Leitsatz: Auch in Anbetracht der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 bleibt es dabei, dass § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie sowie mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 als Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht umfasst (in Fortschreibung zu EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21; im Anschluss an BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76). Der (erneute) Aussetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az.: 6 O 156/20, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger macht Ansprüche (u. a. „großen Schadensersatz“) aus dem Kauf eines Kfz01 (..), Motor EA897Gen2evo (Schadstoffklasse EURo 6) geltend, die das Landgericht abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes, insbesondere wegen der erstinstanzlichen Anträge, und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 14 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-14 ff.). Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage und beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer FIN01 55.369,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 17.346,90 EUR zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.785,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 17.346,90 EUR zu zahlen und ihn von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Kfz01-Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH aus dem Darlehensvertrag vom 04.09.2020 mit der Nr. Darlehen01 i.H.v 14.583,57 EUR freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer FIN01 und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Kfz01-Bank, Zweigniederlassung der Volkswagen Bank GmbH zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer FIN01 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.399,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 20.12.2022 (eGA II-106 ff.) verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2023 (eGA II-393 ff.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Dabei ist aufgrund eines ersichtlichen Redaktionsversehens zunächst ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf den geltend gemachten Minderwert, obwohl der Kläger stets „großen Schadensersatz“ geltend gemacht hatte. Das war indes tatsächlich auch Grundlage des Beschlusses, wie sich aus den weiteren Ausführungen eindeutig ergibt. Der Kläger hat hierzu unter dem 02.03.2023 (eGA II-438 ff.) Stellung genommen und zunächst klargestellt, er begehre weiterhin „großen Schadensersatz“ (Rückabwicklung). Es liege hinreichender Vortrag für ein schuldhaftes deliktisches Handeln von der Beklagten zurechenbaren Personen vor; der Senat überspanne die Darlegungsanforderungen. Das Verfahren sei weiterhin auszusetzen im Hinblick auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 104/2022 sowie nachfolgende Pressemitteilungen, jedenfalls aber bis zur Entscheidung des EuGH am 21.03.2023 zurückzustellen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zurecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss vom 13.01.2023 (eGA II-393 ff.) verwiesen. Der Kläger wendet sich insoweit nur gegen eine unzutreffende Bewertung des Thermofensters seitens des Senats. Ausführungen zu Restreichweitenbegrenzung, OBD-System oder sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen macht er nicht. Die Einwendungen zum Thermofenster greifen nicht durch. a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Senat habe die Darlegungsanforderungen überspannt, da sich der Senat insoweit genau an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehalten (vgl. zu den im Beschluss vom 13.01.2023 genannten Entscheidungen zuletzt etwa auch noch BGH Beschl. v. 10.01.2023 – VIII ZR 9/21, BeckRS 2023, 1723 Rn. 11 ff.) und auf den vorliegenden Einzelfall angewendet hat. Unbehelflich ist es, dass der Kläger meint, der Senat habe klägerischen Vortrag übergangen. Insoweit wird schon nicht konkret dargelegt, welchen Vortrag der Senat übergangen haben soll. Es ist dem Senat aber auch bei erneutem Studium der Akte nicht ersichtlich. Dass es der Beklagten zurechenbare Personen „besser wussten“ als das KBA und sehenden Auges eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendeten, wird entsprechend den Ausführungen im Beschluss vom 13.01.2023 ohne hinreichende Anhaltspunkte behauptet. Dementsprechend bleibt es insbesondere dabei, dass die Beklagte im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlag. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist das bis heute fehlende Monitum des KBA hinsichtlich des Thermofensters durchaus von Bedeutung, auch wenn die Bescheide des KBA keine Bindungswirkung haben. Denn hätte die Beklagte das KBA (vor der Typengenehmigung) bereits im Rahmen einer hypothetische Anfrage zur Zulässigkeit des Thermofensters mit allen bis heute zur Verfügung gestellten tatsächlichen Informationen konfrontiert, so hätte das KBA, da bereits umfangreiche Anhörungen und Untersuchungen durchgeführt worden und ohne Konsequenzen geblieben sind, damals die Unzulässigkeit des Thermofensters nicht festgestellt und auch keine weiteren Ermittlungen angestellt (siehe auch OLG Hamm Beschl. v. 4.8.2022 – 21 U 106/21, BeckRS 2022, 19655 = juris Rn. 12) ; es kommt mithin nicht darauf an, was dem KBA zum Zeitpunkt der Typengenehmigung bereits bekannt war. Auch spricht nichts dafür, dass eine hypothetische Auskunft erkennbar vordergründig und mangelhaft gewesen wäre oder nach dem Willen der Beklagten lediglich eine „Feigenblattfunktion“ hätte erfüllen sollen (vgl. dazu BGH Urt. v. 16.5.2017 – VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 30 m. w. N.) . Daran ändert sich nichts dadurch, dass das KBA mit Blick auf die eigene gegenteilige Auffassung zur Zulässigkeit von Thermofenstern angekündigt hat, Thermofenster im Hinblick auf eine Entscheidung des VG Schleswig vom 20.02.2023 in der Sache 3 A 113/18 oder die Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 in der Sache C-134/20 erneut zu untersuchen. Abgesehen davon, dass das Ergebnis einer solchen Untersuchung weiterhin offen ist, ist eine solche, erst im Nachhinein durch Rechtsprechung angestoßene Untersuchung ersichtlich ohne jede Relevanz dafür, wie die hypothetische Antwort auf eine hypothetisch, zurückliegend vorgenommene Anfrage im Zuge des Typgenehmigungsverfahrens ausgefallen wäre. Es bleibt mithin dabei, dass die Beklagte einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegt. Welchen Einfluss es – trotz der Unterstellung der Unzulässigkeit des Thermofensters mit dem Vortrag des Klägers und unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 14.07.2022 in der Sache C-134/20 – haben soll, wie die Beklagte das Thermofenster konkret bedatet hat und welchen erstinstanzlichen Vortrag der Senat insoweit übergangen haben sollte, wird vom Kläger nicht dargestellt. Wie bereits im Beschluss vom 13.01.2023 ausgeführt, fehlt auch diesbezüglich hinreichender Vortrag, der eine sekundäre Darlegungslast auslösen könnte (vgl. erneut BGH Beschl. v. 29.9.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 21; BGH Beschl. v. 23.2.2022 – VII ZR 252/20, BeckRS 2022, 9437 Rn. 13 f.) . Dazu genügt auch nicht der vermeintlich vertiefende Vortrag in der Stellungnahme zum diesseitigen Hinweis. Ohne Erfolg stützt sich der Kläger auch auf „Dokumente“ von A sowie Berichte de(..) Presse01, des Xschen Rundfunks und der Presse02. Dieser Vortrag ist wahllos und unkonkret. Die „Dokumente“ von A und die Berichte werden nicht zur Akte gereicht. Und bei überobligatorischer Betrachtung der angegebenen Internetseite des Xschen Rundfunks und der Presse02 findet sich nichts zum Thermofenster; aus dem Zitat aus der Presse02 im Schriftsatz ergibt sich nichts Konkretes. Die angegebene Internetseite (..) Presse01 lässt sich nur mit Abonnement, das hier nicht zur Verfügung steht, öffnen. b) Im Übrigen bleibt es – auch in Ansehung der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21 – dabei, dass dem Kläger – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 13.01.2023 ausgeführt – jedenfalls kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht. Zwar hat der EuGH in seinem Urteil – was diesseits aber bereits im Hinweisbeschluss unterstellt worden war – anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 88 f.) . Er hat indes nicht festgestellt, dass bereits die Nichterfüllung dieses Anspruchs bei richtlinien- und / oder verordnungsgetreuer Auslegung automatisch einen Schaden darstellt / darstellen muss. Vielmehr hat der EuGH nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs – hier also nach § 823 Abs. 2 BGB – hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 91 – siehe auch Rn. 95 „soweit“) . Entsprechend hat er auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 84) . Dementsprechend ist es eine Frage des deutschen Rechts, ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 92) . Der hier allein geltend gemachte große Schadensersatz wird indes – wie der Bundesgerichtshof bereits hinreichend deutlich gemacht hat – jedenfalls im Hinblick auf die hier maßgebliche Schutzgesetzverletzung nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB umfasst. Zwar hat der EuGH – wie ausgeführt – nunmehr anerkannt, dass die hier verletzten Schutzgesetze in persönlicher Hinsicht auch den Fahrzeugkäufer im Blick haben (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 85) . Aus den Ausführungen des EuGH ergibt sich indes gerade nicht, dass diese Schutzgesetze in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfasst (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 11; BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 76) . Der EuGH hat gerade nicht festgestellt, dass die Schutzgesetze dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen (vgl. so bereits BGH Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 13, 15) . Er hat die Vorlagefrage eben nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos (Schlussanträge vom 2.6.2022 – C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen. Es ist daher auch im Lichte der Entscheidung des EuGH weiterhin nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. dazu BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45) . Im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH ist dem Kläger derzeit noch kein konkreter Schaden entstanden. Abgesehen davon, dass hierzu klägerischer Vortrag fehlt, kann durch eine nach Erteilung der EG-Typgenehmigung entdeckte Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung nur eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, bestehen. Eine solche stellt selbst aus Sicht des EuGH noch keinen Schaden dar (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 84); bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 – C-100/21, Rn. 89) . Da das KBA trotz bereits im Jahre 2015 begonnener umfassender Prüfungen bis heute keinen Anlass für eine Rückrufanordnung des streitgegenständlichen Fahrzeug-/ Motortyps oder für einen Widerruf der EG-Typgenehmigung im Hinblick auf das Thermofenster gesehen hat, muss der Senat darüber hinaus davon ausgehen, dass das Fahrzeug des Klägers durchgehend seit dem Kauf nicht von einer solchen Maßnahme bedroht gewesen ist und damit bisher erst recht kein konkreter Schaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden ist. Dabei kann dahinstehen, ob diese Haltung des KBA den maßgeblichen Normen nicht gerecht wurde und deshalb rechtswidrig war, wie der Kläger meint. Es handelte sich um die Auffassung der zuständigen Genehmigungsbehörde, gegen deren Votum abweichende Betriebsuntersagungen durch die Straßenverkehrsbehörden nicht zu erwarten waren – und sind (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 9.3.2022 – 8 U 179/21, BeckRS 2022, 42953 = juris Rn. 29; siehe auch BGH Beschl. v. 23.1.2023 – VIa ZR 724/22, BeckRS 2023, 1720 vor dem Hintergrund von etwa OLG Frankfurt Beschl. v. 17.3.2022 – 8 U 245/21, BeckRS 2022, 42952 = juris Rn. 46) . Auch eine normative Korrektur dieses Ergebnisses nach der Differenzhypothese ist nicht geboten. Im Rahmen der Prüfung einer normativen Korrektur ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45) . Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46) . Diese Betrachtung führt im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu dem Ergebnis, dass § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen bewirkt und der Geschädigte mithin trotz der auch dort nur bestehenden Möglichkeit eines Schadenseintritts großen Schadensersatz verlangen kann (BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47) . Im vorliegenden Fall einer (nur) fahrlässigen – für Vorsatz fehlt es wie ausgeführt an einer hinreichenden Darlegung – Schutzgesetzverletzung und damit im Anwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB ist dieses Selbstbestimmungsrecht indes aus den bereits genannten Gründen sachlich nicht betroffen. Es liegt gerade kein Fall vor, indem die Beklagte im Wege einer gezielten Täuschung der Zulassungsbehörde und mittelbar des Käufers in dessen allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen hätte. Vielmehr ist derzeit nur der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt. Haftungsausfüllend ist durch die vom EuGH ins Feld geführte „Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen“, gerade (noch) kein Schaden entstanden. Ein abweichendes subjektives Empfinden ist im Hinblick auf die „einfache“ Schutzgesetzverletzung aus Sicht der Verkehrsanschauung nicht maßgeblich. Bei Berücksichtigung aller Umstände ist der Vertragsschluss des Klägers nicht als unvernünftig, nicht als den konkreten Vermögensinteressen unangemessen und damit nicht als nachteilig anzusehen. Vielmehr kann der Kläger – in Unterstellung einer bei ihm vorherrschenden Unsicherheit im Sinne des EuGH – das streitgegenständliche Fahrzeug ungehindert ummelden oder verkaufen; denn – wie gezeigt – ist mit einer fehlenden Akzeptanz der Übereinstimmungsbescheinigung im Zuge des Verkaufs bzw. der Ummeldung des Fahrzeugs nicht zu rechnen. Es bleibt mithin dabei, dass weder Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 noch §§ 6 I, 27 I EG-FGV dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen. Es ist mithin dem Kläger verwehrt, unter Berufung auf vorgenannte Normen sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durchzusetzen. Mit Blick auf die ihm allenfalls zuzubilligende „Unsicherheit“ ist ihm ohne Weiteres zumutbar, sein Begehren auf den Ersatz eines aus seiner Sicht wahrscheinlich noch entstehenden Schadens zu begrenzen. Hiervon hat der Kläger – trotz entsprechenden Hinweises des Senats – keinen Gebrauch gemacht. 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. 3. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs nach § 148 ZPO ist zudem ebenso wenig geboten. Aus diesen ergibt sich nicht, dass Verfahren aus dem Dieselkomplex im Hinblick auf die Schlussanträge Rantos – insoweit wird auch schon auf die Ausführungen im Beschluss vom 18.11.2022 (eGA II-86 ff.) und vom 13.01.2023 (eGA II-410) verwiesen – oder das Verfahren C-100/21 des EuGH auszusetzen wären, da der BGH ja eben gerade sein Verfahren auch nicht ausgesetzt hat und auch nur, "sofern" eine Entscheidung des EuGH bis dahin vorliegt, Gelegenheit bestehen wird, die sich möglicherweise ergebenen Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern. Entgegen der Stellungnahme zum Senatshinweis hat sich der Senat bereits dort Gedanken darum gemacht, warum der BGH mehrfach seinen Termin verschoben hat. Um es zu wiederholen: Der BGH fordert in der Pressemitteilung nicht dazu auf, Verfahren auszusetzen. Vielmehr sollen nur Gerichten, die aussetzen, Leitlinien an die Hand gegeben werden. III. Eine Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.