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Urteil

11 U 60/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0118.11U60.22.00
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Leitsätze

Unterlässt es das Familiengericht, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich dem zuständigen Rentenversicherungsträger zuzustellen, folgt aus dieser Amtspflichtverletzung – mangels Drittschutzes – kein Amtshaftungsanspruch des vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten, denn diesem ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenfalls zuzustellen, so dass er bereits deswegen erkennen kann, in welchem Umfang sich seine Rentenanwartschaften vermindern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterlässt es das Familiengericht, eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich dem zuständigen Rentenversicherungsträger zuzustellen, folgt aus dieser Amtspflichtverletzung – mangels Drittschutzes – kein Amtshaftungsanspruch des vom Versorgungsausgleich betroffenen Ehegatten, denn diesem ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenfalls zuzustellen, so dass er bereits deswegen erkennen kann, in welchem Umfang sich seine Rentenanwartschaften vermindern. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das beklagte Land ihm zu Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet ist, der ihm dadurch entstanden sei, dass das Amtsgericht – Familiengericht – Hattingen aus Anlass seiner Ehescheidung seine mit Beschluss vom 07.08.2006 getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht seinem Rentenversicherungsträger, der Deutschen Rentenversicherung Bund, mitgeteilt hat. Mit dem genannten Beschluss waren vom Familiengericht bezogen auf den 28.02.2005 Rentenanwartschaften den Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 523,46 € auf seine geschiedene Frau übertragen worden. Der Beschuss wurde zwar vom Familiengericht dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt, nicht aber dem Rentenversicherungsträger des Klägers, der Deutschen Rentenversicherung Bund, bekanntgegeben. Infolge dessen wurden dem Kläger in den Folgejahren Renteninformationen von der Deutschen Rentenversicherung Bund erteilt, in denen der Versorgungsausgleich keine Berücksichtigung fand. Beginnend ab dem 01.03.2018 wurde dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund eines zuvor erlassenen Rentenbescheides vom 06.02.2018, in dem der Versorgungsausgleich ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden hatte, eine monatliche Altersrente von 2.450,56 € gezahlt. Der Fehler fiel erst auf, als auch von der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Antrag auf Altersrente gestellt und dabei von ihr der durchgeführte Versorgungsausgleich angegeben wurde. Am 04.08.2020 wurde daraufhin vom Amtsgericht – Familiengericht – Hattingen die Zustellung des Beschlusses vom 07.08.2006 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu den Versicherungskonten beider Eheleute angeordnet, die sodann auch am 07.08.2020 erfolgte. Im Anschluss wurde von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Neuberechnung der Altersrente des Klägers vorgenommen und diese mit Bescheid vom 21.08.2020 für die Zeit ab dem 01.09.2020 auf monatlich 1.799,57 € festgesetzt. Ferner wurde der Kläger zur Erstattung von in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2020 zu viel gezahlter Rente von 17.410,02 € aufgefordert. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihm das beklagte Land wegen der zunächst unterbliebenen Bekanntgabe der Versorgungsausgleichsentscheidung an seinen Rentenversicherungsträger zum Schadensersatz verpflichtet sei. Wenn das Amtsgericht Hattingen seine Mitteilungspflicht sofort erfüllt hätte, wäre er frühzeitig über seinen Rentenverlust informiert worden und hätte noch in seinem Berufsleben eine entsprechende Anpassung seiner Altersversorgung initiieren können. So habe er auf die Richtigkeit der ihm erteilten Rentenauskünfte, welche ihm eine Altersrente von 2.500,- € in Aussicht gestellt hätten, vertraut. Das beklagte Land hat den Feststellungsantrag bereits wegen unzureichender Bestimmtheit des Klageantrages sowie mangels Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für unzulässig gehalten. Jedenfalls aber sei die Amtshaftungsklage unbegründet, weil das Amtsgericht – Familiengericht – Hattingen keine dem Kläger drittschützende Amtspflicht verletzt habe. Außerdem fehle an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einem ihm durch die Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden. Denn für den Kläger sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass der Versorgungsausgleich in den Rentenauskünften keine Berücksichtigung gefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, ergänzend zudem auf die zwischen den Parteien im Verfahren der erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat den Kläger am 10.03.2022 persönlich angehört und anschließend mit Urteil vom gleichen Tage die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Denn ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzte unabhängig von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Frage, ob der Kläger in den Schutzbereich der vom Familiengericht verletzten Übermittlungspflicht falle, die Wahrscheinlichkeit eines dem Kläger hierdurch entstandenen Schadens voraus. Dieser könne allenfalls darin bestehen, dass der Kläger infolge der Amtspflichtverletzung eine „gewinnbringende“ zusätzliche Altersversorgung unterlassen habe. Dies erscheine zwar nicht ausgeschlossen, aber auch keineswegs wahrscheinlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Kalkulation im Zusammenhang mit seinem damaligen Arbeitgeberwechsel abhebe, sei sein Vortrag schon unschlüssig, weil zu diesem Zeitpunkt der Versorgungsausgleich noch gar nicht durchgeführt gewesen sei. Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt bei Übermittlung einer den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Renteninformation noch eine zusätzliche Altersversorgung getroffen hätte, erscheine ungewiss und eher wenig wahrscheinlich. Soweit der Kläger als spätesten Vertrauenszeitpunkt die mit dem Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 16.07.2013 vorgenommene Klärung seines Rentenkontos angeführt habe, habe er nur pauschal angegeben, noch eine Chance zum Ausgleich der durch den Versorgungsausgleich verlorengegangen Rentenbezüge gehabt zu haben, ohne aber näher darzulegen, wie diese konkret ausgesehen hätte und dass er sie auch ergriffen hätte. Zudem seien regelmäßig mit einer kürzeren Vertragslaufzeit auch höhere Abschlusskosten verbunden, so dass auch unter diesem Aspekt zweifelhaft sei, ob der Kläger auf eine niedrigere Renteninformation reagiert hätte, zumal in der Renteninformation vom gleichen Tage selbst ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs nur eine zu erwartende Altersrente von 2.410,- € angegeben gewesen sei. Auch dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt bei Erteilung einer den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Renteninformation eine zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen hätte, erscheine eher unwahrscheinlich. Wenn der Kläger sich tatsächlich im Zusammenhang mit seinem damaligen Arbeitgeberwechsel so große Gedanken über seine Altersvorsorge gemacht hätte, hätte schon damals für ihn unabhängig von den späteren Renteninformationen Handlungsbedarf betreffend seiner Altersversorgung bestanden, weil in dem Scheidungstermin auch der Versorgungsausgleich erörtert worden sei. Jedenfalls aber hätte dem Kläger nach Kenntnisnahme des Versorgungsausgleichsbeschlusses vom 07.08.2006 klar sein müssen, dass sich seine Rente gegenüber der vorherigen Renteninformation vom 18.02.2005 ganz erheblich verringern werde. Nachdem dieses in den nachfolgenden Rentenauskünften nicht der Fall gewesen sei, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass der Versorgungsausgleich in den nachfolgenden Rentenauskünften nicht berücksichtigt gewesen sei. Die in ihnen ausgewiesene unveränderte Rentenhöhe lasse sich auch nicht mit dem Hinweis des Klägers im Verhandlungstermin auf sein höheres Einkommen und damit verbundener höherer Rentenbeiträge erklären. Denn ausweislich des vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlaufes hätte sich die Einkommenserhöhung in dem fraglichen Zeitraum nicht relevant ausgewirkt. Jedenfalls müsse es dem Kläger aufgefallen sein, dass seine Abzüge für die Rentenversicherung nicht proportional zur Gehaltssteigerung stiegen. Es sei auch wenig glaubhaft, dass sich für den Kläger mit einem jährlichen Aufwand von nur 3.500,- € eine um 700,- € höhere monatliche Altersrente hätte erreichen lassen. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger gerade mit einem Altersvorsorgebetrag von 4.000 € brutto monatlich für sich kalkuliert und dabei immer mit einer gesetzlichen Rente von ca. 2.500 € gerechnet haben wolle, zumal für den Kläger seinerzeit keineswegs absehbar gewesen sei, in welcher Höhe die Rente künftig steigen werde. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, was der Kläger mit seinen „ersparten Vorsorgeaufwendungen“ gemacht habe, insbesondere ob er diese nicht auf andere Weise für seine Altersversorgung eingesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 10.03.2022 Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Er meint, dass das Landgericht es zu Unrecht für ungewiss und eher unwahrscheinlich gehalten habe, dass er bei Übermittlung einer den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Renteninformation noch zusätzliche Altersvorsorge betrieben hätte. Er habe sich tatsächlich bereits im Jahr 1999 Gedanken zu seiner Altersversorgung gemacht und das Ziel verfolgt, bei Eintritt in das Rentenalter über monatliche Alterseinkünfte in Höhe von 4.000,- € brutto zu verfügen. Deshalb habe er auch bereits bei seinem damaligen Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung mit einer monatlichen Pensionszusage über 1.534,- € monatlich abgeschlossen gehabt. Sein Ziel, einen Rentenbezug durch die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von rund 2.500,- € monatlich zu erzielen, habe er auch durchaus erreicht gehabt. Denn mit dem Rentenbescheid vom 06.02.2018 sei ihm eine Rentenhöhe von 2.450,56 € mitgeteilt worden. Er habe jedenfalls seit dem Jahr 1980 Rentenbeiträge auf der Grundlage der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen gezahlt gehabt, wodurch sich jeweils auch seine Rentenansprüche erhöht hätten. Die Rentenanpassungen von 1977 bis 2018 hätten 102,47 % betragen, woraus sich eine prozentuale lineare Rentenanpassung von 2,5 % pro Jahr ergebe. Die durchschnittliche Rentenerhöhung habe in den Jahren 2006 bis 2022 im Westen 1,92 % betragen. Insoweit habe für ihn entgegen der Auffassung des Landgerichts in den Jahren 2005/2006 kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden. Im Übrigen bleibe er dabei, dass im Scheidungstermin keine ausführliche Erörterung des Versorgungsausgleichs erfolgt sei. Die Annahme des Landgerichts, dass ihm nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Amtsgerichts Hattingen vom 07.08.2006 klar gewesen sein müsse, dass sich seine Rente voraussichtlich um rund 500,- € monatlich verringern werde, erschließe sich nicht. Denn durch die jeweiligen Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen habe er höhere Versicherungsbeiträge gezahlt, womit auch eine Kompensation erfolgt sei. Soweit das Landgericht diesbezüglich allein auf den Zeitraum 2003 bis 2007 abgestellt habe, verfälsche dies die Betrachtungsweise. Das einzige, was ihm vorzuwerfen wäre, sei, dass er trotz diverser Klärungen des Versicherungsverlaufs und jährlicher Renteninformationen auf das angegebene Zahlenwerk vertraut habe. Entgegen dem Landgericht wäre es ihm auch durchaus möglich gewesen mit einem jährlichen Aufwand von rund 3.500,- € eine um 700,- € höhere monatliche Altersrente zu erhalten. Sein früherer Arbeitgeber, die Firma A GmbH & Co. KG, habe für eine zusätzliche Rente von 1.534,- € monatlich einen Jahresbeitrag von 6.708,03 € leisten müssen. Soweit das Landgericht sich in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der B Versicherung vom 10.05.2006 stütze, habe es außer Acht gelassen, dass es sich hierbei um unterschiedliche Versicherungsarten handele. Soweit das Landgericht ihm unterstellt habe, ersparte Vorsorgeaufwendungen anderweitig verwendet zu haben, wäre dies allenfalls für die Frage der konkreten Schadensberechnung von Bedeutung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 10.03.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 1 O 121/21, festzustellen, dass das beklagte Land ihm den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der ihm infolge der unterbliebenen Übermittlung des Beschlusses des Amtsgerichts Hattingen vom 07.08.2006 zum Versorgungsausgleich an die Deutsche Rentenversicherung Bund entstanden ist. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens mit näheren Ausführungen als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 den Kläger persönlich angehört mit dem aus dem Berichterstattervermerk von diesem Tag (Blatt 127 f. der OLG-Akten) ersichtlichen Ergebnis, auf das Bezug genommen wird. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die vom Kläger erhobene Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. 1.Allerdings ist die Feststellungsklage entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Feststellungsantrages unzulässig. Denn jedenfalls mit der in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 vorgenommenen Präzisierung seines Feststellungsbegehrens hat der Kläger in hinreichender Weise klargestellt, dass von ihm die Feststellung der Ersatzverpflichtung des beklagten Landes für die materiellen Schäden begehrt wird, die ihm durch die zunächst unterbliebene Übermittlung der Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen vom 07.08.2006 an seinen Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund, entstehen. 2.Ob die vom Kläger erhobene Feststellungsklage wegen fehlendem Feststellungsinteresses unzulässig ist, bedarf auch in der Berufungsinstanz letztlich keiner Entscheidung. Allerdings bestehen vorliegend deshalb Zweifel an dem Vorliegen des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses, weil der Kläger – auch mit der Berufung – nicht konkret dargelegt hat, auf welche konkrete Art und Weise er bei Erteilung von den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Renteninformationen ab wann für sich noch zusätzliche Altersvorsorge betrieben hätte und welche konkreten weiteren Alterseinkünfte sich daraus für ihn ergeben hätten. Ein dahingehender weiterer Sachvortrag wäre deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf die Verletzung eines absoluten Rechts stützt, sondern mit ihm einen reinen Vermögensschaden geltend macht. In diesem Fall reicht für die Zulässigkeit der Feststellungsklage aber nicht schon die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts aus. Erforderlich ist vielmehr die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts (ständige Rechtsprechung des BGH: Urteil vom 26.07.2018, I ZR 274/18 – Rz. 20 juris; Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 197/12 – Rz. 11 juris; Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03 –Rz. 26-27 juris; Urteil vom 26.09.1991, VII ZR 245/90 – Rz. 9 f. juris). Auch wenn insoweit an die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 26.07.2018, I ZR 274/16 – Rz. 22-26 juris), sondern dazu im Allgemeinen bereits ein Sachvortrag ausreichend ist, aufgrund dessen nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 197/12 – Rz. 11 juris), fehlt es vorliegend bereits an einem solchermaßen ausreichenden Sachvortrag. Denn der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag des Klägers hat sich allein auf seine in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2022 aufgestellte Behauptung beschränkt, dass er mit ab dem Jahr 2006 geleisteten jährlichen Einzahlungen von 3.500,- € in die von seinem Arbeitsgeber für ihn eingerichtete Unterstützungsklasse mit Eintritt ins Rentenalter von dieser monatlich (weitere) 700,- € erhalten hätte (Blatt 278 f. der Akten). Eine konkrete Berechnung oder ein konkretes Angebot der Unterstützungskasse hat der Kläger hierfür aber nicht vorgelegt. Auch mit der Berufung wurde dies vom Kläger nicht nachgeholt. Soweit er zur Glaubhaftmachung seiner vorgenannten Kalkulation Bezug genommen hat auf das Schreiben der C AG vom 26.11.2003 (Blatt 51 ff. der OLG-Akten) ergibt sich daraus zwar, dass sein früherer Arbeitsgeber, die Fa. A2 GmbH, mit einem jährlichen Beitragsaufwand von 6.708,03 € (im Jahr 2006) zu seinen Gunsten eine monatliche Altersrente von 1.534 € (= 3.000,- DM) finanzieren konnte. Allerdings wurde dieser Altersvorsorgevertrag von der Fa. A2 GmbH bereits im Jahr 1999 abgeschlossen, so dass seiner Kalkulation eine insgesamt 19-jährige Beitragszahlungsdauer zugrunde lag, während der sich mit den vereinbarten Beitragszahlungen noch eine derartige Altersrente aufbauen ließ. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht herleiten, dass sich für ihn mit jährlichen Einzahlungen in Höhe der Hälfte des von der Fa. A aufgewandten Jahresbeitrages in die von seinem neuen Arbeitgeber für ihn eingerichtete Unterstützungskasse beginnend ab dem Jahr 2006 noch bis zu seinem Renteneintritt eine zusätzliche Altersrente von 700,- € hätte finanzieren lassen. Denn wie das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hat ausweislich des Angebotes der D GmbH vom 10.05.2006 der von seinem neuen Arbeitgeber zu erbringende jährliche Beitragsaufwand zur Finanzierung einer zusätzlichen Altersrente von monatlich 730,- € durch eine rückgedeckte Unterstützungskasse 12.753,75 € betragen (Blatt 212 der LG-Akten). Der Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei den beiden ihm von seinen Arbeitgebern gewährten Altersversorgungen um unterschiedliche Versicherungsarten gehandelt habe. Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritt dargelegt hat, ist allein, ob, und wenn ja, auf Weise und mit welchem finanziellen Aufwand und Ergebnis er bei Erhalt von den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Renteninformationen noch zusätzliche Altersvorsorge für sich betrieben hätte. Ausweislich des Schreiben der D GmbH vom 10.05.2006 war der neue Arbeitgeber des Klägers, die E GmbH & Co. KG, aber nicht dazu bereit, Pensionsrückstellungen für Versorgungsverpflichtungen in seiner Bilanz auszuweisen, so dass als Finanzierungswege nur die Pensionskasse, die Direktversicherung und die rückgedeckte Unterstützungskasse blieben. Wie sich aus dem Schreiben der D GmbH weiter ergibt, ließ sich die Versorgungslücke von monatlich 730,- € aber nicht über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung mit den dort maximal steuerfreien Jahresbeiträgen von insgesamt 4.320,- € ausgleichen. Es blieb deshalb, wie es in dem Schreiben ausdrücklich heißt, nur noch der Weg über eine rückgedeckte Unterstützungskasse, der aber zur Schließung der Versorgungslücke von monatlich 730,- € einen jährlichen Beitragsaufwand von 12.753,75 € erforderte. Da der Kläger auch nicht dargelegt hat, auf welche konkrete andere Weise sich für ihn mit einem jährlichen Aufwand von nur 3.500,- € eine um monatlich 700,- € höhere Altersversorgung hätte erreichen lassen, fehlt es damit aus Sicht des Senats bereits an der schlüssigen Darlegung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen. Denn eine Feststellungsklage unterliegt auch dann der Abweisung als unbegründet, wenn ihr das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO fehlt. Bei dem Feststellungsinteresse handelt es sich nicht um eine solche Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. Steht die Unbegründetheit der Klage – so wie im vorliegenden Fall – bereits fest, fehlt ein sachlicher Grund dafür, dem jeweiligen Kläger eine erneute Prozessführung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.1995 zu KVR 25/94 – Rz. 47 juris; Urteil vom 27.10.2009 zu XI ZR 225/08 - Rz. 12 juris). 2.Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung zu, weil das beklagte Land ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wegen der zunächst versäumten Bekanntgabe der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 07.08.2006 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Schadensersatz verpflichtet ist. a)Einzig ernsthaft in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Denn die seinerzeit vom Amtsgericht – Familiengericht – Hattingen getroffenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 08.07.2006 erfolgte unzweifelhaft in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, nämlich in Wahrnehmung der dem Amtsgericht – Familiengericht – Hattingen mit § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F. zugewiesenen Rechtsprechungstätigkeit. b)Das Amtsgericht – Familiengericht – Hattingen hat im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch seine Amtspflicht zu gesetzmäßigen Handeln verletzt, weil es zunächst versäumt hatte, seine Entscheidung vom 08.07.2006 auch der Deutschen Rentenversicherung Bund bekanntzugeben. Hierzu wäre das Familiengericht aber deshalb verpflichtet gewesen, weil es an den nach § 1587 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Versorgungsausgleich gemäß § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG a.F. auch die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu beteiligten hatte und diese zu den nach §§ 20 FGG a.F., 621e ZPO a.F. Beschwerdeberechtigten gehörte. Denn mit dem Beschluss vom 08.07.2006 wurde der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgegeben, bezogen auf den 28.02.2005 Rentenanwartschaften von monatlich 523,46 € vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Frau zu übertragen. Dadurch wurden die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Rentenversicherung Bund betroffen mit der Folge, dass ihr gegen die Entscheidung des Familiengerichts nach § 621e ZPO das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde zustand. Damit wäre gemäß § 16 Abs. 1 FGG die Entscheidung vom 08.07.2006 auch der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Zustellung bekanntzumachen gewesen (vgl. dazu auch: BGH, Beschluss vom 20.09.1978, IV ZR 97/78 – Rz. 7 Juris). Diese Bekanntmachung wurde unstreitig vom Familiengericht zunächst versäumt. Sie wurde aufgrund der nachträglichen Anordnung des Familiengerichts vom 04.08.2020 erst am 07.08.2020 nachgeholt. 4.Der vom Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitert aber daran, dass die verletzte Amtspflicht dem Familiengericht nicht gegenüber dem Kläger, sondern allein der Deutschen Rentenversicherung Bund oblegen hat. Nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Haftung nur gegeben, wenn der Amtsträger eine ihm gegenüber dem anspruchstellenden Dritten obliegende Amtspflicht verletzt hat. Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht ist ein Tatbestandsmerkmal des Amtshaftungsanspruchs, das sowohl eine haftungsbegründende, als auch eine haftungsbegrenzende Funktion hat: Haftungsbegründend, soweit es klarstellt, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt; haftungsbegrenzend insoweit, als anderen Personen, die nicht zum Kreis der „Dritten“ gehören, ein Ersatzanspruch auch dann versagt wird, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat (Wöstmann in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 169). Dabei beantwortet sich die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der „Dritten“ im Sinne von § 839 BGB gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die verletzte Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu schützen. Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2009, III ZR 8/09 – Rz. 14 juris). Dabei muss eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als „Dritter“ anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGH, Urteil vom 13.09.2001, III ZR 228/00 – Rz. 8 juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung des beklagten Landes. Denn soweit das Amtsgericht nach § 621a ZPO a.F. i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG dazu verpflichtet war, seine Entscheidung zum Versorgungsausgleich dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Kläger bekanntzugeben, hat es diese Amtspflicht erfüllt. Wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung am 14.12.2022 bestätigt hat, wurde seinem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beschluss vom 08.07.2006 zugestellt. Über diesen habe dann auch er selbst ihn zeitnah bekommen. Die vorliegend vom Familiengericht verletzte, sich aus §§ 16, 20, 53b Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 621a ZPO a.F. ergebende Amtspflicht, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Rentenversicherungsträger bekanntzugeben, hat dem Familiengericht aber nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund oblegen. Vor diesem Hintergrund ließe sich eine haftungsbegründende Amtspflichtverletzung des beklagten Landes nur dann bejahen, wenn die nach den §§ 16 Abs. 1, 20, 53b Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 621a ZPO a.F. vorzunehmende Bekanntgabe des Versorgungsausgleichsentscheidung an den ausgleichspflichtigen Rentenversicherungsträger zumindest auch dem Schutz des ausgleichspflichtigen Ehegatten davor dienen würde, nicht später von seinem Rentenversicherungsträger den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigende Rentenauskünfte zu erhalten und deren Grundlage dann womöglich für ihn ungünstige Vermögensdispositionen zu treffen bzw. nicht zu treffen. Ein dermaßen weitreichender Schutzzweck kann den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften indes nicht beigemessen werden. Die nach § 16 Abs. 1 FGG a.F. vorzunehmende Bekanntmachung der Versorgungsausgleichsentscheidung an die nach § 53b Abs. 2 FGG a.F. zu beteiligenden Rentenversicherungsträger dient in erster Linie dem Zweck, die Rechtsmittelfrist für den beschwerdeberechtigten Rentenversicherungsträger in Lauf zu setzen. Darüber hinaus mag das Bekanntgabeerfordernis in Verbindung mit dem dem Rentenversicherungsträger zustehende Beschwerderecht auch dazu gedient haben, diesem eine inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung zu ermöglichen und damit zugleich den ausgleichspflichtigen Ehegatten vor einer fehlerhaften Berechnung des Ausgleichsbetrages zu bewahren. Jedoch kann man dem Bekanntgabeerfordernis nicht mehr die Zweckbestimmung beimessen, dass es auch dem Schutz des ausgleichspflichtigen Ehegatten davor dienen soll, dass ihm zukünftig von seinem Rentenversicherungsträger wegen Nichtberücksichtigung des Versorgungsgleichs fehlerhafte Rentenauskünfte erteilt werden, er sich auf deren Grundlage eine falsche Vorstellung über die von ihm zu erwartende Altersrente bildet und dadurch veranlasst für ihn ungünstige Vermögensdispositionen trifft bzw. nicht trifft. Denn vor diesem Risiko wird der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits dadurch in hinreichender Weise geschützt, dass der Beschluss über den Versorgungsausgleich nach § 16 Abs. 1 FGG a.F. auch ihm selbst gegenüber bekanntzugeben ist und er damit bereits auf diesem Wege Kenntnis davon erlangt, in welchem Umfang sich seine Rentenanwartschaften bei seinen Rentenversicherungsträger durch den Versorgungsausgleich vermindern. 5.Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage erweist sich aber hinaus aber auch deshalb als unbegründet, weil sich nicht mit dem Beweismaß des § 287 ZPO feststellen lässt, dass dem Kläger durch die amtspflichtwidrig unterbliebene Bekanntmachung der Versorgungsausgleichsentscheidung ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist oder zumindest zukünftig noch entstehen wird. Nach den zutreffenden und mit der Berufung auch nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts ist weder in der mit dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund von 21.08.2020 vorgenommenen „Reduzierung“ der Altersrente, noch in der mit dem Bescheid zugleich vorgenommenen Rückforderung der in der Zeit vom 01.03.2018 bis 31.08.2020 überzahlten Rente von insgesamt 17.410,02 € ein Schaden des Klägers zu sehen. Denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Familiengerichts hätte der Kläger wirtschaftlich nicht anders gestanden. Auch in diesem Fall hätte ihm ab dem 01.03.2018 keine höhere Altersrente zugestanden als die ihm mit dem Bescheid vom 21.08.2020 mitgeteilten, neu berechneten Rentenbeträge. Ein erstattungsfähiger Schaden könnte dem Kläger demnach durch die Amtspflichtverletzung des Familiengerichts allenfalls dann entstanden sein, wenn er – wie er behauptet – bei Erhalt einer den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund für sich noch zusätzliche Altersvorsorge betrieben hätte, davon aber im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihm erteilten Rentenauskünfte abgesehen hätte. Da dem Kläger dieser Schaden aber nicht allein durch die Amtspflichtverletzung als solche entstanden sein kann, sondern zusätzlich erfordern würde, dass der Kläger bei amtspflichtgemäßen Verhalten des Familiengerichts für sich noch zusätzliche Altersvorsorge betrieben hätte, reicht es vorliegend für Begründetheit der Feststellungsklage nicht schon aus, dass die Entstehung eines Schadens lediglich „wahrscheinlich“ ist. Vielmehr müsste mit dem Beweismaß des § 287 ZPO festgestellt werden können, dass der Kläger bei Erhalt einer den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Rentenauskunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für sich noch zusätzliche Altersvorsorge betrieben hätte. Dieses vermag der Senat jedoch auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der ergänzenden persönlichen Anhörung des Klägers nicht festzustellen. Zwar mag es sein, dass der Kläger bis zu seiner Scheidung den Plan verfolgte, mit Eintritt in das Rentenalter über monatliche Alterseinkünfte von 4.000,- € brutto zu verfügen. Dafür könnte in der Tat sprechen, dass der Kläger bis zu seiner Scheidung so hohe Rentenversicherungsbeiträge bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingezahlt hatte, dass ihm in der Renteninformation vom 18.02.2005 bei Zugrundelegung eines jährlichen Anpassungssatzes von 1,5 % eine künftige Altersrente von 2.380,- sowie bei einem jährlichen Anpassungssatzes von 2,5 % sogar eine solche von 2.710,- € in Aussicht gestellt worden war, und der Kläger daneben mit seinem früheren Arbeitgeber eine Geschäftsführerversorgung von monatlich 1.534,- € vereinbart hatte. Daraus folgt aber nicht notwendig, dass der Kläger diesen Plan für sich auch noch für die Zeit nach der Ehescheidung weiterverfolgt hat. Vielmehr ergeben sich insoweit aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers Anhaltspunkte, die den Senat hieran zweifeln lassen. Dahingehende Zweifel ergeben sich für den Senat zunächst daraus, dass der Kläger nicht schon aus Auslass seiner Ehescheidung weitere Altersvorsorgemaßnahme getroffen hat, um den zukünftigen Erhalt monatlicher Alterseinkünfte von 4.000,- € brutto für sich sicherstellen. Der Kläger war im Scheidungsverfahren und im Verfahren über den Versorgungsausgleich anwaltlich vertreten. In aller Regel werden aber die Ehegatten von ihren Rechtanwälten schon im Scheidungsverfahren über die Bedeutung des Versorgungsausgleichs informiert, so dass auch für den Kläger eigentlich schon damals klar gewesen sein muss, dass sich seine Altersrente durch die Scheidung erheblich reduzieren wird. Spätestens aber mit dem Erhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts vom 08.07.2006 hatte der Kläger davon Kenntnis erlangt, dass sich seine bisher bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Rentenanwartschaft, die sich ausweislich der Renteninformation vom 18.02.2005 auf monatlich 1.313,68 € belief, durch den Versorgungsausgleich bezogen auf dem 28.02.2005 um monatlich 523,46 € und damit um fast 40 % reduziert hat. Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Senatstermin auch eingeräumt, dass er die Versorgungsausgleichsentscheidung zeitnah von seinem damaligen Bevollmächtigten, dem sie unstreitig am 17.08.2006 zugestellt wurde, erhalten hat. Der Senat geht insoweit auch davon aus, dass der Kläger den Beschluss des Familiengerichts vom 17.08.2006 schon damals richtig gelesen und inhaltlich nachvollzogen hat, zumal er sich nach seinem eigenen Vorbringen seinerzeit in besonderer Weise für seine künftige Altersvorsorge interessiert haben will, deshalb wenige Monate zuvor mit seinem neuen Arbeitgeber über die Übernahme seiner bisherigen Geschäftsführerversorgung verhandelt und noch am 10.05.2006 darüber ein Angebot der D GmbH zur Schließung der bereits durch seinen Arbeitgeberwechsel in der Altersversorgung entstandenen Versicherungslücke erhalten hatte. Vor dem Hintergrund der damit anzunehmenden Kenntnis des Klägers davon, dass infolge des Versorgungsausgleichs von seinen bis zum 28.02.2005 erworbenen Rentenanwartschaften ein Anteil von monatlich 523,46 € auf seine Ehefrau übertragen wird, hätte für den Kläger aber, wenn ihm tatsächlich seinerzeit so sehr an dem Erhalt monatlicher Alterseinkünfte von 4.000,- € brutto gelegen gewesen war, spätestens nach dem Erhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 07.08.2006 Veranlassung bestanden, sich um eine zusätzliche Altersvorsorge zum Schließen der mit dem Versorgungsausgleich entstandenen neuen Versicherungslücke zu bemühen. Dahingehende Bemühungen hat der Kläger indes unstreitig nicht unternommen. Sein Berufungsvorbringen, dass für ihn damals kein Handlungsbedarf bestanden habe, weil die prozentuale Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze über 41 Jahre hinweg durchschnittlich 2,74 % p.a. und die durchschnittliche Rentenerhöhung von der Zeit von 1977 bis 2018 durchschnittlich linear 2,5 % jährlich sowie in der Zeit vom 2006 bis 2022 im Westen 1,92 % betragen habe, vermag für den Senat sein Untätigbleiben ebenso wenig zu erläutern wie sein Erklärungsversuch, dass er bei seinem neuen Arbeitsgeber ein höheres Einkommen erhalten habe. Die Argumentation des Klägers mit seinem höheren Einkommen geht schon fehl, weil er ohnehin nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen konnte. Zudem führt die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auch nicht automatisch zu einer gleich hohen Rentenanpassung. Die Höhe der späteren Altersrente hängt vielmehr maßgeblich von der Höhe künftiger Rentenanpassungen ab. Dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zu keiner zusätzlichen Anhebung der Altersrente führt, ist für den Kläger auch aufgrund der ihm erteilten Renteninformationen erkennbar gewesen. Denn obgleich der Kläger immer höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlte, ist die in den Renteninformationen unter Annahme einer jährlichen Anpassung von 2 % prognostizierte Altersrente eigentlich stetig gesunken, wie sich auch aus der vom Kläger mit der Berufung vorgelegten, von ihm selbst gefertigten Übersicht der ihm in den Jahren 2005 bis 2015 erteilten Renteninformation (Blatt 43 OLG-Akten) ersehen lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch dem Senat wenig glaubwürdig, dass der Kläger im Vertrauen darauf, die durch den Versorgungsausgleich entstandene Versicherungslücke mit künftigen Anhebungen der Beitragsbemessungsgrenze und Rentenanpassungen schließen zu können, nach Erhalt der Versorgungsausgleichsentscheidung vom 08.07.2006 von einer zusätzlichen Altersvorsorge abgesehen hat. Dies gilt umso mehr, als in den Jahren 1995 bis 2003 die Rentenanpassungen zumeist deutlich unter 2 % lagen und es den Jahren 2004 und 2005 sogar gar keine Rentenanpassungen gegeben hatte, weshalb jedenfalls zu dem hier maßgeblichen damaligen Zeitpunkt für den Kläger keineswegs sicher absehbar war, dass es künftig wieder zu einer positiven Entwicklung bei den Rentenanpassungen kommen wird. Der Senat vermag dem Kläger auch nicht zu glauben, dass er wegen der ihm am 15.09.2006 erteilten Renteninformation, in der ihm ausweislich seiner handschriftlichen Zusammenstellung Blatt 43 OLG-Akten eine zukünftige Altersrente von 2.510,- € in Aussicht gestellt worden sein soll, sowie aller nachfolgenden Renteninformationen davon ausgegangen ist, trotz des Versorgungsausgleichs für sich weiterhin eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.500,- € erwarten zu können. Denn wie bereits ausgeführt, erscheint es auch dem Senat äußerst unwahrscheinlich, dass sich der Kläger, wenn er sich denn tatsächlich, wie von ihm behauptet, bereits ab dem Jahr 1999 so sehr für die Höhe seiner späteren Altersrente interessiert haben sollte, die Versorgungsausgleichsentscheidung nicht näher angesehen hat. Wenn der Kläger aber, wovon der Senat ausgeht, aufgrund des Versorgungsausgleichsbeschlusses darum wusste, dass er bezogen auf dem 28.02.2005 Rentenanwartschaften von monatlich 523,46 € an seine Ehefrau abzugeben hat, hat er schlechterdings nicht davon ausgehen können, dass in der Renteninformation von 15.09.2006, die sogar eine höhere Rente auswies als die vorangegangene Renteninformation von 18.02.2005, der Versorgungsausgleich bereits Berücksichtigung gefunden hatte. Gleiches gilt für alle dem Kläger noch nachfolgend erteilten Renteninformationen. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des beklagten Landes hätte es bei Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung bei einer der nachfolgenden Renteninformationen in einer augenfälligen Reduzierung mit mitgeteilten künftigen Rentenhöhe kommen müssen, die aber nie erfolgt ist. Dass dem Kläger dies nicht aufgefallen sein will, weil er sich die Renteninformationen nur flüchtig angesehen habe, erscheint dem Senat eher unwahrscheinlich und wenig glaubwürdig. Darüber hinaus davon spricht auch gegen die Behauptung des Klägers, dass er bei Erteilung von den Versorgungsausgleich berücksichtigenden Rentenauskünften weitere Altersvorsorge zur Sicherstellung monatlicher Alterseinkünfte von 4.000,- € brutto betrieben hätte, dass ab dem Jahr 2010 die in den Rentenauskünften prognostizierte Altersrente trotz gestiegener Beitragsmessungsgrenzen ständig abnahm von 2.520,- € im Jahr 2010 bis auf 2.390,- € in den Jahren 2014 und 2015. Denn auch dies hätte dem Kläger dann eigentlich Anlass zu einer Anpassung seiner ihm vom Arbeitgeber gewährten Geschäftsführerversorgung geben müssen. Selbst da hat der Kläger aber nichts unternommen. Schließlich hat das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil auch zu Recht angemerkt, dass der Kläger die finanziellen Mittel, die er nach seinem jetzigen Behaupten zum Erhalt monatlicher Alterseinkünfte von 4.000,- € brutto investiert hätte, mit gleichem wirtschaftlichen Erfolg auch anderweitig für seine Altersvorsorge einsetzt haben kann. Dazu hat der Kläger auch auf Nachfrage des Senats bei seiner ergänzenden Anhörung keine näheren Angaben gemacht, sondern nur ausweichend geantwortet, dass er natürlich auch auf andere Weise wie etwa dem Bau eines Hauses für sein Alter vorgesorgt habe. Die vorstehende Fragestellung betrifft entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich die Schadenshöhe, sondern bereits den Anspruchsgrund. Denn wenn der Kläger zum Ausgleich der ihm durch den Versorgungsausgleich entstandenen Versorgungslücke andere dazu geeignete Altersvorsorgemaßnahmen ergriffen haben sollte, dann würde es auch aus diesem Grunde an einem ihm durch die Amtspflichtverletzung entstandenen, erstattungsfähigen Schaden fehlen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10 S.1 und 2, 711 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.