Urteil
18 O 109/23 – Sonstiges
Landgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGE:2023:0906.18O109.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger beauftragte die Beklagten im Jahre 2002, Klage gegen die J. AG auf Zahlung von Schadensersatz gegen Rückgabe der von dem Kläger erworbenen Aktien zu erheben. Das Mandat wurde von dem Beklagten zu 1) betreut. Die J. hatte ihren maßgeblichen Prospekt, welcher der öffentlichen Platzierung der Aktien zugrunde lag, am 00.00.0000 herausgegeben. Zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs beantragte der Beklagte zu 1) zwei Mahnbescheide für den Kläger und seinen Sohn. Die Mahnbescheid-Anträge datieren jeweils auf den 20.05.2003. Im Rahmen des Mahnverfahrens kreuzte er an, dass der – später gerichtlich geltend gemachte – Zahlungsanspruch von einer Zug-um-Zug Leistung abhängt, diese aber bereits erbracht sei. Die Begründung der Klage mit den entsprechenden Anträgen erfolgte nach Ablauf des Monats Mai 2003. Das landgerichtlich geführte Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vor dem Oberlandesgericht Frankfurt geführte Musterverfahren (AZ: 23 ScH 1/06) ausgesetzt. Im Rahmen des Verfahrens wurde schließlich seitens des Oberlandesgerichts Frankfurt in dem geführten Musterverfahren ein Vergleichsangebot vorgeschlagen, welches seitens der J. akzeptiert wurde. Auf Grundlage dieses Vergleichsangebots teilten die Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der J. AG mit Schreiben vom 10.08.2022 mit, dass sie auf ein verbindliches Vergleichsangebot warten würden. Mit Schreiben vom 12.09.2022 wiesen diese darauf hin, dass Voraussetzung für ein entsprechendes Angebot sei, dass es sich um unverjährte Ansprüche handeln würde. Diese seien vorliegend nicht gegeben, sodass kein Vergleichsangebot unterbreitet werden könne. Der geltend gemachte Anspruch habe nur auf Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe der J.-Aktien bestanden. Der Kläger ist der Ansicht, seine Schadensersatzansprüche seien noch nicht verjährt, vielmehr trete die Verjährung frühestens zum Zeitpunkt des 28.05.2023 ein. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung durch die Prozessbevollmächtigten der J. AG habe keine Kenntnis über die Haftungsgrundlage, auf die der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten stützen kann, bestanden. Eine Information über den eingetretenen Schaden sowie die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen sei bereits spätestens an dem Tag des Ablaufes der Verjährungsfrist wegen der nicht eingehaltenen Klagefrist zur Hemmung der Verjährung der Ansprüche gegen die J. AG erforderlich gewesen; dies sei aus Sicht der Beklagten der 29.05.2013 gewesen, da die Feststellung des Ablaufs der Verjährungsfrist und die notwendige Pflicht zum Hinweis auf geltend zu machende Ansprüche gegen die beauftragten Rechtsanwälte am 28.05.2003 entstanden sei, nachdem die Beklagten es unterlassen hätten, dem Kläger über den Fehler bei der Einleitung des Klageverfahrens und der unterlassenen rechtzeitigen Begründung zu informieren. Der Kläger ist der Ansicht, in Konsequenz gelte nun entsprechend die Verlängerung der Verjährungsfrist auf Grund der Sekundärhaftung der Beklagten. Sie hätten den Kläger spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, zum 28.05.2013, darauf aufmerksam machen müssen, dass Haftungsansprüche wegen der nicht erfolgten Belehrung über Schadensersatzansprüche gegen die eigene Kanzlei und sich selbst bestehen. Entsprechend gelte wegen der Rechtsprechung zur Sekundärhaftung und der entsprechenden Pflichtverletzung mangels Kenntnis des Klägers von dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden wiederum eine Zehnjahresfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB, sodass die Verjährung bis zum heutigen Tag noch nicht eingetreten sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 35.315,33 €, zzgl. 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 31.12.2022 zu zahlen, 2. die Beklagten zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die D. AG weitere 2.150,57 € zu zahlen, 3. den Kläger die aus der Pflichtverletzung vom Mai 2003 entstandenen, über die vorgenannten hinausgehenden Schäden aus unterlassener Beratung über die dem Kläger zustehenden Ansprüche zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, ein Schaden des Klägers sei bereits am 27.05.2003 entstanden, sodass sich die Verjährung nach § 51b BRAO a.F. richte. Die Verjährungsfrist habe danach taggenau und kenntnisunabhängig 3 Jahre ab Schadensentstehung betragen. Dies habe wiederum zur Folge, dass etwaige Regressansprüche des Klägers am 27.05.2006 verjährt seien. Auch ein etwaiger Sekundäranspruch sei – da die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH erst im Juli 2015 bekannt wurde – ebenfalls verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Klageantrag zu 3) ist unzulässig, da er unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. Eine Umdeutung in einen Feststellungsantrag kommt nicht in Betracht, da es insofern an einem Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO mangelt. Es ergibt sich nicht, welche weiteren Schäden dem Kläger aufgrund der streitgegenständlichen Pflichtverletzung aus Mai 2003 entstanden sein sollen. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers sind jedenfalls verjährt. Denn die Verjährung des Regressanspruchs des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt ist dann endgültig vollendet, wenn die Primärverjährung eingetreten ist und entweder kein verjährungsverlängernder Sekundäranspruch besteht oder ein solcher Sekundäranspruch ebenfalls verjährt ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 06.05.2009 – 3 U 294/08). a) Die Primärverjährung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen der fehlerhaften Anträge im Mahnverfahren ist mit Ablauf des 26.05.2006 eingetreten. Diese richtet sich vorliegend nach § 51b BRAO a.F. Danach verjährte der Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt kenntnisunabhängig und taggenau nach drei Jahren, berechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden war, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Dem steht auch nicht Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB entgegen. Die Regelung des § 51b BRAO a.F. ist gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB weiter anzuwenden, falls der primäre Schadensersatzanspruch – wie vorliegend der Fall – vor dem 15.12.2004 entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – IX ZR 96/10). Der Schadensersatzanspruch entstand mit Ablauf des 00.00.0000. Entstanden war der Schaden in dem Moment, in dem die endgültige Verjährung des Anspruchs gegen die J. AG eintrat, mithin mit Ablauf des 00.00.0000. Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht der Schaden beim Mandanten – lässt ein Anwalt eine Forderung seines Mandanten verjähren – nicht erst mit Erhebung der Verjährungseinrede oder einer späteren Klageabweisung wegen Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – IX ZR 96/10). Zur Vermeidung der Verjährung von Ansprüchen gegen die J. hätten spätestens zum 00.00.0000 verjährungshemmende Maßnahmen gegen die J. AG erfolgen müssen. Die J. hatte ihren maßgeblichen Prospekt am 00.00.0000 herausgegeben. Ansprüche gegen die J. konnten hinsichtlich dieses 3. Börsengangs ausschließlich auf die damals geltende gesetzliche Prospekthaftung in entsprechender Anwendung des § 13 Verkaufsprospektgesetz i.V.m. §§ 45 ff. des Börsengesetzes gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12). Daraus folgt, dass die Verjährung gemäß § 47 BörsG a.F. spätestens 3 Jahre nach der am 00.00.0000 erfolgten Veröffentlichung des Prospektes, also mit Ablauf des 00.00.0000 eintrat (vgl. BGH, a.a.O.). Am 20.05.2003 beantragte der Beklagte zu 1) den Erlass zweier Mahnbescheide, bei denen er ankreuzte, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, diese aber bereits erbracht sei. Abzustellen war hinsichtlich der Gegenleistung jedoch auf die Zug-um-Zug-Rückgewähr der erworbenen Aktien. Durch diesen fehlerhaften Mahnantrag trat in der Folge keine Hemmungswirkung ein bzw. konnte sich der Kläger auf eine solche gemäß § 242 BGB nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 – III ZR 238/14). Aufgrund dessen unterbreitete die J. AG dem Kläger im Jahr 2022 kein Vergleichsangebot. b) Es bestand auch kein verjährungsverlängernder Sekundäranspruch. Im Rahmen der Geltung des alten Verjährungsrechtes bei Anwaltsregressen, entwickelte die Rechtsprechung eine sekundäre Schadensersatzpflicht. Dieser sekundäre Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, wenn der Anwalt schuldhaft seine sekundäre Hinweispflicht darauf, dass gegen ihn möglicherweise ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung besteht, der der kurzen Verjährungsfrist des § 51b BRAO a.F. unterliegt, verletzt hat (OLG Celle, Urteil vom 06.05.2009 – 3 U 294/08). Dieser Sekundäranspruch setzt eine neue, schuldhafte Pflichtverletzung voraus; die den Regressfall auslösende Pflichtwidrigkeit kann nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primäranspruchs darstellen. Der Rechtsberater muss danach bei der weiteren Wahrnehmung seines Mandats auf Grund objektiver Umstände begründeten Anlass haben, zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung seinen Mandanten geschädigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – IX ZR 96/10). Der Sekundäranspruch entsteht jedoch nur dann, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu welcher der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, insbesondere noch nicht verjährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.11. 2008 - IX ZR 69/07). Ein Sekundäranspruch war bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 25.05.2006 nicht entstanden. Denn nach der Einleitung des Mahnverfahrens am 20.05.2003 und der Anspruchsbegründung nach Ablauf des Monats Mai 2003, war für die Beklagten mangels neuer tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte bis zum Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtsprechung im Juli 2015 keine Veranlassung gegeben, ihre Rechtsauffassung zu überprüfen. 2. In Ermangelung eines bestehenden Hauptanspruchs hat der Kläger weder einen Zinsanspruch noch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese Ansprüche teilen als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1, S. 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 36.000,00 € festgesetzt.