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Urteil

65 KLs-70 Js 155/21-1/22 Strafrecht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2022:1201.65KLS70JS155.21.1.00
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Tenor

1.

Der Angeklagte H. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte L. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung sowie wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Nun-Chaku) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2.

Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden der Tat vom 00.00.0000 auf der Q.-Straße in CJ. zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Soweit der Nebenkläger darüber hinaus die Feststellung der Einstandspflicht der Angeklagten für zukünftige Schäden immaterieller Art begehrt, sieht die Kammer von einer Entscheidung ab.

4.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 2. und 3. tenorierten Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Nebenklägers jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch die Angeklagten beruhen.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

6.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Weiter tragen sie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 4 und 5, 303 Abs. 1, 27 Abs. 1, 53, 56 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 2 Abs. 3, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8. WaffG

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte H. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte L. wird wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung sowie wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Nun-Chaku) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 2. Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden der Tat vom 00.00.0000 auf der Q.-Straße in CJ. zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Soweit der Nebenkläger darüber hinaus die Feststellung der Einstandspflicht der Angeklagten für zukünftige Schäden immaterieller Art begehrt, sieht die Kammer von einer Entscheidung ab. 4. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 2. und 3. tenorierten Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Nebenklägers jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch die Angeklagten beruhen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Weiter tragen sie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Nr. 4 und 5, 303 Abs. 1, 27 Abs. 1, 53, 56 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 2 Abs. 3, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8. WaffG Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person 1. Der Angeklagte H. wurde am 00.00.0000 in U. / Libanon geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er ist der Neffe des gesondert verfolgten B.. Er kam mit seiner Familie im Jahr 1992 nach Deutschland und lebte zunächst in einer Geflüchtetenunterkunft in F.. Von dort aus zog seine Familie nach D.. Dort besuchte er die Grundschule und nachfolgend die Hauptschule. Anschließend begann er als Lagerist zu arbeiten. Später zog seine Familie nach Schleswig-Holstein. Sein Vater starb im Jahr 2000 an Herzversagen. Er hat zwei ältere Schwestern, von denen eine verheiratet ist. Die andere Schwester ist unverheiratet und lebt bei der Mutter in Schleswig-Holstein. Um das Jahr 2009 erlitt der Angeklagte H. einen Verkehrsunfall. Infolge dessen litt er unter Angstzuständen und Depressionen. Im Zeitraum 2009-2014 war er aufgrund dessen in psychotherapeutischer Behandlung. Er wurde arbeitslos und blieb dies für einen Zeitraum von etwa zehn Jahren, bis er vor etwa vier Jahren eine neue Anstellung in einer Speditionsfirma in A. fand, wo er für die Kommunikation mit den Fahrern verantwortlich ist. Da sein Onkel, der gesondert verfolgte B., ebenfalls in A. lebt, nahm dieser sich seiner an und kümmerte sich um den Angeklagten H.. Der Angeklagte H. ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte L. wurde am 00.00.0000 in A. geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er hat zwei Brüder, die ebenfalls in A. wohnen. Der Angeklagte L. besuchte regelgerecht die Grundschule und machte nachfolgend das Abitur am E.-Gymnasium in A.. Er absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Elektriker und studierte anschließend Wirtschaftsrecht in N. und A.. Der Angeklagte ist selbständig und als Immobilien-Asset-Manager tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von sieben und elf Jahren. Etwa seit dem Jahr 2020 lebt er getrennt von seiner Ehefrau. Der Angeklagte L. konsumierte in dieser Zeit verstärkt Alkohol. In der Zeit vom 06.09.2021 bis zum 14.09.2021 kam es aufgrund seines Alkoholkonsums zu einem stationären Klinikaufenthalt in der Türkei. Der Angeklagte L. ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 16.01.2020 wurde durch das Polizeipräsidium A. seine Waffenbesitzkarte widerrufen. Am 09.03.2021 untersagte ihm das Polizeipräsidium A. den Besitz und Erwerb von Munition. Mit Urteil vom 14.12.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 EUR. Zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 21.06.2022 angeordnet. Die Geldstrafe ist bereits vollstreckt. Der Angeklagte L. hat seinen Führerschein zwischenzeitlich wieder zurückerlangt. II. Feststellungen zur Sache 1. Vorgeschichte Anfang 2021 lernte W. über Y. den Nebenkläger kennen, der ihr gegenüber unter dem Namen „Z.“ auftrat. W. ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Töchtern an der S.-Straße … in CJ.. Ihre ältere Tochter I. ist die Verlobte des gesondert Verfolgten B.. W. und der Nebenkläger trafen sich in der Folge und es kam Anfang April, etwa eine Woche vor dem 00.00.0000, zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Der Nebenkläger wusste, dass W. verheiratet ist und ihr Ehemann, der Zeuge K., nichts von der Beziehung der Zeugin zum Nebenkläger erfahren durfte. Der Nebenkläger wollte sich dies zu Nutze machen. Er sagte W., dass er den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gefilmt habe und übersandte ihr über das Mobiltelefon entsprechende Videoaufnahmen. Er drohte ihr, die Aufnahmen öffentlich zu machen, wenn sie ihm nicht 1.000,00 EUR zahle. Um die Veröffentlichung zu verhindern, zahlte W. 1.000,00 EUR an ihn. Kurz darauf forderte der Nebenkläger weitere 500,00 EUR. Alternativ sollte sie noch einmal mit ihm „schlafen“ oder ihm Gold oder Schmuck beschaffen. W. sagte ihm die Zahlung weiterer 500,00 EUR zu; beide verabredeten für den Abend des 00.00.0000 gegen 21:00 Uhr in CJ. in der Nähe der Wohnanschrift von W. die Übergabe des Geldes. Hierzu sollte W. ihre Wohnung in der S.-Straße … kurz verlassen und dem Nebenkläger draußen das Geld übergeben. W. litt unter den Drohungen. Ihre Tochter, die Zeugin I., bemerkte, dass es ihr schlecht ging, und stellte sie zur Rede. Daraufhin vertraute sich W. ihrer Tochter an und erzählte ihr von der Beziehung zu dem Nebenkläger, der Erpressung und auch von Selbstmordgedanken. Die Empfehlung ihrer Tochter, die Polizei einzuschalten, lehnte sie ab, da sie Angst hatte, dass ihr Ehemann davon erfahren würde. Die Zeugin I. berichtete daraufhin ihrem Verlobten, dem gesondert Verfolgten B., am Sonntag, dem 00.00.0000, von der Erpressung der Mutter und bat diesen um Hilfe. Sie teilte ihm mit, dass die Polizei nicht eingeschaltet werden solle, da ihre Mutter Sorge habe, dass ihr Ehemann dadurch von der Affäre erfahren könnte. Sie teilte ihm auch mit, dass ihre Mutter mit dem Nebenkläger die Geldübergabe für den Abend des 00.00.0000 gegen 21:00 Uhr verabredet habe. 2. Um der Mutter seiner Verlobten zu helfen und sie aus den Zwängen des Nebenklägers zu befreien, plante der gesondert verfolgte B. dem Nebenkläger bei der für den Abend des 00.00.0000 geplanten Geldübergabe einen „Denkzettel“ zu verpassen und ihn mit der Unterstützung von Freunden anzugreifen. Der gesondert Verfolgte B. gewann auf nicht näher feststellbare Weise die Unterstützung der Angeklagten für die Durchsetzung seines Planes, den Erpresser bei dem für 21:00 Uhr geplanten Treffen abzupassen und ihm mit ihrer Hilfe einen „Denkzettel“ zu verpassen. Die beiden Angeklagten sicherten dem gesondert Verfolgten B. zu, ihn zu begleiten und zu unterstützen. Ebenso sprach er mit dem gesondert Verfolgten R. und der unbekannt weiteren Person, die ebenfalls zusicherten, dem gesondert Verfolgten B. zu begleiten und zu unterstützen. Den gesondert Verurteilten V. bat er, ihn an dem Abend des 00.00.0000 nach CJ. zu fahren. Am Abend des 00.00.0000 meldete sich gegen 19:30 Uhr I. telefonisch und berichtete dem gesondert Verfolgten B., dass sich der Nebenkläger schon früher angekündigt habe. Er sei bereits um 20:15 Uhr da und nicht erst gegen 21:00 Uhr. Daraufhin verständigte der gesondert Verfolgte B. den gesondert Verurteilten V. und gab diesem auf, den Angeklagten H. in CJ. „einzusammeln“ und mit diesem gemeinsam zur Wohnanschrift der Zeugin W. zu fahren. Den Angeklagten H. informierte er entsprechend. Der gesondert Verfolgte B. selbst fuhr mit dem Angeklagten L., dem gesondert verfolgten R. und einer weiteren unbekannten Person von A. Richtung CJ. zur Wohnanschrift der Zeugin W.. Der gesondert Verurteilte V. fuhr auf Bitten des gesondert Verfolgten B. mit seinem Fahrzeug T. mit dem amtlichen Kennzeichen … von A. nach CJ.. Dort holte er der Bitte des B. entsprechend zunächst den Angeklagten H. an der G.-Straße / Ecke M.-Straße in CJ., wo dieser sein Fahrzeug geparkt hatte, ab und fuhr ebenfalls in Richtung der Wohnanschrift der Zeugin W.. Von der S.-Straße kommend bog er auf Weisung des Angeklagten H. links in die Q.-Straße ein, der dort nach einem Fahrzeug mit einem X. Kennzeichen Ausschau hielt. Unmittelbar vor dem Haus Q.-Straße … erblickten der Angeklagte H. und der gesondert Verurteilte V. den geparkten PKW C. des Zeugen P. mit X. Kennzeichen. Der gesondert Verurteilte V. fuhr an dem Pkw vorbei, in dem beide eine Person auf der Beifahrerseite sitzen sahen. Zudem sahen sie in der Brückenunterführung vor dem Haus Q.-Straße … eine Person, die sie richtigerweise für den Nebenkläger hielten. Der gesondert Verurteilte V. drehte auf Wunsch des Angeklagten H. das Fahrzeug, fuhr zurück zur Kreuzung Q.-Straße / S.-Straße, drehte erneut und parkte in einer Einmündung unmittelbar vor der Brückenunterführung in Sichtweise des vor dem Haus Q.-Straße … geparkten PKW C.. Der gesondert Verurteilte V. verblieb in seinem Fahrzeug. Der Angeklagte H. stieg aus dem Fahrzeug aus und lief in Richtung des Fahrzeuges des Zeugen P. und informierte den gesondert Verfolgten B. dabei telefonisch, dass sich Fahrer und Beifahrer im Fahrzeug befänden. Zeitgleich hierzu parkten der gesondert Verfolgte B. mit dem Angeklagten L., dem R. und der weiteren unbekannten Person an anderer Stelle in der Umgebung und gingen in Richtung des Wohnhauses der W.. Der gesondert Verfolgte B. sah seine Verlobte I. am Wohnungsfenster, die ihm von dort aus mitteilte, dass sie ihre Mutter W. im Wohnhaus nicht finden könne; sie befürchtete, diese könne möglicherweise schon raus zu dem Nebenkläger gegangen sein. Der gesondert Verfolgte B. suchte daraufhin die W. zunächst in Umfeld ihres Wohnhauses, konnte sie aber nicht finden. Gemeinsam mit dem gesondert R., dem Angeklagten L. und der unbekannten Person rannte er dann zum Fahrzeug des Nebenklägers in Richtung Q.-Straße. Der schon in der Nähe des Fahrzeuges befindliche Angeklagte H. schloss sich der herannahenden Gruppe um den gesondert verfolgten B. an und gemeinsam rannte man auf den C. zu, in dem sich der Nebenkläger auf dem Fahrersitz zusammen mit dem Zeugen P. auf dem Beifahrersitz befand. Entsprechend dem vorgefassten Tatplan ging gesondert verfolgte B. in Richtung Fahrertür und riss diese auf. Dabei erkannte er nach dem Öffnen der Fahrertüre umgehend, dass sich die W. nicht im Fahrzeug befand. Er schlug stehend mit seinen Fäusten mit Körperverletzungsabsicht mehrfach in das Fahrzeug auf den Nebenkläger ein und traf diesen im Gesicht, um - wie geplant - diesem einen „Denkzettel“ zu verpassen. Dabei erhielt er plangemäß Unterstützung von einem weiteren nicht näher identifizierbaren Mitglied aus der Gruppe um den gesondert Verfolgten B., welches mit einem Schlaggegenstand auf den Nebenkläger einschlug und ihn damit in der linken Gesichtshälfte traf. Zumindest ein weiterer Beteiligter schlug vor der zwischenzeitlich geöffneten Beifahrerseite stehend ebenfalls mit Körperverletzungsabsicht mit den Fäusten in das Fahrzeug in Richtung des Zeugen P.. Zumindest ein Mitglied aus der Gruppe um den gesondert Verfolgten B. schlug mit einem Gegenstand auf die Scheiben des Fahrzeuges ein, um dieses zu beschädigen. Hierbei gingen die Frontscheibe, die Heckscheibe und die beiden hinteren Seitenscheiben des Fahrzeuges zu Bruch. Zudem feuerte ein Mitglied aus der Gruppe um den gesondert Verfolgten B. zwei Schüsse aus einer Schreckschusspistole ab; eine Patronenhülse landete dabei im Fußraum des Beifahrersitzes, die andere auf dem Gehweg. Der Angeklagte H. stellte sich dabei zeitweise vor das Fahrzeug, um dem Nebenkläger und dem Zeugen P. die Übermacht der Gruppe zu demonstrieren und ein Wegfahren zu erschweren. Zu Gunsten der Angeklagten geht die Kammer, da sie die einzelnen Tatbeiträge nicht über den festgestellten Umfang hinaus einzelnen Beteiligten der Gruppe zuordnen konnte, jeweils zugunsten der beiden Angeklagten davon aus, dass die Angeklagten selbst keine eigenen Körperverletzungs- und oder Sachbeschädigungshandlungen ausführten. Beide Angeklagten hielten sich aber während des Angriffs stets unmittelbar am Fahrzeug auf und waren dadurch jederzeit in der Lage, unterstützend einzugreifen. Dies war ihnen bewusst und darauf kam es ihnen auch an. Ihnen war auch bewusst, dass sie dadurch den Tatentschluss des gesondert Verfolgten B. und mindestens einer weiteren Person, die Insassen zu verletzen und das Fahrzeug zu beschädigen, bestärkten und ihnen das Gefühl erhöhter Sicherheit geben würden. Die Verletzungen der Insassen des Fahrzeugs, deren potentiell lebensbedrohliche Folgen, den Einsatz des Schlaggegenstandes sowie die Beschädigung des Fahrzeugs durch die übrigen Mittäter nahmen sie jedenfalls billigend in Kauf. Nach einiger Zeit entfernten sich die beiden Angeklagten, der gesondert Verfolgte R. und die unbekannte Person von dem Fahrzeug des Nebenklägers und flüchteten in Richtung S.-Straße, während der gesondert Verfolgte B. noch an der Fahrertür verblieb und weiter auf den Nebenkläger einschlug. Mindestens einmal trat er dabei auch in die offene Fahrerseite des Fahrzeuges, ohne dass die Kammer feststellen konnte, ob der Nebenkläger von dem Tritt getroffen wurde. Als der Angeklagte H. dies bemerkte, rannte er zurück zum gesondert Verfolgten B., zog ihn vom Auto weg und forderte ihn auf, mitzukommen. Sodann flüchteten beide in Richtung S.-Straße. Der Angeklagte H. stieg in den T. des V., in dem dieser bereits mit dem Angeklagten L. wartete. Sodann fuhr der gesondert Verurteilte V. los und fuhr die beiden Angeklagten zur Wohnanschrift des Angeklagten L. in A.. Der gesondert Verfolgte B., R. und der unbekannte Dritte flüchteten auf anderem nicht weiter aufklärbarem Wege. Der Nebenkläger erlitt durch den Angriff mehrere schwere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf. Diese führten zu einer Le-Fort I-Fraktur, einem Bruch des linken Jochbeins, einem Bruch des linken knöchernden Augenhöhlenbodens sowie einer Nasenbeinfraktur. Es kam zudem zu Verletzungen der Mundvorhofschleimhaut mit Absplitterung von Verblendungen der Frontzähne 11 und 12, einer Schwellung der linken Gesichtshälfte, ein Monokelhämatom links sowie eine Riss-Quetsch-Wunde vor dem linken Ohr. An der linken Gesichtshälfte kam es durch - zumindest - einen Schlag mit dem verwendeten Schlaggegenstand zu geformtem Hautunterblutungen. Die unter den geformtem Hautunterblutungen liegenden knöchernden Verletzungen in Gestalt des Bruchs des linken Jochbeins und des Bruchs des linken knöchernden Augenhöhlenbodens sind auf den oder die - auch für die geformten Hautunterblutungen verantwortlichen - Schlag oder Schläge mit einem Gegenstand zurückzuführen. Die erlittenen Schläge waren potentiell geeignet, lebensgefährliche Verletzungen des Nebenklägers hervorzurufen. Eine akute Lebensgefahr bestand für den Nebenkläger nicht. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war der Nebenkläger in der Zeit vom 00.00. bis 00.00.0000 stationär in den Kliniken J. aufgenommen. Die Le-Fort I-Fraktur wurde mithilfe einer Metallplatte operativ versorgt, die am 00.00.0000 wieder operativ entfernt wurde. Die Absplitterung der Verblendungen der Frontzähne 11 und 12 machen eine – noch nicht durchgeführte – Erneuerung erforderlich. Der Zeuge P. blieb im Wesentlichen unverletzt. 3. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 00.00.0000 wurde im Abstellraum der Wohnung des Angeklagten L. in der O.-Straße … in A. ein dem Angeklagten L. gehörendes und von ihm selbst hergestelltes sogenanntes Nun-Chaku aufgefunden. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 26.09.2022 sowie der weiteren Beweisaufnahme. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der nachfolgenden Beweisaufnahme. a) Die Angeklagten haben sich wie folgt zur Sache eingelassen. aa) Der Angeklagte H. gab an, sich am 00.00.0000 nach seinem Feierabend mit seinem Onkel, dem gesondert Verfolgen B., getroffen zu haben. Dieser habe ihm von der Erpressung der Mutter seiner Freundin erzählt. Der „Betrüger“ erpresse und bedrohe Frauen und verlange Gelder von ihnen. Sein Onkel habe ihm weiter mitgeteilt, dass am Abend des 00.00.0000 um 21:00 Uhr an den Mülltonnen am Haus eine Geldübergabe stattfinden solle. B. habe die Chance nutzen wollen, um den Betrüger zu Rede zu stellen. Da es sich um einen Albaner handeln würde und er selbst albanisch sprechen würde, habe sein Onkel ihn gebeten mitzukommen, um (bei Bedarf) die Kommunikation zu führen. Sein Onkel habe ihm auch gesagt, dass die Mutter sich das Leben nehmen wolle, wenn ihr Ehemann etwas davon mitbekäme. B. habe ihm auch mitgeteilt, dass der gesondert Verurteilte V. auch mitkommen würde. Da V. eine „stabile polizeiähnliche Statur“ habe, sei die Idee seines Onkels, gewesen, dem Betrüger einen Schrecken einzujagen, damit diese die Flucht ergreifen und die Mutter für immer in Ruhe lassen würde. Gegen 19:00 Uhr habe er sich mit B. und dem Angeklagten L. getroffen, um gemeinsam Hähnchen zu essen. Da die Wartezeit am Hähnchenstand sehr lang gewesen sei und er selbst noch einmal dringend zu seiner Arbeitsstelle habe fahren müssen, sei er zur Firma gefahren. Als er etwa fünf Minuten später noch auf dem Weg zur Firma war, habe ihn B. mit einer hektischen lauten Stimme angerufen. B. habe ihn aufgefordert schnell zurückzukommen, um ihn abzuholen, da die ursprünglich für 21:00 Uhr geplante Geldübergabe schon gegen 20:00 Uhr habe stattfinden sollen. Auf dem Rückweg zu ihm habe er erneut angerufen und ihm gesagt, dass er die A … nach CJ. fahren und dort die erste Ausfahrt rausfahren solle. B. habe beschrieben, wo H. habe parken sollen und ihm gesagt, dass der gesondert Verurteilte V. ihn dort abholen würde. Er habe sein Auto geparkt und sei dann mit V. zum Haus der Mutter gefahren. B. habe dann kurz darauf erneut angerufen und gefragt, ob er schon vor Ort sei und jemanden sehen könne. Er habe dann einen auffälligen schwarzen Kombi mit getönten Scheiben und X. Kennzeichen beschrieben. Auf Nachfrage habe er dann gesagt, dass er einen Beifahrer sehen könne, aber aufgrund der getönten Hinterscheiben nicht genau sehen könne, wie viele Personen tatsächlich im Auto seien. Er sei mit V. an dem Fahrzeug vorbeigefahren, habe gewendet und sei die Straße erneut runtergefahren. Da habe er dann eine weitere Person in der Nähe der Mülltonnen am Haus gesehen. Denn habe er dann aber aus dem Auge verloren, da sie eine große Runde, um den Block gefahren seien. Sie hätten dann genau an der Stelle der Geldübergabe geparkt. B. habe ihm dann gesagt, dass er nun auch vor Ort sei, aber eine Straße weitergefahren sei. Er selbst sei dann ausgestiegen und die Straße runter an dem Fahrzeug mit X. Kennzeichen vorbei gelaufen. Dabei habe er mit B. telefoniert und ihm gesagt, dass er nur einen Fahrer und einen Beifahrer habe sehen können. Aufgrund der getönten Scheiben hinten habe er nicht sehen können, ob weitere Personen im Fahrzeug gewesen seien. Dies habe er auch B. mitgeteilt. Kurz darauf habe B. geschrien: „Halt den Wagen auf! Die Frau ist im Wagen! Die entführen die Frau!“ Er habe in diesem Moment mehrere Personen in Richtung Auto rennen sehen. Sie hätten die Türen aufgerissen. Er habe gesehen, dass R. die Beifahrertüre aufgerissen habe. Er selbst habe unmittelbar hinter ihm gestanden. Aus Panik hätten sie alle die Insassen im Auto angeschrien und gefragt, wo die Frau sei. Der Beifahrer habe mit einer Stange wild um sich geschlagen. Er habe ihn und R. mehrfach getroffen und dadurch an Händen und Unterarmen verletzt. Er habe versucht, sich zu wehren. R. habe ihm im Gefecht die Stange aus der Hand reißen können. Damit habe er dann die Scheiben des Autos eingeschlagen. Er habe währenddessen Schüsse gehört. Zu B. habe er geschrien, dass er wegrennen soll, da sie geschossen hätten. Er sei losgelaufen und wieder zurückgelaufen, um B. zu warnen und um ihn dort wegzuzerren. Sein Onkel habe mit dem Fahrer laut kommuniziert, ihn dabei gefragt, wo die Frau sei, und gesagt, dass er sich nie wieder blicken lassen soll. B. habe gesagt, dass er nun die Polizei anrufen wolle. Er selbst sei dann zurück zum Auto gerannt und bei V. eingestiegen. Die „Täter“ seien weggefahren. V. sei dann ebenfalls losgefahren und habe ihn und den Angeklagten L. bei L. zuhause abgesetzt. bb) Der Angeklagte L. gab an, dass er vor dem hiesigen Vorfall eine schwierige Zeit gehabt habe. Es sei zur Trennung von seiner Frau gekommen. Es sei auch gerichtsbekannt, dass es da unerlaubte Annäherungsversuche von ihm gegeben habe. Er habe dafür auch ins Gewahrsam gemusst. Er hätte in dieser Zeit auch viel Alkohol getrunken. Seine Eltern, die in der Türkei leben würden, hätten vor diesem Hintergrund Freunde gebeten, auf ihn zu achten. Dies habe die Familie B. getan. Mit dem gesondert Verfolgten B. habe er deswegen auch täglich Kontakt gehabt. An dem Abend des 00.00.0000 hätten der Angeklagte H. und der gesondert Verfolgte B. zum Essen kommen wollen. Es sei am Abend ein Freund namens AK. bei ihm gewesen, den der Angeklagte H. zusammen mit dem gesondert Verfolgten B. zuvor abgeholt hätten. Mit ihm hätte er Wein getrunken. Vielleicht ein bis zwei Flaschen. Der Angeklagte H. und der gesondert Verfolgte B. hätten dann angerufen und mitgeteilt, dass sie doch nicht könnten. Er habe dann darauf bestanden, mitzukommen. Im Auto habe er dann erfahren, dass es um eine Erpressung beziehungsweise Vergewaltigung gehe und die Leute bereits da seien. Hätte B. tatsächlich einen Angriff geplant, hätte er sich nicht jemanden wie ihn, also einen kranken Mann mit einer Gehbehinderung, der auch noch etwas getrunken hatte, mitgenommen. B. habe auch gesagt, dass der V. ja dabei sei, der wie ein Polizeibeamter aussehe und dass das schon gehen werde. Als sie dann letztlich zum Auto gerannt seien, habe er auch gehört, wie B. gerufen habe: „Halt den Wagen auf“. Er selbst sei hinterher gehumpelt. Keiner habe Masken aufgehabt. Und niemand habe etwas in seinen Händen gehabt. Den R. habe er irgendwann schlagen sehen. Als er den Schuss gehört habe, habe er selbst sich zurückgezogen. Im Nachhinein sei klar gewesen, dass sie die Frau gesucht hätten. Es sei kein geplanter Angriff gewesen. Man habe den nur abschrecken wollen. Das Nunchaku, dass bei ihm gefunden wurde, habe er selbst gebaut als er 14 Jahre alt gewesen sei. Es gehöre ihm. b) Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. aa) Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen W. und I. und der übrigen Beweisaufnahme. (1) Die Zeugin W. hat sich entsprechend den getroffenen Feststellungen zu ihrem Kontakt mit dem Nebenkläger, seinen Drohungen und Forderungen nach Geld oder Geschlechtsverkehr und zu ihrem Gespräch mit der Tochter I. hierüber wie folgt eingelassen: Sie habe den Nebenkläger über Y. kennengerlernt. Dass es der Nebenkläger sei, könne sie sagen, da sie ihn gestern auf dem Gerichtsflur wiedererkannt habe, als er seine Aussage gemacht habe. Sie habe ihn nur drei Mal gesehen, aber das sei er gewesen. Er habe bei Y. 90% Frauen als Follower gehabt. Er habe die Seite wohl nur gehabt, um Frauen zu manipulieren. Der Kontakt zu ihm sei erst nur über Y. gelaufen. An einem Sonntag Ende März habe sie zuhause Süßigkeiten vorbereitet. Sie habe ihm davon erzählt und er sagte, dass er gerne probieren wolle. Sie habe an dem Abend Gäste bis circa 23:00 Uhr gehabt. Aber er sei dann noch in der Nacht gegen 0:00 Uhr vorbeikommen und habe gefragt, ob sie rauskomme. Sie sei dann zu ihm ins Auto gestiegen und habe ihm dann etwas von den Süßigkeiten überreicht. Es sei dann auch zu Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe an dem Abend draußen vor dem Auto eine weitere Person bemerkt. Dies sei der Zeuge P. gewesen, den sie am Vortrag bei der Vernehmung gesehen habe. Sie gehe davon aus, dass er das Video gemacht habe. Sie sei dann irgendwann nach Hause gegangen und habe sich schlecht gefühlt. Er habe dann noch gewollt, dass sie noch einmal rauskomme, was sie aber verneint habe. Am nächsten Tag habe er sie dann mit „Äffchen“ angeschrieben. Er habe erst eine Geschichte erzählt, dass er Geld für seine Mutter brauche und habe sie gefragt, ob sie ihm 600,00 EUR dafür geben würde. Als sie dies verneint habe, habe er ihr ein Video geschickt, welches eine dritte Person von den beiden am Vorabend aufgenommen habe. Er habe gesagt, dass er dazu auch noch Fotos habe. Er habe 1.000,00 EUR verlangt und habe damit gedroht, andernfalls alles zu veröffentlichen. Sie habe sich daraufhin für den darauffolgenden Mittwochabend um 21:00 Uhr mit ihm verabredet. Sie sei zu ihm raus gegangen. Er habe dann seine Hände nach oben gestreckt. Dabei habe sie eine Waffe gesehen. Er habe das Geld verlangt, sagte aber, dass er die Beweise nicht dabeihabe. Sie habe ihm daraufhin gesagt, dass er ohne Beweis, kein Geld bekommen werde. Daraufhin habe er die Waffe gezogen, in den Schoß der Zeugin gerichtet und gesagt, dass er Sex haben wolle. Daraufhin habe sie ihm sofort das Geld gegeben. Zu Geschlechtsverkehr sei es dann nicht mehr gekommen. Sie habe ihm ja das Geld gegeben. Sie habe ihn dann wegen der Beweise noch einmal angeschrieben, aber er habe nicht reagiert. Erst am darauffolgenden Freitag habe er sich dann gemeldet. Er habe gesagt, dass er kein Geld mehr habe und habe weitere 500,00 EUR verlangt Dann würde er sie in Ruhe lassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie kein Geld mehr habe. Daraufhin habe er gesagt, dass sie statt dem Geld auch mit ihm schlafen könne und Gold oder Schmuck geben könne. An diesem Tag sei sie nicht mehr sie selbst gesehen. Als sie mit ihrer Tochter I. einkaufen gewesen sei, habe diese auch bemerkt, dass etwas nicht stimme. Sie habe sich ihr dann letzten Endes anvertraut und ihr erzählt was los ist und dass sie erpresst werde. Sie habe sich so geschämt und habe auch Selbstmordgedanken gehabt und habe gegenüber ihrer Tochter I. von „ihrem letzten Willen“ gesprochen. Ihre Tochter habe ihr auch sofort vorgeschlagen zur Polizei zu gehen, aber das sei für sie nicht vorstellbar gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass ihr Mann dann davon erfahren würde. Ihre Tochter habe ihr dann die 500,00 EUR gegeben und sie habe mit dem Nebenkläger dann am Samstag für den darauffolgenden Montag um 21:00 Uhr die Geldübergabe verabredet. Am Montag habe er dann geschrieben, dass er früher kommen würde. Sie habe ihm geschrieben, dass das schlecht sei, wenn es noch hell sei. Aber er sagte, dass er um spätestens 20:15 Uhr da sei. Sie habe auch ihrer Tochter I. gesagt, dass er Druck ausübe und früher kommen wolle. Bis es dunkel gewesen sei, habe sie sich dann um Wäsche und Kleidung gekümmert. (2) Die Zeugin I. bestätigt die Angaben der W. zu dem Gespräch mit ihrer Mutter, in dem sie sich ihr anvertraute und über die Erpressung durch den Nebenkläger berichtete. Sie hat zudem den Feststellungen entsprechenden Angaben zu ihrer anschließend gegenüber dem gesonderten verfolgten B. geäußerten Bitte um Hilfe gemacht. Ihre Mutter sei Anfang April 2021 wie ausgewechselt gewesen und sie habe bemerkt, dass es ihr nicht gutgehe. Sie habe auch ihre Schwestern darauf angesprochen habe und eine ihre Schwestern habe ihr daraufhin erzählt, dass diese morgens ihre Mutter zu jemandem am Telefon habe sagen hören: „Warum tust Du mir das an?“. Damit habe sie ihre Mutter konfrontiert, woraufhin diese zusammengebrochen sei und ihr erzählt habe, dass sie mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt habe, der sie nun mit Geld erpresse und androhe, andernfalls Videoaufnahmen vom sexuellen Kontakt zu veröffentlichen. Sie habe ihm zu diesem Zeitpunkt schon 1.000,00 EUR gezahlt gehabt. Er habe dann aber weitere 500,00 EUR oder Geschlechtsverkehr von ihr gefordert. Mit dem Erpresser habe sie sich für die Geldübergabe für den 00.00.0000 um 21:00 Uhr verabredet. Die Polizei habe ihre Mutter aber nicht einschalten wollen, aus Scham und aus Angst, dass ihr Vater sonst davon erfahren würde. Sie habe dann ihrem Verlobten, dem gesondert Verfolgten B., davon erzählt und ihn um Hilfe gebeten. Er habe auch direkt geraten, zur Polizei zu gehen. Sie habe aber selbst gegenüber ihrem Verlobten klar gemacht, dass sie nicht zur Polizei gehen könnten, weil andernfalls ihr Vater etwas davon erfahre und sie Angst habe, dass ihre Mutter sich etwas antue. Sie kenne ihren Verlobten, er wisse, wie man sich verhält. Es sei mehr darum gegangen, dass man die Erpresser habe wissen lassen wollen, dass „da noch wer ist“. Ihr Verlobter habe die Idee gehabt, einen Deutschen mitzunehmen, der aussieht wie ein Polizist. Daher fragte er auch, ob die Erpresser deutsch sprechen würden. Es sei also nur darum gegangen, noch einmal mit denen zu sprechen, ohne Ärger. An dem Abend des 00.00.0000 habe der Erpresser geschrieben, dass ihre Mutter schon eher rauskommen solle. Ihre Mutter habe dies verneint, weil es noch hell gewesen sei und sie auch Angst gehabt habe, gesehen zu werden. Sie selbst habe dann ihren Verlobten angerufen und ihm gesagt, dass die Erpresser früher kommen würden. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass er dann auch jetzt komme. Sie habe dann irgendwann gemerkt, dass ihre Mutter nicht da sei. Sie habe dann auch am Fenster nach draußen geschaut und habe dann ihren Verlobten kommen gesehen. Sie habe das Fenster geöffnet und ihm zugerufen, dass ihre Mutter nicht da sei. Er habe dann draußen nach ihr geschaut, auch an den Mülltonnen, wo die Geldübergabe habe stattfinden sollen, habe sie aber nicht gesehen. Er sei dann nach links in Richtung der Q.-Straße gelaufen. Ihre Mutter sei dann plötzlich wieder zur Wohnungstüre reingekommen. Auf Nachfrage habe sie gesagt, im Keller Wäsche gemacht zu haben. Sie dann zur Hauseingangstür gegangen und habe Ausschau gehalten. Da sie ihr Verlobter dann mit zwei Männern vorbeigerannt. Er habe gefragt, wo ihre Mutter sei, und sie habe ihm gesagt, dass sie oben sei. (3) Die Angaben der Zeuginnen sind hinsichtlich der zur Vorgeschichte getroffenen Feststellungen glaubhaft, da sie insoweit durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt wurden, insbesondere die verlesene Audio-Datei und den verlesenen Chat-Verlauf. Der verlesene Y.-Chat sowie die verlesene Audiodatei bestätigen die Angaben der Zeugin W. zur Erpressung durch den Nebenkläger. Die Zeugin TB. hat hierzu ohne weiteres glaubhaft bekundet, dass sie die verlesene Audiodatei auf dem Mobiltelefon der W. gefunden habe und man hier den Nebenkläger mit W. sprechen höre. Das Gespräch sei am 00.00.0000 geführt worden. In dem Gespräch hält W. dem Nebenkläger die Erpressungen vor und führt aus: Wenn Du mich ein wenig geliebt hättest, dann hättest du mich nicht mit 1.000,00 EUR erpresst. OK, 1.000,00 EUR, hast Du bekommen, OK, gut! Ja, gut, ich habe dir gesagt, möge die davon Heil widerfahren. Aber, Mensch, Du hast mir zum 2. Mal gedroht. Du hast wieder zum 2. Mal gedroht, wieder Sex zu machen. “ Der Nebenkläger widerspricht nicht und führt nur aus: „ Hör zu! Hör zu! … “ Kurz darauf führt sie weiter aus: „…Diese Worte möchte ich nicht mehr hören! Die Sache ist zuende! Komm´ und hol es heute ab! (…) Du sagt, ich soll meinen Mann nicht betrügen! Dann hast Du mir zum 2. Mal gedroht! 500,00 EUR oder Gold oder dies oder jenes… “ Auch hier reagiert der Nebenkläger nur mit: „ Hör zu “, ohne die Vorwürfe der W. - auch nachfolgend - in irgendeiner Form abzustreiten. Der verlesene Chat bestätigt die insoweit getroffenen Feststellungen ebenfalls. Nach den insoweit ohne weiteres glaubhaften Angaben der Zeugin TB. hat diese den Chatverlauf in Gestalt von Screenshots auf einem USB-Stick von Familie QQ. erhalten. Der Chat-Verlauf dokumentiert einen Chat, der nach den Angaben der Zeugin W. zwischen ihr und dem Nebenkläger in albanischer Sprache stattgefunden habe. Die Zeugin TB. bekundet hierzu weiter, dass sie diesen Chat-Verlauf habe übersetzen lassen. Aus der verlesenen Übersetzung ergibt sich der Vorhalt der W.: „ Ich hoffe, dass Du sie mir dieses Mal geben wirst. Ich werde Dir wieder noch 500,00 EUR geben und diese Sache soll ein Ende haben .“ Darauf antwortet der Nebenkläger: „ Ok, Mein Schatz .“ Mit „sie mir dieses Mal geben wirst“ spricht W. den von dem Nebenkläger in Aussicht gestellten USB-Stick mit den kompromittierenden Videodateien an, die er bei der Übergabe der 1.000,00 EUR nicht übergeben hatte. Dass es sich bei dem Erpresser um den Nebenkläger handelt, ergibt sich dabei zum einen daraus, dass W. den Nebenkläger im Gerichtssaal glaubhaft identifizierte und dieser auch entsprechend der Absprache mit W. am 00.00.0000 zur verabredeten Geldübergabe erschienen ist. Zudem anderen bestätigte die Zeugin TB., dass sie bei Auswertung des Mobiltelefons des Nebenklägers auch den Y.-Account „…“ vorgefunden habe. Hierbei handelt es sich um den Y.-Account, mit dem die W. den verlesenen Chat-Verlauf führte. Die - den Feststellungen entsprechenden - Angaben der Zeugin I. zu ihrer anschließend gegenüber dem gesonderten Verfolgten B. geäußerten Bitte um Hilfe bewertet die Kammer ebenfalls als glaubhaft. Denn allein aus diesem Gespräch ergibt sich ein Motiv für den gesondert verfolgten B., den Nebenkläger anzugreifen. Dass es seine Verlobte und nicht die Schwiegermutter selbst war, die ihm von der Erpressung berichtete, ist ebenfalls ohne weiteres plausibel. Als nicht glaubhaft bewertet die Kammer allerdings ihre Angaben, der gesondert Verfolgte B. habe ihr gegenüber die Idee geäußert, einen Deutschen mitzunehmen, der aussähe wie ein Polizist (siehe hierzu unter III. 2. b) cc) (1)). bb) Feststellungen zum Tathergang Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf der übrigen Beweisaufnahme. (1) Die Feststellungen zur Anfahrt der Angeklagten und der weiteren Beteiligten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und der weiteren Beweisaufnahme. Die Angeklagten haben sich insoweit entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Angaben der Angeklagten werden insoweit bestätigt durch die Angaben des Zeugen und gesondert Verurteilten V. und auch durch die insoweit übereinstimmende Einlassung des gesondert verfolgten B.. (2) Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf der übrigen Beweisaufnahme. Die Angeklagten haben sich zunächst überstimmend dahin eingelassen, dass sie gemeinsam mit den weiteren Beteiligten entsprechend den getroffenen Feststellungen zum Fahrzeug des Nebenklägers gelangt sind und dementsprechend unmittelbar am Tatort anwesend waren. Insoweit sind ihre Einlassungen ohne weiteres glaubhaft, da sie nach den Angaben des Zeugen KB. allesamt mit ihren Mobiltelefonen zur Tatzeit in der Funkzelle des Tatortes eingeloggt waren. Zudem sind auf dem in Augenschein genommenen Videos des Zeugen YH. „…“ entsprechend fünf Personen zu sehen, die sich vom Tatort entfernen. Die Zeugin UW. hat insoweit ohne Weiteres glaubhaft angegeben, dass sie dieses Video aus ihrer Wohnung zur Tatzeit aufgenommen habe und das Video einen Teil des Tathergangs und die Flucht der Täter zeige. Die weiteren Feststellungen zum dem sich dann anschließenden Angriff auf das Fahrzeug durch die Gruppe um den gesondert Verfolgten B. ergeben sich in objektiver Hinsicht aus den Schilderungen der unmittelbaren Tatzeugen Zeugen MN., NH., TH. und EB., YH. und UW., KM. und WX., die allesamt den festgestellten Angriff auf das Fahrzeug des Nebenklägers durch mehrere Personen schilderten, und schließlich dem in Augenschein genommenen Video „…“ zum Tathergang der Zeugin UW. Die Zeuginnen MN. sowie YH. und UW., die das Geschehen jeweils aus einer der Wohnungen beziehungsweise von einem der Wohnungsbalkone auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite beobachteten, schilderten, dass vier oder fünf Personen auf das Fahrzeug zugerannt seien. Auf die Insassen sei dann von den jeweiligen Fahrzeugseiten eingeschlagen worden, auf den Fahrer sei von einem der Angreifer sehr massiv eingeschlagen worden. Zudem sei von mehreren Personen auf das Fahrzeug eingeschlagen worden. Die Zeugin UW. bekundete zudem, dass sie beim dem Angriff Schüsse gehört haben, ohne die Schussabgabe gesehen zu haben. Die Zeugen UW. und WX. gaben dabei übereinstimmend an, auch eine Schusswaffe in den Händen eines Angreifers gesehen zu haben. Die Zeuginnen MN. und UW. gaben zudem übereinstimmend an, einen Schuss gehört zu haben und eine Schusswaffe bzw. einen schwarzen Gegenstand, der für sie wie eine Pistole wirkte, in den Händen eines Angreifers gesehen zu haben. Die Zeugin MN. gab weiter an, dass aber auch alle übrigen Angreifer etwas in der Hand gehalten hatten. Was dies genau gewesen sei, erinnere sie aber nicht mehr. Sie habe auch gehört, wie Glas gebrochen sei. Zudem habe einer der Personen die Frontscheibe beschädigt. Die Zeugin YH. schilderte ebenfalls, dass sie Fensterbruch gehört habe. Alle Angreifer hätten „etwas“ in der Hand gehabt. Während zwei Personen auf Fahrer und Beifahrer eingeschlagen haben, hätten die übrigen auf das Fahrzeug eingeschlagen. Der Zeuge NH. schilderte, wie er als Busfahrer der Linie … in Richtung LL. in Schrittgeschwindigkeit fuhr und dann auf der rechten Seite unmittelbar vor dem Fahrradladen Q.-Straße … den Vorfall beobachtet habe. Er habe dann den Bus unmittelbar davor angehalten und dann „Dauerhupen gemacht, damit die Angreifer sich zurückziehen“. Er habe beobachtet, wie vier Personen mit Schlagwerkzeug auf das Fahrzeug geschlagen hätten. Zudem habe er gesehen, wie einer der vier Personen nach dem Öffnen der Fahrertür sofort auf den Fahrer eingeschlagen habe. Die Personen hätten auf die Scheiben des Fahrzeuges geschlagen. Die Heckscheibe sei schon durch den ersten Schlag zerstört worden. Die Zeugin WX. gab an, zuvor Joggen gewesen und unmittelbar an der etwa 100 Meter entfernten Fußgänger-Ampel gestanden zu haben. Sie habe dann einen Schuss gehört und gesehen wie fünf bis sechs Personen um den schwarzen PKW herumstanden. Zwei Personen hätten mit Schlagstöcken auf den Fahrer des PKW eingeschlagen die anderen hätten auf den PKW einschlagen. Sie habe auch einen Schuss gehört, ohne sagen zu können, wer diesen abgefeuert habe. Auch die Zeugen TH./EB. bestätigten einen entsprechenden Angriff, wobei sie nur drei Angreifer erinnerten. Die Kammer geht hier von einem Wahrnehmungs- bzw. Erinnerungsfehler aus. Dass tatsächlich fünf Personen unmittelbar am Tatort waren, ergibt sich übereinstimmend aus den übrigen Zeugenaussagen, den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten B. und vor allem aus dem in Augenschein genommenen Video. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen könnten, haben sich für die Kammer ebenso wenig ergeben wie eine Tendenz in den Aussagen, die Angeklagten oder die gesondert Verfolgen zu Unrecht zu belasten. Dass es der gesondert Verfolgte B. war, der die Fahrerseite öffnete und auf den Nebenkläger mit den Fäusten einschlug, ergibt sich insbesondere aus den Einlassungen des Angeklagten H. und des gesondert Verfolgten B., soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie aus dem in Augenschein genommenen Video. Der gesondert Verfolgten B. hat entsprechend den getroffenen Feststellungen erklärt, dass er die Fahrertür aufgerissen habe und dem Nebenkläger in der Folge auch ins Gesicht geschlagen habe. Abweichend von den Feststellungen schildert er aber, dass der Nebenkläger zuvor eine Waffe gezogen habe und ihn damit habe schlagen wollen (hierzu unter III. 2. b) bb) (5) ). Die Einlassung des gesondert verfolgten B. ist nur soweit sie den Feststellungen entspricht glaubhaft. Denn insoweit wird sie bestätigt durch die Einlassung der Angeklagten H. und dem in Augenschein genommenen Video „…“. Der Angeklagte H. schildert nämlich, dass B. mit dem Fahrer gesprochen habe. Nachdem er selbst schon losgelaufen sei, sei er wieder zurückgelaufen, um B. „zu warnen und ihn von dort wegzuzerren‘“. Auch B. gab insoweit übereinstimmend an, dass H. zu ihm gekommen sei und gesagt habe, dass er verschwinden soll, was er dann getan habe. Diese Szene ist auf dem in Augenschein genommenen Video „…“ festgehalten. Hier ist zu sehen, dass eine Person – dementsprechend B. – auf der Fahrerseite in das Fahrzeug mehrmals hineinschlägt. Diese Person verbleibt als letzte Person am Tatort, nachdem die anderen vier Personen bereits zur Flucht angesetzt hatten und sich vom Tatort entfernt haben. Es ist dann zu sehen, wie eine Person – dementsprechend H. – zurückkommt und die an der Fahrerseite des Fahrzeuges verbliebene Person abholt. Hiermit übereinstimmend hat auch der Zeuge und gesondert Verurteilte V. angegeben, dass es der gesondert Verfolgte B. gewesen sei, der die Fahrerseite aufgerissen und in das Fahrzeug hineingeschlagen habe. Er habe ihn an seinem Gang erkannt. Die Feststellungen, dass der Angeklagte H. zeitweise vor dem Fahrzeug stand, beruhen auf den Angaben des Zeugen und gesondert Verurteilten V.. Dieser hat im Rahmen seiner Einlassung vor Abtrennung des Verfahrens und im weiteren Verlauf als Zeuge entsprechend den getroffenen Feststellungen bekundet, dass der Angeklagte H. zeitweise vor dem Fahrzeug gestanden habe, wohl damit dieses nicht wegfahren könne. Die Kammer bewertet die Aussage als glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen im Rahmen seiner Einlassung vor Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens und auch im weiteren Verlauf als Zeuge insoweit gleichbleibend geschildert. Es ist zudem auch plausibel, dass sie sich eine Person aus der Gruppe vor das Fahrzeug gestellt hat, um ein Wegfahren zu erschweren und den Insassen des Fahrzeuges die Übermacht aufzuzeigen. Die Feststellungen zu den Beschädigungen des Fahrzeuges ergeben sich insbesondere aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern DSC-…, …, …, …, … aus dem Ordner „Fotos Gutachten“. Auf diesen sind die Beschädigungen der Fahrzeugscheibe ohne weiteres erkennbar. Dass die Beschädigungen durch (zumindest) ein Mitglied aus der Gruppe um den gesondert Verfolgten B. verursacht worden sind, ergibt sich dabei aus den Angaben der vorgenannten Tatzeugen und aus dem in Augenschein genommenen Video „…“. Die Tatzeugen MN., NH., YH. und UW. sowie die Zeugin WX. schilderten allesamt übereinstimmend Schläge der Angreifer auf die Schreiben des Fahrzeuges. Die Angaben werden bestätigt, durch das in Augenschein genommene Video, auf dem zu erkennen ist, dass eine Person einen Schlaggegenstand in der Hand hält. In dem Videoausschnitt schlägt die Person zwar in die Beifahrerseite und nicht gegen die Scheiben. Gleichwohl ist es ohne weiteres plausibel, dass mit diesem Gegenstand zuvor auch die Scheiben eingeschlagen worden sind. Weitere Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln, haben sich auch nicht ergeben. (3) Ihre Überzeugung zu den durch den Angriff erlittenen Verletzungen sowie der potentiellen Lebensgefährdung stützt die Kammer auf die Vernehmung der sachverständigen Fachärztin für Rechtsmedizin JZ., an deren fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestanden. JZ. sachverständige Ausführungen stützte sie auf den Aufnahmebefund des Universitätsklinikums CJ. vom 00.00.0000 samt Röntgenbefund und die von ihr selbst durchgeführte rechtsmedizinische Untersuchung des Nebenklägers. Die Sachverständige hat die festgestellten Verletzungen (Le-Fort I-Fraktur, Bruch des linken Jochbeins, Bruch des linken knöchernden Augenhöhlenbodens, Nasenbeinfraktur, Verletzungen der Mundvorhofschleimhaut, Absplitterung von Verblendungen der Frontzähne 11 und 12, Schwellung der linken Gesichtshälfte, Monokelhämatom links, Riss-Quetsch-Wunde vor dem linken Ohr, geformte Hautunterblutungen an der linken Gesichtshälfte) entsprechend dargelegt und die potentielle Lebensgefährdung des Nebenklägers nachvollziehbar und plausibel begründet. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass die geformten Hautunterblutungen in der linken Gesichtshälfte und die darunter befindlichen knöchernden Verletzungen der linken Gesichtshälfte in Gestalt des Bruchs des linken Jochbeins und des Bruchs des linken knöchernden Augenhöhlenbodens auf den - auch für die geformten Hautunterblutungen verantwortlichen - Schlag mit einem Gegenstand zurückzuführen seien. Dies zeigten zum einem die spezifisch und regelmäßig geformten Hautunterblutungen, die einen Abdruck der Oberfläche des Schlaggegenstandes darstellen. Dass die darunter liegenden knöchernden Verletzungen ebenfalls durch den für die Hautunterblutungen verantwortlichen Schlag entstanden sind, ergebe sich aus deren Lage unter den Hautunterblutungen, der Verletzungsschwere und insoweit aus der für die Verletzung erforderlichen Kraftentfaltung, die die Verwendung eines Schlaggegenstandes erforderlich mache und nicht ohne weiteres durch einen Faustschlag entstehen können. Die Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung ohne weiteres an. Die weiteren Verletzungen im Gesicht des Nebenklägers, insbesondere die Le-Fort I-Fraktur, die Nasenbeinfraktur und die Verletzungen der Mundvorhofschleimhaut mit Absplitterung von Verblendungen der Frontzähne 11 und 12, seien demgegenüber auch zwangslos durch Faustschläge erklärbar. Die L-Fort-I-Fraktur habe mit Schrauben bzw. eine Metallplatte operativ versorgt werden müssen. Auch diesen Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen und ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt für die festgestellte potentielle Lebensgefahr der durch den Angriff erlittenen Schläge. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass kraftvolle Schläge gegen den Kopf, insbesondere die kraftvollen Schläge mittels eines Gegenstandes, aber auch die kraftvollen Faustschläge, immer die Gefahr von Schädelinnenraumblutungen mit sich bringen, welche akut lebensgefährlich sein können. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der -Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung an und hat sie ihren Feststellungen entsprechend zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der operativen Entfernung der Metallplatte beruhen auf der verlesenen Bescheinigung der Klinken J. vom 24.05.2022 und dem dazugehörigen handschriftlich geschriebenen Behandlungsverlauf. Die Feststellungen zur erforderlichen - noch nicht durchgeführten - Erneuerung der Zahnverblendungen beruhen auf dem verlesenen Schreiben der Zahnärztin BT. vom 04.04.2022. (4) Dass der gesondert Verfolgte B. dabei selbst einen Schlaggegenstand nutzte, konnte die Kammer nicht feststellen. Insoweit bewertet sie seine Einlassung als glaubhaft. Denn auf dem in Augenschein genommenen Video „…“ ist erkennbar, dass der gesondert Verfolgte B. keinen Gegenstand in der Hand hält, dafür aber ein anderer – nicht identifizierter – Angreifer aus der Gruppe. Dass B. zuvor mit einem Gegenstand geschlagen hat und diesen bereits vor Beginn der Videoaufnahme wieder weggelegt hatte, erachtet die Kammer – auch vor dem Hintergrund des sehr dynamischen Geschehens unmittelbar vor der Fahrertür – als fernliegend und schließt es daher aus. Zudem ist auf dem Video gut erkennbar, dass ein anderer Angreifer einen Gegenstand in der Hand hielt. Dass aber ein Angreifer aus der Gruppe des gesondert Verfolgten B. den Gegenstand gegen den Nebenkläger einsetzte und dadurch wie festgestellt an der linken Gesichtshälfte verletzte, steht für die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls fest. Die Kammer schließt insbesondere aus, dass der Schlag durch den Zeugen P. verursacht worden sei. Die entsprechende Einlassung des Angeklagten H. ist insoweit nicht glaubhaft und durch die Beweisaufnahme widerlegt. Keine der vorgenommenen Tatzeugen hat entsprechende Beobachtungen bekundet. Vielmehr schilderten alle Tatzeugen übereinstimmend einen Angriff der Tätergruppe auf das Fahrzeug und die Insassen, welche im Auto angegriffen wurden und das Fahrzeug auch nicht verlassen haben. Die Zeugen MN., NH., TH. und EB., YH. und UW., KM. und WX. schilderten dabei wie festgestellt, dass ein Angreifer auf der Fahrerseite mit einem Gegenstand in das Fahrzeug hineingeschlagen habe. Insoweit liegt auf der Hand, dass ein solch gezielter Schlag in die Fahrerseite auch dem Fahrer galt und diesen - angesichts der korrespondierenden Verletzungen auf der linken, der Fahrzeugseite zugewandten Seite - auch getroffen hat. Gegen die Einlassung des H. spricht dabei auch, dass von keinem der Zeugen Angriffs- und/oder Verteidigungshandlungen der Insassen geschildert wurden. Auch auf dem in Augenschein genommenen Video „…“ zum Tathergang sind keinerlei Angriffs- und/ oder Verteidigungshandlungen des Zeugen P. erkennbar. Diese Ausgangslage spricht bereits für sich genommen massiv gegen die Version des Angeklagten H.. Es ist zudem auch wenig lebensnah, dass der Zeuge P. aus dem Auto „wild“ um sich geschlagen habe und dabei den Angeklagten H., den gesondert verfolgten R. und den Nebenkläger getroffen habe. Denn dies ist aus der insoweit sitzenden Position des Zeugen kaum möglich. Er hätte von dort aus eine deutlich eingeschränkte Reichweite und einen deutlich eingeschränkten Aktionsradius gehabt. Eines solchen „sitzenden Angriffs“ hätte man sich als Angegriffener durch Zurücktreten vom Fahrzeug ohne weiteres entziehen können. Dass der Zeuge P. aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und dort um sich geschlagen habe, haben aber weder die Zeugen bekundet, noch haben sich die Angeklagten und der gesondert Verfolgte B. entsprechend eingelassen. Auf den in Augenschein genommenen Videos ist ein solches Verhalten ebenfalls nicht zu sehen. Neben der Einschränkung von Aktionsradius und Reichweite ist auch die Kraftentfaltung in vergleichsweise enger Sitzposition im Fahrzeug deutlich eingeschränkt. Es ist daher nicht vorstellbar, wie der Zeuge P. den Angeklagten H. aus dem Beifahrersitz hätte gefährlich werden können, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht vorstellbar, dass der Zeuge P. aus der sitzenden Position derart massive Verletzungen bei dem Nebenkläger hätte hervorrufen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagten H. keinen gezielten Schlag des Zeugen P. gegen den Kopf des Nebenklägers schildert, sondern vielmehr einen „Fehlschlag“, der aus Versehen im Gesicht des Nebenklägers landet. Ein solcher Fehlschlag hat regelmäßig nicht die Kraft eines gezielten Schlages und kann daher auch die massiven Verletzungen der linken Gesichtshälfte des Nebenklägers nicht plausibel erklären. Denn um diese Gesichtsverletzungen mit einem Schlaggegenstand zu erklären war – so hat die Sachverständige JZ. ausgeführt – ein Schlag mit erheblicher Krafteinwirkung erforderlich. Die Kammer schließt auch aus, dass die strukturierten Hautunterblutungen und die darunter liegenden knöchernden Verletzungen auf der linken Gesichtshälfte des Nebenklägers durch den auf dem Lichtbild Bl. 359 erkennbaren Gegenstand oder aber durch den in der Hauptverhandlung vom Nebenklägervertreter übergebenen und in Augenschein genommenen Gegenstand entstanden sind. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der in der Hauptverhandlung von Nebenklägervertreter übergebene, asservierte und in Augenschein genommene Gegenstand dem Zeugen P. gehört. Bei diesem handelt sich um eine circa 35 bis 40 cm lange Taschenlampe, die sich gleichwohl ohne weiteres als Schlaggenstand eignet. Die Zeugin WW., die als Rechtsreferendarin für den Nebenklägervertreter tätig war, hat ohne weiteres glaubhaft bekundet, dass der Zeuge P. ihr diesen Gegenstand übergeben hat. Nach der durchgeführten Inaugenscheinnahme konnte die Kammer feststellen, dass der auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 359 erkennbare Gegenstand dem von dem Nebenklägervertreter übergebenen Gegenstand optisch ohne weiteres entspricht. Insbesondere weisen beide Gegenstände einander gleichende Strukturen im Griffbereich auf. Nach den Ausführungen der Sachverständigen JZ. passt die Struktur der geformten Unterblutungen zur Struktur des in Augenschein genommenen Gegenstandes, der ihr zum Abgleich auch zur Verfügung gestellt wurde. Sie führt aus, dass die Hautunterblutungen viereckig und etwa 0,5 cm breit seien und in drei Reihen in einem Abstand von ebenfalls 0,5 cm auf der Haut erkennbar seien. Diese Größe und Form finden sich ebenso im Griffbereich des von dem Zeugen P. übergebenen Gegenstandes. Die Sachverständige kommt insoweit zu dem ohne weiteres überzeugenden Schluss, dass die Hautunterblutungen und die Griffstruktur einander entsprechen und insoweit die Verletzung durch einen solchen Gegenstand hervorgerufen sein könnten. Sie hat demgegenüber nicht festgestellt, dass die Verletzung durch eben diesen, vom Nebenkläger überreichten Gegenstand entstanden ist. Die Kammer hat diese von der Sachverständigen JZ. festgestellte Kongruenz der Hautunterblutungen und der Griffstruktur des Gegenstandes in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Diese steht der Feststellung der Kammer, dass die entsprechenden Verletzungen der linken Gesichtshälfte durch einen Angreifer aus der Gruppe um den gesondert Verfolgen B. verursacht worden sind, gleichwohl nicht entgegen. Hierzu zwingt eine verständige Würdigung der übrigen vorgenannten Beweismittel, auf die insoweit verwiesen wird. Die Kammer geht insoweit davon, dass sich insoweit um Zufall handelt und der Angreifer nur einen Gegenstand mit entsprechender Struktur verwendete. Dieser Zufall ist zwar ungewöhnlich, gleichwohl nicht völlig unwahrscheinlich. Insoweit ist der Kammer durch einen optischen Vergleich aus eigener Sachkunde bekannt, dass sowohl Taschenlampen als auch Schlagstöcke mit unterschiedlichen Funktionen bei identischer äußerer Beschaffenheit über das Internet zum Kauf angeboten werden und damit handelsüblich sind. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass für den Fall, dass der Nebenkläger tatsächlich mit dem übergebenen Gegenstand verletzt worden wäre, wiederum nicht zu erwarten gewesen wäre, dass dieser im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung der Kammer über den Nebenklägervertreter zur Verfügung gestellt worden wäre. Weitere Anhaltspunkte für einen gezielten Schlag des Zeugen P. gegen den Nebenkläger hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vor diesem Hintergrund steht für die Kammer fest, dass nur ein Angreifer aus der Gruppe des gesondert Verfolgten B. den Nebenkläger mit einem Gegenstand geschlagen haben kann und ihn dadurch wie festgestellt an der linken Gesichtshälfte verletzte. (5) Die Kammer kann nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch ausschließen, dass der Nebenkläger eine Schuss- oder sonstige Waffe gezogen hat, um den gesondert Verfolgten B. im Sinne eines eigenen Angriffs hiermit schlagen wollte und der gesondert Verfolgte B. den Nebenkläger nur zur Abwehr dieses Angriffs geschlagen habe. (a) Der gesondert Verfolgte B. hat insoweit erklärt, dass er nach dem Öffnen der Fahrertür den Fahrer laut gefragt habe, wo seine Schwiegermutter sei, und dieser daraufhin blitzschnell mit der rechten Hand eine Waffe gezogen habe und er ihm dann aus Angst ins Gesicht geschlagen habe. Zum Auto sei er auch nur gerannt, da er seine Schwiegermutter darin vermutet habe. Nachdem seine Verlobte ihm vom Fenster aus mitgeteilt habe, dass seine Schwiegermutter schon bei der Geldübergabe an den Mülltonnen sei, sei er dorthin gegangen, habe sie aber nicht gefunden. Er sei dann in Panik geraten. Er habe gedacht, dass sie vielleicht auf der Rückbank im Auto sei, dass da noch ein anderer Erpresser sei, dass sie möglicherweise gerade vergewaltig werde. Er habe dem Angeklagten H. über das Telefon gesagt, dass den Wagen aufhalten solle, da seine Schwiegermutter hinten drinsitze. Dann sei er zum Auto gerannt und habe die Fahrertüre aufgerissen. Diese Einlassung des gesondert Verfolgten B., ist, soweit sie den Feststellungen widerspricht, nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist überzeugt, dass der Nebenkläger keine Schuss- oder sonstige Waffe und auch keinen sonstigen bestimmten Gegenstand herausgezogen hat, um den gesondert Verfolgten B. zu schlagen. Es handelt sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme um eine reine Schutzbehauptung des gesondert Verfolgten B.. (b) Die Einlassung ist aus folgenden Gründen widerlegt: (aa) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme befand sich zum Zeitpunkt der Spurensicherung keine Waffe in Reichweite des Nebenklägers. Das Fahrzeug ist kurz nach dem Angriff durch die Einsatzkräfte durchsucht worden. Die Zeugin IW. hat ohne weiteres glaubhaft bekundet, dass man das Fahrzeug in Augenschein genommen und nach Waffen durchsucht habe, nach dem es sich zunächst vom Tatort entfernt hatte, auf der S.-Straße dann aber angehalten wurde. Im Seitenfach der Beifahrertür habe sie einen circa 20 cm langen schlagstockähnlichen Gegenstand vorgefunden. Eine Schusswaffe habe sie nicht vorgefunden, lediglich eine aufgeplatzte Patronenhülse im Fußbodenbereich des Beifahrersitzes. Zudem sei eine aufgeplatzte Patronenhülse auf dem Gehweg aufgefunden worden. Die Zeugin XP. (geborene IP.) bekundete insoweit übereinstimmend, dass sie mit dem Kollegen RR. das Fahrzeug des Nebenklägers angetroffen habe und das Fahrzeug auch durchsucht habe. Sie haben keine Schusswaffe oder andere Waffen auffinden können. Der verlesene Vermerk vom 15.09.2021 des YY. bestätigt, dass im Rahmen der Spurensicherung des Fahrzeuges in der Seitentasche der Beifahrertüre ein circa 30 cm langer stabförmiger Gegenstand und unter der Kofferraumwanne ein Baseballschläger aufgefunden wurde. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass es sich bei dem beschriebenen Gegenstand in der Beifahrertüre um den auf den in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 359 der Akte erkennbaren Gegenstand handelt. Dieser Gegenstand entspricht optisch dem in der Hauptverhandlung von Rechtsanwalt YE. übergebenen, asservierten und in Augenschein genommenen Gegenstand, der nach den Angaben der Zeugin WW. ihr vom dem Zeugen P. übergeben wurde. Bei diesem handelt sich um eine circa 35 bis 40 cm lange Taschenlampe, die sich gleichwohl ohne weiteres als Schlaggenstand eignet. Nach den Angaben der insoweit eingesetzten Polizeibeamten steht demnach fest, dass sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung in unmittelbarer Nähe des Fahrers keine Waffe befand. Die Kammer hat zwar die potentielle Möglichkeit berücksichtigt, dass sich der Nebenkläger und der Zeuge P. zunächst vom Tatort entfernt haben und sich dabei etwaiger Waffen hätten entledigen können. Für diese im Ausgangspunkt potentielle Möglichkeit sprechen aber sonst keinerlei Anhaltspunkte, zumal dann auch zu erwarten gewesen wäre, dass beide die schlagstockähnliche Taschenlampe entsorgt hätten und diese vom Nebenkläger nicht im Rahmen der laufenden Hauptverhandlung der Kammer zur Verfügung gestellt worden wäre. (bb) Die Beweisaufnahme hat auch keine sonstigen Hinweise auf die Nutzung einer (Schuss)Waffe durch die beiden Fahrzeuginsassen ergeben. Bei dem in der Mittelkonsole bei der Durchsuchung dokumentierten hinteren Gegenstand handelt es sich nicht um ein Pistolenmagazin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen UH. vom Landeskriminalamt KC. in seinem verlesenen Gutachten vom 15.09.2021 ist anhand der in Augenschein genommenen sechs Lichtbildaufnahmen „Fotos Gutachten“, insbesondere Bild DSC_..., nicht feststellbar, dass es sich hierbei um eine Pistolenmagazin handelt. Eine abschließende gerichtsverwertbare sei aufgrund der schlechten Abbildungsqualität des Lichtbildes nicht möglich. Bei einer vergleichenden Untersuchung mit ihm vorliegenden Magazinen hätten sich keine Hinweise auf ein Magazin ergeben. Die Kammer bewertet die ohne weiteres nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung als überzeugend. Eine andere Bewertung ergibt sich dabei auch nicht aus dem gleichsam verlesenen Gutachten des SO.. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um ein als einreihiges Stangenmagazin ausgebildetes Patroneneinsteckmagazin handele. Zunächst ist festzustellen, dass allein die Wahrscheinlichkeit von „mehr als 50%“ nicht den Schluss erlaubt, dass es sich tatsächlich um ein Pistolenmagazin gehandelt hat, da hierfür eine höhere Wahrscheinlichkeit erforderlich wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen sind zudem hinsichtlich der mitgeteilten Wahrscheinlichkeitsquote auch nicht hinreichend nachvollziehbar. Der Sachverständige SO. verweist selbst auf die schlechte Bildqualität. Seine Anknüpfungstatsachen sind insgesamt zu vage formuliert. Hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes stellt er nicht fest, dass es sich um ein schwarz gefärbtes Stahlblechteil handelt, sondern führt nur aus, dass das Erscheinungsbild einem solchen „entspricht“. Lediglich die Schwarzfärbung lässt die bloße Vermutung zu, dass es sich um ein Stahlblech handelt. Der Hauptkörper „scheint“ an der vorderen Längsseite verrundet zu sein. Es „scheint“ ein beweglich angeordnetes Körperteil erkennbar, bei dem es sich um einen Patronenzubringer handeln „könnte“. Es „scheint“ an der Unterseite ein „seitlich und nach vorneüberstehender Körper montiert zu sein“. Das Längen-/Breitenverhältnis des Hauptkörpers „kann“ einer gängigen Kartuschenmunition entsprechen. Die Formulierungen sind insgesamt sehr zurückhaltend und vage. Insgesamt kann nach den Ausführungen des Sachverständigen kein einziges Merkmal eines Patronenmagazins als entsprechende Anknüpfungstatsache sicher festgestellt werden. Daher ist auch in der Gesamtschau der benannten Indizien nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% gelangt. Bei dem auf dem Fahrersitz befindlichen und auf Bild DSC_... (aus dem Ordner „Fotos Gutachten“) erkennbaren Gegenstand handelt es sich ebenfalls nicht um ein Pistolenmagazin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen UH. vom Landeskriminalamt KC. in seinem verlesenen Gutachten vom 15.09.2021 fehlt es hierfür an den für ein Magazin typischen Magazinlippen, also den nach innen gewölbten Kanten zur Fixierung der Munition. Zudem sei die Bewegung des auf dem Lichtbild Bild DSC_... erkennbaren Drückers durch eine Anschlagbegrenzung eingeschränkt. Auch diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an. (cc) Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigt, dass die W. bekundet hat, dass der Nebenkläger ihr bei der ersten Geldübergabe eine Pistole vorgehalten habe. Diese Angabe der Zeugin bewertet die Kammer aber als nicht glaubhaft, sodass ihr keine Indizwirkung im Hinblick auf das Mitführen einer Waffe beim zweiten Treffen zukommt. Die Aussage der W. ist in diesem Punkt nicht glaubhaft. Sie ist weder konstant noch findet sich in den verlesenen Chatverläufen und der verlesenen Audiodatei trotz der vielen Beschreibungen und Vorhalte der W. zu der Erpressung durch den Nebenkläger an keiner Stelle ein Hinweis auf die Nutzung einer Waffe. Die Aussage ist nicht konstant, da W., wie sie selbst einräumt, erstmals im Oktober 2021 entsprechende Angaben gegenüber der Polizei und der Familie machte, sie sei von dem Nebenkläger bei der ersten Geldübergabe mit einer Waffe bedroht werden. Die Angaben erfolgten also erst sechs Monate nach der hiesigen Tat. Der Zeitpunkt spricht dabei nicht nur aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der erheblichen Abweichung von ihren bis dahin gemachten Angaben gegen die Glaubhaftigkeit dieser neuen Angabe. Der Zeitpunkt ist zudem auch insoweit relevant, als die Angabe kurz nach der Inhaftierung des gesondert Verfolgten B. am 00.00.0000 erfolgte. Insoweit könnte die Angabe durch die Motivation begründet sein, dem gesondert Verfolgten B. durch eine Dramatisierung und Verschärfung der Tatvorwürfe gegenüber dem Nebenkläger zu helfen. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht dabei auch, dass W. in den verlesenen Chatverläufen und der verlesenen Audiodateien viele Dinge vorwirft, insbesondere dass er sie erpresse, dass sie ihm schon 1.000,00 EUR gegeben habe, dass er nun weitere 500,00 EUR haben will. Sie spricht immer wieder von „Geld und Erniedrigung“. Aber mit keinem Wort erwähnt sie, dass er sie auch mit einer Waffe bedroht habe. Dies ist mindestens ungewöhnlich und spricht aus Sicht der Kammer daher deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin in diesem Punkt. (dd) Gegen einen Angriff des Nebenklägers spricht auch die Aussage des Zeugen NH., der entsprechend der getroffenen Feststellungen glaubhaft bekundet hat, dass der gesondert Verfolgte B. die Fahrertüre geöffnet habe, „sofort mit dem Körper rein“ sei und auf den Fahrer eingeschlagen habe. Die Kammer bewertet die Aussage gerade auch in diesem Punkt als glaubhaft. Die Aussage war insgesamt detailliert und deckte sich hinsichtlich der wesentlichen Umstände des Angriffs inhaltlich übereinstimmend mit den Angaben der weiteren vorgenannten Tatzeugen. Der Zeuge hatte zudem eine gute Sichtposition. Wie sich aus dem in Augenschein genommene Video „…“ ergibt, saß der Zeuge nur etwa 20 Meter von dem Tatgeschehen entfernt auf dem Fahrersitz des Linienbusses … und konnte gut beobachten, was passierte, insbesondere was nach dem Öffnen der Fahrertüre passierte. (ee) Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des B. in diesem Punkt spricht zudem das in Augenschein genommene Video „…“. Auf diesem ist er über einen Zeitraum von mehr als 30 Sekunden an der Fahrerseite zu sehen. Er schlägt in dieser Zeit mehrfach in das Fahrzeug hinein. Zudem ist ein Tritt des B. in das Fahrzeuginnere zu erkennen. Er verbleibt dort und schlägt noch, als bereits alle anderen Personen aus der Gruppe vom Tatort geflüchtet sind. Der Angeklagte H. muss zurückeilen, um ihn zu holen. Bereits die Dauer, die sich der gesondert Verfolgte B. in der Videosequenz an der Fahrertüre aufhält und in das Fahrzeug schlägt, spricht gegen seine Einlassung, dass er sich nur mit drei/vier Schlägen in das Gesicht des Nebenklägers verteidigt habe. Hierfür ist die Videosequenz, die offenkundig nur einen Teil des Angriffs zeigt, deutlich zu lang. (6) Die Kammer konnte auch feststellen, dass es bei dem Angriff zu zwei Schussabgaben mit einer Schreckschusspistole durch ein Mitglied aus der Gruppe um den gesondert Verfolgten B. gekommen ist. Die Zeugin IW. gab – wie ausgeführt – ohne weiteres glaubhaft an, dass am Tatort zwei aufgeplatzte Patronenhülsen aufgefunden wurden, davon eine im Fußraum des Beifahrersitzes und eine weitere auf dem Gehweg unmittelbar neben dem Fahrzeug. Diese Angabe wird bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder DSC_... (Fußraum) und DSC-… (Gehweg) aus dem Ordner „Fotos Tatort“, auf denen die Patronenhülsen abgelichtet sind. Der Sachverständige UH. vom Landeskriminalamt KC. hat in seinem verlesenen Gutachten vom 15.09.2021 hierzu ausgeführt, dass es sich bei der im Fußraum erkennbaren Patronenhülse um eine Kartusche im Kaliber 9mm handele, wobei die auf dem Lichtbild DSC_... sichtbare Aufwölbung darauf hindeute, dass die Kartusche verfeuert wurde, sie also waffenrechtlichen Bestimmungen unterliege. Die Tatzeugen WX., UW., TH. und MN. bekundeten übereinstimmend, dass sie beim dem Angriff Schüsse gehört hätten, ohne die Schussabgabe gesehen zu haben. Die Zeugen UW. und WX. gaben dabei übereinstimmend an, auch eine Schusswaffe in den Händen eines Angreifers gesehen zu haben. Der Zeuge EB. schilderte hierzu, dass er gesehen habe, wie ein Angreifer an der Beifahrerseite eine Pistole in das Fahrzeug gehalten und geschossen habe. Die Kammer bewertet die Angabe des Zeugen EB. als glaubhaft. Denn sie deckt sich mit den Angaben der übrigen Tatzeugen WX., UW., TH. und MN., die übereinstimmend Schüsse gehört haben, und zudem mit den aufgefundenen Patronenhülsen am Tatort. Gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht dabei nicht, dass sich der Zeuge EB. und seine Ehefrau in ihrem Fahrzeug hinter dem Linienbus der Linie … befanden. Denn der Zeuge EB. gab an, dass seine Sicht auf das Fahrzeug des Nebenklägers durch den Linienbus nicht eingeschränkt gewesen sei. Diese Angabe ist plausibel, da sich der Linienbus mit dem Fahrzeug der Zeugen TH./EB. auf der Straße befand, das Fahrzeug des Nebenklägers aber nicht unmittelbar vor dem Linienbus auf der Straße, sondern daneben auf dem Gehweg der Straße stand. Das Sichtfeld des Zeugen war damit durch den Linienbus nicht eingeschränkt. Gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht auch nicht, dass der Zeuge NH., der das Tatgeschehen vom Fahrersitz des Linienbusses noch aus etwas kürzerer Distanz beobachten konnte, sich demgegenüber nicht an Schüsse erinnern konnte. Angesichts des sehr dynamischen Geschehens mit mehreren Angreifern liegt es auf der Hand, dass die Tatzeugen nicht das gesamte Geschehen mit den Verhaltensweisen eines jeden Beteiligten in Gänze wahrnehmen und erinnern können. Für die Kammer ist insoweit entscheidend, dass mit Ausnahme der Zeugen NH., KM. und V. alle übrigen Zeugen Schüsse wahrgenommen haben und am Tatort auch zwei entsprechend aufgeplatzte Patronenhülsen aufgefunden wurden. Gegen die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht dabei auch nicht das verlesene Gutachten des Sachverständigen SO.. Dieser führt aus, dass das Schussabgabeareal „mit einer höheren Wahrscheinlichkeit dem Innenraum der Fahrgastzelle zuzuordnen“ sei, als einem Bereich, der außerhalb der Fahrgastzelle. Er begründet dies damit, dass die im Fahrzeug aufgefundene Patronenhülse zu einer Selbstladepistole passe, die nach jedem Schuss die Patronenhülse an der rechten Seite auswerfe. Die Ausführungen des Sachverständigen stehen nicht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen. Denn auch nach den Angaben des Zeugen, wonach ein Angreifer die Schusswaffe in das Fahrzeug gehalten und geschossen habe, wäre die Schussabgabe im Innenraum des Fahrzeuges erfolgt. Dass die Schüsse – entgegen der Einlassung der Angeklagten und des gesonderten verfolgten B. – nicht von den Fahrzeuginsassen abgegeben wurden, ergibt sich dabei auch aus dem Umstand, dass die Beweisaufnahme keine sonstigen Hinweise auf die Nutzung einer (Schuss)Waffe durch die beiden Fahrzeuginsassen ergeben hat (siehe unter III. 2. b) bb) (5)). Auch spricht auch das in Augenschein genommene Video gegen eine Schussabgabe durch die Insassen. Die Schussabgabe ist auf dem Video zwar nicht zu erkennen. Hätte aber einer der Insassen einen Schuss abgegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass die Angreifer Schutz suchen oder fluchtartig den Tatort verlassen. Dies ist aber gerade nicht zu sehen. Vielmehr ist zu erkennen, wie der gesondert Verfolgte B. zunächst auf der Fahrerseite verbleibt und auf den Fahrer einschlägt, bevor der Verurteilte H. ihn irgendwann abholt. Während dessen läuft ein weiterer Angreifer mit einem Schlaggegenstand in der Hand von der vorderen Seite des Fahrzeuges zur Beifahrerseite und schlägt dort in das Fahrzeuginnere. Er entfernt sich dann ein paar Schritte vom Fahrzeug, geht dann aber in aller Ruhe noch einmal zurück zur Beifahrerseite und wendet sich noch einmal dem Beifahrer zu, wobei nicht genau zu erkennen ist, ob dann noch einmal ins Fahrzeug schlägt. Offenbar haben also weder der gesondert Verfolgte B. noch der andere Angreifer (mit Gegenstand) Angst vor einem Insassen mit Schusswaffe. Gegen eine Schussabgabe durch die Insassen sprechen zudem auch die undetaillierten Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten B.. Der Verurteilte L. gab lediglich an, einen Schuss gehört zu haben. Der Angeklagte H. hat sich auch lediglich dahin eingelassen, einen Schuss gehört zu haben und zu seinem Onkel geschrien zu haben, dass er wegrennen soll, da einer von den Insassen geschossen habe. Ebenso der gesondert Verfolgte B., der nur angab, dass der Angeklagte H. zu ihm geschrien habe, dass er verschwinden soll, „weil die eine Pistole haben“. Eine nachvollziehbare Angabe, wann welcher der Insassen einen Schuss abgegeben habe, machte keiner. cc) Die subjektiven Feststellungen schließt die Kammer jeweils aus den objektiv festgestellten Umständen. Dabei besteht Anlass zu den folgenden weiteren Ausführungen: (1) Die Einlassungen der Angeklagten und des gesonderten Verfolgten B. zum ursprünglichen Plan sind nicht glaubhaft. Sie haben sich sinngemäß dahin eingelassen, mit dem Nebenkläger nur sprechen zu wollen. Der Angeklagte H. habe übersetzen sollen, da er albanisch spreche. Mit dem Zeugen V. und seiner „stabilen polizeiähnlichen Statur“ habe man den „Betrügern“ einen Schrecken einjagen wollen, damit diese die Flucht ergreifen und die W. für immer in Ruhe lassen. B. gab an, darauf gesetzt zu haben, dass der Anblick von einigen Männern ausreichen würde, den Erpresser von weiteren Verbrechen gegen die Schwiegermutter abzuhalten. Die Situation sei im Ergebnis nur eskaliert, da man die W. nicht habe finden können und B. davon ausging, dass sie im Fahrzeug gewesen sei, wo sie möglicherweise vergewaltigt oder entführt werde. Daher habe B. dem H. auch zugerufen „Halt den Wagen auf, meine Schwiegermutter sitzt drin“. Die anderen Beteiligten, der Angeklagte L., der gesondert verfolgte R. sowie die unbekannte weitere Person, seien nur zufällig mitgekommen, da man sie am Hähnchenstand getroffen habe bzw. zum Abendessen verabredet war. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sind die Einlassungen widerlegt. Die Vorstellung, der gesonderte Verfolgte B. führe - mit dem Angeklagten H. als Übersetzer - ein „ernstes Gespräch“ mit den Betrügern und der Zeuge V. stehe mit seiner „stabilen polizeiähnlichen Statur“ abschreckend dahinter, ist abwegig. Die Geschichte ist bereits für sich betrachtet lebensfern. Sie ist zudem nicht nachvollziehbar und plausibel geschildert und es finden sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte, die für diese Version sprechen könnten. Im Gegenteil: Nach den Angaben des Zeugen und gesondert Verurteilten V. hat er von seinem angeblichen Einsatz nichts gewusst. Vielmehr sollte er lediglich den Fahrdienst spielen, so wie es im Ergebnis dann auch gewesen ist. Es ist vom gesondert Verfolgten B. nicht ansatzweise nachvollziehbar geschildert, was der B. gesondert Verfolgte B. den „Betrügern“ überhaupt sagen wollte, ob er ihnen etwa mit der Polizei oder aber mit körperlicher Gewalt drohen wollte. Es ist auch nicht verständlich, welche Rolle der Zeuge V. dabei spielen sollte, ob er etwa nur im Hintergrund stehen sollte oder auf welche Weise er „abschreckend“ wirken sollte. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Erpresser den zivil gekleideten V. für einen Polizisten hätten halten sollen. Das Polizisten nicht an ihrer Statur erkennbar sind, ergibt sich von selbst. Die Angaben der gesondert Verfolgten B. sind auch widersprüchlich, wenn er angibt, darauf gesetzt zu haben, dass der Anblick von einigen Männern ausreichen würde, den Erpresser von weiteren Verbrechen gegen die Schwiegermutter abzuhalten. Denn nach seinem ursprünglichen Plan wären nur H. und V. mit ihm vor Ort gewesen, also eine Gruppe von lediglich drei Personen. Die Kammer ist dabei gleichwohl überzeugt und hat entsprechend berücksichtigt, dass der gesondert verfolgte B. vor Ort insoweit überrascht wurde, als W. von seiner Verlobten gesucht wurde und er Sorge hatte, dass diese möglicherweise im Fahrzeug des Nebenklägers ist. Dass er fest davon überzeugt war und tatsächlich dachte, dass sie vergewaltigt oder entführt würde, glaubt die Kammer demgegenüber nicht. Dass er entsprechend überrascht wurde, hat auch die Zeugin I. entsprechend bekundet. Zudem spricht für die Suche nach der W., dass der Zeuge KM. angab, einen Täter nach der Tat beobachtet zu haben, wie er „noch rumgesucht“ habe. Aus dem Umstand, dass man die Schwiegermutter nicht sofort aufgefunden habe, ergibt sich aber nicht zwingend, dass sie im Auto sein musste. Dies war lediglich eine zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließende Möglichkeit. Dass er der Annahme war, sie werde vergewaltigt oder entführt, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Denn Anhaltspunkte auf sexuelle Gewalt oder eine mögliche Entführung gab es nicht. Der Nebenkläger verlangte Geld oder Geschlechtsverkehr. Er wollte – auch nach dem Kenntnisstand des B. – sie dazu nötigen, nicht aber mit unmittelbarem Zwang gegen ihren Willen agieren. Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass der gesondert Verfolgte B. aufgrund dieser Überraschung auch prüfen wollte, ob die W. im Fahrzeug ist. Dass er aber nur deswegen zum Fahrzeug ging und in der Folge auf den Nebenkläger einschlug, ist jedoch nicht glaubhaft. Denn unmittelbar mit dem Öffnen der Fahrertüre konnte er ohne weiteres erkennen, dass W. nicht im Fahrzeug war. Er hat gleichwohl losgeschlagen. Die Einlassungen sind auch nicht plausibel mit dem in Augenschein genommen Video in Einklang zu bringen. Hier ist zu sehen, wie letztlich alle Angreifer vom Tatort flüchten. Hierzu hätte keinerlei Anlass bestanden, wenn man lediglich in der Annahme zum Fahrzeug des Nebenklägers gegangen sei, die W. befinde sich im Fahrzeug des Nebenklägers und benötige Hilfe. Auch passt nicht hierzu, dass aus der Gruppe um den gesondert verfolgten B. dann mit Gegenständen auf Fahrer und Fahrzeug eingeschlagen wurden. Schließlich sind die Einlassungen nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte H. sein Fahrzeug an der G.-Straße / Ecke M.-Straße abstellte und sich von dem gesondert Verurteilten V. abholen ließ. Dieser Aufwand ist nicht nachvollziehbar, wenn man doch nur ein Gespräch führen möchte. Man hätte sich doch ohne weiteres einfach direkt bei der Wohnanschrift der W. treffen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der gesondert Verfolgte B. und die Angeklagten in Eile waren und schnell zum – vorverlegten – Treffen mit dem Nebenkläger kommen. Das Stehenlassen des eigenen Fahrzuges in CJ. macht daher keinen Sinn, es sei denn, man möchte anschließen schnell flüchten. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer auch die Angaben der I., der gesondert verfolgte B. habe ihr gegenüber die Idee geäußert, einen Deutschen mitzunehmen, der aussähe wie ein Polizist, als nicht glaubhaft. Auch insoweit gilt, dass die Geschichte für sich betrachtet lebensfern ist und daher auch nicht nachvollziehbar ist, dass der gesondert Verfolgte B. die I. mit diesem Plan hätte überzeugen können. Die Angaben der I. waren insoweit auch wenig detailliert und in der Folge auch nicht plausibel. (2) Die objektiv festgestellten Tatumstände lassen nur den Schluss zu, dass der Angriff auf den Nebenkläger von Anfang geplant war. Insgesamt fünf Personen treffen sich in Tatortnähe und rennen gemeinsam auf das Fahrzeug zu. Mindestens zwei Personen aus der Gruppe öffnen die Fahrer- und Beifahrertüre. An der Fahrerseite wird nach dem Öffnen der Türe sofort auf den Fahrer eingeschlagen. Auch auf den Beifahrer wird eingeschlagen. Mindestens eine Person aus der Gruppe schlägt mit einem Gegenstand auf das Fahrzeug und von der Fahrerseite aus auf das Gesicht des Fahrers ein und verursacht dadurch erhebliche Gesichtsverletzungen. Dabei agiert die unbekannt gebliebene Person aus der Gruppe zusammen mit dem einer weiteren Person aus der Gruppe - dem gesondert verfolgten B. -, der ebenfalls von der Fahrertüre auf den Fahrer einschlägt. Eine Person aus der Gruppe gibt zudem zwei Schüsse mit einer Schreckschusspistole ab. Alle fünf Personen verlassen sodann fluchtartig den Tatort. Dieses gemeinsame Anrücken der Gruppenmitglieder spricht zunächst dafür, dass auch eine vorherige Abstimmung stattgefunden war. Der gesondert Verfolgte B. und der unbekannte gebliebene Mitangreifer schlugen gemeinsam von der Fahrerseite aus auf den Fahrer ein. Ihnen war insoweit also ohne weiteres bewusst, dass sie gemeinsam auf den Nebenkläger einwirken und ihn verletzen. Dass der gesondert verfolgte B. unmittelbar nach dem Öffnen der Türe sofort auf den Fahrer einschlug, spricht dabei ebenfalls dafür, dass auch von Anfang an eine Körperverletzung des Nebenklägers geplant war. Bei dem Einsatz eines Schlaggegenstandes gegen den Kopf ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Täter erkannte und akzeptierte, dass sich die Schlagwirkung potentiell lebensgefährlich auswirken kann. Dass dies auch für den gesondert verfolgten B. galt, ergibt sich schon darauf, dass er gemeinsam mit dem unbekannten Täter agierte und B., nach dem der unbekannte Täter schon von dem Fahrer abgelassen hatte, weiter auf den Fahrer einschlug. Dabei wussten B. und der unbekannte Täter durch das gemeinsame Anrücken zum Fahrzeug um die Begleitung durch die weiteren drei Mitglieder der Gruppe, die in unmittelbare Nähe waren und sie daher jederzeit unterstützen konnten, und akzeptierten dies. Auch der Umstand, dass mindestens ein Mitglied der Gruppe einen Schlaggegenstand und eine Schreckschusspistole mit sich führte, zeigt, dass man sich nicht auf Gespräche, sondern auf Körperverletzungs- und Sachbeschädigungshandlungen vorbereitete. Für einen gezielten und geplanten Angriff spricht zudem, dass die schweren Verletzungen nur der Nebenkläger erlitten hat, also die Person, den auch W. als den Erpresser identifizierte. Der Zeuge P., dessen Rolle auch aus Sicht der Gruppe um den gesondert verfolgten B. unklar sein musste, ist im Wesentlichen unverletzt geblieben. Demgegenüber hat die Beweisaufnahme keine Umstände zu Tage gebracht, wonach sich der Angriff auf den Nebenkläger und auf das Fahrzeug als ein spontanes Verhalten Einzelner darstellen könnte und diese von einer vorhergehenden gemeinsamen Absprache abwichen. Die Einlassungen der Angeklagten und des gesondert Verfolgten B., dass man lediglich die Schwiegermutter „befreien“ habe wollen und zudem von den Insassen angegriffen worden sei, sind - wie ausgeführt - widerlegt. Dass auch die Angeklagten H. und L. Kenntnis von dem Angriff auf den Nebenkläger und das Fahrzeug hatten, hierfür spricht zunächst das gemeinsame Anrücken zum Tatort. Für eine Kenntnis vom Tatplan spricht dabei auch, dass man mit nur zwei Fahrzeugen zum Tatort kam und zudem eine weitere Person – den gesondert Verurteilten V. – fahrbereit zur Flucht in einem Fluchtfahrzeug saß. Der Angeklagte H. hatte sein Fahrzeug dabei zuvor an der G.-Straße / Ecke M.-Straße in CJ. abgestellt und sich von dem gesondert Verurteilten V. an der G.-Straße / Ecke M.-Straße abholen lassen. Ein anderer Grund als die gemeinsame Fluchtabsprache ist nicht erkennbar. Aufgrund der objektiv festgestellten Tatumstände, insbesondere aufgrund des gemeinsamen Anrückens zum Fahrzeug, dem für alle erkennbaren sofortigen Beginn von Körperverletzungshandlungen und dazukommenden Sachbeschädigungshandlungen mit Gegenständen, der dauerhaft unmittelbaren Anwesenheit der Angeklagten vor Ort und schließlich aufgrund der gemeinsamen Flucht ist davon auszugehen, dass den Angeklagten von Anfang bewusst war und es ihnen auch gerade darauf ankam, dass sie jederzeit unterstützend eingreifen konnte, wenn bei einem der Gruppenmitglieder Hilfe verlangt ist. Ihnen war auch bewusst, dass sie dadurch auch den Tatentschluss des gesondert Verfolgten B. und mindestens einer weiteren Person, die Insassen zu verletzen und das Fahrzeug zu beschädigen, bestärkten und ihnen das Gefühl erhöhter Sicherheit geben würden. Aufgrund dessen ist auch davon auszugehen, dass sie die Verletzungen der Insassen des Fahrzeugs und dabei auch deren potentiell lebensbedrohliche Verletzungen, den Einsatz des Schlaggegenstandes sowie die Beschädigung des Fahrzeugs durch die übrigen Mittäter erkannten und für sich auch akzeptierten. (3) Dass der gesondert Verfolgte B. auch handelte, um der Mutter seiner Verlobten zu helfen und sie aus den Zwängen des Nebenklägers zu befreien, ergibt sich offenkundig aus dem Umstand, dass die I. ihm um Hilfe gebeten hatte und ein anderes Motiv für den Angriff nicht erkennbar ist. Angesichts der Angaben der W. geht die Kammer auch davon aus, dass der gesondert Verfolgte B. Kenntnis von den von W. gegenüber der I. geäußerten unspezifischen Selbstmordgedanken hatte. Er handelte insoweit auch in Kenntnis des Umstandes, dass W. gegen eine Einschaltung der Polizei war, da sie Sorge hatte, dass ihr Ehemann dann alles erfahren würde. Seiner Einlassung, er sei zudem davon ausgegangen, dass W. für den konkreten Fall der Einschaltung der Polizei mit ihrem Suizid gedroht habe, folgt die Kammer demgegenüber nicht. Die Kammer geht davon aus, dass zum Tatzeitpunkt eine reale Suizidgefahr, die das Handeln des gesondert Verfolgten B. hätte motivieren können, nicht bestand. Denn die Zeugin I. hat hierzu keine entsprechenden Angaben gemacht. Sie äußerte hierzu, dass ihre Mutter ihr gegenüber „Selbstmordgedanken“ aufgrund der Erpressung geäußert habe, ohne diese näher zu konkretisieren. Sie hat auch angegeben, dass ihre Mutter W. die Einschaltung der Polizei habe vermeiden wollen, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Ehemann dann alles erfahren würde. Sie selbst habe Angst gehabt, dass ihre Mutter sich beim Einschalten der Polizei etwas antun könne. Das passt zur Aussage von W., die ebenfalls nur völlig unspezifisch von Selbstmordgedanken gesprochen hat. Dass sie sich im Falle einer Anzeige bei der Polizei umbringen würde, hat sie bei ihrer Aussage selbst nicht bekundet. Sie litt vor allem unter der Angst, dass ihr Ehemann von der Erpressung und den Hintergründen Kenntnis erhält. Darüber hinaus gilt: Hätte W. für den Fall der Einschaltung der Polizei, mit Selbstmord gedroht, so hätte der gesondert Verfolgte B. die Dinge zur Abwendung der Suizidgefahr sinnvollerweise nicht selbst in die Hand nehmen können. Denn das Risiko, dass der Erpresser den Angriff (oder auch nur ein Gespräch) der Gruppe um den gesondert Verfolgten B. aus Rache (erst recht) zum Anlass nimmt, das kompromittierende Material zu veröffentlichen, war ungleich größer, als das Risiko einer Information des Ehemannes im Falle einer Anzeigeerstattung bei der Polizei, wo ohne Weiteres Möglichkeiten bestehen, eine Information des Ehemannes zu verhindern. Dies muss auch dem gesondert Verfolgten B. klar gewesen sein. dd) Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte L. bei der Tatbegehung in strafrechtlich relevanter Weise alkoholisiert war. Dagegen spricht schon, wie er selbst ausgeführt hat, dass der gesondert Verfolgte B. bei der Ausübung der Tat dann kaum auf ihn zurückgegriffen hätte. Darüber hinaus hat keiner der Zeugen von Ausfallerscheinungen eines der beteiligten Täter berichtet, die auf eine erhebliche Alkoholisierung schließen ließen. Auch auf den in Augenschein genommenen Videos ist hiervon nichts zu erkennen. Das gilt im Übrigen auch für den vom Angeklagten angeführten humpelnden Gang; alle Täter haben sich ohne erkennbare körperliche Beeinträchtigung bewegt. c) Die Feststellungen zum Tathergang stützt die Kammer nicht auf die Angaben des Nebenklägers, da sie seine Angaben wegen seiner Rolle bei der Erpressung, seinen zum Teil vagen Angaben und seiner unklaren Erkrankung mit autistischen Zügen für nicht hinreichend glaubhaft hält. Seine Angaben stehen den Feststellungen der Kammer zum Tathergang allerdings sicher nicht entgegen. Der Nebenkläger hat ausgesagt, auf dem Fahrersitz und der Zeugen P. auf dem Beifahrersitz gesessen zu haben. Er habe dort auf eine Frau gewartet. Es seien dann fünf Leute gekommen, die sie angegriffen hätten. Sie hätten auch ein Eisen oder einen Baseballschläger dabei gehabt. Zwei Personen hätten auf ihn eingeschlagen, einer auf jeden Fall, bei dem andere erinnere es nicht mehr ganz genau, der sei jedenfalls auch zu ihm gekommen und habe ihn beschimpft. Der Beifahrer, der Zeuge P., sei auch geschlagen worden. Zudem hätten die Leute mit dem Gegenstand gegen das Auto geschlagen. Er sei durch die Schläge im Gesicht verletzt worden. Seine Zähne seien auch kaputt gegangen. Er habe deswegen operiert werden müssen und sei einige Tage im Krankenhaus gewesen. Er habe bei dem Angriff auch Schüsse gehört. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen P.. Die Kammer stützt die Feststellungen zum Tathergang auch nicht auf seine Einlassung. Die Kammer erachtet seine Angaben als nicht hinreichend glaubhaft, da seine Angabe zu seiner Kenntnis vom Zweck des Treffens des Nebenklägers mit der Frau sehr vage und unklar blieben und es Anhaltspunkte gibt, dass er auch eine Rolle bei der Erpressung gespielt haben könnte. Hierfür sprechen zum einen seine Anwesenheit bei der verabredeten Geldübergabe und damit am Tatort und zum anderen die Angaben der W., die ihn schon beim ersten treffen mit dem Nebenkläger draußen am Fahrzeug gesehen haben möchte. Die Kammer hat den Zeugen P. daher auch nach § 55 StPO belehrt. Allerdings stehen auch seine Angaben den Feststellungen der Kammer zum Tathergang nicht entgegen. Der Zeugen schildert ebenfalls einen Angriff von mehreren Personen auf das Fahrzeug und ihn und den Nebenkläger als Insassen. Die Türe sei aufgegangen und man hätte ich geschlagen. Einer sei von hinten gekommen und habe ein zwei Mal in Richtung seiner Füße geschossen. Der Nebenkläger sei auch die ganze Zeit geschlagen worden. Die hätten auch Baseballschläger oder so etwas gehabt und hätten von allen Seiten auf das Auto geschlagen. Die Scheiben des Fahrzeuges seien kaputt gewesen. Zudem seien Dellen auf dem Dach gewesen. Er selbst sei am Arm verletzt worden. Bei dem in der Beifahrertüre aufgefundenen Gegenstand handele es nicht um einen Schlagstock, sondern um eine Taschenlampe, die er gerne dem Gericht zur Verfügung stellen könne. IV. Rechtliche Beurteilung Die Angeklagten haben sich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2, 27 StGB strafbar gemacht, indem sie sich gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten B., dem gesondert Verfolgten R. und einem unbekannten Dritten dem Fahrzeug des Zeugen P. näherten und sich während des anschließenden Angriffs auf die Insassen und das Fahrzeug selbst in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges eingriffsbereit hielten. Beiden Angeklagten war bewusst und ihnen kam es darauf an, dass sie den gesondert verfolgten B. und die weiteren - Körperverletzungs- und Sachbeschädigungshandlungen vollziehenden - Personen mit ihrer unmittelbaren Anwesenheit am Tatort in ihrem Tatentschluss, die Insassen zu verletzen und das Fahrzeug zu beschädigen, bestärkten und ihnen das Gefühl erhöhter Sicherheit geben würden. Dabei nahmen sie die potentiell lebensbedrohliche Verletzung und den Einsatz des Schlaggenstandes als gefährliches Werkzeug zumindest billigend in Kauf. Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat haben der gesondert Verfolgte B. und mindestens eine weitere Person der Gruppe um den gesondert Verfolgten B. begangen, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer dies gewesen ist. Der gesondert verfolgte B. und die nicht bestimmbare weitere Person aus der Gruppe schlugen entsprechend dem gemeinsamen Tatentschluss mit den Fäusten und mit einem Gegenstand auf den Nebenkläger ein und verletzte ihn damit im Gesicht, um diesem für die Erpressung der Zeugin W. einen „Denkzettel“ zu verpassen und zugleich die Erpressung derselben durch den Nebenkläger dauerhaft abzuwehren. An der Fahrerseite standen sie zu zweit, mithin gemeinschaftlich, dem Nebenkläger gegenüber, um diesen zu verletzen. Die Verletzungen mit dem Gegenstand waren aufgrund der Schlagkraft potentiell geeignet, den Nebenkläger in Lebensgefahr zu bringen, was beiden Tätern bewusst war. Dabei handelten sie in Kenntnis des Umstandes, dass sie von drei Personen – unter anderen den hiesigen Angeklagten – unterstützend und eingriffsbereit begleitet wurden und dabei zumindest eine weitere Person aus der Gruppe um den gesondert Verfolgten B. den Zeugen P. als Beifahrer, angriff, sodass dieser dem Nebenkläger nicht ohne weiteres helfen konnte. Dadurch haben sich der gesondert Verfolgte B. und der unbekannte Beteiligte der gemeinsamen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Zudem hat zumindest eine Person aus der Gruppe um den gesondert verfolgten B. mit einem Gegenstand auf das Fahrzeug des Zeugen P. eingeschlagen und dabei mehrere Scheiben des Fahrzeugs beschädigt. Dadurch hat sich die Person der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Haupttaten in Gestalt der gefährlichen Körperverletzungen des Nebenklägers und der Sachbeschädigung des Fahrzeugs waren nicht durch Notwehr nach § 32 Abs. 1, 2 StGB oder sonst nach § 34 StGB gerechtfertigt beziehungsweise nach § 35 StGB entschuldigt. Zwar handelten die Haupttäter, insbesondere der gesondert Verfolgte B., in Kenntnis und – jedenfalls auch – zur Abwehr der von dem Nebenkläger beabsichtigten Erpressung zu einer Geldzahlung oder sexuellen Handlung der Zeugin W. nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 5, 253 Abs. 1 BGB. Insoweit bestand auch ein andauernder und damit gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf die freie Willensentschließung und das Vermögen der Zeugin W. und damit eine gegenwärtige Notwehrlage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Die gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers verbunden mit der Sachbeschädigung des Fahrzeuges waren indes zur Abwehr dieses fortdauernden Angriffs nicht erforderlich. Denn es wäre als das relativ mildere Mittel ebenso möglich und zumutbar gewesen, sich zur Abwehr des von dem Nebenkläger ausgehenden Angriffs an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und das Verhalten des Nebenklägers zur Anzeige zu bringen. Der Umstand, dass die Zeugin W. die Einschaltung der Polizei nicht wünschte, weil sie nicht wollte, dass ihr Ehemann dann möglicherweise von der Affäre erfahren würde, führt zu keiner anderen Bewertung. Allein aufgrund dieser Sorge durfte von Möglichkeit einer Anzeigeerstattung nicht abgesehen und in Folge zur Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt übergegangen werden. Ein unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung geht mit dieser Wertung nicht einher. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden keinesfalls zwingend eine Information des Ehemannes der Zeugin W. über die Geschehnisse zur Folge gehabt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hinreichend Zeit zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bestand. Der gesondert Verfolgte B. ist bereits einen Tag zuvor über die Erpressung und über die für den Abend des Folgetages vorgesehene Geldübergabe informiert worden. Es bestand damit hinreichend Zeit die Strafverfolgungsbehörden zu informieren und dafür zu sorgen, dass deren Hilfe ebenso präsent, parat und im Ergebnis ebenso wirksam ist wie die Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Erpresser. Insoweit ist dem Gewaltmonopol des Staates gegenüber der privaten Notwehr der Vorrang einzuräumen. Andernfalls würde man dem Erpressten gestatten, sich gleichsam heimlich zu wehren, wodurch sich eine gewaltsame Verteidigungshandlung jedenfalls für einen Außenstehenden nicht als Rechtsbewährung, sondern geradezu als Rechtsbruch darstellt (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 67. Auflage 2020, § 32 Rn. 35 ff.). Die Haupttaten in Gestalt der gefährlichen Körperverletzung des Nebenklägers und der Sachbeschädigung des Fahrzeugs waren auch nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Insoweit fehlt es auch hier an der Erforderlichkeit der Notstandshandlung. Wie ausgeführt konnte die Gefahr anders abwendet werden und zwar durch Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden. Auf die entsprechenden Ausführungen zu § 32 StGB wird insoweit verwiesen. Die Haupttaten in Gestalt der gefährlichen Körperverletzungen des Nebenklägers und der Sachbeschädigung des Fahrzeugs waren auch nicht nach § 35 StGB entschuldigt. Denn die Rechtsgüter des § 35 StGB waren nicht bedroht. § 35 StGB schützt insoweit Leben, Leib und Freiheit im Sinne der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die hier betroffene Willensbetätigungsfreiheit und Selbstbestimmungsfreiheit ist durch § 35 StGB nicht geschützt (Fischer, Kommentar zu StGB, 67. Auflage, § 35 Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass einer der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten, haben sich nicht ergeben. Entsprechend den getroffenen Feststellungen stellten sich die Täter und die Angeklagten auch nicht irrtümlich eine Notwehrlage vor und handelten zur Abwehr derselben (sog. Erlaubnistatbestandirrtum). Der Angeklagte L. hat sich mit der Tat zu II. 3. zudem wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i. V. m. § 2 Abs. 3, Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.8. WaffG strafbar gemacht, indem er das Nun-Chaku in seiner Wohnung aufbewahrte. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld der Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Die Kammer ist bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten H. zunächst von dem Strafrahmen des §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 2 S. 2 StGB hat die Kammer geprüft und im Ergebnis - ohne zusätzlicher Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB - verneint. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände - ohne zusätzlicher Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB – nicht derart, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erschien. Insoweit hat die Kammer zwar gesehen, dass der Angeklagte H. nicht vorbestraft ist. Sie hat auch strafmildernd berücksichtigt, dass sowohl die Haupttäter als auch der Angeklagte H. auch handelten, um den gegen die Zeugin W. gerichteten Angriff des Nebenklägers auf die Willensfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung abzuwehren. Gegen einen minder schweren Fall sprachen aber, dass der Angeklagte H. Beihilfe für eine gefährliche Körperverletzung, bei der zudem drei Varianten erfüllt sind (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und Nr. 5 StGB), und eine Sachbeschädigung geleistet hat. Die Kammer hat auch geprüft, ob das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 2 S. 2 StGB unter zusätzlicher Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Dabei hat sie wiederum berücksichtigt, dass der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 S. 2 StGB von drei Monaten bis zu fünf Jahren im konkreten Fall für den Angeklagten H. nicht so günstig ist, wie die Anwendung des nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildernden Normalstrafrahmens des § 224 Abs. 1 S. 1 StGB, der gemindert Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate vorsieht. Dieser Strafrahmen ist für den Angeklagten im konkreten Fall günstiger, da die Kammer die Beihilfehandlung des Angeklagten eher im unteren Bereich des Strafrahmens einordnet und sich das insoweit grundsätzlich - im Vergleich zu § 224 Abs.1 S. 2 StGB - höhere Höchstmaß des Strafrahmens für den Angeklagten H. nicht nachteilig auswirkt. Die Kammer hat aufgrund dessen den für den Angeklagten günstigeren und nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten H. wiederum die vorgenannten Erwägungen berücksichtigt. Nach Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in Anwendung der Strafzumessungsregel des § 46 StGB wegen der Beihilfehandlung des Angeklagten und der handlungsleitenden Notwehrlage der W. den unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als angemessen gehalten und auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. b) Strafaussetzung zur Bewährung Die Kammer hielt es für angemessen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hinsichtlich des Angeklagten gemäß § 56 StGB zur Bewährung auszusetzen. Sie konnte ihm eine positive Sozialprognose stellen (§ 56 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte H. ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist berufstätigt und sozial integriert. Die Kammer ist daher davon ausgegangen, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung eines Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2. a) Die Kammer ist bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten L. hinsichtlich der Tat zu II. 2. ebenfalls zunächst von dem Strafrahmen des §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat auch hier das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 2 S. 2 StGB und im Ergebnis - ohne zusätzliche Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB - verneint. Insoweit entsprechen die Erwägungen denen, die die Kammer auch für den Angeklagten H. getroffen hat. Die Kammer hat auch hier geprüft, ob das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 2 S. 2 StGB unter zusätzlicher Berücksichtigung und Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 StGB in Betracht kommt, aufgrund des für Angeklagten L. günstigeren Strafrahmens den nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 S. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht. Auch insoweit gelten die Ausführungen unter V. 1. entsprechend. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte L. zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft war. Sie hat zudem berücksichtigt, dass sowohl die Haupttäter als auch der Angeklagte L. auch handelten, um den gegen die Zeugin W. gerichteten Angriff des Nebenklägers auf die Willensfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung abzuwehren. Nach Abwägung aller wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer wegen der Beihilfehandlung des Angeklagten und der handlungsleitenden Notwehrlage der W. den unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als angemessen gehalten und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. b) Hinsichtlich des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes hat die Kammer den Strafrahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd die geständige Einlassung des Angeklagten L. berücksichtigt. Sie hat zudem strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Tatzeit am 00.00.0000 nicht vorbestraft war. Nach Abwägung aller wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat die Kammer auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro als tat- und schuldangemessen erkannt. Aus den gebildeten Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet. Dabei stand für die Kammer nicht die Summe der Einzelstrafen im Vordergrund. Vielmehr war für die Kammer die Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, die Anzahl sowie das Ausmaß der begangenen Taten, ihr Verhältnis zueinander sowie das Gesamtstrafübel für den Angeklagte maßgeblich. Dabei hat die Kammer insbesondere auch berücksichtigt, dass die Verurteilung des Angeklagten L. vom Urteil vom 14.12.2021 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Vollstreckung nicht nach § 55 StGB in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden konnte. Die Kammer hat dies im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe durch einen Härteausgleich berücksichtigt. VII. Adhäsionsklage 1. Der Nebenkläger hat gegen die Angeklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB. Wie oben bereits dargestellt, haben die Angeklagten am 00.00.0000 Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB, §§ 27 Abs. 1 StGB geleistet. Dabei handelten die Haupttäter und Angeklagten auch rechtswidrig, da die Handlungen nicht nach § 227 Abs. 1 BGB gerechtfertigt waren. Insoweit geltend die Ausführungen unter IV. zu § 32 StGB entsprechend. Aufgrund der dadurch entstandenen Verletzungen ist bei dem Nebenkläger ein Schaden entstanden, der nicht Vermögensschaden ist. Die Kammer hat das Schmerzensgeld wie beantragt festgesetzt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Kammer im Ansatz von seiner Doppelfunktion ausgegangen (vgl. Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 253 Rn. 4 m.w.N.): Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger der Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihr angetan hat. Die Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falls. Die Kammer hat nach diesen Maßgaben aufgrund der festgestellten, oben aufgeführten, ganz massiven Gesichtsverletzungen insbesondere der Le-Fort I-Fraktur, dem Bruch des linken Jochbeins, dem Bruch des linken knöchernden Augenhöhlenbodens sowie der Nasenbeinfraktur auf das tenorierte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR als angemessen erkannt. Dabei hat die Kammer den einwöchigen Krankenhausaufenthalt im Zeitraum vom 00.00.-00.00.0000 und die durchgeführte operative Entfernung der Metallplatte am 00.00.0000 berücksichtigt. Bei der Bemessung hat sie sich nur von der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes leiten lassen. Die Genugtuungsfunktion trat nach Auffassung der Kammer vollständig zurück, da der Nebenkläger zur Tatzeit einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Willensfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung der W. ausführte, der durch die hier gegenständliche unerlaubte Handlung abgewehrt werden sollte. Durch das Schmerzensgeld muss ihm daher keine Genugtuung verschafft werden. Dies wirkte sich im Ergebnis mindernd auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus. 2. Gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB i.V. mit § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der Anspruch auf Schmerzensgeld ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Antragsschrift ab dem 05.04.2022 zu verzinsen. 3. Dem Nebenkläger steht des Weiteren gegen die Angeklagten ein Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Einstandspflicht für zukünftige materielle Schäden zu. Die Feststellung in Ziff. 3 des Tenors ist zulässig. Eine dahingehende Feststellung setzt voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können. Bei schweren Verletzungen kann ein Feststellungsanspruch nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen. In diesen Fällen kann es genügen, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht. Dass ein künftiger Schaden aber bloß möglich ist, reicht auch insoweit nicht aus (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2013 - 2 StR 306/13). Vorliegend sind weitere Schäden schon aufgrund der noch vollständig abgeschlossenen Zahnbehandlung möglich. Zudem muss schon aufgrund der massiven Verletzungen bei dem Nebenkläger von der Möglichkeit künftiger Schäden ausgegangen werden. Da dem Nebenkläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, StGB zusteht, war sein Feststellungsantrag insoweit auch begründet. Der Feststellungsausspruch war antragsgemäß unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (§ 116 SGB X bzw. § 86 VVG). 4. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Einstandspflicht für immaterielle Schäden hat die Kammer nach § 406 Abs. 1 S.5 StPO von einer Entscheidung abgesehen. Denn für einen solchen Feststellungsausspruch ist nur Raum, wenn nicht ausschließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 4 StR 239/22 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Der Nebenkläger hat jedoch in seiner Antragsschrift solche noch nicht absehbaren und für den immateriellen Schaden relevanten Schädigungsfolgen nicht aufgezeigt. 5. Die Feststellung in Ziff. 4 des Tenors ist zulässig, weil der Nebenkläger im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO und § 850f Abs. 2 ZPO ein Feststellungsinteresse hat. Der Antrag ist auch begründet, da die Angeklagten aufgrund einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB haften. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung in der Hauptsache ergibt sich aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Hinsichtlich der Kosten war die Entscheidung nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil die Kostenentscheidung alleine auf den strafprozessualen Kostenvorschriften der §§ 465 ff. StPO beruht. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.