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Urteil

22 Ks 8/21 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2021:1103.22KS8.21.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschriften: §§ 212, 213 StGB Gründe: I. Feststellungen zur Person Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in I geboren, wo er im elterlichen Haushalt aufwuchs und altersentsprechend in eine Grundschule eingeschult wurde. 1985 entschied der Vater des Angeklagten indessen, mit seiner Familie in das damalige Jugoslawien bzw. das heutige Kroatien – das Heimatland der Eltern des Angeklagten – zurückzukehren. Dem kroatischen Schulsystem entsprechend besuchte der Angeklagte dort weiterhin eine Grundschule, von welcher er nach der achten Klasse auf eine berufsbildende Sekundarschule wechselte. Auf dieser erlangte er 1994 den Berufsabschluss des Diplom-Krankenpflegers, welcher im kroatischen Bildungssystem zum Besuch einer Hochschule berechtigt. Anschließend nahm der Angeklagte ein Medizinstudium an der medizinischen Fakultät der Universität S/Kroatien auf, welches er 2001 erfolgreich abschloss. Nach seinem Abschluss durchlief er an der Universität S den Postgraduiertenstudiengang Biomedizin, zeitgleich arbeite er bis Ende 2002 zunächst als Arzt im Praktikum und sodann bis Mai 2004 als Arzt für Notfallmedizin in mehreren Kliniken in Kroatien. Im Juni 2004 zog der Angeklagte dann zurück in die Bundesrepublik Deutschland, wo er eine Anstellung als Assistenzarzt in der Klinik für Anästhesiologie des Klinikums M GmbH antrat. Nachdem er hier im Mai 2010 seine Anerkennung als Facharzt für Anästhesiologie erlangt hatte, wechselte er zum Jahresbeginn 2011 in die Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums I1. Hier arbeitete er zunächst im Bereich der Intensivmedizin, bevor er ab 2014 dem Bereich der Kardioanästhesie zugeteilt wurde und sich hier ein hohes Maß an Expertise – insbesondere bezüglich Ultraschalluntersuchungen (Echokardiographie) – aneignete, welches er fortan über entsprechende Kursangebote auch weitergab. Zeitgleich bildete er sich aber auch kontinuierlich im Bereich der Intensivmedizin weiter, sodass ihm 2015 die deutsche Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Spezielle Intensivmedizin und 2017 auch eine entsprechende europäische Berechtigung erteilt wurde. Ende 2019 bekam C – damals leitender Oberarzt in der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums I1 – einen Ruf auf den Chefarztposten in der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums F und nahm diesen an. Den üblichen Abläufen bei Chefarztwechseln folgend war C bestrebt, das Personal in der neuen Klinik nach Möglichkeit mit bekannten Arbeitskräften zu verstärken. Vor diesem Hintergrund wechselte er schlussendlich mit zehn ärztlichen Kollegen – darunter der Oberarzt T sowie der Angeklagte – zum Februar 2020 aus I2 nach F1. Dabei war angedacht, dass die Ärzte aus I2 zunächst einen Überblick über die verschiedenen Abteilungen der neuen Klinik bekommen und anschließend jeweils in ihrem angestammten Bereich – der Angeklagte mithin im Bereich der Kardioanästhesie – eingesetzt werden sollten. In Umsetzung dessen wurde der Angeklagte dann ab Februar 2020 im Universitätsklinikum F im Bereich der Kardioanästhesie eingesetzt. Hier kam es indessen schnell zu Spannungen zwischen dem Angeklagten als „neuem“ Kollegen aus I2 einerseits und den „alten“ Kollegen aus F1 andererseits, die zunächst vor allem auf fach- bzw. behandlungsbezogene Unstimmigkeiten zurückzuführen waren. Als dann im Sommer 2020 aber auch noch seitens ärztlicher und pflegerischer Kolleginnen Vorwürfe sexueller Belästigungen gegen den Angeklagten erhoben wurden, entschied sich C dazu, den Angeklagten zur Wiederherstellung innerbetrieblicher Ruhe aus dem Bereich der Kardioanästhesie zu nehmen und ihn fortan auf der anästhesiologischen Intensivstation (im Folgenden: J1) – die personell weitgehend von dem Bereich der Kardioanästhesie getrennt ist – einzusetzen. Hier war der Angeklagte bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 als sogenannter Funktionsoberarzt eingesetzt, was bedeutet, dass er – trotz seiner arbeitsvertraglichen Anstellung „lediglich“ als Facharzt – gleich einem Oberarzt agieren konnte, etwa in den Bereichen des Leitens von Visiten, des Führens von Angehörigengesprächen sowie der Ausbildung von Assistenzärzten. 2006 wurde bei dem Angeklagten eine Depression diagnostiziert. In der Folgezeit nahm der Angeklagte konsequent Antidepressiva, zuletzt das Antidepressivum F2, ein, wodurch er ein Abgleiten in akut depressive Phasen seiner Depression verhindern konnte. Zudem gelang es ihm, mit psychotherapeutischer Unterstützung ein für ihn stabilisierendes Netz, bestehend aus regelmäßigen sozialen Kontakten sowie Freizeitbeschäftigungen wie Musik (Gitarre) und Sport, zu etablieren. Ab dem Sommer 2020 nahm der Angeklagte – der das Vorliegen der Depression gegenüber seinem beruflichen Umfeld, u.a. gegenüber C, offen kommunizierte – außerdem mehrmals Gesprächstermine bei dem medizinischen Psychologen T1 wahr, welcher den Angeklagten als nicht akut depressiv und uneingeschränkt arbeits- bzw. leistungsfähig einschätzte. Am 00.00.0000 heiratete der Angeklagte seine langjährige Lebensgefährtin L. Kinder sind aus der Ehe bislang nicht hervorgegangen, auch wohnten die Eheleute bis zu der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 in getrennten Wohnungen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen: 1. Vorgeschichte der Tat In der ersten Oktoberhälfte 2020 erkrankte der 47-jährige niederländische Staatsbürger I3 – der spätere Geschädigte – an Covid-19. I3 lebte mit seiner Ehefrau I4 und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in S1 in den Niederlanden. Er verfügte nicht über eine Patientenverfügung und/oder sonstige Dokumente, in denen mit Blick auf medizinische Behandlungen seine Wünsche und/oder Vorstellungen, insbesondere zu etwaigen Therapiebegrenzungen im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen, niedergelegt waren. Auch mit seinen Angehörigen hatte er bis zuletzt nie über dieses Thema gesprochen. Eine Vorsorgevollmacht hatte er weder seiner Ehefrau noch einer sonstigen Person erteilt. Wenige Tage, nachdem bei I3 am 14.10.2020 die SARS-CoV-2-Infektion mittels entsprechenden Testergebnisses positiv festgestellt worden war, traten bei ihm Fieber und Atemnot auf. Angesichts dessen begab er sich am Samstag, den 17.10.2020, in die ambulante Notfallaufnahme des J-Krankenhauses in D, einem Vorort von S1. Hier wurde er ambulant mit Medikamenten versorgt und anschließend wieder nach Hause entlassen, woraufhin sich sein Zustand zunächst kurzfristig verbesserte. In der Nacht von Sonntag, den 18.10.2020, auf Montag, den 19.10.2020, trat dann aber wieder zunehmend Atemnot bei ihm auf, sodass I3 an dem Montagmorgen per RTW wieder in das J-Krankenhaus eingeliefert wurde. Bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus wog I3 bei einer Körpergröße von 1,75 m ca. 129 kg, was einem Body-Mass-Index von 42,1 kg/m² und einem Übergewichtsgrad 2 von 3 entspricht. In dem J-Krankenhaus wurde – weil sich die Atemnot zunehmend intensivierte – im Verlauf des Nachmittags des 19.11.2020 entschieden, I3 in einen tiefen künstlichen Schlafzustand zu versetzen und ihn zur Aufrechterhaltung des Gasaustauschs (Sauerstoffversorgung des Körpers und Kohlendioxidabgabe) zu intubieren und invasiv zu beatmen. Da in dem J-Krankenhaus angesichts der fortschreitenden Dynamik der Coronapandemie aber keine ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung standen, um sämtliche beatmungspflichtigen Patienten zu behandeln, wurde am Dienstag, den 20.10.2020, entschieden, I3 in das W-Krankenhaus in W1 zu verlegen. Dementsprechend wurde er im Verlauf des Dienstags per Krankentransport nach W1 verlegt, wobei sein tiefer künstlicher Schlafzustand zunächst aufrecht erhalten wurde. Da sich der Zustand von I3 nach der Verlegung zunächst etwas besserte, konnte die externe Sauerstoffzufuhr – bei weiterhin bestehender Intubation und invasiver Beatmung – reduziert und der Patient aus dem tiefen künstlichen Schlaf erweckt werden, sodass er ab Mittwochabend, den 21.10.2020, wieder bei Bewusstsein war. In den folgenden acht Tagen war I3 daher in der Lage, mit seiner Ehefrau I4 (hauptsächlich per Videotelefonie, da seine Ehefrau ebenfalls an Covid-19 erkrankt war und ihn daher in den ersten Tagen nicht in dem Krankenhaus besuchen durfte) sowie mit seinem älteren Bruder I5 und dessen Ehefrau I6 (welche – da nicht selber an Covid-19 erkrankt – I3 nahezu täglich in dem Krankenhaus besuchten) zu kommunizieren. Dabei verlief die Kommunikation auf Seiten des bereits in dieser Zeit stark von der Covid-19-Erkrankung geschwächten I3 vornehmlich über Mimik und Gestik, da er insbesondere aufgrund der Intubation kaum sprechen konnte. Seitens der Behandler des W-Krankenhauses wurde in dieser Zeit – im Ergebnis erfolglos – versucht, die Fähigkeit des Patienten zur eigenständigen Atmung zu regenerieren. Etwa wurde mit dem – durchgängig in seinem Krankenbett liegenden – Patienten eine niederschwellige Bewegungstherapie (in der Form der Betätigung eines Ergometers mit den Füßen im Liegen) durchgeführt. Ungeachtet dessen verschlechterte sich der Zustand des Patienten Ende Oktober 2020 aber wieder zunehmend. So entwickelte sich bei ihm eine schwere Lungenentzündung auf dem Boden seiner SARS-CoV-2-Infektion, welche zu einer hochgradigen Einschränkung seiner Lungenfunktion führte. Im Rahmen eines bildgebenden Diagnoseverfahrens (Computertomographie) wurde festgestellt, dass alle fünf Lungenlappen hochgradig von der Lungenentzündung betroffen waren, was dem höchsten Schweregrad einer Lungenentzündung entspricht. Zudem entwickelte der Patient bereits in dem W-Krankenhaus in W1 typische Komplikationen des Covid-19-Syndroms, namentlich eine Lungenarterienembolie (Blutgerinnsel in den Arterien der Lunge) sowie im Sinne einer Sekundärinfektion der Lunge eine invasive Aspergillose (invasive Schimmelpilzinfektion der Lunge), welche ausschließlich bei Patienten mit extrem geschwächtem Immunsystem auftritt. Im Tagesverlauf des 29.10.2020 wurde sodann entschieden, I3 wieder in einen tiefen künstlichen Schlaf zu versetzen. Um dem fortschreitenden Funktionsverlust der Lunge entgegen zu treten, wurde die externe Sauerstoffzufuhr zunehmend eskaliert, zudem erfolgte wiederholt eine dorsoventrale Wechsellagerung (Wechsel zwischen Rücken- und Bauchlagerung), welche der Verbesserung des Belüftungs-Durchblutungs-Verhältnisses in den verschiedenen Abschnitten der Lunge dient. Um der invasiven Aspergillose zu begegnen, wurde weiterhin eine medikamentöse Therapie mit Voriconazol – einem Antimykotikum, welches bei der Behandlung schwerer Pilzinfektionen eingesetzt wird – begonnen. Schlussendlich wurde auch noch – um der Gefahr einer (weiteren) Sekundärinfektion der Lunge durch Bakterien zu begegnen – eine medikamentöse Therapie mit dem Reserveantibiotikum Meropenem begonnen. Am Montag, den 02.11.2020, war der Funktionsverlust der Lunge des Patienten I3 dann so weit fortgeschritten, dass der Gasaustausch trotz maximaler Eskalation der invasiven Beatmung (maximaler Erhöhung der Überdruckbeatmung und der Sauerstoffkonzentration) nicht mehr ausreichend gewährleistet werden konnte. Vor diesem Hintergrund nahmen die Behandler des W-Krankenhauses an diesem Nachmittag Kontakt zu seiner Ehefrau I4 auf und teilten ihr zusammengefasst mit, dass die dortigen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Versterben des Patienten zu rechnen sei. Gleichzeitig nahmen die Behandler Kontakt zu verschiedenen niederländischen Krankenhäusern auf, um – im Sinne einer letzten Behandlungsmöglichkeit – zu eruieren, ob bzw. inwieweit dort ein Anschluss des Patienten an ein sogenanntes ECMO-Gerät möglich sei. Bei der (veno-venösen) ECMO (extrakorporale Membranoxygenierung) handelt es sich um ein Lungenersatzverfahren, bei welchem dem Körper kontinuierlich Blut entnommen wird, welches sodann in einem Membranoxygenator vollständig oxygeniert (mit Sauerstoff angereichert) und decarboxyliert (von Kohlendioxid befreit) wird und anschließend wieder dem Körper zugeführt wird. Dabei handelt es sich bei dem Einsatz eines ECMO-Gerätes nicht um eine ursächliche Therapie einer Lungenentzündung auf dem Boden einer SARS-CoV-2-Infektion (eine ursächliche Therapie gibt es nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft überhaupt nicht). Vielmehr stellt der Einsatz eines ECMO-Gerätes „lediglich“ ein Überbrückungs- bzw. Bridgingverfahren dar, welches durch den Ersatz der Lungenfunktion und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Sauerstoffversorgung des Körpers der Lunge Zeit zur etwaigen Selbstheilung verschafft. Die kontaktierten niederländischen Krankenhäuser lehnten eine Übernahme des Patienten I3 indessen sämtlich ab, offenbar deshalb, weil sie den Einsatz eines ECMO-Gerätes bei ihm als nicht hinreichend erfolgversprechend einschätzten. Im Verlauf des 03.11.20202 nahm U – ein aus Deutschland stammender Arzt des W-Krankenhauses in W1 – deshalb Kontakt zu verschiedenen Krankenhäusern in Deutschland, u.a. zu dem Universitätsklinikum F, auf und erkundigte sich nach den Möglichkeiten einer dortigen ECMO-Behandlung des Patienten I3. Aufgrund dessen reiste ein Ärzteteam des Universitätsklinikums F – welchem die Funktion eines regionalen Maximalversorgers zukommt und welches mit der J1 über ein regionales ECMO-Zentrum verfügt – in den Abendstunden des 03.11.2020 mit einem Hubschrauber nach W1 an, um vor Ort die Möglichkeit eines Einsatzes eines ECMO-Gerätes bei dem Patienten I3 zu prüfen. Trotz mehrerer relativer Kontraindikationen – namentlich dem starken Übergewicht des Patienten (Body-Mass-Index von 42,1 kg/m²) und einer längeren Phase der vorherigen invasiven Beatmung (Zeitraum von über 10 Tagen) – und der damit einhergehenden stark eingeschränkten Erfolgsaussichten einer ECMO-Behandlung entschied sich das Ärzteteam aus dem Universitätsklinikum F – darunter der Oberarzt C1 – dazu, den Patienten an ein von ihnen mitgeführtes mobiles (veno-venöses) ECMO-Gerät anzuschließen und ihn – da der sich weiterhin in einem tiefen künstlichen Schlafzustand befindliche Patient aufgrund seines großen Körpervolumens nicht in den Hubschrauber passte – per Krankentransport aus W1 in das Universitätsklinikum F zu transportieren. Im Zuge der Veranlassung des Krankentransportes des Patienten erklärte seine Ehefrau I4 dem Ärzteteam aus F1, dass seitens der Angehörigen eine maximale Therapie gewünscht sei, solange sie medizinisch sinnvoll sei, was auch so in dem entsprechenden Intensivtransportprotokoll dokumentiert wurde. Am Mittwoch, den 04.11.2020, gegen 02:00 Uhr morgens traf der Krankentransport mit dem Patienten I3 in F1 ein. Hier wurde er unmittelbar auf die J1 aufgenommen, wo eine umfassende intensivmedizinische Behandlung der schweren Lungenentzündung auf dem Boden der SARS-CoV-2-Infektion begonnen wurde. So blieb der – sich zunächst weiterhin in einem tiefen künstlichen Schlaf befindliche und aus Infektionsschutzgründen von den übrigen Patienten in einem Einzelzimmer isolierte – I3 durchgehend an das (veno-venöse) ECMO-Gerät angeschlossen, zugleich blieben Intubation und invasive Beatmung (mit Überdruck und erhöhter Sauerstoffkonzentration) bestehen. Da sich bei dem Patienten als weitere Komplikation des Covid-19-Syndroms zudem – neben einer akuten Pankreatis (Bauchspeicheldrüsenentzündung) – ein akutes Nierenversagen und eine damit einhergehende Überwässerung des Körpers entwickelte, erfolgte als Nierenersatzverfahren eine intensivmedizinische Dialysebehandlung (veno-venöse Hämodialyse). Darüber hinaus wurde auch auf der J1 – zur Verbesserung des Belüftungs-Durchblutungs-Verhältnisses in den verschiedenen Abschnitten der Lunge – wiederholt eine dorsoventrale Wechsellagerung (Wechsel zwischen Rücken- und Bauchlagerung) vorgenommen. Die Ernährung des Patienten erfolgte künstlich über eine Magensonde. Daneben erfolgte auf der J1 eine umfassende kontinuierliche medikamentöse Behandlung des Patienten I3. So wurden als Sedativa insbesondere das Benzodiazepin Lormetazepam (Handelsname T2), das Antihypertensivum (Blutdrucksenker) D1 und das Narkosemittel Propofol sowie als Analgetikum (Schmerzmittel) insbesondere das (stärkste in der Humanmedizin zugelassene) Opioid T3 verabreicht. Zur medikamentösen Therapie der invasiven Aspergillose (invasiven Schimmelpilzinfektion der Lunge) wurde weiterhin das Antimykotikum Voriconazol verabreicht, auch die in dem W-Krankenhaus in W1 begonnene medikamentöse Therapie mit dem Reserveantibiotikum Meropenem wurde zunächst fortgesetzt. Da in der Folgezeit jedoch trotz entsprechender mikrobiologischer Untersuchungen keine bakteriellen Erreger festgestellt wurden und sich auch nur niedrige Infektwerte zeigten, wurde die antibiotische Therapie am 06.11.2020 beendet. Zur Gewährleistung des Betriebs des ECMO-Gerätes wurde die Blutgerinnung medikamentös mit Heparin gehemmt, außerdem wurde Acetylsalicylsäure verabreicht. Schlussendlich erfolgte – was insbesondere bei intensivmedizinischen Dialysebehandlungen praktisch immer der Fall ist – eine Korrektur der Blutsalze (Natrium, Kalium, Magnesium und Calcium) dergestalt, dass die Blutsalzgehalte im Rahmen engmaschiger Blutanalysen kontinuierlich bestimmt und bei einem Absinken durch entsprechende Gaben wieder in den Normbereich angehoben wurden. Dem – auf der J1 in der Form des Kaliumchlorids – verabreichten Blutsalz Kalium kommt dabei im Herzkreislaufsystem die Funktion zu, einen gesunden Herzrhythmus aufrecht zu erhalten, weshalb ein Absinken aus dem Normbereich verhindert werden muss. Indessen führt die Gabe von Kaliumchlorid in hohen Dosen zu einem Herzstillstand durch eine direkte und unmittelbare Blockade der elektrischen Herzaktivität, was zum absoluten Grundwissen des intensivmedizinischen Personals (Ärzte und Intensivkrankenpfleger) gehört. Die Mehrzahl der dem Patienten I3 verabreichten Medikamente – darunter auch die Medikamente T2, D1, T3 und Kaliumchlorid – wurde dabei nicht „händisch“ bzw. manuell über Injektionsspritzen verabreicht, sondern vielmehr über sogenannte Perfusoren (Spritzenpumpen). Das Funktionsprinzip der Perfusoren – bei den auf der J1 eingesetzten handelt es sich um solche der Firma C2 – ist dabei dergestalt, dass ein Perfusor mit jeweils einer Spritze (mit einem Volumen von regelmäßig 50 ml) bestückt wird, welche sodann mit einer an dem jeweiligen Perfusor einzustellenden Geschwindigkeit automatisch verabreicht wird. Mechanisch erfolgt die automatische Verabreichung dabei so, dass der Perfusor einen motorisierten Kolben in die Spritze, mit welcher der Perfusor bestückt wurde, hineindrückt. Regelmäßig wird an dem jeweiligen Perfusor eine Basisrate (z.B. 5 ml/h) eingestellt, mit welcher die jeweilige Spritze bzw. das jeweilige Medikament dann kontinuierlich in den Blutkreislauf des Patienten abgegeben wird. Daneben ist es über die Bolusfunktion des Perfusors aber auch möglich, Einmal- bzw. Boligaben durchzuführen, was bedeutet, dass eine an dem Perfusor eingestellte Menge des jeweiligen Medikaments binnen weniger Sekunden in den Blutkreislauf des Patienten abgegeben wird. Dabei beträgt die maximale Bolusmenge bei einer Spritze mit einem Volumen von 50 ml – schon denklogisch – 50 ml. In dem Zimmer des Patienten I3 waren insgesamt 15 Perfusoren im Einsatz, wobei aber nicht alle Perfusoren durchgängig zeitgleich Medikamente verabreichten. Im Zuge der intensivmedizinischen Behandlung des Patienten I3 wurden wiederholt sogenannte Weaning- bzw. Entwöhnungsversuche durchgeführt, im Rahmen welcher versucht wurde, den Patienten von der invasiven Beatmung zu entwöhnen und wieder an eine Spontanatmung zu gewöhnen. Hierzu wurden wiederholt die sedierenden Medikamente reduziert, woraufhin der Patient vorübergehend aus seinem tiefen künstlichen Schlaf erwachte und es in diesen Zeiten möglich war, über Gestik und Mimik mit dem Patienten zu kommunizieren. Da sich I3 in seinen wachen Phasen jedoch zumeist – namentlich am 06., 07., 10. und 11.11.2020 – ängstlich und gestresst zeigte, wurden die Weaningversuche jeweils wieder zeitnah abgebrochen. Lediglich am 09.11.2020 konnte ein Weaningversuch unter einer sogenannten CPAP-Beatmung – hierbei handelt es sich um eine Beatmungsform, die die Eigenatmung des Patienten unterstützt – mehrere Stunden lang durchgeführt werden, ohne dass sich die Sauerstoffsättigung des Blutes in dieser Zeit verschlechterte. Angesichts des ängstlichen und gestressten Verhaltens des Patienten in seinen wachen Phasen wurde auf der J1 ab dem 09.11.2020 erwogen, bei dem Patienten eine Tracheotomie (Luftröhrenschnitt) durchzuführen, um unterhalb des Kehlkopfs unter direkter Eröffnung der Luftröhre einen speziellen Tracheotomietubus zur invasiven Beatmung einzulegen. Hintergrund hierfür war, dass es bei einer invasiven Beatmung über einen längeren Zeitraum regelmäßig zu Druckschäden an den Kehlkopfstrukturen kommt und dass eine invasive Beatmung über einen oralen Tubus regelmäßig – wie hier – einen hohen Bedarf an medikamentöser Abschirmung mit sich bringt. Spiegelbildlich war mit der Tracheotomie die behandlerische Hoffnung verbunden, eine für den Patienten weniger stressende Möglichkeit der invasiven Beatmung zu finden. Nach einer telefonischen Aufklärung der Ehefrau des Patienten am 10.11.2020 erfolgte die Tracheotomie am 11.11.2020. Nach der entsprechenden Operation kam es dann – wobei es sich um eine typische Komplikation einer Tracheotomie, insbesondere bei Patienten, die mit Blutgerinnungshemmern behandelt werden, handelt – wiederkehrend zu Blutungen aus dem Mund, der Nase und der eigentlichen Einschnittstelle unterhalb des Kehlkopfs. Dies führte wiederum dazu, dass die entsprechenden Stellen mehrfach austamponiert werden mussten. Am Donnerstag, den 12.11.2020 fand auf der J1 – wie montags und donnerstags üblich – ab ca. 14:00 Uhr die Chefarztvisite statt, an welcher jedenfalls der Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie C, die Oberärzte I7 und C1, die Fachärztin E, der Angeklagte, die Pharmakologin E1 sowie nicht ausschließbar auch der Oberarzt T, die Assistenzärztin L1, der Stationskrankenpfleger S2 und S3 aus der Mikrobiologie des Universitätsklinikums F teilnahmen. Im Zuge der Chefarztvisite wurde der Fall des Patienten I3 besprochen. Dabei konstatierte C angesichts der in der Chefarztvisite berichteten Werte des Patienten, dass – was auch tatsächlich der Fall war – der Patient trotz einer ECMO-Behandlung von über einer Woche keinerlei Verbesserung seiner Lungenfunktion zeige und dass damit nur noch sehr geringe Chancen auf einen kurativen Therapieerfolg bestünden. Darüber hinaus konstatierte C, dass bei einer weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten dessen Angehörige einzubestellen seien, um im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob in der dann verschlechterten Situation eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. 2. Die Tat am Nachmittag des 13.11.2020 In der Nacht von Donnerstag, den 12.11.2020, auf Freitag, den 13.11.2020, kam es dann tatsächlich zu einer weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten I3. Konkret kam es in der Nacht erneut zu erheblichen Blutungen aus dem Mund, der Nase und der Tracheotomie-Einschnittstelle, was zur Folge hatte, dass dem Patienten am Morgen des 13.11.2020 eine Bluttransfusion (1 Einheit Erythrozytenkonzentrat) verabreicht werden musste. Zudem wurde der Herzkreislauf des Patienten in der Nacht instabil, sodass eine medikamentöse Therapie mit dem Katecholamin Noradrenalin (Handelsname B) – welches durch eine Verengung der Blutgefäße zu einer Erhöhung des Blutdrucks und damit zu einer Stabilisierung des Herzkreislaufs führt – begonnen werden musste. Dabei musste das B in der Nacht in der Spitze mit einer Basisrate von 3,9 ml/h über den entsprechenden Perfusor verabreicht werden, bevor sich der zur Stabilisierung des Herzkreislaufs erforderliche Noradrenalinbedarf ab den Morgenstunden des 13.11.2020 bei einer Basisrate von 2,88 ml/h einpendelte. Schlussendlich zeigte sich in den Laborergebnissen aus den frühen Morgenstunden (13.11.2020, 04:29 Uhr) auch ein Anstieg der Infektwerte CRP (C-reaktives Protein), Interleukin-6 und Procalcitonin. Nachdem der Angeklagte – der am 13.11.2020 Frühdienst auf der J1 hatte – im Rahmen der morgendlichen Visite am 13.11.2020, an der neben ihm selbst der Facharzt B1 aus der Nachtschicht, die Fachärztin E sowie nicht ausschließbar auch der Oberarzt C1 teilnahmen, über die weitere Verschlechterung der Situation des Patienten I3 in der Nacht informiert worden war, nahm er an dem Morgen telefonisch Kontakt zu C auf. Als C dadurch von der weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten erfuhr, ordnete er – wie bereits in der Chefarztvisite am Vortag für den Fall einer etwaigen weiteren Verschlechterung besprochen – an, nunmehr umgehend die Angehörigen des Patienten einzubestellen, um im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. Tatsächlich kam es im weiteren Tagesverlauf des 13.11.2020 dann zu einem Telefonat zwischen der Fachärztin E und I4, in welchem die Ehefrau des Patienten aufgefordert wurde, noch am selben Tag aus den Niederlanden nach F1 zu kommen. Angesichts dessen fuhr I4 gemeinsam mit ihrem Schwager I5 und ihrer Schwägerin I6 nach F1, wo sie um ca. 16:00 Uhr auf dem Gelände des Universitätsklinikums ankamen. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte an dem Nachmittag erneut telefonisch Kontakt zu C aufgenommen und ihn über das Kommen der Angehörigen des Patienten informiert. In dem Telefonat verblieb es bei der Anordnung von C, wie besprochen das Angehörigengespräch zu führen, um ergebnisoffen den mutmaßlichen Patientenwillen zu eruieren. Ab ca. 16:45 Uhr kam es – nachdem die Angehörigen des Patienten I3 auf dem Gelände des Universitätsklinikums zunächst die J1 hatten suchen und auch noch einige Zeit auf den Einlass auf die J1 hatten warten müssen – in einem Warteraum der J1 dann zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Assistenzarzt Q, der niederländischer Staatsangehöriger ist und damals auf der neurochirurgischen Station des Universitätsklinikums F arbeitete, einerseits und den Angehörigen des Patienten andererseits. Dabei nahm Q deshalb an dem Gespräch teil, weil der Angeklagte kein Englisch und die Angehörigen des Patienten zwar Englisch (und natürlich Niederländisch), aber kaum Deutsch sprechen, sodass ein Übersetzer für die niederländische Sprache hinzugezogen wurde. Bereits zu Beginn des Gesprächs erklärte der Angeklagte, dass Grund des Treffens sei, dass den Angehörigen die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von I3 zu verabschieden. Darüber hinaus erklärte der Angeklagte den Angehörigen bewusst wahrheitswidrig, dass es keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr für den Patienten I3 gebe, dass das ECMO-Gerät irgendwann in den nächsten Stunden „zugehen“ (also seine Funktion einstellen) würde mit der Folge des anschließenden Versterbens des Patienten und dass ein Wechsel des ECMO-Gerätes nicht möglich sei, weil der Wechsel des ECMO-Gerätes ca. eine Stunde dauern würde und der Patient – was isoliert betrachtet zutreffend war – keine funktionierende Lunge habe. Zum Abschluss des Gesprächs besprach der Angeklagte mit den Angehörigen, dass sie sich nun Zeit nehmen könnten, um sich einzeln oder zusammen von I3 zu verabschieden, und dass anschließend das ECMO-Gerät abgeschaltet würde. Dabei versicherte der Angeklagte der Ehefrau des Patienten, dass der Patient medikamentös so abgeschirmt würde, dass er von dem Sterbeprozess nichts mitbekomme. Bereits in diesem Gespräch wirkte der Angeklagte auf Q und die Angehörigen des Patienten I3 sehr emotional und von dem Schicksal des Patienten persönlich auffällig betroffen. Nach dem Gespräch mit den Angehörigen teilte der Angeklagte dem Krankenpfleger S2 – der am 13.11.2020 Spätdienst auf der J1 hatte – mit, dass bei dem Patienten I3 nunmehr ein Abbruch der kurativen Therapie erfolgen würde und dass sich die Angehörigen vorher von dem Patienten verabschieden würden. Da zunächst nur I4 und I6 zu I3 gehen wollten (I5 empfand die Situation als emotional zu belastend und blieb deshalb zunächst in dem Warteraum), half S2 den beiden Damen, Schutzkleidung anzuziehen und führte sie dann in das Zimmer des Patienten. Nach einer gewissen Zeit begab sich I6 wieder in den Warteraum und holte ihren Ehemann, damit auch er sich – nachdem er sich mit Hilfe des Krankenpflegers ebenfalls Schutzkleidung angezogen hatte – von seinem Bruder verabschieden konnte. Einige Minuten vor 18:00 Uhr – I5 hatte das Zimmer des Patienten zu diesem Zeitpunkt schon wieder verlassen – gaben die beiden Damen dem Krankenpfleger dann zu verstehen, dass sie nunmehr langsam für das Abschalten des ECMO-Gerätes bereit seien. Vor diesem Hintergrund spannte S2 um ca. 17:54 Uhr neue T3-, T2- und D1-Spritzen mit jeweils 50 ml in die entsprechenden Perfusoren ein, da er ein Leerlaufen der Analgosedierungsspritzen während des nunmehr anstehenden Abbruchs der kurativen Therapie verhindern wollte. Dabei ließ er die an den entsprechenden Perfusoren voreingestellten Basisraten (T3: 6 ml/h, T2: 10 ml/h, D1: 8 ml/h) unverändert. Der Kaliumchloridperfusor, in den zuletzt am Morgen des 13.11.2020 um ca. 01:26 Uhr eine neue Kaliumchloridspritze mit 50 ml eingespannt worden war, lief zu diesem Zeitpunkt mit einer Basisrate von 1 ml/h. Anschließend verließ S2 das Patientenzimmer. Einige Minuten später kehrte der Krankenpfleger mit dem Angeklagten wieder zurück, wobei zu diesem Zeitpunkt das Dialysegerät durch ein dauerhaftes Piepen einen Alarm von sich gab, dass der Ablaufbeutel voll war. Nachdem der Angeklagte nunmehr auf Deutsch angekündigt hatte, dass sie jetzt anfangen würden, schaltete er das ECMO-Gerät ab. Währenddessen fragte S2 ihn, ob er das Dialysegerät abschalten solle. Als der Angeklagte dies bejahte, schaltete der Krankenpfleger das Dialysegerät ab. Anschließend reduzierte der Angeklagte an dem Beatmungsgerät den Sauerstoffgehalt auf 21% und damit auf den Sauerstoffgehalt der Raumluft, zudem reduzierte er den Beatmungsdruck auf ein geringeres Maß. Weiterhin schaltete er den Perfusor mit dem Katecholamin Noradrenalin ab. Um ca. 18:29 Uhr verabreichte der Angeklagte dem Patienten I3 sodann über die entsprechenden Perfusoren einen T3-Bolus von 30 ml, einen T2-Bolus von 30 ml und einen D1-Bolus von 30 ml, wonach die Perfusoren mit den jeweiligen Basisraten weiterliefen. Nunmehr löste sich der Beatmungsschlauch und fiel aus dem Tracheostoma (Luftröhrenzugang), wodurch – da das Beatmungsgerät versuchte, trotzdem Druck aufzubauen – Pfeiftöne verursacht wurden, die wie ein Röcheln klangen. Hierdurch stellte sich die für I4 und I6 ohnehin sehr emotionale Begleitung des Sterbeprozesses ihres Ehemannes bzw. Schwagers als noch belastender dar, da sie den Eindruck hatten, dass I3 versuchte, noch zu atmen. Der Angeklagte schloss in dieser Situation den Beatmungsschlauch wieder an dem Tracheostoma an, wobei ihm auffiel, dass der Patient eine Stressreaktion (erhöhter Blutdruck und Herzschlag) zeigte. Daraufhin verabreichte der Angeklagte dem Patienten um ca. 18:32 Uhr dergestalt weitere T3- und T2-Boli, dass er die Spritzen über die entsprechenden Perfusoren vollständig entleerte. Auf diese Art und Weise verabreichte er dem Patienten weitere 16,36 ml T3 und 15,85 ml T2, anschließend versetzte er die entsprechenden Perfusoren – ebenso wie den bis dahin noch laufenden Kaliumchloridperfusor – um ca. 18:34 Uhr in den Standby-Modus. In den folgenden Minuten senkten sich der Blutdruck und der Herzschlag des Patienten wieder. Jedoch dauerte der Sterbeprozess des Patienten weiter an, was für den Angeklagten sowie I4 und I6 schon deshalb ohne Weiteres ersichtlich war, weil der Monitor in dem Zimmer des Patienten weiterhin Vitalparameter – namentlich Herzschlag und Blutdruck – anzeigte. Spätestens um ca. 18:38 Uhr fasste der Angeklagte dann den Entschluss, den Sterbeprozess und damit das Leben des Patienten I3 durch die Gabe einer hohen Dosis von Kaliumchlorid zu beenden. Dabei war dem Angeklagten sicher bewusst, dass für eine Bolusgabe von Kaliumchlorid im Sterbeprozess keinerlei medizinische Indikation bestand. Vielmehr kam es dem Angeklagten darauf an, durch die Gabe einer hohen Dosis von Kaliumchlorid einen Herzstillstand und damit den Tod des Patienten I3 herbeizuführen. In Umsetzung seines Entschlusses schaltete er den Kaliumchloridperfusor um ca. 18:38 Uhr wieder ein und verabreichte dem Patienten dergestalt einen Kaliumchloridbolus, dass er die Spritze über den Perfusor vollständig entleerte. Auf diese Art und Weise verabreichte er dem Patienten 9,31 ml Kaliumchlorid. Als der Krankenpfleger S2 auf die Gabe des Kaliumchloridbolus durch den Angeklagten aufmerksam wurde, zog er für sich den zutreffenden Rückschluss, dass der Angeklagte hierdurch das Leben des Patienten I3 beenden wollte. Hierüber war S2 derart schockiert, dass er sich dazu entschloss, umgehend das Zimmer zu verlassen und sich der Situation dadurch zu entziehen. Da er jedoch sichergehen wollte, dass der Patient bei seinem Ableben ausreichend sediert sein würde, kehrte er noch einmal kurz zu dem Zimmer zurück und fragte den Angeklagten, ob er noch eine Spritze mit Propofol aufziehen solle, was der Angeklagte bejahte. Direkt danach verließ S2 das Zimmer dann wiederum. Nachdem S2 das Zimmer des Patienten I3 verlassen hatte, spannte der Angeklagte um ca. 18:40 Uhr neue Kaliumchlorid-, T3- und T2-Spritzen – die auf einem Tisch in dem Patientenzimmer bereit lagen – mit jeweils 50 ml in die entsprechenden, zuvor von dem Angeklagten durch die beschriebenen Boligaben entleerten Perfusoren ein. Unmittelbar danach verabreichte er dem Patienten über die entsprechenden Perfusoren – dabei weiterhin in Tötungsabsicht handelnd – einen Kaliumchloridbolus von 49,44 ml, drei T3-Boli von 30 ml, 10 ml und 9,67 ml sowie einen T2-Bolus von 10 ml. Als S2 dem Angeklagten hiernach auch noch eine Spritze mit 50 ml Propofol in das Zimmer reichte, verabreichte der Angeklagte dem Patienten einen Teil dieser Spritze auch noch „händisch“ bzw. manuell über den zentralvenösen Katheter. Kurz danach verstarb I3, da sein Herz infolge der Verabreichung der insgesamt 58,75 ml Kaliumchlorid stehenblieb. Bei seinem Tod wog I3 – da er im Zuge seiner intensivmedizinischen Behandlung stark abgenommen hatte – noch 107 kg. In den letzten Lebensminuten von I3 hielt der Angeklagte die Hand des Patienten und streichelte seinen Kopf, weswegen er auf I4 und I6 wiederum sehr emotional und von dem Schicksal des Patienten persönlich auffällig betroffen wirkte. Nach dem Tod sagte der Angeklagte den beiden Damen, dass sie I3 durch ihre Anwesenheit in seinen letzten Lebensminuten das schönste Geschenk gemacht hätten, dass sie ihm hätten machen können. Anschließend verließ der Angeklagte das Patientenzimmer und begab sich in das Arztzimmer der J1, wo er u.a. auf die Oberärztin Q1 traf. Hier schilderte der Angeklagte – was die Oberärztin Q1 als ungewöhnlich empfand – wiederholt sehr detailliert das persönliche Schicksal des Patienten I3, namentlich, dass er sehr jung gewesen sei und zwei junge Kinder sowie eine junge Frau gehabt habe. Auch auf die Oberärztin Q1 wirkte der Angeklagte dabei sehr emotional und von dem Schicksal des Patienten persönlich auffällig betroffen. Nach dem Gespräch in dem Arztzimmer verließ der Angeklagte das Universitätsklinikum und ging nach Hause. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. 3. Das Geschehen nach der Tat Der Krankenpfleger S2, der an dem darauf folgenden Wochenende (14. und 15.11.2020) ebenso wie der Angeklagte dienstfrei gehabt hatte, hatte in der Woche ab Montag, den 16.11.2020, Nachtdienst auf der J1. Nachdem er an dem Wochenende und auch in seinem ersten Dienst über seine Beobachtungen, namentlich die Gabe des Kaliumchloridbolus durch den Angeklagten, reflektiert hatte, entschied er sich nach seinem Dienstende am Dienstagmorgen dazu, den Vorfall seinem Vorgesetzten – dem pflegerischen Stationsleiter der J1 X – anzuzeigen. X informierte daraufhin unmittelbar seine Vorgesetzte L2 – die pflegerische Leiterin des operativen Zentrums II des Universitätsklinikums F – über den Vorfall, woraufhin die beiden sich dazu entschlossen, C in einem persönlichen Gespräch in Kenntnis zu setzen. Als C in dem Gespräch – welches am Mittag des 17.11.2020 stattfand – von dem Vorwurf, der Angeklagte habe einem Patienten eine hohe Dosis Kaliumchlorid verabreicht, erfuhr, ordnete er an, dass der Oberarzt I7, X und L2 unmittelbar ein Gespräch mit dem Angeklagten führen und ihm mit dem Vorwurf konfrontieren sollten. Vor diesem Hintergrund wurde der Angeklagte noch an dem Dienstag (17.11.2020) gegen 14:00 Uhr zu einem Treffen in dem Besprechungsraum der J1 gerufen, an dem neben ihm selbst der Oberarzt I7, X und L2 teilnahmen. Bereits zu Beginn des Gesprächs konfrontierte X den Angeklagten damit, dass er von dem Krankenpfleger S2 dabei beobachtet worden sei, dass er dem Patienten I3 neben T3, T2 und D1 eine hohe Dosis Kaliumchlorid verabreicht habe. Dies bejahte der Angeklagte – der nunmehr aufstand, in dem Besprechungsraum hin und her lief, die Stimme hob und auf die an dem Gespräch beteiligten Person sehr emotional wirkte – und erklärte auf die anschließende Frage nach seinen diesbezüglichen Beweggründen, dass er den nach Luft schnappenden bzw. japsenden Patienten I3 habe erlösen und dessen Leid in Anwesenheit seiner Familie habe verkürzen wollen. Dabei wies der Angeklagte wiederholt darauf hin, dass er in seinen Augen menschlich gehandelt habe und dass er, wenn er nicht mehr menschlich sein könne, auch keine Patienten mehr im Sterbeprozess begleiten könne. Als L2 am Ende des Gesprächs noch einmal zusammenfassend nachfragte, ob sie es richtig verstanden habe, dass er (der Angeklagte) dem Patienten I3 also bewusst aktive Sterbehilfe geleistet habe, bejahte der Angeklagte dies. Nach dem Ende des Gesprächs wurde C von dem Oberarzt I7 und X über den Gesprächsverlauf informiert, woraufhin C den Angeklagten am 17.11.2020 um ca. 16:00 Uhr anrief und ihn mit dem Vorwurf konfrontierte, dass er aktiv in den Sterbeprozess des Patienten I3 eingegriffen habe. In dem Telefonat erklärte der Angeklagte, dass er dem Patienten Schmerz- und Beruhigungsmittel verabreicht habe, um den Patienten schmerz- und stressfrei zu bekommen. Allerdings habe der Patient danach nach Luft gejapst, weshalb er ihm sein augenscheinlich weiterhin bestehendes Leid habe ersparen wollen und ihm deshalb aus reinem Mitleid Kaliumchlorid verabreicht habe, weil er sich nicht mehr anders zu helfen gewusst habe. Im weiteren Verlauf wurde der Vorfall der Rechtsabteilung des Universitätsklinikums F gemeldet, welche sodann die Staatsanwaltschaft Essen in Kenntnis setzte. Vor diesem Hintergrund erschienen in den Abendstunden des 18.11.2020 mehrere Kriminalbeamte, darunter K, an der damaligen Wohnung des Angeklagten in dem Mehrfamilienhaus L3-Straße … in N, um den Angeklagten – der an diesem Tag nicht auf der J1 arbeitete, sondern von zu Hause aus an einer Online-Konferenz teilnahm – vorläufig festzunehmen und seine Wohnung zu durchsuchen. Im Zuge dieser Ermittlungsmaßnahmen saß der Angeklagte mit K zunächst im Wohnzimmer seiner Wohnung. Spontan erklärte der Angeklagte ihr nunmehr, dass er lediglich Verantwortung übernommen habe, während seine Kollegen sich in ihren Zimmern eingeschlossen hätten. Sodann schilderte er K das Schicksal des Patienten I3, namentlich, dass er sehr jung gewesen sei, zwei junge Kinder gehabt habe und so schwer an den Folgen einer Covid-19-Erkrankung gelitten habe, dass sein Ableben nicht mehr abwendbar gewesen sei. Er habe sichergehen wollen, dass der Patient nicht in der Nacht allein sterben müsse, sondern im Beisein seiner Familie sterben könne. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass er Kaliumchlorid verabreicht habe. Er habe das Leid des Patienten nicht ertragen können und sei menschlich geblieben. Am Donnerstag, den 19.11.2020, wurde der Angeklagte – der am Vorabend vorläufig festgenommen worden war (siehe oben) – der Richterin am Amtsgericht E2 vorgeführt, da die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehlsantrag, u.a. unter dem Gesichtspunkt des Totschlags zu Lasten des Patienten I3, gestellt hatte. Mit Blick auf den Patienten I3 schilderte der Angeklagte zusammenfassend, dass er ihm zunächst eine größere Menge Schlaf- und Schmerzmedikamente sowie ein Medikament zur Sympathikuslinderung verabreicht habe. Ausgelöst durch einen Reflex habe sich der Patient im weiteren Verlauf aufgebäumt, was für die Angehörigen ein schlimmer Anblick gewesen sei. Ihm sei es auch sehr nahe gegangen, dass ein junger Mann im Sterben gelegen habe. Um die Reflexe zu unterbinden und das Leid des Patienten und der Angehörigen zu verkürzen bzw. zu beenden, habe er dem Patienten eine Dosis Kaliumchlorid verabreicht. Daraufhin habe das Herz des Patienten I3 aufgehört zu schlagen. Zusammenfassend resümierte der Angeklagte, dass er das Zimmer des Patienten hätte verlassen und abwarten können; da er das aber nicht gekonnt habe, sei er jetzt hier (vor dem Amtsgericht). III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung am ersten Hauptverhandlungstag (17.08.2021) zu dem Anklagevorwurf über eine von seinem Verteidiger Rechtsanwalt X1 verlesene Erklärung – die der Angeklagte ausdrücklich als seine Einlassung hat gelten lassen – wie folgt eingelassen: Im Beisein der Ehefrau und der Schwägerin des Patienten I3 sowie eines Krankenpflegers sei absprachegemäß das ECMO-Gerät, welches die Lungenfunktion des Patienten vollständig habe ersetzen müssen, abgestellt worden. Das Dialysegerät sei durch den Krankenpfleger ausgeschaltet worden. Das Beatmungsgerät sei auf 21% und somit auf Raumluft eingestellt worden, danach sei die Gabe von Katecholaminen beendet worden. Erst danach seien Medikamente verabreicht worden, die den Patienten bei den pathophysiologischen Abläufen der Agonie gut hätten abschirmen sollen. Danach habe er die zu diesem Zeitpunkt allein noch laufende Spritze mit Kaliumchlorid durch eine Bolusgabe entleert, wodurch maximal 9,31 ml Kaliumchlorid verabreicht worden seien, da danach die Aufzeichnungen des Perfusors angezeigt hätten, dass diese Spritze leer gewesen sei. Weiteres Kaliumchlorid habe es in dem Patientenzimmer nicht gegeben. Der in dem Raum anwesende Krankenpfleger habe sich danach entfernt. Er habe ihn (den Angeklagten) gefragt, ob er noch Propofol aufziehen solle. Da er (der Angeklagte) dies nicht verneint habe, habe der Krankenpfleger den Raum verlassen, eine Spritze mit 50 ml Propofol aufgezogen und ihm diese Spritze in das Patientenzimmer hereingereicht. Zumindest einen Teil dieses Medikaments habe er zum Abschluss verabreicht. Nachfragen zu dem Anklagevorwurf hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung am ersten Hauptverhandlungstag nicht beantwortet. In der Hauptverhandlung am zweiten Hauptverhandlungstag (18.08.2021) hat sich der Angeklagte zu dem Anklagevorwurf wie folgt eingelassen: Der Patient I3 sei am 04.11.2020 aus W1 auf die Intensivstation II (J1) des Universitätsklinikums F übernommen worden. Er habe einen schweren Verlauf einer Covid-Pneumonie gehabt und sei vor der Übernahme mehrere Wochen in den Niederlanden behandelt worden. Er sei auf die J1 gekommen, um seiner Lunge durch den Einsatz eines ECMO-Gerätes – hierbei handele es sich um ein Lungenersatzverfahren – die Chance zu geben, sich von der Covid-Erkrankung zu erholen. Denn es sei bekannt, dass es für Covid-Erkrankungen keine ursächliche Therapie gebe, sondern man nur die Zeit überbrücken könne, um die Lunge sich selbst heilen zu lassen. Im Verlauf des Aufenthalts auf der J1 habe es bessere und schlechtere Tage des Patienten I3 gegeben. Vor dem 13.11.2020 hätten zwei Tiefpunkte erfolgreich überbrückt werden können, woraufhin der Patient auf niedrigstem Niveau stabil gewesen sei. Er sei aber sehr krank gewesen. In den letzten drei bis vier Tagen vor seinem Tod am 13.11.2020 sei versucht worden, ihn von dem ECMO-Gerät zu entwöhnen und wieder an eine Spontanatmung zu gewöhnen. Das habe aber nicht geklappt. Am Donnerstag, den 12.11.2020, sei der Fall des Patienten I3 in der Chefarztvisite noch einmal besprochen worden. An dieser hätten der Chefarzt der Abteilung C, die Oberärzte I7, T und C1, die Fachärztin E und er selbst als Facharzt für Anästhesie mit der Zusatzbezeichnung Spezielle Intensivmedizin, die Assistenzärztin L1, der Stationskrankenpfleger S2, der sich in der Woche um den Patienten I3 gekümmert habe, S3 aus der Mikrobiologie des Universitätsklinikums F sowie die Pharmakologin E1 teilgenommen. Gemeinsam mit der Fachärztin E habe er den Fall des Patienten I3 beschrieben und ausführlich über die Werte der letzten Tage berichtet. Gegenstand der Chefarztvisite sei dabei auch gewesen, ob die Medikamente mit Blick auf den Patienten I3 gut dosiert seien und ob in dieser Hinsicht noch etwas zu machen sei. Schlussendlich habe C zusammenfassend konstatiert, dass man sich aus der Therapie zurückziehen werde, wenn sich die Situation des Patienten weiter verschlechtern sollte. In diesem Zusammenhang sei auch das ECMO-Gerät angesprochen worden, namentlich, dass es – was man am 12.11.2020 an den steigenden Drücken des ECMO-Gerätes habe erkennen können – nicht mehr so gut funktioniert habe und langsam zugegangen sei, was auch an den die Blutgerinnung steuernden Medikamenten gelegen habe. C habe diesbezüglich konstatiert, dass das ECMO-Gerät bei dem Patienten I3 nicht mehr gewechselt werden sollte, weil dafür kein entsprechendes Therapieziel bestanden habe. Insbesondere sei eine Lungentransplantation nicht in Betracht gekommen, da der Patient dafür zu krank gewesen sei. Vielmehr sei konstatiert worden, dass, sollte das ECMO-Gerät zu gehen, es dann eben zugehe. Dies hätte dann dazu geführt, dass der Patient mehr oder weniger sofort verstorben wäre, weil seine Sauerstoffversorgung vollumfänglich von dem ECMO-Gerät abhängig gewesen sei. Nachdem er dies so konstatiert habe, habe C nach Einwendungen gefragt. Solche seien im Rahmen der Chefarztvisite aber von niemandem geäußert worden, vielmehr sei man sich einig gewesen, wie besprochen vorzugehen. Am Freitag, den 13.11.2020, habe er im Rahmen seines Frühdienstes gemeinsam mit dem Oberarzt C1 und der Fachärztin E die Visite bei dem Patienten I3 durchgeführt. Die Oberärzte I7 und T seien an diesem Morgen ebenfalls auf der J1 gewesen, hätten sich aber in dem Oberarztzimmer aufgehalten. Der Facharzt B1 habe aus der Nachtschicht berichtet, dass es Probleme mit der Oxygenierung bzw. dem Gasaustausch gegeben habe und dass das ECMO-Gerät nicht mehr so gut funktioniert habe. Außerdem hätten ihnen das Labor bzw. die Laborergebnisse vorgelegen, die gezeigt hätten, dass die Infektwerte angestiegen seien. Mithin habe sich die Infektsituation wieder verschlechtert, das habe auf eine neue Sepsis bzw. Blutvergiftung hingewiesen. Sie hätten daraufhin im Rahmen der Visite besprochen, die lebenserhaltenden Geräte des Patienten im Beisein seiner Familie abzuschalten, um es der Familie zu ermöglichen, den Patienten im Sterbeprozess zu begleiten. Hierüber habe er die Oberärzte I7 und T informiert. Außerdem habe er seinen Chef C angerufen, ihm allgemein von der Situation auf der Station berichtet und ihn zudem darüber informiert, dass ein Abschalten der lebenserhaltenden Geräte bei dem Patienten I3 geplant sei. C habe erwidert, dass sie alles getan hätten, was sie könnten, und dass die Familie des Patienten einbestellt werden solle, damit sie ihn begleiten könne. Die Fachärztin E habe die Familie anrufen und sie nach F1 einbestellen sollen. Im weiteren Tagesverlauf sei die Fachärztin E dann zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass die Familie einbestellt sei, es aber drei bis vier Stunden dauere, bis sie aus den Niederlanden nach F1 kämen. Er habe daraufhin noch einmal seinen Chef C angerufen und ihn darüber informiert, dass die Familie in drei bis vier Stunden käme und sie sich aus der Therapie zurückziehen würden. C sei damit einverstanden gewesen, habe aber angeordnet, dass einer der anwesenden Ärzte hierfür auf der J1 verbleiben solle, um die Kollegen, die im Rahmen des nächsten Schichtwechsels eintreffen würden, nicht zu überfordern. Da die Oberärzte I7 und T auch am kommenden Wochenende für Dienste eingeteilt gewesen seien und deshalb gerne zeitnah hätten nach Hause gehen wollen, habe er (der Angeklagte) sich bereit erklärt, noch zu bleiben und auf die Familie des Patienten I3 aus den Niederlanden zu warten. Gegen ca. 16:00 Uhr sei die Familie des Patienten I3 dann in F1 eingetroffen. Er habe bereits im Vorfeld geklärt, dass ein niederländischer Neurochirurg, der auf einer anderen Station gearbeitet habe, als Übersetzer zur Verfügung gestanden habe. Als dieser dann auf die J1 gekommen sei, habe er ihm den Fall des Patienten I3 geschildert. Anschließend seien sie zu der Familie des Patienten gegangen, die in einem Wartezimmer der Station gewartet habe. Es habe sich um die Ehefrau des Patienten, seinen Bruder und seine Schwägerin (Ehefrau des Bruders) gehandelt. In dem Wartezimmer habe eine bedrückende Stimmung geherrscht, da niemand Licht angemacht habe, es also dunkel gewesen sei, und sie sich unter Wahrung des gebotenen Abstandes sowie ausgestattet mit Atemschutzmasken hätten unterhalten müssen. Die Schwägerin des Patienten habe gesagt, dass sie Deutsch verstehe, Krankenschwester sei und die Materie gut kenne. Für die Ehefrau des Patienten, eine junge Frau mit zwei kleinen Kindern, sei aber übersetzt worden, wobei ihm unklar gewesen sei, was der niederländischer Neurochirurg genau übersetzt habe. Für die Familie sei aber ganz klar gewesen, worum es gegangen sei. Konkret sei der Familie ganz klar gewesen, dass die Behandlung in F1 die letzte Chance für den Patienten gewesen sei und dass die Intensivmedizin nun nichts mehr für den Patienten tun könne. Er habe der Familie erklärt, dass das ECMO-Gerät irgendwann in den nächsten Stunden zugehen würde und dass der Patient I3 einen Wechsel des ECMO-Gerätes nicht überleben würde, weil der Wechsel ca. eine Stunde dauern würde und er keine funktionierende Lunge habe. Der Zeitraum des Wechsels (ca. eine Stunde) sei dabei deshalb so lang, weil es im Universitätsklinikum F nicht üblich sei, das neue ECMO-Gerät parallel zu dem noch laufenden alten ECMO-Gerät aufzubauen. Vielmehr werde im Universitätsklinikum F so vorgegangen, dass zunächst das alte ECMO-Gerät abgeschaltet und dann das neue ECMO-Gerät aufgebaut werde. Die Familie habe ihm dann gesagt, dass es besser sei, wenn der Patient in ihrem Beisein versterbe. Er habe ihnen dann angeboten, dass sie sich Zeit nehmen sollten, um sich zu sammeln und sich von dem Patienten zu verabschieden. Anschließend würde er in ihrer Anwesenheit das ECMO-Gerät abschalten, die Beatmung reduzieren, die Kreislaufmedikamente herunterfahren und dem Patienten Medikamente verabreichen, um sein Leid zu lindern und Stress für ihn zu vermeiden. Insbesondere der Ehefrau des Patienten habe er versichert, dass sie den Patienten medikamentös so abschirmen würden, dass er von dem Sterbeprozess nichts mitbekomme. Obgleich er der Familie noch angeboten habe, vorher noch einmal Frischluft zu schnappen, hätten die Angehörigen sofort zu dem Patienten gehen wollen. Vor diesem Hintergrund sei er auf der Station zu dem Krankenpfleger S2 gegangen und habe ihn gebeten, das Zimmer vorzubereiten, den Patienten frisch zu betten und zu waschen und anschließend Bescheid zu sagen. Diesbezüglich müsse er ergänzen, dass der Patient I3 aus dem Tracheostoma (Luftröhrenzugang) sowie aus Mund und Nase derart stark geblutet habe, dass er im Tagesverlauf des 13.11.2020 eine Bluttransfusion habe bekommen müssen und Mund und Nase hätten tamponiert werden müssen. Insbesondere sein Gesicht sei deshalb trotz des Waschens durch den Krankenpfleger derart blutverschmiert gewesen, dass der Krankenpfleger sein Gesicht weitgehend mit einem Tuch abgedeckt und praktisch nur die Augen freigelassen habe. Anschließend habe der Krankenpfleger die Familie geholt und sie in das Zimmer des Patienten geführt, während er (der Angeklagte) sich auf der Station um andere Patienten gekümmert habe. Irgendwann später – der zwischenzeitlich vergangene Zeitraum sei ihm nicht mehr erinnerlich – habe der Krankenpfleger S2 ihm dann gesagt, dass die Familie bereit sei. Sie hätten sich deshalb jeweils Schutzkleidung angezogen und seien zu zweit in das Zimmer des Patienten I3 gegangen. Auch hier habe niemand Licht angemacht, es sei also auch hier dunkel gewesen. Zudem habe es keine Stühle in dem Zimmer gegeben, sodass die Angehörigen stundenlang neben dem Bett des Patienten hätten stehen müssen. Als sie in das Zimmer, in welchem die ganze Zeit das Dialysegerät gepiept habe, gekommen seien, habe er auf Deutsch zu der Familie gesagt, dass sie jetzt anfangen würden, woraufhin die Schwägerin genickt habe. Er habe sich auf die – aus Sicht des Patienten – rechte Seite des Patienten gestellt und hier das ECMO-Gerät abgeschaltet, wofür man eine gewisse Zeit auf einen Knopf drücken müsse. Der Krankenpfleger S2 habe ihn derweil gefragt, ob er (der Krankenpfleger) das Dialysegerät abschalten solle, was er (der Angeklagte) bejaht habe. Daraufhin habe der Krankenpfleger das Dialysegerät abgeschaltet. Anschließend habe er (der Angeklagte) sich auf die linke Seite des Patienten, wo dessen Angehörige gestanden hätten, begeben und hier das Beatmungsgerät auf 21% und somit auf Raumluft eingestellt, außerdem habe er den Beatmungsdruck auf ein geringeres Maß reduziert. Hiernach habe er sich langsam wieder auf die rechte Seite des Patienten begeben, wo die insgesamt ca. 15 Perfusoren – von denen nicht alle gelaufen seien – aufgebaut gewesen seien. Hier habe er zuerst den Perfusor für das Kreislaufmedikament (Noradrenalin zur Erhöhung des Blutdrucks) abgeschaltet, wozu man – ebenso wie für das Einschalten – 5 Sekunden lang auf die Ein-/Ausschalttaste drücken müsse. Anschließend habe er über die entsprechenden Perfusoren Boli des Opioids T3 sowie des Benzodiazepins T2 (Lormetazepam) gegeben, letzteres zur Vertiefung des Schlafes des Patienten. Im weiteren Verlauf habe er über den entsprechenden Perfusor dann auch noch einen Bolus D1 zur Sympathikuslinderung gegeben, um den Patienten insgesamt gut abzuschirmen. Mit Sympathikus meine er dabei Symptome wie hohen Herzschlag, Schwitzen, Blutdruckanstieg und Zittern. Nunmehr habe er die rechte Hand des Patienten gehalten, während dessen Ehefrau auf der anderen Seite des Betts die linke Hand ihres Ehemanns gehalten habe. Im weiteren Verlauf sei dann der Beatmungsschlauch aus dem Tracheostoma gefallen. Das sei eine düstere Situation gewesen, welche die Ehefrau des Patienten sichtbar erschüttert habe. Denn das Beatmungsgerät habe versucht, Druck aufzubauen und dabei unangenehme Pfeiftöne verursacht, es habe wie ein sehr unangenehmes Röcheln geklungen. Er habe den Beatmungsschlauch dann wieder angeschlossen und gesehen, dass der Blutdruck des Patienten von vorher 90/60 auf 180/100 und die Herzfrequenz auf 130 – 140 Schlägen pro Minute hochgegangen sei. Es habe den Anschein gehabt, dass der Patient Stress gehabt habe, weshalb er ihm über die entsprechenden Perfusoren noch einmal Boli des Opioids T3 sowie des Benzodiazepins T2 gegeben habe. Anschließend seien die Perfusorenspritzen mit T3 und T2 leer gewesen, die Perfusorenspritze mit D1 sei von dem vorherigen Bolus ebenfalls bereits leer gewesen. Nach einer gewissen Zeit hätten die Medikamente dann gewirkt, woraufhin der Blutdruck wieder gesunken sei. Der Patient habe aber noch eine Herzfrequenz gehabt, auch sei noch eine Blutdruckkurve abgeleitet worden. Plötzlich habe der Patient einen sogenannten agonalen Seufzer von sich gegeben. Hierbei handele es sich um einen Reflex aus dem Gehirnstamm, welcher die Ehefrau des Patienten sehr erschreckt habe. Denn der Patient habe tief eingeatmet, was wie ein Aufbäumen gewirkt habe. Obgleich die Ehefrau vorher sehr mutig gewesen sei, habe sie jetzt geweint, was ihm sehr nahe gegangen sei. Da alle Medikamente bis auf das Kaliumchlorid, welches noch mit einer geringen Laufrate gelaufen sei, leer gewesen seien, habe er über den entsprechenden Perfusor dann noch eine kleine Menge Kaliumchlorid als Bolus gegeben, bis dieser Perfusor ebenfalls leer gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass das medizinisch gesehen Schwachsinn sei und dass das Kaliumchlorid überhaupt nicht dazu in der Lage sei, Reflexe aus dem Hirnstamm zu vermindern. Er habe der Ehefrau durch die Bolusgabe des Kaliumchlorids aber wahrheitswidrig vorspiegeln wollen, dass er etwas gegen die Reflexe tue, weil ihm die Ehefrau des Patienten so leid getan habe. Ihm sei klar gewesen, dass die kleine Menge Kaliumchlorid überhaupt keine Wirkung in irgendeiner Weise gehabt habe. Deshalb sei es ihm bei der Gabe von Kaliumchlorid auch keinesfalls darum gegangen, das Leid des Patienten selbst zu verkürzen. Dies habe er im Übrigen auch später nie so gesagt. Ihm sei natürlich auch bewusst, dass Kaliumchlorid in großen Dosen zu einem Herzstillstand führe, also tödlich sei. Namentlich bei einer Bolusgabe von über 50 ml Kaliumchlorid würde er mit einem Herzstillstand rechnen. Tatsächlich habe er dem Patienten I3 aber maximal 9,31 ml Kaliumchlorid verabreicht. Dies könne er nunmehr so präzise angeben, weil er sich die in der Akte befindlichen Auswertungen der Perfusoren angeschaut habe. Der Perfusor, der dort als Kaliumchloridperfusor aus dem Patientenzimmer I3 ermittelt worden sei, sei auch tatsächlich derjenige Perfusor, mit welchem er in der soeben beschriebenen Situation den Kaliumchloridbolus gegeben habe. Dementsprechend handele es sich bei der dort aufgeführten „ersten“ Bolusmenge von 9,31 ml um den soeben beschriebenen Bolus von Kaliumchlorid. Bei der dort aufgeführten „zweiten“ Bolusmenge von 49,44 ml handele sich aus den nachfolgenden Gründen indessen nicht um einen von ihm gegebenen Bolus von Kaliumchlorid. So habe er nach der Bolusgabe des Kaliumchlorids wieder die rechte Hand des Patienten genommen, es seien einige Sekunden verstrichen. Dann habe er in dem Patientenzimmer plötzlich auf einem kleinen Tisch neben der Spüle noch mehrere volle Spritzen liegen sehen. Deshalb habe er von dem kleinen Tisch eine volle Spritze mit T3 genommen, sie in den Kaliumchloridperfusor eingespannt und dem Patienten als Bolus gegeben. Dabei habe er die Spritze mit T3 deshalb in den Kaliumchloridperfusor und nicht in den T3-Perfusor eingespannt, weil der Kaliumchloridperfusor der einzige Perfusor gewesen sei, der noch gelaufen sein, und es außerdem zu anstrengend gewesen wäre, den T3-Perfusor wieder zu starten. Kurz darauf habe er von dem kleinen Tisch dann auch noch eine volle Spritze mit T2 genommen, sie in den T3-Perfusor eingespannt und dem Patienten davon ebenfalls noch einen Bolus gegeben. Nachdem er dem Patienten I3 die kleine Menge Kaliumchlorid als Bolus gegeben habe, habe er im Übrigen gemerkt, dass der Krankenpfleger S2 das Zimmer des Patienten verlassen habe. Kurz danach – noch vor der anschließenden Gabe der T3- und T2-Boli – sei der Krankenpfleger aber wieder in das Zimmer gekommen und habe ihn gefragt, ob er noch eine Spritze Propofol aufziehen solle, damit der Patient gut abgeschirmt sei. Ihm (dem Angeklagten) sei klar gewesen, dass die Gabe von Propofol medizinisch ebenfalls überhaupt keinen Sinn gemacht habe. Da er vor der Familie des Patienten aber nicht mit dem Krankenpfleger habe streiten wollen, habe er ihm gesagt, dass er das ruhig machen könne. Ca. zwei Minuten nach der anschließenden Gabe der T3- und T2-Boli habe ihm der Krankenpfleger S2 dann eine Spritze mit 50 ml Propofol in das Zimmer gereicht. Einen Teil dieser Spritze – die genaue Menge sei ihm nicht mehr erinnerlich – habe er dem Patienten dann auch noch manuell über den zentralvenösen Katheter (also nicht über einen Perfusor) gespritzt. Anschließend sei das Herz des Patienten stehen geblieben, woraufhin er der Familie sein Beileid ausgesprochen habe. Dabei habe ihm die Schwägerin des Patienten dann gesagt, dass es sehr menschlich gewesen sei, dass er bei dem Patienten geblieben sei und dessen Hand gehalten habe. Sodann habe er das Zimmer des Patienten verlassen und sich in das Arztzimmer der Station begeben, wo neben mehreren Assistenzärzten die Oberärztin Q1 gewesen sei. Nachdem man noch einige Minuten Smalltalk gemacht habe, sei er nach Hause gegangen. Nach dem Wochenende sei er montags regulär wieder zur Arbeit gekommen, es sei ein normaler Arbeitstag gewesen. Am darauffolgenden Dienstag, den 17.11.2020, sei er gegen 14:00 Uhr zu einem Treffen gerufen worden, welches in dem Besprechungsraum der J1 stattgefunden habe. An dem Treffen hätten neben ihm selbst der Oberarzt I7 sowie Herr X und Frau L2 teilgenommen. Er sei gefragt worden, ob er dem Patienten I3 Kaliumchlorid verabreicht habe, was er bejaht habe. Auf den ihm anschließenden gemachten Vorhalt, dass das aber nicht in Ordnung sei, habe er erwidert, dass ihm die Familie des Patienten leid getan habe, dass er einfach das menschliche Bedürfnis gehabt habe, etwas zu tun, und dass die Gabe des Kaliumchlorids gar keinen medizinischen Zweck gehabt habe. In dem Gespräch sei auch noch gefragt worden, ob er wisse, dass Kaliumchlorid zu einem Herzstillstand führen könne, was er ebenfalls bejaht habe. Dabei sei es aber nicht mehr um den Fall des Patienten I3 gegangen, vielmehr sei ganz einfach allgemein über das Thema gesprochen worden. Es sei mit Blick auf den Patienten I3 auch nie über die Begriffe der aktiven und passiven Sterbehilfe gesprochen worden. Er wolle weiterhin betonen, dass er in dem Gespräch nicht gesagt habe, dass er das Leid des Patienten I3 habe verkürzen wollen. Vielmehr sei es immer um das Leid der Ehefrau des Patienten gegangen. Kurz nach dem Treffen habe ihn sein Chef C angerufen und ihm gesagt, dass er (C) über das bei dem Treffen geführte Gespräch informiert worden sei. Er (der Angeklagte) habe seinem Chef dann bestätigt, dass er dem Patienten I3 Kaliumchlorid verabreicht habe, was medizinisch gesehen Unfug, aber eben seine menschliche Reaktion gewesen sei. Auch bei diesem Telefonat habe er aber nicht gesagt, dass es ihm darum gegangen sei, dass Leid des Patienten I3 zu verkürzen. Nach dem Telefonat mit seinem Chef habe er noch an der Oberarztkonferenz teilgenommen und sei dann nach Hause gegangen. Am nächsten Tag (Mittwoch, den 18.11.2020) habe er von zu Hause aus an einer Online-Konferenz teilgenommen. Im Laufe des Tages sei er wiederum von seinem Chef kontaktiert worden, der ihn darüber informiert habe, dass der Fall an die Kriminalpolizei weitergegeben werde, dass er (der Angeklagte) über das Universitätsklinikum F rechtsschutzversichert sei und dass sich ein Rechtsanwalt bei ihm melden werde. Nachdem er gegen 17:30 Uhr noch kurz mit seiner Ehefrau telefoniert habe, habe die Kriminalpolizei bei ihm geklingelt. Ihm sei vorgelesen worden, dass er in zwei Fällen „angeklagt“ sei, dabei sei es um die Patienten I3 und T4 gegangen. Während einige Kriminalbeamte seine Wohnung durchsucht hätten, habe er mit einer Kriminalbeamtin im Wohnzimmer gesessen. Es sei ihm ein menschliches Bedürfnis gewesen, der Kriminalbeamtin zu erklären, was Anlass für die Ermittlungstätigkeiten sei. Deshalb habe er ihr gesagt, dass es um einen 47-jährigen Patienten – den Patienten I3 – mit zwei Kindern gegangen sei, der eine schwere Covid-Erkrankung gehabt habe. Da er keine Überlebenschance gehabt habe, hätten sie die lebenserhaltenden Maschinen ausgestellt. Der Patient habe als Reflex aus dem Gehirnstamm einen agonalen Seufzer von sich gegeben. Weil ihm die Familie des Patienten deshalb leid getan habe, habe er dem Patienten dann Kaliumchlorid verabreicht. Nachdem er die folgende Nacht im Gewahrsam verbracht habe, sei er am nächsten Tag der Richterin am Amtsgericht E2 vorgeführt worden. Auch hier sei es ihm ein Bedürfnis gewesen, zu erklären, was für ein Patient der Patient I3 gewesen sei. Insbesondere habe er berichtet, dass er dem Patienten I3 Schmerzmedikamente, Schlafmedikamente und Medikamente zur Sympathikuslinderung verabreicht habe, dass sich der Patient dann durch einen Reflex aufgebäumt, die Ehefrau ihm deshalb leid getan und er aus diesem Grund Kaliumchlorid als Bolus verabreicht habe. Auch in diesem Rahmen habe er also immer nur von dem Leid der Familie gesprochen, um das Leid des Patienten selbst sei es nie gegangen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er bislang nie davon berichtet habe, nach der Bolusgabe von Kaliumchlorid T3 in den Kaliumchloridperfusor eingespannt und dementsprechend mit dem Kaliumchloridperfusor nur eine relativ geringe Menge Kaliumchlorid als Bolus verabreicht zu haben, so könne er sagen, dass das richtig sei. Er habe bislang aber auch keinen Grund dazu gehabt, da es in den Gesprächen immer nur um die Frage gegangen sei, ob er dem Patienten I3 überhaupt Kaliumchlorid verabreicht habe. Ob in dem Haftbefehl des Amtsgerichts stehe, dass er eine erhöhte Dosis Kaliumchlorid verabreicht habe, wisse er gar nicht, weil er den Haftbefehl verloren habe. 2. Feststellungen zur Person Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seine Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg, seine familiären Verhältnisse und seinen beruflichen Werdegang beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, sie in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Angeklagten zu seinem beruflichen Werdegang wurden überdies durch die Aussagen der Zeugen C, T und Q1 bestätigt und – insbesondere bezüglich der Hintergründe des Wechsels des Angeklagten aus dem Bereich der Kardioanästhesie auf die anästhesiologische Intensivstation des Universitätsklinikums F – zwangslos ergänzt. So haben die genannten Zeugen jeweils offen und anschaulich über ihre (im Rahmen ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeiten stattgefundenen) Kontakte zu dem Angeklagten und dessen Tätigkeiten als Arzt einschließlich der näheren Umstände seines Wechsels auf die J1 berichtet. Dabei wurde bei den Zeugen keinerlei Belastungstendenzen erkennbar, vielmehr haben sie in der Hauptverhandlung jeweils von sich aus die hohe fachliche Qualifikation des Angeklagten besonders betont. Soweit die Angaben des Angeklagten zu der bei ihm diagnostizierten Depression einschließlich ihrer konsequenten Behandlung betroffen sind, wurden sie zwanglos durch die Ausführungen des medizinischen Psychologen T1 bestätigt. So hat T1 anschaulich und nachvollziehbar und damit überzeugend in gleicher Art und Weise wie der Angeklagte – wie in den Feststellungen zur Person dargestellt – über die ab dem Sommer 2020 stattgefundenen Gesprächstermine mit dem Angeklagten einschließlich der diesbezüglichen Gesprächsthemen (Depression des Angeklagten samt ihrer medikamentösen Behandlung sowie der Etablierung eines stabilisierenden Netzes, Spannungen zwischen dem Angeklagten und seinen Arbeitskollegen aus F1) berichtet und dabei insbesondere dargelegt, dass der Angeklagte in den Gesprächsterminen nicht akut depressiv, sondern vielmehr ausgeglichen gewirkt habe und dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit und/oder irgendwie geartete psychopathologische Auffälligkeiten gegeben habe. Im Übrigen hat auch der Zeuge C offen und anschaulich geschildert, dass der Angeklagte das Vorliegen einer Depression gegenüber seinem beruflichen Umfeld offen kommuniziert habe, er (der Zeuge) den Angeklagten aber nie als akut depressiv wahrgenommen habe. 3. Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat a) Die Feststellungen zu dem Beginn der Covid-19-Erkrankung von I3 und den diesbezüglichen Behandlungsmaßnahmen in den Niederlanden stützt die Kammer maßgeblich auf die Aussagen der Zeuginnen I4 und I6, welche jeweils detailliert und lebensnah über die Covid-19-Erkrankung ihres Ehemannes bzw. Schwagers, seine Einlieferung in das J-Krankenhaus, seine Verlegung in das W-Krankenhaus in W1 und ihre jeweiligen Kontakte zu I3 sowie den Behandlern in den Niederlanden bis zu seiner Verlegung in das Universitätsklinikum F – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – berichtet haben. Dabei waren die Zeuginnen schon vor dem Hintergrund ihrer jeweils eigenen medizinischen Fachkenntnisse (die Zeugin I4 ist Behindertenpflegerin, die Zeugin I6 ist Krankenpflegerin in einem Krankenhaus) ohne Weiteres in der Lage, die (ihnen wiederum von den jeweiligen Behandlern beschriebenen) Behandlungsmaßnahmen in den Niederlanden umfassend und nachvollziehbar zu schildern. Bestätigt wurden die Aussagen der Zeuginnen überdies durch die Aussagen der (sachverständigen) Zeugen C, I7, T und C1, die jeweils offen und anschaulich – anknüpfend an die in der Patientenakte enthaltenen Behandlungsunterlagen aus den Niederlanden – in gleicher Art und Weise über die dortigen Behandlungsmaßnahmen sowie zudem über die Hintergründe und näheren Umstände der Verlegung des Patienten I3 aus W1 nach F1 – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – berichtet haben. b) Die Kammer stützt die Feststellungen zu den I3 bis zu dem 12.11.2020 auf der J1 des Universitätsklinikums F betreffenden Behandlungsmaßnahmen auf die Einlassung des Angeklagten, soweit die grobe Struktur der dortigen Behandlungsmaßnahmen betroffen ist. Mit Blick auf diese Grobstruktur hat der Angeklagte glaubhaft – weil plausibel und chronologisch nachvollziehbar – die Grundproblematik des Patienten (schwerer Verlauf einer Covid-Erkrankung), die hochgradige Einschränkung seiner Lungenfunktion, das auf der J1 angewandte Lungenersatzverfahren und die erfolglosen Weaning- bzw. Entwöhnungsversuche beschrieben. Bestätigt und im Sinne der getroffenen Feststellungen konkretisiert wurden die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten zudem durch die Aussagen der (sachverständigen) Zeugen C, I7 und T, die detailliert, offen und anschaulich – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – die mit Blick auf den Patienten I3 gestellten Diagnosen einschließlich der diesbezüglichen Diagnoseverfahren und der im Behandlungsverlauf eingetretenen Komplikationen, die auf der J1 eingesetzten medizintechnischen Geräte, namentlich das ECMO-, das Beatmungs- und das Dialysegerät sowie die Perfusoren, die umfassende medikamentöse Behandlung und die näheren Umstände der Weaning- bzw. Entwöhnungsversuche geschildert haben. Hierzu passen wiederum auch zwanglos die Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen X2, der anschaulich und nachvollziehbar und damit überzeugend anhand der Patientenakte in gleicher Art und Weise wie die vorgenannten Zeugen die dokumentierten Behandlungsmaßnahmen, die dem Patienten I3 bis zu dem 12.11.2020 auf der J1 zu Teil wurden, dargestellt hat. c) Die Angaben des Angeklagten zur Vorgeschichte der Tat sind nach Auffassung der Kammer indessen widerlegt, soweit die näheren Umstände der Chefarztvisite am 12.11.2020 einschließlich der diesbezüglichen (intensiv-) medizinischen Hintergründe betroffen sind. Namentlich sind die Angaben des Angeklagten insoweit widerlegt, als er behauptet hat, dass C im Rahmen der Chefarztvisite zusammenfassend konstatiert habe, dass man sich – im Sinne eines alternativlosen Vorgehens – aus der Therapie zurückziehen werde, wenn sich die Situation des Patienten I3 weiter verschlechtern sollte, dass in der Chefarztvisite angesprochen worden sei, dass das ECMO-Gerät nicht mehr so gut funktioniert habe und langsam zugegangen sei, und dass C diesbezüglich konstatiert habe, dass das ECMO-Gerät bei dem Patienten nicht mehr gewechselt werden sollte. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass C im Rahmen der Chefarztvisite „lediglich“ konstatierte, dass bei einer weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten dessen Angehörige einzubestellen seien, um im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob in der dann verschlechterten Situation eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass das ECMO-Gerät im Rahmen der Chefarztvisite schon deshalb nicht in dem von dem Angeklagten behaupteten Sinne angesprochen wurde, weil das ECMO-Gerät am 12.11.2020 (und im Übrigen auch noch am 13.11.2020) stabil lief und überhaupt kein Grund für einen Wechsel des ECMO-Gerätes bestand. aa) Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage des (sachverständigen) Zeugen C davon überzeugt, dass dieser im Rahmen der Chefarztvisite am 12.11.2020 „lediglich“ konstatierte, dass bei einer weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten dessen Angehörige einzubestellen seien, um im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob in der dann verschlechterten Situation eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. So hat C im Rahmen der Hauptverhandlung detailliert, offen und anschaulich – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – über den Ablauf der Chefarztvisite am 12.11.2020 einschließlich seiner in diesem Zusammenhang mit Blick auf den Fall des Patienten I3 getroffenen Feststellungen berichtet. Dabei enthielt der Bericht eine Vielzahl origineller Einzelheiten. So hat C etwa plastisch dargestellt, dass, hätte man – wie von dem Angeklagten behauptet – in der Chefarztvisite für den Fall einer weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten beschlossen, sich im Sinne eines alternativlosen Vorgehens aus der Therapie zurückzuziehen, man dies zwingend in der Patientenakte dokumentiert hätte (was tatsächlich nicht der Fall war), dass man dann des Weiteren unmittelbar am 12.11.2020 die Angehörigen des Patienten I3 einbestellt hätte (was tatsächlich ebenfalls nicht der Fall war) und dass man dann in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 auch keinesfalls eine medikamentöse Katecholamintherapie begonnen hätte, da letzteres gerade eine Eskalation der kurativen Therapie als Reaktion auf eine Verschlechterung der Situation des Patienten I3 (und damit das genaue Gegenteil eines Rückzugs aus der kurativen Therapie) dargestellt habe. Im Rahmen seiner Ausführungen war C darüber hinaus offensichtlich um eine differenzierte Darstellung bemüht. So hat er beispielsweise ausgeführt, dass es auf der J1 regelmäßig Patienten gebe, bei denen sich im Behandlungsverlauf zeige, dass eine kurative Therapie keine Aussicht (mehr) auf Erfolg habe; in solchen Situationen sei es dann auch regelmäßig so, dass im Team – z.B. im Rahmen der Chefarztvisiten – eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung beschlossen werde; indessen sei die Situation des Patienten I3 am 12.11.2020 (und auch am 13.11.2020) – wenn auch schon am 12.11.2020 nur noch sehr geringe Chancen auf einen kurativen Therapieerfolg bestanden hätten – nicht derart aussichtslos gewesen, dass nur noch ein Abbruch der kurativen Therapie in Betracht gekommen sei; vielmehr hätte man die kurative Therapie am 12.11.2020 und auch am 13.11.2020 weiter fortführen und gegebenenfalls auch noch weiter eskalieren können (Näheres dazu sogleich). Schlussendlich haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass C bestrebt gewesen sein könnte, die behandlerischen Maßnahmen/Entscheidungen des Angeklagten wahrheitswidrig – etwa durch eine unzutreffende Darstellung des Ablaufs der Chefarztvisite am 12.11.2020 – in ein negatives Licht zu rücken. Vielmehr hat er – wie bereits dargestellt – in der Hauptverhandlung von sich aus die hohe fachliche Qualifikation des Angeklagten besonders betont. Bestätigt wurde die diesbezügliche Aussage von C zunächst durch die Aussage des (sachverständigen) Zeugen I7, welcher detailliert, plastisch und nachvollziehbar und damit ebenfalls glaubhaft in gleicher Art und Weise über den Ablauf der Chefarztvisite am 12.11.2020 einschließlich der von C in diesem Zusammenhang mit Blick auf den Fall des Patienten I3 getroffenen Feststellungen berichtet hat. Dabei war I7 in der Lage, die Gesprächsanteile von C in der Chefarztvisite – etwa die von ihm konstatierten nur noch sehr geringe Chancen auf einen kurativen Therapieerfolg – anschaulich zu beschreiben. Zudem passte seine Darstellung des Ablaufs der Chefarztvisite am 12.11.2020 zwanglos zu seiner weiteren Aussage, dass er im Tagesverlauf des 13.11.2020 darüber informiert worden sei, dass die Angehörigen des Patienten I3 einbestellt worden seien, um mit ihnen im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. Denn wenn – wie von dem Angeklagten behauptet – bereits in der Chefarztvisite am 12.11.2020 für den Fall einer weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten beschlossen worden wäre, sich im Sinne eines alternativlosen Vorgehens aus der Therapie zurückzuziehen, hätte am 13.11.2020 – nachdem es in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 tatsächlich zu einer weiteren Verschlechterung der Situation gekommen war – kein Raum bzw. Bedarf mehr für ein derartiges Angehörigengespräch mit Blick auf einen (dann ja gar nicht unter dem Vorbehalt eines entsprechenden mutmaßlichen Patientenwillens stehenden) Abbruch der kurativen Therapie bestanden. Die Aussage von C passt weiterhin auch zu der Aussage des (sachverständigen) Zeugen C1, der – wenngleich er mit Blick auf die Chefarztvisite am 12.11.2020 offen angegeben hat, sich nur noch vage an die entsprechenden Abläufe zu erinnern, weshalb seinen diesbezüglichen Angaben selbstverständlich nur eine geringe Beweiskraft zukommt – ebenfalls davon berichtet hat, dass nach seiner Erinnerung nicht über einen alternativlosen Abbruch der kurativen Therapie, sondern vielmehr über ein Einbestellen der Angehörigen des Patienten I3 zur Eruierung des mutmaßlichen Patientenwillens gesprochen worden sei. Erheblich gestützt wird die (gesamte) Aussage von C zudem durch die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung am 04.10.2021. So hat der Angeklagte – befragt zu einem von der Kammer beschlagnahmten Brief des Angeklagten aus der Untersuchungshaft an seine Ehefrau, in welchem der Angeklagte Bezug auf die Aussage von C in der Hauptverhandlung nimmt – angegeben, dass C in der Hauptverhandlung alles so berichtet habe, wie es objektiv gewesen sei, worüber er (der Angeklagte) sich freue. Auch vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Aussage von C über den Ablauf der Chefarztvisite am 12.11.2020 einschließlich seiner in diesem Zusammenhang mit Blick auf den Fall des Patienten I3 getroffenen Feststellungen zutreffend ist, da anderenfalls ein derart positives „Feedback“ des Angeklagten bezüglich seiner Aussage nicht zu erwarten wäre. Schlussendlich hat die Kammer auch gesehen, dass sich die weiteren von dem Angeklagten benannten Teilnehmer der Chefarztvisite am 12.11.2020 in der Hauptverhandlung entweder schon gar nicht an ihre Teilnahme an dieser Chefarztvisite (so der Oberarzt T, die Assistenzärztin L1, der Stationskrankenpfleger S2 und S3 aus der Mikrobiologie) oder aber nicht an den Ablauf der Chefarztvisite (so die Fachärztin E und die Pharmakologin E1) erinnern konnten, sodass der Kammer insoweit keine weiteren Erkenntnisse zur Verfügung standen. bb) Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass das ECMO-Gerät bei dem Patienten I3 am 12.11.2020 und im Übrigen auch noch am 13.11.2020 stabil lief und dass an beiden Tagen überhaupt kein Grund für einen Wechsel des ECMO-Gerätes bestand. Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt die Kammer maßgeblich auf die Ausführungen der Oberärzte I7 und C1, welche in der Hauptverhandlung plausibel und nachvollziehbar und damit überzeugend ausgeführt haben, dass das ECMO-Gerät bei dem Patienten I3 sowohl generell als auch speziell am 12. und 13.11.2020 stabil gelaufen sei, weshalb es überhaupt keinen Grund für einen Wechsel des ECMO-Gerätes gegeben habe. Dabei haben die beiden Oberärzte anhand der sogenannten ECMO-Protokolle, in welchen die Betriebsparameter des ECMO-Gerätes kontinuierlich dokumentiert werden und welche Teil der Patientenakte des Patienten I3 sind, anschaulich dargestellt, dass die Druckverhältnisse sowie der Blut- und Gasfluss des ECMO-Gerätes während des von den ECMO-Protokollen erfassten Betriebs vom 04. bis zum 13.11.2020 stabil gewesen seien und keinen Anlass gegeben hätten, in absehbarer Zeit mit einer Funktionseinschränkung des ECMO-Gerätes zu rechnen. Zwar sei – so insbesondere I7 – in dem Zeitraum vom 11. bis zum 13.11.2020 ein moderater Anstieg des sogenannten Delta-P-Wertes – dieser gibt den sogenannten Druckabfall des Oxygenators an, also einen (grundsätzlich immer gegebenen) Unterschied der Drücke am Ein- und Ausgang des Oxygenators – zu verzeichnen gewesen. Dieser Anstieg sei aber nie isoliert, sondern immer im Zusammenhang mit der jeweiligen Blutflussmenge zu bewerten, da eine – wie in dem hier genannten Zeitraum erfolgte – Erhöhung der Blutflussmenge zwangsläufig auch eine entsprechende Erhöhung des Delta-P-Wertes mit sich bringe. Dies bedeute wiederum, dass der moderate Anstieg des Delta-P-Wertes vorliegend nicht auf eine absehbare Funktionseinschränkung des ECMO-Gerätes hingedeutet habe. Im Übrigen – so beide Oberärzte – sei aus den ebenfalls kontinuierlich dokumentierten Blutgasanalysen, welche ebenfalls Teil der Patientenakte sind, ersichtlich, dass die Sauerstoffsättigung des Blutes des Patienten in dem gesamten dokumentierten Zeitraum kontinuierlich im Normbereich (über 90%) gelegen habe, was – da die Lungenfunktion des Patienten höchstgradig eingeschränkt gewesen und gerade durch das ECMO-Gerät ersetzt worden sei – für eine ordnungsgemäße Funktion des ECMO-Gerätes beweisend sei. Hinzu käme auch noch, dass etwaige Probleme bei dem Betrieb des ECMO-Gerätes in die ECMO-Protokolle einzutragen seien. Hier seien indessen – trotz kontinuierlicher Dokumentation sämtlicher Betriebsparameter des ECMO-Gerätes – keinerlei Probleme eingetragen, was angesichts der vorstehenden Umstände, die allesamt für einen stabilen Betrieb des ECMO-Gerätes sprächen, auch konsequent sei. Zwanglos bestätigt wurden die vorstehenden Ausführungen der Oberärzte I7 und C1 durch die Aussage des in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 auf der J1 diensthabenden Facharztes B1, der ebenfalls plausibel und nachvollziehbar und damit überzeugend ausgeführt hat, dass das ECMO-Gerät bei dem Patienten I3 stabil gelaufen sei und es insbesondere in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 zu keinerlei relevanten Veränderungen gekommen sei, die auf eine absehbare Funktionseinschränkung des ECMO-Gerätes hingedeutet hätten. Dabei hat B1 anschaulich dargestellt, dass er derartige Veränderungen schon deshalb ausschließen könne, weil es generell seiner Arbeitsweise entspräche, etwaige relevante Veränderungen – die sich hier weder den ECMO-Protollen noch den sonstigen Teilen der Patientenakte entnehmen ließen – kleinschrittig zu dokumentieren. Dabei kam dieser letztgenannten Angabe nach Auffassung der Kammer schon deshalb eine hohe Überzeugungskraft zu, weil B1 – was mit ihm wiederum anhand der Patientenakte nachvollzogen werden konnte – in der Patientenakte für die Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 Blutungen des Patienten aus der Tracheotomie-Einschnittstelle und damit eine (im Verhältnis zu einer etwaigen Funktionseinschränkung des ECMO-Gerätes) deutlich weniger gravierende Zustandsverschlechterung dokumentierte. Denn wenn B1 schon eine auf einer Intensivstation grundsätzlich ohne Weiteres beherrschbare Komplikation wie eine postoperative Nachblutung dokumentierte, ist die Kammer davon überzeugt, dass er dann – wie von B1 auch selber ausgeführt – erst recht eine lebensbedrohliche Komplikation wie eine absehbare Funktionseinschränkung des ECMO-Gerätes dokumentiert hätte, wenn es sie denn gegeben hätte. In gleicher Art und Weise wie die vorgenannten Behandler des Patienten I3 haben im Übrigen auch der Chefarzt C und die Assitenzärztin L1 nachvollziehbar ausgeführt, dass das ECMO-Gerät bei dem Patienten I3 stabil gelaufen sei und es vor diesem Hintergrund insbesondere am 12. und 13.11.2020 keinen Grund für einen Wechsel des ECMO-Gerätes gegeben habe. In Anbetracht des Umstandes, dass damit sämtliche hierzu vernommenen Behandler des Patienten I3 von einem – auch noch durch die ECMO-Protokolle und die Blutgasanalysen bestätigten – stabilen Lauf des ECMO-Gerätes berichtet haben und dass sich auch ansonsten im Rahmen der Beweisaufnahme – abgesehen von der divergierenden Einlassung des Angeklagten – keinerlei Anhaltspunkte für eine absehbare Funktionseinschränkung des ECMO-Gerätes ergeben haben, ist die Kammer davon überzeugt, dass die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten bewusst wahrheitswidrig ist und dass der Angeklagte auch zu keinem Zeitpunkt, namentlich am 12. oder 13.11.2020, (fälschlich) von einer absehbaren Funktionseinschränkung des ECMO-Gerätes ausging. Mit Blick auf das ECMO-Gerät und die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten in dem Angehörigengespräch am 13.11.2020 (Näheres dazu sogleich) ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte den Angehörigen des Patienten I3 in dem Angehörigengespräch bewusst wahrheitswidrig erklärte, dass ein – tatsächlich auch gar nicht erforderlicher (siehe oben) – Wechsel des ECMO-Gerätes nicht möglich sei, weil der Wechsel des ECMO-Gerätes ca. eine Stunde dauern würde. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet hat, er habe den Angehörigen in dem Angehörigengespräch – was in der Sache zutreffend sei – erklärt, dass der Patient einen Wechsel des ECMO-Gerätes nicht überleben würde, weil der Wechsel ca. eine Stunde dauern würde, sind seine diesbezüglichen näheren Erklärungen bereits völlig lebensfremd und schon aus diesem Grunde nach Auffassung der Kammer widerlegt. Konkret stellt sich seine Behauptung, der Wechsel eines ECMO-Gerätes dauere deshalb so lang, weil es im Universitätsklinikum F nicht üblich sei, das neue ECMO-Gerät parallel zu dem noch laufenden alten ECMO-Gerät aufzubauen, vielmehr werde im Universitätsklinikum F so vorgegangen, dass zunächst das alte ECMO-Gerät abgeschaltet und dann das neue ECMO-Gerät aufgebaut werde, bereits ohne ein tiefergehendes medizinisches Hintergrundwissen als geradezu absurd dar. So handelt es sich bei der (veno-venösen) ECMO um ein Lungenersatzverfahren, mithin um ein Verfahren, bei welchem ein medizintechnisches Gerät anstelle der Lunge das Blut des Patienten mit Sauerstoff anreichert und von Kohlendioxid befreit. Da es aber wiederum zum absoluten Allgemeinwissen gehört und kein medizinisches Spezialwissen erfordert, dass der Mensch ohne eine kontinuierliche Anreicherung seines Bluts mit Sauerstoff nicht längerfristig (und auf gar keinen Fall ca. eine Stunde) leben kann, ist die Annahme, dass man im Universitätsklinikum F gleichwohl bei einem Wechsel des ECMO-Gerätes zunächst das alte ECMO-Gerät abschaltet und damit die Sauerstoffanreicherung stoppt, um dann erst anschließend das neue ECMO-Gerät aufzubauen, also einen Modus operandi wählt, der bei schwer lungengeschädigten Patienten nahezu zwangsläufig zu ihrem Ableben führt, nach Auffassung der Kammer nicht einmal theoretisch vorstellbar. Dies gilt umso mehr, als dem Universitätsklinikums F die Funktion eines regionalen Maximalversorgers zukommt und es mit der J1 über ein regionales ECMO-Zentrum verfügt, welches – insbesondere auch nach den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten selbst – bundesweit ein besonders hohes Maß an Erfahrungen mit ECMO-Behandlungen aufweist. Mit diesen Erwägungen der Kammer ohne Weiteres übereinstimmend haben dann auch sämtliche hierzu vernommenen Behandler bzw. Pfleger des Patienten I3, konkret der Chefarzt C, die Oberärzte I7, T und C1, die Assistenzärztin L1 und der pflegerische Stationsleiter der J1 X, detailliert, plastisch und nachvollziehbar und damit jeweils glaubhaft berichtet, dass bei einem Wechsel des ECMO-Gerätes (selbstverständlich) zunächst ein neues ECMO-Gerät aufgebaut und mit Flüssigkeit gefüllt („geprimed“) würde, bevor in zwei möglichst zeitgleich bzw. zeitnah durchzuführenden Schritten die Schläuche des alten, bis dahin laufenden ECMO-Gerätes durchgeschnitten („dekonnektiert“) und die Schläuche des neuen ECMO-Gerätes an den Patienten angeschlossen („konnektiert“) würden. Dabei hat C in diesem Zusammenhang anschaulich dargestellt, dass auf der J1 zusätzlich zu den bei den jeweiligen Patienten eingesetzten ECMO-Geräten immer ein zusätzliches einsatzbereites ECMO-Gerät vorgehalten werde, um im Falle einer Funktionseinschränkung bzw. eines Funktionsausfalls eines ECMO-Gerätes einen möglichst kurzfristigen Wechsel sicherstellen zu können. Darüber hinaus hat I7 in diesem Zusammenhang anschaulich dargestellt, dass auf der J1 an jedem ECMO-Gerät eine Checkliste befestigt sei, welche den Modus operandi bei einem Wechsel des ECMO-Gerätes – konkret das vorherige Primen sowie das möglichst zeitgleiche Dekonnektieren und Konnektieren – detailliert beschreibe. Abgesehen davon haben die vorgenannten Behandler bzw. Pfleger des Patienten I3 detailliert, plastisch und nachvollziehbar und damit jeweils glaubhaft berichtet, dass der eigentliche Wechsel des ECMO-Gerätes und damit der Zeitraum, in dem der Patient ohne die Unterstützung eines ECMO-Gerätes auskommen müsse, nicht ansatzweise eine Stunde betrage, sondern vielmehr lediglich einen Zeitraum, welcher auch von schwer lungengeschädigten Patienten in aller Regel überlebt werde. Konkret wurde der Zeitraum auf wenige bis maximal zehn Sekunden (I7), 15 bis 30 Sekunden, maximal eine Minute (X), 60 – 90 Sekunden (C1), eine bis drei Minuten (C und T) bzw. zwei Minuten (L1) geschätzt, wobei sämtliche Zeugen – die jeweils nachvollziehbar geschildert haben, selber mehrfach an derartigen Wechseln von ECMO-Geräten beteiligt gewesen zu sein – ausgeführt haben, dass sie den Zeitraum des eigentlichen Wechsels des ECMO-Gerätes nie gestoppt bzw. gemessen hätten, es sich aber jedenfalls um einen sehr kurzen Zeitraum handele. Angesichts des Umstandes, dass die Angaben des Angeklagten zu der angeblich langen Dauer des Wechsels des ECMO-Gerätes mithin durch die Aussagen geradezu sämtlicher hierzu vernommener Behandler bzw. Pfleger des Patienten I3 widerlegt sind und sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten ergeben haben, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass dem Angeklagten aktuell sicher bewusst ist und es ihm auch am 12. und 13.11.2020 sicher bewusst war, dass ein Wechsel des ECMO-Gerätes keinesfalls ca. eine Stunde dauert. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer zusammengefasst davon überzeugt, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung umfassend bewusst unzutreffende Angaben zu den angeblichen Problemen des ECMO-Gerätes gemacht hat, um zu verschleiern, dass er die Angehörigen des Patienten – denen er in dem Angehörigengespräch am 13.11.2020 u.a. erklärte, dass das ECMO-Gerät irgendwann in den nächsten Stunden „zugehen“ (also seine Funktion einstellen) würde mit der Folge des anschließenden Versterbens des Patienten und dass ein Wechsel des ECMO-Gerätes nicht möglich sei, weil der Wechsel des ECMO-Gerätes ca. eine Stunde dauern würde – bewusst wahrheitswidrig täuschte. 4. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen a) Die Kammer stützt ihre Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf die Einlassung des Angeklagten, soweit dessen grobe Struktur betroffen ist. Mit Blick auf die Grobstruktur hat der Angeklagte glaubhaft – weil plausibel und chronologisch nachvollziehbar – beschrieben, dass es in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 (überhaupt) zu einer weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten I3 gekommen sei, worüber er im Rahmen der morgendlichen Visite (Übergabe von Nacht- auf Frühdienst) am 13.11.2020 informiert worden sei, dass im Tagesverlauf des 13.11.2020 die Familie des Patienten einbestellt worden sei, dass er gemeinsam mit einem niederländischen Neurochirurgen als Übersetzer mit der Familie des Patienten gesprochen habe und dass er anschließend im Beisein des Krankenpflegers S2 die kurative Therapie bei dem Patienten I3 abgebrochen habe, wozu das ECMO- und das Dialysegerät abgeschaltet und die Beatmung über das Beatmungsgerät reduziert worden seien und er (hauptsächlich) über die Perfusoren (überhaupt) verschiedene Medikamente verabreicht habe. Soweit diese Grobstruktur des objektiven Tatgeschehens betroffen ist, wurde die Einlassung des Angeklagten durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Soweit der Angeklagte beschrieben hat, er habe der Familie des Patienten I3 in dem Angehörigengespräch erklärt, dass die Intensivmedizin nichts mehr für den Patienten tun könne (es also keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr für den Patienten gebe), dass das ECMO-Gerät irgendwann in den nächsten Stunden „zugehen“ (also seine Funktion einstellen) würde mit der Folge des anschließenden Versterbens des Patienten und dass ein Wechsel des ECMO-Gerätes nicht möglich sei, weil der Wechsel des ECMO-Gerätes ca. eine Stunde dauern würde und der Patient keine funktionierende Lunge habe, und dass er zum Abschluss des Gesprächs mit der Familie besprochen habe, dass sie sich nun Zeit nehmen könnten, um sich von I3 zu verabschieden, und dass anschließend das ECMO-Gerät abgeschaltet würde, wird dies umfassend durch die Aussagen der Zeugen I4, I6, I5 und Q bestätigt, die jeweils detailliert, offen und lebensnah und damit glaubhaft in gleicher Art und Weise wie der Angeklagte über den Inhalt des Angehörigengesprächs am 13.11.2020 berichtet haben. Dabei passt etwa die plakative Schilderung des Zeugen Q, der Angeklagte habe bereits zu Beginn des Angehörigengesprächs erklärt, dass Grund des Treffens sei, dass den Angehörigen die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von I3 zu verabschieden, zwanglos zu dem von sämtlichen vorgenannten Zeugen (und auch dem Angeklagten selbst) berichteten Umstand, der Angeklagte habe den Angehörigen erklärt, dass es keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr für den Patienten gebe. Angesichts des Umstandes, dass sowohl der Angeklagte selbst als auch sämtliche vorgenannten Zeugen berichtet haben, dass der Angeklagte in dem Angehörigengespräch erklärt habe, dass es keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr für den Patienten gebe, ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass – wovon auch keiner der vorgenannten Zeugen berichtet hat – der Angeklagte im Rahmen des Angehörigengesprächs keinerlei Bemühungen unternahm, den mutmaßlichen Willen des Patienten I3 dahingehend zu eruieren, ob eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. Denn abgesehen davon, dass der Angeklagte nicht einmal selbst behauptet hat, zu irgendeinem Zeitpunkt derartige Bemühungen unternommen zu haben, steht der Annahme derartiger Bemühungen diametral die Erklärung des Angeklagten zu den angeblich fehlenden Behandlungsmöglichkeiten entgegen. Dies gilt denklogisch schon deshalb, weil es – die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Erklärung des Angeklagten unterstellt (Näheres dazu sogleich) – dann ja überhaupt keinen Raum für einen mutmaßlichen Patientenwillen zu einer (gar nicht möglichen) weiteren Eskalation der kurativen Therapie gegeben hätte, sodass es konsequenter Weise auch offensichtlich sinnlos bzw. widersprüchlich gewesen wäre, einen solchen trotzdem zu eruieren. Soweit die grobe Struktur des Abbruchs der kurativen Therapie bei dem Patienten I3 betroffen ist, wird die Einlassung des Angeklagten zudem durch die Aussage des Zeugen S2 bestätigt. So hat der Zeuge – insoweit in zwangloser Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten – detailliert, plastisch und anschaulich und damit glaubhaft über das Abschalten der medizintechnischen Geräte (Abschalten des ECMO-Gerätes durch den Angeklagten, Abschalten des Dialysegerätes durch ihn (den Zeugen) selbst, Reduzierung der Beatmung über das Beatmungsgerät durch den Angeklagten) im Zuge des Abbruchs der kurativen Therapie sowie über den Umstand, dass er beobachtet habe, wie der Angeklagte dem Patienten über die Perfusoren überhaupt verschiedene Medikamente als Boli verabreicht habe, und er – als er auf die Gabe eines Kaliumchloridbolus durch den Angeklagten aufmerksam geworden sei – das Zimmer verlassen habe, berichtet. Soweit der Angeklagte darüber hinaus beschrieben hat, dem Patienten I3 in Abwesenheit des Krankenpflegers S2 auch noch manuell über den zentralvenösen Katheter (also nicht über einen Perfusor) einen Teil einer Spritze mit 50 ml Propofol verabreicht zu haben, passt dies ohne Weiteres zu der Aussage des Zeugen S2, er habe dem Angeklagten kurz vor dem Tod des Patienten tatsächlich eine entsprechende Spritze in das Zimmer gereicht. Abgesehen davon hat auch die Zeugin I6 lebensnah geschildert, dass sie beobachtet habe, wie der Angeklagte ihrem Schwager I3 eine einzelne Spritze „händisch“ verabreicht habe. b) Demgegenüber sind die Angaben des Angeklagten zu den näheren Umständen des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens nach Auffassung der Kammer umfassend widerlegt. aa) Die Einlassung des Angeklagten ist nach Auffassung der Kammer zunächst insoweit widerlegt, als er behauptet hat, in der morgendliche Visite am 13.11.2020 sei im Team – im Sinne eines alternativlosen Vorgehens – angesichts der weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten I3 in der Nacht vom 12. auf den 13.11.2020 besprochen worden, die lebenserhaltenden Geräte des Patienten im Beisein seiner Familie abzuschalten, um es der Familie zu ermöglichen, den Patienten im Sterbeprozess zu begleiten. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte nach der morgendlichen Visite – in der keine Änderung des Therapieziels beschlossen wurde – C anrief, welcher, als er dadurch von der weiteren Verschlechterung der Situation des Patienten erfuhr, anordnete, nunmehr umgehend die Angehörigen des Patienten einzubestellen, um im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt die Kammer zunächst auf die glaubhafte Aussage des (sachverständigen) Zeugen C, welcher in der Hauptverhandlung detailliert, offen und anschaulich – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – über seine zwei Telefonate mit dem Angeklagten am Vor- und Nachmittag des 13.11.2020 einschließlich seiner in diesem Zusammenhang mit Blick auf den Fall des Patienten I3 getroffenen Anordnungen berichtet hat. Dabei enthielt der Bericht auch insoweit eine Vielzahl origineller Einzelheiten. So ist C etwa dazu in der Lage gewesen, die jeweiligen Gesprächssituationen am Vor- und Nachmittag plastisch näher zu beschreiben. Beispielsweise hat er für das Telefonat mit dem Angeklagten am Nachmittag des 13.11.2020 anschaulich geschildert, dass er zu diesem Zeitpunkt an seinem Schreibtisch gesessen und auf einen Hausbesichtigungstermin in N gewartet habe, weil er damals vor dem Hintergrund seines Umzugs aus I2 nach F1 eine Immobilie für sich und seine Familie in der Umgebung seines neuen Arbeitsplatzes gesucht habe. Darüber hinaus ist C in der Lage gewesen, seine Angabe, er habe angeordnet, im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen zu eruieren, damit näher zu konkretisieren, dass er dem Angeklagten wörtlich gesagt habe, er „solle gucken, wie die Angehörigen ticken.“ Dabei hat die Kammer – was für die Glaubhaftigkeit der Aussage von C in diesem Punkt spricht – gesehen, dass eine derartige Formulierung gerade dann zu erwarten ist, wenn sich die Anordnung von C – wie von ihm selber auch so ausgeführt – auf eine offene Gesprächsführung (ergebnisoffene Eruierung des mutmaßlichen Patientenwillens mit den Angehörigen) bezog. Demgegenüber wäre eine derartige Formulierung kaum sinnvoll erklärbar, wenn es – wie von dem Angeklagten behauptet – darum gegangen wäre, die Angehörigen des Patienten mit dem alternativlosen Beschluss der Behandler zu konfrontieren, die lebenserhaltenden Geräte des Patienten abzuschalten. Erheblich gestützt wird die Aussage von C – wie bereits dargelegt – zudem durch die Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung am 04.11.2021, im Rahmen welcher der Angeklagte angegeben hat, dass C in der Hauptverhandlung alles so berichtet habe, wie es objektiv gewesen sei. Weiterhin wurde die Aussage von C zwanglos durch die Aussagen der Assistenzärztin L1 sowie der Stationskrankenpfleger T5 und S2 bestätigt. So haben die Zeugen jeweils detailliert, plastisch und nachvollziehbar und damit glaubhaft berichtet, dass ihnen im Verlauf des Frühdienstes am 13.11.2020 (so die Stationskrankenpflegerin T5) bzw. zu Beginn des Spätdienstes am Mittag des 13.11.2020 (so die Assistenzärztin L1 und der Stationskrankenpfleger S2) – und damit jeweils noch vor dem Erscheinen der Angehörigen des Patienten I3 am späten Nachmittag des 13.11.2020 – mitgeteilt worden sei, dass die Angehörigen des Patienten einbestellt worden seien, um im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. Dabei hat die Stationskrankenpflegerin T5 – die am 13.11.2020 Frühdienst hatte und deshalb zum Todeszeitpunkt des Patienten I3 nicht mehr im Dienst war – authentisch und emotional nachfühlbar beschrieben, dass sie bei ihrem nächsten Dienstantritt über den Tod des Patienten I3 überrascht gewesen sei und für sich den Rückschluss gezogen habe, dass es dann in dem ihr im Verlauf des Frühdienstes angekündigten Angehörigengesprächs offenbar zu einer Einigung mit den Angehörigen über eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gekommen sei. In diesem Zusammenhang hat die Kammer in ihre Erwägungen eingestellt, dass die von der Stationskrankenpflegerin T5 beschriebene Überraschung über den Tod des Patienten kaum zu erwarten gewesen wäre, wenn bereits in der morgendlichen Visite am 13.11.2020 im Team – im Sinne eines alternativlosen Vorgehens – beschlossen worden wäre, die lebenserhaltenden Geräte des Patienten im Beisein seiner Familie abzuschalten. In gleicher Weise wie die vorgenannten drei Zeugen hat im Übrigen auch der (sachverständige) Zeuge I7 – der am 13.11.2020 nicht in die Behandlung der Patienten auf der J1, sondern vielmehr in administrative Aufgaben eingebunden war – nachvollziehbar geschildert, dass er im Tagesverlauf des 13.11.2020 darüber informiert worden sei, dass die Angehörigen des Patienten I3 einbestellt worden seien, um mit ihnen im Zuge eines Angehörigengesprächs den mutmaßlichen Patientenwillen dahingehend zu eruieren, ob eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei (siehe oben). Zudem konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die eingangs dargestellte Behauptung des Angeklagten zu dem Ablauf der morgendlichen Visite am 13.11.2020 auch nicht mit seiner retrospektiv auf das Angehörigengespräch am 13.11.2020 bezogenen Dokumentation in der Patientenakte in Einklang zu bringen ist. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt angegeben, dass er am Morgen des 16.11.2020 auf Bitten der Assistenzärztin L1 retrospektiv den Inhalt des Angehörigengesprächs am 13.11.2020 in der Patientenakte dokumentiert habe, und seinen – von ihm auch unterschriebenen – Eintrag in die Patientenakte sodann vorgelesen, sodass für Kammer feststeht, dass der entsprechende Eintrag tatsächlich von dem Angeklagten stammt. In diesem Eintrag in der Patientenakte heißt es zusammenfassend, dass in dem Gespräch mit der Familie am 13.11.2020 der mutmaßliche Wille des Patienten evaluiert und entschieden worden sei, eine palliative Therapie einzuleiten, woraufhin der Patient im Beisein der Ehefrau verstorben sei. Gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte – schon nach seiner eigenen Einlassung – in dem Angehörigengespräch am 13.11.2020 tatsächlich keinerlei Bemühungen unternahm, den mutmaßlichen Willen des Patienten I3 zu eruieren (siehe oben), passt der Eintrag nach Auffassung der Kammer nicht ansatzweise zu der eingangs dargestellten Behauptung des Angeklagten zu dem Ablauf der morgendlichen Visite am 13.11.2020. Denn wenn in der morgendlichen Visite tatsächlich im Team – im Sinne eines alternativlosen Vorgehens – besprochen worden wäre, die lebenserhaltenden Geräte des Patienten im Beisein seiner Familie abzuschalten, hätte nach Auffassung der Kammer nichts näher gelegen, als dies dann auch so in der Patientenakte zu dokumentieren. Dies gilt nach Auffassung der Kammer schon deshalb, weil – hätte es tatsächlich eine derartige Teamentscheidung gegeben – für den Angeklagten gar kein Anlass bestanden hätte, den Ablauf des Angehörigengesprächs wahrheitswidrig in dem Sinne zu dokumentieren, dass der mutmaßliche Wille des Patienten I3 eruiert worden sei. Vielmehr hätte es dann geradezu für jedermann auf der Hand gelegen, die Verantwortung für die Entscheidung für die Einleitung der palliativen Therapie – dann ja in der Sache zutreffend – dem Team aus der morgendlichen Visite am 13.11.2020 zuzuweisen. Schlussendlich hat die Kammer auch gesehen, dass sich die weiteren von dem Angeklagten benannten Teilnehmer der morgendlichen Visite am 13.11.2020 in der Hauptverhandlung entweder schon gar nicht an ihre Teilnahme an dieser morgendlichen Visite (so der Oberarzt C1) oder aber nicht an die näheren Gesprächsinhalte (so die Fachärzte B1 und E) erinnern konnten. Jedoch haben die vorgenannten Zeugen jeweils nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgingen, dass sie sich an einen so relevanten Gesprächsinhalt wie einen Beschluss über eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung erinnern würden, wenn er in ihrer Gegenwart denn getroffen worden wäre. Vor diesem Hintergrund stehen die Erinnerungsschwächen der vorgenannten drei Zeugen mit Blick auf die morgendliche Visite am 13.11.2020 der eingangs dargestellten Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht entgegen. bb) Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass die näheren Angaben des Angeklagten in dem Angehörigengespräch am 13.11.2020 zu der Situation des Patienten I3 – namentlich, dass es keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr für den Patienten I3 gebe, dass das ECMO-Gerät irgendwann in den nächsten Stunden „zugehen“ (also seine Funktion einstellen) würde mit der Folge des anschließenden Versterbens des Patienten und dass ein Wechsel des ECMO-Gerätes nicht möglich sei – unzutreffend sind und dass dies dem Angeklagten am 13.11.2020 auch sicher bewusst war, er die Angehörigen des Patienten also bewusst wahrheitswidrig täuschte. Mit Blick auf die Frage, ob es am 13.11.2020 möglich gewesen wäre, die kurative Therapie des Patienten I3 weiterzuführen bzw. noch weiter zu eskalieren, haben sämtliche hierzu vernommenen Behandler des Patienten I3, konkret der Chefarzt C, die Oberärzte I7 und T sowie die Assistenzärztin L1, in ihrer Funktion als sachverstände Zeugen anschaulich, inhaltlich ohne Weiteres übereinstimmend und für die Kammer überzeugend dargestellt, dass eine Weiterführung bzw. Eskalation der kurativen Therapie in jedem Fall (intensiv-) medizinisch möglich gewesen wäre. So haben sämtliche genannten Behandler nachvollziehbar ausgeführt, dass der Einsatz des ECMO-Gerätes bei schweren Lungenentzündungen auf dem Boden einer Covid-19-Erkrankung gerade den Kern der kurativen Therapie darstelle, da der Einsatz eines ECMO-Gerätes ein Überbrückungs- bzw. Bridgingverfahren darstelle, welches durch den Ersatz der Lungenfunktion und der damit verbundenen Aufrechterhaltung der Sauerstoffversorgung des Körpers der Lunge Zeit zur etwaigen Selbstheilung verschaffe; da das ECMO-Gerät am 13.11.2020 stabil gelaufen sei, sei es konsequenter Weise auch möglich gewesen, den Selbstheilungsversuch der Lunge unter Einsatz des ECMO-Gerätes weiterzuführen. Darüber hinaus haben sämtliche genannten Behandler nachvollziehbar ausgeführt, dass es mit Blick auf die am Morgen des 13.11.2020 angestiegenen Infektwerte (CRP, Interleukin-6 und Procalcitonin) im Sinne einer Eskalation der kurativen Therapie möglich gewesen sei, sich – insbesondere durch die Entnahme mikrobiologischer Kulturen – auf die Suche nach neuen Infektionsursachen zu begeben und diese sodann antiinfektiv bzw. antibiotisch zu behandeln, wobei es sich im Übrigen um ein absolutes Standardprozedere auf Intensivstationen handele. Hierzu passen wiederum auch zwanglos die Ausführungen des intensivmedizinischen Sachverständigen X2. Dieser hat in der Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar und damit überzeugend ausgeführt, dass er sich aus der Ex-Ante-Perspektive der fachlichen Einschätzung der Behandler des Patienten I3 – insbesondere derjenigen des Chefarztes C – anschließe, dass die Chancen des Geschädigten, zurück ins Leben zu kommen, vor der Therapiezieländerung am 13.11.2020 sehr ungünstig, jedoch nicht aussichtslos gewesen seien, und dass es dementsprechend auch nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung am 13.11.2020 möglich gewesen wäre, die kurative Therapie des Patienten I3 weiterzuführen bzw. noch weiter zu eskalieren. Konkret hätte der Selbstheilungsversuch der Lunge unter Einsatz des ECMO-Gerätes weitergeführt werden können, wobei für den Fall einer noch weiteren Verschlechterung der Lungenfunktion als (einzige) weitere – freilich mit dem Risiko einer zusätzlichen Schädigung der Lunge einhergehende – Behandlungsreserve eine weitere Eskalation der invasive Beatmung (bezüglich des Ausmaßes des Überdrucks und der erhöhten Sauerstoffkonzentration) zur Verfügung gestanden hätte. Mit Blick auf die angestiegenen Infektwerte sei als diesbezügliches Standardprozedere eine Diagnose und zielgerichtete Therapie der Sekundärinfektion, konkret eine Entnahme mikrobiologischer Kulturen, eine Umstellung der Antiinfektiva, ein Wechsel der eingebrachten Katheter (deren Oberflächen oftmals mikrobiologisch besiedelt würden) sowie eine Computertomographie zur Suche eines behandelbaren Entzündungsfokus, möglich gewesen. Hinsichtlich der Blutungen des Patienten aus dem Mund, der Nase und der Tracheotomie-Einschnittstelle hätte chirurgisch eine bettseitige Verödung der blutenden Gefäße sowie konservativ eine Reduktion der Blutgerinnungshemmer sowie eine Gabe von Blutgerinnungsstoffen erfolgen können. Die Therapieperspektive hätte zusammengefasst darin bestanden, die Organersatztherapie fortzuführen und über die nächsten Wochen langsam zu reduzieren, soweit eine Wiederaufnahme der Organfunktionen – insbesondere von Lunge und Nieren – in kleinen Schritten gelungen wäre. In Anbetracht des schweren Lungenversagens auf dem Boden der Covid-19-Erkrankung, der Sekundärinfektion der Lunge, der Blutungsneigung und der am Morgen des 13.11.2020 angestiegenen Infektwerte und der daraus folgenden sehr geringen Chancen eines kurativen Therapieerfolgs sei – wiederum entsprechend der fachlichen Einschätzung insbesondere des Chefarztes C – auch nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung am 13.11.2020 sowohl eine Weiterführung bzw. noch weitere Eskalation der kurativen Therapie als auch eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung medizinisch vertretbar gewesen, letzteres allerdings ausschließlich nach einer eindeutigen Eruierung eines entsprechenden (mutmaßlichen) Patientenwillens mit den Angehörigen unter Aufklärung über alle noch bestehenden Behandlungsmöglichkeiten. Diese Ausführungen kann die Kammer ohne Weiteres nachvollziehen, sie schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. Angesichts des Ausbildungsstandes des Angeklagten – der Angeklagte ist Facharzt für Anästhesiologie, verfügt aufgrund entsprechender Weiterbildungen über die deutsche und europäische Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Spezielle Intensivmedizin und arbeitete im November 2020 als Funktionsoberarzt auf der anästhesiologischen Intensivstation des Universitätsklinikums F – sowie des Umstandes, dass die weiteren kurativen Therapiemöglichkeiten hier im Kern aus einer Weiterführung der bereits begonnenen kurativen Therapie (Einsatz des ECMO-Gerätes) sowie einem intensivmedizinischen Standardprozedere (Suche nach und antiinfektive Behandlung von Infektionsursachen) bestanden, ist die Kammer zudem sicher davon überzeugt, dass dem Angeklagten diese Möglichkeiten am 13.11.2020 auch bekannt waren und er nicht etwa (fälschlich) von einem Fehlen jeglicher kurativer Behandlungsmöglichkeiten ausging. Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass das ECMO-Gerät bei dem Patienten I3 am 13.11.2020 stabil lief, dass am 13.11.2020 überhaupt kein Grund für einen Wechsel des ECMO-Gerätes bestand und dass selbst dann, wenn ein Wechsel des ECMO-Gerätes erforderlich gewesen wäre, dieser keinesfalls ca. eine Stunde, sondern vielmehr allenfalls wenige Minuten gedauert hätte (siehe oben). Daran anknüpfend ist die Kammer überdies davon überzeugt, dass dem Angeklagten all dies am 13.11.2020 sicher bewusst war, er die Angehörigen des Patienten I3 in dem Gespräch am 13.11.2020 also auch insoweit bewusst wahrheitswidrig täuschte (siehe oben). cc) Soweit der Angeklagte mit Blick auf das Motiv für seine (erste) Kaliumchloridbolusgabe angegeben hat, dass der Patient I3 im Sterbeprozess tief eingeatmet habe, was wie ein Aufbäumen gewirkt habe, ist die Kammer davon überzeugt, dass es ein derartiges Aufbäumen des Geschädigten I3 im Sterbeprozess nicht gab. Die diesbezügliche Überzeugung der Kammer folgt aus den Aussagen der Zeugen I4, I6 und S2. So haben die Zeugen jeweils detailliert, lebensnah und ohne erkennbare Belastungstendenzen über ihre Begleitung des Sterbeprozesses des Patienten I3 und ihre in diesem Zusammenhang, insbesondere auch im Hinblick auf den Zustand des Geschädigten, getroffenen Wahrnehmungen – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – berichtet, wobei keiner der drei Zeugen – und zwar weder im Rahmen des freien Berichts noch auf anschließende ausdrückliche Nachfragen – von einem irgendwie gearteten Aufbäumen des Geschädigten im Sterbeprozess berichtet hat. Dabei hat die Kammer mit Blick auf die diesbezügliche Überzeugungskraft der Aussagen der Zeuginnen I4 und I6 berücksichtigt, dass sie jeweils in der Lage gewesen sind, den Sterbeprozess eindrucksvoll, differenziert und emotional nachfühlbar, etwa mit Blick auf die in den Feststellungen zur Sache dargestellte Lösung des Beatmungsschlauchs aus dem Tracheostoma, zu beschreiben, wobei weder Auslassungs- noch Dramatisierungstendenzen erkennbar geworden sind. Abgesehen davon ist die Kammer schon angesichts der plakativen Anschaulichkeit der Situation – Begleitung des Sterbeprozesses des eigenen Ehemanns bzw. Schwagers – davon überzeugt, dass die Aufmerksamkeit der Zeuginnen auf den Zustand des Geschädigten fokussiert war, sodass es nach Auffassung der Kammer geradezu unvorstellbar ist, dass beide Zeuginnen, hätte es das von dem Angeklagten behauptete Aufbäumen des Geschädigten im Sterbeprozess denn tatsächlich gegeben, dies parallel nicht mitbekommen oder aber zwischenzeitlich wieder vergessen haben könnten. Dies gilt umso mehr, als beide Zeuginnen für die Situation, in der sich der Beatmungsschlauch löste und aus dem Tracheostoma fiel – was der Angeklagte ebenfalls (für einen Zeitpunkt vor dem angeblichen Aufbäumen des Geschädigten) beschrieben hat – übereinstimmend ihre Wahrnehmungen und Eindrücke (Pfeiftöne, die wie ein Röcheln klangen; Eindruck, dass I3 versuchte, noch zu atmen) geschildert haben, was ihre jeweilige Fokussierung auf den Zustand des Geschädigten eindrucksvoll veranschaulicht. Mit Blick auf die Aussage des Stationskrankenpflegers S2 hat die Kammer überdies gesehen, dass der Angeklagte das angebliche Aufbäumen des Geschädigten auf einen Zeitpunkt vor seinem (ersten) Kaliumchloridbolus verortet, zu welchem – sowohl nach der Einlassung des Angeklagten selbst als auch nach der Aussage des Stationskrankenpflegers – S2 noch in dem Patientenzimmer anwesend war. Denn vor diesem Hintergrund erscheint die zumindest theoretisch denkbar Annahme, der Zeuge S2 habe nur deshalb nichts von einem Aufbäumen des Geschädigten berichten können, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) in dem Patientenzimmer war, nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen. dd) Weiterhin ist die Einlassung des Angeklagten insoweit umfassend widerlegt, als die näheren Umstände seiner Medikamentenverabreichungen – namentlich das Motiv für seine Kaliumchloridbolusgabe(n) im Sterbeprozess sowie die Vorgänge im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen Spritzenwechseln – betroffen sind. Dabei stellt sich die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten schon isoliert betrachtet als widersprüchlich und damit sicher nicht der Wahrheit entsprechend dar. Zudem wird sie insbesondere durch die Auswertung der Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 widerlegt. (1) Soweit die Behauptung des Angeklagten zu den von ihm vorgenommen Spritzenwechseln (Spritze mit T3 in den Kaliumchloridperfusor und Spritze mit T2 in den T3-Perfusor eingespannt) betroffen ist und der Angeklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, er habe die Spritze mit T3 deshalb in den Kaliumchloridperfusor und nicht in den T3-Perfusor eingespannt, weil der Kaliumchloridperfusor der einzige Perfusor gewesen sei, der noch mit einer geringen Laufrate gelaufen sei, steht dies bereits in einem unauflösbaren Widerspruch zu seiner weiteren Einlassung. So hat der Angeklagte mit Blick auf seine – vor den von ihm vorgenommenen Spritzenwechseln erfolgte – (erste) Kaliumchloridbolusgabe von 9,31 ml nämlich – in der Sache zutreffend (Näheres dazu sogleich) – angegeben, dass der Kaliumchloridperfusor nach dieser Bolusgabe leer gewesen sei. Wenn nun aber der Kaliumchloridperfusor nach der (ersten) Kaliumchloridbolusgabe leer war und damit natürlich nicht mehr mit einer geringen Lauf- bzw. Basisrate lief, ist es schon denklogisch ausgeschlossen, dass der Angeklagte gleichwohl deshalb (angeblich) eine Spritze mit T3 in den Kaliumchloridperfusor einspannte, weil dieser als einziger noch lief. Vielmehr müsste es dann – selbst wenn das von dem Angeklagten behauptete Einspannen einer Spritze mit T3 in den Kaliumchloridperfusor der Wahrheit entspräche – einen anderen Hintergrund für den von dem Angeklagten behaupteten „Medikamententausch“ gegeben haben. Spiegelbildlich begründet der Umstand, dass der von dem Angeklagten behauptete Hintergrund für das angebliche Einspannen einer Spritze mit T3 in den Kaliumchloridperfusor sicher nicht der Wahrheit entspricht, für die Kammer bereits für sich genommen durchgreifenden Zweifel an dem von ihm behaupteten „Medikamententausch“. Soweit der Angeklagte weiterhin behauptet hat, dass er das T3 auch deshalb nicht in den T3-Perfusor eingespannt habe, weil es zu anstrengend gewesen wäre, den zu diesem Zeitpunkt leeren T3-Perfusor wieder zu starten, lässt sich dies auch nur schwerlich mit seiner weiteren Einlassung in Einklang bringen, dass das Einschalten eines Perfusors lediglich 5 Sekunden dauere (da man hierzu 5 Sekunden lang auf die Einschalttaste drücken müsse). Denn nach Auffassung der Kammer stellt sich die Annahme, der Angeklagte habe sich zur Vermeidung einer nur fünfsekündigen Verzögerung zu einem auf Intensivstationen selbstverständlich völlig unüblichen „Medikamententausch“, also einer unzutreffenden Zuordnung der Medikamente zu den jeweiligen Perfusoren, hinreißen lassen, als lebensfremd dar. Dies gilt natürlich umso mehr, als der Kaliumchloridperfusor sowohl nach der eigenen Einlassung des Angeklagten (siehe oben) als auch nach den Ergebnissen der Perfusorenauswertung (Näheres dazu sogleich) zum Zeitpunkt der Spritzenwechsel tatsächlich ebenfalls leer war und damit ebenfalls wieder gestartet werden musste, sodass der von dem Angeklagten behauptete „Medikamententausch“ – wenn es ihn denn gegeben hätte – überhaupt keine Zeitersparnis bedeutet hätte. Abgesehen davon hat der Angeklagte weiterhin behauptet, im Zuge der von ihm vorgenommenen Spritzenwechsel eine Spritze mit T2 in den T3-Perfusor eingespannt zu haben. Wenn es – die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt zum Zwecke der Argumentation als wahr unterstellt – aber nicht zu anstrengend gewesen sein soll, den T3-Perfusor wieder zu starten, um anschließend im Sinne einer unzutreffenden Zuordnung eine Spritze mit T2 in ihn einzuspannen, erschließt es sich nach Auffassung der Kammer nicht einmal ansatzweise, wieso es gleichwohl zu anstrengend gewesen sein soll, den T3-Perfusor wieder zu starten und anschließend im Sinne einer zutreffenden Zuordnung eine Spritze mit T3 in ihn einzuspannen. (2) Darüber hinaus stehen die Ergebnisse der Auswertung der Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten entgegen. Der pflegerische Stationsleiter der J1 X hat in der Hauptverhandlung detailliert, plastisch und nachvollziehbar und damit glaubhaft berichtet, dass die Kriminalpolizei das Universitätsklinikum F im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgefordert habe, sämtliche im fraglichen Zeitraum auf der J1 eingesetzten Perfusoren für eine Auswertung durch die Herstellerfirma (Firma C2) zur Verfügung zu stellen; er (der Zeuge) habe Entsprechendes dann als Teamleiter auf der J1 veranlasst; dabei sei organisatorisch dergestalt vorgegangen worden, dass die Perfusoren aus den jeweiligen Patientenzimmern zur späteren Nachvollziehbarkeit bzw. Zuordnung mit der jeweiligen Zimmernummer markiert und anschließend zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden seien. Daran anknüpfend hat die Software-Managerin X3 – welche bei der Firma C2 die Produktverantwortung für die (hier betroffenen) Perfusoren der Produktserie T6 trägt – sachverständig ausgeführt, dass sie die Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 ausgewertet habe. Dabei hat sie anschaulich und ohne Weiteres nachvollziehbar dargestellt, dass die Perfusoren über einen internen Speicher verfügten, welcher sämtliche Betriebsvorgänge aufzeichne und – je nach Intensität der Nutzung des jeweiligen Perfusors und damit der angefallenen Datenmengen – rückblickend die letzten ca. drei bis sechs Monate der Nutzung des jeweiligen Perfusors abdecke. Diese internen Speicher seien von ihr ausgelesen und in Tabellenform lesbar gemacht worden, was mit Frau X3 in der Hauptverhandlung anhand der für die Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 erstellten Tabellen – die überdies im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind – zwanglos nachvollzogen werden konnte. In diesem Zusammenhang hat die Software-Managerin X3 erläutert, dass die internen Speicher der Perfusoren durch entsprechende Kürzel darüber Aufschluss gäben, auf welche Medikamente die Perfusoren jeweils programmiert gewesen seien. Anhand dessen sei es ihr daher möglich gewesen, aus dem Zimmer des Patienten I3 insbesondere die Perfusoren für die Medikamente Kaliumchlorid, T3, T2 und D1 zu identifizieren. Allerdings sei es technisch grundsätzlich möglich, eine Spritze mit einem Medikament in einen für ein anderes Medikament programmierten Perfusor einzulegen, sodass sie anhand der ausgelesenen internen Speicher nicht beurteilen könne, welche Medikamente bzw. Spritzen insbesondere am 13.11.2020 tatsächlich in die jeweiligen Perfusoren eingespannt gewesen seien. Darüber hinaus hat die Software-Managerin X3 in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Perfusoren über eine interne Zeiterfassung verfügten, welche aber nicht zwangsläufig mit der Echtzeit übereinstimme. Durch einen Vergleich der intern in den Perfusoren erfassten Zeiten mit der PC-Zeit zum Zeitpunkt des Auslesens der internen Speicher und einer sich daraus ergebenden Differenzberechnung sei es ihr indessen möglich gewesen, die von den internen Speichern erfassten Betriebsvorgänge der Perfusoren (die mit der internen Zeiterfassung verknüpft seien) der Echtzeit zuzuordnen. Dabei sei allerdings wiederum zu sehen, dass die PC-Zeit nicht zwangsläufig auf die Sekunde bzw. Minute genau der offiziellen Weltzeituhr entspreche, sodass die in den von ihr für die Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 erstellten Tabellen enthaltenen Echtzeiten als „Ca.-Angaben“ zu verstehen seien. Ausgehend von diesen Ausführungen ergeben sich für die Kaliumchlorid-, T3-, T2- und D1-Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 am 13.11.2020 insbesondere folgende Betriebsvorgänge: In den Kaliumchloridperfusor wurde am Morgen des 13.11.2020 um ca. 01:26 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt. Ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor zunächst mit einer Basisrate von 4 ml/h, welche um ca. 06:58 Uhr auf 3 ml/h und um ca. 10:05 Uhr auf 1 ml/h reduziert wurde. Mit dieser Basisrate lief der Perfusor dann bis ca. 18:34 Uhr. Um ca. 18:34 Uhr wurde der Perfusor in den Standby-Modus versetzt, zu diesem Zeitpunkt war die Spritze noch nicht leer. Um ca. 18:38 Uhr wurde der Perfusor wieder eingeschaltet und die Spritze durch eine Bolusgabe von 9,31 ml entleert. Um ca. 18:40 Uhr wurde eine neue Spritze mit 50 ml in den Perfusor eingespannt, aus welcher sodann ein Bolus von 49,44 ml verabreicht wurde. In den T3-Perfusor wurde am 13.11.2020 um ca. 17:54 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 6 ml/h. Um ca. 18:29 Uhr erfolgte eine Bolusgabe von 30 ml und um ca. 18:32 Uhr eine weitere Bolusgabe von 16,36 ml, wonach die Spritze leer war und der Perfusor um ca. 18:34 Uhr in den Standby-Modus versetzt wurde. Um ca. 18:40 Uhr wurde eine neue Spritze mit 50 ml in den Perfusor eingespannt, aus welcher sodann Boli von 30 ml, 10 ml und 9,67 ml verabreicht wurden. In den T2-Perfusor wurde am 13.11.2020 um ca. 17:54 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 10 ml/h. Um ca. 18:29 Uhr erfolgte eine Bolusgabe von 30 ml und um ca. 18:32 Uhr eine weitere Bolusgabe von 15,85 ml, wonach die Spritze leer war und der Perfusor um ca. 18:34 Uhr in den Standby-Modus versetzt wurde. Um ca. 18:40 Uhr wurde eine neue Spritze mit 50 ml in den Perfusor eingespannt, aus welcher sodann ein Bolus von 10 ml verabreicht wurde. In den D1-Perfusor wurde am 13.11.2020 um ca. 17:54 Uhr eine neue Spritze mit 50 ml eingespannt, ab diesem Zeitpunkt lief der Perfusor mit einer Basisrate von 8 ml/h. Um ca. 18:29 Uhr erfolgte eine Bolusgabe von 30 ml. Anschließend lief der Perfusor mit einer Basisrate von 8 ml/h weiter, zum Zeitpunkt des Todes des Geschädigten I3 enthielt die Spritze noch ca. 12,31 ml. Angesichts dieser Ergebnisse der Auswertung der Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 ist nach Auffassung der Kammer zunächst zu konstatieren, dass die Angaben des Zeugen S2 zu den von ihm selbst vorgenommenen Spritzenwechseln glaubhaft sind. So hat der Zeuge in der Hauptverhandlung detailliert und offen beschrieben, dass er gegen 18:00 Uhr zur Vorbereitung des Abbruchs der kurativen Therapie bei dem Patienten I3 neue Spritzen mit jeweils 50 ml T3, T2 und D1 in die entsprechenden Perfusoren eingespannt habe. Dies passt wiederum ohne Weiteres dazu, dass laut der Auswertung in die T3-, T2- und D1-Perfusoren tatsächlich jeweils um ca. 17:54 Uhr neue Spritzen mit 50 ml eingespannt wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die drei genannten Perfusoren zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich die Medikamente enthielten, auf die sie programmiert waren. Darüber hinaus ist die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass der Kaliumchloridperfusor ab dem Morgen des 13.11.2020 zunächst ebenfalls tatsächlich Kaliumchlorid enthielt. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst angegeben, dass der Kaliumchloridperfusor im Rahmen der Auswertung der Perfusoren zutreffend ermittelt worden sei, es sich mithin bei dem Bolus von 9,31 ml tatsächlich um einen Kaliumchloridbolus gehandelt habe. Irgendwie geartete Anhaltspunkte dafür, dass der Kaliumchloridperfusor am Morgen des 13.11.2020 um ca. 01:26 Uhr – von wem auch immer – fälschlich mit einem anderen Medikament als Kaliumchlorid bestückt worden sein könnte, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung im Übrigen nicht ergeben. Weiterhin ist angesichts der Auswertung der Perfusoren zu konstatieren, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe dem Geschädigten deshalb den (ersten) Kaliumchloridbolus verabreicht, weil das Kaliumchlorid zu diesem Zeitpunkt als einziges Medikament noch mit einer geringen Laufrate gelaufen sei, sicher nicht der Wahrheit entspricht. Denn der Kaliumchloridperfusor wurde um ca. 18:34 Uhr in den Standby-Modus versetzt. Er lief vor dem (ersten) Kaliumchloridbolus von 9,31 ml also gerade nicht, sondern musste vor der Bolusgabe erst wieder eingeschaltet werden. Ebenso wenig trifft es zu, dass um ca. 18:38 Uhr – dem Zeitpunkt der ersten Kaliumchloridbolusgabe – keine anderen Medikamente mehr liefen. Vielmehr lief der D1-Perfusor mit einer Basisrate von 8 ml/h, wobei die D1-Spritze selbst zum Zeitpunkt des Todes des Geschädigten I3 noch ca. 12,31 ml D1 enthielt. In diesem Zusammenhang verdeutlicht im Übrigen auch gerade der letztgenannte Umstand nach Auffassung der Kammer eindrucksvoll, dass das von dem Angeklagten behauptete Motiv für die (erste) Kaliumchloridbolusgabe keinesfalls der Wahrheit entspricht. So hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet, dass er der Ehefrau des Patienten durch die Bolusgabe des Kaliumchlorids, die keine Wirkung in irgendeiner Weise gehabt habe, wahrheitswidrig habe vorspiegeln wollen, dass er etwas gegen die Reflexe des Patienten im Sterbeprozess tue, weil ihm die Ehefrau so leid getan habe. Abgesehen davon, dass es das Aufbäumen, was nach der Einlassung des Angeklagten das Motiv für die (erste) Kaliumchloridbolusgabe gewesen sein soll, nach Überzeugung der Kammer schon gar nicht gab (siehe oben), stand dem Angeklagten mit dem Medikament D1 zu diesem Zeitpunkt nämlich noch ein Sedativum zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund hätte nach Auffassung der Kammer aber, wenn es dem Angeklagten tatsächlich um eine irgendwie geartete therapeutische Reaktion auf Stresssymptome des Geschädigten im Sterbeprozess (und nicht um eine Beendigung des Sterbeprozesses) gegangen wäre, nichts näher gelegen, als dann auch auf ein Sedativum zurückzugreifen und nicht auf ein Medikament, welches – dem Angeklagten sicher bewusst – gar keine sedierende Wirkung hat, sondern in hohen Dosen zu einem Herzstillstand führt. Schlussendlich ist die Kammer vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Auswertung der Perfusoren aus dem Zimmer des Patienten I3 davon überzeugt, dass der Angeklagte um ca. 18:40 Uhr insgesamt drei Spritzenwechsel vornahm, wobei er im Sinne einer zutreffenden Zuordnung eine Spritze mit Kaliumchlorid in den Kaliumchloridperfusor, eine Spritze mit T3 in den T3-Perfusor und eine Spritze mit T2 in den T2-Perfusor einspannte, und er dem Geschädigten anschließend die sich aus der Perfusorenauswertung ergebenden Boli – also insbesondere einen weiteren Kaliumchloridblous von 49,44 ml – verabreichte. In diesem Zusammenhang hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass aufgrund der Auswertung der Perfusoren feststeht, dass um ca. 18:40 Uhr insgesamt drei Spritzenwechsel stattfanden, nämlich bezüglich des Kaliumchloridperfusors, des T3-Perfusors und des T2-Perfusors. Da der Angeklagte demgegenüber behauptet hat, nur zwei Spritzen gewechselt zu haben, ist damit zunächst zu konstatieren, dass seine Einlassung auch in diesem Punkt nicht der Wahrheit entspricht. Daran wiederum anknüpfend ist die Kammer – insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der vorgenannten Umstände, die gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu den näheren Umstände seiner Medikamentenverabreichungen sprechen – davon überzeugt, dass der Angeklagte im Rahmen seiner drei Spritzenwechsel jeweils eine zutreffende Zuordnung der Medikamente bzw. Spritzen zu den entsprechenden Perfusoren vornahm. Denn anderenfalls – wenn der Angeklagte also bezüglich aller drei Perfusoren einen (bereits für sich genommen völlig lebensfremden) „Medikamententausch“ vorgenommen hätte – wäre es nach Auffassung der Kammer geradezu zwingend zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte dann auch Angaben zu dem Medikament bzw. der Spritze gemacht hätte, die er um ca. 18:40 Uhr in den T2-Perfusor einspannte. Spiegelbildlich ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der gegen die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt sprechenden Umstände davon überzeugt, dass seine Einlassung den – im Ergebnis erfolglosen – Versuch darstellt, wahrheitswidrig eine unverfängliche Erklärung für den Umstand zu konstruieren, dass sich der Auswertung der Perfusoren entnehmen lässt, dass der Angeklagte dem Geschädigten am 13.11.2020 ab ca. 18:38 Uhr binnen weniger Minuten eine Gesamtdosis von 58,75 ml Kaliumchlorid verabreichte. (3) Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte dem Geschädigten I3 am 13.11.2020 ab ca. 18:38 Uhr die insgesamt 58,75 ml Kaliumchlorid verabreichte, weil er spätestens zu diesem Zeitpunkt den Entschluss fasste, den Sterbeprozess und damit das Leben des Patienten I3 durch die Gabe einer hohen Dosis von Kaliumchlorid zu beenden. Die diesbezügliche Überzeugung der Kammer folgt insbesondere aus den Äußerungen des Angeklagten, die er – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – in den Gesprächen ab dem 17.11.2020 bis zu dem 19.11.2020 tätigte. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung demgegenüber zusammengefasst behauptet hat, dass er in den Gesprächen nie gesagt habe, dass er das Leid des Patienten habe verkürzen wollen, sondern dass es vielmehr immer nur um das Leid der Ehefrau bzw. der Familie des Patienten gegangen sei, wird dies durch die Aussagen des Chefarztes C, des Oberarztes I7, des pflegerischen Stationsleiters der J1 X, der pflegerischen Leiterin des operativen Zentrums II L2, der Kriminalbeamtin K sowie der Richterin am Amtsgericht E2 widerlegt. So haben die genannten Zeugen in der Hauptverhandlung jeder für sich detailliert, offen und anschaulich und damit glaubhaft über ihre jeweiligen Kontakte zu bzw. Gespräche mit dem Angeklagten ab dem 17.11.2020 bis zu dem 19.11.2020 und seine in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen zu dem Hintergrund der Kaliumchloridverabreichung – wie in den Feststellungen zur Sache dargestellt – berichtet. Dabei haben sämtliche Zeugen plastisch und nachvollziehbar beschrieben, dass sie schon vor den jeweiligen Gesprächen mit dem Angeklagten über den im Raum stehenden Vorwurf (Verabreichung einer hohen Dosis von Kaliumchlorid) informiert gewesen seien, weshalb sich ihre Aufmerksamkeit und Konzentration in den jeweiligen Gesprächen just auf die diesbezüglichen Äußerungen des Angeklagten bezogen habe und sie zudem – was mit den Zeugen anhand der Verfahrensakte jeweils auch so nachvollzogen werden konnte – nach den Gesprächen (bzw. die Richterin am Amtsgericht E2 während des gerichtlichen Termins) Protokolle bzw. Vermerke bezüglich der jeweiligen Gespräche mit dem Angeklagten erstellt hätten. Zudem haben die Zeugen I7, X und L2 eindrucksvoll und emotional nachfühlbar – was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen spricht – ihre damalige Überraschung über den Umstand zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte in dem am 17.11.2020 mit ihm geführten Gespräch die Verabreichung insbesondere einer hohen Dosis Kaliumchlorid eingeräumt und zu dem Hintergrund u.a. angegeben habe, er habe das Leid des Patienten verkürzen wollen. Denn – so die Zeugen plausibel weiter – die Verabreichung einer hohen Dosis von Kaliumchlorid durch einen Intensivmediziner sei für sie derart unvorstellbar gewesen, dass sie vor dem Gespräch sicher davon ausgegangen seien, der Angeklagte würde Entsprechendes in Abrede stellen. Zusammenfassend haben damit sämtliche vorgenannten Zeugen glaubhaft berichtet, dass die Quintessenz der Äußerungen des Angeklagten in den Gesprächen jeweils war, dass er dem Patienten I3 die hohe Dosis Kaliumchlorid verabreichte, um den Sterbeprozess und damit des Leben des Patienten zu beenden (I7: „wollte Leid des Patienten in Anwesenheit der Familie verkürzen“; X: „wollte Patienten erlösen“; L2: „bewusst aktive Sterbehilfe geleistet“; C: „wollte Patienten weiterhin bestehendes Leid ersparen“; K: „wollte sichergehen, dass Patient nicht in der Nacht allein sterben muss, sondern im Beisein seiner Familie sterben kann“; Richterin am Amtsgericht E2: „wollte Leid des Patienten verkürzen bzw. beenden“). Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich im Rahmen der Beweisaufnahme schon keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich die Zeugen aus dem Universitätsklinikum F (C, I7, X und L2) in irgendeiner Art und Weise untereinander abgesprochen haben könnten, um die Äußerungen des Angeklagten in den Gesprächen wahrheitswidrig darzustellen und den Angeklagten dadurch wahrheitswidrig zu belasten. Erst recht erscheint der Kammer die Annahme, dass sich die Zeugen aus dem Universitätsklinikum F darüber hinaus auch noch mit K und Richterin am Amtsgericht E2 abgesprochen haben könnten, vollkommen abwegig und damit geradezu ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer schlichtweg nur der Rückschluss gezogen werden, dass die Zeugen bezüglich der Quintessenz deshalb jeweils Gleiches über die Äußerungen des Angeklagten in den Gesprächen ab dem 17.11.2020 berichtet haben, weil die Äußerungen von dem Angeklagten tatsächlich so getätigt wurden. Daran wiederum anknüpfend ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte in den Gesprächen ab dem 17.11.2020 bis zu dem 19.11.2020 in der Sache zutreffend angegeben hat, dem Patienten I3 die hohe Dosis von Kaliumchlorid deshalb verabreicht zu haben, um den Sterbeprozess und damit das Leben des Patienten I3 zu beenden. Denn nach Auffassung der Kammer ist die gegenteilige Annahme, der Angeklagte habe sich in all diesen Gesprächen konstant wahrheitswidrig selbst belastet, schon deshalb völlig abwegig, weil sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte für eine Motivation des Angeklagten, sich im Hinblick auf den Sterbefall I3 wahrheitswidrig selbst zu belasten, ergeben haben. Vielmehr ist der Angeklagte während des gesamten Hauptverfahrens bestrebt gewesen, sein eigenes Verhalten wahrheitswidrig in ein günstigeres Licht zu rücken (siehe oben). (4) Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung mit Blick auf das Motiv für die erste Kaliumchloridbolusgabe demgegenüber behauptet hat, dass er der Ehefrau des Patienten durch die Bolusgabe, die keine Wirkung in irgendeiner Weise gehabt habe, wahrheitswidrig habe vorspiegeln wollen, dass er etwas gegen die Reflexe des Patienten im Sterbeprozess tue, weil ihm die Ehefrau so leid getan habe, ist dies – neben den bereits dargestellten Umstände, die gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu den näheren Umständen seiner Medikamentenverabreichungen sprechen (siehe oben) – auch deshalb völlig unglaubhaft, weil es nach Auffassung der Kammer völlig lebensfremd ist, anzunehmen, dass ein erfahrener Intensivmediziner mit dem Ausbildungsstand des Angeklagten einem bereits umfassend analgosedierten und damit medikamentös abgeschirmten Patienten nur deshalb ein – in der gewählten Dosierung angeblich völlig wirkungsloses – Medikament verabreicht haben soll, nur um der Ehefrau des Patienten vorzutäuschen, er tue etwas. Erst recht erschließt es sich nicht ansatzweise, dass – wenn Vorstehendes (Verabreichung eines völlig wirkungslosen Medikaments, nur um der Ehefrau des Patienten vorzutäuschen, er tue etwas) doch der Fall gewesen wäre – ein so erfahrener Intensivmediziner wie der Angeklagte nicht spätestens dann auf die Harmlosigkeit der Verabreichung des Kaliumchlorids hingewiesen haben soll, als er erkannte, dass ihm von der Staatsanwaltschaft ein Totschlag durch die Verabreichung von Kaliumchlorid zur Last gelegt und er in Untersuchungshaft genommen wird. Denn in diesem Fall hätte nach Auffassung der Kammer schon angesichts des enormen Wissensvorsprungs des Angeklagten im Bereich der Intensivmedizin gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nichts näher gelegen, als den dann ja entstandenen Irrtum über die Gefährlichkeit der Verabreichung des Kaliumchlorids einfach aufzuklären. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst angegeben hat, dass er wisse und auch damals schon gewusst habe, dass die internen Speicher der Perfusoren ausgelesen werden können. Denn hiervon wiederum ausgehend lag es dann geradezu für jedermann und damit auch für den Angeklagten auf der Hand, dass sich aus der Auswertung des Kaliumchloridperfusors eine hohe Gesamtbolusmenge (58,75 ml binnen weniger Minuten) ergeben würde, welche – wie es der Angeklagte in seiner Einlassung auch selbst angegeben hat – für Kaliumchlorid im letalen Dosisbereich liegt. Vor diesem Hintergrund hätte es sich nach Auffassung der Kammer aber geradezu aufgedrängt, bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens auf den „Medikamententausch“ – wenn es ihn denn gegeben hätte – hinzuweisen und dadurch klarzustellen, dass es sich bei dem Großteil der Gesamtbolusmenge gar nicht um Kaliumchlorid, sondern vielmehr um T3 gehandelt habe. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung hierzu auf entsprechenden Vorhalt behauptet hat, dass er bislang – also vor der Hauptverhandlung – deshalb nie von dem „Medikamententausch“ berichtet habe, weil es in den Gesprächen immer nur um die Frage gegangen sei, ob er dem Patienten überhaupt Kaliumchlorid verabreicht habe, ist auch dies nach Auffassung der Kammer nicht ansatzweise nachvollziehbar und damit völlig unglaubhaft. Denn selbstverständlich ist dem Angeklagten als erfahrenem Intensivmediziner sicher bewusst, dass Kalium bzw. Kaliumchlorid in geringen Dosen nicht nur nicht tödlich, sondern bei intensivmedizinischen Dialysebehandlungen sogar erforderlich ist, um einen gesunden Herzrhythmus aufrecht zu erhalten. Dies wird mit Blick auf den Patienten I3 dabei auch dadurch plakativ veranschaulicht, dass diesem ab dem 04.11.2020 auf der J1 ja gerade kontinuierlich Kaliumchlorid in geringen Dosen (Basisrate von wenigen ml/h) über den entsprechenden Perfusor verabreicht wurde. Auch vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung der Kammer daher geradezu zwingend zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens auf die u.U. noch im therapeutischen Bereich liegende bzw. zumindest nicht lebensgefährliche Dosierung hingewiesen hätte, wenn es denn tatsächlich so gewesen wäre, dass er dem Geschädigten „nur“ 9,31 ml Kaliumchlorid verabreicht hätte. Abgesehen davon ist bereits in dem Haftbefehl des Amtsgerichts F3 vom 19.11.2020 – dessen (durch die Vernehmung der Richterin am Amtsgericht E2 in die Hauptverhandlung eingeführtes) Konkretum mit Blick auf die Tat zum Nachteil des Geschädigten I3 aus gerade einmal drei Sätzen besteht – davon die Rede, dass der Angeklagte dem Geschädigten eine erhöhte Dosis Kaliumchlorid verabreicht habe, um ihn zu töten. Auch deshalb lag es für den Angeklagten (natürlich) schon bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens auf der Hand, dass es zur juristischen Bewertung des Sachverhaltes entscheidend (auch) auf die Dosis des von ihm verabreichten Kaliumchlorids ankommt. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt behauptet hat, dass er gar nicht wisse, ob in dem Haftbefehl von einer erhöhten Dosis Kaliumchlorid die Rede sei, weil er den Haftbefehl verloren habe, mutet dies die Kammer schlichtweg absurd an. Denn unabhängig davon, ob der Angeklagte seine Abschrift des Haftbefehls verloren hat oder nicht, war er nach Auffassung der Kammer als erfahrener Intensivmediziner sicher in der Lage, den aus gerade einmal drei Sätzen bestehenden Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft Essen im Zusammenhang mit dem Sterbefall I3 gegen ihn erhob und der ihm zu Beginn des gerichtlichen Termins am 19.11.2020 eröffnet wurde, inhaltlich zutreffend in Gänze zu erfassen. c) Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass das Herz des Geschädigten I3 infolge der Verabreichung der insgesamt 58,75 ml Kaliumchlorid durch den Angeklagten stehenblieb, die Verabreichung des Kaliumchlorids also kausal für den Tod des Geschädigten war. Ihre diesbezügliche Überzeugung stützt die Kammer maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten gegenüber der Richterin am Amtsgericht E2, die die Kammer durch die Vernehmung der Ermittlungsrichterin in die Hauptverhandlung eingeführt hat (siehe oben). So hat der Angeklagte ihr am 19.11.2020 geschildert, dass er dem Patienten I3 – um sein Leid zu verkürzen bzw. zu beenden – eine Dosis Kaliumchlorid verabreicht habe, woraufhin das Herz des Patienten aufgehört habe zu schlagen. Dabei ist die Kammer angesichts des Ausbildungsstandes des Angeklagten – der Angeklagte ist Facharzt für Anästhesiologie, verfügt aufgrund entsprechender Weiterbildungen über die deutsche und europäische Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Spezielle Intensivmedizin, arbeitete im November 2020 als Funktionsoberarzt auf der anästhesiologischen Intensivstation des Universitätsklinikums F und hat schon nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung eine Vielzahl von intensivmedizinischen Patienten im Sterbeprozess begleitet – davon überzeugt, dass er als erfahrener Intensivmediziner sicher dazu in der Lage ist, die Ursächlichkeit seiner eigenen Handlung (Verabreichung einer hohen Dosis Kaliumchlorid) für den kurz danach in seiner Anwesenheit eingetretenen Herzstillstand des Patienten I3 zutreffend zu beurteilen. Dabei hat die Kammer weiterhin gesehen, dass der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung angegeben hat, dass er bei einer Bolusgabe von über 50 ml Kaliumchlorid mit einem Herzstillstand rechnen würde. Denn diese Angabe verdeutlicht nach Auffassung der Kammer eindrucksvoll, dass es sich bei den eingangs dargestellten Angaben des Angeklagten gegenüber der Richterin am Amtsgericht E2 zu der gegebenen Ursächlichkeit der Kalimchloridverabreichung für den Herzstillstand des Patienten eben nicht um ein Missverständnis handelte, sondern dass Nämliches (Todesursächlichkeit einer Bolusgabe von über 50 ml Kaliumchlorid) auch ganz aktuell der intensivmedizinischen Einschätzung des Angeklagten entspricht. Zudem war zu sehen, dass der Angeklagte in dem Gespräch am 17.11.2020 auf Nachfrage von L2 bejaht hat, dass er dem Patienten I3 bewusst aktive Sterbehilfe geleistet habe. Denn auch dies lässt sich nach Auffassung der Kammer nur dadurch erklären, dass der Angeklagte als erfahrener Intensivmediziner sicher von der Ursächlichkeit seiner eigenen Handlung für den kurz danach in seiner Anwesenheit eingetretenen Herzstillstand des Patienten I3 ausging, da nach Auffassung der Kammer anderenfalls geradezu zwingend mit einer verneinenden bzw. zumindest differenzierenden Antwort des Angeklagten auf diese Nachfrage zu rechnen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass mit den wissenschaftlichen Methoden der Rechtsmedizin nicht aufzuklären ist, ob die Verabreichung des Kaliumchlorids kausal für den Tod des Geschädigten war. So hat der rechtsmedizinische Sachverständige N1 anschaulich und nachvollziehbar und damit überzeugend dargelegt, dass sich an dem Leichnam des Geschädigten I3 sowohl im Rahmen der Obduktion am 19.11.2020 als auch der anschließenden feingeweblichen Untersuchungen Zeichen einer massiven Lungenentzündung sowie eines septischen Multiorganversagens gezeigt hätten. So seien eine massive Verfestigung und Brüchigkeit annähernd des gesamten Lungengewebes, eine deutliche Überwässerung und ein mäßiger Blutreichtum der Lungen sowie eine massive Rötung der Schleimhäute der Luftwege festzustellen gewesen. Das Lungengewebe habe praktisch keinen erkennbaren Aufbau und auch praktisch keine belüfteten Areale mehr aufgewiesen. Zudem seien als Zeichen eines septischen Multiorganversagens eine ausgeprägte Überwässerung des gesamten Leichnams, ein mäßiggradiges Hirnödem, eine Vergrößerung und Verflüssigung der Milz, eine Minderdurchblutung der Leber mit kaum noch erkennbarem Aufbau des Lebergewebes, eine Verfestigung und Verkleinerung der Bauchspeicheldrüse mit untergegangenem Bauchspeicheldrüsengewebe sowie ein verminderter Bestand an Nierenkörperchen zu konstatieren gewesen. Die massive Lungenentzündung und das septische Multiorganversagen seien dabei auch geeignet, den Tod des Geschädigten I3 zu erklären. Daneben komme auch eine Kaliumchloridbolusgabe als Todesursache in Betracht, sei mit den wissenschaftlichen Methoden der Rechtsmedizin aber nicht beweisbar. Denn nach dem Tod komme es durch den dann einsetzenden Zellzerfall zu einer Freisetzung des natürlicherweise im Körper vorhandenen Kaliums, sodass eine rechtsmedizinische Unterscheidung zwischen dem natürlicherweise im Körper vorhandenen Kalium und etwaig von außen zugeführtem Kalium nicht möglich sei. Mithin sei jedenfalls dann, wenn wie hier ein Zeitraum von etwa sechs Tagen zwischen dem Tod und der Obduktion liege, der Versuch des rechtsmedizinischen Nachweises und/oder Ausschlusses einer Kaliumintoxikation nicht erfolgversprechend. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Weiter hat die Kammer allerdings in ihre Erwägungen eingestellt, dass die Angaben des Angeklagten gegenüber der Richterin am Amtsgericht E2 ohne Weiteres durch die Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen L4 bestätigt werden. So hat die Sachverständige anschaulich und nachvollziehbar und damit überzeugend ausgeführt, dass mit Blick auf den Geschädigten I3 eine Gesamtbolusmenge von 58,75 ml Kaliumchlorid im tödlichen Dosisbereich liege. Die auf der J1 verwandte Kaliumchloridlösung enthalte ausweislich der dortigen Medikamentenliste eine Konzentration von 0,8 mmol (Millimol) Kaliumchlorid pro ml. Dies bedeute wiederum, dass in den 58,75 ml exakt 47 mmol Kaliumchlorid enthalten gewesen seien, was unter Berücksichtigung der molaren Masse des Kaliumchlorids einem Gewicht von 3,5 g Kaliumchlorid entspreche. Bei intravenöser Gabe beginne der tödliche Dosisbereich von Kaliumchlorid dabei bei ca. 30 mg pro kg Körpergewicht. Ausgehend von einem – von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen N1 berichteten – Körpergewicht des Geschädigten I3 zum Zeitpunkt seines Todes von 107 kg habe der tödliche Dosisbereich vorliegend mithin bereits bei ca. 3,2 g Kaliumchlorid begonnen, sei durch die Verabreichung der 3,5 g Kaliumchlorid also sicher erreicht worden. Mit Blick auf die beiden – der Auswertung der Perfusoren entnommenen – Einzelboligaben von 9,31 ml und 49,44 ml sei dabei zudem zu konstatieren, dass diese angesichts ihrer ganz engen zeitlichen Nähe zueinander toxikologisch als eine intravenöse Gabe zu bewerten seien, da es für Wirkweise des Kaliumchlorids keinen Unterschied mache, ob man es mit einer großen Spritze auf einmal oder aber binnen weniger Minuten mit mehreren kleineren Spritzen intravenös verabreiche. Hinsichtlich der tödlichen Wirkung des Kaliumchlorids sei überdies festzustellen, dass praktisch sofort mit dem Todeseintritt zu rechnen sei, sobald eine tödliche Dosis Kaliumchlorid über den Blutkreislauf das Herz erreiche. Denn Kaliumchlorid müsse – um seine tödliche Wirkung zu entfalten – nicht etwa zunächst metabolisiert werden bzw. auf Rezeptoren im Gehirn einwirken. Vielmehr führe es im Falle einer tödlichen Dosis zu einer direkten und unmittelbaren Blockade der elektrischen Herzaktivität und damit zu einem Herzstillstand. Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. Dabei wird durch die Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen L4 nach Auffassung der Kammer eindrucksvoll verdeutlicht, dass die eingangs dargestellten Angaben des Angeklagten gegenüber der Richterin am Amtsgericht E2 zu der gegebenen Ursächlichkeit der Kaliumchloridverabreichung für den Herzstillstand des Patienten inhaltlich zutreffen. Denn ausgehend von den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen handelt es sich bei der Angabe des Angeklagten, dass das Herz des Geschädigten kurz nach der Verabreichung des Kaliumchlorids aufgehört habe zu schlagen, just um dem zu erwartenden Kausalverlauf bei der Verabreichung einer tödlichen Dosis Kaliumchlorid. Auch dieser Umstand kann daher nach Auffassung der Kammer praktisch nur dadurch erklärt werden, dass der Angeklagte als erfahrener Intensivmediziner die Ursächlichkeit seiner eigenen Handlung für den kurz danach in seiner Anwesenheit eingetretenen Herzstillstand des Patienten I3 zutreffend erkannte. Zu den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen passen schlussendlich auch die Ausführungen des intensivmedizinische Sachverständigen X2, der anschaulich und nachvollziehbar und damit überzeugend ausgeführt hat, dass eine – wie hier – hochdosierte intravenöse Gabe von Kaliumchlorid in kurzer Zeit beim Menschen in überhaupt keiner Situation medizinisch indiziert sei, dass eine Gesamtbolusmenge von 58,75 ml Kaliumchlorid bereits isoliert betrachtet im tödlichen Dosisbereich liege und dass dies erst recht unter zusätzlicher Berücksichtigung auch der maßlos überdosierten Verabreichung der Medikamente T3, T2 und D1 gelte. So folge diesbezüglich aus der Auswertung der Perfusoren – welche ergeben hat, dass der Angeklagte dem Geschädigten ab ca. 18:29 Uhr 96,03 ml T3 (was bei einer der Medikamentenliste zu entnehmenden Konzentration von 20 µg (Mikrogramm) T3 pro ml 1.921 µg T3 entspricht), 55,85 ml T2 (was bei einer der Medikamentenliste zu entnehmenden Konzentration von 0,2 mg T2 pro ml 11,17 mg T2 entspricht) sowie 30 ml D1 (was bei einer der Medikamentenliste zu entnehmenden Konzentration von 45µg D1 pro ml 1.350 µg D1 entspricht) verabreichte –, dass die von dem Angeklagten verabreichten Mengen die gebräuchlichen Tageshöchstdosen bezüglich der Medikamente T3 und D1 nahezu erreicht und bezüglich des Medikaments T2 sogar überschritten hätten. So liege die für 24 h gebräuchliche Höchstdosis von T3 bei 2.500 µg , von D1 bei 1.800 µg und von T2 bei 5 mg . Dass der Angeklagte diese auf einen Zeitraum von 24 h bezogenen Höchstmengen demgegenüber innerhalb eines Zeitraums von wenigen Minuten nahezu erreicht bzw. sogar überschritten habe, verdeutliche zunächst einmal die maßlose Überdosierung der genannten Medikamente, die außerhalb jeder therapeutischen Indikation liege. Darüber hinaus sei zu sehen, dass insbesondere die Sedierungsmedikamente T2 und D1 – schon jeweils isoliert betrachtet und erst recht im Sinne einer sich gegenseitig verstärkenden additiven Wirkung im Falle einer parallelen Verabreichung – als Nebenwirkung zu zentralen Kreislaufdepressionen führten. Dies bedeute wiederum, dass die Gesamtbolusmenge von 58,75 ml Kaliumchlorid, welche bereits bei einem gesunden Herzkreislaufsystem im tödlichen Dosisbereich liege, hier auf ein geschwächtes Herzkreislaufsystem getroffen sei, was die Gefährlichkeit der Verabreichung des Kaliumchlorids noch weiter erhöht habe. 5. Feststellungen zur inneren Tatseite a) Die Kammer ist – wie bereits dargelegt – aufgrund der Äußerungen des Angeklagten, die er in den Gesprächen ab dem 17.11.2020 bis zum 19.11.2020 gegenüber dem Chefarzt C, dem Oberarzt I7, dem pflegerischen Stationsleiter der J1 X, der pflegerischen Leiterin des operativen Zentrums II L2, der Kriminalbeamtin K sowie der Richterin am Amtsgericht E2 tätigte, davon überzeugt, dass er dem Geschädigten I3 am 13.11.2020 ab ca. 18:38 Uhr die insgesamt 58,75 ml Kaliumchlorid verabreichte, um den Sterbeprozess und damit das Leben des Patienten I3 durch die Gabe einer hohen Dosis von Kaliumchlorid zu beenden (siehe oben), er also in Tötungsabsicht handelte. Abgesehen von den diesbezüglichen Äußerungen des Angeklagten gegenüber den vorgenannten Zeugen, die bereits für sich genommen die volle Überzeugung der Kammer von der Tötungsabsicht des Angeklagten begründen, hat die Kammer darüber hinaus gesehen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung – für sich genommen glaubhaft, weil offen und plausibel und ohne Weiteres etwa zu den Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen passend – angegeben hat, dass ihm natürlich bewusst sei, dass Kaliumchlorid in hohen Dosen zu einem Herzstillstand führe, also tödlich sei, und dass er namentlich bei einer Bolusgabe von über 50 ml mit einem Herzstillstand rechnen würde. Denn angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte dem Geschädigten tatsächlich binnen weniger Minuten eine Gesamtdosis von 58,75 ml Kaliumchlorid verabreichte, ist nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung dieses individuellen Erwartungshorizontes des Angeklagten geradezu zwingend der Rückschluss zu ziehen, dass er bei der Verabreichung des Kaliumchlorids in Tötungsabsicht handelte. Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten in der Tatsituation sicher bewusst war, dass für eine Bolusgabe von Kaliumchlorid im Sterbeprozess keinerlei medizinische Indikation bestand. So hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass die Verabreichung des Kaliumchlorids „medizinisch gesehen Schwachsinn bzw. Unfug“ gewesen sei und gar keinen medizinischen Zweck gehabt habe. Hiermit ohne Weiteres übereinstimmend haben auch sämtliche hierzu in der Hauptverhandlung vernommenen (sachverständigen) Zeugen, namentlich C, I7, T, S2, X und L2, offen und anschaulich angegeben, dass Kaliumchlorid im Sterbeprozess mangels medizinischer Indikation niemals als Bolus gegeben werde, weil es gar keine schmerzlindernde und/oder sedierende Wirkung habe, aber in hohen Dosen zu einem Herzstillstand führe, und dass dies auch zum absoluten Grundwissen des intensivmedizinischen Personals gehöre. Hierzu passt wiederum auch, dass geradezu jedermann ohne besondere Fachkenntnisse aus allgemein zugänglichen Quellen – wie z.B. Nachrichtenportalen – unschwer in Erfahrung bringen kann, dass Kaliumchlorid in den Vereinigten Staaten von Amerika zu Hinrichtungen und darüber hinaus (weltweit) in der Veterinärmedizin zum Einschläfern von Tieren verwandt wird. b) Nicht aufklären konnte die Kammer, aus welcher bzw. welchen Motivlage(n) heraus der Angeklagte die Angehörigen in dem Gespräch am 13.11.2020 bewusst wahrheitswidrig täuschte und spätestens um ca. 18:38 Uhr den Entschluss fasste, das Leben des Patienten I3 durch die Gabe einer hohen Dosis von Kaliumchlorid zu beenden. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu der Verabreichung des Kaliumchlorids zusammengefasst angegeben hat, dass er auf ein tiefes Einatmen des Patienten, welches wie ein Aufbäumen gewirkt habe, reagiert habe und der Ehefrau des Patienten wahrheitswidrig habe vorspiegeln wollen, dass er etwas gegen die Reflexe des Patienten im Sterbeprozess tue, weil ihm die Ehefrau so leid getan habe, ist seine Einlassung nach Auffassung der Kammer durch die Beweisaufnahme widerlegt (siehe oben). Angaben dazu, warum er die Angehörigen des Patienten in dem Angehörigengespräch am 13.11.2020 täuschte, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht gemacht (was in dem Sinne konsequent ist, als er selbst gar nicht von einer Täuschung der Angehörigen berichtet hat). Greifbare Anhaltspunkte, anhand derer belastbare Rückschlüsse auf die diesbezügliche(n) Motivlage(n) des Angeklagten – und damit auch auf das etwaige Vorliegen von subjektiven Mordmerkmalen – gezogen werden könnten, haben sich in der Hauptverhandlung im Übrigen nicht ergeben. Soweit vor dem Hintergrund der Coronapandemie und der im November 2020 generell im intensivmedizinischen Bereich herrschenden Ressourcenknappheit gemutmaßt werden könnte, dass ein irgendwie gearteter Triagegedanke Einfluss auf die Motivlage des Angeklagten hatte, stellt sich dies nach Auffassung der Kammer – mangels (über die gesamtgesellschaftliche Lage) hinausgehender greifbarer Anhaltspunkte im Einzelfall – als bloße Spekulation dar. Insbesondere angesichts des Eindrucks, den der Angeklagte am 13.11.2020 auf den Assistenzarzt Q, die Angehörigen des Geschädigten I3 sowie die Oberärztin Q1 machte, sowie seiner Äußerungen in den Gesprächen ab dem 17.11.2020 bis zum 19.11.2020 kann die Kammer allerdings nicht ausschließen, dass der Angeklagte – auch wenn ihm sicher bewusst war, dass der Geschädigte umfassend analgosediert und damit medikamentös abgeschirmt war, im Sterbeprozess also keinerlei Schmerzen empfand – von dem Schicksal des Patienten I3 persönlich betroffen war. 6. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Weiterhin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war. So haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme – insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung seiner (langjährigen) Arbeitskollegen C, I7 und T sowie den Ausführungen des medizinischen Psychologen T1 – keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte im Tatzeitraum oder überhaupt nur irgendwann in seiner Lebensgeschichte an einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer hirnorganischen Erkrankung gelitten haben könnte. Soweit die im Jahr 2006 bei dem Angeklagten diagnostizierte Depression betroffen ist, ist die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der mit ihr vollumfänglich korrespondierenden Ausführungen des medizinischen Psychologen T1 davon überzeugt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum schon deshalb nicht akut depressiv war, weil er durch eine konsequente Einnahme von Antidepressiva ein Abgleiten in akut depressive Phasen seiner Depression verhinderte und er sich zudem ein für ihn stabilisierendes Netz, bestehend aus regelmäßigen sozialen Kontakten sowie Freizeitbeschäftigungen wie Musik und Sport, etabliert hatte. Vor diesem Hintergrund kommt seiner als solchen bestehenden Depression mit Blick auf die Eingangskategorien des § 20 StGB keine Relevanz zu. Schlussendlich gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Intoxikation des Angeklagten durch Rauschmittel bei der Tatbegehung, sodass bei dem Angeklagten bei Begehung der Tat keine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB vorlag. Das Vorliegen einer forensische relevanten „Intelligenzminderung“ scheidet angesichts der schulischen und akademischen Bildung des Angeklagten sowie seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt sicher aus. Für die Annahme einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ fehlt es schon an der Grundvoraussetzung dieser Eingangskategorie des § 20 StGB, da es keinerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete Trübung oder Einengung des Bewusstseins des Angeklagten im Tatzeitraum gibt. Schlussendlich haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme – wiederum insbesondere aus der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung seiner (langjährigen) Arbeitskollegen C, I7 und T sowie den Ausführungen des medizinischen Psychologen T1 – keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Angeklagten eine dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Störung“ zuzuordnende Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte. IV. Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte hat sich wegen Totschlags gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht, indem er dem Geschädigten I3 in Tötungsabsicht eine hohe Dosis (insgesamt 58,75 ml) Kaliumchlorid verabreichte und dadurch seinen Tod herbeiführte. Unerheblich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 212 StGB ist es dabei, dass sich I3 infolge des vorherigen Abbruchs der kurativen Therapie, insbesondere des Abschaltens des ECMO-Gerätes, bereits im Sterbeprozess befand. Denn für die Tatbestandsverwirklichung ist eine Lebensverkürzung um eine geringe Zeitspanne ausreichend, auch die Beschleunigung des Todeseintritts unterfällt § 212 I StGB (BGHSt 21, S. 59; NStZ 1981, S. 218; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 212, Rn. 3a). Die Verabreichung des Kaliumchlorids in Tötungsabsicht ist auch keinesfalls gerechtfertigt, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten des § 34 StGB und/oder der mutmaßlichen Einwilligung. Zwar ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits seit Jahrzehnten anerkannt, dass eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten nicht dadurch unzulässig wird, dass sie als unbeabsichtigte , aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann (BGHSt 43, S. 301; Fischer, a.a.O., vor §§ 211 – 217, Rn. 56). So kann ein derartiges ärztliches Handeln jedenfalls nach der Notstandsregelung des § 34 StGB gerechtfertigt sein, da die Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen ein höherrangiges Rechtsgut als die Aussicht ist, unter schwersten, insbesondere sogenannten Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit länger leben zu müssen (BGH, a.a.O.). Auch in einer neueren Entscheidung, im Rahmen welcher sich der BGH begrifflich von den Kategorien der aktiven und passiven Sterbehilfe gelöst hat, wird weiterhin (selbstverständlich) daran festgehalten, dass Handlungen in der Form der „indirekten Sterbehilfe“ ausschließlich dann einer Einwilligung und damit einer Rechtfertigung zugänglich sind, wenn als Nebenfolge einer medizinisch indizierten palliativen Maßnahme ein möglicher vorzeitiger Todeseintritt in Kauf genommen wird (BGHSt 55, S. 191). Vorliegend bestand – was dem Angeklagten auch sicher bewusst war – für die Gabe einer hohen Dosis Kaliumchlorid, welches gar keine schmerzlindernde und/oder sedierende Wirkung hat, hingegen keinerlei medizinische Indikation. Vielmehr beabsichtigte der Angeklagte gerade und ausschließlich, durch die Gabe einen Herzstillstand und damit den Tod des Geschädigten I3 herbeizuführen. Eine Rechtfertigung der Verabreichung des Kaliumchlorids durch den Angeklagten scheidet mithin aus. Aber auch der vorangegangene Abbruch der kurativen Therapie durch den Angeklagten war – ohne dass es hierauf für die Verwirklichung des Tatbestands des § 212 I StGB ankommt (siehe oben) – nicht gerechtfertigt. Zwar ist es anerkannt, dass eine lebensverlängernde oder –erhaltende Behandlung nicht verlangt werden kann, wenn eine solche von vornherein nicht indiziert, sinnlos oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist (BGHZ 154, S. 205). Spiegelbildlich ist das Unterlassen derartiger Behandlungsmaßnahmen bzw. ihre Einstellung selbst dann zulässig, wenn der Patient ihre (weitere) Durchführung verlangt (Fischer, a.a.O., Rn. 39). Vorliegend wäre es indessen – was dem Angeklagten auch sicher bewusst war – am 13.11.2020 möglich gewesen, die kurative Therapie weiter fortzuführen und auch noch weiter zu eskalieren. Eine solche war mithin – vorbehaltlich eines anderweitigen (mutmaßlichen) Patientenwillens – medizinisch indiziert und gerade nicht sinnlos bzw. aus sonstigen Gründen nicht möglich. Darüber hinaus kann eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung – also ein nach neuerer höchstrichterlicher Diktion als Behandlungsabbruch bezeichneter Vorgang, welcher sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden kann – gerechtfertigt sein, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen (§ 1901a BGB) entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsverlauf seinen Lauf zu lassen (BGHSt 55, S. 191). Für die Feststellung des behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten dabei beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben (BGH, a.a.O.). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für den mutmaßlichen Patientenwillen von Bedeutung sein können (BGHSt 64, S. 69). Ausgehend von diesen Maßstäben scheidet eine Rechtfertigung des Abbruchs der kurativen Therapie durch den Angeklagten aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung des Geschädigten I3 aus. Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte im Rahmen des Angehörigengesprächs keinerlei Bemühungen unternahm, den mutmaßlichen Willen des Patienten I3 dahingehend zu eruieren, ob eine weitere Eskalation der kurativen Therapie oder aber eine Änderung des Therapieziels auf eine palliative Sterbebegleitung gewünscht sei. So hat nicht einmal der Angeklagte selbst behauptet, zu irgendeinem Zeitpunkt derartige Bemühungen unternommen oder sich überhaupt nur irgendwelche Gedanken über den mutmaßlichen Willen des Patienten I3 gemacht zu haben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in dem Angehörigengespräch am 13.11.2020 bewusst wahrheitswidrig erklärte, dass es keinerlei Behandlungsmöglichkeiten mehr für den Patienten I3 gebe, da er hierdurch jede Grundlage für eine tatsachenbasierte Erörterung des mutmaßlichen Patientenwillens mit den Angehörigen (§§ 1901a II, 1901b BGB) beseitigte. Vor diesem Hintergrund erfolgte der Abbruch der kurativen Therapie durch den Angeklagten also keinesfalls mit der Zielrichtung, hierdurch dem mutmaßlichen Patientenwillen Rechnung zu tragen. Abgesehen davon ist aber auch objektiv kein mutmaßlicher Patientenwille dahingehend anzunehmen, dass I3 am 13.11.2020 keine Fortführung bzw. weitere Eskalation der kurativen Therapie, sondern vielmehr einen Abbruch der kurativen Therapie wünschte. So verfügte I3 nicht über eine Patientenverfügung und/oder sonstige Dokumente, in denen mit Blick auf medizinische Behandlungen seine Wünsche und/oder Vorstellungen, insbesondere zu etwaigen Therapiebegrenzungen im Falle lebensbedrohlicher Erkrankungen, niedergelegt waren. Auch mit seinen Angehörigen hatte er bis zuletzt nie über dieses Thema gesprochen. Weitere Anhaltspunkte, anhand derer darauf geschlossen werden könnte, dass I3 im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung anstelle einer maximalen kurativen Therapie nur begrenzt therapiert werden wollte, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben. Schlussendlich hat die Kammer auch gesehen, dass die Ehefrau des Geschädigten dem Ärzteteam aus F1 im Zuge der Veranlassung seines Krankentransportes aus W1 nach F1 erklärt hatte, dass seitens der Angehörigen eine maximale Therapie gewünscht sei, solange sie medizinisch sinnvoll sei. Auch diesem Wunsch lässt sich – abgesehen davon, dass Wünsche der Angehörigen nicht ohne Weiteres mit dem mutmaßlichen Patientenwillen gleichzusetzen sind – aber jedenfalls für die konkrete Behandlungssituation am 13.11.2020 kein mutmaßlicher Patientenwille zu einem Abbruch der kurativen Therapie entnehmen. Denn wie bereits dargelegt wäre es am 13.11.2020 möglich gewesen, die kurative Therapie weiter fortzuführen und auch noch weiter zu eskalieren, sodass die Fortführung bzw. weitere Eskalation der kurativen Therapie gerade nicht medizinisch sinnlos war. V. Rechtsfolgen der Tat Wegen des Totschlags zum Nachteil des Geschädigten I3 steht der Kammer gemäß § 212 I StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat allerdings geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 213 2. Alt. StGB anzunehmen war und dies im Ergebnis bejaht. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall zu bejahen. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und dass er im Ermittlungsverfahren – insbesondere gegenüber der Richterin am Amtsgericht E2 am 19.11.2020 – die Verabreichung des Kaliumchlorids und das Handeln in Tötungsabsicht eingeräumt hat, wodurch er nicht unerheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Weiter war für ihn anzuführen, dass er sich aufgrund seiner ärztlichen Tätigkeit auf einer Intensivstation während der zweiten Coronawelle im Herbst 2020 sicher in einer schwierigen Lebenssituation befand und dass er – wenn auch nicht im Sinne des § 21 StGB – durch die bei ihm vorliegende Grunderkrankung der Depression nicht ausschließbar zusätzlich belastet war. Auch hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte von dem Schicksal des Patienten I3 nicht ausschließbar persönlich betroffen war und dass er das Kaliumchlorid nicht ausschließbar aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses verabreichte. Darüber hinaus konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagten vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung weitere Konsequenzen – insbesondere einen Entzug seiner Approbation und damit einhergehend eine (möglicherweise dauerhafte) Unmöglichkeit, weiter in seinem angestammten Beruf zu arbeiten – zu befürchten hat. Schlussendlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte nahezu ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hat und dass er – sowohl als Erstinhaftierter als auch aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau zwischenzeitlich schwer erkrankt ist – besonders haftempfindlich ist. Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber, dass die bewusst wahrheitswidrige Täuschung der Angehörigen des Geschädigten I3 in dem Angehörigengespräch am 13.11.2020 eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Angeklagten belegt. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem der Überzeugung, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB anzunehmen war. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens des § 213 2. Alt. StGB, welcher Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VII. Kosten Die Entscheidung wegen der Kosten beruht auf §§ 464, 465 I, 472 I StPO.