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Urteil

65 KLs-75 Js 469/21-41/21 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0330.65KLS75JS469.21.4.00
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Tenor

Der Angeklagte L wird wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 13.11.2019 (4 Ds 436/18) sowie unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14.01.2020 (92 Ls 6/19) und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren und acht Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte B wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte H wird wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 46 a, 55, 64 StGB (Angeklagter L)

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Angeklagter B)

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 27, 46 a StGB (Angeklagter H)

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte L wird wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 13.11.2019 (4 Ds 436/18) sowie unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14.01.2020 (92 Ls 6/19) und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte B wird wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte H wird wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 46 a, 55, 64 StGB (Angeklagter L) §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (Angeklagter B) §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 27, 46 a StGB (Angeklagter H) Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich der Angeklagten L und H) Dem Urteil liegt keine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person 1. Der Angeklagte L wurde am 00.00.0000 in E geboren und ist dort im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater ist 67 Jahre alt und war als Lastkraftwagenfahrer berufstätig, inzwischen ist er berentet. Seine Mutter ist 60 Jahre alt und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Angeklagte hat drei Geschwister, einen älteren Bruder und eine ältere sowie eine jüngere Schwester. In den Jahren von 1996 bis 2000 besuchte der Angeklagte L eine Grundschule, anschließend bis zum Jahr 2006 eine Hauptschule, die er ohne Erreichen des Hauptschulabschlusses nach der neunten Klasse verließ. Der Angeklagte, der bis zur siebten Klasse noch gute Noten erzielt hatte, konsumierte anschließend zunehmend Cannabis, worunter seine schulischen Leistungen litten. Da seine Suche nach einem Ausbildungsplatz zunächst erfolglos blieb, besuchte er bis zum Jahr 2008 eine Berufsschule, wo er den Hauptschulabschluss nachholte. Im Jahr 2009 begann er eine Ausbildung zum Kfz-Servicemechaniker, die er in der Folge trotz seines fortgesetzten Cannabiskonsums erfolgreich abschloss. Danach war er für etwa zwei Jahre auf Montage tätig. Ohne Kontrolle durch die Familie intensivierte er seinen Cannabiskonsum und begann zudem an Wochenenden Alkohol in großen Mengen zu trinken. 2012 bis 2015 arbeite er in einer von seinem Bruder eröffneten Kfz-Werkstatt, welche er aufgrund eines Schicksalsschlags in der Familie seines Bruders nach einiger Zeit alleine betreiben musste. Damit war er überfordert, weshalb er die Werkstatt aufgeben musste. In dieser Zeit verlor er auch wegen einer Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein. Für etwa zwei Jahre ging der Angeklagte anschließend keiner geregelten Beschäftigung nach und begann neben dem Konsum von Cannabis und Alkohol auch mit dem Konsum von Kokain. 2017 fand der Angeklagte eine Anstellung bei U. Auch während der Arbeitszeit konsumierte er weiter Cannabis und Kokain, setzte den Konsum unter starken Entzugserscheinungen jedoch für einige Wochen aus, um die Aufnahmeprüfung einschließlich Urinkontrolle für eine Festanstellung zu bestehen. Nach erfolgreicher Festanstellung setzte er seinen Drogenkonsum wieder fort und wurde im Jahr 2020 entlassen, da er infolge seines Konsums zahlreiche Fehlzeiten hatte. Nur mit Unterstützung seines Bruders gelang es ihm, wieder eingestellt zu werden und für einige Monate keine Drogen zu nehmen, bevor er erneut mit dem Konsum anfing. 2019 eröffnete der Angeklagte L neben seiner Anstellung bei U zusammen mit dem Angeklagten H eine Teestube in E, welche sich zu einem Treffpunkt in der Drogenszene entwickelte und durch deren Betrieb er Schulden bei seinem Verpächter machte. Der Angeklagte L hat eine Lebensgefährtin, mit der er seit dem Jahr 2018 liiert ist. Er hat keine Kinder. Mit den beiden Angeklagten H und B ist der Angeklagte L seit Jahren gut befreundet. Der Angeklagte L ist wie folgt vorbestraft: Am 04.07.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, rechtskräftig seit dem 25.07.2017, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und verhängte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 24.05.2018 sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Am 04.12.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, rechtskräftig seit dem 23.12.2017, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 22.02.2019. Am 19.06.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Kassel, rechtskräftig seit dem 12.07.2018, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und erteilte eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 11.01.2020. Am 07.05.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg Ruhrort, rechtskräftig seit dem 15.05.2019, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Am 15.10.2019 bildete das Amtsgericht Kassel, rechtskräftig seit 21.11.2019, unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 19.06.2019 und 07.05.2019 nachträglich eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen zu je 45,00 Euro. Am 13.11.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Kamen (4 Ds 436/18), rechtskräftig seit dem 21.11.2019, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil des Amtsgerichts Kamen lagen folgende Feststellungen zu Grunde: Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er ist Anlagenbediener und verdient monatlich etwa 1600,00 Euro. Er lebt noch bei seinen Eltern. Im Jahr 2017 wurde er bereits zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt. Sein Verkehrszentralregisterauszug weist Eintragungen wegen Trunkenheit im Verkehr, Geschwindigkeitsüberschreitung und Fahren unter Cannabiseinfluss auf. Am 00.00.0000 befuhr der Angeklagte gegen 23:14 Uhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen … unter anderem die Bundesautobahn … im Gebiet der Stadt L1 in Fahrtrichtung L2, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der sich damit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat.Im Hinblick auf die Voreintragungen erschien die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich. Tat- und schuldangemessen war eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe handelt und er darüber hinaus im vorliegenden Verfahren vom 14.05. – 22.05.2019 gemäß § 230 StPO in Haft war und das Gericht nach alledem erwartet, dass sich der Angeklagte in Zukunft straffrei führen wird. Am 14.01.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (92 Ls 6/19), rechtskräftig seit dem 22.01.2020, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Köperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Körperverletzung und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil des Landgerichts Duisburg lagen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist 29 Jahre alt, ledig, türkischer Staatsangehöriger und hat keine Kinder. Der Angeklagte schloss die Hauptschule ab und beendete danach erfolgreich eine Ausbildung zum Servicemechaniker. Nachdem er zunächst in einer Werkstatt als Angestellter arbeitete wechselte er seinen Arbeitgeber. Heute arbeitet er bei U und hat einen monatlichen Nettoverdienst von 1.600,00 bis 1.700,00 Euro. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 7.000,00 Euro und ist ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 12.08.2019 wie folgt vorbestraft: […] II. Der Angeklagte und die Zeugin I befanden sich vor dem 00.00.0000 etwa ein Jahr lang in einer Beziehung. Sie hatten sich über den Boxsport des Angeklagten kennen gelernt. Im Rahmen der Beziehung schenkte der Angeklagte der Zeugin I einen Hund. In der Zeit vom 26.06. bis zum 05.07.2018 befanden sich beide im gemeinsamen Sommerurlaub in L3/B1 in der Türkei. III. Am 00.00.0000, dem Tag der Abreise, schubste der Angeklagte die Zeugin I auf Bett, fixierte ihre Handgelenke mit einer seiner Hände derart, dass sie hierdurch Schmerzen erlitt und öffnete seine Hose. Nachdem die Zeugin ihm sagte, dass er aufhören sollte, weil der Bus komme und es ein kurzes Gerangel auf dem Bett gab, ließ der Angeklagte von der Zeugin ab. IV. Am 00.00.0000 gegen 19:45 Uhr traf der Angeklagte auf die Zeugin I, nachdem er sich zuvor von einem Freund von E nach L4 hat fahren lassen. Die Zeugin war in diesem Moment mit ihrem Hund Gassi gehen. Nachdem die beiden ein paar Minuten miteinander sprachen, riss der Angeklagte der Zeugin den Hund aus der Hand, warf diesen in das Auto seines Freundes und stieg ebenfalls dort ein. Die Zeugin konnte ein losfahren nur dadurch verhindern, dass sie sich in die geöffnete Beifahrertüre hängte. In diesem Moment kam zufälligerweise die Polizei vorbei und beruhigte die Situation. Aufgrund der Taten des Angeklagten leidet die Zeugin I heute noch an Schlafstörungen. […] IV. Der Angeklagte hat sich damit wegen Körperverletzung in 3 Fällen (I. – III.) gemäß § 223 StGB strafbar gemacht. Darüber hinaus hat er sich wegen Beleidigung (I.) gemäß § 185 StGB, wegen Sachbeschädigung (II.) gemäß § 303 StGB sowie wegen versuchten Diebstahls (IV.) gemäß §§ 242, 22, 23, StGB strafbar gemacht. Die Tat der Beleidigung (I.) steht im zur Tat der Körperverletzung (I.) in Tateinheit gemäß § 52 StGB. Ebenso verhält es sich mit der Tat der Sachbeschädigung (II.) und der Tat der Körperverletzung (II.). Diese beiden Taten stehen zueinander und zu den anderen Taten jeweils in Tatmehrheit (§ 53 StGB). V. Entnommen ist die Strafe für die Taten I. bis III. dem Strafrahmen des § 223 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Strafe für die Tat IV. ist dem gemäß §§ 49, 22, 23 StGB gemilderten Strafrahmen des § 242 StGB entnommen, welcher somit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten vorsieht. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sich das Gericht an den Grundsätzen des §§ 46 StGB orientiert und im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten wurde seine teilweise geständige Einlassung, der relativ geringe Wert des Kleides sowie die jeweils nicht sehr starken physischen Schäden der Zeugin I berücksichtigt. Straferschwerend musste jedoch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft ist, er eine hohe Rückfallgeschwindigkeit gezeigt hat und dass die Zeugin I noch heute unter den psychischen Folgen der Taten leidet. Tat- und schuldangemessen ist daher für die Tat der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung (I.) eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Für die Tat der Körperverletzung (III.) ist tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Für die Tat des versuchten Diebstahls ist tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Für die Tat des versuchten Diebstahls ist tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Hier liegen in den Taten sowie in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vor, die die Verhängung solch kurzer Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist bereits mehrfach zu Geldstrafen verurteilt worden. Darüber hinaus hat er innerhalb kürzester Zeit mehrere, gleichgelagerte Delikte begangen. Die Verhängung der Geldstrafen konnten den Angeklagten jedoch nicht so beeindrucken, dass er keine weiteren Straftaten mehr beging, so dass hier nur die Verhängung von Freiheitsstrafen in Betracht kam, da nur eine solche die Erwartung zulässt, auf den Angeklagten überhaupt den erforderlichen Eindruck machen zu können. Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gemäß §§ 54, 53 Abs. 1 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten (Tat I.) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet worden. Diese Strafe wird dem Gesamtgewicht der Taten und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat einen Arbeitsplatz und lebt in sozial gefestigten Verhältnissen. Darüber hinaus sind seit den oben ausgeführten Taten keine weiteren Taten bekannt geworden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte sich dies hat zur Warnung gereichen lassen. Das Gericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte nun keine Straftaten mehr begehen wird. Das Gericht hat daher die begründete Erwartung, dass der Angeklagte fortan ein straffreies Leben führen wird. Dem Angeklagten muss bewusst sein, dass bei erneuter Straffälligkeit eine erneute Freiheitsstrafe ohne Bewährung unumgänglich ist und der Widerruf dieser Bewährung droht. […] Am 09.09.2021 verurteilte ihn das Landgericht Duisburg rechtskräftig wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Angeklagte wurde am 21.09.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Essen im hiesigen Verfahren vom 16.09.2021 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 2. Der Angeklagte B wurde am 00.00.0000 in E geboren, wo er im elterlichen Haushalt aufwuchs. Sein Vater arbeitete als Stahlarbeiter und ist mittlerweile Rentner, seine Mutter arbeitet als Putzfrau. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester, die als Pfleger beziehungsweise im Krankenhaus arbeiten. Der Angeklagte besuchte regelgerecht die Grund- und anschließend die Hauptschule, welche er 2009 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Von 2011 bis 2014 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei U und arbeitete anschließend in einer Auffanggesellschaft. 2016 wurde er in unbefristeter Anstellung von U übernommen, wo er bis heute angestellt ist. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er wurde am 23.03.2022 aufgrund Haftbefehls des Landgerichts Essen vom gleichen Tage im hiesigen Verfahren festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. 3. Der Angeklagte H wurde am 00.00.0000 in E geboren und ist im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater arbeitet bei der I1 AG, seine Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte H hat einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester, welche eine Ausbildung zum Lokführer beziehungsweise zur Zahnarzthelferin absolvieren. Der Angeklagte H besuchte in E regelgerecht die Grundschule und anschließend die Gesamtschule, welche er mit der Fachoberschulreife abschloss. Danach besuchte er für zwei Jahre das Berufskolleg und verließ dieses mit der Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk. Im Jahr 2007 begann er als Bauhelfer bei I1 zu arbeiten. 2008 begann er dort eine Ausbildung als Stahlbetonbauer, welche er nach zweieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Nach Abschluss der Ausbildung erhielt der Angeklagte H für zwei Jahre einen befristeten Arbeitsvertrag und ist mittlerweile in unbefristeter Anstellung bei I1 beschäftigt. 2012 heiratete der Angeklagte H seine Frau. 2013 wurde die Tochter, 2018 der Sohn des Ehepaars geboren. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet als medizinische Fachangestellte. 2019 eröffnete der Angeklagte H gemeinsam mit den Angeklagten L die bereits oben erwähnte Teestube, welche er neben seiner Anstellung bei I1 betrieb. Der Angeklagte wurde am 21.09.2021 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 16.09.2021 im hiesigen Verfahren festgenommen und befand sich bis zum 30.03.2022 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Im Sommer 2019 hatte der Angeklagte L mehrere tausend Euro Schulden bei Drogenhändlern sowie dem Verpächter der Gewerberäume der von ihm betriebenen Teestube, was er auch gegenüber seinen langjährigen Freunden, den Angeklagten H und B kommunizierte. Der Angeklagte B machte ihn daher mit einem unbekannt gebliebenen „Tippgeber“ bekannt, welcher behauptete, in dem Casino in der L5-Straße … in … E zu arbeiten. Bei einem daraufhin angesetzten Treffen zwischen ihnen dreien behauptete der Tippgeber, dass der zum Tatzeitpunkt 90-jährige T, der sich jeden Abend in dem Casino aufhalten würde, in seinem Wohnhaus, G-Straße … in … F, große Mengen Bargeld verwahre. Er machte deutlich, dass die beiden Angeklagten, während T im Casino sei, das Geld leicht stehlen könnten und erwartete von ihnen im Gegenzug für diesen Hinweis eine Beteiligung an der Tatbeute. Die Angeklagten L und B besprachen diesen „Tipp“ mit dem Angeklagten H. Sie einigten sich darauf, dass der Angeklagte L und der Angeklagte B am 00.00.0000 in das Haus von T einbrechen und das Geld stehlen sollten. Der Angeklagte H, der als einziger einen Führerschein besaß, sollte sie zum Tatort fahren, dort auf sie warten und sie anschließend wieder mitnehmen. Die Tatbeute sollte gleichmäßig nach Kopfteilen zwischen den drei Angeklagten und dem Tippgeber aufgeteilt werden. Am 00.00.0000 gegen 22:15 Uhr fuhr der Angeklagte H die Angeklagten L und B zur Wohnanschrift von T, G-Straße … in … F. Dort angekommen setzte der Angeklagte L das zum Aufhebeln der Tür mitgebrachte Brecheisen an die Terassentür an. Dabei stellte er fest, dass die Tür bereits durch einen vorherigen Einbruch beschädigt war und sich ohne weitere Gewalteinwirkung von außen öffnen ließ. Zusammen mit dem Angeklagten B betrat er dann das Haus. Sie hängten dabei Klebestreifen an Türrahmen, um daran später Müllsäcke aufzuhängen, in welchen sie das Bargeld und sonstige stehlenswerte Gegenstände sammeln wollten. Bei der Durchsuchung des Hauses fanden die beiden Angeklagten jedoch kein Bargeld, sondern lediglich hochwertige Mäntel, welcher sich schwieriger transportieren ließen. Aufgrund der voranschreitenden Zeit gerieten sie in Panik und verließen das Haus ohne Beute. Der Angeklagte H fuhr sie anschließend nach Hause. Wegen der aufgrund dieses Vorfalls zum Nachteil des Angeklagten L angeklagten Tat hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. In den darauffolgenden Tagen trafen sich die drei Angeklagten mit dem Tippgeber und konfrontierten ihn damit, dass in dem Haus kein Bargeld zu finden gewesen sei, worüber es zum Streit kam. Der Tippgeber bestand darauf, dass T erhebliche Mengen Bargeld verwahren müsse. Er sagte, dass das Geld, wenn es nicht im Haus sei, im Auto von T sein müsse. Die Angeklagten sollten daher erneut versuchen, das Bargeld von T zu stehlen. Der Angeklagte L stimmte diesem Plan zu, da er dringend Geld brauchte, um seine Schulden zu begleichen. Mit den Angeklagten B und H besprach er, dass er zusammen mit dem Angeklagten B wieder das Haus von T betreten würde, während dieser sich im Casino aufhalte. Dort würden sie nach einem Autoschlüssel suchen. Da sie beim ersten Einbruch keinen Autoschlüssel gefunden hätten, müssten sie jedoch damit rechnen, dass sie T die Autoschlüssel oder sonstige Wertgegenstände persönlich abnehmen müssten. Sollten sie in dem Haus keine Schlüssel finden, wollten sie daher auf T warten, diesen überwältigen, mit mitgebrachtem Klebeband fesseln um ihm Widerstand unmöglich zu machen und ihm die Schlüssel abnehmen. Mit dem Schlüssel wollten sie das Auto von T öffnen und das darin befindliche Bargeld an sich nehmen. Der Angeklagte H sollte sie wieder fahren und draußen vor dem Haus warten. Die Tatbeute sollte wiederum gleichmäßig nach Kopfteilen zwischen den drei Angeklagten und dem Tippgeber aufgeteilt werden. Alle drei Angeklagten willigten in diesen Tatplan ein. Am Abend des 00.00.0000 holte der Angeklagte H die Angeklagten L und B mit seinem PKW ab. Sie fuhren gemeinsam zu dem Casino in der L5-Straße … in … E um sicherzustellen, dass T sich auch an diesem Abend dort aufhielt. Einige Minuten, nachdem sie gegen 22:10 Uhr bei dem Casino eintrafen, erspähte der Angeklagte L den PKW von T. Daraufhin fuhren die drei, dem gemeinsamen Tatplan folgend, zu dessen Wohnhaus, wo sie kurz vor 23:00 Uhr eintrafen. Der Angeklagte H ließ die Angeklagten L und B absprachegemäß vor dem Haus aussteigen, fuhr um den Block und parkte bei einem nahegelegenen Spielplatz. Die Angeklagten L und B zogen sich schwarze Gesichtsmasken an und begaben sich in den frei zugänglichen Garten des Hauses, um dort wieder über die beschädigte Terassentür das Haus zu betreten. Der Angeklagte L konnte diese wiederum ohne Gewalteinwirkung öffnen. Nachdem sie das Haus betreten hatten, durchsuchten der Angeklagte L und der Angeklagte B das Haus dem gemeinsamen Tatplan folgend auf der Suche nach den Autoschlüsseln oder sonstigen Wertgegenständen. Der Angeklagte L telefonierte während des Tatablaufs mehrfach mit dem Angeklagten H und informierte ihn über das Geschehen. Zudem konsumierte er Kokain. Gegen 23:40 Uhr bemerkten die Angeklagten L und der Angeklagte B, dass T aus dem Casino zurückgekehrt war, die Haustür öffnete und Licht anmachte. Sie positionierten sich daraufhin im ersten Obergeschoss, um T dort entsprechend des gemeinsamen Tatplanes zu überwältigen und zu fesseln. T begab sich in die Küche im ersten Obergeschoss, wo er eine geöffnete Schublade bemerkte. Da es in den letzten Jahren zu mehreren Einbrüchen in sein Haus gekommen war, vermutete er einen erneuten Einbruch und wollte nach weiteren entsprechenden Spuren suchen. Als er dazu von der Küche aus in den Flur trat, näherte sich ihm von hinten der Angeklagte L, legte ihm seine Hand auf den Mund, zog ihn ein Stück zurück und brachte ihn unter Einsatz körperlicher Kraft zu Boden. Gemeinsam mit dem Angeklagten B fesselte er den am Boden liegenden T entsprechend des gemeinsamen Tatplans mit Klebeband, um ihm den Widerstand gegen die geplante Entwendung seines Autoschlüssels, seines Geldes und sonstiger Wertgegenstände unmöglich zu machen. Dabei verbanden sie ihm mit dem Klebeband die Hände vor der Brust und klebten es auch über seinen Mund, damit er nicht um Hilfe rufen könnte. Ob sie darüber hinaus auch Klebband über die Augen von T klebten, konnte die Kammer nicht mehr feststellen. Nachdem T gefesselt war, fingen die beiden Angeklagten L und B an, T zu durchsuchen. Der Angeklagte L fand in einer Hosentasche dessen Autoschlüssel und begab sich damit vor das Haus, um dessen PKW zu durchsuchen. Während der Angeklagte L das Haus verließ, setzte der Angeklagte B die Durchsuchung von T fort und fand in dessen Portemonnaie 1500,00 Euro in bar sowie eine EC-Karte, die er entsprechend des gemeinsamen Tatplanes an sich nahm. Vor dem Haus angekommen öffnete der Angeklagte L den PKW von T und durchsuchte diesen erfolglos nach Geld, wobei er sonstige, in dem PKW befindliche Gegenstände neben den PKW auf die Straße warf. Nach einiger Zeit erkannte er, dass sich in dem PKW kein Bargeld befand und teilte dem Angeklagten H telefonisch mit, dass er sie abholen solle. Anschließend begab er sich über die Terrassentür wieder in das Haus und rief zu dem Angeklagten B ins Treppenhaus, dass sie jetzt flüchten müssten. Daraufhin begab sich der Angeklagte B ins Erdgeschoss und verließ zusammen mit dem Angeklagten L das Haus. Sie stiegen in den PKW des Angeklagten H, welcher sie nach Hause fuhr. T ließen sie gefesselt im ersten Obergeschoss zurück. Während der Rückfahrt kamen sie überein, dass der Angeklagte L die 1500,00 Euro, die weit hinter ihren Erwartungen von der Tatbeute zurückblieben, verwenden sollte, um seine Schulden zu tilgen. Auf dieses Geld hatten die Täter, wie ihnen bewusst war, keinen Anspruch. Außerdem übergab der Angeklagte B dem Angeklagten L auch die EC-Karte. 3. Einige Minuten nachdem die Angeklagten den Tatort verlassen hatten, verließ T, dem es nicht gelang, sich selbstständig von dem Klebeband zu befreien, sein Haus und klingelte bei seinem Nachbarn O. Dieser ließ ihn herein, löste das Klebeband über dem Mund etwas und rief die Polizei. Die kurze Zeit später eintreffenden Polizeibeamten lösten die Fesseln von T und riefen einen RTW. T wurde daraufhin ambulant im B2 Krankenhaus in F behandelt, wobei eine Kopfprellung und eine Schürfwunde am linken lateralen Augenrand festgestellt wurden, deren genauen Ursprung die Kammer jedoch nicht näher aufklären konnte. Der Angeklagte L verwendete die EC-Karte im Anschluss an die Tat, um Kontoauszüge vom Girokonto des T zu erhalten, da er wissen wollte, ob der Tippgeber sie belogen hatte. 4. Im Rahmen der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren haben die Angeklagten L, B und H angekündigt, sich bei dem Geschädigten entschuldigen und diesem jeweils einen Geldbetrag zahlen zu wollen. Der Vorsitzende hat T diese Absicht nach seiner Vernehmung zur Sache mitgeteilt und ihn darüber aufgeklärt, dass es ihm freistehe, sich zu diesem Verhalten zu äußern. Der Geschädigte hat daraufhin bekundet, dass das angekündigte Verhalten „wohl das Mindeste“ sei. Der Angeklagte L hat daraufhin gegenüber T bekundet, dass er sich bei ihm entschuldigen wolle. Er habe die Tat aus Verzweiflung begangen, weil er sehr viele Schulden gehabt habe. Das was T passiert sei, wünsche er nicht einmal seinen Feinden und es tue ihm sehr leid. Er sei einer von denen gewesen, die bei ihm in der Wohnung gewesen seien. Er empfehle T, nicht mehr in das Casino zu gehen, da er dort beobachtet werde. Der Angeklagte H hat gegenüber T bekundet, dass er sich bei T entschuldigen wolle. Er glaube nicht, wie sehr er sich schäme. Er sei bei der Tat der Fahrer gewesen und bereue es. Der Angeklagte B hat gegenüber T bekundet, dass er T am Casino beobachtet habe. Dies tue ihm sehr leid. Im Anschluss haben die Angeklagten durch ihre Verteidiger dem Angeklagten eine Geldzahlung von je 1500,00 Euro (Angeklagter L) und 1000,00 Euro (Angeklagte H und B) angeboten. Der Angeklagte hat die Geldzahlung auf Nachfrage des Vorsitzenden angenommen und gebeten, das Geld an seine Begleiterin zu übergeben, welcher die jeweiligen Verteidiger das Geld sodann in der anschließenden Sitzungspause im Beisein der Kammer in bar übergeben haben. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten L beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 21.02.21, sowie der weiteren Beweisaufnahme. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 21.02.21, sowie der weiteren Beweisaufnahme. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 21.02.21, sowie der weiteren Beweisaufnahme. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte B hat bezüglich der Tat am 00.00.0000 lediglich eingeräumt, T am Casino beobachtet, entsprechende Meldung gemacht und dafür etwas erhalten zu haben. Seine festgestellte Tatbeteiligung steht zur Überzeugung der Kammer jedoch insbesondere aufgrund der Einlassung des Angeklagten L fest, welche durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt und ergänzt wird. a) Die drei Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: aa) Der Angeklagte L hat zunächst durch seinen Verteidiger eine Erklärung abgegeben, welche als seine eigene gelten solle. In dieser skizzierte er das Tatgeschehen, nannte aber noch nicht die Namen seiner Mittäter, da er seinen Mitangeklagten selbst die Gelegenheit zu einer geständigen Einlassung geben wolle. Der Angeklagte L hat durch seinen Verteidiger zunächst bekundet, dass es einen Tipp gegeben habe, nach welchem der Geschädigte T über viel Geld verfüge. Daher sei man am 00.00.0000 in dessen Wohnung gewesen und habe dort nach stehlenswerten Sachen gesucht. Da man jedoch nichts gefunden habe, sei man in Erklärungsnot gegenüber dem Tippgeber gekommen, welcher „gern die Hand aufhalte“. Man hätte sich mit dem Tippgeber unterhalten und dieser habe gesagt, dass das Geld sich vielleicht im Auto von T befinde. Daher sei man dann am 00.00.0000 erneut in die Wohnung gegangen. Er habe in der Wohnung auch Kokain konsumiert. Er habe aber gewusst, was er getan habe und sich nicht in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden. T sei dann nach einiger Zeit in die Wohnung gekommen. Er hätte ihm die Hand auf den Mund gelegt und ihn zu Boden gebracht und gefesselt. Er selbst habe die Autoschlüssel genommen und im Auto nach Geld gesucht, aber nichts gefunden. In dieser Zeit sei der in der Wohnung befindliche Mittäter alleine mit T in der Wohnung geblieben. Er wisse nicht, was in seiner Abwesenheit passiert sei. Als er wieder hereingenkommen sei, habe der in der Wohnung befindliche Mittäter gesagt, dass er 1500,00 Euro gefunden habe. Sie hätten dann die Wohnung verlassen und die Verteilung des Geldes bestimmt. bb) Der Angeklagte H hat sich im Wege einer vorgefertigten Erklärung durch seinen Verteidiger, die als seine eigene gelten solle, wie folgt eingelassen: Er habe im Juli 2019 Änderungen im Verhalten des Angeklagten L bemerkt. Dieser sei ständig unruhig und teilweise auch panisch gewesen. Angesprochen auf sein Verhalten habe er ihm und dem Angeklagten B gesagt, dass er „große Scheiße gebaut“ habe. Er habe 20.000 Euro Schulden, weil er die „falschen Leute“ geschädigt habe. Er habe dann einen Teil abzahlen können, aber weiterhin Restschulden in Höhe von 8.000 Euro gehabt. Aufgrund der Vermittlung „Dritter“ habe er einen Monat Zahlungsfrist bekommen, diese Frist sei dann aber verkürzt worden. Der Angeklagte L sei daraufhin noch panischer geworden. Er habe die Angeklagten H und B erfolglos nach Geld gefragt und habe ihnen fortwährend „in den Ohren“ gelegen, dass „die“ ihn „kaltmachen“ würden. Irgendwann habe der Angeklagte L den Angeklagten H und B dann gesagt, dass sie ihm auf andere Weise helfen müssten. Er habe sie auf einen „reichen Zocker“ aus F hingewiesen, welcher zuhause viel Geld habe. Der Plan des Angeklagten L sei es gewesen, bei diesem einzubrechen und das Geld zu stehlen. Sie hätten abgelehnt, da sie dies für eine dumme Idee gehalten hätten. Da der Angeklagte L jedoch fortwährend an ihre Freundschaft appelliert hätte, hätten sie irgendwann nachgegeben. Er selbst habe allerdings gesagt, dass er die Wohnung des Opfers nicht betreten, sondern die beiden anderen Angeklagten nur mit dem Auto zu der Wohnung fahren, dort warten und sie wieder wegfahren würde. Die beiden anderen Angeklagten hätten keinen Führerschein gehabt, weshalb auch niemand bereit gewesen sei, ihnen ein Auto zu leihen. Dabei hätten sie vereinbart, dass er selbst und der Angeklagte B nichts von der Tatbeute erhalten sollten sondern der Angeklagte L davon seine Schulden zahlen sollte. Am 00.00.0000 sei der Angeklagte L dann verzweifelt auf sie zugekommen und habe ihnen gesagt, dass es heute stattfinden müsse. Er habe sichtbar Todesangst gehabt. Zudem habe er ihnen mitgeteilt, dass er den Schlüssel für das Haus habe. Der Plan sei gewesen, dass sie schnell in das Haus reingehen, nach Geld suchen und dann wieder raus gehen würden. Ihm selbst habe der Angeklagte L wiederholt gesagt, dass er sie nur fahren solle. Bevor sie zur Wohnanschrift des Geschädigten gefahren seien, seien sie noch zum Spielcasino in E gefahren um sicherzustellen, dass der Geschädigte sich dort und nicht in der Wohnung aufhalte. Der Angeklagte L habe auf dem Parkplatz dessen Fahrzeug entdeckt. Zeitgleich habe der Angeklagte B einen Anruf erhalten und bei dem Gespräch erwähnt, dass sein Akku fast leer sei. Im Anschluss seien sie zu der Wohnanschrift des Geschädigten gefahren, wo der Angeklagte H die Angeklagten L und B herausgelassen habe. Dann sei er um den Block gefahren und habe bei einem in der Nähe zur Wohnung gelegenen Spielplatz geparkt. Dort habe er mit dem Handy gespielt und auf einen Anruf des Angeklagten L gewartet. Sie hätten während der Tat mehrmals telefoniert. Der Angeklagte L habe unter anderem gesagt, dass er nichts gefunden habe. Er habe hören können, dass er auch den Angeklagten B gefragt habe, ob dieser etwas gefunden habe. Er selbst habe mehrmals gesagt, dass sie die Wohnung verlassen sollten. Irgendwann seien die beiden dann herausgekommen und bei ihm eingestiegen. Der Angeklagte L sei wütend gewesen und habe mehrmals auf das Armaturenbrett geschlagen. Sie seien dann losgefahren und hätten sich nicht darüber unterhalten, was passiert sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Angeklagte L sich bei einem Wucherer 6000 Euro geliehen und seine Schulden abbezahlt. Über die Geschehnisse am 00.00.0000 hätten sie nicht mehr gesprochen. Als er selbst polizeilich vorgeladen worden sei, sei er in Panik geraten und habe die anderen beiden Angeklagten kontaktiert und abgesprochen, dass sie Anwälte beauftragen würden. cc) Nach der Einlassung des Angeklagten H hat der Angeklagte B sich durch seinen Verteidiger im Wege einer vorgefertigten Erklärung, die als seine eigene gelten solle, wie folgt eingelassen: Es sei zutreffend, dass er gebeten worden sei, sich am Casino zu positionieren, um da „Beobachtungen“ zu treffen. Er habe auch „etwas angeboten gekriegt und erhalten“. Er sei dann am Tattag am Casino gewesen, habe T gesehen und entsprechende Nachricht gemacht. In der Wohnung sei er nicht gewesen, damit habe er nichts zu tun. dd) Im Anschluss hat der Angeklagte L in freier Rede von dem Tatgeschehen berichtet und dabei auch Fragen der Kammer beantwortet. Er habe zum Tatzeitpunkt Schulden gehabt. Zum einen habe es sich um Mietschulden, bezüglich der Teestube, welche er zusammen mit dem Angeklagten H betrieben habe, gehandelt. Vor allem aber habe es sich um Schulden aufgrund seiner Drogensucht gehandelt. Eines Tages sei der Angeklagte B, mit dem er bereits seit Jahren befreundet sei, zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er jemanden kenne, der wisse wo Geld zu holen sei. Dieser „Tippgeber“ würde im Casino arbeiten. Er habe dem Angeklagten B daraufhin gesagt, dass er diesen Tippgeber ebenfalls kennenlernen wolle. Es sei dann zu einem Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten B und dem Tippgeber gekommen. Im Rahmen dieses Treffens habe der Tippgeber von T erzählt, der tagtäglich im Casino „zocken“ gehe und „jede Menge Geld“ habe. Der Tippgeber sei dabei von einer derart hohen Summe ausgegangen, dass der Angeklagte bei einem erfolgreichen Einbruch auch nach Aufteilung des Geldes und Bezahlung seiner Schulden Millionär gewesen wäre. Nach dem Gespräch mit dem Tippgeber sei es zum ersten Einbruch bei T gekommen. Sie seien zu dritt gewesen, er selbst, der Angeklagte B und der Angeklagte H. Einen Wohnungsschlüssel hätten sie nicht gehabt. Vielmehr hätten sie eine Brechstange mitgenommen. Sie hätten abgesprochen, dass die Beute zu gleichen Teilen zwischen ihnen dreien und dem Tippgeber aufgeteilt werden solle. Warum die Angeklagten B und H mitgemacht hätten, könne er nicht sagen, diese hätten aber sicher auch ihre eigenen Probleme gehabt. Am 00.00.0000 sei er zusammen mit dem Angeklagten B in die Wohnung von T „eingebrochen“. Sie hätten sich umgeschaut, wie sie hereinkommen könnten und hätten sich dann für die Terrassentür entschieden, da der Garten sehr dunkel gewesen sei. Als er die mitgebrachte Brechstange an die Terrassentür angesetzt habe, sei ihm aufgefallen, dass diese bereits aufgebrochen gewesen sei und sich einfach öffnen ließ. Sie hätten bei diesem ersten Einbruch auch Klebeband mitgebracht. Dieses hätten sie an verschiedenen Stellen in der Wohnung befestigt, um daran Mülltüten zu anzubringen, in welchen das Geld oder sonstige stehlenswerte Gegenstände gesammelt werden sollten. Sie hätten in der Wohnung jedoch kein Geld gefunden. Auf dem Dachboden hätten sich zwar Mäntel befunden, an denen noch Preisschilder gehangen hätten. Diese hätten Preise von mehreren tausend Euro ausgewiesen. Sie seien jedoch zunehmend in Panik geraten und hätten dann ohne Beute die Tatörtlichkeit verlassen. Der Angeklagte H habe während des „Einbruchs“ draußen „Schmiere“ gestanden und sie gefahren. Im Anschluss hätten sie sich wieder mit dem Tippgeber getroffen und mit diesem gestritten. Der Tippgeber habe darauf bestanden, dass bei T etwas zu finden sein müsse. Er habe den Vorschlag gemacht, im Auto von T nach Geld oder sonstigen stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Daraufhin hätten sie sich zu dem Einbruch am 00.00.0000 entschieden. Sie wollten den Autoschlüssel finden, seien aber davon ausgegangen, dass dieser sich gegebenenfalls nicht in dem Haus befinde, da sie beim ersten Einbruch keinen Autoschlüssel gesehen hätten. Für den Fall, dass sie wieder keine Schlüssel finden würden, sei der allen Beteiligten gegenüber kommunizierte Plan daher gewesen, T „festzumachen“, indem sie ihn knebeln oder sonst wie außer Gefecht setzen würden und ihm anschließend seine Autoschlüssel abzunehmen. Das „Festmachen“ sollte mit Klebeband erfolgen, welches sie zu diesem Zweck mitgenommen hätten. Dies sei allen Angeklagten bekannt gewesen. Seine Notlage habe ihn damals in die Ecke getrieben, er habe sich anders nicht mehr zu helfen gewusst. Eine Brechstange hätten sie nicht mehr mitgenommen, da sie damit gerechnet hätten, wieder über die Terassentür hereinkommen zu können. Am 00.00.0000 seien er, der Angeklagte H und der Angeklagte B dann zunächst, wie von dem Angeklagten H geschildert, zu dem Casino gefahren, um zu sehen, ob T sich dort aufhalte. Nachdem sie sein Auto entdeckt hätten, habe der Angeklagte H sie zu seinem Haus gefahren. Er und der Angeklagte B hätten dann, bekleidet mit schwarzen Masken, über die Terassentür das Haus betreten. Die Terassentür sei wieder offen gewesen, wobei irgendetwas hinter die Tür gestellt worden sei, sodass sie sie etwas hätten aufdrücken müssen. Der Angeklagte H habe währenddessen bei einem nahegelegenen Spielplatz gewartet. Er habe während des Einbruchs mehrfach mit dem Angeklagten H telefoniert und dieser habe ihn etwa unterrichtet, dass in der Nähe Leute spazieren gehen würden. Irgendwann sei dann der Geschädigte hereingekommen und habe Licht angemacht. Zu diesem Zeitpunkt hätten er und der Angeklagte B sich in verschiedenen Zimmern aufgehalten. Er sei aus dem Zimmer herausgegangen, habe T in der ersten Etage abgepasst, von hinten gepackt und ihm den Mund zugehalten. Anschließend habe er ihn ein Stück nach hinten gezogen und zu Boden gebracht, wobei T keinen Widerstand geleistet habe. Gemeinsam mit dem Angeklagten B habe er T sodann mit dem Klebeband geknebelt und seine Taschen durchsucht. Sie hätten mit dem Klebeband auch seine Hände gefesselt. Ob sie ihm auch seine Augen zugeklebt hätten, wisse er nicht mehr. Er habe kein Messer oder ähnliches dabeigehabt, um T zu bedrohen oder das Klebeband zu durchtrennen, sondern dieses einfach abgerissen. Bei der Durchsuchung von T habe er dessen Autoschlüssel gefunden. Entsprechend des Tatplans sei er dann nach draußen gegangen und habe im Auto nach Geld gesucht, aber nichts gefunden. Er habe demAngeklagten H daraufhin mitgeteilt, dass sie jetzt abhauen müssten und sei durch die Terassentür wieder in das Haus von T gegangen. Er habe ins Treppenhaus gerufen, dass sie jetzt die Wohnung verlassen müssten. Der Angeklagte B sei daraufhin die Treppe herunter gekommen und habe ihm gesagt, dass er im Portemonnaie 1500,00 Euro gefunden habe, welche er eingesteckt habe. Außerdem hätten sie die EC-Karte von T mitgenommen. Die Beute habe er dann von dem Angeklagten B bekommen. Weil sie nur eine vergleichsweise geringe Menge gefunden hätten, hätten die „Jungs“ ihm einen Gefallen getan und gesagt, er solle von dem Geld seine Schulden bezahlen. Er habe auch die Bankkarte an sich genommen und am Geldautomaten Kontoauszüge gezogen, um zu sehen, ob Geld auf dem Konto sei. Er habe wissen wollen, ob der Tippgeber sie angelogen habe. ee) Nach der frei vorgetragenen Einlassung des Angeklagten L hat sich der Angeklagte H durch eine Erklärung seines Verteidigers, die als seine eigene gelten solle, ergänzend dahingehend eingelassen, dass es zutreffend sei, dass er auch bei der ersten Tat am 00.00.0000 beteiligt gewesen sei. Auch insoweit habe sich seine Aufgabe auf die Rolle des Fahrers beschränkt. Im Anschluss hat sich der Angeklagte B durch eine Erklärung seines Verteidigers, die als seine eigene gelten solle, ergänzend dahingehend eingelassen, dass er einräume, bei der „ersten Geschichte“ mit in der Wohnung gewesen zu seien. Daher habe er auch beim zweiten Mal kalte Füße bekommen und sei nur noch Beobachter am Casino gewesen. Dass der Akku seines Handys leer gewesen sei, sei unzutreffend. Es sei aber zutreffend, dass er keinen Führerschein habe. b) Die Einlassung des Angeklagten B wird zur Überzeugung der Kammer durch die glaubhafte Einlassung des Angeklagten L sowie die weitere Beweisaufnahme, welche die Einlassung des Angeklagten L bestätigt und schlüssig ergänzt, widerlegt. aa) Dabei hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Einlassung des Angeklagten B in Form einer zu eigen gemachter Verteidigererklärung nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukam. Bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Tatgericht gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt. Solche Einlassungen sind nur sehr eingeschränkt einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. Anders als bei einer mündlich abgegebenen Sachäußerung kann aus ihnen kein unmittelbarer Eindruck des Aussageverhaltens gewonnen werden. Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, BeckRS 2021, 46551 Rn. 10). Gegen den Beweiswert der Einlassung des Angeklagten B sprach weiter, dass die Verteidigungserklärung das Tatgeschehen nur lückenhaft wiedergegeben und der Angeklagte keine Nachfragen beantwortet hat. So hat der Angeklagte B etwa keine konkreten Angaben dazu gemacht, warum er sich an der Tat beteiligt hat, wer ihm was angeboten habe, was er über den Tatablauf gewusst habe, oder welche Nachricht er an wen gemacht habe, nachdem er T gesehen habe. Angesichts dieser eklatanten Lücken war die Aussage des Angeklagten B einer Glaubhaftigkeitsprüfung der Kammer von vorneherein nicht zugänglich. Das teilweise Schweigen des Angeklagten B durfte vorliegend auch als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden. Denn ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt beziehungsweise auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das erkennende Gericht (BGH, BeckRS 2021, 46551 Rn. 11, beck-online). Zwar dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen grundsätzlich nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (BGH, BeckRS 2021, 46551 Rn. 11, beck-online). Diese Voraussetzungen waren aber vorliegend gegeben: Nach den Umständen wären Angaben zur Tatmotivation, zur Tatbeute und zu den Mittätern des Angeklagten B ohne weiteres zu erwarten gewesen. Gründe für die Lückenhaftigkeit seiner Aussagen hat er nicht angegeben. Dabei schließt die Kammer auch aus, dass es andere mögliche Ursachen für das Verschweigen der Umstände, etwa eine fehlende Erinnerung gab. Die bewusst fragmentarische Natur der Aussagen des Angeklagten B zeigt sich unter anderem an seinem Einlassungsverhalten. Erst nach der freien Einlassung des Angeklagten L hat der Angeklagte B, im Wege einer ergänzenden Verteidigererklärung, eingeräumt, am 00.00.0000 mit in der Wohnung gewesen zu sein, dann „kalte Füße “ bekommen zu haben und daher beim zweiten Mal nur noch als Beobachter am Casino anwesend gewesen zu sein. Wiederum hat er dabei keinerlei Einzelheiten, etwa zum Tatgeschehen oder seiner Motivation zur Teilnahme an der Tat trotz „kalter Füße“ genannt. bb) Die frei vorgetragene Einlassung des Angeklagten L war dagegen glaubhaft. (1) Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Angeklagten L bestehen, auch unter Berücksichtigung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, nicht. Die getätigte Aussage passt ohne weiteres zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten. (2) Für die gute Qualität der Aussage des Angeklagten L spricht die in sich geschlossene, logische und für die Kammer nachvollziehbare Darstellung. Der Angeklagte L war jederzeit in der Lage, den Geschehensablauf in sich schlüssig darzustellen und konnte auf Fragen nachvollziehbar antworten, ohne dabei in ein Aussagemuster zu verfallen. Dabei konnte er sowohl seine Motivation für die Tat als auch den eigentlichen Tatablauf stringent und nachvollziehbar angeben. Logische Brüche konnte die Kammer, trotz der sprunghaften Darstellung des Geschehens durch den Angeklagten, welcher immer wieder zwischen der Schilderung der Vorfälle am 00.00.0000 und 00.00.0000 wechselte, nicht feststellen. Für die Qualität der Einlassung des Angeklagten spricht weiterhin die Art der Bekundungen, samt der Schilderung realer Handlungselemente, etwa bezüglich des mitgebrachten Brecheisens am 00.00.0000, der Streitigkeit mit dem „Tippgeber”, der Idee das Geld im Auto von T zu suchen, das zweimalige Eindringen über die beschädigte Terrassentür oder die Fesselung des T mit Klebeband. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte L keine Angaben zu der Entstehung der Verletzungen des Geschädigten gemacht hat. Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung. Diesbezüglich hat er plausibel angegeben, dass er nicht während des gesamten Tatzeitraumes bei dem Geschädigten gewesen sei und daher auch nicht das gesamte Tatgeschehen selbst wahrgenommen hat. Vielmehr habe er entsprechend des Tatplanes zeitweilig den PKW von T vor dessen Haus durchsucht. Für die Qualität der Einlassung spricht auch die Schilderung des Empfindens anlässlich der angeklagten Tat. Der Angeklagte L hat seine Gefühlslage gerade auch vor dem Hintergrund seines eigenen Drogenkonsums real geschildert. So sei er aufgrund seiner Miet- und Drogenschulden zunehmend verzweifelt gewesen und habe schließlich keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als das Geld durch die festgestellten Tathandlungen aufzutreiben. Weiterhin spricht für die Qualität der Einlassung des Angeklagten L, dass dieser sich durch seine Aussage erheblich selbst belastet hat, indem er weite Teile des Anklagevorwurfes eingeräumt hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass bereits nach Aktenlage eine vergleichsweise gute Beweislage bestand, welche einen dringenden Tatverdacht gegenüber dem Angeklagten L begründete. Die Kammer hat auch keine überschießende Belastungstendenz in der Aussage des Angeklagten L gegenüber den Mitangeklagten B oder H zu erkennen vermocht. So hat der Angeklagte L bei seiner ersten Einlassung zunächst seinen Mitangeklagten Gelegenheit gegeben, sich selbst zu ihrer Tatbeteiligung zu erklären. Das eigentliche Geschehen hat er ohne Mehrbelastung geschildert. So hat er etwa eingeräumt, dass er die Tatbeute vollständig selbst einbehalten habe. Zudem hat er bezüglich des Verhaltens des Angeklagten B während seiner Abwesenheit seine fehlende Wahrnehmungsfähigkeit frei eingeräumt. Gleichzeitig war aber auch keine besondere Begünstigungstendenz gegenüber einem der beiden Mitangeklagten erkennbar. So hat der Angeklagte L bezüglich des Angeklagten B ausgesagt, dass dieser bei beiden Einbrüchen in dem Haus von T dabei gewesen wäre, was dieser zunächst weder für den 00.00.0000 und den 00.00.0000 eingeräumt hatte. Auch der Einlassung des Angeklagten H widersprach er insoweit, als er ausführte, dass bei der Tat am 00.00.0000 allen Beteiligten klar gewesen sei, dass es zu einer Fesselung von T kommen würde, wenn sie den Autoschlüssel in dessen Haus nicht finden würden. Zudem gab er an, dass der Angeklagte H auch bei dem Geschehen am 00.00.0000 beteiligt gewesen sei, noch bevor dieser dies selbst im Rahmen seiner ergänzenden Einlassung einräumte. (3) Die Einlassung des Angeklagten L ist auch valide. Anhaltspunkte für eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung seiner Mitangeklagten haben sich nicht ergeben. Es fehlt an jedwedem Motiv für den Angeklagten L, seine beiden Mitangeklagten, insbesondere den Mitangeklagten B, falsch zu belasten. Die drei Angeklagten waren nach den Einlassungen der Angeklagten L und H zur Person jahrelange Freunde, was auch die weitere Beweisaufnahme bestätigt hat. So hat insbesondere J ohne weiteres glaubhaft bekundet, dass er mit allen drei Angeklagten gut befreundet sei und diese auch untereinander enge Freunde gewesen und zum Beispiel zusammen feiern gegangen oder in den Urlaub gefahren seien. Anhaltspunkte für einen Konflikt zwischen den Angeklagten, welcher den Angeklagten L veranlasst haben könnte, seine Mitangeklagten falsch zu belasten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte L hat gegenüber seinen Mitangeklagten, insbesondere dem Angeklagten B, auch keine Forderungen gestellt. Auch wenn der Angeklagte L den Angeklagten H als seinen langjährigen Freund hätte schützen wollen, indem er angegeben hat, dass dieser „lediglich” als Fahrer beteiligt gewesen sei, hätte für ihn kein Anlass bestanden, zu diesem Zwecke wahrheitswidrig seinen anderen langjährigen Freund, den Angeklagten B zu belasten, indem er angegeben hat, dass dieser mit ihm im Haus von T gewesen sei. Vielmehr wäre es ihm ebenso möglich gewesen, zu behaupten, dass ein weiterer Mittäter, etwa der nicht namentlich benannte „Tippgeber” mit dem Angeklagten L das Haus des Geschädigten betreten hätte. cc) Die Aussage des Angeklagten L wird weiterhin durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt und schlüssig ergänzt. (1) Die Aussage des Angeklagten L wird zunächst gestützt durch die Aussage des Angeklagten H. Bezüglich des Geschehens am 00.00.0000 und des Tatgeschehens am 00.00.0000 deckten sich die Aussagen weitgehend und ergänzten sich stimmig. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass die Einlassung des Angeklagten H in einzelnen Punkten, insbesondere bezüglich der Absprache des gemeinsamen Tatplanes und des Vorhandenseins eines Schlüssels für das Haus des Geschädigten, im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten L stand. Dies sprach zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten L. Wie der Angeklagte B hat der Angeklagte H sich lediglich im Wege einer Verteidigererklärung eingelassen und keine Nachfragen beantwortet, weshalb seiner Aussage von vorneherein nur ein verringerter Beweiswert zukam. Diese Aussage hat er zudem im laufenden Verfahren der Beweisaufnahme angepasst, indem er erst nach der Einlassung des Angeklagten L, wiederum durch eine Verteidigererklärung, seine Beteiligung bei dem Geschehen am 00.00.0000 einräumte. Insoweit bleibt seine Einlassung lückenhaft, da er nicht angab, warum er auch bei der zweiten Tat am 00.00.0000 davon ausging, dass man nur schnell Geld suchen wolle, obwohl dies bereits am 00.00.0000 erfolglos gewesen war. (2) Hinsichtlich des Geschehens am 00.00.0000 wird die Einlassung des Angeklagten L bestätigt durch die ohne weiteres glaubhaften Bekundungen von L6, M und S, welche übereinstimmend bekundet haben, am 00.00.0000 zur Tatörtlichkeit G-Straße … in … F gefahren zu sein. Die von den Polizeibeamten getätigten Schilderungen des Zustandes der Tatörtlichkeit standen dabei in Einklang mit den von dem Angeklagten L bekundeten Geschehnissen. So haben die Polizeibeamten übereinstimmend bekundet, im Haus Spuren von Klebeband gefunden zu haben, was, wie M bekundete, an Türrahmen angebracht gewesen sei. S bekundete weiterhin, dass die Terrassentür aufgehebelt gewesen sei. Weiterhin stand die Einlassung des Angeklagten L in Bezug auf das Geschehen am 00.00.0000 hinsichtlich des Tathergangs auch im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten H und L. (3) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten L hinsichtlich des Tatgeschehens am 00.00.0000 sprachen die Ergebnisse der Auswertung der den Tatort G-Straße … in … F versorgenden Funkzelle. Daraus ergab sich, dass der Angeklagte L und der Angeklagte H im Zeitraum von 23:04 Uhr bis 00:00 Uhr fünfmal miteinander telefoniert haben. Konkret kam es zur Überzeugung der Kammer zu den folgenden Telefonaten im Versorgungsbereich der Funkzelle: 23:04 Uhr: Angeklagter H ruft Angeklagten L für 1305 Sekunden an. 23:44 Uhr: Angeklagter L ruft Angeklagten H für 58 Sekunden an. 23:45 Uhr: Angeklagter L ruft Angeklagten H für 245 Sekunden an. 23:58 Uhr: Angeklagter L ruft Angeklagten H für 34 Sekunden an. 00:00 Uhr: Angeklagter H ruft Angeklagten L für 167 Sekunden an. Dies deckt sich mit den Angaben des Angeklagten L und auch des Angeklagten H, dass sie während des „Einbruches“ mehrfach miteinander telefoniert hätten. Weiterhin spricht die Häufigkeit und Dauer der Telefonate auch dafür, dass die beiden Angeklagten räumlich voneinander getrennt waren, der Angeklagte H sich also, wie der Angeklagte L und der Angeklagte H bekundeten, während der Tat außerhalb des Hauses aufhielt. Hätten sich beide Angeklagte zum Zeitpunkt der Telefonate im Haus des Geschädigten befunden, hätte kein Anlass dazu bestanden, über einen Zeitraum von knapp einer Stunde fünf teils mehrere Minuten lange Gespräche zu führen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Funkzellenauswertung keine Telefonate oder sonstigen Datenverkehr eines dem Angeklagten B zugeordneten Mobiltelefons ergeben hat. Dies spricht jedoch nicht gegen seine Anwesenheit am Tatort: So ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte B am Tatort sein Mobiltelefon nicht nutzte, sei es, weil er es ausgeschaltet hatte oder sein Akku leer war. Der Angeklagte B war während des Tathergangs nicht auf ein Mobiltelefon angewiesen. Die Kommunikation mit dem Angeklagten H übernahm bereits der Angeklagte L. Die Feststellungen zu den Funkzellendaten stützt die Kammer auf die ohne weiteres glaubhaften Angaben von M1 und T1, welche mit den Ermittlungen betraut waren. Diese haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet, dass die Funkzellenauswertung am Tatort insgesamt fünf Telefonate zwischen den Nummern … und … ergeben habe. Die Nummer … habe dem Angeklagten L zugeordnet werden können, da dieser die Nummer bereits bei verschiedenen älteren Ermittlungsverfahren angegeben habe. Die Nummer … habe der Angeklagte H im aktuellen Ermittlungsverfahren selbst als seine aktuelle Nummer angegeben. Zwischen den beiden Nummern habe es im Tatzeitraum die oben dargestellten Telefonate gegeben. (4) Die Bekundungen des Angeklagten L sind weiterhin auch mit den Ergebnissen der Auswertung der das Casino in der L5-Straße …, … versorgenden Funkzelle vereinbar. Die Kammer ist auf Grundlage dieser Daten der Überzeugung, dass sich der Angeklagte B am 00.00.0000 jedenfalls von 22:11 Uhr bis 22:18 Uhr in der Nähe des Casinos aufhielt, da sich sein Mobiltelefon in diesem Zeitraum in die Funkzelle einwählte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Angeklagte B anschließend in dem Wohnhaus von T gewesen sein könnte. Vielmehr ist die Kammer wie oben dargelegt überzeugt, dass dieser sein Telefon ausschaltete, nicht nutzte oder sein Akku nach dem Aufsuchen des Casinos leer war. Mit den Zeitpunkten der Verbindung zur Funkzelle ist dies ohne weiteres vereinbar: Während der Angeklagte B sich zuletzt um 22:18 Uhr in die Funkzelle am Casino einwählte, hatte der Angeklagte L erstmals um 23:04 Uhr innerhalb der Funkzelle am Tatort in F Kontakt zu dem Angeklagten H. Von dem Casino aus kann die Anschrift des Geschädigten über die A … in etwa 35 Minuten erreicht werden. Umgekehrt hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich die Mobiltelefone der Angeklagten L und H nicht in die Funkzelle am Casino eingewählt haben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die beiden Angeklagten sich entsprechend ihrer Einlassung vor der Tat am Casino aufhielten. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L überzeugt, dass diese ihr Handy zum Zeitpunkt des Aufenthalts beim Casino nicht nutzten oder ausgeschaltet hatten. Die Feststellungen zu den Funkzellendaten am Casino stützt die Kammer auf die ohne weiteres glaubhaften Angaben T1. Danach habe die Auswertung der das Casino versorgenden Funkzelle zwei Datensätze des Mobiltelefons mit der Nummer … ergeben, einen um 22:11 Uhr für 367 Sekunden und einen um 22:18 Uhr für 17 Sekunden. Bei diesen handelte es sich nicht um Telefonate, sondern um GPS-Daten und abrechnungsfähige mobile Daten, welche durch Nutzung des Handys entstehen würden. Die Nummer … habe dem Angeklagten B zugeordnet werden können, da dieser die Nummer bereits bei älteren Ermittlungsverfahren angegeben habe. (5) Weiterhin werden die Bekundungen des Angeklagten L hinsichtlich des Tatgeschehens am 00.00.0000 gestützt durch die Bekundungen von O sowie der Polizeibeamten M2, L7, O1 und X. Diese haben, ohne dass bei der Kammer in irgendeiner Form Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufgekommen wären, die unmittelbaren Folgen des Tatgeschehens, den gefesselten T sowie die durchwühlte Wohnung und das durchsuchte Auto wahrgenommen. Im Einzelnen: (aa) O hat ohne weiteres glaubhaft bekundet, in dem Haus direkt neben T zu wohnen. Nachdem er am 00.00.0000 gegen halb zwölf schlafen gegangen sei, habe er ein „Rums“ gehört. Er habe jedoch draußen nichts sehen können. Später habe es geschellt und T habe in einem „desolaten“ Zustand vor der Tür gestanden. Er habe an der Stirn geblutet und gesagt, dass er überfallen und mit Klebeband gefesselt worden sei. Das Klebeband sei noch im Gesicht vorhanden gewesen. Ob auch die Hände gefesselt gewesen seien, wisse er nicht mehr. Er habe das Klebeband am Mund an der Seite abgemacht, damit T besser Luft bekäme. (bb) M2, L7, O1 und X haben übereinstimmend bekundet, am 00.00.0000 einen Einsatz wegen eines Wohnungseinbruchs bekommen und den Tatort aufgesucht zu haben. Wie M2, L7 und X übereinstimmend bekundet haben, habe sich vor dem Haus von T dessen PKW befunden, wobei rings um den Pkw Sachen verstreut gewesen seien. Zudem habe sich in dem Pkw Panzertape befunden, wie M2, der für die objektive Tatortsicherung zuständig gewesen sei, bekundete. Das Haus selbst habe nach seiner Aussage einen durchwühlten Eindruck gemacht. Wie die Täter in das Haus eingedrungen seien, habe er nicht ermitteln können. Die Hauseingangstür habe Einbruchsspuren aufgewiesen. Ob er auch die Terrassentür untersucht habe, wisse er nicht mehr. Im Obergeschoss habe er eine Brille und Panzertape gefunden und sichergestellt. Von diesen Beobachtungen konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der von M2 angefertigten Lichtbilder des Tatorts auch selbst ein Bild machen. Wie L7, O1 und X übereinstimmend bekundet haben, befand sich T bei Eintreffen der Beamten im Haus seines Nachbarn O. Er habe eine Verletzung am Kopf gehabt, sichtlich unter Schock gestanden und seine Hände seien mit Panzertape vor seinem Körper gefesselt gewesen. Auch in seinem Gesicht sei Panzertape gewesen. Er habe berichtet, von zwei maskierten Männern in seinem Haus überwältigt und gefesselt worden zu sein. Wie L7 und O1 übereinstimmend bekundet haben, sei er von einem durch die Beamten gerufenen RTW ins Krankenhaus gebracht, dort ambulant behandelt und nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Die ambulante Behandlung von T ergibt sich auch aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Attest des B2 Krankenhauses vom 07.08.2019. (6) Auch der Geschädigte T selbst hat die Tat vom 00.00.0000 in Grundzügen übereinstimmend zu der Einlassung des Angeklagten L bekundet. Soweit die Aussage des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 93 Jahre alten T in Einzelheiten von der Einlassung des Angeklagten L abwich, hat die Kammer trotz dieser Differenzen keine Zweifel an der Erlebnisbasiertheit seiner Einlassung. Im Einzelnen: (aa) T hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer bekundet, dass in seinem Haus, in welchem er alleine wohne, insgesamt schon fünfmal eingebrochen worden sei. Beim fünften Mal sei er nach Hause gekommen und habe in der Küche in der ersten Etage bemerkt, dass eine Schublade offenstehe. Er habe sich gedacht, dass jemand in der Wohnung sei. Als er aus der Küche in den Flur getreten sei, seien ihm zwei Männer mit schwarzen Masken entgegengekommen. Einer sei stabil gewesen, der andere etwas schmaler. Sie hätten ungefähr seine Größe von 1,80m gehabt. Er glaube, dass der schmalere etwas kleiner gewesen sei. Den weiteren Tatablauf hat T uneinheitlich dargestellt. T hat zunächst bekundet, dass die beiden Männer ihn geschlagen und gefesselt hätten. Sie hätten ihn „zusammen geschlagen“ und ihn in die Küche gedrängt. Er habe auch einen Fußtritt ins Gesicht bekommen und sei ohnmächtig geworden. Auf dem Boden hätten sie ihm direkt gleich ins Gesicht geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie 10.000 Euro wollten und er doch leben wolle. Er habe gesagt, dass er 90 Jahre alt sei und sie ruhig zustechen könnten. Nach den Schlägen habe er auf dem Boden gelegen und sei an Händen und Füßen gefesselt worden. Gefallen sei er nicht. Auf Nachfrage der Kammer zum Tatablauf bekundete T, dass das erste was „die“ gemacht hätten, als er auf dem Boden gelegen habe, gewesen sei, ihm ein Messer an den Hals zu halten. Er habe gehört, dass einer der beiden telefoniert habe. Einer habe ihm dann ein Messer an den Hals gehalten. Er habe die Augen zugemacht und nichts mehr gesagt. Einer habe ihm an den Hals gefasst um zu prüfen, ob er noch lebe. Dann hätten sie in einer anderen Sprache gesprochen. Auf Nachfrage der Kammer, wie er konkret geschlagen worden sei, gab T an, dass er nur den Fußtritt abbekommen habe und dann „weg“ gewesen sei. Im Übrigen seien es nur „Klapse“ gewesen, dass nenne er nicht schlagen. Er sei nur einmal geschlagen worden, dann sei ihm ein Messer an den Hals gehalten worden, dann habe er einen Fußtritt ins Gesicht bekommen. Sofort nachdem er zu Boden gegangen sei, sei er gefesselt worden. Als er unter Vorhalt des Messers nach den 10.000 Euro gefragt worden sei, sei ihm das Tape wieder abgenommen worden, damit er habe reden können. Ob auch die Klebestreifen auf den Augen entfernt worden seien, wisse er nicht mehr. Dann habe geantwortet, dass er schon 90 sei und daraufhin habe er den Tritt bekommen. Auf Nachfrage der Kammer bekundete T, dass er das Messer auch selbst gesehen habe. Auf Vorhalt, dass er der Polizei nach Aktenlage gesagt haben solle, dass zunächst seine Augen verklebt worden seien und ihm dann jemand etwas an den Hals gehalten habe, hat T bekundet, dass es so auch gewesen sein könne. Die Täter hätten eine Uhr und Silbermünzen gestohlen. Zudem hätten die Täter aus einer Blechdose Geld herausgenommen, in der 200.000 Euro drin gewesen seien. Bei der Polizei habe er gesagt, dass es lediglich 10.000 Euro gewesen seien, da er sich nicht habe blamieren wollen. Auf Nachfrage der Kammer, ob er sich bei der Angabe der Diebesbeute auf einen früheren Einbruch beziehe, gab er an, dass er nicht mehr wisse, bei welchem Einbruch die oben genannte Beute gestohlen worden sei. Sie hätten aber auch seinen Wagen durchsucht, wobei er die Autoschlüssel in der Tasche gehabt hätte. Es könne auch sein, dass sie ihm 1500,00 Euro gestohlen hätten. Soviel Geld habe er sicherlich bei sich gehabt. Er sei ja zuvor im Casino gewesen und man gehe ja nicht mit wenig Geld ins Casino. Heute habe er kein Vertrauen mehr zu Menschen, es sei schon ungefähr achtmal bei ihm eingebrochen worden. (bb) Die Aussage von T ist, soweit sie der Aussage des Angeklagten widerspricht, nicht glaubhaft. Die Kammer konnte sich daher keine Überzeugung von dem durch T bekundeten Tatablauf einschließlich der von ihm geschilderten Körperverletzungshandlungen bilden, welche der Angeklagte L nicht eingeräumt hatte. Dabei geht die Kammer nicht davon aus, dass T das Geschehen vorsätzlich falsch wiedergegeben hat. Vielmehr hat die Kammer erhebliche Zweifel an dessen Wahrnehmungs- und Wiedergabemöglichkeiten beziehungsweise -fähigkeiten. Diese waren angesichts des hohen Alters des Zeugen zum Tatzeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch ohne weiteres nachvollziehbar. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Aussage des Zeugen durchaus einzelne Realkennzeichen, wie etwa das Bemerken der offenen Schublade oder die Fesselung mit Klebeband enthielt. T war jedoch auch auf mehrfache Nachfragen der Kammer bereits nicht in der Lage, das Tatgeschehen kohärent und logisch nachvollziehbar wiederzugeben. So hat er zunächst etwa angegeben, dass er zusammengeschlagen worden sei, um dann anzugeben, dass er nur einmal richtig geschlagen worden sei und es sich im Übrigen um „Klapse“ gehandelt habe. Auch wie er zu Boden gegangen sei, konnte er nicht nachvollziehbar angeben. Die Chronologie der Ereignisse hat der Zeuge wechselhaft bekundet. So hat er in kurzem zeitlichen Abständen bekundet, dass das die Täter ihn, als er zu Boden gegangen sei, zunächst geschlagen hätten, dass die Täter ihm auf dem Boden zunächst ein Messer an den Hals gehalten hätten und dass er auf dem Boden zuerst gefesselt worden sei. Ein kritisches Hinterfragen der eigenen Erinnerungsleistung war dabei nicht erkennbar. Bestehende Erinnerungslücken beziehungsweise Einschränkungen seiner Wahrnehmungsfähigkeit hat er dabei nicht eingeräumt. So hat er etwa auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich angegeben, selbst ein Messer gesehen zu haben um dann auf entsprechenden Vorhalt einzuräumen, dass seine Augen auch verbunden gewesen sein könnten, sodass er nichts gesehen habe. Diese Diskrepanz erklärte er nicht. Zudem war der Zeuge auch nicht in der Lage, die verschiedenen Einbrüche in seine Wohnung, deren Zahl er nicht einheitlich angeben konnte, klar voneinander zu trennen. So gab er zunächst an, dass die Täter 200.000 Euro gestohlen hätten, um dann erst auf Nachfrage einzuräumen, dass er nicht sicher wisse, ob es sich insoweit tatsächlich um den Einbruch am 00.00.0000 gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer sich keine Überzeugung dahingehend bilden, welche der von T geschilderten Umstände eine erlebnisbasierte Schilderung darstellen, und welche Umstände er falsch erinnerte beziehungsweise tatsächlich gar nicht wahrnehmen konnte. Daher stützt die Kammer ihr Urteil insbesondere auch nicht auf dessen Personenbeschreibung, nach welcher einer der Täter etwas schmaler und der andere etwas stabiler gewesen sei, was nach der Wahrnehmung der Kammer in der Hauptverhandlung auf die Angeklagten L und B durchaus zutrifft. In Anbetracht dessen kam es nicht darauf an, dass T glaubte, dass der „Schmalere“ etwas kleiner gewesen sei, während tatsächlich der etwas stämmigere Angeklagte B kleiner als der Angeklagte L ist. (7) Die Bekundungen des Angeklagten L sind auch mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Videoauswertung vom 00.00.0000 vereinbar. Darin hat A vermerkt, dass er das Videomaterial des Casinos in E ausgewertet habe. Es sei zu erkennen, dass der Geschädigte das Casino um 22:55 Uhr verlassen habe. Angesichts der Fahrzeit von etwa 35 Minuten zwischen dem Tatort und dem Casino ist diese Beobachtung mit dem festgestellten Tatablauf ohne weiteres vereinbar. (8) Die Zeugen J und P konnten keine Angaben zum Tatgeschehen aus eigener Wahrnehmung machen, sondern haben lediglich bekundet, gehört zu haben, dass die drei Angeklagten an dem Tatgeschehen beteiligt gewesen seien. Dies ist mit der Einlassung des Angeklagten ohne weiteres vereinbar. (aa) J hat glaubhaft bekundet, dass er von Polizisten befragt worden sei, ob er etwas zur Sache wisse, habe jedoch keine Angaben machen können. Es habe jedoch Gerüchte gewesen, dass die Angeklagten einen Raubüberfall bei einem älteren Herrn verübt hätten. Zwei oder drei Tage später habe er ein Gespräch mit L8, dem Bruder des Angeklagten L, geführt. Es sei kein Vier-Augen-Gespräch gewesen, sondern es seien mehrere Personen anwesend gewesen. L8 habe gesagt, dass die Angeklagten L und H nicht mehr auf freiem Fuß seien, der Angeklagte B sich aber noch auf freiem Fuß befinde. L8 habe gesagt, dass B gestehen solle, da er bei der Sache beteiligt gewesen sei. Alle drei Angeklagten seien laut L8 bei einem älteren Herrn gewesen. Wie genau diese beteiligt gewesen seien, habe L8 nicht angeben können. Der Angeklagte B sei jedenfalls in einem Casino vor Ort gewesen. Darüber ob der Angeklagte B auch in dem Haus des älteren Herrn gewesen sei, habe er mit L8 nicht gesprochen. (bb) P hat bekundet, dass er ein Freund von J sei, der ihn aufgefordert habe, eine Zeugenaussage zu machen. Zur Sache könne er sagen, dass es Gerüchte gegeben habe, dass die Angeklagten L und H durch die Polizei gefasst worden seien. Diese hätten jemanden beobachtet und überfallen. Zwei oder drei Tage später habe der Bruder des Angeklagten L, L8 ihnen dann gesagt, dass auch der Angeklagte B dabei gewesen, aber nicht gefasst worden sei. Die drei hätten einen Raubüberfall verübt. L8 habe gesagt, dass sich auch der Angeklagte B stellen solle. Über den jeweiligen Tatbeitrag der drei Angeklagten hätten sie nicht gesprochen. c) Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten und den weiteren subjektiven Feststellungen schließt die Kammer aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten L sowie aus den festgestellten objektiven Umständen. IV. Rechtliche Beurteilung 1. Die Angeklagten L und B haben sich wegen schweren Raubes, §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB, strafbar gemacht. Die beiden Angeklagten haben mit Gewalt gegen eine andere Person eine fremde bewegliche Sache weggenommen, indem der Angeklagte L T unter Krafteinsatz zu Boden gebracht hat, beide Angeklagte ihn mit Klebeband fesselten und der Angeklagte B ihm Geldscheine im Wert von 1500,00 Euro aus seinem Portemonnaie genommen hat. Das Klebeband hatten die Angeklagten in der Absicht mitgebracht, T zu fesseln um dessen Widerstand gegen die beabsichtigte Wegnahmehandlung zu verhindern beziehungsweise unmöglich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 04. August 2016 – 4 StR 195/16 –, juris RN 5). Die Tathandlungen der beiden Angeklagten werden ihnen dabei nach § 25 Abs. 2 StGB wechselseitig zugerechnet. Die beiden Angeklagten handelten auch mit Zueignungsabsicht, denn sie wollten den Berechtigten enteignen, indem sie diesen vom Zugriff auf die 1500,00 € ausschlossen und dieses sich selbst aneignen wollten. Das gilt auch für den Angeklagten B, da dieser (gemeinsam mit dem Angeklagten H) erst im Pkw entschieden hat, zugunsten des Angeklagten L auf seinen Beuteanteil zu verzichten. Da sie auf die Übergabe des Geldes keinen Anspruch hatten, war die Zueignungsabsicht auch unrechtmäßig. Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtwidrig und schuldhaft. 2. Der Angeklagte H hat sich wegen Beihilfe zum schweren Raub gemäß §§ 27 Abs. 1, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB strafbar gemacht. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte H keine Tatherrschaft hatte, da er sich nicht selbst in der Wohnung aufhielt, an dem wirtschaftlichen Erfolg nicht unmittelbar beteiligt war und sich seine Tätigkeit mit dem Fahren zum Tatort auf eine Unterstützungsleistung beschränkte, war der Angeklagte H kein Mittäter. Vielmehr beschränkte sich sein Tatbeitrag auf eine Beihilfe nach § 27 StGB. Dabei handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld der Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bezüglich des Angeklagten L hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung folgende Erwägungen angestellt: a. Bei der Strafzumessung des Angeklagten L stand der Kammer wegen schweren Raubes zunächst der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 1 StGB von drei bis 15 Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen ist und dies im Ergebnis verneint. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände - auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a Nr. 1 StGB - im konkreten Fall nicht derart, dass das Tatbild in seiner Gesamtheit so erheblich von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweichen würde, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser geständig eingelassen hat. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Tat bereits am 00.00.0000 ereignete. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Täter sich als Opfer gezielt einen zum Tatzeitpunkt 90-jährigen Mann ausgesucht haben, der den Angeklagten L und B körperlich weit unterlegen war. Weiterhin war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das beisichgeführte Werkzeug, auch tatsächlich eingesetzt wurde und dabei sogar Augen und Mund des Geschädigten zugeklebt wurden, wodurch dieser potentiellen Schwierigkeiten beim Atmen ausgesetzt war. Die Kammer hat jedoch bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Tat von der nach §§ 46a Nr., 1 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch gemacht und den Strafrahmen entsprechend gemildert. Der Angeklagte hat in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht indem er sich geständig zeigte, sich in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten entschuldigte und diesem einen Geldbetrag von 1500,00 Euro zahlte. Der Geschädigte hat die Entschuldigung angenommen, indem er die angekündigte Entschuldigung als das „Mindeste“ bezeichnete und den gezahlten Geldbetrag entgegen nahm. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. b. Weiterhin waren die durch die Urteile des Amtsgerichts Kamen vom 13.11.2019 (4 Ds 436/18) und des Amtsgerichts Duisburg vom 14.01.2020 (92 Ls 6/19) verhängten Einzelstrafen, Freiheitsstrafen von vier, neun, sechs, drei und zwei Monaten einzubeziehen. Die Kammer hielt insofern im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unter erneuter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte nach angemessener Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen. Dabei stand für die Kammer nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund. Vielmehr war für die Kammer die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, ihr Verhältnis zueinander sowie das Gesamtstrafübel für den Angeklagten maßgeblich, wobei die Kammer insbesondere auch berücksichtigt hat, dass der Angeklagte L mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 09.09.2021 zu einer (nicht gesamtstrafenfähigen) Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. 2. Bei der Strafzumessung des Angeklagten B stand der Kammer wegen schweren Raubes zunächst der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 1 StGB von drei bis 15 Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen ist und dies im Ergebnis verneint. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände im konkreten Fall nicht derart, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erschien. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die Anwendung eines minderschweren Falles nicht nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2021 – 4 StR 113/21 – und 26. Mai 2021 – 4 StR 516/20). Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten B zunächst berücksichtigt, dass sich dieser insoweit teilgeständig eingelassen hat, als er eingeräumt hat, an der Tat durch Beobachtung von T beteiligt gewesen zu sein. Weiterhin hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft war. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tatbeute nicht für sich selbst behielt, sondern dem Angeklagten L überließ. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Tat bereits am 00.00.0000 ereignete. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Täter sich als Opfer gezielt einen zum Tatzeitpunkt 90-jährigen Mann ausgesucht haben, der den Angeklagten L und B körperlich weit unterlegen war und diesen in seinem eigenen Haus überfallen haben. Weiterhin war zu Lasten des Angeklagten B zu berücksichtigen, dass er das beisichgeführte Werkzeug, zusammen mit dem Angeklagten L auch tatsächlich einsetzte und diese dabei auch den Mund des Geschädigten zuklebten, wodurch dieser potentiellen Schwierigkeiten beim Atmen ausgesetzt war. Die Kammer hat weiter geprüft, ob unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des Täter-Opfer Ausgleichs nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen ist und dies verneint. Die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB sind nicht gegeben. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Voraussetzung ist insoweit ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, bei welchem das Verhalten des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist. Dazu muss der Täter gegenüber seinem Opfer eine konstruktive Leistung erbringen, die diesem Genugtuung verschafft. Jedenfalls – wie hier – für Gewaltdelikte und Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist insoweit regelmäßig ein Geständnis zu verlangen (BGH, NStZ 2003, 365). Der Angeklagte B hat sich vorliegend nicht in dem Maße geständig eingelassen, dass darin eine Übernahme von Verantwortung für seinen Tatbeitrag zum Ausdruck käme. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die fehlende Einräumung einzelner Umstände bei einer Einräumung des Tatgeschehens als solchem die Wirkung des § 46a Nr. 1 StGB nicht zwingend entfallen lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 198). Vorliegend hat der Angeklagte das Ausmaß seiner Tatbeteiligung jedoch grundlegend in Abrede gestellt. Er hat hinsichtlich des Geschehens am 00.00.0000 lediglich eingeräumt, den Geschädigten am Tattag am Casino beobachtet und dafür eine Belohnung erhalten zu haben, obgleich er nach der Überzeugung der Kammer wie unter II. 2. festgestellt selbst unmittelbar am Tatgeschehen beteiligt war. Bei einer solchen Einlassung, bei welcher der Angeklagte bereits die grundlegende Natur seiner Tatbeteiligung in Abrede stellt, und als einer der beiden Mittäter lediglich eine Beteiligung am Rande des Geschehens einräumt, ist eine Übernahme von Verantwortung für den eigenen Tatbeitrag nicht erkennbar. Besondere Umstände, welche das Erfordernis eines Geständnisses ausnahmsweise entfallen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reichen auch die Entschuldigung gegenüber dem Geschädigten, die Zahlung der 1000,00 Euro sowie die Annahme der 1000,00 Euro durch den Geschädigten noch nicht aus, um das Geständnis entbehrlich erscheinen zu lassen. Der Angeklagte hat sich lediglich für das von ihm eingeräumte Verhalten, nicht aber für seine tatsächliche Tatbeteiligung entschuldigt. Die Zahlung des Teilbetrags von 1000,00 Euro konnte vorliegend für sich genommen nicht die Übernahme der Verantwortung durch ein Geständnis ersetzen. Auch die Voraussetzungen von § 46a Nr. 2 StGB lagen nicht vor. Danach kann das Gericht in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von dem Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat und dieser das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Insoweit bestanden bereits keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schadenswiedergutmachung von dem Angeklagten B erhebliche persönlichen Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hätte. Sein Verhalten war daher kein über die rechnerische Kompensation hinausgehender Ausdruck der Übernahme von Verantwortung (vgl. BGH, NJW 2001, 2257). Die Kammer hat daher bei der Prüfung eines minderschweren Falls zugunsten des Angeklagten weiter berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten entschuldigt und an diesen 1000,00 Euro gezahlt hat, kam jedoch auch bei Berücksichtigung dieser Faktoren in Anbetracht der zulasten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände nicht zur Annahme eines solchen. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Regelstrafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt und für die Tat eine Einzelstrafe von fünf Jahren und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Bezüglich des Angeklagten H hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung folgende Erwägungen angestellt: a. Bei der Strafzumessung des Angeklagten H stand der Kammer wegen schweren Raubes zunächst der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 1 StGB von drei bis 15 Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen ist und dies im Ergebnis bejaht. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände - unter zusätzlicher Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB - derart, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erschien. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser hinsichtlich seines Tatbeitrags weitgehend geständig eingelassen hat. Weiterhin hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die Tat bereits am 00.00.0000 ereignete. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Täter sich als Opfer gezielt einen zum Tatzeitpunkt 90-jährigen Mann ausgesucht haben, der den Angeklagten L und B körperlich weit unterlegen war. Weiterhin war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das beisichgeführte Werkzeug auch tatsächlich eingesetzt wurde und dabei sogar der Mund des Geschädigten zugeklebt wurde, wodurch dieser potentiellen Schwierigkeiten beim Atmen ausgesetzt war. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte sich lediglich wegen Beihilfe zum schweren Raub strafbar gemacht hat, war dennoch ein minder schwerer Fall anzunehmen. Die Kammer hat zusätzlich bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Tat von der nach §§ 46a Nr., 1 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch gemacht und den Strafrahmen entsprechend gemildert. Der Angeklagte hat in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht indem er sich geständig zeigte, sich in der Hauptverhandlung bei dem Geschädigten entschuldigte und diesem einen Geldbetrag von 1000,00 Euro zahlte. Der Geschädigte hat die Entschuldigung angenommen. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens von drei Monaten bis sieben Jahren und sechs Monaten hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. c. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn dem Angeklagten kann nach § 56 Abs. 1 StGB eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. Er hat eine feste Arbeitsstelle, einen festen Wohnsitz und eine feste Beziehung, aus welcher zwei Kinder hervorgegangen sind. Nach der gemäß § 56 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten bejaht die Kammer auch das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne dieser Norm. In Anbetracht der bereits im Rahmen der günstigen Sozialprognose genannten Umstände sind bei dem Angeklagten außergewöhnlich stabile Lebensverhältnisse zu beobachten. Der Angeklagte bereut die Tat und möchte sein Leben zukünftig straffrei gestalten. Zudem hat er sich bemüht, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, indem er 1000,00 Euro an den Geschädigten gezahlt hat. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet keine Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. In Anbetracht der positiven sozialen Verhältnisse des Angeklagten sowie seines relativ geringen Tatbeitrages gebietet das allgemeine Rechtsempfinden keine Vollstreckung. VI. Unterbringung Darüber hinaus war die Unterbringung des Angeklagten L in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Q, denen die Kammer sich nach eigener Prüfung anschließt, steht fest, dass bei dem Angeklagten L ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei dem Angeklagten L bestehe eine langjährige psychische Abhängigkeit von Cannabinoiden, Alkohol und Kokain. Diese Abhängigkeit habe die Lebensführung des Angeklagten jedenfalls im Verlauf der letzten 15 Jahre negativ beeinflusst. Er habe aufgrund seines Drogenkonsums zunächst seinen Hauptschulabschluss nicht geschafft und später seine Anstellung bei U verloren. Die zugrunde liegende Straftat ist nach den überzeugenden Ausführungen von Q auch symptomatisch für den Hang des Angeklagten L zu seinem Betäubungsmittelkonsum. Der Angeklagte L beging die Tat zur Überzeugung der Kammer zur Finanzierung seines Konsums und konsumierte auch während des Tatgeschehens. Es besteht ferner die Gefahr, dass der Angeklagte L infolge seines Hangs künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Q, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, steht fest, dass bezüglich der bislang unbehandelten Abhängigkeit des Angeklagten eine naheliegende Rückfallgefahr besteht. Dieser hat bereits zuvor den Konsum von Betäubungsmitteln eingestellt, um wenige Monate später wieder damit zu beginnen. Vor diesem Hintergrund ist die sachverständig beratene Kammer überzeugt, dass der Angeklagte ohne eine Therapie, in Zukunft weiterhin vergleichbare Taten zur Finanzierung seines Konsums begehen wird. Bei dem Angeklagten besteht auch die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S.2 StGB, dass er geheilt oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum bewahrt werden kann. Der Angeklagte hat seine Therapiemotivation glaubhaft bekundet. Mangels ernsthafter Therapieversuche in der Vergangenheit sind die Möglichkeiten dahingehend auch noch nicht erschöpft. Die sachverständig beratene Kammer geht dabei von einer Behandlungsdauer von zwei Jahren aus. Ein Behandlungserfolg ist innerhalb der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 1 StGB zu erwarten. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.