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Urteil

2 O 315/20 Verkehrsrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:0811.2O315.20.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.017,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 787,75 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird zudem nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.017,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2020 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 787,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird zudem nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.0000 um ca. 15:15 Uhr in K. ereignete. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Halterin des Pkw A. mit dem Kennzeichen …, der durch einen Kredit der O. AG finanziert wurde, weshalb diese Eigentümerin des Fahrzeugs war. Die finanzierende Bank ermächtigte die Klägerin mit der Geltendmachung von gerichtlichen Schadensersatzansprüchen. Die Klägerin befuhr am o. g. Unfalltag die X.-Straße in Fahrtrichtung „G.-Straße“ auf der rechten Geradeausspur und fuhr in den dort gelegenen Kreuzungsbereich X.-Straße, S.-Straße, G.-Straße und Q.-Straße ein. Die Beklagte zu 1), die ein Fahrzeug C. mit dem Kennzeichen … führte, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, näherte sich dem Kreuzungsbereich aus dem Abschnitt „G.-Straße“ kommend in Fahrtrichtung X.-Straße auf der Linksabbiegerspur und beabsichtigte, aus ihrer Sicht nach links auf die Straße „S.-Straße“ zu fahren. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Zur Veranschaulichung wird auf die polizeiliche Skizze gemäß Bl. 15 der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Das von der Klägerin geführte Fahrzeug wurde im vorderen linken (auf Fahrerseite gelegenen) Seitenbereich beschädigt. Das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug wurde an der Front beschädigt. Die Klägerin behauptet, die Lichtzeichenanlage habe für sie grün gezeigt, weswegen keine Veranlassung bestanden habe, an der Haltelinie zu warten. So habe auch ein weiteres Fahrzeug nach ihr den Kreuzungsbereich befahren, habe jedoch rechtzeitig vor der späteren Kollision bremsen können und der Fahrer sei nicht mehr ermittelbar. Höchstwahrscheinlich jedoch sei die Beklagte zu 1) bei Rotlicht über ihre Ampel gefahren, sodass sie unzulässig in die Kreuzung nach links eingebogen sei und so die Kollision verursacht habe. Mithin habe – so meint die Klägerin – die Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht. Folgende Schadensersatzansprüche hat die Klägerin in der Klageschrift zunächst geltend gemacht: Reparaturkosten netto 8.448,32 € Wertminderung 200,00 € Gutachterkosten 1.114,32 € Unkostenpauschale 25,00 € Gesamtsumme 9.787,64 €. Die Klägerin hat demzufolge ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.787,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, sie von der Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 864,66 EUR freizustellen. Während des Verfahrens hat die Klägerin ihre Forderung auf »Totalschadenbasis« umgestellt und ausgeführt, dass das Fahrzeug nicht repariert worden sei. Daher sei zunächst der Wiederbeschaffungsaufwand mit 7.998,05 € zu ersetzen, der sich aus einem Wiederbeschaffungswert von 8.878,05 € netto abzüglich eines Restwertes von 880 € brutto zusammensetze. Eine Wertminderung werde nicht mehr geltend gemacht. Hinzu kämen die oben zitierten weiteren Forderungen (Gesamt: 9.137,37 €). Die Klägerin beantragt bei teilweiser Rücknahme der Klage in Höhe der Differenz von 650,27 € zuletzt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.137,37 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, sie von der Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 864,66 EUR freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei als Linksabbiegerin zunächst bei grün in den Kreuzungsbereich eingefahren und habe entgegenkommenden Verkehr passieren lassen. Anschließend habe die Ampel für den Gegenverkehr – mithin auch für die Klägerin – auf Rotlicht gewechselt, woraufhin die Beklagte zu 1) nach links abgebogen sei. Die Klägerin sei dann jedoch bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren, weswegen es zum Zusammenstoß gekommen sei. Dies habe die Beklagte zu 1) nicht verhindern können, insbesondere habe sie nicht damit rechnen können oder müssen, dass die Klägerin noch bei Rotlicht in die Kreuzung einfahre. In Bezug auf die Schadenshöhe sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten; nach dem klägerseits vorgelegten Gutachten lägen die Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts. Mithin könne die Klägerin die von ihr geforderten Beträge nur dann verlangen, wenn das Fahrzeug sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert worden sei und für sechs Monate weiter genutzt werde, was jedoch jeweils – insbesondere hinsichtlich einer sach- und fachgerechten Reparatur – bestritten werde. Außerdem betrage der Restwert 3.320 € und nicht lediglich 880 €. Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.06.2021 (Bl. 112 ff. der Akte) verwiesen. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf den Inhalt des Gutachtens des Herrn V. vom 27.04.2022 (Bl. 172 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Zulässigkeit Das Landgericht Essen ist sachlich und – weil sich der Unfall in K. und damit im hiesigen Bezirk ereignet hat – örtlich zuständig. B. Begründetheit. Die Klage ist teilweise begründet. I. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 8.017,37 € gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG. Der Verkehrsunfall ist von der Beklagten zu 1) verursacht worden, in dem sie ihre Wartepflicht im Verhältnis zum Gegenverkehr nicht beachtet hat. Im Einzelnen: 1. Der Unfall ereignete sich bei Betrieb der Kraftfahrzeuge. Ein Fall höherer Gewalt lag nicht vor. 2. Die Haftung ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Begriff unabwendbares Ereignis meint dabei nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB hinaus (vgl. BGH, DAR 2005, 263). Maßstab ist, gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen, das Verhalten eines sogenannten Idealfahrers (vgl. BGHZ 117, 337). Die Unabwendbarkeit hat darzulegen und zu beweisen, wer sich hierauf beruft. Die Klägerin hat bereits nicht konkret dazu ausgeführt, dass sie sich selbst wie eine sogenannte Idealfahrerin verhalten hätte. Im Übrigen bestehen unter Verweis auf die oben zitierten Grundsätze mit den damit einhergehenden hohen Anforderungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall wäre. Die Beklagten haben zwar ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) den Unfall nicht habe verhindern können. Konkrete Tatsachen, die den Rückschluss zulassen, dass sich die Beklagte zu 1) wie eine Idealfahrerin verhalten hätte, haben sie jedoch nicht vorgebracht und selbiges ist abermals nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen danach gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit diese sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2016 – 7 U 22/16 = NJW-RR 2017, 478 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist von einer Verursachung des Verkehrsunfalls durch die Beklagte zu 1) auszugehen: a) aa) Die Klägerin vermochte nicht zur gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass die Beklagte zu 1) einen Verstoß gegen § 37 Abs. 1, 2 StVO („Rotlichtverstoß“) begangen hat. Auf Grundlage der im Verhandlungstermin vom 24.06.2021 durchgeführten Parteianhörung sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu 1) lässt sich ein solcher Verstoß nicht feststellen. Die Aussage der Zeugin Z. war insoweit unergiebig, da ihre Angaben allenfalls in gewisser Hinsicht auf einen Rotlichtverstoß der Klägerin deuteten und nicht auf einen Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1). Ein Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1) lässt sich nach der Zeugenaussage daher nicht – insbesondere nicht zweifelsfrei – feststellen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Analyse ausgeführt, dass es unter Berücksichtigung der Schaltphasen der jeweils betroffenen Lichtzeichenanlagen rein Weg-Zeit-technisch möglich und darstellbar sei, dass die Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei, während die Klägerin bereits Grünlicht gehabt habe. Indes hätte die für die Klägerin geltende Lichtzeichenanlage dann (erst) 1,5 Sekunden Grünlicht gezeigt und unter Berücksichtigung der auch von seiner – des Gutachters – Seite anzunehmenden Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von 50 km/h, hätte sich die Klägerin mithin in unverminderter Geschwindigkeit der zunächst Rotlicht und nur knapp vor Befahren der Kreuzung Grünlicht zeigenden Lichtzeichenanlage nähern müssen, was gegen diesen Ablauf spreche. Das klägerseits geschilderte Unfallgeschehen lasse sich nicht plausibel darstellen, da sich auch bei einem unterstellten Durchfahren des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs eine höhere Kollisionsgeschwindigkeit desselben ergeben hätte, als es die Beschädigungen belegten. Darüber hinaus hätte sich das Unfallgeschehen am Ende der jeweiligen Rotphase im Phasenumlauf ereignet haben müssen, wobei angesichts des übrigen Sach- und Streitstandes eher von einer Kollision am Ende der Grünphasen auszugehen sei. Ein Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1) ist auch danach nicht – vor allem nicht zweifelsfrei – erwiesen. bb) Indes liegt ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO vor. Es kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) ordnungswidrig den Gegenverkehr – zu welchem die Klägerin gehörte – nicht hat durchfahren lassen. Die Wartepflicht besteht gegenüber einem Entgegenkommenden, wenn dieser so nahe herangekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert werden würde (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 28 m. w. N.). Hiergegen hat die Beklagte zu 1) verstoßen, was zugleich einen Beweis des ersten Anscheins zulasten des Abbiegenden nach sich zieht (vgl. Burmann, a. a. O., Rn. 31). Zwar hat sich das Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte zu 1) ihre Fahrt ohne Unterbrechung (»in einer Tour«) fortgesetzt hätte, nicht bestätigt. Die Beklagte zu 1) hat dem entgegnet, dass sie an der Haltelinie angehalten habe, bevor sie später ihre Fahrt fortgesetzt habe. Die Zeugin Z. hat dabei den Vortrag der Beklagten zu 1) gestützt, in dem diese ebenfalls von einem Anhalten des Linksabbiegers an der Haltelinie gesprochen hat. Auch der Sachverständige hat im Rahmen seiner Analyse ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) die spätere, ebenfalls von ihm ermittelte Kollisionsgeschwindigkeit ohne weiteres bei Annahme eines vorausgegangenen Anhaltens habe erreichen können, während bei einem Hindurchfahren die Geschwindigkeit in einem höheren Bereich gelegen hätte (S. 14 des Gutachtens, Bl. 185 der Akte). Allerdings hat der Sachverständige im Rahmen seiner Prüfung ebenfalls festgehalten, dass die Beklagte zu 1) – unabhängig vom Ampelphasenumlauf – etwa drei Sekunden vor der Kollision angefahren sei, als sich das Klägerfahrzeug noch etwa 40 m vor dem Kollisionsort befunden habe und damit für die Beklagte zu 1) erkennbar gewesen sei, auch hinsichtlich des Umstands, dass die Klägerin nicht mehr vor der für sie geltenden Lichtzeichenanlage würde anhalten können (S. 15/16 des Gutachtens, Bl. 186/187 der Akte). Ferner hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, dass selbst bei Annahme eines Rotlichtverstoßes der Klägerin, wobei sowohl ein Einfahren in die Kreuzung durch die Klägerin bei Grünlicht als auch bei Rotlicht technisch darstellbar sei, für die Beklagte zu 1) die Annäherung des Klägerfahrzeugs erkennbar gewesen sei und die Kollision durch ein Zurückstellen ihres Einfahrens/Weiterfahrens hätte verhindert werden können. Das wird durch die dem Gutachten beigefügten Anlagen, insbesondere den schematisch dargestellten Fahrzeugannäherungen, untermauert und plausibel veranschaulicht. Sofern die Zeugin Z. im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben hat, dass der – aus Sicht der Beklagten zu 1) – Gegenverkehr (mithin die Klägerin) von der von der Beklagten zu 1) gehaltenen Fahrposition aus nur schwer einsehbar sei, weil die X.-Straße dort in Richtung der Unterführung ein Gefälle aufweise, widerspricht dies den gutachterlichen Feststellungen nicht, weil den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern von der Unfallörtlichkeit (vgl. Foto 2 zum Gutachten, Bl. 194 der Akte) eine solch schwerliche Einsehbarkeit nicht zu entnehmen ist, insbesondere nicht, wenn die Beklagte zu 1) – entsprechend des Vortrags der Beklagtenseite – sich zunächst auf der von ihr befahrenen Linksabbiegerspur in den Kreuzungsbereich hineingetastet und dann angehalten hat, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Mithin war das von der Klägerin geführte Fahrzeug – wie die sachverständigen Analysen ausweislich der obigen Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben haben – für die Beklagte zu 1) erkennbar und damit handelte es sich bei der Klägerin gerade nicht um einen nicht sichtbaren Entgegenkommenden (vgl. hierzu Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rn. 28a m. w. N.). cc) Im Übrigen sind anders gelagerte Verkehrsverstöße der Beklagten zu 1) nicht ersichtlich, konkret vorgetragen oder erwiesen. b) Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unfallursächlich zu der Kollision aufgrund von Verkehrsverstößen oder sonstigem Mitverschulden beigetragen hat. Ein Rotlichtverstoß der Klägerin (§ 37 Abs. 1, 2 StVO) steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar hat die Zeugin Z. Angaben gemacht, die auf einen Rotlichtverstoß der Klägerin deuten können; konkrete Angaben zu einem solchen Verstoß hat die Zeugin jedoch nicht gemacht und konnte dies aufgrund ihres Blickwinkels auch nicht. Im Rahmen der sachverständigen Überprüfung hat sich herausgestellt, dass es aus technischer Sicht denkbar sei, dass die Klägerin sowohl bei Grünlicht als auch bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Sofern der Gutachter ausführt, dass seine Analysen insoweit »eher« auf einen Unfallablauf gemäß beklagtenseitigem Vortrag deuteten, genügt dies für eine zweifelsfreie Feststellung indes nicht. Denn – so der Gutachter weiter – es könne ebenso gut sein, dass sich die Kollision ereignet habe, nachdem beide Unfallparteien – mithin auch die Klägerin – bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren seien. Insoweit lässt sich das tatsächliche Geschehen nicht mehr zweifelsfrei aufklären, sodass ein entsprechender Verkehrsverstoß der Klägerin nicht feststeht. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme weder einen Geschwindigkeitsverstoß der Klägerin noch ein sonstiges verkehrswidriges Verhalten ergeben. Sofern der Sachverständige ausgeführt hat, dass auch die Klägerin das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug hätte erkennen können, und zwar nicht erst kurz vor Erreichen der für sie – die Klägerin – geltenden Lichtzeichenanlage, so ist gleichwohl nicht festzustellen, dass die Klägerin eine Kollision durch geeignete, zumutbare und erwartbare Gegenmaßnahmen hätte verhindern können oder müssen. Selbst wenn die Klägerin sich ihrerseits verkehrswidrig verhalten hätte, ginge ihr Vorrecht als Entgegenkommende grundsätzlich nicht verloren. Vielmehr konnte sie als – wie ausgeführt – sichtbar Bevorrechtigte darauf vertrauen, dass die Linksabbiegerin (die Beklagte zu 1) das Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten werde (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 27. Aufl. 2022, StVO § 9 Rnrn. 28a, 31 jeweils m. w. N.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Beklagte zu 1) erkennbar bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren wäre und die Beklagte zu 1) deshalb ggf. ihre Fahrt vertretbar hat fortsetzen können. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass es für die Beklagte zu 1) ebenfalls erkennbar gewesen sei, dass die Klägerin nicht mehr würde anhalten können. 3. Im Rahmen der Gesamtabwägung verbleibt danach festzustellen, dass der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Maßgabe des § 9 Abs. 3 S. 1 StVO die entscheidende Ursache für die spätere Kollision gesetzt hat. Die Beklagte zu 1) ist – obgleich sie das herannahende Fahrzeug der Klägerin erkennen konnte und gemäß der sie treffenden Sorgfaltsanforderungen erkennen musste – zu früh und unter nicht ausreichender Beachtung des Gegenverkehrs angefahren, um ihren Linksabbiegevorgang fortzusetzen. Selbst wenn die Klägerin, was nicht erwiesen ist (vgl. oben), bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein sollte, hebt dies ihre Bevorrechtigung (und die damit korrespondierende Wartepflicht der Beklagten zu 1) unter Verweis auf die obigen Urteilsgründe grundsätzlich nicht auf, wobei Ausnahmefälle nicht ersichtlich sind. Damit haften die Beklagten nach Auffassung des Gerichts umfänglich für den auf Seiten der Klägerin eingetretenen Schaden. 4. Die Klägerin hat nach alldem Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 8.017,37 € gegen die Beklagten. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Der Wiederbeschaffungswert beläuft sich (auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme) auf 9.100,00 € inkl. USt. (8.878,05 € netto). Eine Wertminderung hat die Klägerin zuletzt nicht mehr geltend gemacht. Der Restwert des Fahrzeugs der Klägerin beträgt nach sachverständiger Überprüfung 2.000,00 €. Danach ergibt sich ein Wiederbeschaffungsaufwand von 6.878,05 € (8.875,05 € - 2.000,00 €). Hinzu kommen Gutachterkosten in Höhe von 1.114,32 € und eine Auslagenpauschale von 25,00 € . Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB unter Bezugnahme auf den Inhalt der Anl. K 5 ab dem 17.06.2020. II. Weiterhin hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 787,75 € ausgehend vom tatsächlich geschuldeten, oben niedergelegten Gesamtbetrag als Gegenstandswert aufgrund erforderlicher und zweckmäßiger Einschaltung ihrer Rechtsanwälte. Eine 1,3-fache Gebühr nach einem Streitwert von 8.017,37 € beträgt 659,10 € zuzüglich Auslagenpauschale (20,00 €) und Umsatzsteuer (108,65 €). C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. Streitwert : 9.787,64 €