Urteil
1 O 121/21 – Bürgerliches Recht
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2022:0310.1O121.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht im Wege eines Feststellungsantrags Schadensersatzansprüche wegen der unterlassenen Mitteilung über einen durchgeführten Versorgungsausgleich an die Rentenversicherung geltend. Der Kläger (*00.00.0000) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hattingen vom 21.12.2005 (Bl. 259 GA) geschieden. Laut Protokoll vom 21.12.2005 (Bl. 272 ff. GA) wurde im Scheidungstermin, bei dem der Kläger persönlich anwesend war, der Versorgungsausgleich erörtert. Es wurde mit Beschluss vom 07.08.2006 ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei unter Berücksichtigung der Zustellung des Scheidungsantrags die Ehezeit am 28.02.2005 endete. Der Beschluss wurde den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 17.08.2006 zugestellt. In dem Beschluss wurde festgestellt, dass vom Versicherungskonto des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto seiner Ex-Frau bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 523,46 €, bezogen auf den 28.02.2005, zu übertragen sind. Eine Zustellung des Beschlusses an die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 26.06.2014 (Bl. 263 GA) erkundigte sich die Rentenversicherung im Rahmen eines Verwaltungsverfahren (betreffend die geschiedene Frau des Klägers) beim Amtsgericht Hattingen nach einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Im Jahr 2018 verneinte der Kläger in einem von ihm unterschriebenem Formular bei der Beantragung seiner Altersrente die Frage nach der Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Dem Kläger wurde die Rente ab 01.03.2018 zunächst ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bewilligt und ausgezahlt. Mitte Juli 2020 wandte sich die Deutsche Rentenversicherung an den Kläger und teilte ihm mit, dass seine Rente aufgrund der fehlenden Berücksichtigung des 2006 durchgeführten Versorgungsausgleichs fehlerhaft berechnet worden sei. Daraufhin wandte sich der Kläger an das Amtsgericht Hattingen und teilte mit, dass es aufgrund einer unterbliebenen Zustellung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung zu einer Überzahlung von Rentenansprüchen in Höhe von 611,63 € pro Monat gekommen sei und die Deutsche Rentenversicherung nunmehr für den Zeitraum 01.03.2018 bis 01.08.2020 von ihm eine Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 16.798,39 € fordere. Daraufhin veranlasste das Amtsgericht Hattingen mit Verfügung vom 04.08.2020 die Zustellung des Beschlusses vom 07.08.2006 an die Deutsche Rentenversicherung zu den beiden Versicherungskonten der ehemaligen Eheleute. Die Zustellung erfolgte jeweils am 07.08.2020. Mit Bescheid vom 21.08.2020 (Bl. 13 ff. GA) erfolgte durch die Deutsche Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs eine Neuberechnung der Rente und ein Erstattungsbetrag für überzahlte Renten vom 01.03.2018 bis 31.08.2020 wurde in Höhe von 17.410,02 Euro angesetzt. Vor der Scheidung hatte der Kläger zum 01.10.2005 ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses wurde eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen, die am 01.05.2006 begann. Im Lauf der Jahre hatte der Kläger von der Rentenversicherung immer wieder Renteninformationen erhalten, in denen der Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt war. Die Renteninformationen enthielten den Hinweis: „Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen und gesetzliche Änderungen können sich auf Ihre zu erwartende Rente auswirken.“ Der Kläger trägt vor, dass er seinerzeit auf die Übermittlung an die Rentenversicherung und auf die darauf folgenden Angaben der Rentenversicherung im Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Rente vertraut habe. Im Rahmen der „Hauptverhandlung“ vom 21.12.2005 sei nichts ausführlich erörtert worden. Hätte das Amtsgericht Hattingen den Versorgungsausgleich rechtzeitig gemeldet, wäre er über seinen Rentenverlust von rund 600,00 Euro (jetzt 1.800,00 Euro statt 2.500,00 Euro) frühzeitig informiert worden, so dass er noch in seinem Berufsleben eine entsprechende Anpassung der Rente hätte initiieren können. Mit der Entscheidung zum Arbeitgeberwechsel habe er sich auch nochmals Gedanken zu seiner Altersvorsorge gemacht. Um seinen Lebensstandard zu halten, sei es sein Ziel gewesen, mit Beginn des Renteneintrittsalters am 01. März 2018 einen monatlichen Betrag in Höhe von 4.000,00 € brutto zur Verfügung zu haben. Zur Realisierung dieses Ziels sei es Gegenstand seiner Vertragsverhandlungen mit dem neuen Arbeitgeber gewesen, eine betriebliche Altersversorgung über die K. abzuschließen. Zu diesem Zeitpunkt habe seine Kalkulation der 4.000,00 € monatlich auf nachfolgenden Informationen beruht: 1) Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung aus den Jahren 2005 und 2007 sowie allen Folgejahren bis 2017 welche eine Rentenzahlung von ca. 2.500,00 € monatlich „bestätigten". 2.) Zusätzliche Altersvorsorge des Arbeitgebers bis 2005 in Höhe von ca. 810,00 € monatlich. 3.) Zusätzliche Altersversorgung des Arbeitsgebers ab 2005 über die K. in Höhe von ca. 840,00 € monatlich, mithin insgesamt ca. 4.150,00 € monatlich. Spätestens zum Zeitpunkt einer Kontoklärung im Jahr 2013 habe er eindeutig vertraut, dass die nach Rentenklärung mitgeteilten Zeiten zutreffend seien und daher auch Grundlage einer Rentenberechnung seien. Er hätte auch hier noch die Chance zum Ausgleich gehabt. Ohne verspätete Zustellung des Versorgungsausgleichsbeschlusses an die Rentenversicherung hätte er nicht die zu viel erhaltenen 17.410,02 Euro zurückzahlen müssen. Aufgrund der fehlenden Zustellung an die Deutsche Rentenversicherung seitens des Amtsgerichtes Hattingen sei ihm ein Schaden entstanden. Die konkrete Höhe dieses Schadens könne (insgesamt) aktuell noch nicht beziffert werden, so dass ein allgemeiner Feststellungsantrag zulässig sei. Die konkrete Bestimmung der Schadenshöhe im Hinblick auf seine mögliche Kompensation sei aktuell nicht möglich. Es sei nicht absehbar und nicht berechenbar, wie alt er werde, so dass sein tatsächlicher (monatlicher) Verlust zwar grob hoch gerechnet jedoch nicht abschließend beziffert werden könne. Die Nichtangabe des Versorgungsausgleichs beim Rentenantrag beruhe darauf, dass dieser durch den Rentenberater ausgefüllt und von ihm lediglich unterzeichnet worden sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der fehlenden Übermittlung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich des Amtsgerichts Hattingen vom 07.08.2006 an die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet ist, die materiellen Schäden des Klägers zu ersetzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, dass in der Hauptverhandlung der Scheidungssache der Versorgungsausgleich ausführlich erörtert worden sei. Auf die 2014 erfolgte Anfrage der Rentenversicherung habe das AG Hattingen mit Schreiben vom 11.07.2014 mitgeteilt, dass der Beschluss vom 07.08.2006 seit dem 19.09.2006 rechtskräftig und wirksam sei. Auf Nachfrage der Deutschen Rentenversicherung habe das AG Hattingen weiter mitgeteilt, dass die Zustellung des Beschlusses vom 07.08.2006 an die Deutsche Rentenversicherung seinerzeit unterblieben sei. Es erschließe sich nicht, welcher Schaden entstanden sein solle. Die Rückzahlung dem Kläger nicht zustehender Rente stelle ebenso keinen Schaden dar wie eine um 600,00 Euro niedrigere Rente, da der Kläger keinen Anspruch auf die höhere Rente habe. Der Antrag sei entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt. Es sei unklar, was unter „fehlenden Information“ zu verstehen sei und die materiellen Schäden seien weder zeitlich noch der Sache nach in irgendeiner Form konkretisiert. Der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse, da die erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt nicht bestehe. Ein Schaden sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Etwaige finanzielle Ausfälle im Zusammenhang mit den Vorkehrungen zur Altersversorgung mit dem Arbeitsplatzwechsel könnten schon aufgrund der Entscheidung über die weitere Altersvorsorge vor dem Beschluss über den Versorgungsausgleich nicht durch die fehlende Information der Rentenversicherung über den Versorgungsausgleich bedingt sein. Die Beklagte weist insoweit auch auf den Passus bereits in der Einstellungszusage vom 20.12.2004 (Bl. 119 f. GA) hin: „Die von Ihnen dargestellten Versicherungen werden übernommen.“ Es sei fraglich, ob überhaupt eine den Kläger schützende Amtspflicht verletzt worden sei. Die Benachrichtigung der Deutschen Rentenversicherung über einen durchgeführten Versorgungsausgleich diene mithin dem Schutz der Versichertengemeinschaft, dass Rentenbezüge nicht überhöht festgesetzt und ausgezahlt werden – und nicht dem Schutz der Rentenbezugsperson. Jedenfalls sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Die unzutreffende Auskunft der Deutschen Rentenversicherung bezüglich der Höhe der zu erwartenden und später der tatsächlichen Rente stelle keine ausreichende Vertrauensgrundlage für finanzielle Dispositionen des Klägers bzw. hier vielmehr für „unterlassene Investitionen“ zum Zwecke einer Erhöhung der späteren Rentenbezüge dar. Das beklagte Land beruft sich darauf, dass durch die Zustellung des Versorgungsausgleichsbeschlusses vom 07.08.2006 an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Mitte August 2006 dem Kläger bekannt war, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und eine Übertragung von Rentenanwartschaften von monatlich 523,46 € bezogen auf den 28.02.2005 zu seinen Lasten zur Folge hatte. Auch wenn die Deutschen Rentenversicherung in Bezug auf die Höhe der zu erwartenden Rente dem Kläger über „Renteninformationen“ mitgeteilt haben sollte, dass seine zu erwartende Rente ca. 2.500,00 € betrage, so hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass der Rentenverlust infolge des Versorgungsausgleichs bei diesen Renteninformationen nicht einbezogen worden war. Aufgrund der falschen Angabe bei Stellung des Rentenantrags habe der Kläger die Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab seinem Renteneintritt bis August 2020 derart überwiegend durch seine wahrheitswidrige ausdrückliche Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung selbst verschuldet, dass eine Haftung aufgrund der unterbliebenen umgehenden Übersendung der Versorgungsausgleichsentscheidung durch das AG Hattingen für etwaige daraus resultierende Schäden nicht in Betracht komme. Außerdem sei eine Berufung des Klägers darauf vor diesem Hintergrund treuwidrig. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.03.2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) gegeben ist. Unabhängig davon, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gegeben sind, insbesondere der Kläger in den Schutzbereich der verletzten Übermittlungspflicht fiel, ist es jedenfalls nicht einmal wahrscheinlich, dass die unterlassene Übermittlung des Beschlusses über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung zu einem Schaden des Klägers geführt hat. Die Begründetheit einer Feststellungsklage auf Ersatz eines (reinen) Vermögensschadens setzt aber voraus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 Rn. 43). Ein solcher Schaden liegt jedenfalls nicht in der Rückzahlung der überzahlten Rentenbeträge und der für die Zukunft geminderten Rentenbeträge. Die entsprechenden Zahlungen durch die Deutsche Rentenversicherung hätte der Kläger auch bei einer zeitnahen Übermittlung/Zustellung des Beschlusses über den Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung nicht erhalten. Ein Schaden durch das Unterlassen einer „gewinnbringenden“ zusätzlichen Altersvorsorge hingegen scheint zwar nicht ausgeschlossen aber auch keineswegs wahrscheinlich. Unschlüssig ist insoweit schon der Vortrag des Klägers, soweit er auf Kalkulationen im Zusammenhang mit der Entscheidung zum Arbeitgeberwechsel abhebt. Zu diesem Zeitpunkt war der Versorgungsausgleich noch gar nicht durchgeführt. Kalkulationen des Klägers können insoweit nicht aufgrund der erst später unterlassenen Übermittlung des Beschlusses zum Versorgungsausgleich falsch gewesen sein. Ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt bei Übermittlung einer Renteninformation unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs noch eine zusätzliche Altersvorsorge getroffen hätte, erscheint ungewiss und eher wenig wahrscheinlich. Im schriftsätzlichen Vortrag hat der Kläger als spätesten Vertrauenszeitpunkt den Zeitpunkt der Kontenklärung 2013 angegeben. Ob er tatsächlich aber zu diesem Zeitpunkt eine („gewinnbringende“) Altersvorsorge abgeschlossen hätte, erscheint ungewiss und eher wenig wahrscheinlich. Der Kläger hat schriftsätzlich nur ganz pauschal angegeben, dass er noch eine Chance zum Ausgleich gehabt hätte. Es ergibt sich aber nicht, wie die Chance ausgesehen hätte und dass er sie ergriffen hätte. Je kürzer Vertragslaufzeiten sind, desto höher fallen in der Regel auch Abschlusskosten ins Gewicht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt es zweifelhaft erscheint, ob der Kläger auf eine niedrigere Renteninformation reagiert hätte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Bescheid von 2013 über die Feststellung des Versicherungsverlaufs (Bl. 253 ff. GA) keinerlei Angaben zur Höhe der zur erwartenden Rente enthalten sind. In der zeitgleich erfolgten Renteninformation vom 16.07.2013 (Bl. 221 f. GA) wurden die angeblich kalkulierten 2.500,00 Euro selbst ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs nicht erreicht. Es ergab sich selbst bei Unterstellung einer jährlichen Anpassung von 2% ein Betrag von nur etwa 2410,00 Euro und ohne diese Anpassung von nur 2.227,86 Euro. Ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt bei Vorliegen einer Renteninformation mit niedrigeren Werten noch eine zusätzliche Altersvorsorge abgeschlossen hätte, erscheint ebenfalls auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Angaben im Termin ungewiss und eher wenig wahrscheinlich. Wenn der Kläger tatsächlich sich im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberwechsel so große Gedanken über die Altersvorsorge machte, hätte er schon zu diesem Zeitpunkt auch unabhängig von den späteren Renteninformationen Handlungsbedarf hinsichtlich einer Erhöhung der Altersvorsorge gehabt. Nach dem vom Kläger eingereichten Schreiben der K. an ihn vom 10.05.2006 (Bl. 207 ff. GA) waren zu diesem Zeitpunkt die Details der betrieblichen Altersversorgung noch nicht abschließend geregelt, sondern es sollte dem Kläger eine Entscheidungsgrundlage gegeben werden. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger aber schon die Größenordnung des Versorgungsausgleichs kalkulieren. Es hatte schon den Scheidungstermin gegeben, in dem der Versorgungsausgleich erörtert worden war. Der Kläger bestreitet zwar, dass die Erörterung „ausführlich“ war, es ergibt sich aber bereits aus dem Protokoll, dass die Höhe von Anwartschaften thematisiert wurde, da Zweifel an einer Anwartschaft in Höhe von 7,56 Euro aufgetreten sind. Ansonsten hätte der Kläger im Frühjahr 2016 zum Zeitpunkt der Beratung über die weitere Altersvorsorge sich auch ohne weiteres erkundigen können nach der Höhe seiner Anwartschaften und der seiner geschiedenen Ehefrau, falls er sie tatsächlich nicht erfahren haben sollte. Jedenfalls nach Kenntnisnahme des Beschlusses über den Versorgungsausgleich vom 07.08.2016 muss ihm klar gewesen sein, dass sich seine Rente voraussichtlich gegenüber der vorherigen Renteninformation vom 18.02.2005 (Bl. 201 f. GA) wegen der übertragenen Anwartschaften von über 500,00 Euro monatlich ganz erheblich verringern würde. Nachdem dieses aber nach der Renteninformation vom 24.03.2007 (Bl. 197 f. GA) nicht der Fall war, hätte es sich ihm zu diesem Zeitpunkt aufdrängen müssen, dass der Versorgungsausgleich noch nicht berücksichtigt war, was ein gutes halbes Jahr nach Beschlussfassung auch durchaus durch längere Verwaltungslaufzeiten zu erklären gewesen wäre. Soweit der Kläger im Termin anscheinend dieses damit erklären wollte, dass er davon ausging, dass er aufgrund höheren Einkommens auch höhere Rentenbeiträge zahlte (und deswegen sozusagen von Kompensation der übertragenen Anwartschaften ausging), kann dieses nicht nachvollzogen werden. Aus dem vorgelegten Versicherungsverlauf (Anlage zum Bescheid über die Feststellung der Versicherungszeiten aus 2013, Bl. 255 ff. GA) ergibt sich, dass Einkommenserhöhungen beim Kläger im fraglichen Zeitraum sich nicht relevant ausgewirkt haben. Die angegebenen Werte für die Beitragsbemessung haben sich von 2003 bis 2007 nur geringfügig erhöht. Diese Erhöhungen sind auch nicht auf eine Steigerung des Einkommens zurückzuführen, sondern auf eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Kläger überschritten hat. Es mag zwar sein, dass der Kläger keine Kenntnisse von Beitragsbemessungsgrenzen hat, was allerdings bei einem Geschäftsführer mit einem Jahresfixgehalt von allein 200.000,00 Euro gemäß Vertrag vom Dezember 2004 erstaunen würde, jedenfalls müsste es dem Kläger aufgefallen sein, dass seine Abzüge für die Rentenversicherung nicht proportional zur Gehaltssteigerung gestiegen sind. Soweit der Kläger angegeben hat, dass er damals jährlich nur 3.500,00 Euro hätte einzahlen müssen, um 700,00 Euro (monatlich) im Rentenalter erhalten zu müssen, erscheint dieses wenig glaubhaft. Nach dem Vorschlag der K. vom 10.05.2006 (Bl. 211 f. GA) sollten für eine garantierte Altersrente von 730,00 Euro monatlich jährliche Beiträge von 12.753,75 Euro gezahlt werden, also mehr als das 3,5fache des von ihm angegebenen Betrages. Es erschließt sich auch nicht, warum der Kläger gerade mit einem Altersvorsorgebetrag von 4.000,00 Euro brutto monatlich kalkuliert haben will. Angesichts eines Anfangsgehalts beim neuen Arbeitgeber von 240.000,00 Euro jährlich (einschließlich variabler Vergütung), wäre ohnehin das Einkommen enorm gesunken. Bei einem besonderen Vorsorgebewusstsein hätte sich doch auch angeboten, die Vorsorge zu erhöhen. Stattdessen wurde bereits in der handschriftlichen Vereinbarung von Dezember 2004 festgehalten, dass Versicherungen nur übernommen werden sollten. Es ist ferner auch wenig nachvollziehbar, dass der Kläger immer mit einer gesetzlichen Rente von ca. 2.500,00 Euro gerechnet haben will. Dieser Betrag ergibt sich nur (teilweise) aus dem „Kleingedruckten“ der Renteninformationen unter Kalkulation einer Anpassung von 2% jährlich. Die hervorgehobenen Beträge (ohne Anpassung) hingegen waren deutlich niedriger. Im Ergebnis mag sich zwar über die Jahre tatsächlich etwa eine Anpassung von durchschnittlich 2% ergeben haben, im Jahre 2007 müsste der Kläger aber schon ein überdurchschnittliches Vertrauen in die Rentenversicherung gehabt haben, um tatsächlich auf eine Anpassung um 2% jährlich zu vertrauen und damit zu kalkulieren. In den Jahren 2005 bis 2007 hatte es „Nullrunden“ für die Rentner gegeben. Es waren damals zuvor gerade Rentenreformen unter Kanzler Schröder erfolgt, bei denen mit einer Absenkung des Rentenniveaus gerechnet wurde. Es dürfte für den Kläger keineswegs absehbar gewesen sein, dass es durch ein stetiges Wachstum von Wirtschaft und Beschäftigung doch wieder zu einer positiven Entwicklung der Renten kommen würde. Insgesamt erscheint der Vortrag des Klägers zu seinen Kalkulationen vorgeschoben. Beim Wechsel des Arbeitgebers wurden lediglich alte Versicherungen vom Umfang her fortgeführt. Dass sich hieran in der Folgezeit etwas durch andere Renteninformationen geändert hätte, ist eine bloße Behauptung des Klägers ohne konkreten Anhaltspunkt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, was der Kläger mit den ersparten Vorsorgeaufwendungen gemacht hat. Insoweit zusätzlich zur Verfügung stehende Mittel kann er auf dem „Sparbuch“ angespart haben, zur Tilgung von Verbindlichkeiten von Krediten (z.B. für Immobilien) oder Aktienkäufe genutzt haben. Für einen Geschäftsführer mit einem Einkommen wie dem des Klägers drängt es sich nicht auf, dass er gerade in Rentenversicherungen investiert, wenn er es im Zusammenhang mit erheblichen Gehaltssteigerungen auch nicht macht und dass er gerade auf bestimmte Höhen zukünftiger gesetzlicher Renten vertraut. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.