Entscheidung
4 StR 239/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:010922B4STR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:010922B4STR239.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 239/22 vom 1. September 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 19. Januar 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit eine Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers festge- stellt worden ist; auch insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfah- rens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, auf die es die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 angerechnet hat. Zudem hat das Landgericht dem Adhäsionsantrag weitgehend stattgegeben und im Übrigen von einer Entscheidung hierüber abgesehen. Die auf die Verlet- zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem 1 - 3 - Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsausspruch weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit dessen Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt ist. Für einen solchen Feststellungsausspruch ist nur Raum, wenn nicht aus- schließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 Rn. 13; Urteil vom 14. Februar 2006 – VI ZR 322/04 Rn. 7 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 21/22). Nach den Urteilsgrün- den sind insbesondere auch die Halsverletzungen des Adhäsionsklägers zeitnah und komplikationslos verheilt. Mit Blick hierauf lässt das Urteil trotz der schweren Primärverletzung eine tragfähige Begründung für den Eintritt von Spätschäden, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hätten berücksichtigt wer- den können, vermissen. Hierfür genügen auch die festgestellten gelegentlichen Schluckbeschwerden des Adhäsionsklägers nicht, die das Landgericht bereits bei der Begründung der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes bedacht hat. Der Senat vermag sich somit im Ergebnis dem Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen. 2 3 - 4 - 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung vom 17. August 2022 – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Quentin Bartel Maatsch Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Essen, 19.01.2022 ‒ 22 Ks-70 Js 188/21-18/21 4