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Beschluss

4 StR 195/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). • Ein Verwertungsverbot wegen einer behaupteten Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten eines Mitangeklagten erstreckt sich nicht auf andere Beschuldigte, die selbst nicht in ihrem Rechtskreis betroffen sind. • Rechtskreisbezogene Erwägungen zur Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen sind verfassungsgemäß und können eine Ausdehnung von Verwerfungsfolgen einschränken.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Verwertungsverbot eines Mitangeklagten wirkt nicht zugunsten Dritter • Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). • Ein Verwertungsverbot wegen einer behaupteten Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten eines Mitangeklagten erstreckt sich nicht auf andere Beschuldigte, die selbst nicht in ihrem Rechtskreis betroffen sind. • Rechtskreisbezogene Erwägungen zur Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen sind verfassungsgemäß und können eine Ausdehnung von Verwerfungsfolgen einschränken. Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2015. Er rügte, das Landgericht habe zu Unrecht Angaben eines Mitangeklagten verwertet, der vorgerichtlich hätte einen Verteidiger gewünscht und nicht ohne Rechtsbeistand befragt werden dürfen. Der Angeklagte behauptete, die Verwertung der Angaben verletze formelles Recht und begründe ein Verwertungsverbot gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten aller Angeklagten. Die Frage der Erreichbarkeit des benannten Verteidigers im Ermittlungsverfahren spielte prozessual eine Rolle. Der BGH prüfte, ob aus der angeblichen Verfahrensverletzung eines Mitangeklagten Folgen zugunsten des Beschwerdeführers folgen. Es wurden keine weiteren Verfahrensfehler festgestellt, die den Angeklagten hätten entlasten können. Der Senat nahm ergänzende rechtliche Erwägungen zur Reichweite von Verwertungsverboten vor. • Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; dies war hier der Fall. • Ein Verwertungsverbot, das aus der Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO resultiert, ist rechtskreisbezogen: Es soll die Verteidigungsrechte des unmittelbar Betroffenen schützen und erstreckt sich regelmäßig nicht auf andere Beschuldigte, die nicht selbst betroffen sind. • Der Senat verweist auf ständige Rechtsprechung, wonach eine unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung oder die Verwertung von Aussagen eines Mitangeklagten nicht ohne Weiteres Dritten zugutekommt, da andernfalls die Schranken des Rechtskreisprinzips verletzt würden. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen rechtskreisbezogene Entscheidungen wurden zurückgewiesen; die Begrenzung der Rechtsfolgen auf den betroffenen Rechtskreis ist mit dem verfassungsrechtlichen Rahmen vereinbar. • Mangels unmittelbarer Betroffenheit des Angeklagten durch den behaupteten Verfahrensverstoß konnten die vom Landgericht verwerteten Angaben des Mitangeklagten dem Angeklagten nicht mit dem Ziel eines Verwertungsverbots entzogen werden. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg blieb bestehen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Soweit er ein Verwertungsverbot aus einer behaupteten Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten eines Mitangeklagten geltend machte, konnte dies ihn nicht entlasten, weil er nicht in seinem Rechtskreis betroffen war. Die Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass Verwertungsverbote nicht ohne Weiteres zwischen verschiedenen Beschuldigten wirken. Damit war kein Rechtsfehler ersichtlich, der zu Gunsten des Angeklagten zu einer Aufhebung oder Änderung des Urteils hätte führen können.