Urteil
43 O 29/21 – Wirtschaftsrecht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2021:0818.43O29.21.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung aus dem Beschluss vom 13.04.2021 wird aufrechterhalten.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung aus dem Beschluss vom 13.04.2021 wird aufrechterhalten. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Verfügungsklägerinnen machen im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten aus Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht und wegen Verstoßes gegen das GeschGehG geltend. Der Verfügungsbeklagte war ab dem Jahre 2016 für den Generalagenten (Handelsvertreter) der Verfügungsklägerinnen, Herrn M., tätig. Die Agentur C. kündigte den mit den Verfügungsklägerinnen bestehenden Agenturvertrag mit Schreiben vom 14.01.2021 zum 31.12.2021. Daraufhin stellten die Verfügungsklägerinnen die Agentur C. mit Schreiben vom 27.01.2021 von weiteren Tätigkeiten für die Verfügungsklägerinnen bis zum Vertragsende frei. Der Verfügungsbeklagte war für die Agentur C. zur Erfüllung der dieser aus dem Agenturvertrag mit den Verfügungsklägerinnen erwachsenden Pflichten tätig. Daneben wurde die Agentur C. bei der ihr aus dem Agenturvertrag mit den Verfügungsklägerinnen erwachsenden Pflichten durch sieben weitere Personen unterstützt (im Folgenden „Beauftragte“). Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Agentur C. gestatteten die Verfügungsklägerinnen dem Verfügungsbeklagten Zugriff auf die Daten der von der Agentur C. betreuten Versicherungsnehmer (sog. "Bestand"). Diese Daten der Versicherungsnehmer stellen das wichtigste Asset einer Versicherung dar. Aus ihnen ergibt sich, wer Versicherungsnehmer bei den Verfügungsklägerinnen ist. Man kann ersehen, welche Versicherungen für einen bestimmten Versicherungsnehmer bereits abgeschlossen sind, wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist und welche Prämien zu zahlen sind. Auch enthalten die im EDV-System der Verfügungsklägerinnen "G." gespeicherten Daten sämtliche Kontaktdetails der Versicherungsnehmer, was es der Versicherung ermöglicht, mit diesen auf verschiedenen Kommunikationswegen den gemeinsamen Austausch zu pflegen. Das ist für die Versicherung einerseits wichtig, weil sie nur so ihren Beratungs- und Aufklärungspflichten nach §§ 6, 61 VVG genügen kann. Zum anderen lässt sich aufgrund der im System hinterlegten Daten der Versicherungsbedarf eines Versicherungsnehmers ablesen. So können dessen Versicherungen angepasst werden, und dem Versicherungsnehmer können bei Bedarf neue Produkte vorgestellt werden, um sein Portfolio zu ergänzen. Daten von Versicherungsnehmern bilden damit die Grundlage für jedwede Geschäftstätigkeit einer Versicherung und sind zudem deren wichtigstes Akquise-Tool. Jeder Versicherer versucht seine Versicherungsnehmer zu halten und zu pflegen, da ein enormer Wettbewerb zwischen den Versicherungen herrscht und Neugeschäft mit neuen Versicherungsnehmern nur schwer zu generieren ist. Die Daten der eigenen Versicherungsnehmer werden deshalb vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt. Denn es handelt sich um die wertvollsten Geschäftsgeheimnisse einer Versicherung. Die Verfügungsklägerinnen haben deswegen folgende Maßnahmen ergriffen, um die Daten ihrer Versicherungsnehmer vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Daten liegen auf SQL-Servern. Personen, die auf diese Daten zugreifen, müssen sich über die Eingabe eines Passworts legitimieren. Dieses besteht aus mindestens acht Zeichen. Das Passwort muss drei der vier folgenden Bestandteile enthalten: Großbuchstaben, Kleinbuchstaben, Sonderzeichen und Zahlen. Es muss alle drei Monate geändert werden. Nicht jeder Nutzer kann alle Daten einsehen und beliebig verändern. Vielmehr ist der Zugriff der Nutzer auf bestimmte Daten beschränkt. Nur innerhalb einer Agentur können die einzelnen Agenturmitarbeiter auch die Versicherungsnehmerdaten ihrer Kollegen einsehen. Über die Grenzen einer Agentur hinweg ist dies hingegen nicht möglich. So kann ein für die Verfügungsklägerinnen tätiger Agent nur die Daten der Versicherungsnehmer seines Bestandes einsehen, nicht dagegen die Daten der Versicherungsnehmer des Bestandes seiner Kollegen einer anderen Agentur. Auch kann der Nutzer die Daten nicht beliebig verändern. Es existiert ein Profilsystem, das festlegt, welche Funktionen ein Nutzer ausführen kann. Das wiederum hängt davon ab, welche Aufgaben er für die Verfügungsklägerinnen zu erfüllen hat. Bestandsdaten können beispielsweise nur durch entsprechende Geschäftsvorfälle einzelfallbezogen geändert werden. Auch die Schadenregulierung hängt zum einen von der Qualifizierung des Mitarbeiters und zum andern von der Höhe der Regulierungsvollmacht ab. So dürfen alle Mitarbeiter Schäden melden, eine Regulierung ist hingegen erst nach Durchführung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen möglich. Die Regulierungshöhe hängt wiederum von Kriterien wie Bestandsgröße oder der Agenturstruktur ab. Auch ist das Versenden von Massenemails nicht jedem Mitarbeiter gestattet, gleiches gilt für die Änderung oder Löschung von durch Kollegen erfasste Daten. Provisionsdaten dürfen generell nur die Agenturinhaber im System einsehen. Nur ausnahmsweise werden sie auf Wunsch des Agenturinhabers auch für weitere Mitarbeiter in der Agentur freigeschaltet. Die Betreuung der Versicherungsnehmer geschieht bei den Verfügungsklägerinnen über die für sie tätigen Vermittler. Das können angestellte Versicherungsvermittler sein oder Agenten wie Herr M., die den rechtlichen Status eines Handelsvertreters haben. Die für die Verfügungsklägerinnen tätigen Vermittler dürfen sich ihrerseits weiterer Personen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedienen. Deswegen gestatteten die Verfügungsklägerinnen der Agentur C. und den für diese tätigen Personen, mithin auch dem Verfügungsbeklagten, die Nutzung der Daten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Agentur C. gegenüber den Verfügungsklägerinnen. Auf die ihm zur Verfügung gestellten Daten durfte der Verfügungsbeklagte nur zugreifen und diese nutzen, um die Agentur C. bei der Erfüllung ihrer den Verfügungsklägerinnen gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu unterstützen und die Betreuung der Versicherungsnehmer zu Gunsten der Verfügungsklägerinnen, in dem von diesen gewünschten und vorgegebenen Rahmen, sicherzustellen. Mit der Freistellung der Agentur C. endete die Befugnis des Verfügungsbeklagten zum Zugriff auf die im G. bereitgestellten Versicherungsnehmerdaten. Mit dem Anschreiben zur Freistellung vom 27.01.2021 wurde die Agentur C. und damit auch der Verfügungsbeklagte als Außendienstmitarbeiter der Agentur von jeder weiteren Tätigkeit für die Verfügungsklägerinnen entbunden. Dementsprechend hatten die Agentur C., der Verfügungsbeklagte und die weiteren Beauftragten der Agentur C. ab dem 30.01.2021 keinen Zugriff auf das EDV-System der Verfügungsklägerinnen mehr, in dem die Daten über die Versicherungsnehmer gespeichert sind. Scheidet eine Agentur aus den Diensten der Verfügungsklägerinnen aus, so wird den Versicherungsnehmern ihres alten Bestandes von den Verfügungsklägerinnen ein neuer Betreuer zugeordnet. Damit dieser die Versicherungsnehmer ordnungsgemäß beraten kann, benötigt er den Zugriff auf die Daten der Versicherungsnehmer in seinem neuen Bestand. Die Verfügungsklägerinnen geben diese Daten nicht ohne weiteres an den neuen Agenten weiter. Vielmehr eröffnen sie den Versicherungsnehmern nach Maßgabe von Art. 20 Abs. 2 S. 1 der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (Code of Conduct des GDV) die Möglichkeit der Datenweitergabe innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu widersprechen. Anlässlich der Freistellung der Agentur C. und hinsichtlich deren Ausscheidens versandten die Verfügungsklägerinnen Anfang Februar 2021 das übliche Informationsschreiben an die von der Agentur C. betreuten Versicherungsnehmer, mit dem den Versicherungsnehmern der neue Betreuer für deren Versicherungsangelegenheiten mitgeteilt wurde. Unter den kontaktierten Versicherungsnehmern befanden sich auch vom Verfügungsbeklagten für die Agentur C. betreute Versicherungsnehmer. Mit dem Informationsschreiben klärten die Verfügungsklägerinnen die Versicherungsnehmer zudem darüber auf, dass ihre relevanten personenbezogenen Daten an die in dem Schreiben genannten Agenturen weitergeleitet werden würden. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass die Versicherungsnehmer dieser Weiterleitung innerhalb von 14 Tagen widersprechen können. Aufgrund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit für die Verfügungsklägerinnen wusste die Agentur C. auch um die Aussendung dieser Schreiben und setzte ihre Beauftragten und Mitarbeiter, hierunter auch den Verfügungsbeklagten, hiervon in Kenntnis. Beginnend mit dem 18.02.2021 erreichten die Verfügungsklägerinnen zahlreiche Schreiben von Versicherungsnehmern des ehemaligen Bestandes der Agentur C.. Hierunter auch 47 Schreiben von durch den Verfügungsbeklagten für die Agentur C. betreuten Versicherungsnehmern der Verfügungsklägerinnen. Mit diesen Schreiben wird jeweils der Weitergabe der Daten an den Nachfolger der Agentur C. widersprochen, und es wird ein umfassendes Kontaktverbot ausgesprochen. Es handelt sich um insgesamt 300 Schreiben, die die Verfügungsklägerinnen in verschiedenen "Tranchen" erreichten. Der Wortlaut der Schreiben ist jeweils identisch: „ Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ihrem Schreiben bzgl. der neuen Betreuung haben Sie mich darauf hingewiesen, dass meine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Die Weitergabe wünsche ich ausdrücklich nicht! Bitte bestätigen Sie mir meinen Wunsch. Einer eventuell gegebenen UWG widerrufe ich hiermit und wünsche keinen Kontakt.“ Die Verfügungsklägerinnen erklärten mit Datum vom 25.02.2021 die außerordentliche fristlose Kündigung des mit der Agentur C. abgeschlossenen Agenturvertrags. Mit Schreiben vom 26.03.2021 mahnten die Verfügungsklägerinnen den Verfügungsbeklagten ab und forderten ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Bl. 845 d.A.). Am 06.04.2021 meldeten sich die Rechtsanwälte A. für den Verfügungsbeklagten und wiesen die Abmahnung der Verfügungsklägerinnen zurück. Die Verfügungsklägerinnen behaupten, der Verfügungsbeklagte habe während der Zeit der Freistellung der Agentur C., Versicherungsnehmer der Verfügungsklägerinnen dazu veranlasst, diesen gegenüber ein pauschales Kontaktverbot auszusprechen und der Weitergabe ihrer Daten an den Nachfolger des Verfügungsbeklagten zu widersprechen. Er habe dies unter Zuhilfenahme der Daten der Versicherungsnehmer, die der Agentur C. von den Verfügungsklägerinnen für ihre Tätigkeit als Generalagent unstreitig anvertraut worden waren, getan. Der Verfügungsbeklagte habe die Agentur C. bei dem Versuch unterstützt, die Verfügungsklägerinnen an der Betreuung ihrer Versicherungsnehmer zu hindern, um die gemeinsame neue Wettbewerbstätigkeit vorzubereiten, die bis zum Ende der Freistellungszeit der Agentur C. von dieser orchestriert über Frau O., den Verfügungsbeklagten und die weiteren Beauftragten der Agentur C. zum Schein nach außen ausgeübt werde, um die Zahlung der Freistellungsvergütung nicht zu gefährden. Der Verfügungsbeklagte, die Agentur C. und die restlichen Beauftragten hätten den von der Agentur C. ehemals betreuten Versicherungsnehmern die streitgegenständlichen Schreiben vorformuliert, einschließlich Adress- und Namensangaben, zur Verfügung gestellt. Anschließend seien die von den Versicherungsnehmern unterzeichneten Schreiben gesammelt und an die Verfügungsklägerinnen versendet worden. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten sei damit vertrags- und wettbewerbswidrig und stelle eine unbefugte Aneignung und Verwertung der Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerinnen dar. Der Verfügungsbeklagte habe die betroffenen Versicherungsnehmer unter Zuhilfenahme der ihm von den Verfügungsklägerinnen mittels "G." zur Erfüllung des Agenturvertrags mit der Agentur C. anvertrauen Daten der Versicherungsnehmer zur Abgabe der Widersprüche und Kontaktverbote angehalten und diese hierbei unterstützt. Denn aufgrund des großen Umfangs, in dem die Schreiben bei den Verfügungsklägerinnen eingetroffen seien, sei gar nicht möglich, dass die Agentur C. und der Verfügungsbeklagte die betroffenen Versicherungsnehmer ohne Rückgriff auf die ihm von den Verfügungsklägerinnen anvertrauten Daten erreicht haben. Niemand habe Vornamen, Namen und die genaue postalische Anschrift von mindestens 300 Unternehmen oder Personen im Kopf und könne diese Daten aus dem Gedächtnis reproduzieren. Die Agentur C., der Verfügungsbeklagte und die sonstigen Beauftragten der Agentur C. hätten mutmaßlich sogar weitaus mehr als die 300 Versicherungsnehmer, deren Schreiben die Verfügungsklägerinnen letztlich erreichten, kontaktiert. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass nicht alle Versicherungsnehmer die ihnen vorgelegten Schreiben unterzeichnet haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei den Versicherungsnehmern, die ihre Widersprüche mit Kontaktverboten letztlich an die Verfügungsklägerinnen gerichtet haben, nur um einen Teil der insgesamt kontaktierten Adressaten handele. Dann sei erst recht ausgeschlossen, dass die Agentur C., der Verfügungsbeklagte und die weiteren Beauftragten der Agentur C. sämtliche Kontaktdaten aus dem Gedächtnis abgerufen haben. Das gelte auch hinsichtlich der Daten der betroffenen Versicherungsnehmer, die der Verfügungsbeklagte für die Agentur C. betreut habe. Insoweit seien bei den Verfügungsklägerinnen insgesamt 47 Schreiben von Versicherungsnehmern eingegangen, die bei der Agentur C. von dem Verfügungsbeklagten betreut worden seien. Insoweit dürfe allerdings auch der Verfügungsbeklagte deutlich mehr Versicherungsnehmer kontaktiert haben. Die Annahme, die Daten all dieser Versicherungsnehmer seien dem Verfügungsbeklagten im Gedächtnis geblieben, sei abwegig. Auch der Verfügungsbeklagte habe die von ihm für die Agentur C. betreuten Versicherungsnehmer der Verfügungsklägerinnen daher in dem vorgefundenen Umfang nur unter Rückgriff auf die ihm von den Verfügungsklägerinnen anvertrauen Daten der Versicherungsnehmer zum Ausspruch der Kontaktverbote anhalten bzw. diese hierbei unterstützen können. Auf Grund des enormen Umfangs der eingegangenen Kontaktverbote sei es auch fernliegend anzunehmen, die betroffenen Versicherungsnehmer könnten sich allesamt aus eigener Initiative an die Agentur C., den Verfügungsbeklagten und die weiteren Beauftragen der Agentur C. gewandt haben. Unter den betroffenen Versicherungsnehmern befänden sich solche beider Verfügungsklägerinnen. Auch unter den 47 betroffenen, vom Verfügungsbeklagten betreuten, Versicherungsnehmern befänden sich solche beider Verfügungsklägerinnen. Alle 300 Schreiben seien von Versicherungsnehmern versandt worden, die zum ehemaligen Bestand der Agentur C. gehörten. 47 dieser Schreiben könnten vom Verfügungsbeklagten betreuten Versicherungsnehmern zugeordnet werden. Von Versicherungsnehmern anderer Agenturen seien keine gleichlautenden Schreiben eingegangen. Dies sei ein erneuter Beleg dafür, dass die Agentur C. den streitgegenständlichen Sachverhalt unterstützt durch den Verfügungsbeklagten und ihre weiteren Beauftragten hauptverantwortlich in die Wege geleitet und organisiert habe. Von der Beteiligung des Verfügungsbeklagten am streitgegenständlichen Geschehen hätten die Verfügungsklägerinnen erst am 12.03.2021 dringlichkeitsauslösende Kenntnis erlangt. Erst an diesem Tag sei der, für die Beurteilung wettbewerbsrechtlicher Verstöße intern zuständigen, Rechtsabteilung der Verfügungsklägerinnen die Anfrage zur Berechtigung seitens des Verfügungsbeklagten zugeleitet worden. Frühestens mit Vorlage dieser Berechtigung aber hatten die Verfügungsklägerinnen dringlichkeitsauslösende Kenntnis erlangt. Mit Beschluss vom 15.3.2021 hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten auf Antrag der Verfügungsklägerinnen untersagt, a. Versicherungsnehmer der Verfügungsklägerinnen darin zu unterstützen, gegenüber den Verfügungsklägerinnen und/oder gegenüber Versicherungsvermittlern, die für die Verfügungsklägerinnen tätig sind, ein Kontaktverbot, auszusprechen, wenn dies erfolgt wie nachfolgend wiedergegeben: und/oder b. Versicherungsnehmer der Verfügungsklägerinnen beim Widerspruch gegen eine Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an eine von den Unterlassungsgläubigerinnen benannte Agentur zu unterstützen, wenn dies erfolgt unter Nutzung von Daten von Versicherungsnehmern der Verfügungsklägerinnen, nämlich Name, Vorname und Adresse, die sich der Verfügungsbeklagte selbst oder durch Dritte mittels Nutzung des EDV-Systems "G." der Verfügungsklägerinnen verschafft hat und/oder aufgrund von Kopien solcher Daten aus dem EDV-System "G.. Gegen den Beschluss hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 04.05.2021 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung aus dem Beschluss vom 13.04.2021 aufrechtzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrundeliegenden Antrag abzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, er habe sich am 00.00.0000 selbständig gemacht, und sei seitdem als freier Vertriebsmitarbeiter bei Herrn M. tätig gewesenen. Nach der Beendigung der Zusammenarbeit von Herrn M. mit den Verfügungsklägerinnen habe der Verfügungsbeklagte die freie Mitarbeit bei Herrn M. zum 31.01.2021 gekündigt. Mit der Kündigung habe zudem auch der Zugriff des Verfügungsbeklagten auf die Datenbanken und die Kundendaten der Verfügungsklägerinnen geendet. Der Verfügungsbeklagte habe bei seinem Ausscheiden keine Daten von Kunden der Verfügungsklägerinnen zurückbehalten, insbesondere habe er sich weder Listen der von ihm zuvor betreuten Kunden aus Datenbanken der Verfügungsklägerinnen verschafft, noch habe er solche Listen von Herrn M. oder von anderen ehemaligen Mitarbeitern seiner Agentur erhalten. Es sei vielmehr so gewesen, dass sich infolge des Schreibens der Verfügungsklägerinnen Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb bei dem Verfügungsbeklagten gemeldet hätten, um mehr über den unerwarteten Betreuerwechsel zu erfahren. Er habe sich in keinem einzigen Fall von sich aus bei Versicherungsnehmern gemeldet. Der Verfügungsbeklagte habe alle Versicherungsnehmer, die sich bei ihm gemeldet hätten, darauf hingewiesen, dass er nicht mehr für sie zuständig sei. Er habe sie gebeten, sich an den von den Verfügungsklägerinnen genannten neuen Ansprechpartner zu wenden. Ein Teil der Kunden habe jedoch lieber weiterhin mit dem Verfügungsbeklagten zusammenarbeiten wollen. Diesen Kunden habe er eine Vollmacht und einen Vorschlag für einen Widerspruch gegen die Weiterleitung der personenbezogenen Daten an die neue Agentur übermittelt. Der Vorschlag habe auch eine Erklärung eingeschlossen, dass die Kunden keinen Kontakt mit der neuen Agentur wünschten, und eine eventuell gegenüber der Agentur von Herrn M. erteilte Einwilligung zur Kontaktaufnahme für Werbezwecke mit Blick auf die neue Agentur widerrufen werde. Ein umfassendes Kontaktverbot der Kunden gegenüber den Verfügungsklägerinnen sei demgegenüber in dem Widerspruch nicht zu sehen. Der Verfügungsbeklagte ist ferner der Ansicht, es fehle schon an einem Verfügungsgrund, da die Verfügungsklägerinnen durch ihr Verhalten bewiesen hätten, dass ihnen die Angelegenheit nicht dringlich sei. Am 25.02.2021 hätten den Verfügungsklägerinnen nach eigenem Vortrag 35 identische Widerspruchsschreiben von Kunden vorgelegen, die in der Vergangenheit durch den Verfügungsbeklagten betreut worden seien. Noch im Februar hätten die Verfügungsklägerinnen zudem den früheren Agenturinhaber Herrn M. wegen desselben Sachverhalts abgemahnt und den Verfügungsbeklagten dabei im streitgegenständlichen Zusammenhang namentlich benannt. Vor diesem Hintergrund widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass die Verfügungsklägerinnen erst mit Eingang einer Anfrage zur Berechtigung des Verfügungsbeklagten bei der Rechtsabteilung am 12.03.2021 Kenntnis von der streitgegenständlichen Beteiligung des Verfügungsbeklagten erhalten haben wollen. Insgesamt zeige sich, dass sich die Verfügungsklägerinnen bereits am 18.02.2021, spätestens jedoch am 25.02.2021 nicht nur im Besitz aller maßgeblichen Tatsachen befunden hätten, sondern auch eine rechtliche Prüfung durchgeführt hätten, nach der sie offenbar davon ausgegangen seien, dass ein unlauteres Verhalten des Verfügungsbeklagten vorgelegen habe. Dennoch hätten sie einen Monat – bis zum 26.03.2021 – zugewartet, bevor sie den Verfügungsbeklagten abgemahnt hätten. Der Antrag auf einstweilige Verfügung sei sogar erst am 12.04.2021 gestellt worden. Die Verfügungsklägerinnen hätten damit bewiesen, dass es ihnen mit der Verfolgung ihrer angeblichen Ansprüche nicht eilig sei. Daher liege kein Verfügungsgrund vor. Auch ein Verfügungsanspruch liege nicht vor. Die Verfügungsklägerinnen hätten hierfür keinen Nachweis vorgelegt. Ihre gesamte Argumentation fuße auf den Behauptungen, es sei abwegig, dass sich 47 Versicherungsnehmer von sich aus bei dem Verfügungsbeklagten gemeldet haben könnten oder dass dieser 47 Namen und Anschriften im Kopf haben könne. Hieraus schließen die Verfügungsklägerinnen, dass der Antragsgegner diese 47 Kunden aktiv kontaktiert haben müsse, und dies nur unter Zur-Hilfenahme von Daten möglich gewesen sein könne, die er aus dem bei den Antragstellerinnen eingesetzten Datenverarbeitungssystem „G.“ erlangt habe. Hierbei handele es sich um reine Mutmaßungen ohne jeglichen Beleg. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem streitgegenständlichen Unterlassungsinhalt ist zulässig und begründet. Sowohl ein Verfügungsanspruch (hierzu sogleich unter 1.) als auch ein Verfügungsgrund (vergleiche dazu unter 2.) liegen vor. 1. Verfügungsanspruch a) Kontaktverbot Die Verfügungsklägerinnen haben einen Verfügungsanspruch im Sinne des Antrags a) gegen den Verfügungsbeklagten aus § 6 S. 1 Alt. 2 GeschGehG. Die Verfügungsklägerinnen haben ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte sich für die Anfertigung der Kontaktverbote Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerinnen angeeignet und genutzt hat. Bei den Versicherungsnehmerdaten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse der Verfügungsklägerinnen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne sind solche Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung steht. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kundendaten der Verfügungsklägerinnen. Sie sind geheim, das heißt nicht für jedermann ohne weiteres zugänglich. Dies folgt schon allein daraus, dass es sich bei den Versicherungsnehmerdaten um sensible personenbezogene Daten handelt, bezüglich derer die Verfügungsklägerinnen schon gesetzlich zu einem umsichtigen Umgang verpflichtet sind. Die Daten der Versicherungsnehmer haben auch einen hohen wirtschaftlichen Wert für die Verfügungsklägerinnen. Da Daten von Versicherungsnehmern jeweils nur den Agenten mitgeteilt werden, die diese Versicherungsnehmer betreuen, sog. „Need-to-Know-Prinzip“, sind die Versicherungsnehmerdaten auch Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Eine Sicherstellung dieses Prinzips erfolgt durch technische Zugangshürden in Form personenspezifisch beschränkten Zugriffs auf Dateien, die entsprechende Versicherungsnehmerdaten enthalten. Die Daten sind überdies mit einem Passwort geschützt. Schließlich haben die Verfügungsklägerinnen auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besagter Daten, da nichts dafür ersichtlich ist, dass ein solches Geheimhaltungsinteresse von der allgemeinen Rechtsordnung missbilligt wird. Die Verfügungsklägerinnen haben ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte Daten der Versicherungsnehmer, die dem Verfügungsbeklagten im Rahmen seiner Tätigkeit für die die Verfügungsklägerinnen anvertraut wurden, genutzt hat, um Versicherungsnehmer beim Ausspruch eines Kontaktverbots zu unterstützen. Durch eidesstattliche Versicherung der … der D.-AG (Deutschland) E. vom 11.03.2021 (Anlage AS 19, Bl. 834 d.A.), haben die Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht, dass der Versicherungsnehmerin K. vom dem Verfügungsbeklagten Schreiben zur Unterschrift vorgelegt worden seien. An den Inhalt habe sich die Versicherungsnehmer zwar nicht erinnern können. Ein entsprechendes von der Versicherungsnehmerin unterzeichnetes Widerrufsschreiben ist jedoch unstreitig bei den Verfügungsklägerinnen eingegangen. Andere Schreiben dieser Versicherungsnehmerin als dieses Widerrufsschreiben sind hingegen bei den Verfügungsklägerinnen nicht eingegangen, sodass es für die Kammer hinreichend glaubhaft ist, dass es sich bei dem von Frau K. unterzeichneten Schreiben um dieses Widerrufsschreiben gehandelt hat. Hinzu kommt, dass der Lebensgefährte der Frau K., Herr S., mit Datum vom gleichen Tag, nämlich dem 17.02.2021, ebenfalls einen Widerspruch unterzeichnet hat und darüber hinaus eine Anfrage auf Auskünfte dem Verfügungsbeklagten im Zusammenhang mit einer Schadensmeldung ebenfalls vom 17.02.2021 vorgelegt wurde. Dies belegt für die Kammer hinreichend den Kontakt zwischen dem Verfügungsbeklagten zeitlich vor dem Eingang der Widerrufsschreiben. Damit ist ebenfalls hinreichend glaubhaft dargelegt, dass der Verfügungsbeklagte die Versicherungsnehmer bei der Abgabe der mit Kontaktverboten versehenen Widersprüche unterstützt hat und hierbei die Daten der Versicherungsnehmer, die dem Verfügungsbeklagten im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut worden waren, genutzt hat. Die Schreiben der Versicherungsnehmer K. und S. sind identisch mit den anderen Schreiben, von denen insgesamt 300 bei den Verfügungsklägerinnen mit identischem Wortlaut und Schriftbild eingegangen sind, hierunter jedenfalls über 40 vom Verfügungsbeklagten betreute Versicherungsnehmer. Alle 300 Schreiben sind von Versicherungsnehmern versandt worden, die zum ehemaligen Bestand der Agentur C. gehören. Bei allen Schreiben sind lediglich das Datum und die Unterschrift handschriftlich einzutragen, was für den von den Verfügungsklägerinnen behaupteten Ablauf spricht. Auch die einheitlichen Briefumschläge und Postwertzeichen stellen ein weiteres Indiz dar, welches für die Kammer in das gezeichnete Bild passt. Die Daten müssen zur Überzeugung der Kammer zudem aus dem zur Erfüllung des Agenturvertrags anvertrauten Bestand aus dem EDV-System „G.“ stammen. Aufgrund des großen Umfangs an Schreiben erscheint es nicht nachvollziehbar, wie Vornamen, Nachnamen und postalische Anschrift von 300 (bzw. - was den Verfügungsbeklagten persönlich betrifft - auch "nur" etwa 40) Personen oder Unternehmen anderweitig reproduziert werden können. Den von den Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemachte Sachverhalt hat der Verfügungsbeklagte nicht durch seine eidesstattliche Versicherung vom 06.04.2021 entkräftet. Hierin räumt er vielmehr selber ein, er habe von ihm betreuten Versicherungsnehmern eine Vollmacht und einen Vorschlag für einen Widerspruch gegen die Weiterleitung der personenbezogenen Daten zukommen lassen, einschließlich eines Hinweises darauf, dass die Kunden keinen Kontakt durch den von den beiden Versicherungen benannten neuen Ansprechpartner wünschten. Die Kontaktaufnahme sei allerdings in allen Fällen von den Kunden selbst ausgegangen. Er habe keine Kundendaten der Verfügungsklägerinnen zurückbehalten, insbesondere habe er sich keine Listen der von ihm zuvor betreuten Kunden aus Datenbanken der Versicherungsklägerinnen verschafft; auch seien ihm von Seiten der Agentur C. oder deren Mitarbeitern solche Listen nicht zur Verfügung gestellt worden. Es sei vielmehr so gewesen, dass sich die Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb bei ihm gemeldet hätten. Diese seien mit dem Wechsel ihres Ansprechpartners unter Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden gewesen. Ein Kontaktverbot der Kunden gegenüber den Verfügungsklägerinnen sei in dem von ihm verfassten Vorschlag für einen Widerspruch nicht enthalten gewesen. Er habe den Kunden auch nicht geraten, ein solches Kontaktverbot auszusprechen. Dieser Einlassung folgt die Kammer nicht. Es ist aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft, dass eine so hohe Zahl von Versicherungsnehmern, sich aus eigenem Antrieb heraus an den Verfügungsbeklagten wendet und ihn bittet, Widerspruchsschreiben vorzuformulieren. Dies erscheint lebensfremd. Die Kammer ist nach dem persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2021 von dem Verfügungsbeklagten davon überzeugt, dass der Sachverhalt sich so, wie von den Verfügungsklägerinnen vorgetragen ereignet hat. Die Ausführungen des Verfügungsbeklagten sind unglaubhaft und widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Daran ändern auch die eidesstattlichen Versicherungen der einzelnen Versicherungsnehmer nichts, die darin erklären, dass sie ihrerseits auf den Verfügungsbeklagten herangetreten seien. Aus diesen – einzelnen wenigen – Erklärungen lässt sich keinesfalls schließen, dass der Verfügungsbeklagte in keinem der (zahlreichen) Fälle an Versicherungsnehmer herangetreten ist. Die Verfügungsklägerinnen haben nämlich vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung der Frau T. glaubhaft gemacht (Anlage AS 1 Bl. 30 d.A.), dass sämtliche Schreiben mit Widersprüchen, die bei den Verfügungsklägerinnen eingegangen sind (insgesamt 300) von Versicherungsnehmern aus dem ehemaligen Bestand der Agentur C. herrühren. Von Versicherungsnehmern anderer Agenturen sind demnach im fraglichen Zeitpunkt keine gleichlautenden Schreiben eingegangen. Dass sich sämtliche der fraglichen vom Verfügungsbeklagten betreuten Versicherungsnehmer aus eigenem Antrieb heraus mit eben diesem Anliegen bei dem Verfügungsbeklagten gemeldet hätten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Der von den Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemachte Vortrag zu den Abläufen und die unstreitigen Indizien zur Zahl und Gestaltung der Schreiben lassen für die Kammer den im einstweiligen Verfügungsverfahren ausreichenden hinreichenden Schluss zu, dass sich der Sachverhalt, so wie es von Seiten der Verfügungsklägerseite vorgetragen wurde, zugetragen hat. Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, die Kunden hätten im Rahmen der Widerspruchserklärung ausschließlich der Kontaktaufnahme durch die Nachfolgeagentur widersprochen, sodass den Verfügungsklägerinnen der Kontakt zu den Kunden nicht verwehrt würde, greift dies nicht durch. Die Wahl der einzusetzenden Nachfolgeagentur muss in vollem Umfang den Verfügungsklägerinnen vorbehalten bleiben. Insoweit stellt bereits eine Einschränkung dieser Entscheidungsfreiheit eine ausreichende Beeinträchtigung im Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer dar. b) Unterstützung zum Widerspruch zur Datenweitergabe Die Verfügungsklägerinnen haben weiter einen Anspruch auf Untersagung im Sinne des Antrags b) aus § 6 S. 1 Alt. 2 GeschGehG. Auch den Widerspruch zur Datenweitergabe konnte der Verfügungsbeklagte nur unterstützen, indem er die Daten aus dem EDV-System nutzte. Insoweit wird auf die obigen Erwägungen Bezug genommen. 2. Verfügungsgrund Die für die Annahme eines Verfügungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Unterlassungsansprüche aus § 6 S. 1 Alt. 2 GeschGehG folgt jedenfalls daraus, dass zu befürchten ist, dass der Verfügungsbeklagte die streitgegenständlichen Geschäftsgeheimnisse auch weiterhin unmittelbar rechtswidrig nutzen wird. An einem Verfügungsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil die Verfügungsklägerinnen mit der gerichtlichen Verfolgung des behaupteten Verstoßes längere Zeit zuwarteten, obwohl sie die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen bereits kannten. Maßgeblich ist in arbeitsteiligen Unternehmen die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter (OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2010, Az. 6 W 149/09; OLG Köln, WRP 1999, 222) und Wissensvertreter (§ 166 Abs. 1 BGB analog: OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 374 [376]; Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 3.15; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 UWG, Rn. 94), wozu sogar Sachbearbeiter zu rechnen sein können, von denen nach ihrer Funktion erwartet werden darf, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und ihre Kenntnis an die weitergeben, die im Unternehmen zu Entscheidungen über das Einleiten entsprechender Maßnahmen befugt sind (vgl. OLG Frankfurt / Main, NJW 2000, 1961 f.). (OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2010, Az. 6 W 149/09). Dasselbe gilt auch für das Geschäftsgeheimnisgesetz. „Dringlichkeitsschädlich“ in dem vorgenannten Sinne verhält sich derjenige, der seine Rechte über längere Zeit nicht verfolgt, obwohl ihm dies möglich wäre. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn er genügend Tatsachen über die Person des Verletzers kennt, die es ihm erlaubt hätten, gegen diesen auch gerichtlich vorzugehen (OLG München MD 2007 S. 973; Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Auflage 2016 § 12 Rn. 80; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016 § 12 Rn. 305, 307). Selbst die umfassende Tatsachenkenntnis reicht also nicht aus. Vielmehr muss der Antragsteller auch dazu in der Lage sein, seinen Vortrag glaubhaft zu machen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016 § 12 Rn. 317). Der im Rahmen der Dringlichkeit zu berücksichtigende Zeitraum beginnt im vorliegenden Fall allerdings erst mit dem 12.03.2021. Denn die Verfügungsklägerinnen hatten bis zum 12.03.2021 keine Kenntnis von der Beteiligung des Verfügungsbeklagten an der Unterstützung der Versicherungsnehmer beim Ausspruch der mit wettbewerbswidrigen Kontaktverboten versehenen Widersprüche unter Rückgriff auf die Versicherungsnehmerdaten der Verfügungsklägerinnen. Erst recht aber war ein gerichtliches Vorgehen gegen den Verfügungsbeklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgversprechend. Denn den Verfügungsklägerinnen standen bis zum 12.03.2021 keine Mittel zur Glaubhaftmachung der Beteiligung des Verfügungsbeklagten zur Verfügung. Erst mit der auf den 12.03.2021 fallenden Kenntnis der Rechtsabteilung von der „Berechtigung zur Anfrage“ stand für die Verfügungsklägerinnen die Beteiligung des Verfügungsbeklagten an dem Vorgehen der Agentur C. fest. Erst zu diesem Zeitpunkt verfügten die Verfügungsklägerinnen zudem über die notwendigen Mittel, um ihren Vortrag zur Beteiligung des Verfügungsbeklagten glaubhaft zu machen. Entgegen dem Vortrag des Verfügungsbeklagten ändert die Datierung der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen der Verfügungsklägerinnen auf den 11.03.2021 nichts an der Tatsache, dass die Verfügungsklägerinnen erst am 12.03.2021 Kenntnis von der Beteiligung des Verfügungsbeklagten erlangt haben. Denn die frühere Datierung der eidesstattlichen Versicherungen war allein dem Umstand geschuldet, dass die Mitarbeiterinnen diese bereits im Zuge des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Agentur C. abgegeben haben. Dass der Verfügungsbeklagte in zwei dieser drei eidesstattlichen Versicherungen namentlich benannt worden ist, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Beteiligung des Verfügungsbeklagten an der diesem Verfahren zugrundeliegenden Aktion der Agentur C. zu. Denn seine namentliche Nennung alleine reicht insofern keinesfalls aus. Auch das übrige Verhalten der Verfügungsklägerinnen lässt eine Dringlichkeitsschädlichkeit nicht erkennen. Ein Verfügungsgrund liegt vor. 3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus der Natur der Sache. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 50.000 € festgesetzt.