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Urteil

I Ks 115 Js 10256/19

LG Flensburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2020:0127.I.KS115JS10256.19.00
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Leitsätze
1. Das Tatmotiv, die Ehefrau infolge der Wut und des Hasses auf Grundlage des Kontrollverlustes über die Familie, der mit einem Statusverlust einhergeht und eine narzisstische Kränkung darstellt, durch die Tötung abzustrafen, steht sittlich auf tiefster Stufe, auch wenn der narzisstisch akzentuierte Täter, bei dem es sich um einen Familienvater handelt, durchaus verzweifelt wegen der Trennung und des Verlustes seiner Kinder gewesen ist. Denn das die Tat prägende Motiv ist Ausdruck der Geisteshaltung des Täters, seine Familie geradezu als sein Eigentum zu begreifen und die Familienmitglieder zum Objekt seines Kontroll- und Machtanspruchs zu degradieren. Gerade die normalpsychologischen Emotionen wie Wut und Hass beruhen in einer solchen Konstellation ihrerseits auf niedrigen Beweggründen.(Rn.410) 2. Allein eine sog. Übertötung sowie die Spontanität des Tatentschlusses reichen auch bei einer hochgradigen affektiven Erregung für die Annahme eines Affektes im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht ohne Weiteres aus. Gerade bei Intimiziden ist eine hohe affektive Beteiligung des Täters vielfach anzutreffen, ohne dass bei diesen zwangsläufig eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung anzunehmen ist. Stattdessen ist eine Einzelfallprüfung, insbesondere anhand der von Saß aufgestellten und von Marneros weiterentwickelten Kriterien, vorzunehmen.(Rn.416) (Rn.445) 3. Die Diagnose eines Eifersuchtswahns im Sinne einer wahnhaften seelischen Störung erfordert eine gewisse Schwere und Einengung des Verhaltens und Denkens, um ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu erfüllen.(Rn.434)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Tatmotiv, die Ehefrau infolge der Wut und des Hasses auf Grundlage des Kontrollverlustes über die Familie, der mit einem Statusverlust einhergeht und eine narzisstische Kränkung darstellt, durch die Tötung abzustrafen, steht sittlich auf tiefster Stufe, auch wenn der narzisstisch akzentuierte Täter, bei dem es sich um einen Familienvater handelt, durchaus verzweifelt wegen der Trennung und des Verlustes seiner Kinder gewesen ist. Denn das die Tat prägende Motiv ist Ausdruck der Geisteshaltung des Täters, seine Familie geradezu als sein Eigentum zu begreifen und die Familienmitglieder zum Objekt seines Kontroll- und Machtanspruchs zu degradieren. Gerade die normalpsychologischen Emotionen wie Wut und Hass beruhen in einer solchen Konstellation ihrerseits auf niedrigen Beweggründen.(Rn.410) 2. Allein eine sog. Übertötung sowie die Spontanität des Tatentschlusses reichen auch bei einer hochgradigen affektiven Erregung für die Annahme eines Affektes im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht ohne Weiteres aus. Gerade bei Intimiziden ist eine hohe affektive Beteiligung des Täters vielfach anzutreffen, ohne dass bei diesen zwangsläufig eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung anzunehmen ist. Stattdessen ist eine Einzelfallprüfung, insbesondere anhand der von Saß aufgestellten und von Marneros weiterentwickelten Kriterien, vorzunehmen.(Rn.416) (Rn.445) 3. Die Diagnose eines Eifersuchtswahns im Sinne einer wahnhaften seelischen Störung erfordert eine gewisse Schwere und Einengung des Verhaltens und Denkens, um ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu erfüllen.(Rn.434) Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Der im Tatzeitpunkt 42-jährige Angeklagte kam im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner zwei Jahre jüngeren Ehefrau Z. T., dem späteren Opfer, und den vier gemeinsamen Töchtern, die nunmehr zwischen sechs und 17 Jahre alt sind, als … Flüchtling aus dem … nach Deutschland. Das Weltbild des Angeklagten ist patriarchalisch geprägt. Sowohl im … als auch in Deutschland kontrollierte und bestimmte er als Familienoberhaupt das gesamte Familienleben, wobei er diese Rolle insbesondere in Deutschland auch zur Definition und Aufwertung seiner eigenen Person und zur Stützung seines Selbstverständnisses nutzte. So weist der Angeklagte eine stark narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstruktur auf und kompensierte seinen in Deutschland als nicht angemessen empfundenen sozialen Status als Flüchtling mit prekärem Aufenthaltsrecht durch seine Stellung innerhalb der Familie und durch die Präsentation einer - vermeintlich - heilen Familienwelt nach außen. Während der Angeklagte selbst auch nach längerem Aufenthalt in Deutschland und trotz Bemühungen anderer, ihm die westliche Weltanschauung, einschließlich der selbstbestimmten und gleichberechtigten Rolle der Frau, nahezubringen, weiterhin in seinen patriarchalischen Gedankenmustern verhaftet blieb, integrierten sich seine Töchter schnell. Vor allem die beiden älteren Töchter So. und Se., die im Tatzeitpunkt 13 bzw. 16 Jahre alt waren, emanzipierten sich zusehends und strebten einen an westlichen individuellen Freiheiten orientierten Lebensstil an. Hierdurch drohte dem Angeklagten der Einfluss auf seine Familie zunehmend zu entgleiten, zumal seine Ehefrau, die sich bis dahin dem Angeklagten gegenüber zurückhaltend verhalten und sich stets untergeordnet hatte, durch die älteren Töchter in ersten eigenen Emanzipationsbemühungen bestärkt wurde. Er versuchte daher, seine Rolle als Familienoberhaupt und die von ihm angestrebte patriarchalische Ordnung innerhalb der familiären Strukturen wiederholt jedenfalls gegenüber seiner Ehefrau und den beiden älteren Töchtern durch die vereinzelte Ausübung körperlicher Gewalt sowie durch die Androhung - teils schwerster - Gewalttaten - bis hin zu Todesdrohungen - durchzusetzen. Diesen Vorfällen lagen jeweils geringfügige Anlässe zu Grunde, denen gemein war, dass der Angeklagte sich in seiner Rolle als Familienoberhaupt nicht ausreichend akzeptiert und respektiert sah bzw. vor allem So. und Se. sich entgegen seinem Willen dem westlichen Lebensstil annäherten oder - pubertätsbedingt - von ihm aufgestellte innerfamiliäre Regeln nicht befolgten. Infolgedessen herrschte zeitweise innerhalb der Familie eine durch Angst vor dem Angeklagten und Unterdrückung durch diesen geprägte Atmosphäre. Hinzu kam, dass der Angeklagte, der bereits im … regelmäßig Opium konsumiert hatte, in Deutschland heroinabhängig wurde und zudem auf die vorsichtigen Emanzipationsbestrebungen seiner Frau mit pathologischer Eifersucht reagierte und ihr - zu Unrecht - vorwarf, ihn regelmäßig mit anderen Männern zu betrügen. Diese paranoiden Ideen waren, ohne dass bereits der Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung oder wahnhaften Störung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung zu verzeichnen wäre, Ausdruck der hochnarzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der sich das allmähliche Entgleiten der Kontrolle über seine Familie letztlich nur durch eine Untreue seiner Frau und entsprechende negative Beeinflussungen der Töchter ihrerseits erklären konnte. Diese Gemengelage führte schließlich dazu, dass die Spannungen innerhalb der Familie Anfang 2019 immer weiter zunahmen und das bedrohliche und geradezu als tyrannisch empfundene Verhalten des Angeklagten vor allem für die beiden älteren Töchter und ihre Mutter unerträglich wurde. Z. T. und die 13-jährige Se. nahmen daraufhin Mitte März 2019 polizeiliche Hilfe in Anspruch und zeigten die gewalttätigen bzw. zuletzt überwiegend verbal-bedrohlichen Übergriffe des Angeklagten an, um auf diese Weise aus dem von ihnen als solches empfundenen „Familiengefängnis“ auszubrechen. Dies führte dazu, dass der Angeklagte am 26.03.2019 durch eine polizeiliche Verfügung der Wohnung verwiesen wurde. Da der Angeklagte sich in der Folge nicht an die Wegweisung hielt und seine Frau bzw. die Familie sowohl gegen deren Willen aufsuchte als auch telefonisch kontaktierte und erneut mit dem Tode bedrohte, erwirkten Frau T. und die Töchter am 04.04.2019 beim Amtsgericht … eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GewSchG, durch welche der Angeklagte unter Strafandrohung für die Dauer von sechs Monaten der familiären Wohnung verwiesen wurde. Diese Anordnung wurde dem Angeklagten am 10.04.2019 durch die Polizei bekannt gegeben und übersetzt. Das Verlassenwerden durch seine Ehefrau, die Abwendung der beiden älteren Töchter von ihm, die Wegweisung aus der Wohnung unter Einschaltung staatlicher Hilfe und der damit einhergehende Kontroll- und Machtverlust über seine Frau und Töchter, die sich dem westlichen Lebensstil annäherten, waren mit dem konservativ islamischen und patriarchalischen Verständnis des narzisstischen Angeklagten von Ehe und Familie und seiner - aus seiner Sicht - hervorgehobenen Stellung als Familienoberhaupt nicht vereinbar und stellten einen Gesichtsverlust dar, was zu einer erheblichen narzisstischen Kränkung führte. Dementsprechend begab sich der Angeklagte am Morgen des 11.04.2019 in dem Bewusstsein, hierdurch gegen die Gewaltschutzanordnung zu verstoßen, zu der Wohnung der Familie in der … in … möglicherweise, um einen Versuch zu unternehmen, seine Familie zurückzugewinnen und damit den drohenden Verlust seines Status als Familienoberhaupt rückgängig zu machen. Noch im Hausflur des Mehrfamilienhauses kam es - insoweit überraschend für den Angeklagten - zu einem Zusammentreffen mit seiner Ehefrau, in dessen Folge diese aus Angst vor ihrem Mann sofort laut zu schreien begann. Dies veranlasste den Angeklagten aus Sorge vor einer Entdeckung durch Nachbarn, welche die Polizei alarmieren könnten, und einer dadurch bedingten Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, mit einem zufällig im Hausflur befindlichen massiven Fahrradbügelschloss 30 bis 40 mal auf Z. T. einzuschlagen, um sie zum Schweigen zu bringen; daneben wurde der Angeklagte auch durch Wut und Hass auf seine Frau infolge der Trennung und der narzisstischen Kränkung auf Grund des Kontrollverlustes über die Familie und der Einbuße seines Status als Familienoberhaupt angetrieben. Neben diversen Schlägen auf Z. T. Arme infolge ihrer vergeblichen Abwehrbemühungen führte der Angeklagte in der Absicht, sie zu töten, vor allem zahlreiche gezielte Schläge auf den Schädel seiner Frau aus, die letztlich zu einem schweren offenen Schädel-Hirn-Trauma führten, an dem sie kurz darauf noch vor Ort verstarb. Der Angeklagte hat die Tat in diversen Einlassungen in der Hauptverhandlung sowie in einer psychiatrischen Exploration grundsätzlich eingeräumt, wobei er sich sowohl bezüglich seiner Erinnerung an die Tat als auch bezüglich seiner Motivation, soweit er eine solche in den verschiedenen Darstellungen beschrieb bzw. andeutete, wechselhaft äußerte. Die Kammer ist von dem festgestellten Sachverhalt und der zugrunde gelegten Tatmotivation letztlich auf Grundlage einer umfassenden Gesamtschau überzeugt, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhaltes der eigenen Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussagen von unmittelbaren Tatzeugen, die das Geschehen teilweise beobachtet haben, der Aussage der drei älteren Töchter des Angeklagten sowie anderer Zeugen, welche in Deutschland mit der Familie T. in Berührung kamen und die familiäre Dynamik schildern konnten, der Einführung von Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und seiner Frau sowie anderen ihm nahestehenden Personen, von Briefen, die der Angeklagte nach der Tat an seine Töchter schrieb, und des Inhaltes von verschiedenen „YouTube“-Videos, welche der Angeklagte selbst erstellt hat und welche einen weiteren Einblick in seine Persönlichkeitsstruktur bieten. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau zur Verdeckung des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen erschlug und damit sowohl ein Mordmerkmal der ersten als auch der dritten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB erfüllte. Sachverständig beraten durch die forensisch erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H. hat die Kammer zudem festgestellt, dass der Angeklagte trotz der Besonderheiten in seiner Persönlichkeitsstruktur und der affektiven Erregung in der Tatsituation bei Begehung der Tat in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit durch keinerlei forensisch-relevante Störung beeinträchtigt und damit uneingeschränkt schuldfähig war. I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde in … geboren, zog jedoch bereits im Säuglingsalter mit seinen Eltern in den …, da diese sich dort ein besseres Leben für die Familie erhofften. Sein Lebensmittelpunkt war fortan für die meiste Zeit in seinem Leben, bis er mit seiner Frau und den gemeinsamen Töchtern nach Deutschland auswanderte, … . Der Angeklagte hat acht Geschwister - sieben Schwestern, davon zwei älter als er selbst, und einen jüngeren Bruder, der verstarb, als der Angeklagte zwölf Jahre alt war. Zu zwei seiner Schwestern, die insgesamt teilweise noch im …, zum Teil aber mittlerweile auch in Europa leben, hat der Angeklagte einen guten Kontakt, während die Beziehung zu den anderen Schwestern eher oberflächlicher Natur ist. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau, der Vater als Maurer im Baugewerbe tätig, wo der Angeklagte ihn bereits ab seinem zehnten Lebensjahr regelmäßig bei der Arbeit unterstützte. Ab seinem 17. Lebensjahr habe der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits finanziell auf eigenen Beinen gestanden und sich nur noch sporadisch im elterlichen Haushalt aufgehalten. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Mutter, zu der er auch von Deutschland aus regelmäßigen telefonischen Kontakt hat, beschrieb der Angeklagte als gut, diejenige zu seinem Vater als getrübt durch dessen schwermütigen Charakter und gewalttätige Erziehungsansätze. Auch war die Beziehung der Eltern durch von dem Vater ausgeübte häusliche Gewalt zu Lasten der Mutter geprägt. Das Leben im … schilderte der Angeklagte insgesamt wechselhaft als einerseits schwierig und problematisch, andererseits aber auch als positiv, da es durch erhebliche berufliche Erfolge und einen gewissen erzielten Wohlstand charakterisiert gewesen sei, sodass sich insoweit kein homogenes Bild ergeben hat. So sei das Leben des Angeklagten im … durch den auch bereits dort bestehenden Flüchtlingsstatus der Familie definiert und erheblich belastet gewesen. Der Angeklagte beschrieb in diesem Zusammenhang etwa erfahrene Diskriminierungen, die beispielsweise von verbalen Attacken und Anfeindungen über erlittene Gewalttätigkeiten bis hin zu Ausgrenzungen durch staatliche Institutionen gereicht hätten. In diesem Zusammenhang führte er an, im … neben seiner früh einsetzenden Berufstätigkeit elf Jahre lang die Schule besucht, einen dem deutschen Abitur entsprechenden Abschluss erreicht und im Anschluss von seinem 21. bis zum 25. Lebensjahr an der Freien Technischen Universität … Architektur studiert zu haben. Dennoch sei ihm ein dortiger Abschluss alleine auf Grund seiner … Staatsbürgerschaft verwehrt worden. Nach dem - unfreiwilligen - Abbruch seines Studiums habe der Angeklagte im ... weiterhin im Baugewerbe gearbeitet und sei schließlich trotz der geschilderten grundsätzlichen gesellschaftlichen Ausgrenzungen durchaus erfolgreich gewesen, da er sogar eine eigene Baufirma gegründet habe, die er bis zu seiner Auswanderung im Jahr 2015 betrieben und in der er auch mehrere Mitarbeiter beschäftigt habe. Nach seiner Darstellung sei es der Familie, die auch Immobilien besessen habe, in dieser Zeit dementsprechend finanziell trotz der Diskriminierungen und des als prekär empfundenen Flüchtlingsstatus durchaus gut gegangen. Mit 21 Jahren lernte der Angeklagte, der bis dahin nie eine Beziehung geführt hatte, seine spätere Ehefrau Z., die zwei Jahre jünger war, über deren Verwandtschaft kennen, da einer ihrer Onkel wiederum beabsichtigt hatte, in die Familie des Angeklagten einzuheiraten. Es handelte sich um eine traditionelle muslimische Beziehungsanbahnung und letztlich arrangierte Ehe, bei der die Eltern des Angeklagten seine spätere Frau als passend für ihn auswählten und für ihn bei ihrer Familie um ihre Hand anhielten. Dennoch sei der Angeklagte nach seiner Darstellung durchaus verliebt in seine Frau gewesen und glaube auch, dass diese ihn geliebt habe. 1999 erfolgte schließlich die Hochzeit. Im Anschluss daran zog der Angeklagte mit seiner Frau vorübergehend in einen etwa 100 km von … entfernten Ort, wo 2002 die älteste Tochter, So., geboren wurde. Als Grund für den Wegzug und die Distanzierung von dem grundsätzlich engen Familienverbund gab der Angeklagte Konflikte zwischen seiner Familie - insbesondere seinen Schwestern - und seiner Frau sowie zwischen seiner Schwiegermutter und ihm selbst an, obwohl die Ehe ja gerade auf Bestreben der jeweiligen Familien geschlossen worden war. Dies habe nach seiner Darstellung zu einer Entfremdung von seiner Familie und auch - emotionalen - Isolation des Angeklagten geführt; er habe außer seiner Frau - und später den Töchtern - keine engen Bezugspersonen in seinem Leben gehabt. Letztlich sei es jedoch wieder zu einer Versöhnung bzw. zumindest Annäherung der Familien gekommen, woraufhin der Angeklagte mit Frau und Kind wieder nach … zurückgezogen sei. In den folgenden Jahren wurden die weiteren Töchter des Angeklagten und Z. T. im … geboren - die mittlerweile 14-jährige Se., die 10-jährige Y. und die 6-jährige Y.. Der Angeklagte pflegte sowohl im … als auch in Deutschland ein traditionell islamisches und patriarchalisches Weltbild, das sowohl die partnerschaftliche Beziehung zu seiner Ehefrau als auch die Erziehung der gemeinsamen Töchter erheblich prägte. Hierauf soll zur besseren Übersichtlichkeit im Einzelnen unter Ziffer II. näher eingegangen werden, da die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seine Weltanschauung in unmittelbarem Zusammenhang zu der Tatentwicklung und seiner Tatmotivation stehen. Jedenfalls bestanden bereits im … Spannungen in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, die allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht auf etwaige Emanzipationsbestrebungen Z. T. - oder gar der Töchter - zurückgingen, da diese sich im … auf Grund der dort grundsätzlich traditionell vorherrschenden patriarchalischen Gesellschaftsstruktur ihrem Mann noch mehr unterordnete - auch aus Angst vor Gewalttätigkeiten -, als dies später in Deutschland der Fall war. Vielmehr führte der Angeklagte eine außereheliche Beziehung zu einer Angestellten seines Unternehmens, die er zwischenzeitlich sogar nach eigenen Angaben zu heiraten beabsichtigt bzw. sogar - als Zweitfrau - geheiratet habe; insoweit ließ sich nicht sicher aufklären, welchen Status die Beziehung schlussendlich hatte. Letztlich beendete der Angeklagte diese anderweitige Beziehung jedoch wieder. Im November 2015 wanderte der Angeklagte mit seiner Familie über die Türkei und Griechenland nach Deutschland aus und ließ sich schließlich in … nieder. Er schilderte die für … Flüchtlinge im … existierende Perspektivlosigkeit, insbesondere im Hinblick auf seine Töchter, denen dort eine gute Ausbildung verwehrt gewesen wäre, sowie von ihm selbst erlebte schwere Zeiten als Grund für die Auswanderung, auch wenn der Angeklagte finanziell dort verhältnismäßig gut gestellt gewesen sein will. In Deutschland stellte die Familie einen Asylantrag, der jedoch letztlich abgelehnt wurde. Im Tatzeitpunkt bestand für die Familie eine Duldung. In Folge seines ausländerrechtlichen Status konnte der Angeklagte, anders als im…, in Deutschland keine Arbeit aufnehmen; die Familie lebte daher von staatlichen Sozialleistungen. Diese Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft verwaltete weitgehend der Angeklagte. Seine Frau erhielt monatlich 300,00 €, von denen sie laufende Ausgaben wie Strom, Kosten für Internet- und Handyverträge etc. beglich und darüber hinaus auch die Kinder mit kleineren Taschengeldleistungen oder außerplanmäßigen sonstigen Leistungen versorgte. Der Angeklagte wiederum bestritt von dem ihm zur Verfügung stehenden höheren monatlichen Betrag einerseits die Lebensmitteleinkäufe für die Familie, welche selbst durchzuführen er seiner Frau nicht gestattete, gab andererseits aber auch größere Summen für maßgeblich selbstgenutzte Elektronikartikel und vor allem auch für Betäubungsmittel aus, was dazu führte, dass die Familie vielfach, vor allem gegen Ende des jeweiligen Monats, auf Lebensmittelspenden der Flensburger Tafel angewiesen war. Infolge seiner bereits in der Kindheit aufgenommenen schweren körperlichen Arbeit im Baubereich erlitt der Angeklagte bereits als junger Mann erhebliche Rückenschmerzen, die ihn schließlich dazu veranlassten, jedenfalls ab etwa seinem 27. Lebensjahr zur Schmerzbehandlung in Gestalt einer Selbstmedikation Opium zu konsumieren, das er nach eigener Darstellung ausschließlich geraucht habe. Insbesondere in den letzten Jahren, bevor er den … verließ, habe er nach eigenen Angaben in der psychiatrischen Exploration täglich Opium genommen, während er es zuvor eher sporadisch konsumiert habe. Auf der langen Flucht der Familie nach Deutschland habe er daher - „zur Sicherheit“, wie er es ausdrückte - sowohl Opium als auch Methadon mitgenommen. In Deutschland habe er noch genügend Methadon für die Dauer von drei Monaten gehabt, danach habe er es abgesetzt, was ihm zunächst schwergefallen sei; er sei insbesondere reizbar und nervös geworden. Für die Dauer von etwa einem Jahr habe er im Anschluss daran keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert. Sodann sei er schließlich über Bekannte wieder zum Opiumkonsum gekommen, dann jedoch mit der Zeit dazu übergangen, stattdessen regelmäßig Heroin zu nehmen, das er ebenso wie zuvor das Opium geraucht habe. Seine Angaben zu den konsumierten Mengen an Heroin variierten dabei in der Exploration und der Hauptverhandlung erheblich; teilweise gab er an, pro Tag vier bis fünf Gramm genommen und etwa alle drei bis vier Stunden eine neue Dosis gebraucht zu haben, während er an anderer Stelle schilderte, grundsätzlich nur ein bis anderthalb Gramm täglich geraucht und erst in den letzten Wochen vor der Tat die Dosis gesteigert zu haben. Am 29.03.2019 begab sich der Angeklagte zwecks stationären Entzuges freiwillig in die Psychiatrie des …krankenhauses … (…), wo er erfolgreich und komplikationslos entgiftete. Weder in der Zeit bis zur Tat noch danach wurden bei dem Angeklagten erneut Opiate im Blut festgestellt. Der Angeklagte ist bislang in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und die innerfamiliären Strukturen: Der Angeklagte stammt aus einer traditionellen islamischen Familie. Seine Weltanschauung ist in einem patriarchalischen und darüber hinaus konservativ-islamischen Gesellschaftsbild verwurzelt, auch wenn er sich selbst als moderaten und demokratischen Moslem versteht. Dies äußert sich namentlich in der von ihm postulierten Rolle als Familienoberhaupt und seinen Erwartungen gegenüber den weiblichen Familienmitgliedern, welche ihm seiner Auffassung nach durch ihr Verhalten und ihr Auftreten zur Ehre gereichen müssen. Verstärkt wird diese Weltanschauung und das Verständnis seiner Rolle innerhalb der Familie dadurch, dass er eine hoch narzisstisch strukturierte bzw. akzentuierte Persönlichkeit aufweist, ohne dass diese Auffälligkeit jedoch bereits den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreicht hätte. Dementsprechend neigt er zu einer erheblichen Überhöhung seiner eigenen Person und Fähigkeiten. Dieses Selbstbild führt im Zusammenspiel mit seiner ohnehin traditionell patriarchalischen Weltanschauung dazu, dass er seine Rolle im Familiengefüge als besonders hervorgehoben begreift und von seiner Familie eine nahezu vollständige Unterordnung unter seine Wünsche und die von ihm aufgestellten Regeln verlangt. So forderte er von seiner Frau und den älteren Töchtern zwar keine Verschleierung. Gleichwohl lehnt er beispielsweise moderne und wenig verhüllende Kleidung von Frauen und Mädchen sowie insgesamt die europäische Sicht darauf, was adäquate Frauenbekleidung darstellt, ab. Er ist der Meinung, dass seine Frau und seine Töchter ihm als Mann durch ihre Kleidung und ihr Äußeres - welches aus seiner Sicht keinesfalls auch nur im Ansatz aufreizend sein dürfe - gerecht werden und Respekt erweisen müssen, und definiert sich stark sowohl durch das Bild, welches seine Frau und Töchter nach außen transportieren, als auch durch seinen Status innerhalb der Familie als derjenige, der sämtliche von den Familienmitgliedern zu beachtenden Verhaltensweisen und Regeln vorgibt, ohne dass er insoweit seiner Ehefrau eine gleichberechtigte Rolle als Partnerin - in der Beziehung oder im Rahmen der Erziehung der Kinder - zugebilligt hätte. Vielmehr sieht sein Selbstverständnis eine vollständige von ihm ausgeübte Kontrolle über seine Frau und die Kinder vor. Vor diesem Hintergrund lehnte er insbesondere auch die mit der Pubertät einsetzenden Emanzipationsbestrebungen der beiden älteren Töchter So. und Se., die sich in Deutschland gut integrierten, schnell die Sprache lernten und zusehends nach denselben westlichen individuellen Freiheiten und Entfaltungsmöglichkeiten wie ihre Klassenkameraden strebten, gänzlich ab. Er ist vielmehr der Auffassung, dass es seiner Aufgabe als Vater entspreche, seine Töchter vor den Gefahren, welche die westlichen Freiheiten für Frauen und Mädchen seiner Meinung nach mitbrächten, zu beschützen. Dies mag zunächst durchaus auch in einer grundsätzlich nachvollziehbaren elterlichen Sorge begründet gewesen sein, die u.a. auf einen Vorfall, der sich kurz nach der Einwanderung der Familie nach Deutschland ereignete, zurückzuführen sein könnte. So wurde So. im November 2015 in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in … Opfer einer Sexualstraftat durch einen anderen Flüchtling, welche die Familie zur Anzeige brachte. So. zeigte in der Folge Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und nahm psychologische Hilfe in Anspruch, wobei sie der Angeklagte grundsätzlich unterstützte, auch wenn er bei den Therapiegesprächen durchgehend anwesend war, sodass So. dort nicht frei über ihre Probleme sprechen konnte. Der Übergriff auf So. belastete das Familienleben der T. in der Folge während der ersten Monate in Deutschland erheblich und prägte sicherlich, wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgeht, die Einstellung des Angeklagten zu Erziehungsfragen zusätzlich zu seinen ohnehin bestehenden traditionellen und konservativ-patriarchalischen Wertvorstellungen sowie seiner Persönlichkeitsstruktur. Allerdings hat der Angeklagte seine Rolle als Ehemann und Vater - und damit seiner Auffassung nach Familienoberhaupt - über die Jahre hinweg - auch vor dem Vorfall in … immer wieder durch die Ausübung von Gewalt, Drohungen und Restriktionen, welche die individuelle Selbstbestimmung der weiblichen Familienmitglieder negierten, durchgesetzt bzw. durchzusetzen versucht, wobei er körperliche Gewalt insbesondere ausübte, wenn er sich und seine Rolle nicht hinreichend respektiert wähnte. Vor allem im … kam es gegenüber seiner Ehefrau regelmäßig zu gewalttätigen und demütigenden Übergriffen. In Deutschland hingegen hielt der Angeklagte sich, was die Ausübung körperlicher Gewalt gegen seine Frau, aber auch gegen die Töchter, anging, vergleichsweise zurück - ohne jedoch gänzlich davon Abstand zu nehmen -, da ihm bewusst war, dass häusliche Gewalt in Deutschland anders als im … nicht akzeptiert ist und daher Konsequenzen durch staatliches Einschreiten nach sich ziehen könnte. Dennoch machte er seiner Frau und seinen Töchtern weiterhin rigorose Vorgaben, die insbesondere Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheiten enthielten, und kontrollierte jeden Teilaspekt ihres Lebens. So durften etwa weder seine Frau noch seine Kinder die Wohnung ohne seine Erlaubnis verlassen. Hinsichtlich Z. T. äußerte sich dies beispielsweise darin, dass sie nicht einmal Einkäufe für die Familie alleine tätigen durfte. Lediglich dann, wenn der Angeklagte selbst auf die Wahrnehmung gewisser Termine oder Pflichten, wie z.B. Arztbesuche mit den Kindern, keine Lust hatte, konnte sie diese alleine und unbeaufsichtigt selbst durchführen. Die Töchter wiederum mussten strengstens darauf achten, nach der Schule umgehend nach Hause zu kommen und sich nicht, auch nicht bloß geringfügig, zu verspäten; etwaige, nicht durch den Angeklagten beaufsichtigte Treffen und alterstypische Unternehmungen mit Freunden, z.B. Kinobesuche, waren allen Töchtern, auch den beiden älteren, untersagt. Diese Erziehungsansätze und familiären Vorgaben führten im Laufe der Zeit zunächst vor allem bei So. zusehends zu einer Entfremdung von ihrem Vater, da sie alters- und pubertätstypisch nach persönlicher Entfaltung und Unabhängigkeit von den strengen Vorgaben ihres Vaters strebte. Daraus entwickelten sich auf Grund des Konfliktes zwischen den von ihr allmählich verinnerlichten und erwünschten westlichen individuellen Freiheiten und den traditionellen, patriarchalischen Wertvorstellungen des Angeklagten erhebliche Spannungen zwischen ihr und dem Angeklagten, u.a. auch weil er So. untersagte, moderne jugendtypische und feminine westliche Kleidung zu tragen, da er diese als zu figurbetont einschätzte. Einzelne Kleidungsstücke, die ihm missfielen, zerstörte er sogar. Zeitweilig verlangte er von ihr auch das Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit. Diese Konflikte gipfelten letztlich in einer Eskalation, als So. Anfang des Jahres 2017, also im Alter von damals noch 14 Jahren, erstmals und gegen den Willen des Angeklagten eine Beziehung zu einem Jungen, ebenfalls einem … Flüchtling, einging. Als der Angeklagte hiervon erfuhr, bedrohte er So. und ihren Freund und kündigte an, beide zu schlagen, wenn er sie gemeinsam im Stadtbild antreffe. Der Angeklagte war der Auffassung, dass So. durch die Beziehung „unrein“ werden bzw. von anderen entsprechend eingeschätzt werden könnte, was er auch in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes, der zwischenzeitlich eingeschaltet worden war, nachdem So. wegen der Konflikte mit ihrem Vater von zu Hause weggelaufen war, in Anwesenheit des dolmetschenden Zeugen K. zum Ausdruck brachte. So illustrierte er seine Beurteilung im Verlaufe des Gesprächs dadurch, dass er mehrere in Folie verpackte Stücke Schokolade nahm, eines auspackte, auf den Boden warf und darauf trat. Anschließend fragte er, welches Schokoladenstück der Mitarbeiter des Jugendamtes zum Essen aussuchen würde, und ergänzte, dass dies sicherlich eines der noch verpackten wäre. Genauso würde es sich auch mit seiner Tochter verhalten. Infolge der erheblichen Spannungen mit dem Angeklagten verbrachte So. schließlich einige Zeit in einer Jugendhilfeeinrichtung in …. In dieser Zeit wurde wegen der genannten Drohungen durch Mitarbeiter der Einrichtung, die auf Grund seines Verhaltens beunruhigt waren, Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet. Dieses Ermittlungsverfahren wurde zwar letztlich eingestellt, da So. nach einer zwischenzeitlichen - maßgeblich ihrer Mutter zuliebe - erfolgten Versöhnung und Rückkehr in die elterliche Wohnung, nicht mehr zu einer Aussage bereit war. Allerdings wurde der Angeklagte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens durch den Zeugen KK S. als Beschuldigter vernommen. Im Verlaufe dieser Vernehmung äußerte der Angeklagte seine Sorgen bezüglich der westlichen Einflüsse, denen So. unterlegen sei; er gab an, dass die deutsche Gesellschaft zu einer Spaltung zwischen ihm und seiner Tochter geführt habe. Er beklagte, dass ihm niemand helfe und erkläre, wie er sich als Vater in Anbetracht der Herausforderungen durch die Freiheiten, die ihr nun geboten würden, verhalten solle und wie er den Konflikt zwischen seiner traditionellen Sichtweise und dem westlichen Lebensstil in Einklang bringen könne. Es könne niemand von ihm erwarten, dass er seine Wertvorstellungen ändere, nur weil er mittlerweile in Europa lebe. Er erläuterte der Auffassung zu sein, leichte körperliche Gewalt ausüben zu dürfen, um So. auf den rechten Weg zu bringen, und bestätigte jedenfalls das verschiedentliche Erteilen von Ohrfeigen. Daraufhin erklärte der Zeuge KK S. ihm ausdrücklich, dass jedwede Gewalt in der Erziehung keinesfalls erlaubt sei. Der Angeklagte insistierte insoweit jedoch, dass der Zeuge seine Probleme nicht verstehen könne und seine Tochter in Deutschland von allen möglichen Seiten beeinflusst werde, auch von älteren Jungs oder sogar erwachsenen Männern, weshalb er sich um sie sorge. Insgesamt empfand der Angeklagte den Umstand, dass gegen ihn eine Strafanzeige erstattet und er als Beschuldigter vernommen worden war, wobei sein Erziehungsstil deutlicher Kritik begegnete, als Kränkung bzw. Demütigung, weshalb er später anderen Flüchtlingen gegenüber - in von ihm erstellten „YouTube“-Videos - zum Ausdruck brachte, sich nicht an die polizeilichen Vorgaben bzw. Ratschläge halten zu wollen. Neben dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Zeugen KK S. bemühte sich auch der Zeuge K., der als Dolmetscher seit Ende 2015 immer wieder beruflich Kontakt zu der Familie T. hatte und auch privat infolge verschiedener Anfragen des Angeklagten wegen Hilfe bei Behördengängen und dergleichen mit ihr bekannt war, darum, dem Angeklagten die westliche Sichtweise auf eine gewaltfreie Erziehung sowie die Selbstbestimmung und Gleichberechtigung der Frau nahezubringen. Auch dem Zeugen K. gegenüber zeigte sich der Angeklagte jedoch zeitweise äußerst uneinsichtig. Im Zusammenhang mit der von ihm nicht tolerierten Beziehung seiner Tochter zu dem jungen … Flüchtling äußerte er beispielsweise in einem emotional aufgewühlten Zustand sinngemäß, sich bei Fortdauer der Beziehung mit Wodka zu betrinken, damit er dann als schuldunfähig gelte, und den Freund der Tochter zu erschlagen bzw. das Haus anzuzünden, in dem die Familie lebe. Dies veranlasste den Zeugen K. ebenfalls eine Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Trotz der Versuche verschiedener Personen, einschließlich Vertreter staatlicher Institutionen, auf den Angeklagten einzuwirken, und des zeitweiligen Auszuges So.s änderte sich das Verhalten des Angeklagten und seine Einstellung gegenüber seiner Frau und seinen Töchtern nicht nachhaltig. Während er sich zwar mit seinen jüngeren, noch nicht pubertierenden Töchtern durchaus gut verstand und sich ihnen gegenüber auch liebevoll zeigte, war vor allem sein Verhältnis zu der von ihm als rebellisch empfundenen So., die sich jedoch lediglich alterstypisch und jugendgerecht verhielt, weiterhin getrübt, was sich nunmehr wiederholt auch in der Ausübung teils heftiger Gewalt zu Lasten So.s entlud. So kam es insbesondere zu einem besonders brutalen Vorfall, dessen Auslöser ein unerlaubter Kinobesuch So.s mit ihrem Freund war. Nach ihrer Rückkehr zerrte der Angeklagte So. aus Wut über den Regelverstoß ins Badezimmer der Wohnung, schlug sie dort, bis sie blutende Verletzungen am Kopf erlitt, wobei er diesen auch auf den Boden schlug, und drückte ihren Kopf ferner zeitweilig in der Badewanne unter Wasser. Bei einer anderen Gelegenheit schlug er So. erneut, als sie wenige Minuten zu spät nach Hause kam, sodass sie barfuß aus der Wohnung rannte und zu einer Freundin flüchtete, woraufhin er sie aussperrte. Sie konnte erst nachts wieder in die Wohnung zurückkehren, nachdem ihre Mutter ihr heimlich die Tür geöffnet hatte. In der Folge offenbarte sich ein bemerkenswertes Verhaltensmuster des Angeklagten im Umgang mit seinen Töchtern. Denn während zuvor maßgeblich So. Gegenstand seines Ärgers über vermeintliche Respektlosigkeiten oder Missachtungen seiner aufgestellten Regeln und dadurch Opfer seiner Gewaltausbrüche war und alle drei jüngeren Töchter zumindest weitgehend ungetrübte, oft sogar liebevolle, Zuwendungen genossen, wandelte sich schließlich auch sein Verhältnis zu seiner zweitältesten Tochter, Se., als diese in die Pubertät kam und zusehends unabhängiger wurde sowie - ebenso wie So. - nach mehr Freiheiten strebte. So drohte er nunmehr auch Se. beispielsweise Schläge an, als diese einmal zu spät aus der Schule kam, weil sie, was sie ihm gegenüber auch offenbarte, mit Freunden noch einen Döner gegessen hatte. Bei anderen Gelegenheiten wurde er aus ebenfalls nichtigen Anlässen verschiedentlich gewalttätig; so schlug er sie bei einem Vorfall, weil sie seiner Auffassung nach zu laut war; bei einem anderen Vorfall warf er ihr ein Smartphone in das Gesicht, weil sie dadurch abgelenkt war und nicht schnell genug auf eine von ihm geäußerte Aufforderung reagierte. Er veränderte nämlich allmählich seine Sichtweise auf die pubertierende Se., die langsam versuchte, sich zu emanzipieren, und sah auch sie als den westlichen Einflüssen unterlegen bzw. an diese verloren und dementsprechend als „unrein“ an, weshalb er seine Zuneigung nun maßgeblich auf die beiden jüngsten Töchter Ye. und Ye. fokussierte. Neben gewalttätigen Übergriffen, die verschiedentlich auch wieder zu Lasten von Z. T. erfolgten, war das Familienleben in der Zeit von 2017 bis Anfang 2019 zudem maßgeblich durch die kontinuierliche Androhung von Gewalt bei Nichtbefolgung der von dem Angeklagten aufgestellten Regeln und seiner ständigen Kontrolle der anderen Familienmitglieder geprägt. Sein rigides, seine Familie einschränkendes, kontrollierendes und gewalttätiges sowie bedrohliches Verhalten war umfassend und bezog sich auf alle Lebensbereiche, was letztlich zu einer äußerst angstgeprägten und geradezu paralysierten Atmosphäre unter den weiblichen Familienmitgliedern führte, die So. und Se. anschaulich dahingehend charakterisierten, dass ausschließlich gemacht wurde, was der Vater gewollt habe und sich ansonsten keiner irgendetwas getraut habe, weshalb in der Familie keine Lebensfreude geherrscht habe. Aus Angst vor ihm sowie zur Vermeidung eines Gesichtsverlustes gegenüber Klassenkameraden wegen seines kontrollierenden Verhaltens und der zahlreichen Verbote, denen sie unterlagen, schränkten die älteren Töchter des Angeklagten ihre Sozialkontakte in der Folge auf ein notwendiges Minimum im Rahmen ihres Schulbesuchs ein. Hinzu kam, was letztlich zu einer weiteren Zuspitzung der Situation führte, dass der Angeklagte im Verlaufe des Jahres 2016 bzw. spätestens Anfang 2017, wie unter Ziffer I. dargestellt, wieder angefangen hatte, Betäubungsmittel zu konsumieren, und schließlich heroinabhängig wurde. Dies ließ ihn nur noch reizbarer werden und verstärkte, vor allem Anfang 2019, seine Aggressionen sogar. So zerstörte er z.B. wiederholt bei Wutanfällen die Smartphones der Kinder, indem er diese etwa gegen eine Wand warf, wenn er der Auffassung war, dass sie sich zu viel mit diesen befassten. Das Familienleben war dementsprechend zuletzt weitgehend von Angst vor seinen unberechenbaren Ausbrüchen geprägt, sodass die Familie beispielsweise auch nicht mehr regelmäßig gemeinsam aß und die Kinder sich stattdessen lieber in ihren Zimmern vor ihrem Vater verbargen. Überdies befand sich der stark narzisstisch strukturierte Angeklagte in dieser Zeit in einer narzisstischen Krise, was sein Verhalten ebenfalls negativ verstärkte. Diese Krise gründete auf seiner als unbefriedigend empfundenen Lebenssituation infolge seines prekären Aufenthaltsstatus, der - wohl erzwungenen - Arbeitslosigkeit, der Heroinsucht sowie der Spannungen innerhalb der Familie. So bemerkte er durchaus, dass seine Frau und seine Töchter trotz ihrer Angst zusehends weniger gewillt waren, sein Verhalten weiterhin hinzunehmen und sich emotional von ihm distanzierten. Z. T. wandte sich beispielsweise 2018 bereits erstmals hilfesuchend an die Polizei und zog sogar kurzfristig mit ihren drei jüngeren Kindern in ein Frauenhaus. Letztlich kehrte Z. T., die eine äußerst zurückhaltende Frau war, sich ihrem Mann bis dahin stets untergeordnet und auch Angst vor den Konsequenzen einer Trennung und eines selbstständigen Lebens in Deutschland hatte, mit den Kindern jedoch auf die Beteuerungen des Angeklagten hin, sich zu bessern, wieder in die familiäre Wohnung zurück. Dennoch bestanden die Konflikte innerhalb der Familie fort. Vor allem So. und Se. orientierten sich weiterhin in ihren Emanzipationsbemühungen an westlichen Freiheiten, während sich allmählich sogar Z. T. ebenfalls verstärkt von ihrem Mann, der nur kurze Zeit nach der Rückkehr seiner Frau und Kinder aus dem Frauenhaus wieder anfing, gewalttätig zu werden und seine Familie zu bedrohen, zu distanzieren versuchte. Dies führte wiederum dazu, dass der Angeklagte seinerseits seine Frau heftig kritisierte und ihr gegenüber misstrauisch wurde, da sie den Kindern seiner Auffassung nach zu viele Freiheiten gelassen habe. Die Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung des Angeklagten, der sich selbst u.a. als besonders intelligent, lebenserfahren, in allen Lebensbereichen fähig und guten Vater einschätzt, und seiner tatsächlichen Lebenssituation führte schließlich infolge seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur zu einer Zuspitzung seiner aggressiven und rigiden Verhaltensweisen. Hinzu kam, dass er zusehends, auch als Folge seines Narzissmus, eine pathologische Eifersucht bezüglich seiner Frau entwickelte und glaubte, sie wende sich - emotional und sexuell - von ihm ab, weil sie diverse Affären mit anderen Männern habe. Diese Überzeugung konstruierte der Angeklagte, da ihm dies infolge seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur als einzig naheliegende Erklärung für die Konflikte innerhalb der Familie erschien, die er als Verlust der Kontrolle über Frau und Kinder erlebte, während er sich der nachhaltigen Einsicht in Fehler in seinem eigenen Verhalten versperrte. Im Januar 2019 ertrug die damals 13-jährige Se. die familiären Zustände und das Verhalten des Angeklagten schließlich nicht mehr und begab sich selbstständig zu einer Polizeistation, wo sie ihren Vater anzeigte. Sie gab zur Begründung seine Gewalttätigkeiten und fortgesetzten, nahezu täglichen Drohungen mit Gewalt an, ohne jedoch spezifische Vorfälle zu benennen. Nachdem der Angeklagte hiervon erfuhr und sich bei seiner Frau und den Kindern entschuldigte und erneut seine beabsichtigte Besserung, vor allem bezüglich seines Drogenkonsums beteuerte, überzeugte Z. T. Se. schließlich davon, dem Angeklagten noch eine Chance zu geben. Se. relativierte ihre Aussage gegenüber der nunmehr eingeschalteten Kriminalpolizei daraufhin um des - vermeintlichen - Familienfriedens willen und berichtete nur noch von länger zurückliegenden Gewalttätigkeiten, einer gewissen Strenge ihres Vaters, Drohungen mit Schlägen sowie Einschränkungen ihres Kleidungsstils. Aktuelle Gewalttätigkeiten gab sie jedoch nicht zu Protokoll. Das Verfahren wurde daraufhin schließlich nicht weiterverfolgt. Trotz der Spannungen in der Familie wegen seines aggressiven Verhaltens und seiner Heroinsucht, welche auch die finanzielle Situation der Familie erheblich belastete, fing der Angeklagte Anfang 2019 damit an, mit einer zuvor eigens von ihm erworbenen Kamera „YouTube“-Videos zu filmen und online zu stellen, in denen er u.a. eine - vorgeblich - heile Familienwelt mit Ye. und Ye. zur Schau stellte, die Kochkünste seiner Frau präsentierte, von seiner angeblich überwundenen Drogensucht berichtete und insoweit Ratschläge erteilte oder anderen Flüchtlingen generell Lebenshilfe zuteilwerden lassen wollte und sich sogar mit Empfehlungen an die Bundeskanzlerin wandte, was wiederum seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur und sein Bedürfnis, seine Familie und seinen Status als Familienvater zu präsentieren, aber auch das bestehende Missverhältnis zwischen seiner angestrebten Rolle in der Familie und Gesellschaft und den tatsächlichen Gegebenheiten veranschaulicht. 2. Tatvorgeschichte und krisenhafte Zuspitzung im März / April 2019: Ungeachtet seiner Beteuerungen nach Se.s Anzeige im Januar und einer vermeintlichen kurzzeitigen Besserung seines Verhaltens, spitzte sich die Situation im März 2019 immer weiter zu. Der Angeklagte wurde seiner Frau gegenüber noch misstrauischer, warf ihr wiederholt zu Unrecht Ehebrüche, u.a. auch mit dem Zeugen K., vor und äußerte regelmäßig Drohungen gegen sie und die gemeinsamen Töchter. Am 10.03.2019 bemerkte der Angeklagte etwa, dass Se. Nagellack auf ihre Fingernägel aufgetragen hatte, was er als schädlichen westlichen Einfluss und zu aufreizend ablehnte. Er wies sie daraufhin an, den Nagellack umgehend zu entfernen und drohte ihr an, sie aus dem Fenster der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung zu werfen, falls sie noch einmal welchen verwenden würde. Der Leidensdruck für Z. T. und vor allem ihre beiden älteren Töchter So. und Se. wurde schließlich immer stärker und geradezu unerträglich. Die 13-jährige Se. war es schließlich, die ihre Mutter überzeugte, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, den Angeklagten anzuzeigen und sich infolgedessen von ihm loszusagen. Am 14.03.2019 begaben sich Z. und Se. T. daraufhin zu der Kriminalpolizeidienststelle, zu der Se. bereits im Januar Kontakt hatte, und gaben dort zu Protokoll, dass der Angeklagte sich zu Hause wie ein Tyrann aufführe, die Familie regelmäßig beleidige und bedrohe und vor allem So. auch wiederholt heftig geschlagen habe. Se. schloss ihren protokollierten Hilferuf gegenüber der Polizei letztlich damit, dass die Familie den Angeklagten einfach „nicht mehr haben“ wolle. Die Kriminalpolizei schaltete in der Folge die für häusliche Gewalt zuständige Polizeistation Flensburg Mitte ein. Der dort zuständige Zeuge PK G. kontaktierte Se. etwa eine Woche später, da Z. T. selbst der deutschen Sprache nicht mächtig war, informierte sie über die rechtlichen Möglichkeiten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, und forderte sie auf, mit ihrer Mutter zu einem weiteren, ausführlichen Vernehmungstermin auf die Dienststelle zu kommen. Nachdem Se. zunächst zugesagt hatte, erfuhr der Angeklagte von der Anzeige und der geplanten Vernehmung, woraufhin Se. aus Angst von dem für den 26.03.2019 vereinbarten Termin Abstand nehmen wollte. Dennoch gelang es dem Zeugen PK G., sie davon zu überzeugen, den Termin zusammen mit ihrer Mutter wahrzunehmen. Am 26.03.2019 erschienen Z. und Se. T. schließlich gemeinsam zu der Vernehmung - allerdings in Begleitung des emotional äußerst aufgewühlten Angeklagten, der sich entschlossen hatte, mitzukommen, um einerseits seine Sicht der Dinge darzulegen, andererseits aber auch das Verhalten seiner Frau und seiner Tochter kontrollieren zu können. Der Zeuge PK G. forderte den Angeklagten, der sich zudem über die Anwesenheit des Dolmetschers K. beschwerte, allerdings zu dessen Missfallen auf, während der Vernehmung von Z. und Se. T. außerhalb des Dienstzimmers zu warten. Während Z. T. - mit Hilfe des dolmetschenden Zeugen K. - die Probleme innerhalb der Familie, die Drogensucht des Angeklagten und vor allem dessen paranoide Vorstellungen, Bedrohungen und Gewalttätigkeiten schilderte, öffnete der Angeklagte unvermittelt die Tür des Vernehmungszimmers, erklärte in unterwürfigem Tonfall, der Diener seiner Frau zu sein, und forderte sie auf, nichts zu erzählen. Dies veranlasste den Zeugen PK G. schließlich, den Angeklagten der Dienststelle zu verweisen, damit er keinen weiteren Einfluss auf seine Frau und Tochter nehmen konnte. Die eindrücklichen Schilderungen Z. und Se. T.s von dem Leben innerhalb der Familie und der körperlichen und verbalen Übergriffe des Angeklagten sowie dessen auf der Dienststelle gezeigtes Verhalten veranlassten den Zeugen PK G. schließlich zu der Entscheidung, noch am selben Tag gegen den Angeklagten aus präventiv polizeilichen Erwägungen heraus zum Schutze der Familie eine Wohnungswegweisung für die Dauer von zwei Wochen auszusprechen. Die entsprechende schriftliche Wegweisungsverfügung wurde dem Angeklagten am selben Nachmittag unter Hinzuziehung des Zeugen K. in der Wohnung der Familie in der … überreicht und deren Inhalt übersetzt und damit bekannt gegeben. Der Angeklagte äußerte, dies verstanden zu haben, und verließ die Wohnung schließlich nach Aushändigung seines Wohnungsschlüssels an die Polizei. Die erste Nacht nach der Wegweisung verbrachte er in Absprache mit der Polizei in der Obdachlosenunterkunft … in …. Die folgende Nacht hatte er jedoch keine Unterkunft mehr, weshalb er sie auf der Straße verbrachte, wobei die Kammer die konkreten Hintergründe dieser kurzzeitigen Obdachlosigkeit nicht sicher aufzuklären vermochte, auch wenn nach der Einlassung des Angeklagten zumindest naheliegt, dass ihm durchaus ein Platz in der Unterkunft auch weiter zugestanden hätte, er diesen jedoch selbstverschuldet verloren hat. Bereits an dem auf die Wegweisung - welche der Angeklagte als erhebliche narzisstische Kränkung empfand - folgenden Tag, verstieß der Angeklagte gegen diese und suchte die Wohnung der Familie wieder auf. Dort begehrte er aggressiv Einlass in die verschlossene Wohnung, was er durch heftige Tritte und Schläge gegen die Wohnungstür durchzusetzen versuchte, während er seine Frau durch die geschlossene Tür beschimpfte und ihr vorwarf, in der Wohnung gerade mit anderen Männern zu verkehren. Der Lärm und die bedrohlich klingenden Schläge veranlassten schließlich Nachbarn der Familie, die Polizei zu rufen, woraufhin der Angeklagte die … wieder verließ. Nur einen Tag später, am 28.03.2019, verschaffte er sich in Abwesenheit seiner Familie auf unbekanntem Wege Zutritt zu der Wohnung, wo er insbesondere seine Heroinvorräte abholen wollte. Nachdem Z. T. und die Kinder ihn bei ihrer Rückkehr in der Wohnung vorfanden, kam es zu einem Streit, woraufhin sie aus Angst vor dem Angeklagten die Polizei riefen. Diese erschien vor Ort und nahm den Angeklagten wegen des Verstoßes gegen die Wegweisungsverfügung vorübergehend in polizeiliches Gewahrsam. Am Abend desselben Tages wandte sich der in einem emotional aufgewühlten Zustand und zudem durch seine Heroinsucht auch physisch belastete Angeklagte an einen Bekannten, den Zeugen A., und bat diesen, ihn aufzunehmen. Der Zeuge gestattete dem Angeklagten, eine Nacht in seiner Wohnung zu verbringen. Am nächsten Tag überzeugte der Zeuge A. den Angeklagten auf Grund dessen schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustandes infolge seiner Abhängigkeitserkrankung einen Hausarzt aufzusuchen. Dieser empfahl dem Angeklagten, sich zu einer stationären Entgiftung in die … zu begeben. Diesem Vorschlag kam der Angeklagte noch am selben Tag nach, nachdem er dem Zeugen A. 900,00 €, die er in bar bei sich führte, zur Verwahrung übergeben hatte, da er fürchtete, dass das Geld im Krankenhaus entwendet werden könnte. In der … entgiftete der Angeklagte in der Folge erfolgreich; dort besserte sich auch sein Allgemein- und Gesundheitszustand zusehends. Ursprünglich hatte der Angeklagte geplant, einen Monat in der Psychiatrie zu verbringen und anschließend wieder zu seiner Familie zurückzukehren, wovon er seine Frau auch in Kenntnis setzte. Während seiner Zeit in der … hielt der Angeklagte Kontakt zu dem Zeugen A., den er auch darum bat, weiteres Bargeld, nämlich etwa 500,00 €, von seinem, des Angeklagten, Konto abzuheben und ihm zusammen mit dem restlichen Geld zu bringen. Auf die Frage des Zeugen, ob er das Geld, immerhin ca. 1.400,00 €, seiner Familie übergeben wolle, verneinte der Angeklagte dies; seine Familie habe, was keinesfalls zutraf, genug Geld zum Leben. Z. T. ihrerseits wandte sich wegen ihrer finanziell äußerst prekären Lage, die nicht einmal mehr den Erwerb von Lebensmitteln zuließ, unterdessen mit Hilfe des Zeugen K. an die zuständige Sozialbehörde, welche umgehend die künftige Überweisung der Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft auf Z. T.s Konto veranlasste, um sie dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen, und ihr zudem einen dringend benötigten Vorschuss auf die Leistungen zukommen ließ. Während seines Krankenhausaufenthaltes hielt der Angeklagte unterdessen telefonisch oder per Chatnachrichten Kontakt zu seiner Familie. So rief er insbesondere seine jüngeren Töchter Ye. und Ye. verschiedentlich an und versicherte sie seiner Liebe. Daneben tauschte er mit seiner Frau diverse Chatnachrichten aus, die in der Zeit zwischen dem 03.04. und 10.04.2019 ein äußerst wechselhaftes Bild des Verhaltens und der Einstellung sowie emotionalen Verfassung des Angeklagten zeichneten. Teilweise machte er seiner Frau bittere Vorwürfe, beleidigte und beschuldigte sie, die Kinder gegen ihn aufgehetzt zu haben. Auch äußerte er wiederholt, mit der Ehe abgeschlossen zu haben, die Scheidung anzustreben und in ... oder dem ... neu anfangen zu wollen. Dann entschuldigte er sich an anderen Stellen in den Chatprotokollen wieder wortreich und bat seine Frau um Vergebung, da er sie vermisse und mit ihr zusammenleben wolle. Z. T. hingegen zeigte sich konsequenter, rigoroser und deutlich emanzipierter als zuvor. Sie verneinte zwar grundsätzlich, eine Scheidung zu wollen, betonte aber durchgehend das Leid, das der Angeklagte über die Familie gebracht habe, wobei sie ihn damit konfrontierte, sie 20 Jahre lang erniedrigt, beschuldigt, geschlagen und geradezu versklavt zu haben, weshalb sie den Angeklagten wiederholt aufforderte, sie und die Kinder erst einmal in Ruhe zu lassen. Parallel zu den fernmündlichen und schriftlichen Kontakten zu seiner Familie suchte der Angeklagte überdies jedenfalls zu einem weiteren feststellbaren Zeitpunkt das Mehrfamilienhaus in der … trotz der Wegweisung erneut auf. So wurde er am 02. oder 03.04.2019 von einer Nachbarin der Familie dabei gesehen, wie er sich vor dem Hintereingang des Hauses, der zu einem Hof hinausführt, aufhielt und diesen beobachtete. Auch räumte der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung ein, das Haus verschiedentlich beobachtet zu haben, wobei er insbesondere wahrnehmen konnte, dass seine Frau und Se. in den PKW des Zeugen K. einstiegen, was das Misstrauen des Angeklagten gegen seine Frau nur weiter nährte. Über die schriftlichen Kontakte hinaus rief der Angeklagte seine Frau in der Zeit seit der Wegweisung auch mehrmals täglich an, wobei er sie wiederholt bedrohte. Unter anderem kündigte er an, der Familie Dinge anzutun, welche die Welt noch nicht gesehen habe. Da er ihr in der Vergangenheit - unmittelbar vor der Wegweisung - auch schon angedroht hatte, ihren Kopf abzuschneiden und ihr auf die Brust zu legen, empfand Z. T. trotz der schriftlichen Beteuerungen, dass er sie liebe, immer größere Angst vor dem Angeklagten, weshalb sie sich bereits Ende März mit Hilfe des Dolmetschers K. erneut an den Zeugen PK G. und schließlich an einen Rechtsanwalt wandte. Mit Hilfe des Zeugen K. und des Rechtsanwaltes verfasste sie schließlich eine eidesstattliche Versicherung, in der sie die Gewalttätigkeiten des Angeklagten und seine Drohungen niederlegte. Am 04.04.2019 beantragte sie sodann erfolgreich den Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GewSchG beim Amtsgericht …. In der noch am selben Tag erlassenen Gewaltschutzanordnung, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet worden war, wurde Z. T. und ihren Töchtern die Wohnung der Familie in der … in … bis zum 04.10.2019 zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Angeklagten in dieser Zeit das Aufsuchen der Wohnung untersagt; ferner wurde dem Angeklagten u.a. verboten, sich seiner Familie in dieser Zeit ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern oder mit ihr - etwa auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Kontakt aufzunehmen. Er wurde darüber hinaus ausdrücklich auf die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG hingewiesen. Zudem wurde ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft angedroht. Am 10.04.2019 begaben sich die Zeugen PK G. und K. schließlich gegen Mittag in die …zu dem Angeklagten, um ihm dort die Gewaltschutzanordnung bekannt zu geben. Der Angeklagte trat ihnen gegenüber kooperativ, fast schon devot, auf, beschwerte sich nicht über die Anwesenheit und Mitwirkung des Zeugen K., obwohl er ihn zuvor einer Affäre mit seiner Frau beschuldigt hatte, sondern nahm die von diesem durchgeführte Übersetzung der Gewaltschutzanordnung ruhig auf. Der Zeuge K. überreichte dem Angeklagten zur Verdeutlichung der mündlich vollständig übersetzten Inhalte der Gewaltschutzanordnung dabei auch eine mit handschriftlichen Übersetzungen der wesentlichen Aspekte versehene Ausfertigung. Der Angeklagte nahm den Inhalt der Gewaltschutzanordnung infolgedessen zur Kenntnis und verstand ihn auch. Ihm wurden zudem Kontaktinformationen einer zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialbehörde mitgeteilt, an die er sich wegen der Suche bzw. Zuweisung einer Wohnung für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Krankenhaus hätte wenden können. Im Anschluss schrieb der Angeklagte Z. T. erneut - trotz des entsprechenden Verbotes in der Gewaltschutzanordnung - einige Chatnachrichten, wobei er wiederum beteuerte sie zu lieben, sodann jedoch kundtat, in den … zurückgehen zu wollen. Ähnliche Wünsche, ein neues Leben anzufangen, äußerte er auch gegenüber anderen Kontaktpersonen. Zugleich schrieb er einem Kontakt allerdings, dass Gott seine Frau verfluchen möge. Die Gewaltschutzanordnung und das damit einhergehende Verbot, sich seiner Familie für die Dauer von sechs Monaten zu nähern, sowie die erneute Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch seine Frau stellte für den Angeklagten eine weitere erhebliche narzisstische Kränkung dar, auch wenn er sich äußerlich gegenüber anderen Personen weitgehend ruhig zeigte. 3. Das Tatgeschehen: Am Morgen des 11.04.2019, also an dem auf die Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung folgenden Tag, begab sich der Angeklagte gegen 08.00 Uhr in dem Bewusstsein, gegen die Anordnung zu verstoßen, zu dem Mehrfamilienhaus in der … in …, in dem die Familie T. wohnte. Der konkrete Grund hierfür ließ sich in der Hauptverhandlung nicht im Einzelnen aufklären, wobei die Kammer es als naheliegend ansieht, dass der Angeklagte noch einmal mit seiner Frau über die von ihr ausgesprochene Trennung und die Gewaltschutzanordnung sprechen und sie insbesondere von einer ihm erneut zu gewährenden Chance und Rückkehr zu ihm überzeugen wollte - womöglich auch durch die Überreichung der von dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt mitgeführten ca. 1.400,00 €. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigte oder dies zumindest für möglich hielt, seiner Frau etwas anzutun. Dem Angeklagten war bewusst, dass seine drei älteren Töchter an diesem Tag keine Schule hatten und daher höchstwahrscheinlich zu Hause wären; auch wusste er aus einem am Vortag mit Ye. geführten Telefonat, dass der Kindergarten, den die 6-jährige Ye. besuchte, nicht geschlossen hatte, sodass Z. T. sie dort am Morgen hinbringen würde. Der Angeklagte wartete nach seiner Ankunft, ohne sich bemerkbar zu machen, vor der Wohnungstür der Familie, wobei er sich wegen des Verbotes, sich dort aufzuhalten, bemühte, von den Nachbarn nicht wahrgenommen zu werden. Er horchte währenddessen an der Wohnungstür - insoweit konnte die Kammer allerdings wiederum nicht im Einzelnen nachvollziehen, ob er damit zunächst nur bezweckte, das in der Wohnung Gesprochene zu belauschen, oder ob er darüber hinaus feststellen wollte, ob seine Frau bereits wieder zu Hause war oder nicht. Jedenfalls erschien Z. T. - für den Angeklagten in diesem Moment nach seinen insoweit unwiderlegbaren Angaben überraschend - auf ihrem Rückweg vom Einkaufen, nachdem sie Ye. in den Kindergarten gebracht hatte, auf einmal im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, während er noch vor der Tür saß. Als sie den Angeklagten vor der Wohnung erblickte, empfand sie auf Grund der gesamten Vorgeschichte und seiner Drohungen sofort große Angst vor ihm; sie ließ ihre Einkäufe auf dem Podest vor dem ersten Obergeschoss fallen, fing augenblicklich an zu schreien und vor ihm in das Erdgeschoss des Hauses zu flüchten, wobei sie, die wegen früherer Verletzungen ein Bein nachzog, in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt war, was es dem Angeklagten ermöglichte, sie sogleich noch am Fuße der Treppe im Erdgeschoss - im Bereich der dortigen Briefkästen - einzuholen. Der Angeklagte wiederum hatte nunmehr Angst davor, dass die Nachbarn durch das laute und panische Schreien seiner Frau alarmiert werden und die Polizei rufen könnten, wie er es ja bereits nach der polizeilichen Wegweisungsverfügung erlebt hatte. Vor dem Hintergrund der Strafandrohung in der Gewaltschutzanordnung, die ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe benannte, befürchtete er im Falle eines Polizeieinsatzes ins Gefängnis zu müssen. Auch befürchtete er, zur Zahlung eines hohen Ordnungsgeldes verpflichtet zu werden. Aus diesem Grund ergriff er seine Frau und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, was sie allerdings nicht sofort zum Schweigen brachte. Ob in diesem Moment Z. T., wie der Angeklagte später angab, ein zufällig im Hausflur an einem dort abgestellten Fahrrad frei zugänglich hängendes massives Fahrradbügelschloss zuerst ergriff, um sich gegen ihren Mann zur Wehr zu setzen, oder ob der Angeklagte dieses sogleich selbst an sich nahm, konnte die Kammer nicht aufklären. Jedenfalls fügte Z. T. ihrem Mann keinerlei Verletzungen zu, die auf Schläge mit einem Fahrradschloss hindeuten könnten. Der Angeklagte selbst jedoch ergriff - entweder dieses seiner Frau sofort entreißend oder es von dem Fahrrad nehmend - seinerseits das schwere Bügelschloss und schlug sogleich mit der massiven, kantigen Verschlussseite auf seine Frau ein, um sie hierdurch zum Schweigen zu bringen. Dabei schlug er insgesamt jedenfalls 30 bis 40-mal in Tötungsabsicht in Richtung ihres Kopfes, traf jedoch mindestens acht Mal auch ihre Unterarme, welche sie zum Schutze ihres Kopfes in verzweifelten Abwehrbemühungen erhoben hatte. Im Übrigen schlug der Angeklagte gezielt auf ihren Kopf ein, wo sich später zwölf noch abgrenzbare schwere Schädelverletzungen zeigten, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte ihren Kopf diverse weitere Male getroffen hat, dies jedoch wegen der großflächigen Zerstörung des Schädelknochens nicht mehr zu abgrenzbaren Verletzungen führte. Letztlich führten die zahlreichen Schläge zu einem offenen Schädel-Hirn-Trauma bei Z. T., in dessen Folge ihr offenliegendes Gehirngewebe teilweise regelrecht zermalmt wurde. Neben dem Bestreben, die laut schreiende Z. T. zum Schweigen zu bringen, um einer Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung zu entgehen, was ihn zum Zuschlagen mit dem massiven Fahrradschloss veranlasste hatte, wurde der Angeklagte bei der Tat zudem auch von einer immensen Wut sowie Hass auf sie infolge der diversen erlebten narzisstischen Kränkungen angetrieben, weshalb er sie umbringen wollte. Diese narzisstischen Kränkungen empfand der Angeklagte infolge der Trennung, der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch seine Frau und Töchter und der damit einhergehenden Offenbarung der innerfamiliären Situation an Außenstehende sowie der - in seinen Augen durch die Mutter unterstützte - Abkehr der älteren Töchter und Hinwendung zu westlichen Freiheiten und letztlich insgesamt infolge des Verlustes der Kontrolle und Macht über seine Familie, die er als Familienoberhaupt innehatte, und von der er glaubte, dass sie ihm zustand. Verstärkt wurde dies in der konkreten Situation dadurch, dass Z. T. nach dem Aufeinandertreffen mit ihrem Mann im Hausflur sofort zu schreien begonnen hatte und ihn dadurch, wie er befürchtete, der Strafverfolgung aussetzte, was ebenfalls - genauso wie die Weigerung, in diesem Moment mit ihm zu kommunizieren - eine weitere Kränkung des hochnarzisstischen Angeklagten darstellte. Infolge dieses Hasses und dieser Wut schlug der Angeklagte über einen durchaus mehrere Minuten andauernden Zeitraum mit absolutem Vernichtungswillen in gleichmäßigem Rhythmus und stetigen gleichbleibenden Ausholbewegungen auf Z. T. ein, wobei diese zunächst noch laut durchs Haus gellende Todesschreie ausstieß. Die Schreie wurden sowohl von So., Se. und Ye. vernommen, welche erkannten, dass sie von ihrer Mutter stammten und verzweifelt die Polizei riefen, als auch durch diverse Nachbarn. Die im zweiten Obergeschoss wohnende und zunächst noch schlafend im Bett liegende Zeugin B. war die erste der Nachbarn, die auf diese Schreie reagierte. Sie verließ ihr Bett, zog sich schnell an und begab sich in das Treppenhaus, um zu sehen, ob sie helfen könne. Als sie sich auf dem Podest vor dem ersten Stock befand, konnte sie den Angeklagten am Fuße der Treppe im Erdgeschoss auf seine mit dem Rücken an der gegenüberliegenden Wand unter den Briefkästen hinabgesackte Frau mit regelmäßigem Rhythmus einschlagen sehen. Sie schrie ihn an, dass er die Frau in Ruhe lassen möge, woraufhin er sich langsam zu der Zeugin umdrehte, sie ansah und das Fahrradschloss auf eine von ihr als bedrohlich empfundene Art und Weise in ihre Richtung erhob. Die nunmehr gänzlich angsterfüllte Zeugin B. rannte daraufhin sogleich wieder in Richtung ihrer eigenen Wohnung nach oben. Auf dem Rückweg traf sie wiederum den Zeugen T., der in der ebenfalls im zweiten Obergeschoss befindlichen WG der Zeugen R. und E. zu Gast war. Nachdem die WG-Mitbewohner und der Zeuge T. durch die Todesschreie ebenfalls geweckt worden waren, hatten sie zunächst debattiert, wie sie mit dieser Situation umgehen sollten, während durchgehend die Schreie von Z. T. sowie Schlaggeräusche laut durchs Haus klangen. Der Zeuge T. entschied sich schließlich, mit einem Regenschirm bewaffnet, vorsichtig hinunter zu gehen. Auch er traf, ebenso wie die Zeugin B., auf den am Fuß der Treppe befindlichen Angeklagten, der über seiner - mittlerweile verstummten - Frau stand und vehement mit kräftigen und gleichmäßigen Ausholbewegungen auf ihren Kopf einschlug. Da der Zeuge T., der den Angeklagten ebenfalls vergeblich angeschrien hatte, erkannte, dass er Z. T. auf Grund ihrer schweren Verletzungen nicht mehr würde helfen können, zog auch er sich aus Angst vor dem Angeklagten sogleich wieder in Richtung der oberen Stockwerke zurück. Der Zeuge T. und seine Mitbewohner konnten weiterhin noch für eine gewisse Zeitspanne die lauten, fortgesetzten rhythmischen Schläge des Angeklagten auf den Kopf seiner Frau vernehmen. Z. T. verstarb kurze Zeit später nach dem Eintreffen der zwischenzeitlich informierten Polizeibeamten noch vor Ort an ihren schwersten Kopfverletzungen. Der Angeklagte wiederum war nach der Tat vor Ort geblieben, hatte sich - mit Blick auf seine sterbende Frau, die noch leise stöhnende Laute von sich gab - erschöpft auf das Treppenpodest vor dem ersten Stock gesetzt und versucht, sich eine Zigarette anzuzünden. Er ließ sich von den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten widerstandslos festnehmen. Eine schwere Erschütterung infolge der Tatbegehung vermochte die Kammer im Verhalten des Angeklagten nicht festzustellen. Der nicht intoxikierte Angeklagte war bei der Tat in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt und in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dementsprechend nicht eingeschränkt. Er war bei der Tatausführung in der Lage, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen hinreichend gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person des Angeklagten: Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seinen eigenen Angaben, welche er in der psychiatrischen Exploration gegenüber der forensischen Sachverständigen Dr. H., die sie insoweit als Zeugin bekundet hat, sowie in der Hauptverhandlung selbst gemacht hat. Er hat seinen Lebensweg - so wie unter Ziffer I. im Einzelnen dargestellt - weitgehend schlüssig und chronologisch nachvollziehbar im Zusammenhang geschildert. Teilweise wurden seine diesbezüglichen Einlassungen zudem durch die Aussagen seiner in der Hauptverhandlung vernommenen drei älteren Töchter So., Se. und Ye. sowie des Nebenklägers, des jüngeren Bruders von Z. T., bestätigt, die allesamt ebenfalls einzelne biographische Details aus dem Leben des Angeklagten berichteten. Soweit sich innerhalb der verschiedenen grundsätzlich übereinstimmenden Darstellungen des Angeklagten zu seiner Person - womöglich auch nur vermeintliche - innere Widersprüche ergeben haben, die bereits unter Ziffer I. aufgezeigt wurden, ließen sich diese nicht immer mit hinreichender Sicherheit letztgültig aufklären. So erscheint insbesondere eine Diskrepanz zwischen der Beschreibung des Lebens des Angeklagten im … als prekär und zugleich beruflich sowie finanziell erfolgreich zu bestehen. Auch äußerte sich in diesem Zusammenhang etwa der Zeuge N., ein aus dem … stammender Bekannter des Angeklagten, der als Dolmetscher für Farsi tätig ist, äußerst skeptisch bezüglich des vermeintlichen Wohlstandes des Angeklagten im … . Er merkte diesbezüglich - fast schon süffisant - an, dass er selbst den … sicherlich nicht verlassen hätte, wenn er - wie vorgeblich der Angeklagte - dort ein Haus und ein florierendes Unternehmen gehabt hätte, womit er andeutete, dem Angeklagten insoweit keinen Glauben zu schenken. Ein weiterer Bekannter des Angeklagten, der den Kulturkreis, aus dem dieser stammt, gut kennt und einschätzen kann, der Zeuge K., der ebenfalls als Dolmetscher für Farsi zu vielen Personen … und … Herkunft Kontakt hat, bekundete, sich im Hinblick auf die Ausbildung des Angeklagten nicht sicher zu sein, ob dessen Angaben stimmen könnten. So finde er, der Zeuge, es auffällig, dass der angeblich gebildete Angeklagte beispielsweise kein Englisch spreche, obwohl dies gerade für studierte Architekten oder Ingenieure aus dem … eigentlich üblich sei. Auch habe er im Vokabular des Angeklagten, den er seit 2015 kenne, bei verschiedenen Unterhaltungen keine Fachbegriffe aus dem Baugewerbe feststellen können. Dies alles begründet zumindest Zweifel an den Darstellungen des Angeklagten. Gleichwohl haben jedoch seine in der Hauptverhandlung vernommenen Töchter übereinstimmend bekundet, dass er durchaus im … im Baugewerbe tätig gewesen sei und eine Firma geführt habe, in der auch Angestellte beschäftigt gewesen seien. So., die älteste Tochter, die also lebensnah die Umstände im … am besten mitbekommen haben und erinnern dürfte, konkretisierte sogar, dass der Angeklagte Häuser gebaut habe, also beruflich wie ein Architekt tätig gewesen sei. Dementsprechend hat die Kammer letztlich ihren Feststellungen zu Grunde gelegt, dass der Angeklagte gewisse berufliche Erfolge im … verzeichnet und auch eine entsprechende Ausbildung durchlaufen hat, wenngleich - wohl persönlichkeitsbedingt, worauf im Einzelnen noch ausführlich einzugehen sein wird - eine zumindest überhöhte und übertriebene Darstellung, was das Ausmaß der erzielten Erfolge anbelangt, naheliegt. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass es einzelne offensichtliche Abweichungen zwischen der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung und in der Exploration gab, auch wenn seine Angaben im Wesentlichen übereinstimmten. So hat der Angeklagte zunächst seinen Vater nur in der Exploration ausdrücklich als gewalttätig geschildert, während er dies in der Hauptverhandlung relativiert und stattdessen betont hat, dass sein Vater ein Vorbild und zudem berühmt gewesen sei. Allerdings ist die Kammer auf Grundlage der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen seiner Töchter davon überzeugt, dass sich patriarchalische und auch gewalttätige Verhaltensmuster in der Familie bereits in der Persönlichkeit des Vaters des Angeklagten zeigten und damit von dem Angeklagten frühzeitig verinnerlicht wurden. Alle drei vernommenen Töchter sagten aus, dass ihnen ihre Mutter verschiedentlich von Gewalttätigkeiten des Großvaters väterlicherseits berichtet habe; so habe er nach ihrer Erzählung etwa seine eigene Frau, die Großmutter der Kinder, bei einem Vorfall zu Zwecken der Maßregelung mit kochendem Wasser übergossen. So. hat wiederum ergänzt, selbst gesehen zu haben, wie ihr Großvater wiederholt ihre Großmutter, teils heftig, geschlagen habe. Vor allem weichen jedoch die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum, die er in der Hauptverhandlung und der Exploration gemacht hat, teils erheblich voneinander ab. Übereinstimmend hat er lediglich geschildert, zunächst wegen Rückenschmerzen im … Opium geraucht zu haben und später dann durch Bekannte in Deutschland mit Heroin in Kontakt gekommen und schließlich davon abhängig geworden zu sein. Während er in der Exploration aber noch - wie unter Ziffer I. festgestellt - angegeben hat, seit seinem 27. Lebensjahr regelmäßig Opium geraucht zu haben, wobei er die letzten acht Jahre vor der Auswanderung täglich konsumiert habe, relativierte er auch dies in der Hauptverhandlung. Er berief sich nunmehr darauf, lediglich die letzten fünf Jahre im ... Opium konsumiert zu haben, wobei dies nicht täglich der Fall gewesen sei; auch habe er nur ein halbes Gramm pro Tag genommen. Dennoch hat die Kammer seine in der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. H. gemachten Angaben ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Denn diese werden wiederum durch die Aussagen von So., Se. und Ye. T. gestützt. Zwar sind diese jeweils zu jung, um einen jedenfalls 15 Jahre zurückliegenden Beginn des Betäubungsmittelkonsums ihres Vaters selbst wahrgenommen haben zu können. Sie haben aber übereinstimmend bekundet, dass es geradezu Teil der ihnen allen bekannten innerfamiliären Historie sei, dass ihr Vater bereits seit sogar über 20 Jahren Opiate nehme. Er selbst habe ihnen nämlich berichtet, bereits seit dem Alter von 18 oder 19 Jahren Opium geraucht zu haben; auch ihre Mutter habe dieses bestätigt. Dementsprechend geht die Kammer davon aus, dass die zunächst gegenüber der Sachverständigen gemachten entsprechenden Aussagen des Angeklagten zutreffend sind, während die späteren Einlassungen Bemühungen entsprechen, sich in einem besseren Licht darzustellen. So war der Angeklagte zumindest teilweise - bezogen auf gewisse Umstände - in der Exploration weniger bestrebt, sich taktisch einzulassen, als dies später in der Hauptverhandlung der Fall war, worauf im Einzelnen im Rahmen der Würdigung seiner Angaben zum Familienleben und zur Tatentwicklung noch ausführlich eingegangen wird. Konkrete Feststellungen zu den in Deutschland regelmäßig von dem Angeklagten an Heroin konsumierten Mengen vermochte die Kammer im Übrigen nicht zu treffen. Insoweit hat er selbst widersprüchliche Angaben gemacht; die Zeuginnen So., Se. und Ye. T. wiederum konnten nur den regelmäßigen und die Familie - sowohl finanziell als auch in Folge seiner zunehmenden Unberechenbarkeit und Aggressivität - sehr belastenden Heroinkonsum des Angeklagten als solchen bestätigen, aber keine weitergehenden Angaben machen. Die Feststellungen zu der außerehelichen Beziehung des Angeklagten im … beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, die durch die Aussage von So. T. bestätigt wurden. Soweit der Angeklagte darüber hinaus allerdings behauptet hat, dass diese Beziehung letztlich lediglich eine Reaktion auf die Untreue seiner Ehefrau gewesen sei, die ihn zeitweilig sogar im … für längere Zeit verlassen habe, vermag die Kammer dem nicht vollständig zu folgen. So. T. hat insoweit nachvollziehbar berichtet, dass ihre Mutter im … zwar tatsächlich für etwa ein bis zwei Monate zu ihrer eigenen Mutter gezogen sei; dies sei jedoch lediglich eine Reaktion auf die Affäre des Angeklagten mit dessen Sekretärin gewesen. Alle drei vernommenen Töchter insistierten, dass ihre Mutter den Vater nie betrogen und auch viel zu große Angst vor ihm gehabt habe, als dass sie sich entsprechendes je getraut hätte; auch sei sie für derartiges viel zu schüchtern und zurückhaltend gewesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der sich durch weite Teile der Einlassung des Angeklagten ziehenden Ausführungen, dass seine Frau ihn regelmäßig betrogen habe, welche zur Überzeugung der Kammer widerlegt sind, auf die weiteren Ausführungen unter Ziffer III. 3. verW.n. Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 11.09.2019. 2. Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten und zum äußeren Tatablauf: Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten und dem unter Ziffer II. 3. festgestellten äußeren Geschehensablauf, einschließlich der von Z. T. erlittenen Verletzungen, beruhen insbesondere auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen B., T., R., E., So., Se. und Ye. T., W., POM H., PK P., KHK C. und KOK C, der Inaugenscheinnahme diverser Lichtbilder, die den Tatort zeigen, den Angaben des sachverständigen Zeugen und rechtsmedizinischen Sachverständigen U. sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten, welches die Sachverständige für Rechtsmedizin Prof. Dr. med. P.W. erstattete: a) Der Angeklagte hat seine Täterschaft sowohl in der psychiatrischen Exploration als auch in der Hauptverhandlung grundsätzlich eingeräumt, wobei seine Angaben zum Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens im Treppenhaus der … und vor allem zu seiner Erinnerung hieran im Einzelnen teilweise erheblich voneinander abweichen. Dennoch vermochte die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung seine Darstellungen, soweit sie übereinstimmen, den Feststellungen zu Ziffer II. 3. zu Grunde zu legen. Zur besseren Übersichtlichkeit sollen bereits an dieser Stelle auch einige Angaben des Angeklagten zur inneren Tatseite wiedergegeben werden, sofern sie im Kontext zu seinen Schilderungen zum unmittelbaren Geschehensablauf stehen, obwohl ihre Würdigung erst später im Zusammenhang mit der ausführlichen Beurteilung der Beweisaufnahme zur Familiendynamik, Persönlichkeitsstruktur und Tatvorgeschichte erfolgen soll: aa) In der Exploration habe der Angeklagte - nach Darstellung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. - zu den Tatvorwürfen befragt einleitend angegeben, sich nicht erinnern zu können und nicht zu wissen, was passiert sei. Er wisse nur noch, dass er an dem Morgen nach Hause gegangen sei, um seiner Frau die 1.400,00 € zu bringen; diese Idee habe er beim Frühstück in der Klinik entwickelt. Er habe mit seiner Frau über die Wegweisung sprechen und sie fragen wollen, warum er sich der Familie für sechs Monate nicht habe nähern dürfen. In dem Mehrfamilienhaus angekommen, habe er sich zuerst auf die Treppe gesetzt und dann sein Ohr an die Wohnungstür gelegt. Auf einmal sei seine Frau, von der er gedacht habe, dass sie wegen der Ferien, von denen er aus einem Telefonat mit seinen jüngeren Kindern gewusst habe, zu Hause wäre, unerwartet die Treppe hochgekommen. Er habe einen Schock bekommen und angefangen zu zittern. Seine Frau habe ihn sofort angeschrien und gefragt, was er dort mache. Sie sei sodann die Treppe hinuntergegangen, während er selbst diese ein Stück nach oben gegangen sei, um ihr den Weg zur Wohnungstür frei zu machen. Nachdem sie jedoch nicht hochgekommen sei, sei er ihr hinterhergerannt, um mit ihr zu sprechen. Er habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreie; außerdem habe er verhindern wollen, dass sie weglaufe. An weiteres könne er sich nicht erinnern, insbesondere auch nicht an ein Fahrradschloss. Seine Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als die Polizei ihm Handschellen angelegt habe. Allerdings verdeutlichte der Angeklagte in der Exploration davon auszugehen, dass er durchaus derjenige gewesen sei, der Z. T. getötet habe. bb) In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger eine Erklärung abgegeben, die er sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Auch insoweit gab er u.a. an, sich nur bruchstückhaft zu erinnern, wobei seine Angaben zunächst denen in der Exploration entsprachen. Auch erklärte er, die Schuld für die Tat auf sich zu nehmen, obwohl er sich nicht an das eigentliche Tatgeschehen erinnern könne. Sodann hat er die Angaben aus der Exploration jedoch dahingehend ergänzt, dass es im Flur, nachdem er seiner Frau die Treppe hinuntergefolgt sei, zu einem lautstark ausgetragenen Streit zwischen ihnen gekommen sei. Ebenso wie in der Exploration erklärte er, seiner Frau den Mund zugehalten zu haben, weil er gewollt habe, dass sie aufhöre, zu schreien; zudem habe er verhindern wollen, dass sie weglaufe. Anders als noch in der Exploration schilderte er nun jedoch weitere Erinnerungen an die Tat, die er allerdings vage - zum Teil eher als Vermutungen - formulierte. So gehe er insbesondere davon aus, dass seine Frau aus Angst vor ihm das Fahrradschloss ergriffen habe, um sich gegen körperliche Übergriffe zu verteidigen. Jedenfalls habe seine Frau mit einem Gegenstand auf ihn eingeschlagen. Im weiteren Verlauf des Streits habe er dann wohl im Affekt die Kontrolle über sich verloren und seiner Frau das Fahrradschloss oder einen anderen Gegenstand entrissen und damit auf sie eingeschlagen. An dieses eigentliche Tatgeschehen habe er aber eigentlich keine zusammenhängende Erinnerung. Er habe nur einzelne Bilder im Kopf, könne sich an Schläge jedoch überhaupt nicht erinnern. cc) An den weiteren Hauptverhandlungstagen hat der Angeklagte sich noch in zahlreichen Erklärungen, die überwiegend spontan als Reaktion auf die jeweiligen Teile der an dem Sitzungstag durchgeführten Beweisaufnahme erfolgten, umfangreich persönlich eingelassen. Sowohl auf den jeweiligen Kontext dieser Einlassungen als auch auf die Inhalte, soweit sie das Tatvorgeschehen, die konkrete Tatentwicklung am Tattag, insbesondere hinsichtlich der emotionalen Verfassung des Angeklagten, und die Tatmotivation betreffen, soll zur besseren Übersichtlichkeit und Vermeidung von Wiederholungen unter Ziffer III. 3. ausführlich eingegangen werden. Gemein ist diesen Einlassungen jedenfalls, dass der Angeklagte die Begehung der Tat weiterhin grundsätzlich eingeräumt hat - auch wenn er sich moralisch nur eingeschränkt in der Verantwortung sieht. Bemerkenswert ist allerdings, dass er in späteren Einlassungen, insbesondere in derjenigen vom 12.11.2019, durchaus betont hat, ständig, insbesondere in seinen Träumen, konkrete Bilder davon vor seinem geistigen Auge zu sehen, wie er seine Frau erschlagen habe, sich also durchaus an die eigentliche Tat erinnern zu können. Dies hat er sogar auf ausdrückliche entsprechende Nachfrage der psychiatrischen Sachverständigen nach konkreten Erinnerungen an die Schläge noch einmal bejaht. Erst später, nachdem ihm der Widerspruch zu seinen übrigen Schilderungen vor Augen geführt worden war, äußerte er sich wieder erheblich vager und zog sich darauf zurück, nur einzelne Traumbilder davon zu sehen, wie er bzw. „jemand“ seine Frau erschlage. Daneben hat der Angeklagte insbesondere im Rahmen zweier weiterer Einlassungen in der Hauptverhandlung - am 04.11.2019 und am 05.12.2019 - ausführlich Stellung zum konkreten Tatablauf genommen und die bisherigen Schilderungen um einzelne Details ergänzt, wobei er allerdings wiederum keine expliziten Angaben zu dem Fahrradschloss gemacht hat. So hat er erneut jeweils berichtet, wie er an dem fraglichen Morgen vor der Wohnungstür gesessen und sein Ohr an die Tür gedrückt habe, wobei er gewusst habe, dass seine Kinder zu Hause gewesen seien und auch seine Frau dort gewähnt habe. Er habe sie anflehen wollen, ihn zurückzunehmen. Dabei habe er versucht, nicht von den Nachbarn bemerkt zu werden. Plötzlich habe seine Frau jedoch auf der Treppe gestanden und ihn gefragt, was er dort mache und ob er nicht wisse, dass er nicht dort sein dürfe. Dann sei sie hinuntergegangen und er sei ihr gefolgt. Dabei habe seine Frau geschrien: „Hilfe, Hilfe, er will mich töten!“ Er habe Angst bekommen und nur gewollt, dass sie still sei und ihr deshalb den Mund zugehalten. Sie habe auch angefangen, ihn mit einem Gegenstand, den er nicht bezeichnen könne, zu schlagen, was er allerdings nur am 04.11., nicht jedoch am 05.12.2019 in dieser Form in seine Angaben inkorporierte; am 05.12.2019 erwähnte er nur, dass seine Frau ihn irgendwie geschlagen, nicht jedoch, dass sie einen Gegenstand ergriffen habe. Er habe währenddessen nur gedacht, dass Leute kommen würden, wenn sie nicht aufhöre zu schreien. Und dann würde er für Jahre ins Gefängnis gehen, zumal sie zuvor einmal zu ihm gesagt habe, dass sie dafür sorgen werde, dass er ins Gefängnis komme. Auch habe er befürchtet, nun 250.000,00 € zahlen zu müssen. Er habe, was er am 04.11. schilderte, gesagt oder gedacht: „Um Gottes Willen, mach unser Leben nicht kaputt!“ Dann sei jedoch alles kaputtgegangen; er habe ihr, jedenfalls laut seiner Schilderung vom 04.11.2019, den Gegenstand weggenommen. Anschließend sei er wieder zu sich gekommen und habe sie blutig am Boden liegen sehen. Die Kammer hat insbesondere die ausführlichen Schilderungen des Angeklagten vom 04.11. und 05.12.2019, die er jeweils in freier Rede - eingebettet in umfangreiche Ausführungen zu dem Familienleben und der Tatvorgeschichte - offenbar spontan tätigte, ihren Feststellungen zum Tatablauf grundsätzlich zu Grunde gelegt, soweit sie seine vorherigen Angaben um Details ergänzen. Die konkrete Würdigung seiner darin zur Überzeugung der Kammer enthaltenen Angaben zum Tatmotiv sollen unter Ziffer III. 3. im Zusammenhang mit den weiteren Erwägungen zur Tatdynamik und Persönlichkeit des Angeklagten erfolgen. Trotz der aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen des Angeklagten zu seiner Erinnerung an die Tat hat die Kammer bereits nach seinen eigenen Einlassungen keinerlei Zweifel an seiner Täterschaft, da er jedenfalls durchgehend eingeräumt hat, seine Frau getötet zu haben. Auch hinsichtlich der weiteren konstant geschilderten äußeren Abläufe - also insbesondere des Umstandes, dass der Angeklagte zunächst an der Wohnungstür gehorcht habe und von seiner Frau überrascht worden sei, was zu einer Auseinandersetzung im Treppenhaus und letztlich insbesondere dem Zuhalten ihres Mundes geführt habe, um Schreie und eine Entdeckung zu vermeiden - hat die Kammer keinerlei vernünftige Zweifel. Soweit der Angeklagte hingegen wiederholt angegeben hat, dass seine Frau das Fahrradschloss zuerst ergriffen und ihn damit geschlagen habe, vermag die Kammer sich allerdings keine sichere entsprechende Überzeugung zu bilden. Vielmehr liegt vor dem Hintergrund, dass dieser - aus seiner Sicht durchaus bedeutsame Umstand - gerade nicht bereits in der Exploration, sondern erstmals in der durch seinen Verteidiger verlesenen Erklärung Erwähnung findet, die Annahme nahe, dass es sich um eine Schutzbehauptung handeln könnte, die ihn weniger als Aggressor erscheinen lassen soll. Auch ist bemerkenswert, dass die Schilderungen des Angeklagten in seinen zahlreichen Einlassungen in der Hauptverhandlung insoweit in Details abweichen. Zuweilen erwähnt er das Fahrradschloss oder einen anderen Gegenstand, den seine Frau ergriffen und er ihr entrissen habe, wie aufgezeigt, überhaupt nicht. An anderen Stellen gibt er hingegen sogar konkret an, von seiner Frau gerade damit geschlagen worden zu sein. Auch dies lässt seine Einlassung insoweit als angepasst und nicht wahrheitsgemäß erscheinen. Überdies hat der sowohl als sachverständiger Zeuge als auch als Sachverständiger fungierende Rechtsmediziner U., welcher noch am Tattag zur Untersuchung des Leichnams von Z. T. sowie des Körpers des Angeklagten auf Spuren hinzugezogen wurde, angegeben, bei der körperlichen Untersuchung des Angeklagten zwar durchaus an diesem Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt zu haben, jedoch keine, die belegten, dass er mit dem massiven Fahrradbügelschloss geschlagen worden sei. So habe sich an der Schläfe links eine kratzerartige Hautrötung gefunden; weitere kleine Oberhautverletzungen hätten sich am linken Zeigefinger, linken Daumen, rechten Handgelenk, rechten Daumen, rechten Daumenballen, rechten Ringfinger und rechten Kleinfinger gefunden. Diese imponierten sämtlich frisch und ließen sich mit dem fraglichen Tatgeschehen zeitlich ohne weiteres in Einklang bringen. Ein konkreter Entstehungsmechanismus sei hingegen nicht sicher feststellbar, allerdings sei durchaus denkbar, dass sie im Rahmen einer dynamischen körperlichen Auseinandersetzung, etwa infolge einer Gegenwehr des Tatopfers, entstanden sein könnten. Ihre Morphologie lege jedoch nach seiner sachverständigen Einschätzung, welche die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen macht, nicht den Einsatz eines Schlagwerkzeuges durch Z. T. nahe. Trotz der aufgezeigten Zweifel vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten, seine Frau habe das Fahrradschloss zuerst ergriffen, letztlich allerdings auch nicht sicher auszuschließen, da es durchaus denkbar erscheint, dass sie dieses in ihrer Verzweiflung und Angst tatsächlich zunächst an sich genommen haben könnte, um sich gegen einen befürchteten Angriff des Angeklagten zur Wehr setzen zu können. Die Kammer geht insoweit - mangels jedweder Hämatome am Körper des Angeklagten, die auf einen Einsatz des massiven Schlosses gegen ihn hindeuten würden, sowie seiner erheblich überlegenen Körperkraft - allerdings davon aus, dass es ihm in diesem Fall sofort gelungen ist, ihr das Fahrradschloss zu entreißen und gegen sie einzusetzen, ohne dass ihm seinerseits in diesem Moment ein ernsthafter Angriff seiner Frau gedroht hätte. Die weitere Darstellung und Würdigung der ambivalenten Einlassungen des Angeklagten soll im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Hintergründen der Tat erfolgen. b) Das Geständnis des Angeklagten wird zudem durch die Beobachtungen der unmittelbaren Tatzeugen B. und T. gestützt. Auf ihren Aussagen beruhen auch maßgeblich die weiteren Erkenntnisse zu den konkreten Abläufen des unmittelbaren Tatgeschehens, also der Art und Weise, wie der Angeklagte mit dem Fahrradbügelschloss auf seine Frau eingeschlagen hat, sowie der Dauer des Tatgeschehens. Die Zeugen B. und T. haben jeweils ihre Wahrnehmungen und ihre Versuche, in das Tatgeschehen einzugreifen, so wie die Kammer sie unter Ziffer II. 3. im Einzelnen dargestellt hat, glaubhaft bekundet. Sie haben insoweit übereinstimmend und einander ergänzend angegeben, dass die Zeugin B. zuerst auf den Angeklagten getroffen sei, da sie jeweils beschrieben haben, dass diese dem Zeugen T. in dem Moment im Treppenhaus begegnet sei, als sie die Treppe wieder nach oben und er dieselbe nach unten gehastet sei. Beide Zeugen betonten ferner ausdrücklich, am Morgen des Tattages etwa gegen 08.00 Uhr durch regelrechte, markerschütternde Todesschreie geweckt worden zu sein, die sie auch jeweils sofort ernst genommen und dazu bewogen hätten, den Entschluss zu fassen, sich ins Treppenhaus zu begeben und nachzusehen, ob sie helfen könnten. Sie erläuterten, dass es sich um sehr laute und geradezu panische Schreie einer Frau gehandelt habe, die bei beiden die Assoziation geweckt habe, dass jemand umgebracht werde; einen zuvor etwa ausgetragenen Streit oder die Stimme eines Mannes hätten sie nicht gehört. Aus den Aussagen beider Zeugen schließt die Kammer zudem, dass sich das Tatgeschehen über eine erhebliche, zumindest einige Minuten andauernde, Zeitspanne erstreckt haben muss. Da die Zeugen nach ihren Aussagen jeweils erst durch die Schreie geweckt worden seien, hätten sie zunächst aufstehen und sich ankleiden müssen, bevor sie in der Lage gewesen seien, in das Treppenhaus zu gehen. Sie schilderten zudem beide unabhängig voneinander, sich zunächst auf Grund der Natur der Schreie, die auf eine gefährliche Situation schließen ließen, in einer gewissen Überlegungsphase befunden zu haben, in der sie ihre Handlungsoptionen überdacht hätten. Der Zeuge T., der in der WG der Zeugen R. und E. zu Gast gewesen sei, gab an - in Übereinstimmung mit deren Aussagen - mit ihnen zunächst im Wohnungsflur sogar noch debattiert zu haben, ob er überhaupt hinuntergehen und sich dabei eventuell - etwa mit einem Messer - bewaffnen solle. Auf Grund der Intervention der bei Mitnahme eines Messers eine Eskalation befürchtenden Zeugin R. habe er sich schließlich für einen Regenschirm als provisorische Waffe entschieden. In einer Gesamtschau geht die Kammer daher davon aus, dass alleine schon bis zu dem Eintreffen der Zeugen am Fuß der Treppe eine gewisse signifikante Zeitspanne, die sich jedenfalls nicht im Bereich von Sekunden bewegt haben kann, vergangen sein muss. Da die Zeugen T., R. und E. zudem übereinstimmend bekundet haben, auch nach Rückzug des Zeugen T. in die WG noch einige Zeit lang die lauten Schlaggeräusche weiter gehört zu haben, geht die Kammer davon aus, dass sich das Tatgeschehen insgesamt über einige Minuten erstreckte. Der Zeuge T. beschrieb die Szene, auf die er am Fuß der Treppe getroffen sei, schließlich äußerst anschaulich als regelrechtes „Massaker“. Er habe einen ihm den Rücken zuwenden kräftigen Mann beobachtet, der wiederholt mit langsamen und weiten Ausholbewegungen, die ihn an das Spalten von Holz erinnert hätten, mit einem Fahrradschloss auf eine am Boden unterhalb der Briefkästen zusammengesackte Frau eingeschlagen habe, wobei die Schläge nach Einschätzung des Zeugen gezielt auf ihren Kopf - wohl sogar auf ihr Gesicht - gerichtet gewesen seien. Der Mann habe dabei über der Frau gestanden, wobei seine Beine sich jeweils links und rechts neben ihrem Unterkörper befunden hätten. Der Zeuge habe den Mann angeschrien und beschimpft, dass er aufhören solle. Dieser habe jedoch unbeirrt weitergemacht. Auf Grund der Position des Mannes habe der Zeuge T. den Kopf der Frau nur teilweise sehen können; das Verletzungsbild, das er gesehen habe, habe jedoch ausgereicht, sofort zu realisieren, dass sie nicht überleben würde. Heute wisse er nur noch, dass ihm das Wort „Massaker“ unmittelbar nach dem Geschehen in den Sinn gekommen sei. Ein konkretes Bild der sich ihm dargebotenen Verletzung könne er aber nicht mehr wiedergeben, da er dieses aus Selbstschutz verdrängt habe. Es sei jedenfalls schrecklich gewesen; als er sich entschieden habe, sich wegen der Hoffnungslosigkeit der Rettungsbemühungen wieder selbst in Sicherheit zu bringen, habe sich unterhalb des Körpers der Frau jedenfalls schon eine große Blutlache gebildet. Seiner Einschätzung nach sei im Übrigen jeder der von ihm beobachteten Schläge potentiell tödlich gewesen; der sich ergebende Aufprall des Fahrradschlosses auf dem Kopf der Frau hätte ein eindrückliches dumpfes Geräusch ergeben, so als würde Metall auf einen Knochen treffen. Die Schläge seien zudem in einem bestimmten, eher langsamen, fast schon methodischen, regelmäßigen Takt, welchen der Zeuge in der Hauptverhandlung durch Klopfen auf den Zeugentisch demonstrierte, geprägt gewesen. Der Zeuge gab an, genau diese Schläge noch immer gehört zu haben, als er bereits wieder zurück in der WG gewesen sei. Er habe sich dort mit den Bewohnern der WG ausgetauscht, so dass er wisse, dass auch diese das Geräusch noch gehört hätten. Die Todesschreie der Frau seien zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits erloschen gewesen. Auf Grund der sich länger hinziehenden, gleichmäßigen Schlaggeräusche, die er noch eine Weile vernommen habe, schätze der Zeuge, dass der Täter bestimmt mindestens 40 bis 50-mal auf die Frau eingeschlagen haben müsse. Die Zeugin B. bestätigte die Beobachtungen des Zeugen T. zu dem Bild, das sich ihm am Fuße der Treppe geboten habe, wobei sie nur habe sehen können, dass der Mann mit einem Gegenstand, den sie später bei der Polizei aufgezeichnet habe - und der, wovon die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme der Skizze überzeugen konnte, die Form eines Fahrradbügelschlosses hat - auf die am Boden zusammengesackte Frau eingeschlagen habe. Deren Kopf sei aus ihrer Perspektive jedoch durch den Körper des großen und kräftigen Mannes verdeckt gewesen. Auch sie habe im Übrigen große Ausholbewegungen und rhythmische Schläge wahrgenommen. An die noch länger andauernden Schlaggeräusche habe sie hingegen keine Erinnerung mehr. Der Umstand, dass diese noch eine Weile zu hören waren, wird aber durch die Aussage der Zeugen R. und E. bestätigt, die diese ausweislich ihrer jeweiligen Angaben ebenfalls noch eine Zeit lang hätten wahrnehmen können. Die Zeugin B. beschrieb zudem ihre kurze Interaktion mit dem Angeklagten. Diesen habe sie von dem Zwischenpodest ausrufend aufgefordert, die Frau in Ruhe zu lassen. Daraufhin habe er sich langsam zu ihr umgedreht, sie angesehen und den Gegenstand drohend erhoben, was sie als gezielte Gestik in ihre Richtung mit der Zielsetzung, dass sie verschwinden möge, aufgefasst habe. Sie habe daraufhin derartig große Angst bekommen, dass sie wieder in Richtung ihrer Wohnung gerannt sei, wobei sie aber von den Zeugen E. und R. geradezu abgepasst worden und zur Sicherheit in die Wohnung der WG gebeten worden sei. Nach dem Eintreffen der Polizei habe sie noch mitbekommen, dass die älteste Tochter der Familie T. aus der Wohnung der Familie herausgerannt sei, den Leichnam ihrer Mutter gesehen und zusammengebrochen sei, wobei sie beinahe das Bewusstsein verloren habe. Polizeibeamte hätten die Zeugin B. infolge dieses „Tumultes“ daraufhin zusammen mit den Kindern der Familie in die Wohnung gedrängt und aufgefordert, sich zunächst um diese zu kümmern. Sowohl die Zeugin B. als auch der Zeuge T. schilderten, dass sie den Angeklagten später in Handschellen auf dem Zwischenpodest zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss gesehen hätten. Bei diesem habe es sich eindeutig um den Mann gehandelt, der zuvor auf Frau T. eingeschlagen habe. Er habe auf den Zeugen T. erschöpft gewirkt, wie es nach einer großen körperlichen Anstrengung zu erwarten wäre. Die von diversen originellen Details durchzogenen Aussagen der Zeugen zum Tatgeschehen sind glaubhaft und konnten von der Kammer daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Sie finden zudem indiziell Bestätigung durch die Aussagen der Zeugen R. und E., die neben der Dauer der Schlaggeräusche auch die Entwicklung des Geschehens - in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen T. - und die Todesschreie der Geschädigten ebenfalls bekundeten. c) So., Se. und Ye. T. bestätigten zudem ebenfalls die eindringlichen und panischen Schreie ihrer Mutter, die sie jeweils vernommen hätten, wobei sie teilweise durch diese geweckt worden seien. So. beschrieb überdies in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin B. nach der Tat aus der Wohnung gerannt und die brutal zugerichtete Leiche ihrer eigenen Mutter gesehen zu haben, woraufhin sie kollabiert sei. d) Die Feststellungen zur Tatwaffe beruhen zunächst auf den geschilderten Angaben der Zeugen B. und T. sowie darüber hinaus gehend auf denjenigen des Zeugen KOK C. Mit diesem hat die Kammer weitere Lichtbilder, die den Tatort zeigen, in Augenschein genommen (Lichtbilder Spurensicherung, Tatort … aus dem Sonderband Lichtbilder Bl. 1-60). Wegen der Einzelheiten wird jeweils auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der zur Tatortaufnahme eingesetzte Zeuge hat bezüglich eines auf Bl. 54 abgebildeten Fahrradbügelschlosses bekundet, dass dieses rechts neben dem Kopf des Leichnams der Geschädigten gefunden worden sei, was wiederum die Lichtbilder auf Bl. 52 d.A. illustrieren. Bei diesem handelt es sich ausweislich der genannten Abbildungen um ein handelsübliches, schwarzes, massives, geschlossenes Fahrradschloss, das aus einem ummantelten Metallbügel einerseits sowie einem Metallkörper, dem eigentlichen Schließmechanismus, besteht, der wiederum rechteckige Kanten aufweist. An dem Metallkörper befinden sich ausweislich der Lichtbilder diverse blutsuspekte Antragungen. Unter einem Arm der Geschädigten sei nach Aussage des Zeugen eine aus Kunststoff gefertigte graue Verschlusskappe, die zu dem Metallkörper gehöre, gefunden worden (vgl. Lichtbilder Nr. 53). Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Kappe bei dem dynamischen Schlagvorgang verloren gegangen ist. Der Zeuge KHK R. hat ausgesagt, dass der Zeuge Jan Z., der ebenfalls in der WG der Zeugin R. zu Gast gewesen sei, sein Fahrrad nach seiner Aussage im Hausflur abgestellt habe, an diesem habe das fragliche Schloss gehangen. Der Zeuge habe den Ermittlungsbeamten den Schlüssel für das Schloss präsentiert; ein Schließversuch habe ergeben, dass sich mit diesem das am Tatort sichergestellte Fahrradschloss öffnen lasse. In einer Gesamtschau bestehen damit keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem Bügelschloss um die Tatwaffe handelt; zudem belegen die vorgenannten Erkenntnisse, dass es von dem Angeklagten offenbar im Hausflur spontan gefunden wurde, weil es frei zugänglich an einem dort abgestellten Fahrrad hing. e) Die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen und die Todesursache folgen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. P.W., das sie insbesondere auf die Erkenntnisse aus der Obduktion der Geschädigten, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die das aufgefundene Fahrradschloss zeigen, sowie auf die Aussagen der Tatzeugen T. und B. in der Hauptverhandlung gestützt hat: Die Fachärztin für Rechtsmedizin und Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des … hat in der Haupthandlung zusammenfassend ausgeführt, dass bei der Geschädigten ausgedehnte Verletzungen des Gesichts- und Hirnschädels feststellbar gewesen seien; es hätten sich diverse rechtwinklig geformte Verletzungen der Haut in der linken Augen-, Schläfen- und Scheitelregion gezeigt. Diese hätten sich zudem zum Teil als ausgedehnte Weichteilverletzungen mit Gewebeaustritt dargestellt, wobei die entsprechende Augen- und Schädelpartie eine regelrechte Deformierung erfahren habe. Auch der jeweils darunterliegende Knochen habe eindrucksvoll neben ausgedehnten Frakturen rechtwinklig geformte, fast schon an Ausstanzungen erinnernde Bruchkanten aufgewiesen. Insoweit seien die von den Zeugen T. und B. bekundeten Schläge mit dem am Tatort aufgefundenen Bügelschloss ohne weiteres geeignet, diese Verletzungen herbeizuführen. Die besondere Morphologie der geformten Verletzungen und Bruchkanten des Schädels belege aus rechtsmedizinischer Sicht hinreichend sicher, dass mit den rechteckigen Metallkanten des Schlosskörpers, nicht dem gebogenen Bügel, zugeschlagen worden sei, zumal an dem Metallkörper auch Blutanhaftungen festgestellt worden seien. Auch seien die markanten Verletzungsbilder mit der Größe der massiven Kanten des Metallkörpers vereinbar. Insgesamt habe sich das Verletzungsbild als ein schweres offenes Schädel-Hirntrauma präsentiert. Dieser makroskopische Befund habe sich auch durch die neuropathologische Untersuchung bestätigt; so hätten sich neben einem teilweise hochgradigen Hirnödem ausgeprägte Prellungsherde des linken Stirnlappens und des linken Schläfenlappens bis in die zentralen Kerngebiete links reichend ergeben. Weiterhin hätten sich Prellungsherde des rechten Scheitel-, Schläfen- und Occipitallappens sowie der Kleinhirnrinde gezeigt. Die linksseitig gelegenen Verletzungen seien insoweit als Folge der direkten Gewalteinwirkung auf die linke Kopfseite, bei welcher der Schädel dort zertrümmert worden sei, zu interpretieren. Die rechtsseitig gelegenen Prellungsherde seien wiederum sogenannte durch die Trägheit des Gehirns an der dem Ort der Gewalteinwirkung gegenüberliegenden Seite entstandene Gegenstoßherde. Neben den ausgedehnten Verletzungen ihres Kopfes habe die Geschädigte mindestens acht abgrenzbare Weichteileinblutungen entlang der Kleinfingerkante des linken Unterarmes aufgewiesen. Diese seien naheliegender Weise als passive Abwehrverletzungen zu interpretieren. Die Kammer hat mit der Sachverständigen Lichtbilder in Augenschein genommen, welche ihre Befunde jeweils illustriert haben und anhand derer sie diese erläutert hat (Gutachtenband Zusammenhangsgutachten mit Bildmappe). Wegen der Einzelheiten wird auf die sogleich näher benannten Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO Bezug genommen. Das Lichtbild Nr. 3 der Bildmappe zeigt insoweit eine Übersichtsaufnahme des Kopfes der Geschädigten, während das Lichtbild Nr. 11 vor allem die linke Schädelpartie verdeutlicht. Der von der Sachverständigen beschriebene Zustand, insbesondere die großflächige Zerstörung sowie die Deformierung der linken Augen- und Schädelpartie und der Gewebeaustritt, sind jeweils deutlich erkennbar. Auf den Lichtbildern Nr. 5 - 8 sind zudem erhebliche Verletzungen der behaarten Kopfhaut sowie die Durchtrennung der Kopfschwarte durch massive stumpfe Gewalt auszumachen. Die von der Sachverständigen beschriebenen deutlich ausgestanzten, kantigen Verletzungsformen lassen sich wiederum auf den Bildern Nr. 9, 10, 12 - 18 ohne weiteres nachvollziehen. Die Kantenlängen würden ausweislich der Darstellung der Sachverständigen im Mittel 2 bis 3 cm betragen, was auf den Lichtbildern Nr. 13 und 14 anhand eines angelegten Zentimetermaßes schlüssig nachvollzogen werden kann. Auf diesen Bildern ist auch die Morphologie der Verletzungen als Quetsch-/Risswunde, welche die Sachverständige beschrieben hat, zu erkennen. Laut der Sachverständigen zeigten auch die Bilder Nr. 15 und 16 entsprechende Quetsch-/Risswunden, allerdings auf der linken Gesichtshälfte der Geschädigten. Die Lichtbilder Nr. 19 und 20 wiederum illustrierten ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen die acht frischen Hämatome am linken Arm der Geschädigten, die höchstwahrscheinlich als passive Abwehrverletzungen einzustufen seien. Daneben sind auf dem Lichtbild Nr. 20 auch Hämatome auf den Fingern der Geschädigte zu sehen. Die Bilder Nr. 24 und 25 wiederum zeigen deutlich erkennbar Einkerbungen des Schädelknochens, die augenscheinlich den zuvor beschriebenen kantigen Verletzungen entsprechen. Dies sei nach Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachverständigen beeindruckend, da es Rückschlüsse auf die erhebliche Kraftentfaltung zulasse. Noch bemerkenswerter sei der Befund, der in den Bildern Nr. 26 und 27 zu sehen sei. Diese zeigen eine Großaufnahme des durch die Auswirkungen der Schläge teilweise offenliegenden Schädels, der den Blick auf das darunterliegende Gehirn und Gewebe freigibt. Die Schädelkante an der dortigen Bruchstelle weist teilweise ausgestanzte, rechtwinklige Bruchkanten auf. Insoweit sei nach rechtsmedizinischer Einschätzung nicht eindeutig bezifferbar, wie viele Schläge dieses Verletzungsbild verursacht haben könnten. Anhand der erkennbaren Bruchkanten seien an dieser Stelle nur zwei Schläge deutlich abgrenzbar. Auf Grund des massiven Verletzungsbildes, das zu einer regelrechten Zerstörung von Teilen des Schädels der Geschädigten geführt habe, sei jedoch davon auszugehen, dass insgesamt deutlich mehr Schläge als die durch die abgrenzbaren Verletzungsbilder exakt nachvollziehbaren Schläge auf den Schädel ausgeübt worden seien. Das Lichtbild Nr. 30, welches das entnommene Gehirn der Geschädigten zeige, belege eine ausgedehnte Zerstörung des Gehirngewebes, das regelrecht zermalmt worden sei. An der Todesursache der Geschädigten bestünden nach alledem keinerlei Zweifel; sie sei an den Folgen des schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas verstorben. Zu den Angaben des Zeugen T. befragt, wonach dieser mindestens 40 Schläge akustisch vernommen haben will, erläuterte die Sachverständige, dass sie dies für eine äußerst plausible und keinesfalls übertriebene Schätzung halte. Bei höchst konservativer Zählung anhand der abgrenzbaren Verletzungen müsse man davon ausgehen, dass der Angeklagte wenigstens 20-mal auf seine Frau eingeschlagen habe. So hätten sich acht abgrenzbare Abwehrverletzungen an den Armen und zwölf weitere kantige, ausgestanzte Verletzungen am Schädel sicher nachvollziehen lassen. Wegen des ausgedehnten Verletzungsareals und der großen Zermalmungszone sei jedoch aus ihrer gutachterlichen Sicht davon auszugehen, dass der Angeklagte bedeutend häufiger auf den Schädel seiner Frau eingeschlagen haben müsse, um dieses Verletzungsbild zu erreichen, wobei die einzelnen Schläge wegen der großflächigen Zerstörungen nicht mehr konkret bezifferbar seien. Sie halte 40 Schläge danach für durchaus wahrscheinlich, jedenfalls müssten es deutlich mehr als 20 sein. Die Sachverständige hat ihr rechtsmedizinisches Gutachten überzeugend und nachvollziehbar unter gründlicher Auswertung der wesentlichen Erkenntnisse zur Tatbegehung erstattet. Sie hat die einzelnen Verletzungen ausführlich dargestellt und die naheliegenden Entstehungsmechanismen schlüssig erläutert und diese insbesondere auf eine Vereinbarkeit mit den Beobachtungen der genannten Zeugen überprüft. Die Fachärztin für Rechtsmedizin ist der Kammer bereits aus anderen Verfahren als gerichtserfahrene Sachverständige bekannt, dementsprechend hat die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen den getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten aber auch im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung nach eigener Würdigung zugrunde gelegt. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass der Angeklagte seine Frau mit dem beschriebenen Bügelschloss - wie unter Ziffer II. 3. festgestellt - erschlagen hat. In Anbetracht der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schätzt sie die Anzahl der ausgeführten Schläge auf mindestens 30 bis 40. f) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zu der nicht feststellbaren schweren Erschütterung des Angeklagten, beruhen maßgeblich auf der Aussage der Zeugen POM H. und PK P., bei denen es sich um zwei der am 11.04.2019 infolge der diversen bei der Rettungsleitstelle eingegangenen Notrufe in der … eingesetzten Polizeibeamten handelt, sowie des Zeugen W., der als Notarzt vor Ort im Einsatz war. Der Zeuge POM H. hat zunächst beschrieben, als erster der Beamten den Hausflur der … betreten und die Geschädigte in einer großen Blutlache auf dem Boden am Fuße der Treppe im Erdgeschoss festgestellt zu haben. Auf dem Podest im Zwischengeschoss vor dem ersten Obergeschoss habe er einen Mann, den Angeklagten, ruhig mit Blick auf die Frau im Schneidersitz sitzen gesehen. Er habe diesen aufgefordert, sich hinzulegen und die Hände über den Kopf zu nehmen; dieser Aufforderung sei der Angeklagte sofort und anstandslos nachgekommen. Die schwerstverletzte Frau habe währenddessen noch gestöhnt. Der Zeuge habe sich jedoch zunächst um den mutmaßlich tatverdächtigen Angeklagten, der Blutspritzer auf seiner Hose gehabt habe, gekümmert, diesem Handfesseln angelegt und ihn wieder aufgerichtet. Dabei habe der Angeklagte ebenfalls stöhnende Laute von sich gegeben und tief geatmet. Er habe wenig später zudem darum gebeten, dass ihm Wasser gereicht werde. Da die Beamten zunächst die Situation hätten evaluieren und den Tatort sichern müssen, habe der Zeuge sich nicht darum kümmern können. Er habe jedoch bemerkt, dass auf dem Zwischengeschoss neben dem Angeklagten eine augenscheinliche fallengelassene Einkaufstüte gelegen habe, in der sich auch ein Milchkarton befunden habe. Diesen habe er dem Angeklagten angeboten, der jedoch darauf bestanden habe, Wasser zu trinken. Auf Fragen des Zeugen, ob er verletzt sei, habe der Angeklagte verneinend den Kopf geschüttelt. Der Zeuge POM H. habe schließlich wegen der augenscheinlich schweren Atmung des Angeklagten den Zeugen W. gebeten, nachdem dieser zwischenzeitlich festgestellt habe, dass die Verletzungen der Geschädigten mit dem Leben nicht mehr zu vereinbaren gewesen seien, auch den Angeklagten zu untersuchen. Der Notarzt sei dieser Aufforderung gefolgt, habe jedoch sogleich mitgeteilt, dass dem Angeklagten medizinisch nichts fehle. Dies habe der Notarzt folgendermaßen salopp wörtlich formuliert, was sich der Zeuge gemerkt habe: „Der hat nix.“ Der Zeuge PK P. bestätigte die Angaben des Zeugen POM H. zur Auffindesituation der Geschädigten und des Angeklagten. Er habe insbesondere ebenfalls ein Stöhnen des Angeklagten wahrgenommen, welches er in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Zeugen T. am ehesten als Zeichen der Erschöpfung interpretiert habe. Darüber hinaus bestätigte der Zeuge PK P. auch den von dem Angeklagten geäußerten Wunsch nach Wasser. Zudem habe der Angeklagte im weiteren Fortgang der Maßnahmen darüber geklagt, dass die Handfesseln ihm Schmerzen bereiten würden. Schließlich habe er Atemgeräusche gemacht, die wirkten, als würde er hyperventilieren. Der hinzugezogene Notarzt habe jedoch keinerlei Handlungsbedarf feststellen können. Der Angeklagte habe sich wenig später von sich aus wieder beruhigt. Sodann habe er jedoch auf einmal angefangen, mit den Armen und Beinen zu zucken. Nachdem er auf Beruhigungsversuche des Zeugen PK P. nicht reagiert habe, habe dieser erneut den Notarzt gerufen. Der daraufhin nach seinem zwischenzeitlichen Verlassen der Szene wieder in der … eingetroffene Zeuge W. habe den Angeklagten erneut untersucht und wiederum keinerlei medizinische Ursache für das Verhalten des Angeklagten festgestellt. Vielmehr habe der Notarzt nunmehr den Verdacht geäußert, dass der Angeklagte nur simuliere. Der Zeuge W. hat bestätigt am 11.04.2019 als Notarzt in der … eingesetzt gewesen zu sein. Er bekundete, dass die Polizeibeamten ihn gebeten hätten neben der Geschädigten, die infolge des schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas nicht mehr zu retten gewesen sei, auch den Angeklagten zu untersuchen, da dieser wohl Symptome der Luftnot gezeigt habe. Der Zeuge habe den Angeklagten daraufhin untersucht, wobei er die üblichen Maßnahmen getroffen und u.a. auch die Sauerstoffsättigung überprüft habe. Er habe bei dem Angeklagten keinerlei medizinische Auffälligkeiten festgestellt, insbesondere seien die Sauerstoffwerte des Angeklagten gut gewesen; auch habe dieser keinerlei erkennbar Anzeichen für einen Krampfanfall aufgewiesen. Nach seiner Einschätzung als erfahrener Notarzt und Facharzt für Anästhesie glaube er, dass dieser nur versucht habe „den sterbenden Schwan zu machen“, also Symptome simuliert habe. Die Kammer hat ergänzend zu den Schilderungen der Zeugen gemeinsam mit dem Zeugen POM H. und den Beteiligten Lichtbilder in Augenschein genommen, welche die von ihnen vorgefundene Situation illustrieren (SB Lichtbilder, Bl. 26 – 29, 34 – 47 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Zeugen KHK C. und KOK C als für die Spurensicherung bzw. Tatortaufnahme zuständige Beamten haben bestätigt, dass die Lichtbilder den Zustand des Tatortes im Zeitpunkt ihres dortigen Eintreffens wiedergeben. Auf diesen ist das Treppenhaus in der … zu erkennen, wobei, wie von den Zeugen beschrieben, am Fuß der Treppe im Erdgeschoss Briefkästen an der Wand gegenüber des Treppenaufganges angebracht sind (Bl. 40 – 47). Im Bereich der Briefkästen sowie unterhalb derselben und an der Wand des Treppenaufganges sind erhebliche roten Antragungen zu erkennen, bei denen sich es offenbar um Blutspritzer handelt. Unterhalb der Briefkästen ist der abgedeckte, ausgestreckte Leichnam der Geschädigten zu sehen; im Bereich um diesen ist eine große Blutlache deutlich zu erkennen. Auf dem Zwischenabsatz vor dem ersten Obergeschoss befindet sich wiederum eine augenscheinlich umgekippte Einkaufstüte. Neben dieser Tüte ist eine Milchlache auszumachen (Bl. 28, 29). Diese Auffindesituation spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Tüte in einem dynamischen Geschehen fallen gelassen wurde, was zu den Angaben des Angeklagten passt, dass seine Frau vor ihm weggelaufen sei. Neben der Tüte steht zudem der von dem Zeugen POM H. erwähnte Milchkarton. Weitere Lichtbilder (Bl. 26 d.A.) zeigen eine Zigarettenschachtel, eine Zigarette, die offenbar angezündet und zu etwa einem Viertel geraucht worden war, nebst einem Feuerzeug, sowie ein Portemonnaie. Ausweislich der Angaben des Zeugen KOK C handele es sich dabei um die bei bzw. neben dem Angeklagten aufgefunden Gegenstände, als er auf dem Zwischenpodest sitzend angetroffen worden sei. Nach Angaben der ihn antreffenden Beamten habe der Angeklagte im Zeitpunkt ihres Eintreffens versucht, sich eine Zigarette anzustecken bzw. sei bereits rauchend angetroffen worden. Insoweit könne der Zeuge diese Aussage allerdings keinem bestimmten Beamten mehr zuordnen, da so viele seiner Kollegen im Einsatz gewesen seien. In Anbetracht der vorgenannten Lichtbilder erscheint diese von dem Zeugen KOK C nur mittelbar wiedergegebene Beobachtung jedoch in höchstem Maße plausibel. Der Zustand der offenbar bereits angezündeten Zigarette und ihre Auffindeposition belegen, dass sie dem Angeklagten zuzuordnen ist, wobei die Kammer im Einklang mit den zitierten Beobachtungen davon ausgeht, dass er sie erst nach der Tat angezündet hat. Denn zuvor wäre ein solches Verhalten wegen des sich entwickelnden Rauches lebensnah nicht mit seinen Bemühungen, im Treppenhaus unentdeckt zu bleiben, zu vereinbaren gewesen. Vielmehr passt ein entsprechendes Nachtatverhalten zu seiner sitzenden Position beim Eintreffen der Beamten und den Beobachtungen der Zeugen T. und PK P., die ihn als erschöpft beschrieben. Die Einschätzung des Zeugen W. zu einer Simulation von Symptomen durch den Angeklagten nach der Tat wird zudem durch die Aussage der Zeugen K., KHK R. und U. indiziell gestützt. So hat der Zeuge K., der nach der Festnahme des Angeklagten von der Polizei als Dolmetscher hinzugezogen wurde, glaubhaft bekundet, unabhängig von dem Zeugen W. den Eindruck gewonnen zu haben, dass der Angeklagte sich nach der Tat verstellt und versucht habe, die Beamten zu manipulieren. So habe er im polizeilichen Gewahrsam durch sein Verhalten und äußeres Erscheinungsbild zunächst den Eindruck erweckt, geradezu unter Schock zu stehen, da er in sich gekehrt und augenscheinlich geradezu apathisch gewesen sei. Er habe seinen Oberkörper vielfach nach vorne geneigt und die Arme sowie den Kopf hängen lassen, wobei er seinen Blick dennoch schräg nach oben gerichtet und die Anwesenden beobachtet habe, währenddessen habe er sich teilweise vor und zurück gewogen; dies ist im Übrigen eine Körperhaltung, die er auch in der Hauptverhandlung vielfach eingenommen hat. Währenddessen habe der Angeklagte immer wieder stöhnende Geräusche von sich gegeben und wiederholt gefragt, wo er sei und was passiert sei. Bei der körperlichen Untersuchung sei es augenscheinlich erforderlich gewesen, dass die Bekleidung des Angeklagten diesem durch die Beamten und den Arzt ausgezogen werde, da er vermeintlich nicht auf Ansprache reagiert habe. Der Zeuge K. habe jedoch den Eindruck gehabt, dass dieses Verhalten nur gespielt und nicht authentisch gewesen sei. Denn der Angeklagte habe konzentriert auf ihn gewirkt und immer wieder durchaus adäquate Reaktionen gezeigt, so habe er etwa jeweils das passende Bein oder den Arm gehoben, wenn zuvor angekündigt worden sei, welches Kleidungsstück als nächstes ausgezogen werde. Nachdem ihm die Unterhose ausgezogen worden sei, habe er sogleich aufgehört, die Arme scheinbar apathisch hängen zu lassen und mit den Händen seinen Intimbereich bedeckt. Seine Fragen, wo er sei und was passiert sei, hätten zudem stets genau zu der Frage gepasst, die ihm zuvor gestellt worden sei. Habe nämlich der Arzt oder Polizeibeamte gefragt, ob der Angeklagte wisse, wo er sei, habe dieser sogleich gefragt: „Wo bin ich?“, was nach Auffassung des Zeugen belege, dass er aktiv zugehört und die Frage jeweils verstanden habe. Die Zeugen KHK R. und U. haben bestätigt, dass der Angeklagte zunächst die von dem Zeugen K. bekundete Körperhaltung eingenommen habe. Der Zeuge KHK R. beschrieb dies anschaulich dahingehend, dass er keinerlei Körperspannung besessen und währenddessen eine Leidensmiene aufgesetzt und Leidenslaute von sich gegeben habe. Dabei habe der Zeuge aber auch den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte auf Ansprache reagiert habe, was er ebenso wie der Zeuge K. an der, wenn auch nur geringfügigen, Beteiligung während der körperlichen Untersuchung festmache. Auch der Zeuge U. beschrieb den Angeklagten als kooperativ während der Untersuchung. Zudem erinnere er sich noch, dass dieser durch das Heben der Beine und der Arme geholfen habe, Hose und Pullover auszuziehen. In einer Gesamtschau geht die Kammer nach alledem davon aus, dass der Angeklagte sich nach der Tat nicht in einem schwer erschütterten emotionalen Zustand befunden hat, der über eine grundsätzliche, eher geringfügige emotionale Erregung hinausgeht; er zeigte vielmehr primär körperliche Erschöpfungssymptome, welche nach den zahlreichen Schlägen auf den Kopf seiner Frau allerdings auch nicht verwunderlich sind. Zudem war er in der Lage, sich bereits kurz nach der Tat um die Befriedigung eigener Bedürfnisse zu kümmern, indem er rauchte und wiederholt um Wasser bat, die ihm angebotene Milch jedoch ablehnte. Weiterhin geht auch die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon aus, dass die offenbarten Symptome wie Stöhnen, tiefes Atmen und Zucken weder auf einen höchst erregten psychischen noch auf einen medizinischen Zustand zurückzuführen sind. Die Beobachtungen und Einschätzungen der Zeugen W. und K. decken sich mit der Bewertung von Se. T., dass der Angeklagte dazu neige, zu schauspielern. Auch belegt sein äußerst angepasstes, wechselhaftes und taktisch geprägtes Einlassungsverhalten, welches sogleich noch näher aufgezeigt wird, zur Überzeugung der Kammer eine entsprechende Tendenz. g) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht intoxikiert war, beruhen bezüglich eines etwaigen Betäubungsmittelkonsums auf der Verlesung des Protokolls und Antrages zur Feststellung von Drogen und Arzneimitteln vom 12.04.2019 (Bd. II, Bl. 196 und Rückseite d. A.) sowie des abschließenden Untersuchungsberichts des Universitätsklinikums … vom 17.06.2019 (Bd. III, Bl. 441 - 442 d. A). Der unterlassene Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat folgt wiederum aus dem Protokoll und Antrag zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration vom 12.04.2019 (Bd. II, Bl. 198 und Rückseite d. A.) sowie des entsprechenden Gutachtens vom 17.04.2019 (Bd. III, Bl. 278 d. A.). 3. Feststellungen zu der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, den innerfamiliären Strukturen, zum Tatvorgeschehen, der Tatentwicklung und zur subjektiven Tatseite: Die übrigen Feststellungen unter Ziffer II., die sich auf die patriarchalischen Strukturen und Spannungen innerhalb der Familie T., die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, die Vorgeschichte der Tat bis zur Bekanntmachung der Gewaltschutzanordnung und die konkrete Tatentwicklung, einschließlich der Tatmotivation des Angeklagten und sonstigen subjektiven Tatseite, beziehen, beruhen auf einer weiteren umfassenden Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Dabei hat die Kammer maßgeblich die diversen Einlassungen des Angeklagten, in denen er sein Verhältnis zu seiner Frau und seinen Kindern sowie seine Sichtweise auf das Tatgeschehen und dessen Vorgeschichte schilderte, die Aussagen seiner Töchter So., Se. und Ye. T. und der Zeugen K., N., A., KK S., KK F. und PK G. sowie die Einführung von Angaben aus einer eidesstattlichen Versicherung von Z. T. durch die Verlesung der Gewaltschutzanordnung, von Briefen, welche der Angeklagte nach der Tat an seine Töchter schrieb, von Protokollen über Chatnachrichten, die der Angeklagte bis zum 11.04.2019 mit seiner Frau, aber auch anderen Bezugspersonen austauschte, und die Inaugenscheinnahme der unter II. genannten „YouTube“-Videos des Angeklagten berücksichtigt. All diese Beweismittel haben im Rahmen einer Gesamtschau ein eindrückliches und unzweifelhaftes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, der innerfamiliären Dynamik und der Tatvorgeschichte ergeben und lassen zudem zur Überzeugung der Kammer auch sichere Rückschlüsse auf das Tatmotiv des Angeklagten zu. Die Kammer hat nämlich den Großteil der Beweisaufnahme auf die Ermittlung der Hintergründe der Tat und der Beweggründe des Angeklagten für die Tötung seiner Frau erstreckt. Danach ist die Kammer, u.a. auch auf Grund der eindrucksvollen Darstellung seiner Persönlichkeit und Weltanschauung in der Hauptverhandlung, davon überzeugt, dass die Tat ihre Ursache in der besonderen Persönlichkeitsstruktur des hochnarzisstischen Angeklagten hat, der zudem in einem traditionellen patriarchalischen Weltbild verhaftet ist und von seiner Familie infolge der aufgrund dessen verübten Gewalttaten, ausgesprochenen Drohungen und insgesamt kontrollierenden Verhaltensweisen als Tyrann empfunden wurde, was letztlich in der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe seiner Frau und älteren Töchter bei der Trennung von ihm und in dem Erlass einer Gewaltschutzanordnung gipfelte. Diese Situation führte bei dem Angeklagten wiederum dazu, dass er auf den Verlust seiner Rolle als Familienoberhaupt und dem damit einhergehenden Gesichts- und Statusverlust sowie auf den Verlust der Kontrolle über seine Familie massiv narzisstisch gekränkt reagierte, was in der konkreten Tatsituation zu intensiver Wut und regelrechtem Hass auf seine Frau führte, zumal er auch befürchtete, ihretwegen mit einer Freiheitsstrafe belegt zu werden. Dies entlud sich sodann in einem absoluten, gegen seine Frau gerichteten Vernichtungswillen. Eine etwaige tiefe, gar handlungsleitende Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit wegen des Verlustes seiner Familie, infolge derer er in der konkreten Tatsituation überreagiert haben könnte, vermochte die Kammer hingegen nach Durchführung der Beweisaufnahme und einer umfassenden Gesamtwürdigung nicht festzustellen: a) Die Darstellungen des Angeklagten: Wie bereits zuvor erwähnt, hat der Angeklagte sich zunächst in der Exploration und später in der Hauptverhandlung mehrfach und umfassend zur Sache, insbesondere zu dem Familienleben und der Entwicklung des Geschehens bis zur Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung, aber teilweise auch zu seinen Beweggründen für die Tat, eingelassen. Dabei ist hinsichtlich seiner Ausführungen in der Hauptverhandlung bemerkenswert, dass er zunächst eine vorbereitete Erklärung über seinen Verteidiger abgeben ließ, in der er konkrete Erinnerungen an das eigentliche Tatgeschehen verneinte, sondern dies einem Affektzustand zuschrieb; er erklärte, zunächst erst einmal keine weiteren Angaben machen zu wollen. Sodann fing er jedoch an, sich ab dem 04.11.2019, also dem vierten von insgesamt 13 Sitzungstagen, regelmäßig - an nahezu jedem weiteren Prozesstag bis zum Schluss der Beweisaufnahme - selbst in freier Rede ausführlich zu äußern und auch Nachfragen der Prozessbeteiligten zu beantworten, nachdem er sich zuvor am dritten Sitzungstag während der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, die den Tatort zeigen, bereits einmal spontan kurz dahingehend persönlich geäußert hatte, dass es ein scheußliches Gefühl sei, gezwungen gewesen zu sein, die Frau, die er geliebt habe, zum Wohle der Kinder zu töten. Die erste ausführliche persönliche Einlassung erfolgte dabei am 04.11.2019 nach vorheriger Ankündigung unmittelbar vor der geplanten Vernehmung seiner Töchter So., Se. und Ye., da er, wie er mitteilte, zuvor seine Sicht der Dinge in eigenen Worten habe darstellen wollen, sodass die Kammer seine Kinder gegebenenfalls auch damit konfrontieren könne. In dieser Einlassung, die offenbar teilweise von ihm zumindest insoweit vorbereitet worden war, als dass er sich allem Anschein nach zuvor überlegt und dies auch schriftlich festgehalten hatte, zu welchen Punkten er sich äußern wollte, ging er unter anderem auch dezidiert auf Akteninhalte bzw. einzelne Darstellungen aus dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift ein, denen er entgegentreten wollte. Später hingegen erfolgten seine Äußerungen vielfach spontan als Erklärungen zu einzelnen Teilen der Beweisaufnahme, etwa im Anschluss an Zeugenbefragungen, wenn er die Aussagen der Zeugen kommentieren bzw. deren Inhalte - seiner Auffassung nach - richtigstellen wollte, oder im Zusammenhang mit Inaugenscheinnahmen, z.B. der von ihm erstellten „YouTube“-Videos oder der auf seinem Smartphone befindlichen Familienfotos. Dabei waren seine Ausführungen zum Teil von einer hohen augenscheinlichen Emotionalität getragen, was sich etwa darin zeigte, dass er mit fortgesetzter Dauer der jeweiligen Einlassungen dazu neigte, immer schneller und lauter zu sprechen und zudem auch unvermittelt zu anderweitigen thematischen Punkten überzuleiten. Seine sowohl quantitativ wie auch inhaltlich umfassenden eigenen Aussagen haben die Kammer - wie auch die psychiatrische Sachverständige - in die Lage versetzt, einen beeindruckend tiefen Einblick in die Persönlichkeitsstruktur und Weltanschauung des Angeklagten zu erhalten, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammen mit den sonstigen - ebenfalls aufschlussreichen und ergiebigen - Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme seine Beweggründe für die Tat und die Entwicklung des Tatgeschehens letztlich unzweifelhaft offenlegt. Im Einzelnen: aa) Bereits in der Exploration, die am 30.04. und 02.05.2019, also nur etwa drei Wochen nach der Tat, erfolgte und deren Verlauf die psychiatrische Sachverständige Dr. H. in der Hauptverhandlung als Zeugin bekundete, hat der Angeklagte deutliche Einblicke in seine Persönlichkeitsstruktur und Weltanschauung offenbart, wenngleich er seine Ansichten zunächst noch erheblich zurückhaltender formulierte und auch seine Sichtweise auf die Tatvorgeschichte deutlich weniger dramatisch - und zumindest ohne die Formulierung drastischer Vorwürfe gegenüber anderen Personen - darstellte, als dies später in der Hauptverhandlung der Fall war: So habe der Angeklagte nach Darstellung der Sachverständigen auf die Aufforderung, seine Frau und die gemeinsame Beziehung zu charakterisieren, zunächst angegeben, dass seine Frau „normal“, also eine gute und liebe Frau gewesen sei, sich in der letzten Zeit vor der Tat aber kalt und abweisend verhalten habe. Sie habe ihn und die jüngeren Kinder nicht mehr zum Einkaufen begleitet und sei stattdessen nur noch zu Hause gewesen. In der letzten Zeit habe er zudem zusehends selbst die Mahlzeiten kochen oder sich etwas liefern lassen müssen. Ferner hätten er und seine Frau in den letzten zwei oder drei Monaten vor der Tat getrennt geschlafen. Auch habe sie die beiden jüngeren Töchter geschlagen. Er selbst habe laut der Sachverständigen hingegen jegliche Gewaltausübung in Abrede gestellt und die anderslautenden Darstellungen seiner Frau vielmehr als Lügen bezeichnet. Auf Nachfrage, ob es Eifersucht in der Beziehung gegeben habe, habe der Angeklagte ausdrücklich abgestritten, eifersüchtig gewesen zu sein. Er habe betont, seine Frau nie in Frage gestellt oder eine etwaige Untreue vermutet zu haben. Er habe eventuell im Zustand des Drogenentzuges oder unter Heroineinfluss einmal etwas Anderes gesagt; das erinnere er jedoch nicht mehr. Zwar habe er eine Abhöranlage bei „Saturn“ gekauft, um seine Frau abzuhören und zu erfahren, warum sie sich ihm gegenüber zuletzt gleichgültig verhalten habe; die entsprechende Verpackung habe er aber nicht einmal geöffnet, nachdem er seine Frau mit seinen Bedenken konfrontiert habe. Er habe die Anlage daraufhin nicht installiert, sondern in das Geschäft zurückgebracht. Weiter habe der Angeklagte angegeben, dass man einfach seine beiden jüngeren Töchter fragen müsse, wenn man erfahren wolle, wie das Familienleben wirklich gewesen sei und ob er seine Frau geschlagen habe, nicht die beiden älteren, mit denen er Probleme gehabt habe. Auf die Frage der Sachverständigen, was für Probleme es mit So. und Se. gegeben habe, habe er erläutert, dass es seine Aufgabe als Vater sei, seinen Kindern den rechten Weg zu zeigen. Er habe jedoch des Öfteren feststellen müssen, dass vor allem seine älteren Töchter bis ein oder zwei Uhr nachts auf „Instagram“ gewesen seien oder Fernsehen geguckt hätten. Auch hätten sie sich stark geschminkt und im Winter nur leichte Jacken angezogen. Seine Frau habe die beiden älteren Töchter „frei laufen lassen“ und ihnen wegen dieses Verhaltens keine Vorwürfe gemacht, obwohl es die Aufgabe einer Frau sei, sich um das Wohl der Familie zu sorgen und die Kinder auf den richtigen Weg zu führen. Die Probleme mit der ältesten Tochter hätten sogar zu einem Einschreiten des Jugendamtes geführt. Als Erläuterung habe der Angeklagte in diesem Zusammenhang laut der Sachverständigen nur angegeben, dass sie im Alter von 15 Jahren bis 23 Uhr außer Haus gewesen sei, was seiner Auffassung nach nicht richtig sei. Weitere Hintergründe für die Beteiligung des Jugendamtes, die sich aus der Hauptverhandlung ergeben hätten, nämlich ein Konflikt, weil So. einen Freund gehabt habe, habe der Angeklagte nach Darstellung der Sachverständigen nicht geschildert. Generell zu seinem Frauenbild befragt, habe der Angeklagte der Sachverständigen mitgeteilt, durchaus der Auffassung zu sein, dass Frauen auch arbeiten gehen dürften. So habe er seiner Frau sogar oft Vorwürfe gemacht, dass sie nicht arbeite. Auch wünsche er sich Erfolg für seine Kinder; seine Töchter dürften dementsprechend später ohne weiteres studieren. Er sei allerdings nicht damit einverstanden, wenn Frauen das ganze Geld verdienten und die Männer auf die Kinder aufpassen müssten; dies sei in seiner Kultur nicht üblich. Zu seiner Weltanschauung insgesamt habe der Angeklagte angegeben, dass er aus einer traditionell islamischen Familie komme. So unterscheide sich zum Beispiel die europäische Sicht auf adäquate Frauenkleidung von seiner sehr. Er bestehe zwar nicht auf einem Kopftuch, sei aber der Auffassung, dass eine Frau ihm als Mann mit ihrer Kleidung gerecht werden müsse. Das sei eine Sache der Ehre ihm gegenüber. Diese Einstellung könne er als Mann mit traditionell islamischen Hintergrund nicht von heute auf morgen ändern, nur weil er mittlerweile in Europa lebe. Deshalb habe er seiner Frau und seinen Kindern auch immer gesagt, dass sie seine Wünsche hinsichtlich der Kleidung akzeptieren müssten. Der Angeklagte habe im Übrigen im Zusammenhang mit der im Rahmen der Exploration erfolgten Suchtanamnese eingeräumt, dass er nach dem ersten Absetzen der Betäubungsmittel nach der Immigration der Familie nach Deutschland sehr nervös geworden sei und große Probleme mit seiner ältesten Tochter bekommen habe. Er habe, aus einer traditionellen Lebensart kommend, Zeit gebraucht, sich auf die hier vorherrschende Lebensweise umzustellen. In dieser Zeit habe er auf Grund seiner Nervosität zum Beispiel ein Handy zerstört oder Tassen gegen die Wand geschlagen. Auch später, nach dem Beginn seiner Heroinabhängigkeit in Deutschland, habe er drei Mal versucht, zu entziehen und für etwa zwei oder drei Wochen kein Heroin geraucht. In dieser Zeit habe er seine Familie schikaniert und das Handy seiner Tochter kaputt gemacht. Letztmalig habe er versucht, sieben oder acht Monate zuvor zu entziehen, und sei infolgedessen wiederum deprimiert und streitsüchtig geworden; er habe beispielsweise diskutiert, was seine Töchter anziehen dürften. Auf konkrete Nachfrage habe der Angeklagte angegeben, nach der Tat keinerlei Suizidgedanken zu verspüren, sich aber manchmal, der Kinder zu liebe, zu wünschen, dass er tot wäre und seine Frau noch lebe. Als die Sachverständige ihn sodann zu den Tatvorwürfen befragt habe, habe er zunächst, während seiner Schilderung, dass er nicht wisse, was passiert sei, geweint. Anschließend habe er ausgeführt, dass er seiner Frau die 1.400,00 € habe bringen wollen; die Kinder seien zu Hause gewesen, seine Frau nicht, mehr wisse er auch nicht. Zu dem chronologischen Ablauf der Vorgeschichte habe er auf Nachfrage angegeben, dass es ihm etwa zehn oder zwölf Tage vor der Tat sehr schlecht gegangen sei, was er nicht näher erklären könne, da er sich nicht erinnere; er habe wahrscheinlich „Entzugs- oder Heroinprobleme“ gehabt. Er habe wie immer Heroin geraucht, die Mengen dabei weder gesteigert noch reduziert - was er allerdings später in der Hauptverhandlung diametral entgegengesetzt schilderte, indem er betonte, in den Wochen vor der Tat, die Dosis kontinuierlich gesteigert zu haben. Schließlich sei er mit einem Bekannten, dem Zeugen A., zum Arzt gegangen, der ihn zur Entwöhnungs- und Entgiftungsbehandlung in die … überwiesen habe. Dort habe er Essen und Medikamente erhalten. Er habe Entzugserscheinungen wie Unruhe und Gliederschmerzen verspürt und die ersten drei oder vier Nächte kaum geschlafen. Die Entzugserscheinungen hätten schließlich nachgelassen, sein „nervlicher Zustand“ sei aber eher schlechter geworden. Sodann habe der Angeklagte konkrete Ausführungen zum Tattag gemacht, wonach er morgens beim Frühstück die Idee entwickelt habe, zu seiner Familie zu gehen, weil er am Tag zuvor eine einstweilige Verfügung auf Grund einer Anzeige seiner Frau bekommen habe. Er habe vor dem Krankenhaus eine Zigarette geraucht, als ein Bus in Richtung seiner Wohnung vorbeigefahren sei. In diesen sei er eingestiegen, obwohl er gewusst habe, dass er sich seiner Familie nicht habe nähern dürfen. Er habe seiner Frau nur das Geld bringen wollen, damit sie klein beigebe; er habe sogar ein zweites Paar Socken dabeigehabt, damit er das Geld notfalls in eine Socke hätte stecken und an den Zaun hängen können, falls sie ihn nicht hätte sehen wollen. Drogen habe er zuvor keine konsumiert. Auf die Frage, warum seine Frau ihn überhaupt angezeigt habe, habe der Angeklagte erklärt, dass sein Drogenkonsum der Grund gewesen sei; von etwaiger Gewalt wisse er nichts. Der Besuch der Polizei am Vortag sei für ihn sehr unangenehm gewesen, da er nach Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung keine Bleibe gehabt hätte. Deshalb habe er mit seiner Frau das Gespräch suchen wollen, wobei er nach seinem Plan vor der Tür geblieben wäre und es dort habe klären wollen. Er habe seine Frau fragen wollen, warum er sich sechs Monate lang der Familie nicht mehr hätte nähern dürfen. Das habe ihm die Polizei nämlich gesagt. Der Angeklagte habe seiner Darstellung nach nicht verstanden, warum seine Frau ihn angezeigt habe, schließlich sei er ja 20 Jahre lang mit ihr zusammen gewesen. In eine andere Bleibe zu ziehen, wäre für ihn nicht akzeptabel gewesen. Er habe an Obdachlosigkeit und Vagabundieren gedacht und sich hoffnungs- und machtlos gefühlt. Wütend sei er allerdings nicht gewesen. In der Folge habe der Angeklagte die bereits unter Ziffer III. 2. a) aa) im Einzelnen dargestellten Schilderungen zum eigentlichen Tatgeschehen getätigt, wobei er an deren Ende weinend gefragt habe, warum ihm keiner glaube, dass er sich nicht an mehr erinnern könne. Der Angeklagte habe weiter weinend geklagt, dass seine Kinder weg seien, seine Frau tot sei und er im Gefängnis bleiben müsse. Ihm sei egal, was mit ihm geschehe. Zugleich habe er aber auch gefragt, warum ihm dieses Unglück geschehe. Sodann habe er - was die Sachverständige hervorhob - unmittelbar darauf unvermittelt das Thema gewechselt und mitgeteilt, dass er gerne von dem Geld, das er eigentlich seiner Frau habe geben wollen, 100,00 € zurückhaben wolle, um sich Zigaretten kaufen zu können. Er habe laut der Sachverständigen gefordert, dass diese sich darum kümmere. Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung mehrfach in Abrede gestellt hat, die von der Sachverständigen Dr. H. bekundeten Äußerungen - insbesondere hinsichtlich seines Drogenkonsums oder der Verneinung einer etwaigen Eifersucht - überhaupt getätigt zu haben, hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die gerichtserfahrene Sachverständige diese zutreffend wiedergegeben hat, sodass sie den Inhalt der Exploration ihrer Überzeugungsbildung zu Grunde gelegt hat: Der Angeklagte stützt seine Behauptung, von der Sachverständigen falsch zitiert worden zu sein, auf einen - seiner Auffassung nach wohl absichtlichen - Übersetzungsfehler. So erfolgte die Exploration nach insoweit übereinstimmender Mitteilung der Sachverständigen und des Angeklagten mit Hilfe des als Dolmetscher fungierenden Zeugen K., den der Angeklagte bereits vor der Tat, aber vor allem auch in der Hauptverhandlung, beschuldigte, eine Affäre mit Z. T. gehabt zu haben. Die Sachverständige erläuterte in diesem Zusammenhang, dass sie die Explorationsgespräche äußerst zeitnah nach ihrer Beauftragung durchgeführt habe und zu dem Zeitpunkt noch nicht die vollständigen Ermittlungsakten zur Verfügung gehabt habe. Daher sei ihr bei ihrer Hinzuziehung nicht bewusst gewesen, dass der in … häufig für Gerichte und Behörden tätige Dolmetscher K. als Zeuge in dem Ermittlungsverfahren eine Rolle spiele. Ansonsten hätte sie ihn sicherlich gerade zur Vermeidung einer solchen Situation, wie sie nun aufgetreten sei, nicht beauftragt. Allerdings habe der Zeuge K. sich selbst vor Beginn der Exploration an sie gewandt und ihr von sich aus offenbart, den Angeklagten zu kennen und von diesem in seine Eifersuchtsideen involviert zu werden. Die Sachverständige habe den Angeklagten daraufhin befragt, ob es in Ordnung sei, dass der Zeuge K. dolmetsche. Dies habe der Angeklagte bejaht. Er habe sogar ausdrücklich sein Einverständnis damit erteilt, dass der Zeuge K. auch bei dem zweiten Explorationstermin wieder übersetze. Zwar streitet der Angeklagte gerade insoweit ab, dass seine Äußerungen richtig wiedergegeben worden seien bzw. dass er die Frage der Sachverständigen verstanden habe. Die Kammer geht jedoch zum einen davon aus, dass der Zeuge K. durchaus zutreffend übersetzt hat; zum anderen ist sie davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner damaligen und nunmehr wiederholten Behauptung, im Zeitpunkt der Exploration kein Deutsch gesprochen zu haben, durchaus hinreichend gut Deutsch verstehen und auch sprechen konnte, sodass er sich ohne weiteres mit Bedenken hinsichtlich der Beauftragung des Zeugen K. auch selbst an die Sachverständige hätte wenden können. Der Umstand, dass er dies gerade nicht getan hat, belegt wiederum, dass er im Zeitpunkt der Exploration gerade keine ernsthaften Bedenken bezüglich der Beauftragung des Zeugen K. und der Richtigkeit der Übersetzung hatte. Die gesamte Beweisaufnahme hat, worauf sogleich noch im Einzelnen ausführlich einzugehen sein wird, keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Z. T. mit dem Zeugen K. - oder irgendeinem anderen Mann - eine außereheliche Liebes- bzw. sexuelle Beziehung unterhalten hätte. Der Zeuge K. hat, was auch noch ausführlich darzustellen sein wird, seine Bekanntschaft zu der Familie T. und damit seine Involvierung in die Tatvorgeschichte nachvollziehbar, in sich schlüssig und insgesamt glaubhaft bekundet, wobei er jedwede über eine platonische Bekanntschaft sowie professionelle Verbundenheit hinausgehende Beziehung zu Z. T. überzeugend abgestritten hat. Zwar hat er den Angeklagten in seiner Aussage durchaus belastet, dies jedoch ohne dass er einen übertriebenen Belastungseifer hätte erkennen lassen. Eine irgendwie geartete Motivation des Zeugen K., den Angeklagten durch fehlerhafte Übersetzungen zu belasten, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass sich entgegen der Auffassung des Angeklagten ohnehin nicht erschließt, warum der Zeuge K. - eine ungerechtfertigte Belastungstendenz zu Argumentationszwecken unterstellt - die Angaben des Angeklagten in der Exploration überhaupt dahingehend hätte verfälschen sollen, dass er etwaige eher diskreditierende Aspekte wie die (pathologische) Eifersucht lediglich verharmlosend übersetzt. Die Kammer hat daher keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass der als zuverlässiger Dolmetscher für die Sprache Farsi gerichtsbekannte Zeuge die Angaben des Angeklagten in der Exploration bewusst oder versehentlich falsch übersetzt haben könnte. Daneben hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung während der Vernehmung des Zeugen KHK R., des kriminalpolizeilichen Ermittlungsführers, eindrucksvoll seine deutschen Sprachkenntnisse, die der Kammer bis zu diesem Zeitpunkt gänzlich unbekannt waren, zur Schau gestellt. So hat der Zeuge KHK R. u.a. bekundet, am Tattag auf der Dienststelle sowie auf dem Weg zur Haftvorführung mit dem Angeklagten persönlichen Kontakt gehabt zu haben, wobei wiederum der Zeuge K., der sich zufällig an diesem Tag in anderer Sache ebenfalls auf der Polizeidienststelle befunden habe und den ermittelnden Beamten beruflich bekannt sei, als Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Der Angeklagte befragte den Zeugen KHK R. in diesem Zusammenhang im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung selbst und hielt ihm u.a. vor, dass er, der Angeklagte, den Zeugen ausdrücklich persönlich - ohne Hilfe des Dolmetschers - darum gebeten habe, einen anderen Dolmetscher zu beauftragen. Der Zeuge KHK R. verneinte ein entsprechendes Vorkommnis und gab zu bedenken, dass der Angeklagte seines Wissens nach ja gar kein Deutsch spreche, sodass er sich wohl auch nicht mit einem entsprechenden Anliegen an ihn, den Zeugen, hätte wenden können. Jegliche Kommunikation habe über den Dolmetscher stattgefunden; dabei sei kein Wunsch nach Beauftragung eines anderen Dolmetschers zur Sprache gekommen. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an die Kammer und erklärte, obwohl er sich ansonsten auch in der Hauptverhandlung ausschließlich über einen Dolmetscher äußerte, in akzentbehaftetem, aber gut verständlichem Deutsch auf die Frage, in welcher Sprache er mit dem Zeugen KHK R. kommuniziert habe: „Ja, ich kann Deutsch!“ Sodann ergänzte er in weiterhin verständlichem und grammatikalisch durchaus adäquatem Deutsch sinngemäß, dass er fast alles verstehe und die deutsche Sprache auch spreche, wenngleich letzteres allerdings etwas schlechter. Der Zeuge KHK R. kommentierte dies spontan - offenbar erstaunt und daher in hohem Maße authentisch - dahingehend, dass dies das erste Mal sei, dass er den Angeklagten Deutsch sprechen höre, womit der Zeuge zum Ausdruck brachte, der Behauptung des Angeklagten, sich gegen die Hinzuziehung des Zeugen K. auf Deutsch ausgesprochen zu haben, weiterhin zu widersprechen. Zwar hat der Angeklagte später im Zusammenhang mit der Erörterung der Übersetzung seiner Angaben in der Exploration angegeben, die deutsche Sprache erst danach, also wohl in der Untersuchungshaft, gelernt zu haben, was seiner vorherigen Darstellung, er habe bereits im Zeitpunkt seiner Interaktion mit dem Zeugen KHK R. unmittelbar nach der Tat Deutsch gesprochen, diametral widerspricht. Allerdings erfolgte diese ergänzende und inhaltlich seinen vorherigen Ausführungen widersprechende Anmerkung erst auf ausdrücklichen Vorhalt der Kammer hin, dass er nach seinen eigenen Angaben und den in der Hauptverhandlung eindrucksvoll offenbarten Sprachfertigkeiten ja im Tatzeitpunkt, also denklogisch auch während der danach stattfindenden Exploration, Deutsch verstanden und gesprochen habe, sich also mit der Sachverständigen durchaus über die Übersetzung durch den Zeugen K. hätte austauschen können. Die Kammer bewertet die wechselhafte Einlassung des Angeklagten zu seinen Deutschkenntnissen daher als taktisch motiviert, wobei sie seine spontane Äußerung im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen KHK R., bereits im Tatzeitpunkt grundsätzlich Deutsch gesprochen zu haben, als authentisch bewertet. Den Umstand, dass er sich zuvor dennoch kontinuierlich - etwa bei Behördengängen - der Hilfe eines Dolmetschers bedient hatte, bewertet die Kammer insoweit nicht als widersprüchlich. Denn dies mag lebensnah schlicht dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass seine Deutschkenntnisse erst graduell über die Zeit seines längeren Aufenthaltes in Deutschland besser wurden und er sich unter Hinzuziehung eines Dolmetschers sicherer im Umgang mit Behörden fühlte. Diese Überzeugung der Kammer wird durch den Inhalt einer Chatnachricht bestätigt, welche der Angeklagte selbst am 09.04.2019 verfasst hat (Nachricht Nr. 15, Anlage 6 zum Protokoll). In dieser hat er einer nicht näher ermittelten Bezugsperson gegenüber zwar angekündigt, seine Sprachkenntnisse verbessern zu wollen, weil er die deutsche Sprache nicht gut beherrsche. Sodann hat er jedoch erläutert, bereits damit angefangen zu haben und seine „eigenen Sachen“ erledigen zu können, auch wenn er noch kein Profi sei. So habe er im Krankenhaus keinen Dolmetscher zur Verfügung, könne sich aber verständigen und Fragen stellen; auch verstehe er die Antworten. Selbst wenn sich die Deutschkenntnisse des Angeklagten im Verlaufe der Untersuchungshaft daher tatsächlich noch verbessert haben sollten und seine demonstrierten Sprachfähigkeiten in der Verhandlung nicht exakt denjenigen im Explorationszeitpunkt entsprachen, was durchaus lebensnah ist, ist die Kammer auf Grundlage seiner eigenen Angaben dennoch davon überzeugt, dass er während der Exploration zumindest in der Lage gewesen wäre, sich gegenüber der Sachverständigen dahingehend hinreichend verständlich zu machen, dass er den Zeugen K. ablehne. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat, sondern - was der Zeuge bekundete und der Angeklagte ebenfalls zumindest grundsätzlich in der Hauptverhandlung bestätigte - den Zeugen K. sogar zu einem späteren Zeitpunkt selbst aus der Untersuchungshaft heraus telefonisch kontaktierte und um Hilfe bat, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte während der Exploration jedenfalls keinerlei erhebliche persönliche Vorbehalte gegenüber dem Zeugen und damit auch keine Bedenken bezüglich seiner Beauftragung hatte. Auch spricht dies dafür, dass die Übersetzung des Zeugen in der Exploration stimmig war; denn jedenfalls deutliche Falschübersetzungen hätte der Angeklagte auf Grund seiner Deutschkenntnisse verstehen und beanstanden können. Etwaige nunmehr aufgestellten, den Zeugen K. diskreditierenden Behauptungen bewertet die Kammer als Schutzbehauptungen im Rahmen des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten bzw. als Ausprägung seiner narzisstisch strukturierten Persönlichkeit und seiner infolgedessen bestehenden pathologischen Eifersucht, worauf noch ausführlich einzugehen sein wird. Auch stellen die Behauptungen des Angeklagten, dass seine Angaben in der Exploration falsch übersetzt worden seien, zur Überzeugung der Kammer lediglich taktisch motivierte Versuche des Angeklagten dar, Widersprüche zwischen den dortigen Aussagen und seinen späteren Einlassungen zu erklären. Nach alledem konnte die Kammer bereits anhand der Ausführungen des Angeklagten in der Exploration erste Feststellungen zu seiner Persönlichkeitsstruktur, insbesondere zu seiner traditionell-islamischen Weltanschauung und auch seinem patriarchalischen Weltbild treffen, indem er etwa ausdrücklich betont hat, dass die Frauen seiner Familie ihm als Mann zur Ehre gereichen müssen, und auch seine Sicht auf adäquate Frauenbekleidung dargelegt hat. Darüber hinaus bewertet die Kammer vor allem aber auch seine letztlich gezeigte mangelnde Empathie für seine Frau und seine Selbstbezogenheit als aussagekräftig, die im Einklang mit den sich später noch deutlicher offenbarenden narzisstischen Persönlichkeitselementen stehen. Dies kam vor allem in seinen Formulierungen und seinen Reaktionen in Bezug auf den Tod seiner Frau zum Ausdruck; während er insoweit zwar weinte und auch einmal betonte, zum Wohle der Kinder lieber selbst tot sein zu wollen, beklagte er allerdings im Folgenden maßgeblich das eigene, ihm seiner Auffassung nach widerfahrene Unglück, wobei gerade die passive Formulierung (Warum sei ihm dieses Unglück geschehen?) charakteristisch für die - später noch deutlicher gezeigte - Tendenz des Angeklagten ist, Verantwortung für eigenes Handeln von sich zu weisen. Auch bewertet die Kammer insoweit den eindrücklichen Themenwechsel vom Tod seiner Frau zur Befriedigung seiner Bedürfnisse, was sich in der abrupten Forderung nach teilweiser Aushändigung seines Geldes zum Kauf von Zigaretten offenbarte, als bezeichnend. Ebenfalls hat der Angeklagte in der Exploration bereits erkennen lassen, dass es deutliche Unterschiede in seinem Verhältnis zu seinen jüngeren Kindern Ye. und Ye. einerseits und den älteren, pubertierenden Töchtern So. und Se. andererseits gibt. Insoweit hat er auch angedeutet, dass seine Frau den älteren Töchtern seiner Auffassung nach zu viele Freiheiten gelassen habe. Diese ersten Einblicke in seine Persönlichkeit bewertet die Kammer vor dem Hintergrund als bedeutsam, dass der Angeklagte sich in der Exploration - anders als in seinen umfassenden Einlassungen in der Hauptverhandlung - grundsätzlich noch verstärkt bemühte, gewisse Aspekte seiner Persönlichkeit, die im Zusammenhang mit einem Tatmotiv gesehen werden könnten, und auch die Spannungen innerhalb der Familie zu relativieren. So stellte er die Tatvorgeschichte etwa nur stark verkürzt unter Auslassung der polizeilichen Wegweisung vom 26.03.2019 dar und zeigte generell die Tendenz auf, etwaige Konflikte in der Beziehung zu seiner Frau und seinen Töchtern sowie den Hintergrund für die Gewaltschutzanordnung alleine seiner Heroinsucht zuzuschreiben. Daher ist es umso bemerkenswerter, dass gewisse Akzentuierungen in seiner Persönlichkeit dennoch bereits deutlich zu erkennen waren, die sich in der Hauptverhandlung in seinen umfassenden Äußerungen schließlich mit beeindruckender und auch ungewöhnlicher Deutlichkeit weiter offenbarten. bb) In der im Rahmen der Hauptverhandlung abgegebenen Verteidigererklärung, die er sich zu Eigen gemacht hat, hat der Angeklagte zunächst betont, die Tat nicht geplant zu haben, sondern an dem fraglichen Morgen durcheinander gewesen zu sein und vorgehabt zu haben, sich mit seiner Frau und den Kindern zu versöhnen. Anders als noch in der Exploration, in der er angab beim Frühstück auf die Idee gekommen zu sein, seine Familie aufzusuchen, und anschließend in einen Bus gestiegen zu sein, betonte er, nicht mehr zu wissen, ob er gefrühstückt habe und wie er zu der Wohnung gelangt sei, insbesondere ob er den Bus genommen habe oder gelaufen sei. Hinsichtlich der Vorgeschichte bezog er sich im Folgenden nunmehr ausdrücklich auf die am 26.03.2019 ausgesprochene polizeiliche Wohnungswegweisung, an die er sich - was im Folgenden durch die Beweisaufnahme wiederlegt wurde - gehalten haben will. Er habe eine Nacht in einem Obdachlosenheim geschlafen und eigentlich vorgehabt, am 27.03.2019 einen Bekannten in G zu besuchen; auf dem Weg dorthin habe er jedoch einen Anruf seiner Frau erhalten, die ihn aufgefordert habe, in die … zu gehen. Er habe sich dem gefügt, sei dort jedoch abgewiesen worden. Diesen Ablauf schilderte er im Übrigen auch später noch in der Hauptverhandlung in weiteren Einlassungen. Im Anschluss habe er zwei Nächte auf der Straße übernachtet und sich danach zu einem Arzt begeben, der ihm eine Überweisung für die DIAKO ausgestellt habe, wohin er am 29.03.2019 auch zur Entgiftung gegangen sei. Dort sei er eine Woche lang, bis etwa zum 08.04.2019, geschlossen untergebracht gewesen und habe voller Vorfreude auf den Ablauf der Wohnungswegweisung gewartet, da er vorgehabt habe, sich mit seiner Frau und seinen Kindern zu versöhnen. Er habe vorgehabt, am Donnerstag, also dem 11.04.2019, dem Tattag, zurückzukehren. Im Übrigen hat der Angeklagte - über die bereits zuvor unter Ziffer III. 2. zitierten Angaben zur Tat hinausgehend - in der Verteidigererklärung vor allem Stellung zu seiner psychischen Verfassung am 10.04.2019 genommen, als ihm die Gewaltschutzanordnung bekannt gegeben wurde. Er gab an, von dieser vollkommen überrascht und enttäuscht gewesen zu sein; sie habe ihm große Angst gemacht, seine Familie komplett zu verlieren. Auch habe er, was er auch schon in der Exploration erwähnt hatte, Angst vor einer drohenden Obdachlosigkeit gehabt und sich hoffnungslos und allein gelassen gefühlt. Weitere Angst habe ihm das angedrohte Ordnungsgeld gemacht, da er die Gewaltschutzanordnung so verstanden habe, dass er 250.000,00 € zahlen solle. Denn die Anordnung sei für ihn wenig verständlich gewesen und ihm auch nicht ordnungsgemäß übersetzt worden - diesen Vorwurf wiederholte er auch in seinen späteren ausführlichen, persönlich vorgebrachten Einlassungen mehrfach. Zudem seien die Folgen eines Verstoßes drastisch und überhöht dargestellt worden. Seine große Vorfreude auf seine baldige geplante Rückkehr zu seiner Familie mit Ablauf der zweiwöchigen Wegweisung sei auf einmal völlig zerstört worden. Er habe sodann sein gesamtes Geld zusammengekratzt, das er seiner Familie als Zeichen der Versöhnung in der Hoffnung habe bringen wollen, dass seine Frau die einstweilige Verfügung rückgängig mache und den Kindern von dem Geld Lebensmittel kaufe. Die eigentliche Tat, an die er sich nicht erinnere, schreibe er einer Affekthandlung zu, nachdem es wohl zum Streit gekommen sei und seine Frau das Fahrradschloss ergriffen habe. cc) Im Hauptverhandlungstermin am 04.11.2019 hat sich der Angeklagte schließlich erstmals ausführlich persönlich eingelassen und der Kammer auf diese Weise einen noch deutlicheren Einblick in seine Persönlichkeitsstruktur geboten, wobei er einleitend angemerkt hat, dass der ganze Sachverhalt kompliziert sei und er daher zunächst verdeutlichen wolle, wie seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände vor der Tat Gestalt angenommen hätten. Im Folgenden schilderte der Angeklagte zunächst seine Biographie im Wesentlichen so, wie die Kammer sie unter Ziffer I. festgestellt bzw. - im Falle von Abweichungen zwischen seinen Schilderungen und den Feststellungen - unter Ziffer II. 1. wiedergegeben hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen soll daher an dieser Stelle auf eine diesbezügliche Wiedergabe verzichtet werden, soweit der chronologische Werdegang des Angeklagten betroffen ist. Bemerkenswert ist hinsichtlich der im Zusammenhang erfolgten ausführlichen Einlassung des Angeklagten vom 04.11.2019 vielmehr, dass insbesondere Darstellungen, welche offenbar ein schlechtes Bild seiner Frau zeichnen sollten, nunmehr einen breiten Raum eingenommen haben, nachdem er sie in der Exploration noch grundsätzlich als „lieb“ bezeichnet und auch in der Verteidigererklärung keinerlei negative Angaben über sie gemacht hatte. Er kommentierte dies nunmehr dahingehend, zwar nicht sagen zu wollen, dass seine Frau Schuld an der Tat habe, allerdings sei sie letztlich das Opfer ihrer eigenen Mutter gewesen, womit er zur Überzeugung der Kammer durchaus implizieren wollte, dass Z. T.s Verhalten ihn seiner Auffassung nach erst zu der Tat veranlasst habe. So betonte er insbesondere wiederholt und vehement erstmals in dieser Einlassung eine angebliche Promiskuität seiner Frau, die nach seiner Schilderung bereits vor der Ehe zahlreiche Beziehungen zu anderen Männern gehabt habe, was in Anbetracht des traditionellen … bzw. … Frauenbildes und Eheverständnisses ein Problem dargestellt habe. Dies sei auch der Grund gewesen, warum seine Familie ihn und seine Frau verstoßen habe. Er hingegen habe aus Liebe zu seiner Frau gehalten. In der Folge habe sie ihn allerdings verlassen und die Scheidung verlangt; er habe sich in dieser Zeit mit Hilfe seiner Buchhalterin, die er auch später trotz seiner noch bestehenden Ehe mit Z. geheiratet habe, alleine um die Kinder gekümmert. Seine Frau wiederum sei irgendwann zu ihm zurückgekehrt und habe es zu Unrecht so dargestellt, als habe er sie betrogen. In diesem Kontext äußerte sich der Angeklagte offenbar empört und insgesamt klagsam, was eine Stimmungslage war, die er sowohl in dieser als auch den späteren Einlassungen im Übrigen fortgesetzt zeigte. Der Angeklagte betonte, die nächsten 15 Jahre ein emotional einsames Leben in der Familie geführt und nur seine Kinder gehabt zu haben, da seine Frau kalt und abweisend gewesen sei. Auch ihre eigene Mutter sei schon so gewesen und habe zudem ebenfalls promiskuitiv gelebt, weshalb seine Frau letztlich auch diese Verhaltensweise erlernt habe. Dennoch betonte er wiederholt, seine Frau geliebt zu haben, auch wenn er ihr im weiteren Fortgang sodann erhebliche Vorwürfe hinsichtlich verschiedenster Aspekte machte. So war er in dieser Einlassung offenbar bestrebt, seine Frau zunächst als in seinen Augen schlechte Mutter darzustellen. In diesem Zusammenhang schilderte er mit offensichtlicher Empörung, dass sie die Kinder nicht auf natürlichem Wege, sondern per Kaiserschnitt zur Welt gebracht und zudem nicht gestillt habe, was er augenscheinlich als anstößig empfand. Ein weiterer Beleg für die - angebliche - Lieblosigkeit seiner Frau sei gewesen, dass sie in 20 Jahren Ehe gewisse Haushaltsgegenstände - als Beispiele nannte er u.a. Salzstreuer oder Löffel - nicht selbst eingekauft habe. Zudem beschrieb er in diesem Kontext, was auch durch die weitere Beweisaufnahme, etwa auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen K., Bestätigung gefunden hat und von der Kammer dementsprechend auch festgestellt wurde, dass So. kurz nach der Ankunft der Familie in der Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtung in … sexuell belästigt worden und in der Folge psychisch dadurch erheblich belastet gewesen sei. Diesen Vorfall bewertete der Angeklagte als Auslöser dafür, dass in Deutschland alles „durcheinander gekommen“ sei. Denn er als Vater habe auf So., die später sogar einen Freund gehabt habe, aufpassen müssen, seiner Frau sei all dies - also der Übergriff, aber auch die Beziehung So.s zu dem jungen Afghanen, welche sie sogar erlaubt habe - egal gewesen. Ferner sei es seiner Frau gleichgültig gewesen, dass die Kinder bis spätabends bzw. nachts online gewesen wären, anstatt zu schlafen; auch habe sie ignoriert, dass die älteste Tochter sich morgens lieber geschminkt habe, anstatt zu frühstücken. Seiner Frau sei generell die Erziehung der Kinder nicht wichtig gewesen. Stattdessen habe sie stets die Seite der Kinder ergriffen und diesen Freiheiten erlaubt. Seine Töchter hätten dementsprechend von seiner Frau keine Liebe erfahren. Bereits dies zeigt die Tendenz des Angeklagten auf, Verstöße gegen von ihm aufgestellte innerfamiliäre Regeln und Hinwendungen seiner Töchter zu westlichen Freiheiten mit vorwerfbarem Fehlverhalten seiner Frau gleichzusetzen; diese Einstellung zog sich in der Folge durch sämtliche weitere Einlassungen. Weiterhin nahm er auch ausführlich Stellung zu einigen Schilderungen in der Ermittlungsakte bzw. dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift, in denen ihm Gewalttätigkeiten bzw. Drohungen oder demütigendes Verhalten zu Lasten seiner Frau vorgeworfen wurden. Diese vorgeworfenen Verhaltensweisen stritt er sämtlich ab. Zugleich räumte er in anderem Kontext aber ein, seine Töchter, jedenfalls die älteren, durchaus geschlagen zu haben, was er allerdings wiederum in Vorwürfe gegenüber seiner Frau einbettete. So gab er an, dass diese ihn aufgefordert und ermutigt habe, die Kinder zu schlagen. Dies habe er dann auch getan, allerdings nicht hart, sondern nur „normal“; auch seien die von ihm dabei zu ertragenden Schmerzen - womit er sich offenbar auf seelische Schmerzen bezog - schlimmer als die Schmerzen der Kinder gewesen, welche diese durch die Schläge verspürt hätten. Er sei aber ein guter Vater gewesen; es sei nun einmal die Aufgabe eines Vaters streng zu sein. Jeder Vater bestrafe seine Kinder, dazu gehörten eben manchmal auch körperliche Bestrafungen. In späteren Einlassungen, insbesondere am folgenden Sitzungstag, erläuterte er diese Sichtweise im Übrigen noch ausführlicher und erklärte seine Erziehungsmethoden, insbesondere die gegen die älteren Töchter verübten Schläge, damit, von den Freiheiten, welche seine Töchter in Deutschland erlangt hätten, überfordert gewesen zu sein. Sie hätten kurze Kleidung angezogen und die älteren Töchter seien teilweise nach der Schule erst um 17.30 Uhr nach Hause gekommen. Es habe ihm weh getan, dass die Kinder einen derart falschen Weg eingeschlagen hätten. Außerdem habe ihm niemand erklärt, wie man mit Töchtern umgehe. Diese Schilderungen widersprechen seiner zuvor aufgestellten Behauptung, dass seine Frau ihn zur körperlichen Züchtigung der Töchter veranlasst habe. Vielmehr bringt der Angeklagte damit zur Überzeugung der Kammer deutlich seine eigenen Erziehungsansätze zum Ausdruck. In der Einlassung vom 08.11. nahm er insoweit im Übrigen auch zu der Aussage seiner Töchter während des vorausgegangenen Sitzungstages Stellung, dass er So. in der Badewanne unter Wasser gedrückt habe; dies stimme nämlich durchaus. Allerdings habe er dies nur getan, weil sie nicht habe baden wollen und dreckig gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass er Se. angedroht habe, sie wegen lackierter Fingernägel aus dem Fenster zu werfen, gab er während seiner Einlassung am 04.11. ausweichend, ohne die Drohung zu bestreiten, an, dass er lediglich zu ihrem Besten streng gewesen sei. So sei es bei dem Streit um die Fingernägel tatsächlich darum gegangen, dass diese vollkommen verdreckt gewesen seien; generell habe seine Tochter nicht gerne geduscht und auch Läuse gehabt. Er sei daher lediglich - wie bei So. - um ihre Hygiene besorgt gewesen. Sodann setzte der Angeklagte während seiner ersten ausführlichen Einlassung am 04.11.2019 seine Darstellung der familiären Dynamik fort: Als So. 2017 die Familie kurzzeitig verlassen habe und in ein Jugendheim gezogen sei, habe er sich weiterhin um sie bemüht, sie aufgesucht und aufgefordert zurückzukommen, seine Frau hingegen sei wiederum gleichgültig gewesen und habe sogar den Standpunkt vertreten, So. solle dort bleiben. Mittlerweile könne er dieses Verhalten seiner Frau einordnen und rückblickend verstehen; seine Frau habe nämlich versucht, So. gegen ihn aufzuhetzen, damit diese denken solle, dass er sie nicht zurückhaben wolle. Generell zieht sich diese Einschätzung durch die Einlassung des Angeklagten, indem er wiederholt sowohl angab, die Verhaltensweisen seiner Frau nunmehr - aus seiner Sicht - rückblickend richtig einordnen zu können, als auch der Auffassung zu sein, dass seine Frau die älteren Töchter So. und Se. gegen ihn aufgebracht habe. Das Verhalten seiner Frau habe schließlich dazu geführt, dass er in Deutschland immer kraftloser geworden sei und sich zurückgezogen habe. Ferner sei auch der Asylantrag der Familie abgelehnt worden, sodass er mit zahlreichen Problemen konfrontiert, dabei aber vollständig alleine gewesen sei; niemand habe ihm geholfen oder auch nur zugehört. Ein weiterer Beleg für das in seinen Augen inadäquate und verantwortungslose Verhalten seiner Frau sei überdies ein Vorfall gewesen, der sich wohl 2018 ereignet habe und bei dem seine Frau die Wohnung in seiner Abwesenheit von etwa 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne dies zuvor mit ihm abgesprochen zu haben, zusammen mit den drei jüngeren Kindern verlassen habe, weshalb er sich große Sorgen gemacht und den Dolmetscher K. angerufen und um Hilfe gebeten habe, weil er zur Polizei habe gehen wollen. Als der Angeklagte auf Nachfragen der Kammer hin offenbar bemerkte, dass diese eine zweieinhalbstündige Abwesenheit einer erwachsenen Frau jedenfalls nicht als derart ungewöhnlich oder besorgniserregend einschätzte, dass sogleich ersichtlich die Alarmierung der Polizei notwendig wäre, passte der Angeklagte seine Einlassung spontan an und behauptete nunmehr, dass seine Frau bis 21 Uhr fortgewesen und er deshalb besorgt gewesen sei, weil es draußen schon dunkel gewesen sei. Der Dolmetscher habe ihn jedoch informiert, dass seine Frau sich von ihm trennen wolle; am nächsten Tag sei sie mit vier Polizisten in die Wohnung zurückgekommen, habe alle ihre Sachen abgeholt und sei in ein Frauenhaus gezogen. Dies habe ihn sehr gewundert, weil es in der Familie keinerlei Probleme gegeben habe; er habe sich daraufhin gedacht, dass sie ihn wohl bestrafen wolle, wobei er allerdings nicht erläuterte, was seiner Auffassung nach der Grund für eine Bestrafung gewesen sein könnte. Doch noch am selben Tag habe seine Frau das Frauenhaus mit den Kindern wieder verlassen und sei in die Wohnung der Familie zurückgezogen, was er damals so aufgefasst habe, dass sie seinetwegen zurückgekehrt sei. Er deutete in diesem Zusammenhang allerdings bedeutungsschwanger und vage an, mittlerweile den eigentlichen Grund dafür zu kennen, ohne dies jedoch näher auszuführen. In der Folge hätten der Angeklagte und seine Frau sich voneinander entfernt, was letztlich dazu geführt habe, dass er vermehrt bei Freunden übernachtet habe, die Heroin konsumierten, wodurch er dann letztlich auch süchtig geworden sei. Zur Erläuterung seiner Suchthistorie und des Umstandes, dass das Verhalten seiner Frau mitverantwortlich für seinen Heroinkonsum gewesen sei, äußerte er - seinen übrigen Redefluss unterbrechend - plötzlich in leidend klingendem Tonfall: „Diese Einsamkeit zu Hause!“ Sodann teilte er jedoch unmittelbar darauf noch einen weiteren, anders gelagerten Erklärungsansatz für seine Abhängigkeit mit. So behauptete er, mittlerweile zu wissen, warum seine Bekannten ihm überhaupt Heroin angeboten hätten: Seine Frau haben ihnen nämlich den Befehl gegeben, ihn süchtig zu machen. Ein weiterer Aspekt, der in dieser Einlassung viel Raum einnahm, war das Bestreben des Angeklagten, sich als guten und liebevollen Vater zu präsentieren. In diesem Zusammenhang betonte er wie bereits in der Exploration, mit seinen beiden jüngeren Töchtern Ye. und Ye. gut zurecht gekommen zu sein; das könnten beide auch in dem Prozess bezeugen. So habe zum Beispiel er die kleineren Kinder morgens immer in den Kindergarten oder zur Schule gebracht. Auch habe er - der im Übrigen über keine Fahrerlaubnis verfügt - für die Familie in der Zeit in Deutschland drei Autos gekauft und habe seine Kinder damit umhergefahren. Er habe seine Frau stets ermutigt, auch einmal mitzukommen, sie sei jedoch immer nur zu Hause gewesen. Ferner habe er seinen Kindern auch zahlreiche Elektronikartikel wie z.B. Tablets, Smartphones oder Laptops gekauft. Er ergänzte insoweit mit einigem augenscheinlichen Stolz, dass er sogar die schwarze Kundenkarte von Saturn habe und dort einer der besten Kunden sei. 20 Tage vor seinem Rauswurf aus der Wohnung habe er sogar noch 400,00 € für eine Brille seiner Tochter bei Fielmann ausgegeben. Soweit seine Töchter der Polizei im Ermittlungsverfahren gesagt hätten, dass er seiner Frau nicht genügend Geld gegeben habe, sei zu beachten, dass er ihnen tatsächlich immer vorgeschlagen habe, seiner Frau mehr Geld zu geben, damit sie die Kinder auch einmal selbst versorgen könne; dies hätten aber gerade seine Kinder nicht gewollt, weil seine Frau sich um nichts gekümmert habe. Er selbst wiederum habe nur aus dem Grunde häufig Lebensmittel bei der … Tafel besorgt, damit er Geld habe sparen können, um den Kindern schönere Geschenke kaufen zu können. Schließlich warf er offenbar äußerst emotional erregt spontan ein, dass es daher schön wäre, wenn es der Wahrheit entspräche, was seine Frau und die älteren Kinder über ihn bei der Polizei erzählt hätten, weil er dann schuldig und die Haft für ihn leichter wäre. Tatsächlich habe er sich aber um alles kümmern müssen und etwa auch die Einkäufe für die Familie alleine machen müssen. Seine Frau habe nicht einmal mehr für die Familie gekocht, er habe stattdessen selbst Eier kochen müssen. Auch wenn seine Kinder krank gewesen seien oder Alpträume gehabt hätten, sei er derjenige gewesen, der nachts aufgestanden sei und sich gekümmert habe. Auf seinem Rückweg von den Lebensmitteleinkäufen für die Familie sei er im Übrigen häufig durch Freunde und Bekannte aufgehalten worden; heute wisse er wieso. In diesem Zusammenhang äußerte er nunmehr weitere Vorwürfe gegen seine Frau, der er im Wesentlichen unterstellte, ihn mit zahlreichen Männern betrogen zu haben - in der Wohnung habe in seiner Abwesenheit ein reges Kommen und Gehen geherrscht, teilweise seien dort täglich 15 fremde Männer gewesen. Dieser Umstand, dass seine Frau ihn betrogen habe, nahm im Folgenden viel Raum in seinen Schilderungen ein. So habe er etwa zwei Wochen vor der Tat als Beweis für seine Vermutungen einen sogenannten „Knutschfleck“ auf der Brust seiner Frau wahrgenommen. Er habe daher schließlich einige Tage lang die Wohnung observiert und insbesondere, was er in der Exploration noch ausdrücklich verneint hatte, ein Aufnahmegerät in der Wohnung platziert, um seine Frau abzuhören. Der Abhörvorgang habe ergeben, dass sie diverse Kontakte zu anderen Männern gehabt habe. Seine Frau habe dies, als er sie damit konfrontiert habe, jedoch abgestritten und ihm vorgeworfen, dass dies Einbildungen infolge seines Heroinkonsums seien. Sie habe ihn danach bei den Kindern schlechtgemacht und diesen gesagt, dass er sie bedroht habe. Tatsächlich sei seine Frau aber süchtig nach Sex gewesen - wobei er anmerkte, dass der eheliche sexuelle Kontakt schlecht gewesen sei - und habe nicht nur sich, sondern auch So. und Se. prostituiert. Er habe selbst mitangehört, wie sie mit einem Mann über den Preis für Se. verhandelt und wie Se. selbst sich erkundig habe, wann ihre Mutter ihr wieder Männer bringe. Der Preis, den seine Frau für So. verlangt habe, habe 100,00 € betragen, derjenige für Se. 150,00 €. Seine Frau selbst habe nur 30,00 € „gekostet“, dies sei in … bekannt gewesen. Auch habe er über das Aufnahmegerät gehört, wie seine Frau zu jemandem in Bezug auf ihn, den Angeklagten, gesagt habe: „Warte, bis wir ihn loswerden.“ Seine Frau habe überdies insbesondere eine Affäre mit dem Zeugen K. gehabt, der ihr deshalb auch geholfen habe, ihn, den Angeklagten, entsprechend ihrer Ankündigung loszuwerden. Als Beleg hierfür habe er eine Voicemail-Nachricht des Zeugen, die an seine Frau gerichtet gewesen sei, auf seinem Smartphone gespeichert. In dieser habe der Dolmetscher K. seiner Frau Anweisungen gegeben, was sie tun solle, um ihn zu verlassen. Auf konkrete Nachfragen dazu, was mit dem Abhörgerät geschehen sei und ob er noch entsprechende Aufnahmen, die er damit gefertigt habe, z.B. auf seinem Handy gespeichert habe, gab er an, nicht zu wissen, was seine Frau mit dem Abhörgerät gemacht habe; etwaige sie kompromittierende Daten auf seinem Handy, die es durchaus gegeben habe, habe sie gelöscht, da sein Smartphone keinen Sperrcode habe. Jedenfalls auf das sichergestellte und in der Sitzung in Augenschein genommene Smartphone des Angeklagten traf dies - zumindest im Zeitpunkt seiner Festnahme - allerdings nicht zu. Insoweit konnte sich die Kammer selbst davon überzeugen, dass es durch einen Code, welchen der Angeklagte der Kammer mitteilte, gesperrt war. Zu der polizeilichen Wegweisung vom 26.03.2019 führte der Angeklagte in klagendem Tonfall aus, dass er aus der Wohnung geworfen worden sei, ohne dass man ihn vorher gefragt habe. Dabei sei jedoch er derjenige gewesen, der unzufrieden mit der Ehe gewesen sei und Grund gehabt habe, sich über seine Frau, die sich ja schließlich prostituiert habe, zu beschweren. Am folgenden Tag habe er das Haus in der … beobachtet und gesehen, wie seine Frau zusammen mit Se. in das Fahrzeug des Zeugen K. eingestiegen sei; dies belege doch eindeutig seinen Verdacht. Denn schließlich sei ja unklar, wo sie zusammen hingefahren seien. Der später in der Hauptverhandlung sowohl von Se. als auch von dem Zeugen K. übereinstimmend bekundete Umstand, dass sie den Polizeibeamten PK G. und sodann einen Rechtsanwalt wegen der Beantragung der Gewaltschutzanordnung aufgesucht hätten, was auch mit der Aussage des Zeugen PK G. in Einklang steht, brachte den Angeklagten im Übrigen auch in der Folge nicht davon ab, seine Vermutung, dass seine Beobachtungen Hintergründe sexueller Art gehabt hätten, zu wiederholen. Der Angeklagte selbst habe in der Zeit der polizeilichen Wegweisung nach seiner Darstellung nirgendwo hingehen können, weil alle seine Freunde eine Affäre mit seiner Frau gehabt hätten. Es stimme, dass er tatsächlich nach der Wegweisung wieder zu der Wohnung der Familie gegangen sei, dabei habe er aber nur einmal mit der Faust gegen die Tür geschlagen, sei jedoch keinesfalls - anders als glaubhaft von den Zeugen So., Se. und Ye. T. sowie R. und E. übereinstimmend geschildert - laut und beleidigend bzw. aggressiv geworden. Am 28.03.2019 sei er tatsächlich in polizeiliches Gewahrsam genommen worden, weil er die Wohnung aufgesucht habe; insoweit habe er sich aber zuvor telefonisch angekündigt und die Erlaubnis erhalten, die Wohnung zu betreten, um weitere Sachen abzuholen, was seine Töchter jedoch später bestritten. Anschließend sei es ihm sehr schlecht gegangen, da er kein Geld, keine Lebensmittel und kein Heroin gehabt habe. Den Widerspruch zu dem Umstand, dass er ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen A. zu diesem Zeitpunkt 900,00 € in bar mit sich führte und offenbar Zugang zu wenigstens weiteren 500,00 € auf seinem Konto hatte, vermochte der Angeklagte in diesem Zusammenhang nicht aufzulösen. Nachdem ihn ein Freund - der Zeuge A. - zum Arzt und sodann in die … gebracht habe, sei es ihm zwei Wochen lang sehr schlecht gegangen; er habe nur geweint. Zudem habe er während der Zeit im Krankenhaus den Plan gefasst, das Sorgerecht für die Kinder zu beantragen, da diese wegen des Verhaltens seiner Frau in Gefahr gewesen seien. Er habe auch schon telefonisch Kontakt zu einer Rechtsanwältin aus … aufgenommen, die Persisch spreche. Sie habe ihn aber trotz ihrer entsprechenden Ankündigung weder aufgesucht noch zurückgerufen. Bei seinen weiteren Anrufversuchen habe sie aufgelegt. Wenn sie ihn rechtzeitig kontaktiert hätte, wäre all das - wohl die Tat - nicht passiert. Gleiches gelte für die Polizei; wenn diese auf ihn gehört hätte, wäre seine Frau ebenfalls nicht tot. Auf den Umstand, dass er gegenüber der Polizei nach glaubhafter Aussage des Zeugen PK G. die Anschuldigungen und Vorwürfe bezüglich seiner Frau und etwaige Gefährdungslagen für die Kinder im Zusammenhang mit einer etwaigen Prostitution nicht erwähnt hatte, obwohl dafür bei Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung oder zuvor bereits anlässlich der polizeilichen Wegweisung ausreichend Gelegenheit bestanden hätte, ging er hingegen nicht ein. Zu ihm vorgehaltenen Chatnachrichten, die er mit seiner Frau während der Wegweisung zwischen dem 03.04.2019 und dem 10.04.2019 austauschte und in denen er sich bei ihr wiederholt für sein Verhalten entschuldigte, führte der Angeklagte aus, dass er sich nur derart beschwichtigend verhalten habe, um seine Frau nicht gegen sich aufzubringen, nicht aber wegen eines etwaigen Fehlverhaltens oder Gewalttätigkeiten. Bezüglich des Tattages äußerte er sich zunächst insoweit widersprüchlich, als er einerseits erklärte, vorgehabt zu haben, seiner Frau das Geld - also die 1.400,00 € - zu bringen, damit er die Kinder sehen dürfe, und sich zu versöhnen. Andererseits schilderte er nur wenig später, nicht mehr zu wissen, warum er überhaupt zu der Wohnung gegangen sei. Sodann gab er die bereits unter Ziffer III. 2. a) cc) ausführlich zitierte Beschreibung des Tatgeschehens ab, wonach er von seiner Frau überrascht worden sei, als er an der Wohnungstür gehorcht habe, und sie daraufhin geschrien habe, weshalb er Angst bekommen habe, dass sie alles kaputt machen werde und er ins Gefängnis gehen bzw. 250.000,00 € zahlen müsse. Während er versucht habe, ihr den Mund zuzuhalten, habe sie ihn geschlagen, woraufhin er ihr das „Ding“, mit dem sie ihn geschlagen habe, weggenommen habe. Dann sei alles „kaputt gegangen“ und er sei erst wieder zu sich gekommen, als er Schreie - wohl der Nachbarn - gehört, seine Frau bereits in ihrem Blut gelegen habe und ihm Handschellen angelegt worden seien. Der Angeklagte kommentierte die Tat im Rahmen dieser ersten ausführlichen Darstellung vom 04.11.2019 schließlich abschließend dahingehend, dass er bis dahin immer aufrecht gelebt, jetzt aber etwas Hässliches gemacht habe. Denn das Gericht - wohl das die Gewaltschutzanordnung erlassende Amtsgericht - habe alles kaputt gemacht. Sodann stellte er in erneut klagendem Tonfall die Frage: „Mussten meine Kinder in dem Alter zu Waisen werden?“ Zugleich machte er seiner Frau weitere Vorwürfe und wiederholte vehement, dass diese die Köpfe der Kinder mit Sex vergiftet und ihn drogensüchtig gemacht habe, um ihn rauswerfen zu können. Er hingegen sei nur ungewollt in die Falle seiner Frau bzw. der anderen Männer gelaufen. Nach den Vernehmungen seiner Töchter So., Se. und Ye., die teilweise in seiner Abwesenheit stattgefunden hatten, beklagte er sich am 04.11. weiterhin über die Folgen der Tat für ihn selbst. So sei sein Leben zerstört; er habe im Gefängnis insbesondere niemanden, mit dem er reden könne. Außerdem verwehre das Gericht es ihm seit Monaten, Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen, was sehr ungerecht sei. dd) In seinen weiteren umfassenden Äußerungen an den folgenden Sitzungstagen setzte der Angeklagte das soeben aufgezeigte Einlassungsverhalten ausführlich fort und wiederholte die bereits dargestellten Aspekte, ergänzte allerdings dabei teilweise die bereits getätigten Erklärungen bzw. Beurteilungen der Familiendynamik und seines Verhaltens auch um Details, wobei er sich insbesondere vielfach spontan zu vorausgegangenen Teilen der Beweisaufnahme äußerte. Zur Vermeidung von Wiederholungen soll im Folgenden nur auf die wesentlichen Ergänzungen bzw. Unterschiede im Einlassungsverhalten eingegangen werden: (1) So bewertete er die Tat und seine Rolle als Vater am nächsten Sitzungstag zusammenfassend - wobei seine Schilderungen emotional wirkten - dahingehend, dass er sogar etwas noch Schlimmeres getan habe, als die Mutter seiner Kinder zu töten: Er habe vier Töchter bekommen, ohne zu wissen, wie sie zu erziehen seien. Die deutsche Gesellschaft sei ihm so fremd gewesen, dass er einfach nicht gewusst habe, wie er sich hätte verhalten sollen. Das Gericht solle bitte bedenken, dass niemand als Drogensüchtiger oder Mörder geboren werde. Auch solle das Gericht berücksichtigen, dass er niemanden in der JVA zum Austausch habe und es ihm schlecht gehe. Dabei wäre er nicht in dieser Situation, wenn er als Neugeborener zum Beispiel mit dem Vorsitzenden der Kammer vertauscht worden wäre und ein anderes Leben geführt hätte. Zur Überzeugung der Kammer wollte er hiermit abermals zum Ausdruck bringen, dass seiner Auffassung nach nicht primär er selbst (moralisch) verantwortlich für die Tat gewesen sei, sondern vielmehr die Umstände, seine Überforderung mit der Erziehung der Kinder in Deutschland bzw. - bezugnehmend auf seine Angaben vom 04.11.2019 - das Verhalten seiner Frau. In den folgenden Sitzungstagen variierte und konkretisierte er diese Beurteilung durchgehend, wobei er sie sogar noch zuspitzte; so betonte er wiederholt ausdrücklich, andere schuldige Personen in der Verantwortung zu sehen, indem er mehrfach angab, selbst nicht der Hauptschuldige zu sein - einmal bezeichnete er sich sogar ausdrücklich als unschuldig -, auch wenn er nicht bestreite, seine Frau getötet zu haben. Damit wollte er offenbar zum Ausdruck bringen, seiner Auffassung nach jedenfalls moralisch nicht für den Tod seiner Frau verantwortlich gewesen zu sein. So äußerte er etwa anlässlich der Vernehmung des Zeugen K. am 05.12.2019, während er diesen selbst befragte, dass das Ziel seiner Fragen sei, zu beweisen, dass tatsächlich der Zeuge, welcher eine Affäre mit seiner, des Angeklagten, Frau gehabt habe, der Hauptschuldige an deren Tod gewesen sei, wobei er offenbar auf die bereits geäußerte Auffassung anspielte, dass der Zeuge K. seine Frau gegen ihn aufgehetzt bzw. sich mit dieser gegen ihn, den Angeklagten, verschworen habe, was er mit Hilfe einer Voicemail-Nachricht, welche die Kammer auch in die Hauptverhandlung eingeführt hat, beweisen wolle. Auf den Inhalt dieser Nachricht wird im Rahmen der weiteren Würdigung der Aussage des Zeugen K. noch ausführlich eingegangen. Nunmehr ergänzte der Angeklagte die genannten Anschuldigungen allerdings über das bisher geäußerte hinaus noch dahingehend, dass der Zeuge K. auch von seinen, des Angeklagten Töchtern, in sexueller Hinsicht etwas gewollt habe. Bezogen auf seinen geäußerten Verdacht gegenüber dem Zeugen K. ließ sich der Angeklagte überdies am 05.12.2019 wechselhaft und inhaltlich nicht konstant ein. So behauptete er teilweise, den Zeugen K. schon vor drei Jahren einer Affäre mit seiner, des Angeklagten, Frau verdächtigt zu haben, weil er den Zeugen zu einem Zeitpunkt in der Wohnung der Familie angetroffen habe, als seine Frau nur mit einem kurzen Kleid bekleidet, also geradezu halbnackt gewesen sei. Sodann gab er jedoch an, bis etwa zehn Tage vor der polizeilichen Wegweisung keine Ahnung von der Beziehung gehabt zu haben. Auf diesen Widerspruch durch die Kammer hingewiesen, reagierte er offenbar aufgebracht, erhob die Stimme und forderte, dass man ihn reden lasse; dann würde sich schon zeigen, was er meine. In der Folge vermochte er den Widerspruch aber ebenfalls nicht aufzulösen, sondern drehte sich letztlich argumentativ nur - sinnbildlich - im Kreis, indem er die genannten Aspekte wiederholte. Mit der Aussage des Zeugen K. konfrontiert, dass er diesen aus der Untersuchungshaft heraus - also nach der Tat - angerufen und um einen Besuch sowie das Mitbringen von Zigaretten gebeten habe, was nach Auffassung des Zeugen belege, dass der Angeklagte ihn tatsächlich nicht ernsthaft einer Beziehung zu Z. T. verdächtigt habe, reagierte der Angeklagte erneut augenscheinlich gereizt und widersprach der Bewertung des Zeugen mit dem Argument, diesen nicht um Zigaretten gebeten zu haben. Den Kontakt als solchen bestritt er hingegen nicht; er gab an, den Zeugen angerufen zu haben, um Informationen über seine, des Angeklagten, Töchter, insbesondere deren Verbleib, zu erhalten. Nachdem der Zeuge ihm die Zigaretten gebracht und auch Geld überwiesen habe, habe der Angeklagte ihm allerdings gesagt, seine Hilfe nicht zu wollen. In diesem Zusammenhang betonte er erneut - wie bereits dargestellt -, dass er den Zeugen K. insbesondere gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen abgelehnt habe. An einem anderen Sitzungstag erklärter er ferner ausdrücklich, allenfalls zu zehn Prozent schuld an der Tat zu sein; er beklagte diesbezüglich, trotzdem derjenige zu sein, der nun im Gefängnis sei und als Mörder dastehe, während alle anderen Schuldigen noch frei herumliefen, ohne dass das Gericht etwas dagegen unternehme. Es sei ungerecht, dass 20 Jahre seines Lebens einfach so zerstört worden seien. Im Übrigen erweiterte er seine bereits ab dem 04.11. kontinuierlich gegenüber seiner Frau erhobenen Anschuldigungen sogar noch und steigerte die Anzahl der Männer, mit denen sie sexuelle Beziehungen gehabt habe zusehends. In der Sitzung vom 05.12.2019 behauptete er anlässlich der Vernehmung des Zeugen K. schließlich, dass seine Frau Affären mit mindestens 300 Männern gehabt habe. Nach der Vernehmung der Zeugen A. und N., deren Angaben er anscheinend als belastend bewertet hat, passte der Angeklagte seine Einlassungen jeweils dahingehend an, dass auch diese Zeugen sexuelle Kontakte zu seiner Frau unterhalten und sich gegen ihn verschworen hätten. (2) Im Rahmen seiner Einlassung vom 12.11.2019 nahm er schließlich Stellung zu seinen konkreten Erinnerungen an das Tatgeschehen, als ihm die Frage gestellt wurde, aus welchem Grund er seine Frau erschlagen habe. Zunächst antwortete er ausweichend und insoweit im Einklang mit seinen früheren Angaben, dass er sich nicht an das eigentliche Tatgeschehen erinnern könne und nicht wisse, wie sich die Tat entwickelt habe. Er formulierte dies dahingehend, dass er sich diese Frage auch seit sieben Monate stelle. Allerdings ergänzte er unmittelbar darauf, ein schlechtes Gewissen und Alpträume zu haben, weil er sich daran erinnere, wie er seine Frau getötet habe. Er gab diesbezüglich nunmehr mehrfach, auch auf entsprechende Nachfrage der psychiatrischen Sachverständigen, ausdrücklich an, sich an die Schläge zu erinnern und Bilder von der Tatbegehung vor seinem geistigen Auge zu sehen, was er zuvor noch in Abrede gestellt hatte. Sodann betonte er, dass er die Kinder habe retten wollen. Auch habe er seiner Frau das Geld bringen und sie anflehen wollen, seine Kinder zu sehen. Sodann fragte er - offenbar an sich selbst gerichtet: „Warum hat mein Gehirn entschieden, das zu tun?“ Dies beantwortete er unmittelbar darauf selbst damit, dass es keine andere Lösung gegeben habe. Er habe zurück in den ... gehen, aber seine Kinder nicht alleine lassen wollen. Dies könne der Zeuge A. bestätigen. Auf die Frage der Kammer, was seiner Auffassung nach der Grund dafür sein könnte, dass seine Kinder in der Hauptverhandlung ein gänzlich anderes Bild von dem Familienleben gezeichnet und insbesondere ihn als gewalttätig und geradezu tyrannisch, ihre Mutter hingegen als äußerst liebevoll beschrieben hätten, sodass es jedenfalls nach diesen Schilderungen keinen Grund gegeben habe, die Töchter vor seiner Frau zu beschützen, räumte er ein, dass einige Sachen, die seine Kinder beschrieben hätten, durchaus wahr seien. So sei er streng gewesen, weil die Kinder den falschen Weg eingeschlagen hätten und ihre Mutter ihre Köpfe mit Sex vergiftet habe. Daraufhin hielt die Kammer dem Angeklagten vor, dass er entsprechendes beispielsweise in der Exploration oder in der Verteidigererklärung noch nicht geschildert habe. Diese Diskrepanz vermochte er daraufhin nicht schlüssig zu erklären; er bezog sich stattdessen nur darauf, dass er die Wahrheit damals verschwiegen habe, weil er nicht damit gerechnet habe, dass seine Kinder sich vor Gericht gegen ihn wenden würden. Sodann ergänzte er in lautem und offenbar emotional äußerst erregten Tonfall spontan in Bezug auf seine Frau, dass der Vorsitzende, der ihn befragte, solch eine Frau noch nicht erlebt habe, die derart störrisch gewesen sei und nicht gemacht habe, was er, der Angeklagte, gewollt habe. Später erklärte er - im Rahmen seiner am 05.12.2019 erfolgten Einlassung - auf ausdrückliche entsprechende Nachfrage, dass Eifersucht und seine Vermutungen, seine Frau unterhalte sexuelle Beziehungen zu anderen Männern, bei der Tatbegehung jedenfalls keinerlei Rolle gespielt hätten. Er ergänzte, dass die ihn hierzu befragende Vertreterin der Staatsanwaltschaft offenbar einfach nicht verstehe, dass die vier Kinder das eigentliche Problem gewesen seien, da sie von seiner Frau benutzt worden seien und ihn nicht respektiert hätten. So hätten ihn zum Beispiel die älteren Töchter nicht angemessen begrüßt, wenn er deren Zimmer betreten habe. Sodann nahm der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung vom 05.12. abermals erneut auf den konkreten Ablauf des Tatgeschehens Bezug und leitete seine Ausführungen damit ein, sich genau an den fraglichen Morgen erinnern zu können. Er habe vorgehabt, zu frühstücken, sich dann jedoch auf einmal in dem Bus zu seiner Wohnung wiedergefunden, was den Schilderungen in der Exploration entspricht, jedoch denjenigen in der Verteidigererklärung zumindest hinsichtlich des Details der Busfahrt widerspricht; er sei wegen der Gewaltschutzanordnung durcheinander gewesen. Im Folgenden schilderte er den bereits unter Ziffer III. 2. a) cc) dargestellten Ablauf, wonach er vor der Wohnungstür sitzend an dieser gehorcht und sich dabei bemüht habe, von den Nachbarn nicht gesehen zu werden, woraufhin er schließlich von seiner Frau überrascht worden sei, die vor ihm im Treppenhaus bis ins Erdgeschoss zurückgewichen sei und um Hilfe geschrien habe, dass er sie umbringe. Seine Frau habe ihn geschlagen; er habe währenddessen nur gewollt, dass sie still sei. Er wisse nicht, warum sein Gehirn dann diese Entscheidung getroffen habe und was genau passiert sei; er habe in dem Moment nur gedacht, dass Leute kommen würden, wenn sie schreie und er dann für Jahre ins Gefängnis müsse. Danach sei er dann wieder zu sich gekommen und habe den Gegenstand, den er in der Hand gehalten habe, an den er sich aber nicht mehr genau erinnern könne, fallen gelassen. Erst auf ausdrückliche und suggestiv (vor-)formulierte Frage der Verteidigung bestätigte der Angeklagte im Übrigen am 05.12.2019 in Bezug auf das Tatgeschehen, dass er sich am Morgen des Tattages „hilflos, traurig und verzweifelt“ gefühlt habe, nachdem er eine solche Gemütslage in seinen ausführlichen und in freier Rede gehaltenen Einlassungen ab dem 04.11.2019 von sich aus nicht in dieser Deutlichkeit erwähnt hatte. (3) Entgegen seinen wiederholten eigenen Darstellungen, die ihn als überforderten Vater beschrieben, der auch verschiedentlich zu dem Erziehungsmittel körperlicher Züchtigungen gegriffen habe, sowie seinen vorherigen Schilderungen von einer zunehmenden Entfremdung in der Beziehung zu seiner Frau und den Angaben in der Exploration, dass er seine Familie durchaus mitunter auf Grund seiner Drogensucht schikaniert habe, gab er am 08.11.2019 vehement an, dass es vor der Anzeige durch seine Frau und Se. am 26.03.2019 in der Familie überhaupt keine Probleme gegeben habe. Insbesondere sei seiner Auffassung nach fraglich, warum seine Frau ihn nicht viel früher angezeigt habe, wenn er sie doch angeblich geschlagen haben solle. Er forderte die Kammer auf, sich die Inhalte seines Smartphones und seinen „YouTube“-Kanal mit dem Accountnamen „TVakkoli TV“ anzusehen. Dort könne man sehen, dass die Familie entgegen der Aussagen seiner Töchter glücklich gewesen sei; er habe für die Kinder Musik gespielt und sie hätten fröhlich getanzt. (4) Nachdem er wiederholt geschildert hatte, nur beabsichtigt zu haben, seine Kinder durch seine strenge Erziehung auf den sogenannten „richtigen Weg“ zu bringen, erläuterte er am 12.11.2019 darunter zu verstehen, dass sie ein normales Leben führen, also Spaß haben und das Leben genießen sollten. Zudem stelle er sich darunter vor, dass sie die Schule besuchen und Erfolg haben würden. Ferner sollten sie ihm Respekt erweisen. Statt diesen „richtigen Weg“ zu beschreiten, hätten seine älteren Töchter sich morgens jedoch zwei Stunden lang geschminkt, auch hätte er Rückmeldung von Lehrern bekommen, dass sie sich in der Schule nicht richtig konzentriert hätten. Die älteren Töchter seien zudem teilweise nicht sofort nach dem Unterrichtsende, sondern erst um 15.00 Uhr nach Hause gekommen. Auch hätten sie zu viel Zeit am Handy bzw. generell online verbracht. Auf Vorhalt der psychiatrischen Sachverständigen, dass die von dem Angeklagten geschilderten Verhaltensweisen jugendtypisch seien und er seinen Töchtern Unternehmungen mit Freunden, also Spaß zu haben, untersagt habe, obwohl er gerade das doch angeblich als „richtigen Weg“ definiere, vermochte der Angeklagte diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Stattdessen wiederholte er nur die bereits genannten Beschwerden über das Verhalten seiner Töchter. (5) Bezugnehmend auf eine Schilderung seiner 10-jährigen Tochter Ye., dass diese einige Wochen vor der Tag auf seinem Tablet zufällig Bilder und Videos sexuellen Inhaltes bemerkt habe, behauptete er, dass diese Bilder dort einfach aufgetaucht seien, während er über „Google Chrome“ im Internet gesurft habe. Er habe sie jeweils wieder gelöscht. Mittlerweile sei ihm allerdings bewusst, dass seine sexsüchtige Frau sich diese pornographischen Bilder angesehen haben müsse; er hingegen habe so etwas nie getan. (6) Die von ihm bereits mehrfach geschilderte Erfahrung, nach der Wohnungswegweisung obdachlos gewesen zu sein, erläuterte er am 08.11.2019 dahingehend, dass er nur für eine Nacht eine Unterkunft gehabt habe, weil er am folgenden Tag Freunde in einem Flüchtlingsheim besucht habe, aber gegen 23.00 Uhr von einer Sicherheitskraft der Örtlichkeit verwiesen worden sei; danach sei er in das „Camp“ - gemeint dürfte wohl die Obdachlosenunterkunft gewesen sein - zurückgekehrt, aber nicht mehr eingelassen worden, weshalb er die Nacht auf der Straße habe verbringen müssen. Dies relativiert zur Überzeugung der Kammer die im Übrigen klagsamen Beschwerden des Angeklagten, nach der Wegweisung obdachlos gewesen zu sein, da seine Ausführungen zumindest nahelegen, dass er selbst sich schlicht nicht an die Regeln der Obdachlosenunterkunft, welche ihm ursprünglich einen Schlafplatz zur Verfügung gestellt hatte, gehalten hat, ohne dass diese Hintergründe allerdings mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden konnten. Gleichwohl verkennt die Kammer die grundsätzlichen Belastungen, welche die Wegweisung für ihn nachvollziehbarer Weise bedeutet haben dürfte, nicht. (7) Überdies gab der Angeklagte in den diversen Einlassungen auch Einblick in seine Selbstwahrnehmung und -einschätzung. So betonte er wiederholt seinen sozialen Status, den er im … gehabt habe, wo er eine Firma mit vielen Mitarbeitern betrieben und ein großes Haus bewohnt habe. Dort habe er sich auch ehrenamtlich engagiert und zum Beispiel mitgeholfen, Schulen zu bauen. Dies erläuterte er Bezug nehmend auf Schilderungen des Zeugen K., wonach der Angeklagte wiederholt diesem gegenüber geäußert habe, zahlreiche Flüchtlinge … Herkunft versammeln zu können, um Hilfsprojekte - beispielsweise nach Umweltereignissen in Deutschland - ins Leben zu rufen, für die es nach Auffassung des Zeugen allerdings keinerlei Bedarf gegeben habe. Der Zeuge habe das Verhalten des Angeklagten vielmehr geradezu als Wichtigtuerei aufgefasst, was sodann wiederum den Angeklagten offenbar zu der Stellungnahme veranlasst hat, erhebliche Erfahrungen mit gemeinnützigen Tätigkeiten zu haben. Auch erwähnte der Angeklagte mehrfach den Umstand, in Deutschland trotz fehlender Fahrerlaubnis Auto gefahren zu sein; er erklärte in diesem Zusammenhang wiederholt ein guter Autofahrer zu sein und in den zweieinhalb Jahren, in denen er in Deutschland gefahren sei, keinen Unfall gebaut zu haben und auch nicht bestraft worden zu sein. Im ... habe er im Übrigen sogar an Rallyes teilgenommen. Zudem beklagte er sich über die Schwierigkeiten bei dem Erwerb einer Fahrerlaubnis in Deutschland, welche er als ungerecht empfinde. Darüber hinaus gab der Angeklagte an, dass sein größtes Problem im Leben seine Eigenschaft sei, stets alles vorauszusehen und zu klug zu sein; er glaube, dass er ein besseres Leben führen würde, wenn er schlicht weniger intelligent wäre. Denn auf Grund seiner Intelligenz habe er letztlich erkannt, dass seine Frau sich gegen ihn gewandt und auch seine Kinder aufgehetzt habe. ee) Bereits die Würdigung der eigenen Einlassungen des Angeklagten, insbesondere seiner persönlich in freier Rede vorgebrachten Ausführungen, belegt seine Persönlichkeitsstruktur und sein Weltbild zur Überzeugung der Kammer eindrucksvoll. So werden seine überhöhte Selbstwahrnehmung und vor allem sein Narzissmus deutlich, wenn er etwa seine - aus seiner Sicht überdurchschnittlichen - Fähigkeiten wiederholt herausstellt und vor allem sein eigenes Leid infolge der Tötung seiner Frau oder der Gewalttätigkeiten gegenüber seinen Töchtern betont, das Leid seiner Töchter hingegen relativiert. In diesem Zusammenhang ist zudem auffällig, dass er seine eigene Schuld im Hinblick auf die Tat regelmäßig nur beiläufig oder einleitend - geradezu der guten Ordnung halber - eingeräumt, sodann jedoch ausführlich maßgeblich Stellung zu der von ihm empfundenen Ungerechtigkeit genommen hat, dass nur er sich vor Gericht verantworten müsse, obwohl doch eigentlich andere die Hauptschuld tragen würden. Dies belegt seine narzisstische Tendenz, Verantwortung für sein eigenes Handeln von sich zu weisen und auf andere zu übertragen, die sich auch durch weitere Bereiche seines Lebens zieht. So betonte er etwa wiederholt, dass die Konflikte mit seinen älteren Töchtern, vor allem aber diejenigen mit So., ihre Ursache darin hätten, dass ihm niemand erklärt habe, wie er Töchter erziehen und wie er sich insbesondere in der deutschen Gesellschaft als Vater richtig verhalten solle, obwohl die Beweisaufnahme - worauf sogleich noch einzugehen sein wird - durchaus entsprechende Bemühungen der Zeugen K., KK S. sowie von Mitarbeitern des Jugendamtes ergeben hat, die er lediglich nicht annehmen wollte, weil sie mit seinen Weltanschauungen kollidierten. Auch hinsichtlich seiner Heroinsucht hat der Angeklagte in seinen Einlassungen die Schuld wiederholt bei anderen, namentlich seiner Frau, gesucht. Ferner zeigte sich auch seine patriarchalische Weltanschauung in zahlreichen Aspekten seiner Einlassung, etwa wenn er wiederholt ausgeführt und beklagt hat, dass seine Töchter ihn nicht hinreichend respektiert hätten, als Beleg hierfür jedoch lediglich jugend- und pubertätstypisches Verhalten oder gänzlich adäquate Bedürfnisse - wie z.B. die Unterhaltung freundschaftlicher Beziehungen mit Schulkameraden und die Durchführung außerschulischer Aktivitäten am Nachmittag - angeführt hat. Auch seine relativierenden Darstellungen zu körperlichen Züchtigungen seiner Töchter, die er grundsätzlich eingeräumt, aber verharmlosend beschrieben hat, belegen seine patriarchalischen und dominanten Einstellungen und Erziehungsansätze einerseits sowie eine gewisse Empathielosigkeit andererseits. Daneben ist hinsichtlich der umfassenden Einlassungen des Angeklagten bemerkenswert, dass sie einander in zahlreichen Aspekten - etwa bezüglich seines Erinnerungsvermögens - teilweise eklatant widersprechen, was insgesamt belegt, dass er vielfach angepasst ausgesagt und seine Angaben insoweit taktisch in dem Bemühen, sich zu entlasten, gestaltet hat. So hat der Angeklagte sich beispielsweise in der Exploration bemüht, sich als nicht gewalttätig darzustellen. Sodann hat er jedoch selbst - vielfach spontan und geradezu beiläufig - wiederholt eingeräumt, zumindest seine Töchter geschlagen zu haben. Zudem hat der Angeklagte eine erhebliche Tendenz aufgezeigt, seine Schilderungen mit weiterem Fortgang der Hauptverhandlung, insbesondere was die Vorwürfe und Anschuldigungen gegenüber seiner Frau und dem Zeugen K. anbelangt, einschließlich des Vorwurfes, dass auch die beiden älteren Töchter von seiner Frau prostituiert worden seien, auszuweiten und vor allem zuzuspitzen bzw. zu dramatisieren. Dies legt gerade vor dem Hintergrund, dass entsprechende Angaben in der Exploration und Verteidigererklärung nicht erfolgten, trotz seiner durchaus vorliegenden paranoiden Persönlichkeitsmerkmale - welche im Zusammenhang mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur zu sehen sind, worauf unter Ziffer V. im Rahmen der Darstellung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens noch ausführlich eingegangen wird - nahe, dass er insoweit seine Wahrnehmungen zumindest teilweise erheblich übertrieben dargestellt hat, um sich selbst in einem besseren Licht zu präsentieren. Weiterhin hat der Angeklagte seine Einlassungen, wie aufgezeigt, wiederholt inhaltlich korrigiert und angepasst, wenn er auf Widersprüche oder Ungereimtheiten durch Vorhalte hingewiesen wurde. Darüber hinaus hat der Angeklagte auch in seinen eigenen Einlassungen zu erkennen gegeben, dass er staatliche Autoritäten und gesellschaftliche Regeln und Grenzen in Deutschland nicht anerkennt, indem er eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den ihm vom Jugendamt oder dem Zeugen KK S. vermittelten Grundsätzen zum Ausdruck gebracht und wiederholt betont hat, seine Weltanschauung nicht ändern zu können, nur weil er mittlerweile in Deutschland lebe. Auch ist zur Überzeugung der Kammer in diesem Zusammenhang der Umstand zu sehen, dass er mit offensichtlichem Stolz unumwunden zugegeben hat, in Deutschland zweieinhalb Jahre ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug geführt zu haben und infolgedessen mit keinerlei Sanktionen belegt worden zu sein. Dies belegt eine gewisse Dissozialität des Angeklagten in Bezug auf das hiesige Norm- und Wertesystem. b) Die weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme zur Persönlichkeit des Angeklagten, familiären Dynamik, Tatvorgeschichte und Tatmotivation: Die Einlassungen des Angeklagten zu dem Tatvorgeschehen und der Familiendynamik, insbesondere seine Bemühungen, sich als liebevollen, wenngleich überforderten Familienvater darzustellen und die Verantwortung für die Tat von sich zu weisen, werden in zahlreichen Punkten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme eindrucksvoll widerlegt. Stattdessen vermochte die Kammer nach einer Gesamtwürdigung der weiteren Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der eigenen Einlassungen des Angeklagten - insbesondere unter Würdigung seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Angaben zu der subjektiven Tatseite - den unter Ziffer III. beschriebenen Sachverhalt und die geschilderte Tatmotivation festzustellen: aa) Insoweit ist bemerkenswert, dass bereits die Angaben des Angeklagten in der Verteidigererklärung, die zwar eine offenbar entlastende Zielrichtung haben, jedenfalls was den Vorwurf der Verwirklichung von Mordmerkmalen anbelangt, jedoch insgesamt weitaus weniger zugespitzt waren als seine späteren Darstellungen, in denen er die Verantwortung für die Tatentwicklung maßgeblich dem Verhalten seiner Frau zuschreibt, in vielen Punkten widerlegt werden, was zur Überzeugung der Kammer sein fortgesetztes Bestreben, sich taktisch einzulassen und Schutzbehauptungen vorzubringen, eindrucksvoll belegt: Schon hinsichtlich seiner vorbereiteten Teileinlassung dazu, wie er die polizeiliche Wegweisungsverfügung erlebt und sich in den folgenden Tagen verhalten habe, ist auffällig, dass sie weiteren Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme teilweise nicht vollständig entspricht bzw. die sich daraus ergebenden Geschehnisse nur deutlich verkürzt wiedergibt oder dem Ergebnis der Beweisaufnahme mitunter sogar eklatant widerspricht, was den Schluss nahelegt, dass sie erhebliche Beschönigungstendenzen aufweist und der Angeklagte versucht hat, sich in einem günstigeren Licht darzustellen. So hat der Zeuge A., ein Bekannter des Angeklagten, glaubhaft bekundet - was der Angeklagte in späteren Einlassungen auch durchaus bestätigt hat -, dass der Angeklagte am 28.03.2019 in einem äußerst schlechten Allgemein- bzw. Gesundheitszustand bei seiner, des Zeugen, Wohnung erschienen sei und darum gebeten habe, dort übernachten zu dürfen. Dementsprechend kann der Angeklagte entgegen seiner Behauptung maximal eine Nacht, nämlich am 27.03., auf der Straße geschlafen haben, nicht jedoch, wie in der Verteidigererklärung behauptet, mindestens zwei Nächte; dies legt nahe, dass er versucht hat, die Folgen der Wegweisung zu dramatisieren. Auch habe erst der Zeuge A. den Angeklagten nach seiner, des Zeugen, Darstellung dazu bewogen, zu einem Arzt zu gehen, wobei der Zeuge den Angeklagten begleitet habe. Dort sei der Angeklagte schließlich von dem Arzt überzeugt worden, in die … zu gehen. Diesen von dem Zeugen nachvollziehbar und ohne Belastungstendenz glaubhaft geschilderten Ablauf hat der Angeklagte in der Verteidigererklärung ausgelassen und stattdessen den Eindruck vermittelt, von sich aus unmittelbar nach der Wegweisung seiner Familie zuliebe eine Entgiftung angestrebt zu haben; an diesem Geschehensablauf bestehen nach den Angaben des Zeugen A. und dem vorausgegangenen Verhalten des Angeklagten jedoch erhebliche Zweifel. So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte vor dem Antritt der Entgiftung entgegen seiner Behauptung in der Verteidigererklärung wenigstens zweimal gegen die polizeiliche Wegweisungsverfügung verstoßen hat. Die Zeuginnen So., Se. und Ye. T. haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte, wie unter Ziffer II. 2. festgestellt, bereits am 27. und 28.03.2019 die Wohnung gegen den Willen seiner Frau und Töchter aufgesucht habe, wobei er am ersten Tag versucht habe, sich durch heftige Schläge und Tritte gegen die Wohnungstür Zutritt zu verschaffen und währenddessen seine Frau beleidigt und verdächtigt habe, eine Affäre zu haben. Am folgenden Tag habe er sich in ihrer Abwesenheit sodann sogar erfolgreich Zutritt zu der Wohnung verschafft und sei dort überraschend von seiner Familie angetroffen worden, was zu einem heftigen Streit und einer Alarmierung der Polizei durch die Kinder aus Angst vor dem Angeklagten geführt habe. Die Zeugen R. und E., Nachbarn der Familie T., haben bestätigt, dass der Angeklagte etwa zwei Wochen vor der Tat, also Ende März, laut im Hausflur geschrien habe und durch heftiges Schlagen oder Treten gegen die Tür, was das ganze Haus regelrecht habe erbeben lassen, Zutritt zur Wohnung verlangt habe, weshalb sie aus erheblicher Sorge um die Frau und Kinder des offenbar hochaggressiven Angeklagten die Polizei gerufen hätten, obwohl sie nach ihrer Selbsteinschätzung jeweils keine Personen seien, die vorschnell den Notruf wählen würden. Der Zeuge PK G. bestätigte im Übrigen entsprechende Polizeieinsätze glaubhaft, wobei der Angeklagte, was dieser ebenfalls in seiner Erklärung nicht erwähnt hat, am 28.03.2019 sogar wegen des Verstoßes gegen die Wegweisungsverfügung in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Der Angeklagte selbst wiederum hat in der Hauptverhandlung später im Rahmen anderweitiger Ausführungen beiläufig, als er eigentlich gerade erläutern wollte, warum er der Auffassung sei, dass der Zeuge K. eine Affäre mit seiner, des Angeklagten, Frau habe, eingeräumt, dass er das Haus Ende März 2019 nach der Wegweisung beobachtet und dabei seine Frau und Se. zusammen mit dem Zeugen K. in dessen Auto gesehen habe. Die Zeugin B., eine weitere Nachbarin, wiederum hat überzeugend und glaubhaft ausgesagt, den Angeklagten am 02. oder 03.04.2019, also zu einer Zeit, als er die … ausweislich der Verteidigererklärung nicht verlassen haben will, gesehen zu haben, wie er im Hinterhof der … die Haustür beobachtet habe. Sie sei sich sowohl hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten als auch der zeitlichen Einordnung sicher. So schilderte sie nachvollziehbar ihren Gedankengang, als sie den Angeklagten erblickt habe: Sie habe zwar seinen Namen nicht gekannt, ihn jedoch als den Nachbarn und Familienvater aus dem ersten Stock wiedererkannt und sich gewundert, warum er sich so seltsam verhalten habe. Er habe an der Hauswand im Hinterhof gelehnt und unverwandt die Haustür beobachtet; dies habe im Hinblick auf die Körperhaltung des Angeklagten auf sie wie ein regelrechtes „Lauern“ gewirkt. Zunächst habe der Angeklagte die Zeugin, die gerade ihren Hund ausgeführt habe, zudem nicht bemerkt und sich schließlich anscheinend erschrocken, als er sie wahrgenommen habe, was ihren Eindruck eines „Auflauerns“ ebenfalls genährt habe; jedenfalls habe er auffällig reagiert. Den Zeitpunkt ihrer Beobachtung könne sie sicher auf den 02. oder 03.04.2019 einschränken, weil sie davor im Ausland und erst zu dieser Zeit wieder in … gewesen sei. Anschließend habe sie Prüfungen an der Universität gehabt; sie wisse aber, dass sie den Angeklagten vor der Prüfungsphase, also zwischen ihrer Rückkehr aus dem Ausland und Beginn der Prüfungen, gesehen habe. Daher müsse das eindeutig am Dienstag oder Mittwoch in der Woche vor der Tat - und damit an dem genannten Datum - gewesen sein. Die Kammer hat keinerlei Veranlassung, an diesen schlüssigen, von Realkennzeichen durchzogenen und ohne jedwede Belastungstendenz erfolgten Angaben zu zweifeln und hat sie ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Auch die weiteren Schilderungen des Angeklagten in der Verteidigererklärung zu seiner psychischen Verfassung nach der polizeilichen Wegweisung vom 26.03.2019 sowie zu der Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung am 10.04.2019 und seiner Reaktion hierauf konnten in der Hauptverhandlung teilweise widerlegt werden. So glaubt die Kammer bereits die Darstellung des Angeklagten, dass er sich eigentlich darauf eingestellt habe, am Donnerstag nach Ablauf der Wohnungswegweisung, also am Tattag, zu seiner Familie zurückzukehren, nicht. Denn zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung hat er sich selbst dahingehend eingelassen, dass die Behandlung in der … auf einen Zeitraum von einem Monat - von dem also im fraglichen Zeitpunkt erst die Hälfte verstrichen war - ausgelegt gewesen und er auch davon ausgegangen sei, die einmonatige Therapie dort vollständig zu verbringen. Demnach hätte er aber schon nach seinen eigenen Angaben mit einer Rückkehr zu seiner Familie frühestens Ende April 2019 rechnen können, ungeachtet des früheren Ablaufs der polizeilichen Wegweisung. Entsprechendes bekundeten auch die Zeugen K. und PK G., welche dem Angeklagten die Gewaltschutzanordnung bekannt gaben. Beide sagten aus, dass der Angeklagte ihnen mitgeteilt habe, ohnehin sogar noch vier Wochen im Krankenhaus bleiben zu wollen. Dies relativiert zum einen seine Darstellung in der Verteidigererklärung, dass er bereits fest mit einer sofortigen Rückkehr zu seiner Familie, und zwar am Tattag, gerechnet habe, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass er lebensnah durchaus erheblich enttäuscht und frustriert von dem nunmehr sogar sechsmonatigen Verbot, die Wohnung aufzusuchen, gewesen sein dürfte, da er ursprünglich zumindest mit einer Rückkehr in den nächsten Wochen gerechnet haben wird. Zum anderen lässt die Aussage der Zeugen K. und PK G. aber auch die von dem Angeklagten geschilderte Angst vor einer unmittelbar drohenden Obdachlosigkeit als zwar nicht gänzlich auszuschließen, aber doch in ihrer Schilderung dramatisch zugespitzt erscheinen. Denn die Zeugen haben ausgesagt, dass sie dem Angeklagten gerade mit Blick auf seine in etwa zwei Wochen oder einem Monat zu erwartende Entlassung aus dem Krankenhaus die Kontaktdaten der zuständigen Mitarbeiterin der Sozialbehörde gegeben und ihm erklärt hätten, dass er sich bezüglich einer Unterkunft an sie wenden könne. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass die Zeugen A. und N., beides Bekannte des Angeklagten, die ihn unabhängig voneinander am 10.04.2019 nach Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung in der … besucht hatten, übereinstimmend zwar schilderten, dass er, durchaus verständlicherweise, traurig und enttäuscht gewirkt habe, jedoch nicht verzweifelt oder geradezu am Boden zerstört. Beide berichteten insbesondere, dass er geäußert habe, seine Kinder zu vermissen. Der Zeuge N. bekundete ferner, dass der Angeklagte sich über den Dolmetscher K. misstrauisch geäußert, seiner Frau Affären unterstellt und zudem angegeben habe, dass seine Familie ihm vorgeworfen habe, süchtig zu sein, weshalb es mit ihm nicht auszuhalten sei; insbesondere die älteren Töchter hätten ihn verstoßen. Keiner der beiden Zeugen schilderte jedoch etwaig geäußerte Ängste des Angeklagten im Hinblick auf eine drohende Obdachlosigkeit. Entsprechendes war auch nicht Thema in den Chatnachrichten, welche der Angeklagte am 10.04.2019 nach Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung mit verschiedenen Kontaktpersonen austauschte. Insoweit hat die Kammer Übersetzungen von Chatnachrichten (Bd. VI, Bl. 638 - 648 d.A.), die aus einem Extraktionsbericht (als HTML-Datei vorliegend, in ausgedruckter Form im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, siehe Anlage 6 zum Protokoll) stammen, welchen der Zeuge KHK S. nach seiner Darstellung mit Hilfe der Auswertesoftware „Cellebrite“ erstellt habe, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Zeuge hat diesbezüglich erläutert, dass er das Smartphone, welches bei dem Angeklagten sichergestellt und ihm zur Verfügung gestellt worden sei, mit Hilfe der genannten Software ausgewertet habe. Die Software ermögliche es, Zeitschienen für gewisse Aktivitäten - wie z.B. die Nutzung von sogenannten Messenger-Apps wie „WhatsApp“ und „Telegram“ oder E-Mailprogrammen etc. - zu erstellen, durch die sich sämtliche entsprechenden, auf dem Smartphone vorhandenen Datensätze in chronologischer Reihenfolge, geordnet nach ihrer Erstellung, nachvollziehen ließen. Auf Aufforderung der Kammer habe er daher eine entsprechende Zeitachse erstellt, welche die sich mit dem fraglichen Handy ausgetauschten Nachrichten für den Zeitraum vom 09.04.2019 bis zum 11.04.2019 betreffe, nämlich den vorgenannten im Selbstleseverfahren eingeführten Extraktionsbericht; dieser umfasse sowohl auf dem Handy eingegangene als auch mit diesem versandte Nachrichten in dem fraglichen Zeitraum. Da diese allerdings auf Farsi verfasst und in dem Extraktionsbericht wiedergegeben sind, hat die Kammer die Nachrichteninhalte durch die in der Hauptverhandlung anwesende Dolmetscherin Z. übersetzen lassen und die entsprechenden schriftlichen Übersetzungen ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführt. Der Angeklagte selbst, dessen Verteidiger zuvor eine Auswertung der auf dem Handy befindlichen Fotos beantragt hatte, hat im Übrigen im Zuge der sodann in Umsetzung des Antrages erfolgten Inaugenscheinnahme der Inhalte des Smartphones bestätigt, dass es ihm gehöre und von ihm auch vor der Tat genutzt worden sei, sodass die Kammer keine Zweifel daran hat, dass die entsprechende Kommunikation ihm zuzuordnen ist. Aus den eingeführten Übersetzungen folgt, dass der Angeklagte zwar nach Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung mit verschiedenen Personen, darunter auch seiner Frau, Chatnachrichten austauschte. In keiner dieser Kommunikationen erwähnte er jedoch eine etwaige Angst vor einer drohenden Obdachlosigkeit, auch wenn er teilweise unmittelbar auf das am 10.04.2019 ausgesprochene gerichtliche Verbot, die Wohnung der Familie aufzusuchen, einging. So schrieb er etwa seiner Schwester - oder zumindest einer Person, die er als „Schwester“ ansprach - am 10.04.2019 um 20:03:48 Uhr (UTC-2) eine Textnachricht, in der er sich beklagte, dass Frauen in Deutschland machen könnten, was sie wollten, und nur sie Rechte hätten; so habe er an diesem Tag einen Brief von der Polizei enthalten, in dem stehe, dass er für die Dauer von sechs Monaten nicht die Erlaubnis habe, seine Wohnung zu betreten und seine Kinder zu sehen (vgl. Nachricht Nr. 355 des Extraktionsberichts, Anlage 6 des Protokolls; Bd. VI, Bl. 647 d.A.). Etwaige Existenzängste, z.B. vor einer Obdachlosigkeit, finden hingegen keine Erwähnung. Vielmehr teilte er weiteren Kontakten um 20:13:06 Uhr (UTC-2) und 20:38:34 Uhr (UTC-2) am selben Abend jeweils mit, die Entscheidung getroffen zu haben, in den … zurückzukehren (vgl. Nachrichten Nr. 371 und 379 des Extraktionsberichtes, Anlage 6 des Protokolls; Bd. VI, Bl. 648 d.A.). Entsprechendes habe er auch schon dem Zeugen N. gegenüber ausweislich dessen Aussage angegeben, wobei der Angeklagte betont habe, im … ein Haus sowie Kapital zu haben. Auch in den übrigen Nachrichten in dem Extraktionsbericht finden sich keinerlei Anzeichen einer besonders hohen Emotionalität des Angeklagten am Nachmittag und Abend des 10.04.2019. Auf Grundlage der glaubhaften Aussage des Zeugen A. bestehen auch Zweifel an der Darstellung des Angeklagten, dass er für seine Familie geradezu sein gesamtes Geld „zusammengekratzt“ habe, um es ihr zu bringen. Diese in der Verteidigererklärung gewählte Formulierung impliziert zur Überzeugung der Kammer, dass er sich gerade mit Blick auf seine Familie bemüht haben will, die etwa 1.400,00 €, die laut Aussage des Zeugen KHK R. nach der Tat in seiner Jackentasche sichergestellt worden seien, zusammenzubekommen. Der Zeuge A. hat jedoch bekundet, dass der Angeklagte sich das Geld schon zuvor von dem Zeugen ins Krankenhaus habe bringen lassen, wobei er sogar auf Vorschlag des Zeugen ausdrücklich abgelehnt habe, es seiner Familie zukommen zu lassen. Insoweit äußerte der Angeklagte sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen A. so, wie die Kammer es unter Ziffer II. 2. im Einzelnen festgestellt hat. Vor allem hat die Beweisaufnahme jedoch die Darstellung des Angeklagten in der Verteidigererklärung und auch in seinen übrigen Einlassungen, dass ihm die Gewaltschutzanordnung nicht ordnungsgemäß übersetzt worden sei und die dort angedrohten Folgen bei der Bekanntgabe überhöht dargestellt worden seien, widerlegt. Bereits die eigenen umfassenden weiteren Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung belegen, dass er jedenfalls den wesentlichen Inhalt der Gewaltschutzanordnung zutreffend verstanden hat. So hat er selbst wiederholt angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, die Wohnung für die Dauer von sechs Monaten nicht aufsuchen zu dürfen, und Angst gehabt zu haben, ins Gefängnis zu kommen, wenn seine Frau laut schreie, weil die Nachbarn infolgedessen die Polizei rufen könnten. Auch beklagte er sich insoweit, dass er sich seinen Kindern nicht näher als bis auf 50 Meter habe nähern dürfen, selbst wenn er sie zufällig auf der Straße getroffen hätte. Dies verdeutlicht, dass er den wesentlichen Verbotsinhalt der Anordnung, aber auch den ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung verstanden hat. Darüber hinaus haben die Zeugen K. und PK G. bekundet, dass dem Angeklagten die Gewaltschutzanordnung am 10.04.2019 in der unter Ziffer II. 2 festgestellten Art und Weise bekannt gegeben und übersetzt worden sei. Der Zeuge K. hat hierzu ausgeführt, dass er beauftragt worden sei, die Gewaltschutzanordnung für den Angeklagten zu übersetzen und sie zu diesem Zweck bereits kurz nach deren Erlass elektronisch zur Verfügung gestellt bekommen habe, sodass er die Übersetzung am Wochenende vor dem 10.04.2019 in Ruhe habe vorbereiten können. Er habe die Gewaltschutzanordnung akribisch mehrfach gelesen und ihm fremde, vor allem juristische Vokabeln und Kontexte im Internet gründlich recherchiert. Sodann habe er entsprechende Übersetzungen wesentlicher Aspekte handschriftlich auf einem Exemplar in Farsi vermerkt, damit der Angeklagte diese besser nachvollziehen könne. Bei Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung im Krankenhaus, die nach Erinnerung des Zeugen etwa 30 bis 40 Minuten gedauert habe, sei der Angeklagte ruhig und kooperativ, fast schon devot, gewesen; er habe sich insbesondere auch nicht über seine, des Zeugen K., Hinzuziehung beschwert. Der Zeuge K. selbst sowie der Zeuge PK G. hätten sich später sogar darüber ausgetauscht, positiv überrascht gewesen zu sein, wie gepflegt und gesund der Angeklagte mittlerweile nach der Entgiftung ausgesehen habe und wie freundlich er gewesen sei. Der Zeuge K. habe dem Angeklagten die Gewaltschutzanordnung sodann Wort für Wort auf Farsi übersetzt. Zudem habe er ihm das Exemplar mit den handschriftlichen, schlagwortartigen Übersetzungen einzelner Verbote übergeben. Der Angeklagte habe gefasst reagiert und mitgeteilt, den Inhalt der Anordnung verstanden zu haben, nachdem er noch einzelne Nachfragen gestellt habe, etwa dazu, wann er seine Kinder wiedersehen dürfe und wo er wohnen solle. Der Zeuge habe dem Angeklagten daraufhin noch einmal alle Details genannt und die Telefonnummer der zuständigen behördlichen Sachbearbeiterin überreicht. Der Angeklagte habe wiederum währenddessen genickt. Der Zeuge PK G. bestätigte, dass der Dolmetscher K. die Gewaltschutzanordnung übersetzt habe, wobei er, der Zeuge G., ihn gebeten habe, alles wortwörtlich zu übersetzen. Der Zeuge K. sei die Gewaltschutzanordnung daraufhin kleinschrittig mit dem Angeklagten durchgegangen, was einige Zeit in Anspruch genommen habe, und habe währenddessen immer wieder ein Stichwort auf Deutsch genannt, sodass der Zeuge PK G. in der Lage gewesen sei, den Fortgang der Übersetzung nachzuvollziehen. Auch er habe den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte, der zumindest augenscheinlich aufmerksam zugehört habe, die Gewaltschutzanordnung verstanden habe, wobei er die entsprechende auf Farsi geführte Kommunikation zwischen dem Dolmetscher und dem Angeklagten natürlich nicht habe nachvollziehen können. Der Angeklagte selbst wiederum hat in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner in freier Rede gehaltenen späteren Einlassungen zur Thematik der Übersetzung der Gewaltschutzanordnung u.a. bestätigt, von dem Zeugen K. eine Ausfertigung erhalten zu haben, die mehrere handschriftliche Übersetzungen einzelner Inhalte aufweise. Dieses Exemplar der Anordnung hatte der Angeklagte sogar in der Hauptverhandlung bei sich und zeigte es der Kammer während seiner Einlassung am 04.11.2019 mit der Ankündigung, die Übersetzung der Gewaltschutzanordnung vorliegen zu haben, vor. Dabei las er auch die handschriftlich auf Farsi übersetzten Passagen teilweise im Rahmen seiner Einlassung vor, was die anwesende Dolmetscherin wiederum ins Deutsche übertrug. Die Kammer konnte sich insoweit davon überzeugen, dass die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgetragenen - und nach seinen eigenen Angaben ihm am 10.04.2019 von dem Zeugen K. übersetzten - Passagen den entsprechenden Inhalt der Gewaltschutzanordnung zutreffend wiedergeben. Die Kammer hat nach alledem keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung den wesentlichen Inhalt der durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Gewaltschutzanordnung, so wie er auch unter Ziffer II. 2. dargestellt wurde, verstanden hat. Aus den bereits aufgezeigten Gründen hat die Kammer keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Dolmetscher K. ordnungsgemäß, gewissenhaft, vollständig und insbesondere korrekt übersetzt hat. Überdies wäre der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer in der Lage gewesen, etwaige Verständigungsprobleme, Bedenken hinsichtlich der Beauftragung des Zeugen K. oder Verständnisschwierigkeiten inhaltlicher Art gegenüber dem Zeugen PK G. auch auf Deutsch - zumindest rudimentär - zum Ausdruck zu bringen. Sollte der Angeklagte im Übrigen fälschlicherweise, wie in der Verteidigererklärung dargetan, die rechtliche Nuance, dass das Ordnungsgeld nur bis zu einer Höhe von 250.000,00 € angedroht, aber nicht bereits für den Fall eines Verstoßes in dieser vollen Höhe festgesetzt worden war, falsch verstanden haben, ändert das an der Beurteilung, dass er grundsätzlich begriffen und verinnerlicht hat, welche Unterlassungsverpflichtungen ihm auferlegt wurden und welche Konsequenzen ein Verstoß nach sich zieht, nichts. Insbesondere wäre es bereits nach den eigenen Ausführungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung lebensfern anzunehmen, dass er tatsächlich davon ausgegangen sei, ungeachtet eines Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung mit einem entsprechenden Ordnungsgeld belegt worden zu sein; vielmehr hat er zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich zutreffend verstanden, dass das Ordnungsgeld nur für den Fall eines Verstoßes verhängt werde. Denn falls er davon ausgegangen wäre, das Ordnungsgeld ohnehin bezahlen zu müssen, hätten seine wiederholt in der Hauptverhandlung geschilderten Bestrebungen, seine Frau im Treppenhaus der … vom Schreien abzuhalten, damit er nicht von Nachbarn entdeckt werde und infolgedessen ins Gefängnis gehen sowie 250.000,00 € zahlen müsse, keinen Sinn ergeben. Insoweit ist ohnehin anzumerken, dass der Angeklagte jedenfalls am 04.11.2019 in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner Zitierung der von dem Dolmetscher K. handschriftlich angefertigten Übersetzung zutreffend wiedergegeben hat, dass ein Verstoß gegen die Anordnung bis zu einem Jahr Gefängnis bzw. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € nach sich ziehen könne, was nahelegt, dass auch die Behauptung des Angeklagten, davon ausgegangen zu sein, dass ein Ordnungsgeld in voller Höhe von 250.000,00 € bereits angedroht bzw. festgesetzt worden sei, eine reine Schutzbehauptung darstellt. bb) Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme vor allem ergeben, dass der Angeklagte entgegen seiner Darstellung sowohl gegenüber seiner Frau als auch den Töchtern verschiedentlich gewalttätig war, sie bedrohte und sich insgesamt auf eine - unter Ziffer II. 1. und 2. im Einzelnen dargestellte - Art und Weise verhielt, die seine Familie, jedenfalls Z., So. und Se. T., dazu veranlasste, sich vor ihm erheblich zu ängstigen und ihn als regelrechten Familientyrann einzuschätzen. Diese Feststellungen der Kammer beruhen insbesondere auf den übereinstimmenden und konstanten Angaben von Z., So., Se. und Ye. T. sowie den Aussagen der Zeugen PK G., KK F., POM’in M., KK S. und K.. Diese zeichnen jeweils ein ganz anderes Bild als das, welches der Angeklagte von dem Familienleben darzustellen versuchte: Im Einzelnen: (1) So hat die Kammer den Inhalt der Gewaltschutzanordnung des Amtsgerichts … vom 04.04.2019 durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt (SB Ablichtungen aus 93 F 43/19). In dieser sind die Angaben zitiert, welche Z. T. in ihrer auf den 29.03.2019 datierenden eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung ihres Vortrages in dem Antrag auf Erlass der Gewaltschutzanordnung gegenüber dem Amtsgericht … gemacht hat. Die Zeugen K. und PK G. haben im Übrigen bestätigt, dass Z. T. sich mit ihrer Hilfe, wie unter Ziffer II. 2. im Einzelnen dargestellt, an einen Rechtsanwalt gewandt und nach dortiger Beratung die eidesstattliche Versicherung selbst abgegeben bzw. mit Hilfe des Dolmetschers K. gefertigt habe. Ausweislich der Darlegungen in der Gewaltschutzanordnung habe Z. T. in der eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass der Angeklagte hochgradig drogensüchtig gewesen sei und insbesondere Heroin konsumiert habe. Vor allem unter dem Einfluss von Drogen sei er sehr aggressiv und gewalttätig gewesen; er habe sie selbst, aber auch ihre Töchter, wiederholt geschlagen und zudem gedroht, sie umzubringen. Insgesamt habe er die Familie täglich beleidigt und bedroht. Sie habe befürchtet, ihr Mann habe auf Grund seines Drogenkonsums den Bezug zur Realität verloren und Wahnvorstellungen entwickelt. Insbesondere am 10.03.2019 sei es zu massiven Bedrohungen und Beschimpfungen gekommen; so habe er Se., die sich die Nägel lackiert gehabt habe, angedroht, sie aus dem Fenster der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung zu werfen, wenn sie den Nagellack nicht sofort entferne und sich zukünftig noch einmal die Nägel lackiere. Z. T. selbst habe er angedroht, ihr den Kopf abzuschneiden und ihn auf ihre Brust zu legen. Trotz der polizeilichen Wegweisung vom 26.03.2019 sei der Angeklagte bereits am darauffolgenden Tag wieder vor der Wohnung der Familie erschienen und habe gegen die Tür geschlagen und auch heftig gegen diese getreten; dabei habe er Z. T. vorgeworfen, in der Wohnung mit zwei „Schwarzen“ Verkehr zu haben. Er habe ihr abermals gedroht, sie umzubringen. Am 28.03.2019 habe er sich nachmittags in der Wohnung aufgehalten und sich geweigert, diese zu verlassen; er habe erneut damit gedroht, sie umzubringen. Der Zeuge PK G. hat glaubhaft bestätigt, dass Z. T. entsprechende Aussagen auch ihm gegenüber gemacht habe, nachdem sie ihren Mann im März 2019 zusammen mit Se. angezeigt habe. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer die Konstanz ihrer Angaben. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang den Ablauf der Anzeigenerstattung durch Z. und Se. T., einschließlich des ausführlichen Vernehmungstermins vom 26.03.2019, und des währenddessen gezeigten Verhaltens des Angeklagten, so wie die Kammer es unter II. 2. festgestellt hat, im Einzelnen bekundet. Der Zeuge PK G. führte insoweit insbesondere aus, dass Z. T. ihm gegenüber am 26.03.2019 im Beisein des Dolmetschers K. sowie ihrer Tochter Se. sowohl den Vorfall bezüglich Se.s lackierter Fingernägel, bei dem der Angeklagte diese bedroht habe, als auch konkrete Gewalttätigkeiten gegenüber So. beschrieben habe, wobei die Vernehmung währenddessen von dem Angeklagten in der unter II. 2. dargestellten Weise unterbrochen worden sei. Z. T. habe im Einzelnen insbesondere ausgesagt, dass der Angeklagte So. etwa zwei Jahre zuvor an den Haaren ins Badezimmer gezogen habe, wo er sie in die Badewanne gestoßen und dort immer wieder hinunter gedrückt habe. Etwa sechs Monate zuvor sei So. nur wenige Minuten zu spät nach Hause gekommen; der Angeklagte habe sie in Empfang genommen, geschubst und geschlagen, bis sie barfuß aus dem Haus gelaufen sei. So. sei erst nachts wieder nach Hause zurückgekehrt, nachdem Z. T. die Tür einen Spalt breit offengelassen habe. Z. T. selbst sei ausweislich ihrer Aussage täglich der Gewalt ihres Mannes ausgesetzt gewesen. Sie habe infolgedessen sowie auf Grund seiner Drohungen Angst um ihr Leben gehabt; nachts habe sie deshalb sogar die Tür des elterlichen Schlafzimmers einen Spalt breit offengelassen, damit die Kinder im Notfall mitbekommen könnten, falls ihr Mann versuche, sie umzubringen. Auch habe sie ihre Kinder bereits mehrfach morgens gebeten, nicht zur Schule zu gehen, weil sie Gewalttätigkeiten insbesondere in Abwesenheit der Kinder befürchtet habe. Ferner sei die Heroinsucht des Angeklagten zuletzt geradezu außer Kontrolle geraten; überall in der Wohnung habe Heroin herumgelegen. Ab der Mitte des jeweiligen Monats habe die Familie zudem nicht mehr genug Geld zum Leben übriggehabt, da der Angeklagte einen Großteil für Drogen ausgegeben habe. Laut Aussage des Zeugen PK G. habe er auch nach der Vernehmung vom 26.03.2019 Kontakt zu Z. T. gehalten und sie als zuständiger Beamter des Dezernats für häusliche Gewalt der Polizeistation … Mitte betreut. Daher habe sie sich erneut an ihn gewandt, als der Angeklagte sich nicht an die polizeiliche Wegweisung gehalten habe. So habe sie am 10.04.2019, also nur einen Tag vor der Tat, eine erneute Aussage gemacht, in der sie ihren Mann weiterer Bedrohungen beschuldigt habe. Diese Aussagen zitierte der Zeuge PK G. in der Hauptverhandlung zunächst sinngemäß; auf konkreten Vorhalt des Wortlautes der entsprechenden Passagen aus dem Vernehmungsprotokoll vom 10.04.2019 (SB 115 Js 10800/19, Bl. 3 d.A.) bestätigte er sodann, damals ein Wortprotokoll geführt zu haben und sich auch noch an die ihm vorgehaltenen konkreten Formulierungen zu erinnern. Z. T. habe das Verhalten ihres Mannes - übersetzt durch den Dolmetscher K. - genauso geschildert, wie es ihm vorgehalten worden sei. So habe sie dem Zeugen PK G. gegenüber bekundet, dass der Angeklagte sie etwa drei bis vier Mal pro Tag anrufe und sie dabei bedrohe. Er habe ihr insbesondere gesagt, dass sie ihn kenne und wisse, wozu er fähig sei; wenn sie ihn nicht wieder in die Wohnung lasse, werde er der Familie Dinge antun, die der liebe Gott noch nicht gesehen habe. Auch habe er ihr in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinen Vorwürfen, dass sie ihn betrüge, angedroht, ihren Kopf abzutrennen und ihr diesen auf den Brustkorb zu legen. Danach werde er erhobenen Hauptes nach … zurückkehren. Entgegen der Behauptung des Angeklagten, dass seine Frau in der eidesstattlichen Versicherung und gegenüber der Polizei gelogen habe, hat die Kammer keinerlei Veranlassung, an der Wahrheitsgemäßheit ihrer Angaben zu zweifeln. Denn diese konstanten Schilderungen seiner Gewalttätigkeiten und Bedrohungen werden durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen der gemeinsamen Töchter des Angeklagten und Z. T.s bestätigt und um Details ergänzt, sodass es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass Z. T. das Verhalten des Angeklagten etwa übertrieben dargestellt haben könnte. (2) So., Se. und Ye. T. haben sowohl in der Hauptverhandlung als auch im hiesigen Ermittlungsverfahren sowie z.T. anlässlich der Anzeigenerstattung im März 2019 ausgesagt und jeweils eindrucksvoll ein gänzlich anderes Bild von dem Leben innerhalb ihrer Familie gezeichnet, als der Angeklagte es in seinen Einlassungen tat; sie widersprachen seinen Darstellungen, ein treusorgender und liebevoller Familienvater gewesen zu sein, der von seiner Frau hintergangen worden und mit der Erziehung der Kinder lediglich überfordert, aber eigentlich nur um deren Wohl besorgt gewesen sei, und beschrieben übereinstimmend eine von Angst vor dem Angeklagten wegen wiederholter Gewalttätigkeiten und Bedrohungen geprägte, geradezu paralysierte, bedrückende und freudlose Atmosphäre innerhalb der Familie, in der gerade die beiden älteren Töchter maßgeblich durch ihre Mutter liebevolle Zuwendungen erfahren hätten, nicht jedoch durch den sie häufig bedrohenden, kontrollierenden und insgesamt schikanierenden Vater: (a) Se. T. fasste dies in der Hauptverhandlung zunächst - regelrecht resigniert klingend - anschaulich dahingehend zusammen, dass sie schlicht 13 Jahre lang - also regelrecht ihr ganzes Leben über - wegen ihres Vaters kein gutes Leben geführt habe. Insoweit erläuterte sie fast schon verharmlosend und zunächst eher jugendtypisch klingend, damit zu meinen, dass ihr Vater immer „genervt“ habe. Sodann konkretisierte sie auf weitere Nachfrage, dass der Angeklagte das gesamte Leben innerhalb der Familie kontrolliert habe, was sie unter „nerven“ verstehe. Die Kammer ist auf Grund des Gesamtkontextes der Aussage und der zwar - ebenso wie diejenigen ihrer vernommenen Schwestern - sehr guten, aber letztlich noch nicht das Niveau einer Muttersprachlerin erreichenden Deutschkenntnisse der jugendlichen Zeugin, die im Übrigen unproblematisch und flüssig ohne Dolmetscher aussagte, davon überzeugt, dass die einleitende Formulierung, der Vater habe „genervt“, lediglich ein unbeholfenes sprachliches Bild darstellte, jedoch keine Rückschlüsse auf ein nicht gewalttätiges, eher harmloses Verhalten des Angeklagten innerhalb der Familie zulässt. Denn fast schon zynisch und abgeklärt merkte die Zeugin Se. T. auf die Frage, welche konkreten Probleme und Vorfälle es mit dem Angeklagten gegeben habe, schließlich an, dass ihre Vernehmung über fünf Stunden dauern würde, wenn sie alles erzählen solle, was über die Jahre vorgefallen sei. Letztlich erläuterte sie anschaulich, dass ihr Leben wie in einem Gefängnis gewesen sei; ihr Vater habe ihr u.a. verboten, sich mit Freundinnen zu treffen, ihr vorgegeben, nach der Schule umgehend nach Hause zu kommen, sowie kontrolliert und reglementiert, was für Kleidung sie getragen habe. Er habe stets alles kritisiert, was sie getan habe, obwohl es bloß das gewesen sei, was alle anderen Gleichaltrigen auch tun dürften, und für seine Kritik immer irgendeinen Vorwand gefunden. Dies habe sich auf die Kleidung, die Nutzung des Internets oder von Handys sowie Treffen mit Freunden und Freizeitaktivitäten bezogen; bezüglich letzterer habe der Angeklagte ihr und So. immer vorgeworfen, dass sie nur darauf aus seien, Jungs zu treffen. Ein weiteres Beispiel für seine Kontrolle sei gewesen, dass er ihr und ihren Schwestern Kleidung gekauft und nicht gewollt habe, dass sie dies selbst tun. Anders als von ihm in seiner Einlassung dargestellt, sei dies jedoch nicht geschehen, um den Kindern eine Freude zu machen. Vielmehr habe er die Kleidung bei den Einkäufen selbst ausgesucht und dadurch ihren Kleidungsstil kontrolliert, ungeachtet ihrer eigenen Wünsche und Vorstellungen. Kleidung, die Se. selbst dennoch anderweitig von ihrem Taschengeld gekauft habe, habe er teilweise zerstört, wenn sie nicht lang und bedeckend genug gewesen sei. Von So. habe er zudem in der Anfangszeit in Deutschland verlangt, dass sie ein Kopftuch trage, was allerdings zu Problemen So.s mit Mitschülern geführt habe, da sie infolgedessen nicht akzeptiert worden sei. Dies sei einer der Gründe für die zwischen der älteren Schwester und ihrem Vater bestehenden Konflikte gewesen. Die ständigen Verbote und Kontrollen sämtlicher Sozialkontakte hätten dazu geführt, dass Se. es vorgezogen habe, überhaupt keine Freundschaften außerhalb der Schule mehr zu pflegen, da es ihr unangenehm gewesen sei und sie darunter gelitten habe, wenn Schulkameraden das Verhalten ihres Vaters und die Regeln, denen sie unterworfen gewesen sei, mitbekommen hätten. Dabei habe sie - dies wiederholte sie mehrfach - doch einfach nur ein normales Leben wie jede andere Jugendliche in Deutschland führen wollen. Auch ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester sei es jeweils untersagt gewesen, die Wohnung ohne die Erlaubnis des Angeklagten zu verlassen. Das sei auch der Grund gewesen, warum ihr Vater regelmäßig die Lebensmittel für die Familie eingekauft habe - nicht, wie er behauptet hat, weil ihre Mutter sich nicht gekümmert und dies nicht gewollt habe, sondern weil der Angeklagte es ihr schlicht nicht erlaubt habe. Lediglich gelegentliche Arztbesuche habe die Mutter mit den Kindern selbst durchführen dürfen, weil ihr Vater darauf „keinen Bock“ gehabt habe. Das Leben der Familie habe sich auf Grund des Verhaltens ihres Vaters primär in der Wohnung abgespielt; sie seien regelrecht eingesperrt gewesen. Ihre Mutter habe entgegen der Behauptung ihres Vaters dabei keinerlei ernstzunehmenden Kontakt zur Außenwelt gehabt, insbesondere habe sie keine Freundschaften unterhalten und schon gar keine Beziehungen mit anderen Männern geführt; sie habe auch keinerlei Besuch in der Wohnung empfangen, wenn der Angeklagte nicht dabei gewesen sei. Zu Gewalttätigkeiten durch ihren Vater befragt, gab sie an, dass vor allem ihre ältere Schwester über die Jahre wiederholt heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. In diesem Zusammenhang bestätigte sie den auch von Z. T. gegenüber PK G. bekundeten Vorfall, bei dem der Angeklagte So. ins Badezimmer gezerrt und dort misshandelt habe. Se. führte hierzu aus, dass So. zu spät aus dem Kino nach Hause gekommen sei. Der Angeklagte habe sie an den Haaren gepackt und an diesen ins Bad geschleift; dort habe er sie misshandelt, wobei er u.a. ihren Kopf auf den Boden geschlagen habe, bis So. an diesem geblutet habe. Se. berichtete, dass ihre Schwester infolge dieses Übergriffes sogar nahezu bewusstlos gewesen sei. Anschließend habe sie aus dem Ohr geblutet, aus Angst aber nicht zur Polizei gehen wollen. Ein andermal habe der Angeklagte So. ebenfalls geschlagen, weil sie zu spät nach Hause gekommen sei und dann sogar aus der Wohnung geworfen. Se. selbst sei ausweislich ihrer Schilderung ebenfalls verschiedentlich - etwa zwei- bis dreimal - von dem Angeklagten geschlagen worden, was sie allerdings erst auf Nachfrage berichtete; insoweit differenzierte und relativierte sie nämlich und gab an, dass es nicht so schlimm wie bei So. gewesen sei, die häufiger und heftiger von dem Angeklagten geschlagen worden sei. Sie selbst habe meist vor allem Angst vor angedrohten Schlägen gehabt. So habe es beispielsweise einen Vorfall gegeben, als sie nach der Schule noch einen Döner gegessen habe und deswegen etwa eine Stunde zu spät nach Hause gekommen sei; dies habe der Angeklagte zum Anlass genommen, ihr Schläge anzudrohen. Ein andermal sei er tatsächlich übergriffig geworden und habe ihr ein Handy ins Gesicht geworfen, als er wütend gewesen sei, weil sie seiner Auffassung nach nicht schnell genug auf seine Aufforderung, zu ihm zu kommen, reagiert habe, sondern durch ihr Handy abgelenkt gewesen sei; ein weiterer Vorfall, bei dem sie geschlagen worden sei, habe als Anlass gehabt, dass sie zu laut gewesen sei. Ferner bekundete sie den auch von ihrer Mutter bei der Polizei und in der eidesstattlichen Versicherung beschriebenen Vorfall im März 2019, bei dem der Angeklagte den von ihr aufgetragenen Nagellack bemerkt habe, was ihn veranlasst habe, ihr anzudrohen, sie aus dem Fenster zu werfen. Sie schilderte hinsichtlich der Gewalttätigkeiten und ihrer jeweiligen Hintergründe zusammenfassend, dass ihr Vater immer betont habe, wie wichtig die Ehre für ihn bzw. die Familie sei, weil dies unter … nun einmal so üblich sei. Während sie selbst einfach ein gutes Leben habe führen wollen, habe der Angeklagte nur gewollt, dass sie so lebten, wie er es sich vorgestellt habe, was Se. anschaulich dahingehend zusammengefasst hat, dass er nach dem Grundsatz gelebt habe: „Sein Haus, seine Regeln.“ Diese Regeln wiederum habe er nach Se.s Darstellung mit Gewalt oder der Androhung von Schlägen durchzusetzen versucht. Ihre Mutter, die ohnehin eine sehr ruhige, zurückhaltende und schüchterne Frau gewesen sei, habe sich während der gewalttätigen Übergriffe des Angeklagten auf die Töchter in der Regel im Hintergrund gehalten, geweint und - nach Se.s Einschätzung - aus Angst vor seiner Unberechenbarkeit und Aggressivität meist nicht eingegriffen. Bei den Vorfällen, bei denen sie doch einmal versucht habe, einzuschreiten und ihre Töchter zu beschützen, sei auch sie von dem Angeklagten geschlagen worden. Generell sei das Leben ihrer Mutter nach Se.s Schilderung durch Angst vor dem Angeklagten geprägt gewesen. Sonstige körperliche Übergriffe durch den Angeklagten auf ihre Mutter habe Se. in Deutschland allerdings nicht wahrgenommen. Ihre Mutter habe aber viel auf Grund des Verhaltens des Angeklagten geweint. Insbesondere nachts habe Se. häufig ein leises, unterdrücktes Weinen ihrer Mutter aus dem elterlichen Schlafzimmer vernommen, während die erhobene Stimme des Angeklagten zu hören gewesen sei; dies habe Se. selbst häufig vom Schlafen abgehalten. Er habe ihre Mutter im Übrigen häufig bedroht und beleidigt. Sie erläuterte darüber hinaus, dass ihr Vater in Deutschland insgesamt allerdings etwas „aufgepasst“ habe - wie sie es ausdrückte; er habe wohl realisiert, dass sein Verhalten hier von der Gesellschaft bzw. dem Staat nicht akzeptiert werde und sich - jedenfalls verglichen mit seinem Verhalten im …- durchaus zurückgehalten. Se. ergänzte diesbezüglich, dass es im … noch deutlich „schlimmer“ gewesen sei, vor allem für ihre Mutter, da eine Frau im … „nichts wert“ sei; im … sei ihre Mutter dementsprechend auch häufig von dem Angeklagten geschlagen worden, zumal Gewalt gegen Frauen gerade auch in der Familie ihres Vaters nicht ungewöhnlich gewesen sei, da schon ihr Großvater ihre Großmutter regelmäßig geschlagen habe. Als Se. etwa elf Jahre alt gewesen sei, habe ihre Mutter den Vater bereits einmal angezeigt und sei anschließend kurzfristig mit den drei jüngeren Kindern ins Frauenhaus gezogen, während ihre ältere Schwester So. damals nicht habe dorthin gehen wollen. Im Übrigen habe auch So. in der Vergangenheit zuvor schon einmal eine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet und sei in einem Jugendheim aufgenommen worden. Se. erläuterte, dass sie selbst damals jeweils große Angst vor der Reaktion des Angeklagten auf diese Anzeigen gehabt habe. Auch habe die Mutter der Polizei bei dieser erstmaligen Anzeige - wohl aus Angst - nicht alles erzählt, was vorgefallen sei. Letztlich habe der Angeklagte sich jedoch entschuldigt und Besserung gelobt, sodass ihre Mutter und sie selbst mit den jüngeren Geschwistern wieder aus dem Frauenhaus in die Wohnung der Familie zurückgekehrt seien; auch So. sei damals nach ihrem zwischenzeitlichen Umzug in das Jugendheim wieder zu Hause eingezogen. Die weiteren Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung, insbesondere die Vernehmungen von So. und dem Dolmetscher K., haben insoweit ergeben, dass sich Se. bei diesen Schilderungen offenbar auf Vorfälle aus den Jahren 2017 bzw. 2018 bezogen hat, als zunächst So. erstmals versuchte, aus dem Familiengefüge und dem Einflussbereich des Vaters auszubrechen, und im Folgejahr auch Z. T. schließlich eine erste Distanzierung von dem Angeklagten wagte. Se. fasste diese Vorfälle und insbesondere die jeweils erfolgte Rückkehr zur Familie - sowohl die der Mutter als auch So.s - dahingehend zusammen, dass ihre Mutter und letztlich die ganze Familie immer gehofft hätten, dass ihr Vater sich bessern würde. Auch sei ihre Mutter 2018 zu ihm zurückgekehrt, weil sie sich wegen seiner Drogensucht um ihn gesorgt habe und ihn zudem trotz seines Verhaltens weiterhin als Ehemann respektiert habe. Se. beschrieb weiter, dass der Angeklagte im Jahr 2018 zeitweilig, wohl infolge der erstmaligen Anzeigen und des kurzfristigen Aufenthaltes seiner Frau und Kinder im Frauenhaus, etwas „leiser“ geworden sei, also die Familie insbesondere weniger häufig bedroht und beleidigt habe. Letztlich sei es jedoch wieder schlimmer geworden; der Angeklagte habe die Familie immer häufiger bedroht und noch strenger reglementiert und kontrolliert. Se. gab diesbezüglich an, dass es nicht mehr auszuhalten gewesen sei; ihr Vater habe das Leben der Mutter, aber auch ihr eigenes und das ihrer Schwestern „kaputt gemacht“. Sie fasste dies eindrücklich dahingehend zusammen, dass sie alle so nicht länger hätten leben können, weil sie keine Luft mehr bekommen hätten. Auch habe sie selbst es nicht mehr ertragen, ihre Mutter ständig weinen zu sehen. Deshalb sei sie schließlich mit ihrer Mutter, die sie von diesem Schritt überzeugt habe, zur Polizei gegangen, nachdem sie selbst zuvor bereits einmal alleine bei der Polizei gewesen sei, dort jedoch noch nicht alles erzählt habe, nachdem der Angeklagte sich entschuldigt und ihre Mutter sie davon überzeugt habe, die Anzeige nicht weiter zu verfolgen. Der Angeklagte, dem die erneute Anzeige zur Kenntnis gelangt war, habe mit einer solchen nach Auffassung von Se. offenbar nicht gerechnet und sei aufgebracht gewesen. Nachdem sich die Polizei dann telefonisch wegen der Vernehmung bei ihr gemeldet und auch zum Ausdruck gebracht habe, dass es „eine ernste Angelegenheit“ sei, habe sie sich dazu entschlossen, mit ihrer Mutter zu dem Vernehmungstermin zu gehen, obwohl sie dies aus Angst eigentlich nicht mehr gewollt habe. Der Angeklagte wiederum habe darauf bestanden zu dem Termin mitzukommen, um seine Version zu erzählen; die Polizei würde laut seiner Ankündigung dann schon sehen können, wer recht habe. Bei der Polizei habe ihre Mutter sodann alles über ihren Vater berichtet. Während der Vernehmung habe dieser allerdings auf einmal in das Zimmer hineingeschaut und gesagt, dass ihre Mutter sein Leben zerstöre. Dabei, so fügte Se. hinzu, sei er es gewesen, der das Leben der Familie ruiniert habe. In diesem Zusammenhang erläuterte sie, dass ihr Vater ohnehin ein guter Schauspieler sei und wohl auch bei dieser Gelegenheit versucht habe, sich zu verstellen. In der Vergangenheit habe er nach gewalttätigen Vorfällen oder Bedrohungen immer geweint und sich entschuldigt, woraufhin ihre Mutter ihm aufgrund ihres weichen Herzens stets verziehen habe, so zum Beispiel auch, nachdem sie zwischenzeitlich ins Frauenhaus gezogen sei oder nach Se.s erster Anzeige bei der Polizei. Diesmal sei jedoch durch die Hilfe der Polizei alles anders gewesen. Nach der Wegweisung ihres Vaters seien sie selbst, ihre Schwestern und ihre Mutter erstmals - auch wenn es nur zwei Wochen angedauert habe, weil dann die Tat geschehen sei - laut der Darstellung Se.s glücklich und erleichtert gewesen. Sie beschrieb dies eindrücklich dahingehend, dass sie als Familie endlich wieder gemeinsam beisammengesessen und insbesondere auch die Mahlzeiten zusammen eingenommen hätten, ohne Angst vor den Ausbrüchen des Angeklagten haben zu müssen. Dieses kurze Glück sei aber durch die Ängste der Mutter getrübt gewesen, die befürchtet habe, dass der Angeklagte sie umbringen würde. Ihre Mutter habe erzählt, dass der Angeklagte angedroht habe, ihren Kopf abzuschneiden und ihr auf die Brust zu legen. Auch die Kinder selbst hätten sich sehr um die Mutter gesorgt, insbesondere während ihrer schulbedingten Abwesenheiten. Denn ihre Mutter habe kein Deutsch gesprochen und wäre daher nicht in der Lage gewesen, im Falle eines Angriffs durch den Angeklagten polizeiliche Hilfe zu rufen. Dies habe Se. sehr belastet, weshalb sie sich auch wiederholt mit diesen Sorgen an die Polizei gewandt habe. Zu dem Heroinkonsum ihres Vaters befragt, gab Se. an, dass er im ... Opium geraucht, in Deutschland dann entgiftet habe, jedoch ein Jahr später heroinsüchtig geworden sei. Unter dem Einfluss von Drogen sei er gereizt und aggressiv gewesen; sie ergänzte auf Nachfrage, dass er allerdings auch unabhängig von dem Konsum durchaus gewalttätig und verbal übergriffig gewesen sei, indem sie erläuterte, dass er letztlich „immer so gewesen“ sei, auch in dem Jahr, in dem er keine Drogen genommen habe. Seine Drogensucht habe ferner dazu geführt, dass die Familie häufig am Ende des Monats nicht mehr ausreichend Geld zum Leben gehabt habe, da er es für Heroin ausgegeben habe; sie hätten sich dann bei der Tafel Lebensmittel organisieren müssen. In diesem Zusammenhang bekundete sie die finanzielle Situation der Familie insgesamt, insbesondere die Aufteilung des Geldes für die Bedarfsgemeinschaft und die Zuweisung von 300,00 € für gewisse laufende Kosten an ihre Mutter, so wie die Kammer sie unter II. 1. festgestellt hat. Dieser Aspekt wurde im Übrigen durch die Aussagen von So. und Ye. ebenfalls bestätigt. Zu den Angaben des Angeklagten befragt, wonach er den Kindern häufig Geschenke, insbesondere teure Elektronikartikel gekauft habe, lachte die Zeugin kurz - augenscheinlich fast schon bitter und zynisch - auf und merkte an, dass er tatsächlich häufig Geräte wie Smartphones, einen Laptop, Tablets und eine Kamera gekauft habe, jedoch stets primär für sich selbst, und zwar auch dann, wenn der ursprüngliche Impuls für den Kauf durch die Kinder gesetzt worden sei, weil diese zum Beispiel einen Laptop für die Schule benötigt hätten. Der Angeklagte habe den Laptop dann zwar gekauft, jedoch nahezu ausschließlich selbst genutzt; wenn die Kinder die Geräte gelegentlich auch hätten nutzen dürfen, sei dies allerdings regelmäßig nur der Anlass für erneute Kritik und aggressive Ausbrüche durch den Angeklagten gewesen, der ihnen dann vorgeworfen habe, etwas kaputt gemacht zu haben. Se. widersprach im Übrigen den Schilderungen des Angeklagten, wonach primär er sich um die Kinder gekümmert habe, etwa wenn diese krank gewesen seien. Insoweit reagierte sie auf die entsprechende Frage offenbar erstaunt und berichtete sogleich, dass stets ihre Mutter sich hauptsächlich um sie selbst und ihre Schwestern gekümmert habe. Insgesamt charakterisierte sie ihre Mutter den Einlassungen des Angeklagten widersprechend als äußerst liebevoll. Se. bestätigte ferner den Eindruck der Kammer, den auch der Angeklagte in seinen Einlassungen vermittelt hat, dass seine Beziehung zu den beiden jüngeren Töchtern besser gewesen sei als zu den älteren. Sie erläuterte insoweit, dass diese von ihm nicht geschlagen worden seien und sich auch stets eine Versöhnung gewünscht hätten. Die im Zeitpunkt ihrer Vernehmung selbst erst 14-jährige Zeugin ergänzte, dass insbesondere die 10-jährige Ye. nun einmal noch ein Kind sei und sich gewünscht habe, dass die Familie beisammen sei. Zu ihrem eigenen Verhältnis zu dem Angeklagten befragt, merkte Se. an, dass sie ihn trotz seiner Schuld nicht hassen würde, sondern früher sogar geliebt habe, weil er eben ihr Vater sei. Dementsprechend trat auch lediglich die Trauer der Zeugin wegen des Verlusts ihrer Mutter während der Vernehmung deutlich wahrnehmbar zu Tage, ohne dass sie insoweit andere Gefühlslagen wie einen etwaigen gegen den Angeklagten gerichteten Hass offenbart hätte. Trotz ihres offenbar guten Verhältnisses zu ihrer Mutter schilderte sie diese im Übrigen nicht durchweg nur positiv, sondern gab unumwunden - was sie spontan kommentierte mit „Warum soll ich lügen?“ - durchaus an, auch von dieser gelegentlich geschlagen worden zu sein, wobei die Schläge allerdings nicht so heftig wie diejenigen des Vaters gewesen seien; anschließend habe sie sich stets wieder schnell mit ihrer Mutter versöhnt. Diese sei letztlich ihre einzige Freundin gewesen. Die Aussage der Zeugin Se. T. ist glaubhaft und konnte daher von der Kammer ihren Feststellungen zu Grunde gelegt werden. So wird sie, was sogleich noch aufgezeigt wird, in vielen Details durch die konstanten Angaben ihrer Schwestern So. und Ye. bestätigt; auch deckt sie sich weitgehend mit den früheren Angaben ihrer Mutter in dem Gewaltschutzverfahren. Die Kammer verkennt nicht, dass sich insoweit unter Umständen anführen ließe, dass die Schwestern sich vor ihren Aussagen in der Hauptverhandlung abgesprochen haben könnten, um ihren Vater zu belasten. Allerdings ist zu beachten, dass Se. die geschilderten Angaben auch schon im Rahmen ihrer Anzeige aus dem Januar 2019 sowie vor allem im März 2019 und später anlässlich des hiesigen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der wesentlichen Aspekte konstant vorgebracht hat: Die Zeugin POM’in M. hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, im Januar 2019 Se.s erste Strafanzeige gegen ihren Vater entgegen genommen zu haben. Se. sei alleine auf dem Polizeirevier erschienen, habe ausdrücklich danach verlangt mit einer Beamtin zu sprechen und sodann bekundet, dass die Familie bereits seit vielen Jahren gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten ausgesetzt gewesen sei; dies habe bereits im … begonnen und auch in Deutschland letztlich nicht aufgehört. Se. habe angegeben, sich insoweit insbesondere um ihre Mutter zu sorgen, die große Angst vor dem Vater gehabt habe, der die Familie mit Gewalttaten bedroht und insbesondere ihrer Mutter auch schon angedroht habe, sie umzubringen. Auch sperre er die Familie in der Wohnung ein. Die Zeugin POM’in M. hat geschildert, Se.s Angaben und ihre geschilderten Ängste ernst genommen zu haben, zumal sie es beachtlich gefunden habe, dass sich die erst 13-jährige Zeugin alleine zu einer Polizeidienststelle begeben und getraut habe, derartige Vorwürfe gegen den eigenen Vater zu erheben. Deshalb habe sie Se. zum einen ergänzend befragt, ob es auch zu sexuellen Übergriffen durch den Vater gekommen sei, was diese verneint habe, und zum anderen das zuständige Kriminalkommissariat zum Zwecke der Durchführung weiterer Ermittlungen verständigt. Der von der Zeugin POM’in M. infolgedessen informierte Zeuge KK F. hat insoweit ausgesagt, dass er und seine Kollegin KHK’in K. Se. zum Zwecke einer ausführlichen Vernehmung etwa zwei Wochen später in der Schule aufgesucht hätten, nachdem zwischenzeitliche Versuche, Kontakt zu ihr aufzunehmen, gescheitert seien. Sie habe nunmehr angegeben, von einer weiteren Verfolgung ihrer Anzeige Abstand nehmen zu wollen und sinngemäß erläutert, dass die häusliche Situation nicht mehr so schlimm sei; die letzten Schläge durch den Vater lägen bereits ein Jahr zurück, er drohe der Familie zwar Gewalttätigkeiten an, wenn er wütend sei, setze dies aber nicht mehr um. Der Zeuge ergänzte jedoch, dass er und seine erfahrene Kollegin trotz dieses Sinneswandels den persönlichen Eindruck gewonnen hätten, dass durchaus noch immer ein akuter Fall der häuslichen Gewalt in der Familie T. vorliegen könnte, zumal kurz davor - nach der Anzeigenerstattung - ein Streifenwageneinsatz an der Anschrift der Familie erforderlich gewesen sei, da eine lautstarke Auseinandersetzung in der Wohnung gemeldet worden sei. Da Se. jedoch keine weiteren Angaben gemacht und keine Maßnahmen der Polizei gewünscht habe, sei das Verfahren zunächst nicht weiterverfolgt worden. Mitte März sei Se. nach Darstellung des Zeugen jedoch von sich aus erneut auf der Kriminalpolizeidienststelle erschienen, diesmal allerdings in Begleitung ihrer Mutter, für welche Se. als Dolmetscherin fungiert habe. Sie habe nunmehr ausdrücklich zur Anzeige bringen wollen, dass der Vater die Familie regelmäßig bedrohe, einsperre und vor allem die ältere Schwester immer wieder schlage. Se. habe diesbezüglich dem Zeugen gegenüber konkretere Angaben gemacht als noch im Januar und insbesondere die Vorfälle bezüglich So.s unerlaubtem Kinobesuch, als der Angeklagte diese immer wieder geschlagen habe, sowie bezüglich des von Se. aufgetragenen Nagellacks und der infolgedessen ausgesprochenen Drohung, sie aus dem Fenster zu werfen, bekundet. Auch habe sie angegeben, selbst gelegentlich von dem Angeklagten geschlagen worden zu sein. Se. habe ihren Vater zusammenfassend wortwörtlich als „Tyrann“ bezeichnet. Der Zeuge KK F. habe während dieser Aussage der Zeugin nunmehr den Eindruck einer großen Dringlichkeit in Bezug auf die Anzeigenerstattung gehabt; es habe auf ihn gewirkt, als sei der Leidensdruck von Se. und ihrer Mutter sowie die Angst vor dem Angeklagten in den vergangenen Wochen erheblich gestiegen. Dabei habe Se. auf den Zeugen KK F. so gewirkt, als wenn sie die Tragweite der Anzeigenerstattung und des infolgedessen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durchaus verstehe. Sie habe ihre Aussage letztlich mit der ausdrücklichen und eindringlichen Feststellung beendet, dass die Familie den Vater einfach nicht mehr haben wolle. Der in der Folge hinzugezogene Zeuge PK G., welcher in der für Fälle häuslicher Gewalt zuständigen Polizeistation … Mitte tätig ist, hat sodann ausgesagt, das eingeleitete Ermittlungsverfahren von dem Zeugen KK F. übernommen und Se. in den folgenden Tagen als der deutschen Sprache mächtige Ansprechpartnerin in der Familie telefonisch kontaktiert zu haben. Diese Kontaktaufnahme sei zunächst nur zögerlich verlaufen, wobei der Zeuge Ängste Se.s und Einschüchterungsversuche des Angeklagten als Ursache vermutet habe. Schließlich sei jedoch der Vernehmungstermin für den 26.03.2019 vereinbart worden, dessen Ablauf der Zeuge glaubhaft und detailliert so geschildert hat, wie die Kammer ihn unter Ziffer II. 2. im Einzelnen festgestellt hat, einschließlich des Eingreifens des Angeklagten während der Vernehmung von Z. T.. Er habe durch die Vernehmung von Z. T., welcher Se. beigewohnt habe, den Eindruck gewonnen, dass die Familie seit Jahren physischer wie auch psychischer Gewalt des Angeklagten ausgesetzt gewesen sei. Se. habe ihre Mutter während der Vernehmung immer wieder getröstet, unterstützt und ermutigt, wenn diese geweint habe und emotional überfordert erschienen sei. Sie habe ihre Mutter insbesondere auch darin bestärkt, die Gewalt durch den Vater nicht länger hinzunehmen. Die Kammer bewertet den Umstand, dass diverse Polizeibeamte, welche nach ihren Angaben, ungeachtet des jeweiligen Dienstalters, durchaus Erfahrung mit der Entgegennahme entsprechender Anzeigen hatten, die Schilderungen von Se. T. - und auch Z. T. - übereinstimmend als glaubhaft und ernstzunehmend eingeschätzt haben, als zusätzliches Indiz für deren Wahrheitsgemäßheit. Die Zeugin KK’in E. hat überdies bekundet, Se. am Tattag nur wenige Stunden nach der Tat, als sie emotional noch äußerst aufgewühlt und unter dem unmittelbaren Eindruck der traumatischen Erlebnisse gestanden habe, in der Wohnung der Familie vernommen zu haben. Dabei habe Se. - in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der Hauptverhandlung - angegeben, dass ihr Vater gewalttätig gewesen sei, die Familie häufig bedroht und insbesondere ihr selbst nach dem Lackieren ihrer Fingernägel angedroht habe, sie aus dem Fenster zu werfen. Obwohl die Durchführung der Vernehmung angesichts des damaligen emotionalen Zustandes von Se. schwierig gewesen sei, da sie insbesondere eine gegen die Polizei, welche in ihren Augen versagt habe, gerichtete Wut gezeigt habe und ihre Schilderungen vielfach nicht chronologisch erfolgt seien, habe sie letztlich ein für die Zeugin schlüssig nachvollziehbares Familienbild gezeichnet, das von Kontrollausübungen und Aggressionen des Vaters geprägt gewesen sei. Dieser habe die Kleidung und auch das sonstige Aussehen seiner Töchter kontrolliert und seine Frau und älteren Töchter bei Missfallen geschlagen, wobei es nach Se.s Darstellung sowohl im ... als auch in Deutschland zu Gewaltausübungen gekommen sei. Ferner sei der Angeklagte heroinsüchtig und habe einen Großteil der familiären Einkünfte für die Beschaffung von Drogen ausgegeben. Die Familie habe Angst vor dem Angeklagten empfunden, wobei Se. selbst vor allem Angst um ihre Mutter gehabt habe. Diese wiederum sei letztlich nur wegen der Kinder bei ihrem Mann geblieben, auch wenn sie unglücklich gewesen sei und viel geweint habe. Den Umstand, dass Se. selbst in der emotionalen Ausnahmesituation unmittelbar nach der Tat die familiäre Dynamik letztlich weitgehend so wie in der Hauptverhandlung geschildert hat, wenngleich insgesamt oberflächlicher und in Details nicht so trennscharf - beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob ihre Mutter vor allem im …oder auch in Deutschland Opfer von Gewalt geworden sei -, bewertet die Kammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau als weiteren Beleg dafür, dass sie konstant tatsächlich Erlebtes wahrheitsgemäß bekundet hat. Neben ihrer Konstanz spricht zudem die Detaildichte von Se.s Aussage für ihre Glaubhaftigkeit, wobei die Kammer insbesondere viele Details und Schilderungen sowohl sprachlich als auch inhaltlich als originell bewertet, was als erhebliches Realkennzeichen die Erlebnisbasiertheit der Darstellungen nahelegt. So sind insbesondere die Schilderungen der von dem Angeklagten ausgeübten Kontrolle und der Isolation der Familie, um die er sinnbildlich geradezu ein Gefängnis errichtet habe, eindrücklich und nachvollziehbar, ebenso wie die bekundete Erleichterung und das kurze Glück der Familie nach der Wegweisung des Vaters. Auch weist die Aussage trotz des Umstandes, dass Se. als einzige der Schwestern in Gegenwart des Angeklagten aussagen wollte, keine übertriebene Belastungstendenz zu seinen Lasten auf. Vielmehr hat Se. zum einen durchaus trotz der offenkundigen Liebe zu ihrer Mutter und der engen Beziehung, die sie zueinander hatten, ausdrücklich betont, auch ihren eigentlich als tyrannisch empfundenen Vater dennoch durchaus geliebt zu haben; zum anderen hat sie sogar vereinzelte körperliche Züchtigungen durch ihre Mutter geschildert, diese also in ihren Beschreibungen nicht etwa glorifiziert. Ferner hat sie auch auf konkrete Nachfragen und Vorhalte der Angaben ihrer Mutter, wonach diese ebenfalls in Deutschland regelmäßig von dem Angeklagten geschlagen worden sei, stets differenziert, dass sie selbst Entsprechendes - mit Ausnahme der Vorfälle, bei denen die Mutter versucht habe, den Töchtern zu helfen - jedenfalls nicht wahrgenommen habe und daher nicht bestätigen könne. Zur Überzeugung der Kammer wäre bei einer zu Unrecht erfolgten Belastung des Angeklagten zu erwarten gewesen, dass sie die Beschreibungen ihrer Mutter nicht relativiert, sondern ganz im Gegenteil vollumfänglich bestätigt, zumal sie während der fraglichen polizeilichen Aussage ihrer Mutter gegenüber PK G. sogar selbst anwesend gewesen war, sodass sie ihre Aussage ohne weiteres im Vorfeld hätte anpassen oder vorbereiten können. Stattdessen findet sich in ihrer Aussage - im Unterschied zu den Einlassungen des Angeklagten - gerade keine Tendenz zu einer besonderen Zuspitzung oder Dramatisierung. So hat sich Se. selbst beispielsweise nicht in eine hervorgehobene Opferrolle begeben, sondern sogar ausdrücklich betont, dass nicht sie, sondern ihre ältere Schwester vornehmlich das Ziel der gewalttätigen Übergriffe des Vaters gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass sie - wie ihre Schwestern - dem Vater keinerlei Übergriffe zu Lasten der beiden jüngeren Töchter vorgeworfen hat. Zudem hat sie, was ebenfalls gegen eine zu Unrecht erfolgte Belastung spricht, auch keine Tendenz zur Übertreibung bei der Beschreibung seiner gewalttätigen Übergriffe gezeigt, indem sie diese weder quantitativ noch qualitativ besonders hervorgehoben und ihrem Vater insbesondere keine ständigen, gar täglichen, körperlichen Übergriffe vorgeworfen hat. Auch hat sie bezüglich der wiederholten Übergriffe zu Lasten von So. deutlich differenziert und lediglich eine besonders schwere Misshandlung (der Vorfall nach dem Kinobesuch) herausgestellt, aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Gewalttätigkeiten des Vaters stets dieses Ausmaß erreicht hätten. Den Umstand wiederum, dass sie die Anzeige im Januar 2019 nicht weiterverfolgt, sondern ihre damaligen Angaben zunächst relativiert hat, hat sie plausibel dahingehend erklärt, dass sie sich dem Wunsch ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwestern nach einem - vermeintlich - heilen Familienleben gebeugt habe, zumal ihr Vater stets eine Besserung seines Verhaltens gelobt habe, was zumindest ihre Mutter ihm geglaubt habe. Entsprechende Verhaltensmuster sind lebensnah ohne weiteres in Familien, in denen Fälle häuslicher Gewalt vorkommen, zu erwarten, sodass dieser Umstand nicht gegen die Wahrheitsgemäßheit ihrer Schilderungen hinsichtlich des aggressiven Verhaltens des Angeklagten spricht, zumal sie auch bei der Rücknahme ihrer Anzeige weiterhin durchaus Drohungen des Angeklagten und vergangene Körperverletzungen betonte, ihre Aussage also nicht vollumfänglich widerrufen hat. Die Tat selbst kommentierte die Zeugin im Übrigen - als sie ihre entsprechenden Ängste um ihre Mutter auf Grund der Drohungen des Angeklagten nach der polizeilichen Wegweisung schilderte - beinahe schon lapidar und bemerkenswert nüchtern dahingehend, dass es, also die ohnehin befürchtete Tötung ihrer Mutter, dann eben doch trotz Einschaltung der Polizei „passiert“ sei. Diese geradezu harmlos anmutende Charakterisierung des Tötungsdeliktes zu Lasten ihrer eigenen Mutter belegt zur Überzeugung der Kammer die Resignation der Zeugin in Anbetracht ihrer bisherigen Lebensgeschichte, wobei sie offenbar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gerade nicht von einem besonderen Verfolgungseifer geleitet wurde, sondern vielmehr von dem Bestreben, schlicht das tatsächlich Vorgefallene zu bekunden, auch wenn sie während der Vernehmung durchaus nachvollziehbare Emotionen wie insbesondere Trauer zeigte. (b) Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17-jährige So. T. hat die Angaben ihrer Schwester Se. zu dem Familienleben und insbesondere dem aggressiven und kontrollierenden Verhalten des Angeklagten im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bestätigt. Dabei hat sie ähnlich wie Se. betont, dass ihr Vater das Leben der anderen Familienmitglieder derartig eingeschränkt habe, dass es für sie nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Dies drückte sie anschaulich dahingehend aus, dass sie selbst wegen des Verhaltens ihres Vaters keinen „Bock“ mehr auf ihr Leben gehabt habe; er habe sie quasi in der Wohnung, die sie nur für Schulbesuche habe verlassen dürfen, eingesperrt und alles kontrolliert, was sie getan habe, weshalb sie in der Zeit vor der polizeilichen Wegweisung des Angeklagten praktisch nur noch ohne jede Lebensfreude in ihrem Zimmer auf dem Bett gelegen habe. Dies fasste sie prägnant dahingehend zusammen, dass in der Familie nur das passiert sei, was ihr Vater gesagt habe; was er wiederum nicht gestattet habe, sei auch nicht passiert. Sie brachte zudem ebenso wie Se. zum Ausdruck, dass ihre Aussage in der Hauptverhandlung viel Zeit in Anspruch nehmen würde, wenn sie sämtliche gewalttätigen oder kontrollierenden Vorfälle bezüglich ihres Vaters schildern müsste. Auch für ihre Mutter und Se. sei die Zeit vor der Wegweisung ihrer Einschätzung nach unerträglich gewesen. Ihre Mutter habe unentwegt geweint, Se. wiederum habe die familiäre Situation letztlich nicht mehr ausgehalten und sei zur Polizei gegangen. So. bestätigte ferner, dass auch Z. T. entgegen der Angaben des Angeklagten ein vollkommen isoliertes Leben in der Wohnung geführt habe und sich ihre Sozialkontakte maßgeblich auf die Familie beschränkt hätten; Besuche, gar von anderen Männern, habe sie keinesfalls bekommen, weshalb auch nach Auffassung der Zeugin außereheliche Beziehungen ihrer Mutter auszuschließen seien. Anders als Se., die primär im … erfolgte Gewalttätigkeiten zu Lasten ihrer Mutter bzw. vereinzelte Übergriffe auf diese anlässlich ihrer Versuche, den Angeklagten von Misshandlungen der Kinder abzuhalten, geschildert hat, gehe So. nach ihrer Darstellung allerdings davon aus, dass auch ihre Mutter in Deutschland wiederholt von dem Angeklagten geschlagen worden sei. Genau wie Se. habe sie dies zwar nicht selbst beobachten können. Allerdings habe sie Entsprechendes am Verhalten ihrer Mutter bemerkt, die zwar versucht habe, dies vor den Kindern zu verbergen, aber mitunter besonders traurig, in sich gekehrt und verängstigt gewirkt habe, was So. als Hinweis auf vorausgegangene Übergriffe gedeutet habe. Dies deckt sich mit den Angaben Z. T.s gegenüber PK G., wonach sie in Deutschland grundsätzlich in Abwesenheit der Kinder Opfer der Gewalttätigkeiten des Angeklagten geworden sei. Darüber hinaus beschrieb auch So., dass das aggressive Verhalten des Angeklagten, vor allem gegenüber Z. T., im …noch deutlich schlimmer als in Deutschland gewesen sei. Sie gab an, dass der Angeklagte ihrer Mutter gegenüber im … fast täglich gewalttätig geworden sei; er habe sie durch die wiederholten Schläge insbesondere derartig an einem ihrer Beine und einer Hand verletzt, dass dies zu dauerhaften Folgebeeinträchtigungen geführt habe. Insoweit konnte die Kammer auf Grundlage der übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Töchter des Angeklagten sowie des Zeugen K. und der Nachbarn der Familie in der…, die jeweils das Gangbild Z. T.s beschrieben haben, feststellen, dass diese ein Bein nachgezogen hat und dadurch nur auffällig langsam und schwerfällig gehen konnte. Allerdings vermochte die Kammer trotz der glaubhaften Aussage von So. T. letztlich mangels Zugangs zu Krankenunterlagen aus dem …die medizinischen Hintergründe hierfür und insbesondere die Frage, ob eine durch den Angeklagten begangene Körperverletzung tatsächlich kausal für die Schädigung von Z. T.s Bein war, nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufzuklären. So. erläuterte, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber ihrer Mutter ihrer Auffassung nach typisch für das Frauenbild im ... oder in … gewesen sei. Sie führte aus, dass die Kammer das Leben der Familie womöglich für „verrückt“ erachte; im …oder in … sei das aber keinesfalls ungewöhnlich. So. selbst sei nach ihren Angaben, wie auch Se. es bereits bekundet hatte, ebenfalls wiederholt von dem Angeklagten geschlagen worden. Insoweit schilderte auch So. beispielhaft die Körperverletzung nach ihrem unerlaubten Kinobesuch im Wesentlichen so, wie Z. T. diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung und Se. in der Hauptverhandlung jeweils bereits bekundet hatten. So. bestätigte, dass sie etwa zwei bis drei Jahre zuvor von ihrem Vater ins Bad gezerrt und dort heftig geschlagen worden sei, um sie wegen ihres Zuspätkommens zu bestrafen, woraufhin sie am Kopf geblutet habe und sogar ohnmächtig geworden sei. Weiterhin habe er sie bei diesem Übergriff auch in der Badewanne unter Wasser gedrückt. Anlass für das gewalttätige Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Frau und den Kindern - sowohl im … als auch in Deutschland - seien nach Darstellung von So. jeweils bloße Kleinigkeiten gewesen. Er habe stets angefangen, mit seiner Frau und vor allem den älteren Töchtern über, wie So. es einschätzte, „unwichtige Dinge“ zu diskutieren und sei bei Missfallen der Erwiderungen sogleich verbal oder körperlich aggressiv geworden. Dieses Verhalten habe sie im …im Übrigen auch schon bei dessen Vater beobachten können. Ein regelmäßiger Anlass für Konflikte mit dem Angeklagten sei die insbesondere von ihr und Se. getragene Kleidung gewesen. Er habe diese kontrolliert und sie aufgefordert, nur lange Kleidungsstücke zu tragen; Bekleidung, die ihm nicht gefallen habe, habe er zerstört. Auch So. bezweifelte auf Nachfrage, dass die gewalttätigen Verhaltensweisen ihres Vaters mit seinem Drogenkonsum zwingend in Zusammenhang stünden, da er auch in der Phase, in der er keine Drogen genommen habe, aggressiv und kontrollierend gewesen sei. Dennoch habe ihre Mutter stets auf einem Entzug bestanden, da sie gehofft habe, dass er sich dann bessern würde. Sie habe immer betont, dass er schließlich der Vater ihrer Töchter sei, egal wie schlimm er sich verhalte. Allerdings habe sie So. gegenüber auch ihre Ängste vor dem Angeklagten geschildert. So habe dieser ihrer Mutter - deren Angaben gegenüber So. zufolge - angedroht, ihren Kopf abzuschneiden und auf ihre Brust zu legen, was sich mit der eigenen Aussage der Geschädigten bei der Polizei und den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung deckt. So. bekundete zudem, dass sie - wie von der Kammer unter Ziffer II. 1. festgestellt - im Januar 2017 wegen bereits zu diesem Zeitpunkt bestehender Konflikte auf Grund des kontrollierenden Verhaltens des Angeklagten die Familie kurzzeitig verlassen habe, um in die Jugendhilfeeinrichtung im …in …zu ziehen. Unter anderem habe ihr Vater nämlich von ihr verlangt, dass sie ein Kopftuch trage, was sie abgelehnt habe. Letztlich sei sie aber auf Wunsch ihrer Mutter, die sie vermisst habe, wieder nach Hause zurückgekehrt. Daneben bestätigte sie auf Vorhalt, dass es auch Probleme wegen ihrer Beziehung zu ihrem damaligen Freund S. M. gegeben habe; hierauf wollte sie allerdings im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nicht näher eingehen, was sie damit begründet hat, dass sie mittlerweile von ihrem damaligen Freund getrennt sei und über diesen nicht reden wolle. Ebenso wie Se. reagierte auch So. eher erstaunt auf den Vorhalt, dass ihr Vater angegeben habe, den Kindern häufig technische Geräte geschenkt zu haben. Sie erläuterte, dass es zwar durchaus vorgekommen sei, dass er ihr zum Beispiel Smartphones gekauft habe; diese habe er bei Wutanfällen allerdings auch sogleich wieder zerstört. Das sei sogar mehrfach vorgekommen, indem er die Handys etwa an die Wand geworfen habe. Im Übrigen habe er die gekauften Elektronikgeräte maßgeblich selbst genutzt und jeweils „Stress gemacht“, wenn die Kinder die Geräte, etwa den Laptop, selbst einmal, z.B. für die Schule, gebraucht hätten. Die Aussage von So. ist ebenfalls glaubhaft. Die Zeugin hat die wesentlichen Aussageinhalte insbesondere konstant bekundet: Diese Erkenntnis folgt aus der Aussage des Zeugen KHK R., der So. ausweislich seiner Darstellung Anfang Mai 2019 vernommen hat, nachdem sie selbst unmittelbar nach der Tat, als ihre Schwestern jeweils durch die Zeugen KK’in E. und KK S. befragt wurden, auf Grund ihres äußerst emotionalen und traumatisierten Zustandes nicht in der Lage gewesen war, ebenfalls noch am Tattag vor Ort vernommen zu werden. Ihr aufgelöster und zunächst vernehmungsunfähiger Zustand, den der Zeuge KK S. beschrieben hat, dürfte über den Schock und die Trauer infolge des Verlustes ihrer Mutter hinaus zur Überzeugung der Kammer auch darin begründet gewesen sein, dass So. nach ihrer eigenen Darstellung sowie der Aussage der Zeugin B. die Wohnung unmittelbar nach der Tat auf Grund der vernommenen Todesschreie verlassen und daher als einzige der Töchter den - brutal zugerichteten - Leichnam ihrer Mutter erblickt habe. Der Zeuge KHK R. hat im Einzelnen bekundet, dass So. auch ihm gegenüber massive Gewalttätigkeiten des Angeklagten zu Lasten ihrer Mutter im … beschrieben habe, wobei insbesondere deren Fuß- bzw. Beinverletzung auf diese zurückzuführen sei. Ihre Mutter sei zudem durch ihren Vater in jedem Lebensbereich kontrolliert und zudem regelrecht eingesperrt worden. Er habe insbesondere im …ihre Kleidung kontrolliert und von ihr das Tragen eines Kopftuches verlangt; wenn auch nur eine Strähne ihres Haares zu sehen gewesen sei, habe er sie geschlagen. Eskaliert sei die Situation in Deutschland schließlich, als So. erstmals einen Freund gehabt habe. Zudem sei der Angeklagte heroinsüchtig gewesen. Das Familienleben sei dadurch geprägt gewesen, dass insbesondere die Kinder sich praktisch den ganzen Tag in ihren Zimmern vor dem Vater verborgen und darauf gehofft hätten, dass er keinen Grund finden würde, aggressiv zu werden. Sie selbst sei regelmäßig von ihrem Vater geschlagen worden, wobei die jeweiligen Anlässe für sie vielfach geradezu aus heiterem Himmel gekommen seien. Gleiches gelte wohl auch für ihre jüngeren Schwestern, jedenfalls für Se., ob auch die beiden jüngsten geschlagen worden seien, habe sie nicht sagen können; jedenfalls habe sie insoweit keine konkreten Beobachtungen gemacht. Der Zeuge selbst gab an, sich zu erinnern, dass So. einen Vorfall bezüglich eines Kinobesuchs erwähnt habe, konnte diesbezüglich aber keine genauen Angaben, insbesondere zu der Frage, ob sie Schläge beschrieben habe, mehr machen; lediglich auf Vorhalt der entsprechenden Passage des Vernehmungsprotokolls bestätigte er, dass So. wohl tatsächlich Schläge anlässlich eines Kinobesuchs bekundet haben müsse, wenn er das damals so protokolliert habe. Ihre mittlere Schwester Se. habe schließlich laut Aussage von So. die Initiative ergriffen und den Vater angezeigt; So. habe hierzu ausgeführt, dass sie selbst das auch gerne gemacht hätte. Allerdings habe Se. noch besser Deutsch gesprochen. Damit hat auch die Zeugin So. T. zur Überzeugung der Kammer jedenfalls die wesentlichen Aspekte, die sie in der Hauptverhandlung dargestellt hat, auch schon im Ermittlungsverfahren bekundet, ohne dass die Aussagen jedoch wortgleich wären und damit einstudiert wirkten. Der Zeuge PK G. hat überdies eine eindrückliche Szene aus der von ihm im März 2019 anlässlich des Gewaltschutzverfahrens mit So. durchgeführten Vernehmung beschrieben, bei der sie zunächst maßgeblich darauf Bezug genommen habe, dass ihre Mutter und Se. schon alles erzählt hätten; sodann habe So. allerdings das Leben in der Familie und die Erfahrungen mit ihrem Vater fast schon beiläufig und vollkommen ausdruckslos dahingehend kommentiert, dass sie nichts mehr vom Leben erwarte. Diese Aussage haben den Zeugen PK G., der sie ernst genommen habe, sehr bestürzt und beeindruckt. Sie deckt sich mit den Schilderungen So.s in der Hauptverhandlung davon, wie sie das Familienleben vor der Wegweisung empfunden habe, und passt auch zu den von Se. geschilderten Eindrücken und Empfindungen, wonach der Angeklagte das Leben der Familie kaputt gemacht habe und ein erstmaliges und kurzzeitiges Familienglück nur nach seiner Wegweisung habe stattfinden können. Die Kammer konnte weiterhin auch bei So. - trotz ihrer durchaus belastenden Schilderungen - keinerlei übertriebene Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten feststellen. Wie Se. wirkte auch sie eher von Trauer und Resignation in Anbetracht des Todes ihrer Mutter bestimmt als von einem besonderen Verfolgungseifer. So resümierte sie das Geschehen in der Hauptverhandlung dahingehend, dass ihr Vater ihr durchaus auch ein wenig leid täte und es viel besser wäre, wenn er „das“ - also ihre Mutter zu töten - nicht gemacht hätte. Diese durchaus Empathie für den Angeklagten offenbarende und zugleich keinerlei vordergründige Wut oder etwa Hass zum Ausdruck bringende, beinahe schon banalisierende Beschreibung der Tötung der eigenen Mutter bewertet die Kammer als bemerkenswertes Zeichen für den fehlenden Belastungseifer der Zeugin. Da diese Äußerung spontan in freier Rede erfolgte, hat die Kammer auch keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass sie etwaigen taktischen Überlegungen zum Aussageverhalten, die vorliegend ohnehin fernliegend erscheinen, entstammen könnten. (c) Die 10-jährige Ye. T. hat in der Hauptverhandlung ebenfalls Angaben gemacht, die hinsichtlich der wesentlichen Punkte mit den Aussagen ihrer älteren Schwestern übereinstimmen und ihren Vater als aggressiv und kontrollierend charakterisieren, was die Kammer insoweit als bemerkenswert erachtet, als dass gerade die beiden jüngeren Töchter nach den sonstigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme eine bessere Beziehung zu ihm hatten als die älteren, was dafür spricht, dass auch ihre Aussage keine besondere Belastungstendenz aufweist: So beschrieb Ye. ebenfalls, dass ihre Mutter vor der Tat erhebliche Angst vor ihrem Vater gehabt habe. Nach einem Grund hierfür gefragt, gab sie an, dass sie - ebenso wie So. - davon ausgehe, dass ihre Mutter durch den Vater geschlagen worden sei, auch wenn sie das selbst nicht beobachtet habe. Ihre Mutter habe ihr aber davon erzählt, dass sie vor allem im … oft von ihm misshandelt worden sei. Ye. selbst sei ihrer Erinnerung nach nur einmal von dem Angeklagten geschlagen worden; So. und Se. hingegen öfter, wobei So. am häufigsten Opfer der von dem Vater verübten Gewalt geworden sei. Nach einem Beispiel befragt, schilderte auch Ye., dass So. bei einem Vorfall zuvor unerlaubt im Kino gewesen sei und nach ihrer Rückkehr im Bad geschlagen worden sei, bis sie geblutet habe. Die Schläge habe Ye. zwar nicht selbst gesehen, aber den ganzen Vorfall von ihrem Zimmer aus mitangehört. Weiterhin bestätigte sie auch den Vorfall, bei dem der Angeklagte So. wegen Zuspätkommens der Wohnung verwiesen habe. Ye. beschrieb zudem die Eifersucht des Angeklagten, der ihrer Mutter Beziehungen zu anderen Männern vorgeworfen habe. Sie selbst sei sich allerdings sicher, dass ihre Mutter, die immer zu Hause gewesen sei, keinen Besuch von Männern empfangen habe. Sie glaube vielmehr, dass ihr Vater das nur wegen seines Heroinkonsums gedacht habe. Darüber hinaus bestätigte Ye. auch den Umstand, dass der Angeklagte seinen Töchtern grundsätzlich untersagte, die Wohnung für Freizeitaktivitäten zu verlassen. Insoweit gab sie an, dass sie nur gelegentlich, wenn er viel Heroin geraucht habe, manchmal die Wohnung nachmittags zum Spielen habe verlassen dürfen, weil er dann nett gewesen sei. Ferner bekundete Ye. in Übereinstimmung mit So.s Schilderungen, dass ihr Vater wiederholt Smartphones, die er den Kindern zuvor gekauft habe, aus Wut zerstört habe. Dies sei zumindest drei- oder viermal vorgekommen. Ye. widersprach einzelnen Aussagen des Angeklagten ausdrücklich, wonach er sich primär um die Kinder gekümmert habe oder Bilder sexuellen Inhaltes auf seinem Tablet, die sie zufällig entdeckt habe, von selbst oder auf Grund entsprechender Onlinesuchen ihrer Mutter hochgeladen worden seien. Sie fasste dies prägnant dahingehend zusammen, dass er lüge. Die Zeugen KK S., POM H. und POM’in Ra., die sämtlich am Tattag, zum Teil unmittelbar nach der Tat, mit Ye. Kontakt hatten und diese auch befragten, gaben jeweils übereinstimmend an, dass gerade sie trotz ihres besonders jungen Alters im Vergleich zu ihren beiden älteren Schwestern auffallend „tough“ und in der konkreten Situation am besten in der Lage gewesen sei, Auskunft zu geben. Die Zeugen POM H. und POM’in Ra., die sich als einige der zuerst am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten u.a. um die in der Wohnung anwesenden Schwestern So., Se. und Ye. T. gekümmert haben, bekundeten, dass Ye. damals geradezu die Wortführerin der Schwestern gewesen sei. Sie habe den Zeugen erstmals einen Überblick über das Familienleben verschafft, von der Wegweisungsverfügung sowie der Drogensucht des Vaters und seines Frauenbildes berichtet. So habe sie u.a. angemerkt, dass Frauen in … keine Rechte hätten, weshalb ihre Mutter sich nun in Deutschland, wo sie Rechte habe, von ihm getrennt habe. Auch habe Ye. auf einmal unvermittelt diverse Messer aus ihrem Schlafzimmer geholt, die sie dort versteckt habe, und diese den Polizeibeamten übergeben. Der Zeuge KK S. hat insoweit bekundet, Ye. habe ihm diesbezüglich sinngemäß in der noch am gleichen Tag durch ihn durchgeführten ausführlichen Vernehmung berichtet, dass Se. sich ursprünglich aus Angst vor dem Vater am Tattag mit einem Messer bewaffnet habe, nachdem die Töchter von den Schreien ihrer Mutter geweckt worden seien. So. habe ihr dann das Messer abgenommen und sie am Verlassen der Wohnung gehindert; Ye. wiederum habe die übrigen Messer aus der Küche entfernt und zur Sicherheit im Kinderzimmer versteckt. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass Ye. auch in der dramatischen und emotional belastenden Situation durchaus den Überblick bewahrt hat und auch gegenüber ihren Schwestern durchsetzungsfähig ist, was jedenfalls indiziell gegen die Annahme suggestiver Beeinflussungen durch diese spricht. Der Zeuge KK S. sagte weiter aus, Ye. habe ihm gegenüber angegeben, dass es schon im … zu missbräuchlichem Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter gekommen sei. Ihre Mutter habe ihr insbesondere erzählt, dass er sie bei einer Gelegenheit so heftig geschlagen habe, dass sie beinahe daran gestorben wäre. Zudem habe Ye. zahlreiche Übergriffe ihres Vaters auf ihre älteren Schwestern sowie ihre eigene konstante Sorge, dass ihrer Mutter etwas passieren könnte, bekundet. Der Zeuge habe auf Grundlage von Ye.s Angaben den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte ihre Schwestern jeweils dann geschlagen habe, wenn diese sich nicht entsprechend seinen Vorstellungen verhielten. Nach der Wegweisung hätten die Töchter sich insbesondere darum gesorgt, dass der Vater wieder in die Wohnung gelangen und dort auf ihre Mutter treffen könnte, während diese alleine dort wäre. Auch habe Ye. den Drogenkonsum ihres Vaters geschildert, der bereits im ... begonnen und sich in Deutschland fortgesetzt habe. Die Kammer bewertet nach alledem die Aussage Ye.s in der Hauptverhandlung als ebenfalls glaubhaft. So deckt sie sich insbesondere im Wesentlichen mit den Aussagen ihrer älteren Schwestern. Zwar hat die Kammer insoweit bedacht, dass die Zeugin auf Grund ihres noch sehr jungen Alters vor ihrer Aussage von ihren Schwestern - auch unabsichtlich - beeinflusst worden und damit suggestiven Einflüssen erlegen sein könnte. Allerdings ist dies vorliegend auf Grund der besonderen Konstellation und Entstehung ihrer Aussage zur Überzeugung der Kammer auszuschließen. Denn Ye. hat auch schon im Ermittlungsverfahren - wie aufgezeigt - letztlich konstant die gleichen Aspekte bekundet, die sie in der Hauptverhandlung dargestellt hat, ohne diese wortgleich wiederzugeben. Dies spricht - neben ihrem fehlenden Belastungseifer - in hohem Maße für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da unmittelbar nach der Tat ausgerechnet Ye., also die jüngste der Töchter, denen eine Aussage überhaupt zugemutet werden konnte - von der Vernehmung der erst sechsjährigen Ye. wurde Abstand genommen -, am ausführlichsten und am wenigsten agitiert mit den Polizeibeamten kommunizieren konnte, was sämtliche Beamte, die mit ihr Kontakt hatten, offenbar erheblich beeindruckt hat. Zu dem Zeitpunkt dieser ersten, unmittelbar nach der Tat erfolgten Angaben, ist eine Absprache der Schwestern zur Überzeugung der Kammer jedoch ausgeschlossen, sodass die Kammer die spontanen Aussagen in der Vernehmung am Tattag - sowohl diejenigen von Ye. als auch Se. - als in hohem Maße authentisch bewertet. Auch in der Hauptverhandlung machte die Aussage von Ye. auf die Kammer den Eindruck erheblicher Authentizität; die Zeugin hat beispielsweise keinerlei sprachliche Bilder gewählt, die denen ihrer älteren Schwestern entsprochen hätten, sondern durchweg - ebenso wie So. und Se. - auch auf Nachfragen spontan und mit individuellen Formulierungen antworten können. (3) Eine Würdigung der Angaben von Z., So., Se. und Ye. T. ergibt nach alledem ein übereinstimmendes Bild von dem Familienleben. Die Darstellungen der Töchter des Angeklagten belegen seine unter Ziffer II. festgestellte Einstellung zu seiner Rolle im Familiengefüge, indem sie letztlich durchweg kontrollierende, dominante, rigide, aggressive, gewalttätige und die weiblichen Familienmitglieder insgesamt einengende Verhaltensweisen des Angeklagten beschrieben haben, was letztlich in Zusammenschau mit seinen eigenen Einlassungen zu seiner Weltanschauung zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zulässt, dass er einen patriarchalischen Beziehungs- und Erziehungsansatz pflegte und der Selbstbestimmung seiner Frau und Töchter keine besondere Bedeutung beimaß. Soweit die jeweiligen Aussagen im Einklang mit seinen eigenen Angaben eine bessere Beziehung zu seinen jüngeren Töchtern beschrieben haben, steht dies mit seiner festgestellten Weltanschauung insoweit im Einklang, als dass die noch nicht pubertierenden Kinder lebensnah weniger dazu neigten, seinem Rollen- und Geschlechterverständnis zu widersprechen. Obwohl die vernommenen Töchter regelmäßige Gewaltausübungen ihres Vaters zu Lasten ihrer Mutter in Deutschland und die ausgesprochene Androhung, ihren Kopf abzuschneiden, letztlich nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnten, geht die Kammer dennoch davon aus, dass auch diese entsprechenden Angaben Z. T.s, die sie gegenüber PK G. und im Rahmen des Antrages auf Erlass der Gewaltschutzanordnung gemacht hat, zutreffend sind. Die Kammer hat diesbezüglich berücksichtigt, dass die übrigen Schilderungen der Geschädigten jeweils durch die Aussagen ihrer Töchter Bestätigung gefunden haben, was zumindest indiziell Rückschlüsse auf die Wahrheitsgemäßheit ihrer Angaben im Übrigen zulässt. Auch hat die Kammer den von den Zeugen PK G. und K. bekundeten Eindruck gewürdigt, der im Übrigen von ihren Töchtern bestätigt wurde, wonach Z. T. äußerst zurückhaltend und schüchtern gewesen sei sowie erhebliche Angst vor ihrem Mann gehabt habe. Der Zeuge K., der sowohl bei den Vernehmungen durch PK G. als auch bei den Terminen mit dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt anwesend war, hat insoweit erläutert, dass es ihn beeindruckt habe und er es als ungewöhnlich einschätze, dass die Geschädigte, die zudem durch das Leben in einer patriarchalischen Kultur geprägt gewesen sei, sich überhaupt getraut habe, entsprechende, ihren Mann belastende Angaben bei der Polizei zu machen, zumal vor den eigenen Kindern, da die Aussagen teilweise auch einen Sexualbezug gehabt hätten, etwa bezüglich der paranoiden Vorstellungen ihres Mannes. Die Kammer bewertet diese Einschätzung des Zeugen, der die Geschädigte seit 2015 persönlich kannte, als Hinweis auf einen erheblichen, bei ihr vorhandenen Leidensdruck. Eine entsprechende Einschätzung bekundete auch der Zeuge PK G., der einen persönlichen Eindruck von der Geschädigten gewonnen hat und den Anzeigeinhalt insgesamt nicht anzweifelte, sondern überaus ernst nahm. Er schilderte insoweit, dass er der Familie aus Sorge um sie, insbesondere um die spätere Geschädigte, sogar angeraten habe, sich in ein außerhalb … gelegenes Frauenhaus zu begeben. Vor dem Hintergrund der Konstanz ihrer Schilderungen, des offenkundigen von ihr empfundenen Leidensdruckes sowie in Anbetracht ihrer Persönlichkeit bewertet die Kammer es daher als fernliegend, dass die entsprechenden Aspekte der Aussagen Z. T.s, die nicht von ihren Töchtern selbst beobachtet wurden und daher nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigt werden konnten, ausgedacht oder übertrieben gewesen sind, zumal So. und Se. jedenfalls bekundet haben, dass ihre Mutter ihnen die fraglichen Vorkommnisse ebenfalls berichtet habe. (4) Daneben werden die Angaben von Z., So., Se. und Ye. T. zu der Familiendynamik und dem Verhalten des Angeklagten auch durch die glaubhafte Aussage des Zeugen K. gestützt und ergänzt. Dieser habe die Familie T. nach seiner Darstellung ab 2015 in seiner beruflichen Eigenschaft als Dolmetscher kontinuierlich insbesondere bei Behördengängen begleitet und unterstützt, wobei er erstmals anlässlich der Anzeige wegen des sexuellen Übergriffs auf So. in der Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtung in …hinzugezogen worden sei. In der Folge habe er So. und ihren Vater u.a. zu den wegen So.s Traumatisierung erforderlichen Therapiegesprächen begleitet und dort übersetzt, da beide noch nicht der deutschen Sprache mächtig gewesen seien. Anschließend sei er auch weiterhin als Dolmetscher in die Entwicklung der Familiendynamik involviert gewesen, insbesondere als es 2017 zu Konflikten zwischen So. und dem Angeklagten gekommen und das Jugendamt sowie später die Polizei eingeschaltet worden seien. Der Zeuge sei sowohl bei den unter Ziffer II. 1. geschilderten Gesprächen der zuständigen Jugendamtsmitarbeiter mit dem Angeklagten als auch bei der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten durch den Zeugen KK S. erneut als Dolmetscher tätig gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte dem Zeugen gegenüber auch die unter Ziffer II. 1. zitierten Ankündigungen, seine Tochter und ihren Freund unter Alkoholeinfluss umzubringen bzw. das Haus anzuzünden, getätigt, woraufhin der Zeuge die Polizei alarmiert habe. Zugleich habe der Zeuge sich bemüht - teilweise sogar im Auftrag des Jugendamtes -, dem Angeklagten die Vorstellungen der deutschen Gesellschaft zur Gleichberechtigung der Frau sowie Erziehung von Kindern näher zu bringen, auf die der Angeklagte aber uneinsichtig reagiert habe. Auch habe er außerhalb der offiziellen Termine bei Behörden mit dem Angeklagten und den weiteren Familienmitgliedern, vor allem den älteren Töchtern, über die Jahre Kontakt gehalten, teils persönlich, teils fernmündlich. Obwohl der Angeklagte ihm die Anzeige bei der Polizei kurzzeitig übelgenommen habe, habe er den Zeugen weiterhin wiederholt kontaktiert und um Hilfe gebeten, zusehends nicht nur bei Behördengängen, sondern auch bei der Abwicklung von z.B. Vertragsschlüssen. Dadurch habe der Zeuge über die Jahre eine gewisse Nähe zu der Familie gehabt und infolgedessen konkrete Einblicke in die dortigen Strukturen und die Dynamik erhalten. Auch später sei der Zeuge im März 2019 anlässlich der polizeilichen Anzeige durch Z. und Se. T. als Dolmetscher beauftragt worden, wobei er sowohl den Vernehmungen Z. T.s beigewohnt habe als auch bei der jeweiligen Bekanntmachung der Wegweisungsverfügung sowie der Gewaltschutzanordnung übersetzt habe; ferner habe er Z. und Se. T. auch zu weiteren Behördenterminen sowie dem beauftragten Rechtsanwalt begleitet. Die Feststellungen unter Ziffer II. zu den vorgenannten Teilen der Tatvorgeschichte beruhen daher - über die entsprechenden Schilderungen der Töchter des Angeklagten sowie der Zeugen KK S. und PK G. hinausgehend - maßgeblich auf der Aussage des Zeugen K., der die fraglichen Sachverhalte - wie im Einzelnen festgestellt - nachvollziehbar und glaubhaft bekundet hat. Der Zeuge K. hat darüber hinaus auch die Angaben der Zeuginnen So., Se. und Ye. T. zu der Familiendynamik und dem aggressiven, gewalttätigen und kontrollierenden Verhalten des Angeklagten seiner Familie gegenüber bestätigt. Er hat insbesondere angegeben, dass ihm an So. teilweise deren ungewöhnlich weite, geradezu militärisch anmutende und daher maskuline Kleidung aufgefallen sei, was diese ihm gegenüber damit kommentiert habe, dass ihr Vater das Tragen enger oder kurzer, die Körperform offenbarender, Kleidung verboten habe. Dies stimmt mit den entsprechenden Aussagen von So. und Se. überein. Auch habe er, wenn er bei der Familie - in der Regel beruflich - zu Gast gewesen sei, den Eindruck gewonnen, dass Z. T. sich nicht getraut habe, frei zu sprechen. Sie habe stets - auch wenn es um die Probleme mit So. gegangen sei - ihrem Mann in knappen Worten zugestimmt, was dem von So. und Se. geschilderten Bild, wonach ihre Mutter regelrecht unterdrückt worden sei, entspricht. Als Z. T. später in das Frauenhaus gezogen sei, habe sie den Zeugen K. kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass ihr Mann sie geschlagen habe. Sie habe ihm ferner ihre Ängste offenbart, nach einer etwaigen Trennung von ihrem Mann abgeschoben zu werden bzw. das Sorgerecht für die Kinder zu verlieren; entsprechendes habe der Angeklagte ihr wohl in Aussicht gestellt, falls er den für die Familie gestellten Asylantrag zurückziehen würde. Zwar habe der Zeuge sich bemüht, ihr zu erklären, dass dies nicht zutreffe, allerdings sei sie weiterhin besorgt gewesen und habe sich nicht getraut, ihren Mann zu verlassen. Weiterhin habe der Angeklagte seine Frau und Kinder auch sonst kontrolliert und insbesondere den Töchtern verboten, die Wohnung zu verlassen. Auffällig sei zudem nach Wahrnehmung des Zeugen gewesen, dass er die jüngeren Kinder, zunächst auch Se., sinnbildlich regelrecht auf ein Podest gestellt habe, während er an So. maßgeblich Kritik geübt habe. Als Se. älter geworden sei, hätten schließlich nur noch Ye. und Ye. im Fokus seiner Zuneigung gestanden. Auch dies deckt sich mit den Beschreibungen der Töchter des Angeklagten. Der Angeklagte sei zudem eifersüchtig gewesen und habe seiner Frau Affären vorgeworfen, was er auch gegenüber dem Zeugen artikuliert habe; zum Zwecke der Aufdeckung dieser vermeintlichen Affären sei der Angeklagte manipulativ vorgegangen und habe mit dem Handy seiner Frau, das er offenbar an sich genommen habe, verschiedenen Männern Nachrichten geschrieben, um diesen „eine Falle zu stellen“ und auf diese Weise eine Bestätigung für die vermeintlichen Beziehungen zu erhalten. Auch der Zeuge K. selbst sei auf die Taktik des Angeklagten letztlich „hereingefallen“, was er bemerkt habe, als der Angeklagte ihm Nachrichten vorgehalten habe, die der Zeuge vermeintlich an Z. T. geschrieben habe. So habe es einige Wochen vor dem Vernehmungstermin am 26.03.2019 bereits eine akute Krise in der Familie gegeben, anlässlich derer der Angeklagte den Zeugen angerufen und mitgeteilt habe, dass er die Familie verlassen wolle und beabsichtige, nach … zu gehen und ein neues Leben, eventuell auch mit einer neuen Familie, anzufangen. Der Zeuge, der um die Zustände in der Familie gewusst habe, habe der Geschädigten daraufhin Nachrichten per Voicemail geschickt, in denen er ihr von dem Telefonat berichtet habe und sie, die eigentlich Angst vor einer Trennung gehabt habe, letztlich darin habe bestärken wollen, dieses Vorhaben des Angeklagten zu akzeptieren, um dadurch von ihm loszukommen. Sie solle sich gleichsam taktisch geschickt verhalten und keine Angst vor den Folgen einer Trennung haben; dies habe er mit einem persischen Sprichwort untermalt, das übersetzt zwar laute, man solle einen „Kopf mit Watte abschneiden“, ohne dass der betreffende es merke, jedoch keinen gewalttätigen Inhalt propagiere, sondern ein „politisches“ Vorgehen illustriere und empfehle. Diese Nachrichten seien letztlich als Beruhigung und zur Unterstützung von Z. T. in Anbetracht der Ankündigungen ihres Mannes gedacht gewesen, nicht aber als Anregung zu einer von ihr ausgehenden Trennung. Allerdings habe der Angeklagte, der in diesem Zeitpunkt über das Handy der Geschädigten verfügt habe, die Nachrichten anstelle seiner Frau erhalten und als Beweis dafür gewertet, dass der Zeuge seine, des Angeklagten, Frau gegen ihn aufhetze. Die Verhältnisse in der Familie T., aber auch diejenigen in anderen, vor allem…, Flüchtlingsfamilien, denen der Zeuge durch seine berufliche Tätigkeit und generell gute Vernetzung in den entsprechenden Kreisen in … begegnete, veranlassten ihn im Übrigen sogar aus Sorge um die in den Familien lebenden Frauen und Kinder den Integrationsbeauftragten der Stadt zu kontaktieren und auf die Problematik häuslicher Gewalt in Flüchtlingsfamilien, die noch nicht hinreichend integriert seien, hinzuweisen und auf ein Tätigwerden der Verwaltung zu drängen. Der Umstand, dass der Zeuge in diesem Zusammenhang nach seiner Aussage gerade auch das Verhalten des Angeklagten, der seine Frau und Kinder teilweise regelrecht tyrannisiert habe, als einen der ausschlaggebenden Faktoren dafür berücksichtigt habe, bei einer staatlichen Institution auf das seiner Auffassung nach bestehende grundsätzliche Problem der häuslichen Gewalt hinzuweisen und die Verbesserung der Informationslage für betroffene Familien anzuregen, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass er die Situation in der Familie T. als ernstzunehmend, wenn nicht sogar als Gefahr für Z. T. und ihre Kinder, eingeschätzt hat, was wiederum die Angaben der Geschädigten und ihrer Töchter stützt. Darüber hinaus hat der Zeuge K. auch die Persönlichkeit des Angeklagten näher charakterisiert. So beschrieb er ihn insbesondere als im Umgang mit ihm selbst, dem Zeugen, aber auch Behördenmitarbeitern, grundsätzlich höflich, zuvorkommend, mitunter beinahe schon devot. Den Zeugen habe der Angeklagte beispielsweise auch dann noch als „Onkel K.“ (phon.) bezeichnet, was eine ehrerbietende Zuneigungsbekundung sei, als er ihm bereits misstrauisch gegenübergestanden habe. Zugleich habe der Angeklagte aber nach Darstellung des Zeugen auch eine starke Tendenz zu selbstüberhöhendem Verhalten gezeigt. So habe er eigene Leistungen durchweg betont und herausgestellt, zum Beispiel frühere Erfolge im Baubereich im…. Als der Zeuge gegenüber dem Angeklagten thematisiert habe, dass dieser in Deutschland nicht ohne Fahrerlaubnis Auto fahren dürfe, weil er sich dadurch strafbar mache und überdies möglicherweise andere gefährden könnte, habe der Angeklagte sich in hohem Maße uneinsichtig gezeigt und stattdessen betont, ein besonders guter Autofahrer zu sein, der im ... auch bereits erfolgreich an Rallyes teilgenommen habe. Ein weiterer Vorfall sei dem Zeugen besonders in Erinnerung geblieben; denn der Angeklagte habe bei einem Treffen mit dem Zeugen zum Kaffeetrinken gefordert, dass dieser einen Termin für den Angeklagten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausmache, da er dessen Leiter sprechen wolle. Er habe vor, ein Unternehmen zu gründen und mit Hilfe … Flüchtlinge - nicht näher bezeichnete - Produkte herzustellen und über das Internet zu vertreiben. Außerdem wolle er … Präsident werden. Der Zeuge schätze den Angeklagten zusammenfassend als unbelehrbaren „Besserwisser“ ein, der zudem manipulativ sei und zur Selbstinszenierung neige. Auch wenn der Angeklagte den Zeugen K. in seinen Einlassungen sowohl bezichtigte, eine Affäre mit seiner, des Angeklagten, Frau gehabt und die Unwahrheit gesagt zu haben, bewertet die Kammer dessen detaillierte und zahlreiche originelle Schilderungen enthaltende Aussage insgesamt als glaubhaft und hat sie ihren Feststellungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Erkenntnisse zu der Tatvorgeschichte, Familiendynamik und Persönlichkeit des Angeklagten zu Grunde gelegt. Denn die Aussage des Zeugen deckt sich zum einen in vielen relevanten Punkten mit den Aussagen der Zeugen So., Se. und Ye. T. sowie PK G.. Zum anderen hat er entgegen der Auffassung des Angeklagten keine übertriebene Belastungstendenz oder gar einen Belastungseifer gezeigt, auch wenn er durchaus negative Aspekte des Verhaltens oder der Persönlichkeit des Angeklagten bekundete. Dabei hat er sich jedoch stets bemüht, Beispiele für seine wertenden Einschätzungen zu benennen; auch hat er durchaus ebenfalls positive Verhaltensweisen des Angeklagten geschildert. Der Zeuge hat überdies eine etwaige Beziehung zu Z. T. durchweg vehement und plausibel von sich gewiesen und die Entstehung der Kontakte zu der Familie im Allgemeinen, aber auch der späteren gesonderten Kontakte zu der Geschädigten infolge der Trennung von dem Angeklagten nachvollziehbar erläutert. Insoweit hat er zum einen schlüssig betont, generell kein privates Interesse an der Familie, mit der er bekannt, aber nicht regelrecht befreundet gewesen sei, gehabt zu haben. Ganz im Gegenteil sei er sogar froh gewesen, wenn er zwischenzeitlich monatelang einmal nichts von der Familie T. gehört habe, weil insbesondere die verschiedentliche - unentgeltliche - Hilfe schlicht zeitaufwendig gewesen sei; dennoch habe er aber bei entsprechenden Bitten stets geholfen. Die Kammer hat insoweit den Eindruck erlangt, dass diese Einstellung zu Hilfeleistungen und Kontakthaltungen schlicht dem Selbstverständnis des in der iranischen bzw. afghanischen Gemeinschaft … stark involvierten Zeugen entspricht. Sein späteres Tätigwerden, auch die Kontaktaufnahme zu Z. T. per Voicemail, sei schließlich dadurch zustande gekommen, dass er zu der gesamten Familie, also auch der Frau und den Töchtern des Angeklagten, über die Jahre den - teilweise nur sporadischen und über Fernkommunikationsmittel erfolgten - Kontakt gehalten habe. Dies sei aber wiederum nach Darstellung des Zeugen infolge seines Selbstverständnisses nicht ungewöhnlich, was der Kammer nach dem persönlich von dem Zeugen gewonnenen Eindruck, der zudem gerichtsbekannt ein vielfach im … Raum tätiger Dolmetscher ist, aus den genannten Gründen nachvollziehbar erscheint. Die vehementen Bemühungen des Angeklagten hingegen, den Zeugen in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, haben in der übrigen Beweisaufnahme keinerlei Bestätigung gefunden. Die Kammer konnte keine Anknüpfungspunkte dafür feststellen, dass der Zeuge K. sich etwaig gezielt gegen den Angeklagten gewandt haben könnte, um diesen zu schädigen. Auch die bereits erwähnten Voicemail-Nachrichten, die der Zeuge von sich aus im Rahmen seiner Aussage angeführt hat, gebieten keine andere Beurteilung, obwohl der Angeklagte der Auffassung ist, sie belegten, dass der Zeuge ihn zu Unrecht belaste, weil er auf die Geschädigte eingewirkt habe, ihn, den Angeklagten, zu verlassen. So konnten die fraglichen Nachrichten auf dem Smartphone, welches bei dem Angeklagten sichergestellt worden war, festgestellt werden. Die Kammer hat die auf Farsi gehaltenen Nachrichten in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen, wobei die anwesende Dolmetscherin diese - akustisch mittels der Lautsprecher des Smartphones nur schwer zu verstehenden Nachrichten - spontan übersetzte. Bereits danach ergab sich zur Überzeugung der Kammer nur der von dem Zeugen selbst bereits grob wiedergegebene Inhalt, dem die Kammer keinerlei Anhaltspunkte für ein den Angeklagten zu Unrecht belastendes Verhalten des Zeugen zu entnehmen vermochte. Zudem hat die Dolmetscherin auch noch eine gründlichere, verschriftlichte Übersetzung der Nachrichten nach Aushändigung des Smartphones zu diesem Zweck angefertigt. Diese hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. Bd, VI, Bl. 637 d.A.). Der Übersetzung der ersten Nachricht ist dabei zu entnehmen, dass der Zeuge seinem Gesprächspartner - vermeintlich der Geschädigten - zunächst tatsächlich mitgeteilt hat, von dem Angeklagten angerufen worden zu sein, wobei dieser seine Trennungsabsichten kundgetan habe. Der Zeuge wiederum habe dem Angeklagten daraufhin zwar gesagt, dass er sich für ihn schäme, weil er vier süße Töchter habe, aber dessen Ausführungen anschließend nicht weiter kommentiert, weil eine Diskussion mit dem Angeklagten nichts bringe. Sodann hat der Zeuge - vermeintlich - der Geschädigten seine Hilfe bei Problemen oder Fragen angeboten und ihr gesagt, dass sie sich und die Kinder retten müsse, wobei sie ihm mit „Geschicklichkeit (mit Diplomatie) seinen Kopf mit Watte schneiden“ müsse, damit er sie gehen lasse. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den eigenen Schilderungen des Zeugen von der Voicemail-Nachricht. Auch in der zweiten übersetzen Nachricht wies der Zeuge zunächst daraufhin, Frau T. gerne durch seine Dolmetschertätigkeit zu unterstützten, wobei er der Auffassung sei, dass sie auch ohne einen Mann glücklich werden könne. Auch diese Nachricht ist zur Überzeugung der Kammer entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht als ein Versuch, die Geschädigte gegen ihn aufzuhetzen, zu verstehen, sondern lebensnah im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen als bloße Reaktion auf die Ankündigung des Angeklagten, seine Familie zu verlassen, und als schlichtes Angebot der (beruflichen) Unterstützung einer von dem Zeugen - der sich ohnehin für die Integration von Flüchtlingen einsetzt - als problembehaftet und hilfebedürftig empfundenen Familie. Eine etwaige übertriebene Belastungstendenz zu Lasten des Angeklagten vermögen diese Nachrichten jedenfalls nicht zu begründen. Vielmehr bestätigen die Übersetzungen der fraglichen Nachrichten die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, da dieser deren wesentlichen Inhalt von sich aus zutreffend wiedergegeben hat, also gerade keinerlei anpassendes oder taktisches Aussageverhalten hat erkennen lassen. Dass die Wiedergabe der vor etwa einem dreiviertel Jahr versandten Nachrichten dabei nicht wortwörtlich, sondern nur als Paraphrase erfolgte, bewertet die Kammer insoweit als unschädlich. (5) Die Feststellungen unter Ziffer II. 1. zu dem Ablauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten im Jahr 2017 anlässlich der auf Grund seiner Drohungen gegen So. und ihren damaligen Freund erstatteten Anzeige beruhen über die entsprechenden Angaben des Zeugen K. hinausgehend insbesondere auf der Aussage des Zeugen KK S., der das Verfahren damals geführt und u.a. den Angeklagten als Beschuldigten vernommen hatte. Der Zeuge KK S. hat den Ablauf des Ermittlungsverfahrens und Inhalt der Vernehmung in der Hauptverhandlung glaubhaft so bekundet, wie die Kammer ihn unter Ziffer II. 1. festgestellt hat. Dabei betonte er, dass der Angeklagte durch seine Äußerungen den Eindruck vermittelt habe, dass für ihn körperliche Gewalt einen üblichen und adäquaten Erziehungsansatz darstelle. Auch habe der Angeklagte eine bestehende Diskrepanz zwischen seiner Weltanschauung und den in Deutschland vorherrschenden gesellschaftlichen Werten hervorgehoben; er habe insoweit, wie unter Ziffer II. 1. zitiert, zum Ausdruck gebracht, sich - wohl vom Staat oder der Gesellschaft als solcher - allein gelassen gefühlt zu haben. Diesbezüglich habe er sinngemäß gesagt, dass Eltern, die auf das Wohl der Kinder bedacht seien, als „Buhmänner“ dastünden. Der Zeuge KK S. habe die Reaktionen des Angeklagten auf seine, des Zeugen, Bemühungen, ihm adäquate und vor allem gewaltfreie Erziehungsansätze sowie ein gleichberechtigtes Frauenbild zu vermitteln, als uneinsichtig bewertet. Auf entsprechende Nachfrage erläuterte der Zeuge, dass er sich trotz der seit der Vernehmung vergangenen Zeitspanne an diese noch gut erinnern könne, weil er das Verhalten des Angeklagten, das er als regelrecht trotzig beschreiben würde, auffällig gefunden habe. Dieser habe nämlich betont, sein Verhalten und seine Werte nicht ändern zu können, nur weil er mittlerweile in Deutschland lebe. Er habe dem noch vergleichsweise jungen Zeugen KK S. überdies vorgehalten, dieser könne die Probleme des Angeklagten ohnehin nicht verstehen, da er kein Vater sei. Auch habe sich der Angeklagte insgesamt in einer Art und Weise verhalten, die auf den Zeugen gewirkt habe, als könne er nicht nachvollziehen, warum er überhaupt als Beschuldigter geführt werde und der Polizei „Rede und Antwort stehen“ müsse. Über diese Schlüsselelemente der Vernehmung hinausgehend, die er noch aktiv erinnere, habe der Zeuge sich im Übrigen bezüglich der weiteren Details der Aussage des Angeklagten anhand des Vernehmungsprotokolls vorbereitet. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der detaillierten und differenzierten Aussage des Zeugen keinerlei Zweifel daran, dass der bekundete Ablauf der Beschuldigtenvernehmung aus dem Jahr 2017 zutreffend ist. cc) Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen unter Ziffer II. 2., also bezüglich der Zuspitzung der krisenhaften familiären Situation im März und April 2019 und insbesondere des Ablaufs des Gewaltschutzverfahrens infolge der durch Z. und Se. erstatteten Anzeige gegen den Angeklagten bei der Polizei Mitte März 2019, beruhen - über die zuvor genannten Erkenntnisse durch die Aussagen der gemeinsamen Töchter des Angeklagten und der Geschädigten, des Zeugen K. sowie der bereits dargestellten Aussageinhalte der Zeugen PK G. und KK F. hinausgehend - maßgeblich auf den weiteren entsprechenden Bekundungen des Zeugen PK G., der als zuständiger Beamter die gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen wegen häuslicher Gewalt geleitet und die Familie nach seiner Aussage engmaschig betreut hat. Er hat in seiner Aussage den Ablauf des Ermittlungsverfahrens umfassend beschrieben und ist dabei neben den zuvor dargestellten Inhalten aus den Vernehmungen der Geschädigten und ihrer Töchter maßgeblich auf das Verhalten des Angeklagten eingegangen, welches er entsprechend den Darstellungen unter Ziffer II. 2. beschrieb. Darüber hinaus hat er auch seine weiteren Interaktionen mit dem Angeklagten und der Geschädigten sowie ihren Töchtern glaubhaft bekundet. Der Zeuge PHM K. hat zudem die Ausführungen des Zeugen K. zu der Bekanntgabe der Wegweisungsverfügung am 26.03.2019 in der Wohnung der Familie T. bestätigt. Daneben haben die Zeugen A. und N., wie bereits zuvor unter Ziffer III. 2. b) aa) erwähnt, ihren jeweiligen Besuch bei dem Angeklagten am 10.04.2019, also einen Tag vor der Tat, im Krankenhaus und seinen von ihnen wahrgenommenen Gemütszustand geschildert. Der Zeuge A. hat überdies den Besuch des Angeklagten bei ihm am 28.03.2019, dessen damals schlechten Allgemeinzustand und seine infolgedessen erfolgte Aufnahme in der Psychiatrie der DIAKO bekundet. In Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen K. und PK G. gaben sowohl der Zeuge A. als auch der Zeuge N. an, den Angeklagten am 10.04.2019 in einer offenbar guten, jedenfalls deutlich besseren gesundheitlichen und geistigen Verfassung angetroffen zu haben, auch wenn er wegen der Trennung traurig gewesen sei. Infolgedessen vermochte die Kammer, sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung ein umfassendes Bild von den Verhältnissen in der Familie T. und der Verfassung des Angeklagten in der Zeit unmittelbar vor der Tat zu machen. dd) Ergänzende Feststellungen zum emotionalen Zustand des Angeklagten vor der Tat und zu seiner Persönlichkeitsstruktur im Allgemeinen konnte die Kammer durch die Einführung von Chatprotokollen im Selbstleseverfahren treffen, in denen die Kommunikation des Angeklagten mit seiner Frau im Zeitraum vom 03.04. bis zum 10.04.2019 und darüber hinaus mit weiteren Bezugspersonen in der Zeit vom 09.04. bis zum 11.04.2019 dokumentiert ist. Bei diesen Chatnachrichten handelt es sich zunächst um die bereits unter Ziffer III. 2. b) aa) benannten Datensätze (Bd VI, Bl. 638 – 648 d.A., Anlage 6 zum Protokoll), welche der Zeuge KHK S. aus dem bei dem Angeklagten sichergestellten Smartphone mittels der Auswertesoftware „Cellebrite“ auf die dargestellte Weise extrahiert hat; diese umfassen sämtliche auf dem Smartphone des Angeklagten vorhandenen Dateien bezüglich eingegangener und versandter Chatnachrichten in der Zeit vom 09.04. bis zum 11.04.2019, wobei sich darunter sowohl Kommunikation mit der Geschädigten als auch anderen Kontakten findet. Die weiteren im Selbstleseverfahren eingeführten Chatnachrichten für die Zeit vom 03.04. bis zum 10.04.2019, die ausschließlich zwischen dem Angeklagten und seiner Frau ausgetauschte Nachrichten enthalten (SB Datensicherungsbericht, vgl. Anlage 4 zum Protokoll), wurden von dem sichergestellten Smartphone der Geschädigten extrahiert. Dies folgt aus dem ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten diesbezüglichen Datensicherungsbericht (SB Datensicherung, Bl. 5 -6, vgl. Anlage 6 zum Protokoll) sowie einem von KHK R. gefertigten Auswertebericht (SB Datensicherungsbericht, Bl. 9 -11, vgl. Anlage 6 zum Protokoll); den genannten Berichten lässt sich entnehmen, dass das fragliche Smartphone seit dem 29.03.2019 unter dem Anschluss mit der Rufnummer … von der Geschädigten genutzt worden sei, wobei das letzte umfangreichere Telefonat auf den 08.04.2019 datiere; Gesprächspartner sei der Inhaber des Anschlusses mit der Rufnummer … gewesen, der wiederum dem Angeklagten zuzuordnen sei. Mit diesem Anschluss habe die Geschädigte bis kurz vor der Tat in dem umfangreichsten auf dem Handy vorhandenen Chat innerhalb einer Woche etwa 600 Nachrichten ausgetauscht, welche von der Polizei extrahiert worden seien (vgl. Anlage 4 zum Protokoll). Ein Abgleich mit den entsprechenden Daten aus dem Extraktionsbericht bezüglich des bei dem Angeklagten sichergestellten Smartphone (vgl. Anlage 6 zum Protokoll) belegt diese in dem Auswertebericht dargelegte Annahme des Zeugen KHK R. zur Zuordnung des Anschlusses …, da sich die vorgenannte Rufnummer jeweils als Teilnehmer der ausgehenden Anrufe auf dem Handy des Angeklagten wiederfindet. Da der Extraktionsbericht bezüglich des Smartphones des Angeklagten vom 09.04. bis zum 11.04.2019 sämtliche schriftliche Kommunikation des Angeklagten über Messenger-Apps und sonstige Nachrichtendienste erfasst, gibt es teilweise Überschneidungen mit dem weiteren eingeführten Chat, der ausschließlich zwischen dem Angeklagten und seiner Frau ausgetauschte Nachrichten enthält. Dies hat die Kammer in die Lage versetzt, die Korrektheit der jeweiligen schriftlichen Übersetzungen der auf Farsi geführten Kommunikation nachzuvollziehen. So hat der Zeuge N., der gerichtsbekannt Dolmetscher für Farsi ist, im Auftrag der Polizei im Ermittlungsverfahren den Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und Z. T. ab dem 03.04.2019 übersetzt, was sich aus einer entsprechenden Bestätigung des Zeugen in den im Selbstleseverfahren eingeführten Übersetzungen ergibt. Die aus dem Smartphone des Angeklagten extrahierte Kommunikation hat hingegen die in der Hauptverhandlung tätige Dolmetscherin Z. im Auftrag der Kammer übersetzt. Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung beanstandet hat, dass die durch den Zeugen N. - den er unmittelbar nach dessen Aussage erstmals ebenfalls einer Affäre mit seiner, des Angeklagten, Frau beschuldigt hatte - angefertigten Übersetzungen fehlerhaft seien, vermochte die Kammer diesen Einwand nicht nachzuvollziehen. Vielmehr hat ein Abgleich der jeweiligen Übersetzungen der in beiden Extraktionen gesicherten, zwischen dem Angeklagten und Z. T. ausgetauschten, Nachrichten im Gegenteil ergeben, dass diese jedenfalls inhaltlich übereinstimmen, wobei teilweise sogar dieselben Vokabeln durch die Dolmetscher verwendet wurden; im Übrigen stimmen die Inhalte der Übersetzungen jeweils zumindest sinngemäß überein, ohne dass inhaltliche, gar sinnentstellende, Divergenzen feststellbar gewesen seien. Zur Überzeugung der Kammer liegt es auf der Hand, dass Übersetzungen lebensnah infolge diverser Bedeutungen einzelner Vokabeln und grammatikalischer Besonderheiten, die sich nicht stets wortwörtlich übertragen lassen, regelmäßig Inhalte nur paraphrasieren können. Dies steht aber der inhaltlichen Richtigkeit der Übersetzungen nicht entgegen. Beide Extraktionsberichte und die ihnen zuzuordnenden Übersetzungen sind jeweils so aufgebaut, dass sich zunächst die fortlaufend nummerierten auf Farsi verfassten Nachrichten in chronologischer Reihenfolge finden lassen - bezüglich des aus dem Handy des Angeklagten extrahierten Chats in der historisch korrekten Sortierung vom 09.04. bis zum 11.04.2019, während die Chronologie der Nachrichten vom Smartphone der Geschädigten umgekehrt ist und beim 10.04.2019 beginnt, sodass die letzten aufgeführten Nachrichten des Extraktionsberichts auf den 03.04.2019 datieren. Die auf Farsi verfassten Originalnachrichten, die Rufnummern der Gesprächspartner sowie die jeweiligen Zeitstempel des Eingangs bzw. Ausgangs der Nachrichten sind unter fortlaufender Nummerierung tabellarisch aufgeführt. Die Übersetzer haben diese Chronologie beibehalten, wobei sich die übersetzten Nachrichteninhalte anhand der insoweit übereinstimmend verwendeten fortlaufenden Nummerierungen jeweils den entsprechenden Daten im Extraktionsbericht zuordnen lassen, sodass die Kammer auf diese Weise in der Lage war, die Rufnummern der Gesprächspartner und die Zeitstempel den jeweiligen übersetzten Nachrichteninhalten zuzuordnen und auf diese Weise nachzuvollziehen, ob eine Nachricht von dem Angeklagten oder der Geschädigten versandt wurde und zu welchem Zeitpunkt diese Versendung erfolgte. Bei der Auswertung der Chats - insbesondere der zwischen dem Angeklagten und seiner Frau ausgetauschten Nachrichten in dem Zeitraum vom 03.04. bis zum 10.04.2019 - fällt zunächst auf, dass der Angeklagte seinen Chat-Account, über den er mit seiner Frau kommunizierte, „Gottes Peitsche macht kein Geräusch, du erlebst es!“ benannt hat bzw. diesen Satz als Accountinformation niedergelegt hat. Soweit der Angeklagte auf Nachfrage insoweit erläutert hat, dass dies nur bedeute, er lege sprichwörtlich sein Schicksal in Gottes Hand, begegnet diese Interpretation insoweit Zweifeln, als sie zur Überzeugung der Kammer den Sinn des in dem Account angeführten Zitates nur verkürzt wiedergibt. So hat der Dolmetscher N. in seiner schriftlichen Übersetzung angemerkt, das Sprichwort könne auch folgendermaßen übersetzt werden: „Ich überlasse deine Strafe dem lieben Gott.“ „Du bekommst die Strafe Gottes irgendwann mal zu spüren.“ „Die Gottesstrafe kommt schleichend, leise, aber sie kommt.“ Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer alleine den von dem Angeklagten beschriebenen Interpretationsansatz, der den Aspekt einer Strafe und damit den augenscheinlich drohenden Gehalt des Sprichwortes auslässt, auch unter Berücksichtigung etwaiger kultureller Besonderheiten und literarischer Deutungsmöglichkeiten und Implikationen sprachlich als eher fernliegend. In Anbetracht seiner weiteren Äußerungen in der Hauptverhandlung, wonach jeder Mensch am Ende seines Lebens vor Gott stehe und gerichtet werde, wobei dieser im Falle des Angeklagten dann erkennen werde, dass ihm, dem Angeklagten, Unrecht getan worden sei, weshalb insbesondere auch der Vorsitzende der Kammer eine Ausrede suchen müsse, legt vielmehr nahe, dass der Angeklagte auch durch das zitierte Sprichwort in seinem Chat-Account bereits auf diese Einstellung, wonach ihm - in diesem Fall wohl durch seine Frau bzw. Familie - Unrecht zugefügt worden sei, was eine Bestrafung der Schuldigen nach sich ziehen werde, angespielt hat. Diese Interpretation deckt sich zur Überzeugung der Kammer auch mit der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der sich ausweislich der - noch ausführlich darzustellenden - überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen im März / April 2019 in einer narzisstischen Krise befand, in der er sich durch das Verhalten seiner Familie gekränkt fühlte und zudem, letztlich auf Grundlage seines Narzissmus, auch paranoide Tendenzen zeigte. Auch hat er in der Hauptverhandlung eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht, viele andere Schuldige zu sehen, die für seine aktuelle Lebenssituation verantwortlich seien. Insoweit erscheint es in einer Gesamtschau nahliegend, dass er eine Bestrafung der ihm seiner Auffassung nach Unrecht zufügenden Personen erwartet bzw. erhofft hat und dies mit dem zitierten Sprichwort zum Ausdruck bringen wollte. Dass es sich insoweit alleine um ein zufällig gewähltes Zitat handelt, das keinerlei weitergehende Weltanschauung des Angeklagten zum Ausdruck bringen sollte, erachtet die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich der Persönlichkeit des Angeklagten, hingegen als lediglich denktheoretischen Ansatz. Vielmehr illustriert das genannte Zitat in einer Gesamtschau den Umstand, dass der Angeklagte jedenfalls im März/April 2019, als er das sichergestellte Handy nutzte, der Auffassung war, dass ihm Unrecht geschehen sei, für welches die verantwortliche(n) Person(en) noch zur Rechenschaft gezogen werde(n). Eine Analyse der ausgetauschten Nachrichten zwischen dem Angeklagten und Z. T. belegt sodann das bereits unter Ziffer III. 2. b) aa) erwähnte ambivalente Bild bezüglich seines Verhaltens. So hat der Angeklagte der Geschädigten gegenüber zum einen vielfach und vehement seine Liebe beteuert und sie um Vergebung bzw. eine weitere Chance gebeten, wobei die im Folgenden dargestellten Mitteilungen (jeweils Sonderband Datensicherungsbericht, Anlage 4 zum Protokoll) nur einen Ausschnitt der insoweit versandten Nachrichten des Angeklagten beispielhaft darstellen: - „Bei Gott, ich liebe Dich.“ (Nachricht Nr. 583 vom 03.04.2019, 16:27:09 Uhr) - „Ich bringe alles wieder in Ordnung.“ (Nachricht Nr. 578 vom 03.04.2019, 17:46 Uhr) - „Gib mir eine Chance!“ (Nachricht Nr. 577 vom 03.04.2019, 17:47 Uhr) - „Ich wünschte, du hättest mich unter momentan [sic!] Lage erleben können! (Was ich alles durchmache!)“ (Nachricht Nr. 514 vom 03.04.2019, 19:08 Uhr) - „Aber ich will Dich für den Rest meines Lebens (für mein ganzes Leben)“ (Nachricht Nr. 511 vom 03.04.2019, 19:10 Uhr) - „Trotz aller Probleme, möchte ich dich immer noch haben.“ (Nachricht Nr. 510 vom 03.04.2019, 19:10 Uhr) - „Mein Schatz, lebe wie du leben möchtest!“ (Nachricht Nr. 443 vom 05.04.2019, 20:18 Uhr) - „Bevor ich gehe, werde ich mich scheiden lassen, damit es für dich besser wird“ (Nachricht Nr. 412 vom 05.04.2019, 21:27 Uhr) - „Wenn das Gesetz es so haben möchte, dann muss ich mich scheiden lassen.“ (Nachricht Nr. 405 vom 05.04.2019, 21:29 Uhr) - „Ich glaube immer noch an Dich!“ (Nachricht Nr. 345 vom 08.04.2019, 21:08 Uhr) - „Ich liebe dich immer noch und werde zu dir halten!“ (Nachricht Nr. 344 vom 08.04.2019, 21:09 Uhr) - „Ich werde dir keinen Ärger bereiten und dich nicht mehr belästigen, sei entspannt! Keine Sorge!“ (Nachricht Nr. 343 vom 08.04.2019, 21:09 Uhr) - „Ich liebe dich doch immer noch!“ (Nachricht Nr. 279 vom 08.04.2019, 21:26 Uhr) - „Bei Gott, ich liebe Dich, lass mich dir helfen.“ (Nachricht Nr. 278 vom 08.04.2019, 21:26 Uhr) - „Ich entschuldige mich noch einmal für den Fehler, den ich begangen habe.“ (Nachricht Nr. 197 vom 08.04.2019, 21:46 Uhr) - „Alles, was du mir antust, ist mir recht (habe verdient)“ (Nachricht Nr. 196 vom 08.04.2019, 21:46 Uhr) - „Ich habe dein Herz verletzt (gebrochen) und akzeptiere es!!“ (Nachricht Nr. 193 vom 08.04.2019, 21:47 Uhr) - „Ich tue alles für dich, ich revangiere [sic!] mich, alles wird wieder gut.“ (Nachricht Nr. 189 vom 08.04.2019, 21:48 Uhr) - „Ich weiß, dass es meine Schuld war.“ (Nachricht Nr. 179 vom 08.04.2019, 21:51 Uhr)“ - „Ich habe Gewissensbisse/verzeih (Reue zeigen) [sic!]“ (Nachricht Nr. 62 vom 09.04.2019, 20:06 Uhr) „Hallo (salam) meine Lady – „meine Dame“ (Kosename) (Nachricht Nr. 21 vom, 10.04.2019, 20:10 Uhr) - „Habe doch gesagt, dass ich es wiedergutmache! (revangiere) [sic!]“ (Nachricht Nr. 14 vom 10.04.2019, 20:11 Uhr) - „Ich kann nicht ohne Dich (von dir fern bleiben), mir reichte sogar (bin zufrieden damit), dich aus der Entfernung sehen zu können!“ (Nachricht Nr. 7 vom 10.04.2019, 20:13 Uhr) Insoweit fällt auf, dass der Angeklagte auch nach Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung, welche am 10.04.2019 gegen Mittag erfolgte, seiner Frau noch weitere entsprechende Nachrichten versandte. Zum anderen hat der Angeklagte der Geschädigten in dem genannten Zeitraum - teilweise unmittelbar auf die dargestellten Liebesbekundungen oder Bemühungen um Vergebung folgend bzw. in engem zeitlichen Kontext - auch wiederholt erhebliche Vorwürfe gemacht und mitunter sogar - unterschwellige und im Einklang mit seiner vorgenannten Weltanschauung stehende - Andeutungen im Hinblick auf eine künftige Bestrafung gemacht, wobei auch die insoweit wiedergegebenen Nachrichten nur eine beispielhafte Aufzählung sind (Sonderband Datensicherungsbericht, Anlage 4 zum Protokoll): - „Sehr gut hast du den Kindern eine Gehirnwäsche verpasst. [sic!]“ (Nachricht Nr. 576 vom 03.04.2019, 18:45 Uhr) - „Du hast die Kinder gegen mich aufgehetzt.“ (Nachricht Nr. 572 vom 03.04.2019, 18:48 Uhr) - „Die Welt ist der Ort der Ungerechtigkeit!“ (Nachricht Nr. 557 vom 03.04.2019, 18:52 Uhr) - „Ich möchte nicht mehr mit Dir zu tun haben, Aber wenn du es verhindern willst, meine Kinder sehen zu können!, „Du kennst mich ja!“ [sic!] (Nachricht Nr. 549 vom 03.04.2019, 18:55 Uhr) - „Tue es nicht weib [sic!], tue es nicht!“ (Nachricht Nr. 508 vom 05.04.2019, 19:11 Uhr) - „Tue das Dir und den Kindern nicht an!“ (Nachricht Nr. 507 vom 03.04.2019, 19:11 Uhr) - „Aber du hast den Weg der Zerstörung gewählt!“ (Nachricht Nr. 490 vom 03.04.2019, 19:15 Uhr) - „Erinnerst du, als du sagtest: wir werden zusammen sterben! [Anmerkung des Übersetzers: „Sprichwort!“] (Nachricht Nr. 456 vom 05.04.2019, 17:09 Uhr) - „wenn ich anrufe, nimm ab!“ [sic!] (Nachricht Nr. 449 vom 05.04.2019, 17:11 Uhr) - „Seit wann bist du so kalt und herzlos!“ (Nachricht Nr. 383 vom 08.04.2019, 20:59 Uhr) - „Sollte ich sterben, so trägst du die Schuld!“ (Nachricht Nr. 375 vom 08.04.2019, 21:01 Uhr) - „Ich habe immer und immer wieder gesagt, ich revangiere [sic!] mich! Du, du bist diejenige, die es nie wollte und mich immer gefoltert hat!“ (Nachricht Nr. 336 vom 08.04.2019, 21:11 Uhr) - „Die Menschen folgen (bekommen) das, was sie verdient haben!“ (Nachricht Nr. 307 vom 08.04.2019, 21:18 Uhr) - „Du wirst niemals die Farbe des Glücks erleben (zu sehen bekommen)“ (Nachricht Nr. 305 vom 09.04.2019, 21:19 Uhr) - „Gott, schau hin, wer dich verdient hat!!“; „Ich habe zu Dir gehalten!“; „Dachte, du wirst die Kurve kriegen!!; „Du bist aber schlechter geworden!!“ (Nachrichten Nr. 286 – 289 vom 08.04.2019, 21:24 – 21:25 Uhr) - „Ich erlebe dein Versinken! (den Tag erleben, als du versinkst)“ (Nachricht Nr. 261 vom 08.04.2019, 21:32 Uhr) - „du versinkst noch tiefer ins Unglück (in den Schlamm)“ (Nachricht Nr. 243 vom 08.04.2019, 21:35 Uhr) - Ich weiß doch, was mit dir los ist!!“; „Du selbst aber nicht, du weißt ja nicht, was du willst!“ (Nachrichten Nr. 240, 241 vom 08.04.2019, 21:35 Uhr) - „Weißt, was ich zu Gott sage: derjenige, der Schuldig ist, möge er bestrafen! [sic!]“ (Nachricht Nr. 219 vom 08.04.2019, 21:40 Uhr) - „Du bist seit der Geburt von Se. (Tochter) für mich gestorben!“ (Nachricht Nr. 191 vom 08.04.2019, 21:48 Uhr) - „Ich hoffe, du wirst es früh wie möglich erkennen, was du tust!!“ (Nachricht Nr. 164 vom 08.04.2019, 21:55 Uhr) - „Ich bin immer noch dein Ehemann!“ (Nachricht Nr. 162 vom 08.04.2019, 21:55 Uhr) - „IchvGeniesse [sic!] eine Weile die freiheit und Du die gefangenschaft [sic!]!“ (Nachricht Nr. 130 vom 08.04.2019, 22:04 Uhr) - „Hast du überhaupt ein Herz?“ (Nachricht Nr. 121 vom 08.04.2019, 22:09 Uhr) - „Du begreifst garnichts [sic!]“; „Du wirst es erst begreifen, wenn du allein und hilflos auf der „Straße“ sitzt“ (obdachlos)“ (Nachrichten Nr. 11 und 118 vom 08.04.2019, 22:10 Uhr) - „In deinem eisernen Herzen war ich festgehalten!!“ (Nachricht Nr. 109 vom 08.04.2019, 22:13 Uhr) - „mich aus deinem Leben rausgeworfen!!“; „Ich kann es immer noch nicht glauben!!“ (Nachrichten Nr. 73 und 74 vom 09.04.2019, 20:02 Uhr) - „Ist es die Antwort (Dass, was du mir antust) auf alle meine Erwartungen (Wünsche)? [sic!] (Nachricht Nr. 53 vom 09.04.2019, 20:07 Uhr) - „geniess es mein Schatz, kein Problem, du hast einen Menschen „mich“ geopfert [sic!] (Nachricht Nr. 34 vom 09.04.2019, 20:14 Uhr) - „Schade um mich, dass ich zu dir gehalten habe (mit dir alt wurde)“ (Nachricht Nr. 29 vom 09.04.2019, 20:16 Uhr) Überdies artikulierte der Angeklagte zu verschiedenen Zeitpunkten und in unterschiedlichen Kontexten der Konversation mehrfach seine Absicht, … zu verlassen und in eine andere deutsche Stadt zu ziehen bzw. in den ... zurückzukehren (vgl. Nachrichten Nr. 9, 56, 169, 419, 519 und 524 des Sonderbandes Datensicherungsbericht). Z. T. hingegen hat auf die Beteuerungen ihres Mannes, dass er sich bessern werde, und auf seine Bitten um Vergebung ausweislich des Chatprotokolls konstant abweisend reagiert. Insoweit vermitteln die Inhalte ihrer Nachrichten den Eindruck, dass sie ernsthaft beabsichtigt hat, jedenfalls nicht in absehbarer Zeit zu dem Angeklagten zurückzukehren, wenngleich sie ungeachtet dessen betont hat, keine Scheidung zu wollen, was im Einklang mit den entsprechenden Erläuterungen des Zeugen K. steht. Zudem machte sie dem Angeklagten wiederholt erhebliche Vorwürfe bezüglich seines vergangenen Verhaltens. Auf sein formuliertes Ansinnen, Flensburg zu verlassen, reagierte sie zustimmend und bekräftigte ihn in diesem Vorhaben. Auch insoweit sollen exemplarisch nur einige der entsprechenden Nachrichten, die zur Überzeugung der Kammer besondere Aussagekraft haben, wörtlich zitiert werden (Sonderband Datensicherungsbericht, Anlage 4 zum Protokoll): - „Ich möchte einige Jahre für mich und mein Herz leben.“ (Nachricht Nr. 464 vom 05.04.2019, 17:07 Uhr) - „Laß uns in Ruhe!“ (Nachricht Nr. 384 vom 08.04.2019, 20:59 Uhr) - „Ich möchte frei sein/in Ruhe leben.“ (Nachricht Nr. 378 vom 08.04.2019, 21:01 Uhr) - „Wenn ich mich an deine taten erinnere und die letzten 20 Jahren Revue passiere, erkenne ich ausser Erniedrigung, Schlagen, Anschuldigungen, Sklaverei und Seeliche sowie körperliche Folterung nichts anders! [sic!]“ (Nachricht Nr. 341 vom 08.04.2019, 21:10 Uhr) - „Der Gott hat uns erstmal vor Dir befreit.“ (Nachricht Nr. 255 vom 08.04.2019, 21:33 Uhr) - „Ich versuche ins Leben von Kindern glückliche Farben einbringen, im gegensatz zu dir, wo alle vor dir füchten! [sic!]“ (Nachricht Nr. 237 vom 08.04.2019, 21:36 Uhr) - „Ich habe viel Geduld, du hast aber alle meine Geduld erschöpft.“ (Nachricht Nr. 200 vom 08.04.2019, 21:45 Uhr) - „Lebe weit von uns, in einer anderen Stadt!!“ (Nachricht Nr. 172 vom 08.04.2019, 21:53 Uhr) - „Nun, wo immer du auch gehen magst(willst), viel Glück!“ (Nachricht Nr. 167 vom 08.04.2019, 21:54 Uhr) - „Seit Jahren habe ich feststellen müssen, dass wir zueinander nicht passen!!!“ (Nachricht Nr. 161 vom 08.04.2019, 21:56 Uhr) - Wegen meinen Kinder habe ich die alle Jahre [sic!] bei Dir geblieben.“ (Nachricht Nr. 155 vom 08.04.2019, 21:57 Uhr) - „Schad um alle Jahre, die ich mit dir verbracht habe!!“ (Nachricht Nr. 89 vom 08.04.2019, 22:20 Uhr) - „Wie könnte ich den Rest meines Lebens mit so einem verbringen!?“ (Nachricht Nr. 69 vom 09.04.2019, 20:04 Uhr) - „Ich bin bereit in die Hölle zu gehen, als dir zu verzeihen!“ (Nachricht Nr. 43 vom 09.04.2019, 20:11 Uhr) Die erhobenen erheblichen Anschuldigungen seiner Frau hat der Angeklagte im Verlaufe des Chats im Übrigen nicht abgestritten, sondern sich, wie aufgezeigt, im Gegenteil sogar entschuldigt. Überdies hat die Geschädigte auch das Familienleben nach der Wegweisung des Angeklagten diesem gegenüber anschaulich beschrieben, nachdem er wiederholt gefordert hatte, die Kinder sehen zu dürfen, was sie wiederum stets konsequent ablehnte: - „nein, wir sind entspannt und gut drauf! Wir verbringen die Mahlzeiten zusammen, die Kids schauen sich Filme an, und lachen/sind froh. Diese ganze reichen einer Mutter, es ist ein großer Segen/großes Reichtum! [sic!]“ (Nachricht Nr. 333 vom 08.04.2019, 21:12 Uhr) - „Kein von Kindern, möchte von Dir sprechen (sich an dich erinnern) [sic!]“ (Nachricht Nr. 329 vom 08.04.2019, 21:13 Uhr) Zur Überzeugung der Kammer belegen die Inhalte der von Z. T. versandten Nachrichten die von ihr sowie So., Se. und Ye. gemachten und zuvor dargestellten Angaben bezüglich des aggressiven und geradezu tyrannischen Verhaltens des Angeklagten in der Familie über die bereits gewonnenen Erkenntnisse hinaus ebenfalls zumindest indiziell. Dies schließt die Kammer zum einen aus dem Umstand, dass der Angeklagte auf Vorwürfe der Geschädigten gerade nicht abstreitend, sondern vielfach entschuldigend bzw. teilweise sogar devot reagiert hat. Seine hierfür präsentierte Erklärung in der Hauptverhandlung, wonach er sie ungeachtet des Wahrheitsgehaltes ihrer Äußerungen schlicht habe beschwichtigen wollen, überzeugt insoweit nicht. Denn in anderen Nachrichten nahm er keinen Abstand von seinerseits formulierten Vorwürfen und sogar unterschwelligen Drohungen, versuchte also gerade nicht, die Geschädigte zu beschwichtigen. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Angeklagte die Vorwürfe in einer privaten Kommunikation mit seiner Frau, die keinen Beweiszwecken dienen sollte und für niemanden außer ihnen selbst bestimmt war, schlicht hingenommen hat, dafür, dass diese zutreffen. Zum anderen hat die Kammer gewürdigt, dass die Schilderungen Z. T.s von dem positiv veränderten Familienleben nach der Wegweisung des Angeklagten denjenigen von So. und Se. entsprechen. Eine Würdigung der dargestellten Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer lässt zur Überzeugung der Kammer darüber hinaus weitere Rückschlüsse über die Verfassung des Angeklagten in der Woche vor der Tat sowie bezüglich seiner Persönlichkeitsstruktur zu. So entspricht sein Vorgehen, die Geschädigte einerseits durch eine Vielzahl von Nachrichten geradezu zu umschmeicheln und ihr devot zu begegnen, sie andererseits mit erheblichen Vorwürfen zu konfrontieren und zugleich Pläne darzulegen, sie endgültig zu verlassen und ein neues Leben zu beginnen, seiner narzisstisch strukturierten Persönlichkeit, die ausweislich der Aussage der Zeugen Se. T. und K. auch manipulative Tendenzen aufweist. Letztere sind zur Überzeugung der Kammer maßgeblich in seinen Liebesbekundungen und Entschuldigungen zu erkennen; so habe der Angeklagte ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeuginnen So. und Se. T. gerade dieses Gebaren auch in der Vergangenheit regelmäßig - erfolgreich - gezeigt, sobald sich seine Frau oder die älteren Töchter von ihm abgewandt bzw. ihn sogar angezeigt hätten, ohne dass er sein kontrollierendes, verbal aggressives oder gewalttätiges Verhalten in der Folge jedoch geändert hätte. Auch anlässlich der polizeilichen Vernehmung seiner Frau am 26.03.2019 habe er sich ausweislich der Aussage der Zeugen PK G. und K. in vergleichbarer Weise verhalten, als er plötzlich die Tür zum Vernehmungsraum geöffnet und seine Frau gebeten habe, nichts zu sagen, weil er ihr Diener sei. Der Umstand jedoch, dass er der Geschädigten in den Chatnachrichten zugleich erhebliche, teils drastisch formulierte Vorwürfe gemacht hat, begründet vor dem Hintergrund seines früheren Verhaltens erhebliche Zweifel an der Aufrichtigkeit seiner Beteuerungen. Auch insoweit findet sich wiederum eine Parallele zwischen seinen Bemühungen in den Chatnachrichten, seine Frau und Familie zurückzugewinnen und seinem anlässlich der Anzeige im März 2019 gezeigten Verhalten. So hat der Angeklagte laut glaubhafter Aussage des Zeugen K. anlässlich seiner vergeblichen Versuche, die Anzeigenerstattung zu verhindern, nicht nur devotes Verhalten gegenüber seiner Frau gezeigt, sondern auch - unterschwellige - Drohungen ausgesprochen, indem er Se. gegenüber sinngemäß angemerkt habe, sich zu freuen, falls ihm ihre Todesnachricht übermittelt werde. Dementsprechend bestätigt das ambivalente Verhalten des Angeklagten in den vorgenannten Chatnachrichten ein des Öfteren bei ihm zu Tage tretendes Verhaltensmuster. Das gezeigte Selbstmitleid und die wiederholt vorgebrachten Vorwürfe in den Chatnachrichten sprechen zudem für die Selbstbezogenheit und Empathielosigkeit des Angeklagten. In Anbetracht seiner Tendenz zur Selbstüberhöhung, die sich ebenfalls in einer Gesamtschau vor allem vor dem Hintergrund seiner eigenen Einlassungen sowie der Aussage des Zeugen K. und der noch darzustellenden Inhalte diverser „YouTube“-Videos ergeben hat, sprechen seine artikulierten Absichten, … - möglicherweise sogar Deutschland - und damit seine Familie selbst endgültig zu verlassen, für die Bemühung des Angeklagten, sich zur Vermeidung einer weiteren (narzisstischen) Kränkung und eines Gesichtsverlustes als denjenigen innerhalb der Beziehung darzustellen, der die endgültige Trennung forciert, und nicht als den Verlassenen. Aus dem Umstand, dass die genannten Bemühungen des Angeklagten, die Kontrolle über seine Frau und damit die Familie sowie seinen Status als Familienoberhaupt durch Entschuldigungen sowie Vorwürfe und Drohungen zurückzuerlangen, nicht erfolgreich waren und die Geschädigte nicht - wie stets zuvor - zu einem Einlenken bewogen haben, sondern im Gegenteil von dieser unbeachtet blieben, schließt die Kammer in einer Gesamtschau auf den Eintritt einer trotz dieser Bemühungen als erheblich empfundenen Kränkung des hochnarzisstischen Angeklagten in der Zeit bis zum 10.04.2019, die auch in der Vielzahl der an seine Frau gesandten Nachrichten abgebildet wird. Diese Kränkung intensivierte sich zur Überzeugung der Kammer letztlich durch die sodann am 10.04.2019 bekannt gegebene Gewaltschutzanordnung, infolge derer dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit der Trennungsabsicht seiner Frau unter Zuhilfenahme staatlicher Institutionen und die Vergeblichkeit seiner Versuche, sie durch fernmündliche Kommunikation zu einem Einlenken zu bewegen, lebensnah nur noch deutlicher vor Augen geführt wurde, zumal ihm durch den Beschluss des Amtsgerichts die Möglichkeit genommen war, sich selbst als den Initiator der Trennung zu fühlen bzw. zu präsentieren. Auch die weiteren eingeführten Chatnachrichten, die der Angeklagte in der Zeit ab dem 09.04.2019 mit anderen Bezugspersonen austauschte (Anlage 6 zum Protokoll), stützen die vorgenannten Erwägungen der Kammer. So hat der Angeklagte anderen Personen gegenüber noch einen Tag vor Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung insbesondere teilweise betont, dass es ihm gut bzw. allmählich wieder besser gehe (vgl. Nachrichten Nr. 42, 52, 53, 54, 84) und er ein neues Leben anfangen bzw. … verlassen wolle (vgl. Nachricht Nr. 3, 167, 379), wobei er sein Befinden mitunter dergestalt beschrieben hat, dass offenbar der Eindruck entstehen sollte, es wäre eine für ihn positive Entwicklung, dass seine Frau sich von ihm getrennt habe bzw. er sie verlasse: - „[…] Die Situation hat sich verbessert. Gott sei Dank, geht es mir besser. Alles hat sich verbessert und ich habe neue Entscheidungen getroffen. Wenn ich nachdenke, verstehe ich, dass Gott mich gerettet hat. Wenn ich tief über die vergangenen Jahre nachdenke, über die Wohnung, über die Hölle, die diese Frau mir bereitet hatte und nur an sich selbst dachte. Ich war nie fröhlich. Echt, Gott hat mich aus dieser heiklen Situation gerettet. Alles wird gut.“ (vgl. Nachricht Nr. 4 vom 09.04.2019 06:19 Uhr, Anlage 6 zum Protokoll). - „[…] Mir geht es ausgezeichnet. Ich habe die Krisen hinter mir. Und bin nur sehr wütend auf mich selbst, da ich nicht weiß warum in all diesen Jahren. Natürlich habe ich ein paar Mal mitbekommen aber nur wegen meiner Kinder nichts gesagt. Aber sogar die Kinder waren gegen mich. Ist in Ordnung. Die Kinder sind genau wie die Mutter. Sie sind doch in ihrem Bauch aufgewachsen. Ich war wie ein Fremder, wie ein Nichts für sie. Ich bin nur sehr froh, dass Gott mich gerettet hat. Ich will von jetzt an ein neues Leben beginnen und werde es auch schaffen.“ (vgl. Nachricht Nr. 13 vom 09.04.2019, 09:48 Uhr, Anlage 6 zum Protokoll.) Dies bestätigt die zuvor begründete Einschätzung der Kammer dazu, dass sich der Angeklagte infolge seines Narzissmus nach außen hin als Profiteur des Handelns seiner Frau präsentierte, um nicht als derjenige zu erscheinen, der gegen seinen Willen verlassen wurde, auch wenn er sich durchaus in einigen anderen Nachrichten über seinen seelischen Zustand und die Trennung beklagte. Zugleich betonter er auch wiederholt, die Kinder nicht bei seiner Frau lassen zu wollen, wobei es ihm sogar gleichgültig sei, ob ihm das Sorgerecht zugesprochen werde, solange seine Frau es nicht erhalte: „[…] Sogar wenn der Staat mir die Kinder nicht gibt, kein Problem, nur nicht bei ihr lassen. Die Kinder werden genau so wie sie wenn sie bei ihr bleiben.“ (Nachricht Nr. 20 vom 09.04.2019, 10:29 Uhr, Anlage 6 zum Protokoll) Diese geäußerte Einschätzung steht zur Überzeugung der Kammer im Einklang mit seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung, wonach seine Frau den Kindern zu viele Freiheiten gelassen habe, was diese vom „richtigen Weg“ abgebracht habe. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang in den Chatnachrichten im Übrigen mehrfach betont, einen Rechtsanwalt einschalten zu wollen (vgl. Nachricht Nr. 20 und 275). Ferner hat er - ebenfalls im Einklang mit seinen Einlassungen stehend - beklagt, dass seine Frau die Kinder beeinflusst habe, sodass sie nun glauben würden, er sei ein Tyrann (vgl. Nachricht Nr. 276). Insoweit sei ihm klar, dass So. und Se. nicht mehr mit ihm leben wollen und ihm nur die beiden „Kleinen“ blieben (vgl. Nachricht Nr. 278). Am 10.04.2019 nach Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung betonte er schließlich, dass Gott seine Frau verfluchen möge (vgl. Nachricht Nr. 385). Am Morgen des 11.04.2019 konstatierte er schlussendlich um 07:03 Uhr, bevor er etwa eine Stunde später zu der Wohnung der Familie fuhr: „Ich habe es dir von Anfang an gesagt, dass sie ihre Entscheidung schon getroffen hat.“ (Nachricht Nr. 392) Nach alledem belegen die von dem Angeklagten in der Zeit der Wegweisung aus der Wohnung der Familie bis zum Morgen des 11.04.2019 verfassten Chatnachrichten indiziell, dass er jedenfalls nicht gewillt war, die Trennung von seiner Ehefrau und den Verlust seiner Rolle innerhalb der Familienstruktur entsprechend der von ihr aufgestellten (Rahmen-)Bedingungen zu akzeptieren. Auch wenn die Nachrichten durchaus eine nachvollziehbare emotionale Betroffenheit des Angeklagten infolge der Wegweisung wie auch der Gewaltschutzanordnung vermitteln, lässt sich gerade aus seinen teilweise taktisch anmutenden Darstellungen gegenüber Dritten, die offenbar zumindest auch den Zweck verfolgen, einem Gesichtsverlust entgegen zu treten, der Schluss ziehen, dass er sich jedenfalls nicht in einem hochgradig aufgelösten Zustand der tiefen Verzweiflung befunden hat, sondern vielmehr in einem solchen, der von einer erneuten erheblichen narzisstischen Kränkung geprägt war. ff) Die Feststellungen der Kammer zu der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten werden zudem durch weitere Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme gestützt: (1) So hat die Kammer Videos in Augenschein genommen, welche der Angeklagte selbst auf „YouTube“ unter dem Accountnamen bzw. „Channel“ „T. T.“ online gestellt hat (vgl. Ordner 1 -12 der entsprechenden Daten CD). Ergänzend hat die Kammer im Selbstleseverfahren Übersetzungen einiger der Videos in die Hauptverhandlung eingeführt (Bd. III, Bl. 314 ff. d.A.). Soweit der Angeklagte auch insoweit die Qualität der Übersetzungen beanstandet hat, konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der „YouTube“-Videos, deren Inhalte durch die Dolmetscherin übersetzt wurden, davon überzeugen, dass die Verschriftlichungen jedenfalls die wesentlichen Inhalte der Videos, zumindest als Paraphrase, sinngemäß und zutreffend widergeben. Vereinzelt hat der Übersetzer die durchaus langen und sich mitunter wiederholenden Ausführungen des Angeklagten dabei zusammenfassend wiedergegeben. Der Sinn der Aussagen blieb zur Überzeugung der Kammer allerdings im Wesentlichen auch in den schriftlichen Zusammenfassungen ohne weiteres erhalten. In den meisten der Videos ist der Angeklagte mit einem Anzug bekleidet offenbar in der Wohnung der Familie zu sehen, wobei er in die Kamera spricht und Ausführungen zu verschiedenen Themen, insbesondere der allgemeinen Situation der (…) Flüchtlinge in Deutschland, seiner - vermeintlich überwundenen - Drogensucht und generell seinen Problemen in Deutschland macht. Besonders bemerkenswert und aufschlussreich in Bezug auf seine Persönlichkeitsstruktur ist dabei zunächst, dass er in vier Videos - aufgeteilt in verschiedene Teile - eine elaborierte Historie seines Drogenkonsums - „seines Schicksals“, wie er es nennt - präsentiert, die in vielerlei Hinsicht von seinen Darstellungen sowohl in der Exploration als auch in der Hauptverhandlung abweicht. So führt er seine Sucht, die ausweislich dieses Berichts offenbar erstmals in Deutschland aufgetreten sein soll, in den Videos zunächst auf die prekäre aufenthaltsrechtliche Lage der Familie, die lediglich geduldet worden sei, und die damit einhergehende Hoffnungslosigkeit zurück (vgl. Video vom 14.02.2019, „Wie ich heroinsüchtig wurde“ Teil 1, Übersetzung Bd. III, Bl. 314 – 316 d.A.). Eine Mitschuld trage insoweit auch sein damaliger Rechtsanwalt, der ihn nicht richtig beraten und über die Folgen einer Duldung aufgeklärt habe, weshalb er ständig mit einer Abschiebung gerechnet habe. Auch sei der Angeklagte in - zunächst nicht näher benannte - Schwierigkeiten mit dem Jugendamt und der Polizei geraten. Diese seien zwar nicht gravierend, aber dennoch durchaus „schlimm“ gewesen. Man habe ihm Vorwürfe gemacht, was ihn hart getroffen habe. Sodann sei er geradezu durch Bekannte bzw. Freunde zum Konsum verführt worden, nachdem er zunächst in Gesellschaft anderer konsumierender Flüchtlinge die angebotenen Drogen stets abgelehnt habe („Ich?! […] nie im Leben.“; vgl. Video vom 14.02.2019, „Wie ich heroinsüchtig wurde“ Teil 3, Übersetzung Bd. III, 318 – 320 d.A.). Durch den passiv eingeatmeten Rauch der von den anderen Flüchtlingen eingenommenen Opiate sei er trotz seiner anfänglichen Weigerung, ebenfalls Drogen zu nehmen, „irgendwie“ dennoch süchtig geworden und habe schließlich selbst angefangen, Heroin zu konsumieren. Seine Frau habe dies bemerkt und die Polizei gerufen, wodurch sie großen Schaden angerichtet habe, weil die Polizei die Kinder mitgenommen habe; sie habe mittlerweile eingesehen, dass ihr Verhalten falsch gewesen sei. Sodann lobte er seine Frau und ihren Umgang mit seiner Sucht jedoch ausdrücklich, da sie ihn stets unterstützt und dadurch den Prozess der Heilung vorangebracht habe, was eine Darstellung der Persönlichkeit seiner Frau ist, die derjenigen in der Hauptverhandlung diametral entgegengesetzt ist (vgl. Video vom 14.02.2019, „Wie ich heroinsüchtig wurde“ Teil 4, Übersetzung Bd. III; Bl. 322 – 323 d.A.). Er habe insgesamt Glück, den Entzug frühzeitig habe vollziehen zu können. Überdies merkte er an - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung der Verteilung der Schuld bezüglich des Todes seiner Frau, die er in der Hauptverhandlung mitteilte -, dass die Schuld an einer Abhängigkeit nur zu 10 % bei dem Süchtigen und zu 90 % bei anderen (der Familie, Gesellschaft, Umgebung) liege. Nach Vorhalt des Umstandes, dass die in den Videos getroffenen Aussagen zu seiner Drogenabhängigkeit mit den übrigen Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme nicht übereinstimmen würden, da er nach seinen eigenen Einlassungen zum einen bereits im … Drogen konsumiert habe und zum anderen im Zeitpunkt der Aufnahme der Videos noch abhängig gewesen sei und keinen Entzug durchlaufen habe, räumte der Angeklagte ein, in den Videos nicht die Wahrheit gesagt zu haben, da er nicht seine eigene Geschichte erzählt habe. Er habe Flüchtlinge über die Gefahren von Drogen informieren wollen und hätte zu diesem Zweck von den Erfahrungen anderer berichtet, die sich ihm anvertraut, aber nicht getraut hätten, selbst vor die Kamera zu treten. Warum er als ebenfalls Drogenabhängiger nicht einfach seine tatsächliche Lebensgeschichte dargestellt hat, erklärte der Angeklagte hingegen nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Angeklagte in anderen Videos ausführlich zu von ihm wahrgenommenen Problemen von Flüchtlingen in Deutschland Stellung bezogen (vgl. u.a. Video vom 16.02.2019, „Ein Bruchteil der Probleme der Migranten in Deutschland“, Übersetzung Bd. III, Bl. 325 ff. d.A.; Video vom 19.02.2019, „Ist Ihrer Meinung nach das Verhalten/Benehmen von Migranten in Deutschland richtig?“, Bd. III, Bl. 331 f. d.A.). Insoweit wandte er sich insbesondere mahnend an andere Ausländer und warnte sie davor, Straftaten zu begehen; ferner sprach er sich für die Abschiebung straffällig gewordener Flüchtlinge aus und mahnte an, dass diese ein schlechtes Licht auf die Gemeinschaft der … Immigranten werfen würfen. Er kündigte in einem Video an, selbst im Begriff zu sein, mit anderen … Mitbürgern einen Treffpunkt für Flüchtlinge zu organisieren; auch wolle er mit diesen weitere Informationsvideos, etwa auch dazu, wie man Langzeitarbeitslose wieder ins Leben holen könne, drehen. Die Menschen in … - gemeint waren wohl andere dort lebende Flüchtlinge - würden darauf bereits warten. Auch appellierte er in einem weiteren Video sogar ausdrücklich an die Bundeskanzlerin (vgl. Video vom 20.02.2019, „Der Appell eines Flüchtlings aus … an Angela Merkel“, Bd. III, Bl. 334 d.A.) und forderte diese zur Änderung bzw. Anpassung einiger Gesetze auf. Ferner beklagte er sich in einem Video über die „Einmischung“ des Jugendamtes bezüglich der Erziehung seiner Tochter. Insoweit nahm er offenbar auf den Vorfall aus dem Jahr 2017 bzgl. des Konfliktes mit So. Bezug. Er kritisierte, wie ein Terrorist oder Monster behandelt worden zu sein, nur, weil er seiner Tochter den richtigen Weg gezeigt habe. Ausweislich der Übersetzung der Dolmetscherin im Rahmen der Inaugenscheinnahme des fraglichen Videos habe der Angeklagte weiter ausgeführt, dass Flüchtlinge seiner Auffassung nach mehrmonatige Kurse bezüglich der Kindererziehung erhalten sollten. Das Jugendamt solle ihm etwas beibringen und ihn nicht persönlich terrorisieren. Er habe sich letztlich gegen das entschieden, was das Jugendamt ihm gesagt habe. Daneben hat die Inaugenscheinnahme ergeben, dass der Angeklagte auch Videos hochgeladen hat, die offenbar Einblicke in sein Familienleben bieten sollen. Diese zeigen u.a. seine Frau bei der gemeinsamen Zubereitung von Speisen mit den jüngeren Töchtern. Dabei lobte er die Kochkünste seiner Frau, die er in der Hauptverhandlung kritisiert hat, wiederholt überschwänglich. Weitere Videos zeigen mehrere Kinder, darunter die beiden jüngeren Töchter des Angeklagten, wie sie fröhlich und ausgelassen zu Musikvideos tanzen. Auch filmte er Ye. und Ye. beim Basteln und Einkaufen für die Schule. So. und Se. sind hingegen auf keinem der Videos zu sehen. Die Inhalte der „YouTube“-Videos belegen ergänzend den Hang des Angeklagten zur Selbstdarstellung und Überhöhung, indem er trotz der familiären wie auch persönlichen Krise, in der er sich auf Grund seiner Drogensucht, seines prekären Aufenthaltsstatus und der sich zuspitzenden Konflikte mit seinen sich emanzipierenden älteren Töchtern und seiner Frau Anfang 2019 befand, sowohl eine vermeintlich heile Familienwelt der Öffentlichkeit präsentierte als auch sich selbst in der Rolle sah, andere zu belehren und zu informieren. Daneben hat der Angeklagte auch seine Einstellung zu Erziehungsfragen erneut offenbart, indem er sich angesichts des Einschreitens des Jugendamtes offenbar auch zwei Jahre später noch gekränkt gefühlt und zudem erläutert hat, die dort besprochenen Inhalte ohnehin nicht berücksichtigt zu haben. Ferner bestätigte sich auch die Tendenz des Angeklagten, die Verantwortung für eigenes Verhalten - hier den Drogenkonsum - bei anderen zu suchen. Auch die Schilderung des Zeugen K. sowie der Töchter des Angeklagten, wonach er sich mit seinen jüngeren Töchtern besser verstanden und diese laut dem Zeugen K. sogar sinnbildlich regelrecht auf ein Podest gestellt habe, findet in den Videos Anklang. (2) Letztere Erkenntnis findet auch durch die Inaugenscheinnahme der auf dem Smartphone des Angeklagten befindlichen Fotos Bestätigung. Diese zeigen zwar vielfach Szenen aus dem Familienleben des Angeklagten, insbesondere vereinzelt auch Aufnahmen seiner Frau, vor allem jedoch solche von Ye. und Ye.. Es findet sich jedoch kein einziges Foto der beiden älteren Töchter, So. und Se.. (3) Die Kammer hat ferner Briefe des Angeklagten (vgl. Bd. VI, Bl. 589 ff. d.A.), die dieser in der Untersuchungshaft an seine Töchter verfasst hat, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Auch aus diesen ergeben sich weitere erhebliche Indizien für seinen Narzissmus und seine Empathielosigkeit. So entschuldigt sich der Angeklagte in diesen drei Briefen zwar bei seinen Kindern für den Tod ihrer Mutter. Ebenso wie in der Hauptverhandlung beklagt er insgesamt jedoch maßgeblich und ausführlich sein eigenes Leid und den Umstand, dass seine Kinder ihn nicht besuchen. So betont er u.a., sein ganzes Leben lang bereits alleine gewesen und nur der Kinder wegen bei seiner Frau geblieben zu sein; jetzt sei jedoch alles zerstört, er habe sein Leben verloren und nichts mehr, woran er sich erfreuen könne. Er nahm zudem auf die von ihm empfundene Lieblosigkeit seiner Frau Bezug. Während er in dem ersten der Briefe noch betont hat, seinen Kindern keine Vorwürfe machen zu wollen, fragt er in einem weiteren Brief schließlich ausdrücklich: „Wieso lasst ihr mich alleine? Ich wollte doch immer nur das Beste für euch. Ich habe euch immer motiviert den richtigen Weg zu gehen.“ Im dritten Brief wiederum formuliert er ausdrücklich, sich seiner Auffassung nach für die Kinder geopfert zu haben und hält schließlich sogar fest, dass es ihm in seiner aktuellen Situation schlechter gehe als den Kindern. Diese in den Briefen zum Ausdruck kommende Mentalität des Angeklagten, der sich im Hinblick auf die Tat in einer Opferrolle sieht, offenbart erneut seine erhebliche Selbstbezogenheit. Daneben ist bemerkenswert, dass er wiederum, wie auch in seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung, betont hat, dass seine Kinder, offenbar vor allem die älteren - so hat er wiederholt So. persönlich in den Briefen angesprochen - sich nicht auf dem „richtigen Weg“ befunden hätten, wobei die übrige Beweisaufnahme und insbesondere die eigenen Angaben des Angeklagten offenbart haben, dass er damit maßgeblich auf westliche Freiheiten und eine zunehmende Selbstbestimmung der Kinder Bezug genommen hat. gg) Die Feststellungen der Kammer unter Ziffer II. 3. dazu, dass dem Angeklagten bei Aufsuchen der Wohnung entgegen seiner Einlassung bewusst gewesen ist, dass die Geschädigte morgens das Haus verlassen würde, um die jüngste Tochter in den Kindergarten zu bringen, beruht auf der glaubhaften Aussage von Ye.. Diese hat bekundet, dass der Angeklagte die Kinder, vor allem sie selbst und ihre jüngere Schwester, mehrfach nach der Wegweisung angerufen habe. Zuletzt habe er am Tag vor der Tat mit der Zeugin telefoniert und sich dabei danach erkundigt, ob ihre Mutter die kleine Schwester Ye. morgens in den Kindergarten bringen würde, was die Zeugin bejaht habe. Damit sieht die Kammer die Darstellung des Angeklagten, dass er wegen der Schulferien davon ausgegangen sei, dass auch der Kindergarten geschlossen habe und seine Frau deswegen zu Hause sei, als widerlegt an. Allerdings vermag die Kammer daraus nicht den hinreichend sicheren Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte seiner Frau im Hausflur des Mehrfamilienhauses am Tattag regelrecht aufgelauert und versucht hat, ihre Rückkehr abzupassen. Zwar mag dies naheliegen, da die Beweisaufnahme ergeben hat, dass er zuvor - am 28.03.2019 - bei dem Versuch scheiterte, sich gewaltsam Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, sodass ein „Auflauern“ im Hausflur ohne weiteres die größere Wahrscheinlichkeit bedeutet hätte, mit seiner Frau sprechen und diese zur Rede stellen bzw. zu einer Rückkehr zu ihm bewegen zu können, als ein bloßes Klopfen an der Tür. Dennoch konnte die Kammer mangels eindeutiger und unzweifelhafter entsprechender Anhaltspunkte, die über seine bloße Kenntnis davon, dass seine Frau Ye. morgens in den Kindergarten bringen würde, hinausgingen, den von ihm geschilderten Geschehensablauf, wonach er zunächst an der Wohnungstür gehorcht habe und von der Geschädigten dabei überrascht worden sei, nicht widerlegen, sodass sie diesen ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat. c) Gesamtwürdigung der Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme zur Persönlichkeit des Angeklagte, familiären Dynamik, Tatvorgeschichte und zum Tatmotiv: aa) Im Rahmen einer Gesamtschau verbleiben keinerlei Zweifel an dem gewalttätigen, (verbal) aggressiven, bedrohlichen, restriktiven und seine Familie insgesamt kontrollierenden Verhalten des Angeklagten, welches zumindest Se. und der Zeuge K. anschaulich als „tyrannisch“ bezeichneten. Diese Verhaltensweisen des Angeklagten, welche seine Frau und vor allem die beiden älteren Töchter erheblich belasteten, sind zur Überzeugung der Kammer maßgeblich auf seine in der Hauptverhandlung eindrucksvoll belegte narzisstische Persönlichkeitsstruktur sowie sein patriarchalisches Weltbild zurückzuführen, welche sein Selbstverständnis als Familienoberhaupt, das seiner Auffassung nach sämtliche einzuhaltenden Regeln aufstellen und gegebenenfalls bei Zuwiderhandlung auch durch körperliche Gewalt durchsetzen dürfe, prägten. Insoweit hat eine Gesamtschau aller vorgenannten Erkenntnisse zu der Persönlichkeit des Angeklagten ein geradezu bemerkenswert konstantes und schlüssiges Bild ergeben, das zum einen durch übereinstimmende Zeugenaussagen, zum anderen aber auch durch die eigenen umfassenden Einlassungen des Angeklagten und von ihm selbst verfasste bzw. gefertigte Beweismittel wie die aufgeführten Chatnachrichten, Briefe und „YouTube“-Videos unzweifelhaft belegt wird. Dieses Bild widerspricht den eigenen Darstellungen des Angeklagten, welcher versuchte, sich in ein positives Licht zu stellen, und sich in einer regelrechten Opferrolle sieht, diametral. Diese formulierte Haltung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer wiederum gerade Ausdruck seines Narzissmus und der - von der psychiatrischen Sachverständigen überzeugend dargelegten (vgl. Ziffer V. 1.) - narzisstischen Krise, in welcher er sich insbesondere im März und April 2019 infolge der Zuspitzung der familiären Dynamik befunden hat. So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass er zu einer Überhöhung der eigenen Fähigkeiten und Leistungen neigte, die jedoch mit seiner Lebenssituation - insbesondere der prekären aufenthaltsrechtlichen Lage und seiner Drogensucht - nicht in Einklang zu bringen war. Entsprechende Rückschlüsse gebieten seine von dem Zeugen K. als „wichtigtuerisch“ empfundenen, diesem gegenüber geäußerten Ansinnen zu ehrenamtlichen Aktivitäten und geschäftlichen Vorhaben sowie seine Darstellungen in den „YouTube“-Videos, in denen er die Situation als Flüchtling kommentierte und beklagte. Zudem belegen insbesondere die Inhalte dieser Videos, aber auch die Schilderungen des Zeugen K., dass der Angeklagte offenbar versucht hat, seinen als prekär empfundenen und mit seiner Selbstwahrnehmung nicht in Einklang zu bringenden sozialen Status durch seine Rolle als Familienvater und insbesondere -oberhaupt zu kompensieren. Dies wird durch seine Versuche belegt, noch im Februar 2019 - nachdem er zwischenzeitlich 2018 von seiner Frau und im Januar 2019 von Se. wegen seines Verhaltens angezeigt worden war - eine vermeintlich heile Familienwelt in den Videos der Außenwelt zu präsentieren, wobei er in seinen dortigen Schilderungen übertrieb und das Familienleben nur auszugsweise und geschönt darstellte. In diesem Zusammenhang bewertet die Kammer auch sein vielfach beschriebenes verhältnismäßig gutes Verhältnis zu seinen beiden jüngeren Töchtern; diese widersetzten sich noch nicht in dem gleichen Ausmaß wie seine beiden älteren, sich bereits im Teenager-Alter befindenden und nach Emanzipation strebenden Töchter So. und Se. seiner Rolle als Familienoberhaupt. Diese Emanzipationsbestrebungen und Hinwendungen seiner älteren Töchter zu westlichen Freiheiten, welche von seiner Frau, was der Angeklagte vielfach beklagt hat, toleriert worden sind, bewertet die Kammer vor diesem Hintergrund ebenfalls als Ursache für seine narzisstische Krise infolge eines zunächst befürchteten und zusehends eingetretenen Kontrollverlustes über die Familie, dem er durch körperliche Gewalt und die Androhung teils schwerster Gewalttaten zu begegnen versuchte. Die Kammer bewertet auch die Ausführungen des Angeklagten zu den vermeintlichen außerehelichen Beziehungen seiner Frau und der vorgeblichen Prostitution seiner Töchter als mit seiner narzisstischen Persönlichkeit in Einklang stehende Konstruktionen. Insoweit sind zum einen die überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen (vgl. ausführlich hierzu Ziffer V. 1.) zu beachten, wonach die Eifersuchtsideen und durchaus paranoiden Vorstellungen des Angeklagten nicht Ausdruck einer forensisch relevanten psychischen Störung, etwa infolge eines gefestigten Eifersuchtswahns, seien. Vielmehr seien die inhaltlich flexiblen und von ihm jeweils der Situation, mit der er sich konfrontiert sieht, angepasst geäußerten Vorstellungen des Angeklagten Ausdruck seiner hochnarzisstisch akzentuierten Persönlichkeit und infolgedessen empfundenen Kränkungen. Er habe sowohl vor der Tat als auch in der Hauptverhandlung mit diesen Ideen auf narzisstische Krisen und Diskrepanzen zwischen seiner überhöhten Selbstwahrnehmung und der Lebensrealität, in der er sich wiedergefunden habe, reagiert. Insoweit habe er nämlich diese Eifersuchtsgebilde zu Kompensationszwecken konstruiert, da mit seinem Selbstverständnis nicht in Einklang zu bringen gewesen sei, auf Grund eigenen Fehlverhaltens verlassen zu werden; vielmehr habe es seiner Vorstellung nach diverser außerehelicher Beziehungen bedurft, um seine Frau dazu zu bewegen, sich von ihm abzuwenden. Auch habe es seiner Auffassung nach offenbar schädliche Einflüsse seiner Frau, die er zusehends als das geradezu personifizierte Böse angesehen habe, erfordert, um die Töchter zu einer Abwendung von ihm und Zuwendung zu westlichen Freiheiten zu bewegen. Die Kammer macht sich diese überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen und legt sie ihren Feststellungen zu Grunde. Zum anderen hat die Kammer bezüglich seiner in der Hauptverhandlung geäußerten Vorwürfe außerehelicher Beziehungen und Prostitution ergänzend bedacht, dass er diese zusehends mit weiterem Fortgang seines Einlassungsverhaltens immer wieder gesteigert hat. Während er im Gewaltschutzverfahren, in der Exploration und der Verteidigererklärung noch keinerlei Vorwürfe bezüglich einer etwaigen Prostitution seiner Kinder erhoben hat, hat er entsprechendes erstmals am 04.11.2019 geäußert. Auch die Vorwürfe gegenüber seiner Frau passte er mit weiterem Fortgang der Verhandlung an; ausweislich seiner später erfolgten Einlassungen habe sie mit etwa 300 Männern sexuelle Beziehungen geführt und auch Affären mit den Zeugen A. und N. unterhalten. Entsprechendes hatte er zunächst zu Beginn der Verhandlung oder in der Exploration, in der er jedwede Eifersucht oder Affären seiner Frau sogar bestritten hat, noch nicht geäußert. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen geht die Kammer zwar davon aus, dass auch dieses Verhalten letztlich Ausdruck einer narzisstischen Krise infolge der für ihn lebensnah kränkenden Hauptverhandlung war, in der nahezu jeder Zeuge, einschließlich seiner eigenen Kinder, ihn belastende Angaben gemacht hat. Insoweit würdigt die Kammer auch sein dramatisierendes Verhalten in Bezug auf den Zeugen K., den er als den wahren Schuldigen an der Tat und damit seinem eigenen Schicksal ausgemacht habe, als Ausdruck einer empfundenen narzisstischen Krise und Reaktion auf diese. Darüber hinaus sieht die Kammer dieses Einlassungsverhalten allerdings auch als teilweise taktisch motiviert an, da er ohnehin durchgehend seine Angaben angepasst und ergänzt hat, soweit er mit Widersprüchen oder erdrückenden Beweislagen konfrontiert wurde. Jedenfalls geht die Kammer vor dem Hintergrund, dass er Entsprechendes gerade in der PH. der krisenhaften Zuspitzung vor der Tat nicht geäußert hat, in einer Gesamtschau hinreichend sicher davon aus, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht tatsächlich geglaubt habe, dass seine Kinder von seiner Frau prostituiert würden und infolgedessen in Gefahr seien. bb) Die Kammer geht im Einklang mit seinen eigenen ausdrücklichen, entsprechenden Angaben nicht davon aus, dass handlungsleitendes Motiv für die Tatbegehung seine Eifersucht gewesen ist. Dies hat der Angeklagte selbst nachvollziehbar in der Hauptverhandlung sowie der Exploration in Abrede gestellt; auch spielte dieser Umstand im Gewaltschutzverfahren offenbar keine für ihn übergeordnete Rolle, da er entsprechendes gegenüber dem Zeugen PK G. beispielsweise nicht angeführt hat. Da er die behaupteten Affären seiner Frau ausweislich seiner Angaben in der Hauptverhandlung offenbar als Umstand ansieht, der ihn moralisch entlastet, wäre es zur Überzeugung der Kammer allerdings nur naheliegend gewesen, wenn er diese dann auch mit der Tat, die er schließlich nicht abstreitet, ausdrücklich in Zusammenhang gebracht hätte, um sich - aus seiner Perspektive - weitergehend (moralisch) zu entlasten. Der Umstand, dass er dies gerade nicht getan hat, belegt seine Angaben, dass die vermuteten Affären am Morgen des 11.04.2019 in seiner Wahrnehmung jedenfalls nicht im Vordergrund standen. Vielmehr steht zur Überzeugung der Kammer im Einklang mit seinen eigenen Schilderungen zum Tatablauf fest, dass er seine Frau zum einen erschlagen hat, um sie an weiteren Schreien zu hindern, durch welche Nachbarn alarmiert werden könnten, was seiner Befürchtung nach wiederum zu einer Freiheitsstrafe wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung sowie der Verhängung eines hohen Ordnungsgeldes hätte führen können. Entsprechendes hat der Angeklagte selbst sowohl am 04.11. als auch am 05.12.2019 in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht. Zwar hat er nicht ausdrücklich gesagt, dass er seine Frau aus genau diesem Grund umgebracht habe, da er sich an die konkrete Tatbegehung nicht mehr erinnert haben will. Letzteres bewertet die Kammer in Anbetracht seines höchst ambivalenten Einlassungsverhaltens zu seinem Erinnerungsvermögen jedoch als reine Schutzbehauptung, da er in anderem Kontext auch auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage wiederholt eingeräumt hat, sich daran zu erinnern, wie er seine Frau erschlagen habe, und insoweit konkrete Bilder vor seinem geistigen Auge zu sehen. Diese Äußerung revidierte er erst auf Vorhalt der Widersprüche in seinem Aussageverhalten, was nicht geeignet ist, seine zuvor gemachten nachvollziehbaren Angaben zu seinem erhaltenen Erinnerungsvermögen zu widerlegen, zumal seine erstmalige entsprechende Einlassung, in der er konkrete Erinnerungen schilderte, spontan erfolgte. In Anbetracht des Umstandes, dass er seine Angst vor einer Entdeckung durch Nachbarn infolge des Schreiens seiner Frau sowohl am 04.11.2019 als auch am 05.12.2019 in freier Rede spontan und jeweils augenscheinlich emotional aufgewühlt im Kontext des Tatgeschehens beschrieb, bewertet die Kammer sein entsprechendes Einlassungsverhalten als authentisch. Insbesondere in der Sitzung vom 05.12.2019 formulierte er besonders anschaulich zum Tatablauf, dass seine Frau laut um Hilfe geschrien habe („Hilfe, Hilfe, er will mich töten!“), woraufhin er nur gewollt habe, dass sie still sei. Sie habe angefangen, ihn zu schlagen, er wisse nicht mehr, was anschließend passiert sei, er habe nur gedacht, dass Leute kommen würden, wenn sie schreie und er dann für Jahre ins Gefängnis gehe. Dann sei er „wieder da gewesen“ und habe den Gegenstand - also das Fahrradschloss - in der Hand gehalten. Vor dem Hintergrund einer Gesamtschau aller Umstände erachtet die Kammer es als äußerst plausibel und auch naheliegend, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation um jeden Preis ein Schreien seiner Frau verhindern wollte und deshalb das Fahrradschloss ergriff, um auf sie einzuschlagen: Er hat zuvor mehrfach betont, ihr während der Konfrontation im Hausflur, auch den Mund zugehalten zu haben; nur einen Tag zuvor ist ihm die Gewaltschutzanordnung einschließlich der Strafandrohung bekannt gegeben worden; bereits am 29.03.2019 ist er wegen eines Verstoßes gegen die Wegweisungsverfügung in polizeiliches Gewahrsam genommen worden, was entsprechende Erfahrungen des Angeklagten mit Polizeieinsätzen auf Grund von Notrufen der Nachbarn belegt. Zudem geht die Kammer davon aus, dass eine Verhaftung und Gefängnisstrafe, die er schließlich befürchtet hat, auf Grund der von seiner Frau erwirkten Gewaltschutzanordnung und insbesondere infolge ihres Schreiens, welches seiner Auffassung nach erst zu einer Entdeckung durch Nachbarn und einer Strafverfolgung geführt hätte, in den Augen des hochnarzisstischen Angeklagten die ultimative narzisstische Kränkung dargestellt hätte. Dementsprechend ist zur Überzeugung der Kammer auch ohne ausdrückliche Aussage des Angeklagten, seine Frau gerade zur Unterbindung des weiteren Schreiens mit dem Fahrradschloss erschlagen zu haben, genau dieser Geschehensablauf festzustellen. Anders kann der Kontext seiner zitierten Angaben lebensnah nicht gewürdigt werden. Auch wenn die Kammer dem Angeklagten seine Angaben zur Tatvorgeschichte und Familiendynamik größtenteils nicht glaubt, bewertet sie dennoch seine Einlassung, dass er fürchtete, wegen des Verhaltens seiner Frau ins Gefängnis zu kommen, als schlüssig und glaubhaft und legt sie ihren Feststellungen zu Grunde. Denn diese Angaben machte der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer ersichtlich in dem Glauben, sich hierbei - offenbar zumindest moralisch - entlasten zu können, da er schließlich aus seiner Perspektive durch die Schreie seiner Frau in eine äußerst desolate Lage gebracht worden sei. Dies belegen auch seine weiteren spontanen und von offenbar erheblicher und anscheinend ehrlicher Empörung getragenen Äußerungen in der Hauptverhandlung über das Verhalten seiner Frau, die er im Kontext mit Beschreibungen des Tathergangs gemacht hat, so etwa seine Anmerkung gegenüber dem Vorsitzenden, dieser habe noch nie eine derartig störrische Frau erlebt, die nicht tue, was man, offenbar der Angeklagte, sage. Die Kammer bewertet den Umstand, dass die Straftat, welche der Angeklagte zu verdecken suchte, nach § 4 GewSchG nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist, nicht als Indiz dafür, dass er nicht in der Absicht gehandelt haben könne, dieses vergleichsweise gering wiegende Delikt durch die ungleich schwerere Straftat der Tötung seiner Frau zu verdecken. Denn in der konkreten Tatsituation hat der Angeklagte nach eigenen Angaben gerade diesen Umstand nicht bedacht, da er befürchtet hat, wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung „für Jahre“ ins Gefängnis zu müssen. Dies spricht dafür, dass ihm im Moment der Tatbegehung, die im Übrigen spontan ohne vorhergegangene ausführliche Abwägung erfolgte, nur die Strafandrohung als solche, nicht aber die konkreten rechtlichen Konsequenzen vor Augen standen. Zum anderen ist die Kammer der Überzeugung, dass der Angeklagte seine Frau zugleich auch aus intensiver Wut bzw. Hass infolge der von ihr initiierten Wegweisung sowie des Erlasses der Gewaltschutzanordnung, des Verlustes seines Status als Familienoberhaupt und der Kontrolle über die Familie sowie insgesamt auf Grund der erlebten narzisstischen Kränkung umgebracht hat. Diesen Schluss zieht die Kammer aus einer Gesamtschau sämtlicher Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme. So spricht zunächst bereits der Umstand, dass der Angeklagte seine Frau durch 30 bis 40 mit dem massiven Fahrradbügelschloss ausgeführte Schläge in Richtung ihres Kopfes in einem sich einige Minuten hinziehenden Geschehen tötete, wobei er Teile ihres Schädels und vor allem auch Gesichts zerstörte, für eine von Tötungsabsicht in Gestalt eines absoluten Vernichtungswillens gekennzeichnete Tatbegehung, zumal er sich bei dieser auch nicht durch das Einschreiten der Nachbarn B. und T. beirren ließ, wobei er zumindest die erstgenannte Zeugin zur Überzeugung der Kammer auch wahrgenommen hat. Dieser absolute Vernichtungs- und Zerstörungswille lässt auf eine Tatbegehung aus Wut und Hass schließen. Diese Empfindungen wiederum beruhen zur Überzeugung der Kammer lebensnah auf dem dargestellten Tatvorgeschehen und der narzisstischen Kränkung des Angeklagten infolge seines Verlustes der Kontrolle über die Familie, welche sich in dem abweisenden Verhalten der Geschädigten im Hausflur manifestierte, als der letzte Versuch des Angeklagten, die Trennung rückgängig zu machen, auf Grund der panischen Schreie seiner Frau scheiterte; auch geht die Kammer davon aus, dass er bereits die polizeiliche Wegweisung, jedenfalls aber den Erlass der Gewaltschutzanordnung und das sechsmonatige Verbot, sich seiner Frau und den Kindern zu nähern, als massive Demütigung und als Gesichtsverlust empfunden hat. Eine andere Bewertung des Tatgeschehens und des emotionalen Zustandes des Angeklagten erachtet die Kammer vor dem Hintergrund seiner hochnarzisstischen Persönlichkeitsstruktur und der festgestellten zeitlichen Abläufe für fernliegend. Die festgestellten Motive des Angeklagten (Wut und Hass einerseits, das Bemühen, eine Strafverfolgung zu verhindern andererseits) stehen zur Überzeugung der Kammer gleichberechtigt nebeneinander und ergänzen sich sogar bzw. gehen ineinander über. Denn gerade der Umstand, dass seine Frau den Angeklagten durch ihr Schreien der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt hat, ist lebensnah als nächste narzisstische Kränkung des Angeklagten, dem es bislang stets gelungen war, seine Frau zu einer Rückkehr zu bewegen, zu werten. Die Kammer schließt hingegen aus, dass der Angeklagte aus tiefer Verzweiflung und innerer Ausweglosigkeit wegen der Trennung und einer etwaigen befürchteten Obdachlosigkeit handelte. Denn auch wenn dem Angeklagten unzweifelhaft Emotionen wie eine gewisse Traurigkeit über den Verlust der Familie sowie eine Verunsicherung wegen seiner künftigen Wohnsituation nicht abzusprechen sind, spielten diese Emotionen in seinem Verhalten vor der Tat keine übergeordnete Rolle und wurden vielmehr durch Verhaltensweisen, die auf seinen Narzissmus zurückzuführen sind, überlagert. Dementsprechend ist die Tat nach einer Gesamtschau nicht als übersteigerte Trauerreaktion anlässlich einer emotionalen Ausnahmesituation zu werten. So beklagte der Angeklagte beispielsweise weder gegenüber den Zeugen PK G., K., N. und A. noch in den Chatnachrichten, die er mit Bezugspersonen tauschte, primär den Verlust seiner Familie. Stattdessen formulierte er zwar eine gewisse Sorge um seine Kinder, konzentrierte sich in seinen Ausführungen jedoch maßgeblich auf die Darstellung seiner Zukunftspläne. Auch zeigte er sich in Anbetracht der Wohnungslosigkeit nicht verzweifelt, sondern nahm vor dem Hintergrund der auf wenigstens weitere zwei Wochen, wenn nicht sogar vier Wochen, angelegten Behandlung im Krankenhaus die Kontaktinformationen der zuständigen Sozialamtsmitarbeiterin ausweislich der Aussagen der Zeugen PK G. und K. ruhig hin. Insoweit ist ohnehin zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten, der von staatlicher Unterstützung lebte, durch die Trennung kein Verlust seiner Existenzgrundlage, etwa infolge gemeinsamer finanzieller Verpflichtungen mit seiner Frau drohte. Lediglich auf suggestive Nachfrage der Verteidigung schilderte er selbst im Übrigen Emotionen wie Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit als am Morgen des Tattages vorherrschend; in Anbetracht der Entstehung dieser Teilaussage vermag die Kammer ihr keinerlei Bedeutung beizumessen. Auch zeigte sich der Angeklagte weder unmittelbar nach der Tat noch später von dem Tod seiner Frau schwer erschüttert, was lebensnah bei einer Tat aus Verzweiflung in Gestalt einer überzogenen Trauerreaktion zu erwarten wäre. Stattdessen verhielt er sich geradezu bemerkenswert empathielos und selbstbezogen, indem er auch in der Hauptverhandlung maßgeblich sein eigenes Leid infolge der Haft, nicht jedoch den Verlust seiner Frau beklagte. Obwohl der Angeklagte Entsprechendes zwischenzeitlich durchaus formulierte, schließt die Kammer aus den bereits zuvor dargestellten Erwägungen heraus auch aus, dass er bei Tatbegehung glaubte, seine Kinder vor einer etwaigen Prostitution durch seine Frau beschützen zu müssen. Diese Auffassung formulierte er erstmals in der Hauptverhandlung, während sie zuvor nirgendwo, auch nicht in den ausgewerteten Chatnachrichten, Niederschlag gefunden hat. Es handelt sich insoweit um eine reine nachträgliche Konstruktion als Ausprägung seiner narzisstischen Persönlichkeit sowie zudem um eine Schutzbehauptung. Die Kammer kann letztlich lediglich nicht ausschließen, dass in die Gemengelage seiner Antriebe auch der Umstand hineinspielte, dass er meinte, seine Frau bringe seine Kinder vom „richtigen Wege“ ab, indem diese sich an westlichen Freiheiten orientierten durften, da er diesen Aspekt kontinuierlich beklagte. Allerdings bewertet die Kammer auch dies letztlich als im Zusammenhang mit seinem Narzissmus stehende Empfindung, die auf seiner Weltanschauung beruht, dass seine Kinder ihm als Mann durch ihr Verhalten zur Ehre gereichen müssten. Damit hat auch seine Auffassung, dass seine Frau diese Ehrerbietung verhindert habe, schlussendlich nur zu seiner Wut und seinem Hass auf seine Frau beigetragen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die mit dolus directus 1. Grades begangene Tötung seiner Ehefrau wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht. Dabei ließ er sich bei seiner Tat von Beweggründen leiten, die als „niedrig“ im Sinne eines Mordmerkmals der ersten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB anzusehen sind, und handelte zudem aus Verdeckungsabsicht im Sinne eines Mordmerkmals der dritten Gruppe. a) Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2, 3. Gruppe: Der Angeklagte handelte zunächst in der Absicht, den nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 4 S. 1 Nr. 1 GewSchG strafbaren Verstoß gegen die nach den Feststellungen rechtmäßig erlassene Gewaltschutzanordnung, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet und die ihm ordnungsgemäß bekannt gegeben worden war, zu verdecken, indem er mit dem massiven Fahrradbügelschloss auf Z. T. einschlug, um sie damit zum Schweigen zu bringen. In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (vgl. statt vieler BGH v. 17.05.2011, 1 StR 50/11, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor, da der Angeklagte jedenfalls bei Beginn der Tatbegehung im Moment des mit Tötungsvorsatz erfolgten Zuschlagens auf den Kopf der Geschädigten, beabsichtigte, die Entdeckung des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung durch Nachbarn, welche die Polizei alarmieren könnten, zu verhindern. Er handelte dabei mit der Zielrichtung, seine Frau durch mit Tötungsvorsatz geführte wuchtige Schläge auf ihren Kopf zum Schweigen zu bringen, was aus seiner Sicht zunächst essentielle Voraussetzung war, um eine Entdeckung seiner vorausgegangenen Straftat zu vermeiden. Dabei ist für die Verwirklichung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht zum einen unerheblich, dass es sich um einen spontan gefassten Entschluss gehandelt hat, der letztlich auf Grund der zu erwartenden Todesschreie und Gegenwehr der Geschädigten im Angesicht des tödlichen Angriffes bei hypothetischer sorgsamer Überlegung von Anfang an wenig erfolgsversprechend hätte erscheinen müssen. Denn auf eine objektive, hinreichend sichere Aussicht auf Erfolg der Verdeckungshandlungen kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Tatausführung (vgl. Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 211 Rn. 35). Insoweit hat der Angeklagte nach den Feststellungen bei Beginn der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Schläge mit dem Fahrradschloss noch geglaubt, er könne einer Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung entgehen. Zum anderen ist zur Überzeugung der Kammer ebenso unerheblich, dass der Angeklagte während der Tatausführung entdeckt wurde, wobei er jedenfalls die Zeugin B., zu der er sich drohend umdrehte, auch wahrgenommen hat. Ab diesem Zeitpunkt muss daher auch dem Angeklagten bewusst gewesen sein, dass er sein Ziel, den Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung zu verdecken, nicht mehr erreichen konnte, zumal ihm nun ebenfalls bewusst gewesen sein muss, sogar wegen der noch ungleich schwerer wiegenden Tötung seiner Frau belangt zu werden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Tatgeschehen allerdings in einem Stadium, in dem er der Geschädigten lebensnah bereits tödliche Verletzungen zugefügt hatte, sodass es auf eine nunmehr eintretende etwaige Änderung seiner Zielsetzung nicht mehr ankommt. So hatte insbesondere die Zeugin B., welche zuerst die Treppe zu dem Angeklagten hinuntergegangen war, beschrieben, dass die Geschädigte bei ihrem Eintreffen bereits am Boden unterhalb der Briefkästen verletzt zusammengesackt gewesen sei, wobei sie, die Zeugin, vor ihrem Rufen beobachtet habe, wie der Angeklagte mehrere gezielte und heftige Schläge mit großen Ausholbewegungen auf ihren Kopf ausgeführt habe. Den Kopf der Geschädigten habe sie wegen des davor befindlichen, diesen verdeckenden Körpers des Angeklagten nicht genau erkennen können. Bereits auf ihrem Rückweg in Richtung ihrer Wohnung habe die Zeugin keine Schreie der Geschädigten mehr vernehmen können. Auch der Zeuge T., welcher der Zeugin B. auf der Treppe noch begegnete und damit unmittelbar nach dieser bei dem Angeklagten eintraf, gab an, nur kurz nach ihr ähnliches beobachtet zu haben, wobei er offenbar einen besseren Blick auf den Kopf der Geschädigten gehabt und ein Verletzungsbild gesehen habe, welches ihm sogleich habe bewusst werden lassen, dass ihr nicht mehr geholfen werden könne. Auf ihn habe überdies jeder der während seiner Anwesenheit auf der Treppe ausgeübten Schläge auf den Kopf der Geschädigten tödlich gewirkt. Diese Einschätzung sei nach Auffassung der rechtsmedizinischen Sachverständigen durchaus naheliegend. In Anbetracht des Umstandes, dass zwischen dem ersten Vernehmen der von der Geschädigten ausgestoßenen Schreie sowie dem Eintreffen der Zeugin B. auf dem Treppenabsatz nach ihrer Schilderung eine gewisse Zeit verstrichen sei - in welcher der Angeklagte ausweislich der von den Zeugen vernommenen Geräusche offenbar auf die Geschädigte einschlagen habe -, da die Zeugin zunächst habe aufstehen, sich ankleiden und kurz ihr weiteres Handeln abwägen müssen, bevor sie langsam und vorsichtig die Treppe hinunter gegangen sei, geht die Kammer nach einer Gesamtschau der vorgenannten Erkenntnisse hinreichend sicher davon aus, dass der Angeklagte seiner Frau im Zeitpunkt des Eintreffens der Zeugin B. und damit der Entdeckung beider Straftaten bereits tödliche Verletzungen zugefügt hatte, auch wenn die Geschädigte zunächst noch kurze Zeit lebte. Schließlich steht der Annahme einer Verdeckungsabsicht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Mord zur Verdeckung des tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung verübt wurde. Bei einem Mord in Verdeckungsabsicht müssen die Tötung und die andere Straftat nicht im Verhältnis der Tatmehrheit zueinanderstehen; verdeckt werden kann vielmehr auch eine in Tateinheit stehende Tat, solange diese nicht dieselbe Angriffsrichtung wie die Tötung hat (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 211 Rn. 70). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. b) Sonstige niedrige Beweggründe gemäß § 211 Abs. 2, 1. Gruppe StGB: Der Angeklagte tötete seine Frau darüber hinaus aus einem sonstigen niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 Abs. 2, 1. Gruppe StGB. Ein sog. „sonstiger niedriger Beweggrund“ liegt vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders - in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag - verachtenswert sind (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 14 a m.w.N). Für die Beurteilung der Beweggründe bedarf es dabei einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des jeweiligen Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere auch der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit. Soweit die Tötung auf normalpsychologischen Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache beruht, kommen diese in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Bei Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (vgl. BGH, 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691-693). In subjektiver Hinsicht muss schließlich hinzukommen, dass der Täter die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (vgl. BGH, 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527-528); die als niedrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewusste Antriebe gewesen sein. Die - rechtliche - Bewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter allerdings nicht vorzunehmen oder nachzuvollziehen; auf seine eigene Einschätzung oder rechtsethische Wertung kommt es nicht an, soweit er an einer zutreffenden Wertung nicht aufgrund eines Persönlichkeitsmangels oder - im Falle eines Täters ausländischer Herkunft - einer so intensiven Verhaftung in den in seiner Heimat gelebten Anschauungen, die bereits einer Aufnahme und eines Nachvollziehens der in Deutschland gültigen sozialethischen Bewertungen seines Motivs entgegenstehen, gehindert ist (BGH 2 StR 452/03, NJW 2004, 1466-1468). Gemessen an diesem Maßstab stellen sich die Beweggründe des Angeklagten als niedrig dar. Sein der Tat ihr Gepräge gebendes - gleichberechtigt neben der Verdeckungsabsicht stehendes - Hauptmotiv, nämlich letztlich die Maßregelung seiner Frau infolge seiner Wut und seines Hasses auf Grundlage des Kontrollverlustes über seine Familie, der Einbuße seines Status als Familienvater und des durch die narzisstische Kränkung empfundenen Gesichtsverlustes steht sittlich auf tiefster Stufe. Denn dieses Motiv ist Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeit sowie Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau und seine Kinder geradezu als sein Eigentum zu begreifen und in jederlei Hinsicht nach Belieben über ihr Leben bestimmten zu können, wobei er der Auffassung ist, als Ehemann und Vater geradezu das moralische Recht zu haben, seinen Kontrollanspruch bei Zuwiderhandlungen durch körperliche Züchtigungen und auch schwerste Gewaltausübungen durchzusetzen. Damit hat er seine Familie durch sein fortgesetztes Verhalten letztlich zu Objekten seines Kontroll- und Machtanspruchs sowie seines Strebens nach sozialer Anerkennung degradiert, da er sich über seine Rolle als Familienoberhaupt auch nach außen definierte. Indem er den von seiner Frau mit rechtstaatlichen Mitteln nunmehr durchgesetzten Trennungswunsch, den er seinerseits infolge seines Narzissmus als Kränkung auffasste, mit ihrer Tötung beantwortete, um hierdurch letztlich die beanspruchte Kontrolle über die Geschädigte und die mit ihr geführte Beziehung - ultimativ - zurückzugewinnen, missachtete er ihr gegenüber das Recht eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwertes vollständig. Hierdurch wird auch seine narzisstische Auffassung belegt, es stehe gerade ihm zu, über das Leben seiner Frau zu bestimmen und sie zu bestrafen, sollte sie sich in seinen Augen nicht akzeptabel, ihm zur Ehre gereichend und seinem Willen gemäß verhalten, bis hin zu einer Beendigung ihres Lebens. Insoweit beruhen auf Grund der dargestellten Erwägungen auch gerade die normalpsychologischen von dem Angeklagten in der konkreten Tatsituation empfundenen Emotionen wie Wut und Hass ihrerseits auf niedrigen Beweggründen. Insoweit hat die Kammer insbesondere auch gewürdigt, dass der Angeklagte selbst die Trennung und den Erlass der Gewaltschutzanordnung, welche die narzisstische Krise und seinen Hass bzw. seine Wut auf seine Frau auslösten, durch sein eigenes, vorwerfbares, sogar strafbares Verhalten verursacht hat, indem er seit Jahren aus narzisstischen Motiven heraus häusliche Gewalt zumindest gegen das Tatopfer und die beiden älteren Töchter verübt hat, wobei ihm in der Vergangenheit durch seine Familie zahlreiche Chancen auf Versöhnungen und eine Besserung seines Verhaltens eingeräumt wurden, die er maßgeblich auf Grund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nicht nutzte. Schließlich besteht nach Ansicht der Kammer auch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Tatanlass - nämlich der nunmehr offenbar ernsthaften Trennungsabsicht seiner Frau und ihrer rechtmäßigen Inanspruchnahme staatlicher Hilfe, welche Gefühle der Wut und des Hasses in dem Angeklagten auslösten - und der Tat. Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Trennung, Wohnungswegweisung und das Verbot, sich seiner Familie für die Dauer von sechs Monaten zu nähern, den Angeklagten durchaus betroffen und traurig stimmte; auch ist eine Verunsicherung wegen seiner Wohnungslosigkeit nicht ausschließbar. Gleichwohl konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte hierdurch in einen Zustand tiefster Verzweiflung verfallen wäre, der ihm geradezu den Boden unter den Füßen weggezogen hätte. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass bei Tötungen eines sich abwendenden Ehepartners nicht stets niedrige Beweggründe anzunehmen sind; vielmehr muss die Wut oder Verzweiflung insbesondere über ein Verlassenwerden nicht immer unbegreiflich sein und daher sittlich auf tiefster Stufe stehen (vgl. BGH vom 07.05.2019, 1 StR 150/19, zitiert nach juris m.w.N.). Dies kann insbesondere dann abzulehnen sein, wenn die Trennung von dem Tatopfer ausgegangen ist und der Täter sich dessen beraubt sieht, was er eigentlich nicht verlieren will, und ihn infolgedessen Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit zu der Tat antreiben (BGH vom 15.05.2003, 3 StR 149/03, zitiert nach juris m.w.N.). Trotz des Umstandes, dass die Trennung hier von der Geschädigten ausging, sind die bestimmenden Erwägungen der vorgenannten Entscheidungen jedoch zur Überzeugung der Kammer nach einer Gesamtschau und Würdigung aller die Tat prägenden Umstände nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen fehlt es - wie dargestellt - bereits an der Grundvoraussetzung einer tiefen Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit. Selbst wenn man eine Verzweiflung des Angeklagten infolge seiner narzisstischen Krise dennoch zu seinen Gunsten annehmen wollte, würde dies an der Einstufung der Tat als sittlich besonders verachtenswert nichts ändern. Denn der absolute Vernichtungswille des Angeklagten stellt sich auch vor diesem Hintergrund als ultimative „Bankrotterklärung“ einer hochnarzisstischen Persönlichkeit dar, die den Selbstwert und die autonomen Entscheidungen ihrer Familienmitglieder bereits über Jahre hinweg durchweg negiert und die eigenen Bedürfnisse, einschließlich des eigenen Status und Ehrempfindens, über das Wohlergehen von Frau und Kindern gesetzt hat. Damit kann aber eine infolge des Verlustes dieses Machtanspruches eingetretene Verzweiflung und infolgedessen Tötung des sich emanzipierenden Partners, der erstmals nach individueller Selbstverwirklichung strebt, weder als sittlich noch verständlich erscheinen. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass der voll schuldfähige Angeklagte, der keinerlei forensisch relevantes geistig-psychisches Defizit aufweist, seit jedenfalls 2017 wiederholt durch sein Umfeld auf die Bedeutung der Gleichberechtigung der Frau und das Erfordernis, diese zu akzeptieren, hingewiesen wurde. Trotz seiner akzentuierten Persönlichkeit war der durchaus durchschnittlich intelligente Angeklagte auch in der Lage, diese Einwirkungen kognitiv zu erfassen und umzusetzen, und hätte sich demzufolge nach diesen richten können (vgl. Ziffer V. 1.). Ausweislich seiner eigenen Angaben gegenüber dem Zeugen KK S. sowie in dem zitierten „YouTube“-Video hat er sich einer Anpassung an die vorherrschenden gesellschaftlichen Normen jedoch bewusst verschlossen. Denn der Umstand, dass er sich zumindest zu einem gewissen Grad in Deutschland bei der Ausübung häuslicher Gewalt aus Angst vor (straf-)rechtlichen Konsequenzen zurückgehalten hat, belegt, dass er durchaus grundsätzlich anpassungsfähig gewesen wäre. Nach Überzeugung der Kammer ist danach die narzisstisch akzentuierte Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten weder für sich genommen noch in Verknüpfung mit der Tatsituation geeignet, die Tötung seiner Frau, die lediglich versuchte, sich und ihre Kinder von dem gewalttätigen und als tyrannisch empfundenen Angeklagten „zu befreien“, als menschlich verständlich erscheinen zu lassen und bietet keinen Grund, welcher der Bewertung seiner Handlungsantriebe als auf sittlich tiefster Stufe stehend entgegenwirken könnte. Selbst wenn im Übrigen anzunehmen sein sollte, dass Beweggrund für die Tötung seiner Frau auch eine etwaige Absicht gewesen sei, seine Kinder vor ihren Einflüssen, zu „retten“, weil sie diese vom „richtigen Wege“ abgebracht, ihnen also zu viele Freiheiten gelassen habe, stünde auch dies der Annahme eines niedrigen Beweggrundes des Angeklagten nicht entgegen. Denn auch eine etwaige Absicht, seine Töchter durch den Tod der Mutter von einer Hinwendung zu westlichen Freiheiten und individueller, sozialadäquater Selbstbestimmung und Emanzipation abzuhalten, ist letztlich allein auf seinen Narzissmus und seine patriarchalische Weltanschauung, die gerade mit dem für die Bewertung des Mordmerkmals maßgeblichen hiesigen Wertesystem nicht vereinbar ist, zurückzuführen, zumal er in diesem Zusammenhang selbst wiederholt betont hat, das Hauptproblem sei insoweit gewesen, dass seine Kinder ihn nicht hinreichend respektiert hätten, was eine Tötung ihrer Mutter keinesfalls als sittlich-moralisch verständlich erscheinen lässt. Gleiches gilt, sofern anzunehmen sein sollte, dass die Geschädigte den Angeklagten tatsächlich zuerst mit dem Fahrradschloss angegriffen habe, wofür es jedoch zur Überzeugung der Kammer aus den zuvor dargestellten Gründen keinerlei zwingende Anhaltspunkte gibt. Auch eine infolgedessen empfundene Wut wäre als sittlich auf tiefster Stufe stehend anzusehen. Denn die Geschädigte hätte sich in diesem Fall lediglich - womöglich präventiv auf Grund früherer Erfahrungen - aus Panik gegen den sie tyrannisierenden und ihr als gewalttätig bekannten Angeklagten gewandt. Eine aus Wut infolgedessen erfolgte Tötung steht sittlich auf tiefster Stufe, auch wenn normalpsychologische Affekte nicht ohne weiteres einen sonstigen niedrigen Beweggrund darstellen. Allerdings ist der Ursprung dieser Wut seinerseits als auf sittlich tiefster Stufe stehend anzusehen, da er letztlich wiederum Ausdruck der narzisstischen Persönlichkeit des Angeklagten und im Kontext mit seinem gewalttätigen - strafbaren - Verhalten zu sehen ist. Die Kammer konnte schließlich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Angeklagte außer Stande gewesen sein könnte, die Bewertung seiner Handlungsantriebe durch die deutsche Rechtsordnung als „niedrig“ nachzuvollziehen. Dieses gilt auch unter Berücksichtigung seiner soziokulturellen Herkunft, seiner lebensgeschichtlichen Erfahrungen mit häuslicher Gewalt durch die Erziehungsansätze seines Vaters und generell seiner Verwurzelung in einer patriarchalischen Weltanschauung.Denn der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist stets den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen, welche die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt; die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis oder in einer bestimmten Glaubensform kann deshalb nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen (BGH, 5 StR 480/17, NStZ 2018, 92-93). Zwar dürfte bei dem Angeklagten ein Integrationsdefizit insoweit festzustellen sein, als dass er sich, wie zuvor dargestellt, weigerte, gewisse - seiner narzisstischen Persönlichkeit nicht entgegen kommende - gesellschaftliche Werte und Normen zu akzeptieren. Die hier herrschenden Normen und Werte - insbesondere auch die gleichberechtigte Stellung von Frauen und Mädchen im Allgemeinen sowie die Gleichberechtigung in einer Beziehung und das Erfordernis, auch die Selbstbestimmung von Kindern zu achten, im Besonderen - sind ihm mehrfach vermittelt worden, wobei es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte dies intellektuell nicht habe nachvollziehen können. Vielmehr hat er in der Hauptverhandlung eindrucksvoll sein Vermögen, beispielsweise prozessuale Abläufe nachzuvollziehen und anzuwenden, belegt, indem er vielfach Zeugenbefragungen zu seiner Verteidigung selbst und auch umfangreicher als sein Verteidiger durchführte und auch umfassend von seinem Erklärungsrecht nach einzelnen Teilen der Beweisaufnahme Gebrauch machte. Die Kammer ist nach alldem überzeugt, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung der Umstände, welche die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig bedingen, bewusst war und er seine Tatantriebe beherrschen und steuern konnte. Er hat sich vielmehr bewusst dagegen entschieden, den hinter dieser Bewertung stehenden Normen und Werten Folge zu leisten, um stattdessen seine eigenen Bedürfnisse rücksichtslos durchzusetzen. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich durch die Werte der islamisch-patriarchalischen Gesellschaft, aus der er stammt, regelrecht unausweichlich in die Pflicht genommen fühlte, seine Ehre durch die Tötung seiner Frau wiederherzustellen. Diese belegt schon seine bis zum 10.04.2019 wiederholt geäußerte Absicht, … infolge der Trennung zu verlassen. Das Gefühl einer etwaigen Pflicht, das Verhalten seiner Frau ahnden zu müssen, wird hingegen durch nichts gestützt. Die Kammer hat zudem auch die Spontanität des Tatentschlusses bei der Würdigung der subjektiven Seite des Mordmerkmals berücksichtigt. Die Beurteilung seiner Beweggründe als sittlich besonders anstößig war der Einsicht des Angeklagten allerdings auch vor diesem Hintergrund in der konkreten Tatsituation zugänglich. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen im Tatzeitpunkt beherrschen und willensmäßig steuern konnte. Diese Einschätzung beruht auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H., die dargestellt hat, dass der Angeklagte intellektuell zur Erfassung der Situation in der Lage und zudem im Tatzeitraum in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit durch keinerlei forensisch-relevante Störung oder Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei. Es seien keine Anknüpfungspunkte für eine Störung, die dem Angeklagten die Einsicht in die Beurteilung seiner Tat hätte versperren können, ersichtlich. Er hätte ihrer sachverständigen Einschätzung nach in seinem Handeln zu jeder Zeit innehalten, dies bewerten und korrigieren können. Allein der Umstand, dass er in absolutem Vernichtungswillen in Gestalt einer „Bankrotterklärung“ sein Opfer durch zahlreiche Schläge geradezu „übertötet“ habe, stehe dem nicht entgegen. Dies sei kein Anhaltspunkt für eine psychische, die Wahrnehmung des eigenen Handelns des Angeklagten einschränkende, Störung. Insoweit wird auf die ausführliche Darstellung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Bezug genommen (siehe unter Ziffer V.1.). c) Die Mordmerkmale der Verdeckungsabsicht und der sonstigen niedrigen Beweggründe können zur Überzeugung der Kammer vorliegend nebeneinander bestehen, da den für die Annahme der niedrigen Beweggründe herangezogenen Motiven des Angeklagten ein über die Verdeckungsabsicht hinausgehender weiterer erheblicher Unwertgehalt innewohnt. Beide Beweggründe waren nach den Feststellungen gleichermaßen leitend für den Entschluss des Angeklagten, seine Frau zu töten, was die eigenen wiederholten Einlassungen des Angeklagten zu seiner Angst vor einer Bestrafung einerseits und das von einem absoluten Vernichtungswillen geprägte Tatbild, das für heftige Gefühle wie Wut und Hass spricht, andererseits belegen. Der Umstand, dass der Angeklagte selbst die Anknüpfungspunkte, aus denen die Kammer die Verdeckungsabsicht geschlossen hat, wiederholt anführte, lässt zur Überzeugung der Kammer darauf schließen, dass er ihnen eine besondere Bedeutung beimisst, die Verdeckungsabsicht also handlungsleitend war. Da das Tatbild zudem sichere Rückschlüsse auf gefühlsmäßige Regungen zulässt, die wiederum niedrige Beweggründe darstellen, sind auch diese als die Tat ebenso prägend und auch handlungsleitend einzustufen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Motive sich auch insoweit ergänzen, als dass die Angst vor der Entdeckung und Bestrafung wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung, die narzisstische Krise des Angeklagten und seine Wut auf seine Frau lebensnah verstärkte. Gleichwohl wohnt beiden Motiven ein unabhängiger Gehalt an Verwerflichkeit inne, sodass sie nebeneinander bestehen können und müssen. d) Selbst wenn die Darstellung des Angeklagten zutreffen sollte, dass seine Frau ihn zuerst mit dem Fahrradschloss geschlagen habe, liegt keine Notwehrsituation im Sinne des § 32 StGB vor, da er es ihr sogleich entrissen hat und ihr ohnehin körperlich weit überlegen war. Dem Angeklagten drohte keinerlei gegenwärtiger rechtswidriger Angriff der Geschädigten, welcher den Einsatz des Fahrradschlosses gegen ihren Kopf als geboten erscheinen lassen könnte. Der Angeklagte handelte nach alledem hinsichtlich der Tötung seiner Frau rechtswidrig. Er handelte ferner schuldhaft (vgl. Ziffer V.1.). 2. Der Angeklagte hat sich zudem wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung nach §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2, 4 S. 1 Nr. 1 GewSchG strafbar gemacht. 3. Die vorgenannten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB. V. Strafzumessung 1. Die Kammer hat gegen den Angeklagten gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Diese Strafe als sog. „Punktstrafe“ ist absolut und zwingend und war mangels Vorliegens des hier einzig in Betracht kommenden gesetzlichen Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht gemäß § 49 StGB zu mildern. Denn nach den Feststellungen war der Angeklagte bei der Tatbegehung uneingeschränkt schuldfähig: Zu dieser Frage hat sich die Kammer sachverständig durch die erfahrene und auch der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannte forensische Gutachterin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie Dr. med. H. beraten lassen. Diese hat ihr Gutachten auf die ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten, eine persönliche und ausführliche Exploration des Angeklagten am 30.04.2019 und 02.05.2019 sowie insbesondere die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt. Nach den Darlegungen der Sachverständigen liege bei dem Angeklagten keine aus forensisch-psychiatrischer Sicht derartig schwere Beeinträchtigung seiner psychisch geistigen Leistungsfähigkeit vor, dass ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt wäre. Dementsprechend sei er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht beeinträchtigt gewesen. a) Insoweit hat sie einleitend - wie bereits unter Ziffer III. erwähnt - angemerkt, dass vorliegend die Besonderheit zu beachten sei, dass sie bei der bereits zeitnah nach Beauftragung durchgeführten Exploration noch nicht sämtliche Aktenbestandteile ausgewertet habe, sodass ihr die Involvierung des von ihr als Dolmetscher beauftragten Zeugen K. in die Eifersuchtsgebilde des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei. Anderenfalls hätte sie einen anderen Dolmetscher beauftragt. Zwar geht die Kammer, wie dargestellt, davon aus, dass der Zeuge K. während der Explorationstermine jeweils zutreffend übersetzt hat, sodass die entsprechenden von der Sachverständigen vermittelten Inhalte seiner Angaben ohne weiteres verwertbar sind. Allerdings könne die Sachverständige nach ihren Ausführungen nicht letztverbindlich ausschließen, dass der Angeklagte sich womöglich wegen der zwischen ihm und dem Zeugen existierenden Vorgeschichte in der Exploration anders geäußert haben könnte, als er es bei Hinzuziehung eines anderen Dolmetschers getan hätte, da er womöglich dem Zeugen gegenüber keinen negativen Eindruck habe vermitteln wollen und infolgedessen unter Umständen vor allem seine Eifersuchtsideen bagatellisiert haben könnte. Dies wiederum könne die Erkenntnisse aus der Exploration grundsätzlich beeinträchtigen; zwar gehe sie nicht zwingend davon aus, dass sich diese Möglichkeit hier realisiert habe, sie müsse jedoch bei der Beurteilung der Angaben des Angeklagten in der Exploration aus gutachterlicher Vorsicht Berücksichtigung finden. Die Kammer erachtet diese Bedenken - im Einklang mit der vorgenannten vorsichtigen Einschätzung der Sachverständigen - letztlich im Rahmen einer Gesamtschau nicht als durchgreifend, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinerlei Zurückhaltung in Gegenwart des Zeugen K. gezeigt hat, sondern diesen ausführlich selbst im Rahmen dessen Vernehmung befragt und ihm insoweit gerade den Vorwurf einer Affäre mit seiner, des Angeklagten, Frau vorgehalten hat. Der Angeklagte hat sogar in Gegenwart des Zeugen K. formuliert, dass er diesen als den an der Tat hauptsächlich Schuldigen ausmache. Auch hat sich der Angeklagte, was sogleich noch näher auszuführen sein wird, in der Exploration erheblich selbstmitleidig gezeigt, was - unterstellt er habe Vorbehalte wegen der Anwesenheit des Zeugen K. gehabt - eher kein lebensnah zu erwartendes Verhalten darstellen dürfte. Diese Erwägungen sprechen daher eher gegen die Annahme, dass der Angeklagte seine Angaben in der Exploration wegen der Anwesenheit des Zeugen K. angepasst haben könnte, weshalb die Kammer diese letztlich auch unter Ziffer III. in die Beweisaufnahme eingestellt hat. Letztlich komme der Frage der Aussagekraft der Angaben des Angeklagten in der Exploration nach überzeugender Einschätzung der Sachverständigen allerdings ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine weitere Besonderheit des Verfahrens seien nämlich die überaus umfassenden Einlassungen des Angeklagten, die einen eindrücklichen Einblick in seine Persönlichkeitsstruktur zuließen. Nach Darstellung der Sachverständigen wäre es ihr aufgrund dessen sogar ohne jedwede Exploration ohne weiteres möglich gewesen, zu einem hinreichend sicheren und aussagekräftigen Begutachtungsergebnis zu gelangen. b) Die Sachverständige hat sodann den Gang der Exploration geschildert, wobei sie die unter Ziffer 1. dargestellten Angaben des Angeklagten zu seiner Biographie sowie diejenigen zur Tat und Familiendynamik (vgl. Ziffer III. 1.) ausführlich referiert hat. Bemerkenswert sei insoweit zunächst gewesen, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Exploration, als die Sachverständige ihn begrüßt und gefragt habe, wie es ihm gehe, sogleich geweint und festgestellt habe, dass er „sein Leben schwarz gemacht“ habe. Entsprechende klagsame Stimmungen habe er auch im Fortgang der Exploration wiederholt gezeigt, wobei Gegenstand seiner Traurigkeit maßgeblich seine eigene aktuelle Situation, nicht jedoch diejenige seiner Kinder oder der Tod seiner Frau gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die unvermittelte Frage um die Herausgabe des Geldes zum Kauf von Zigaretten im Kontext der Erörterung des Todes seiner Frau aus gutachterlicher Sicht aufschlussreich gewesen. Ein weiterer hervorzuhebender Aspekt sei, dass, wie bereits angedeutet, Eifersuchtsideen oder generell paranoide Vorstellungen in der Exploration anders als später in der Hauptverhandlung keinerlei Rolle gespielt hätten. Wiederholt in der Exploration angeführt habe der Angeklagte hingegen die Vorstellung bezüglich der Erziehung seiner Kinder, dass diese auf den „richtigen Weg“ zu führen seien, wobei es die Aufgabe der Ehefrau sei, dieses sicherzustellen. Dieses Konzept des „richtigen Weges“ sei für den Angeklagten offenbar bedeutsam gewesen, so habe er dies wiederholt thematisiert und auch in der Hauptverhandlung immer wieder angeführt. Überdies habe der Angeklagte in der Exploration bei gewissen Themen noch immer emotional aufgewühlt gewirkt, obwohl die geschilderten Vorgänge teilweise schon lange zurückgelegen hätten. Entsprechendes sei z.B. in Bezug auf den Vorfall mit der Einschaltung des Jugendamtes wegen So. zu beobachten gewesen. Er habe sich augenscheinlich noch immer über So.s Verhalten aufgeregt und erregt betont, dass es überhaupt nicht akzeptabel sei, dass diese als damals 15-jährige stets erst so spät nach Hause gekommen sei. Auffällig sei überdies gewesen, dass der Angeklagte bezüglich vorgeblicher Entzugserscheinungen, die er in der JVA im Anschluss an den Entzug in der … erlitten haben will, offenkundig die Unwahrheit gesagt habe. Denn aus dem Arztbericht der … ergebe sich die erfolgreiche Entgiftung des Angeklagten, wobei er dort nach seinem fast zweiwöchigen Aufenthalt zuletzt keinerlei Entzugserscheinungen beschrieben habe, anschließend sei eine ihm nach der Festnahme entnommene Blutprobe negativ auf sämtliche Substanzen außer Benzodiazepine, die er in der … enthalten habe, getestet worden, insbesondere auch auf Opiate. Dementsprechend habe sein letzter Konsum von Opiaten im Zeitpunkt der Exploration, als er noch unter Entzugserscheinungen gelitten haben will, bereits wochenlang zurückgelegen. Entzugserscheinungen bei dieser Art von Betäubungsmitteln dauerten jedoch maximal eine Woche an, solche von einem Monat seien weder in der Literatur dokumentiert noch habe sie solche im klinischen Alltag bislang erlebt. Hervorzuheben sei ferner, dass der Angeklagte - ebenso wie auch in der Hauptverhandlung -in der Exploration deutlich zum Ausdruck gebracht habe, der Auffassung zu sein, dass er im Familiengefüge zu entscheiden habe, wie sich seine Frau und Kinder zu verhalten hätten. Er habe insoweit deutliche Schwierigkeiten mit der in Deutschland propagierten Frauenrolle offenbart. c) Anschließend hat die Sachverständige schließlich umfassende Ausführungen zur psychiatrischen Diagnostik gemacht: aa) In diagnostischer Hinsicht hat die Sachverständige zunächst angeführt, dass bei dem Angeklagten auf Grundlage seiner Konsumhistorie bezüglich Opiums und Heroins zwanglos eine Opiatabhängigkeit (ICD 10: F 11.2) festzustellen sei, wegen derer er sich ab dem 29.03.2019 in einer Entgiftungsbehandlung befunden habe. In der Zeit unmittelbar vor der Tat habe er ausweislich des Arztbriefes der DIAKO keine Entzugserscheinungen mehr aufgewiesen; ferner habe er während der Tat auch nicht unter dem Einfluss von Opiaten gestanden. Das Vorliegen einer akuten Intoxikationspsychose im Sinne einer krankhaften seelischen Störung scheide demnach sicher aus. Auch von einer aufgrund seiner Abhängigkeit aufgetretenen schwerwiegenden Persönlichkeitsdepravation, welche erforderlich für die Annahme des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit infolge einer Abhängigkeitserkrankung sei, sei nicht auszugehen. Eine solche könne insbesondere bei einer gedanklichen Einengung auf die Beschaffung von Betäubungsmitteln vorliegen. Entsprechendes sei bei dem Angeklagten jedoch in keiner Weise feststellbar; dieser habe sich vielmehr in der Zeit vor der Tat gedanklich hochflexibel gezeigt, sich um die Familieneinkäufe gekümmert, im Umgang mit behördlichen Kontakten immer wieder - trotz bestehender Probleme - recht adäquat und reflektiert präsentiert, zuletzt bei Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung, bei der er ruhig, freundlich und devot gewesen sei, und überdies sogar „YouTube“-Videos produziert und online gestellt, wobei er sich augenscheinlich berufen gefühlt habe, andere Migranten zu unterstützen und zu belehren. Auch im Kontakt mit der Sachverständigen sei er zwar weinerlich und selbstmitleidig, aber insgesamt adäquat und reflektiert aufgetreten. Trotz seines regelmäßigen Konsums und seiner Abhängigkeit sei er daher nicht auf diesen Aspekt seines Lebens fokussiert gewesen. bb) Als auffällig festzuhalten sei nach einer Würdigung seiner Angaben und seines Verhaltens - in der Exploration, vor allem aber auch in der Hauptverhandlung - sowie der Aussagen der ihn beschreibenden Zeugen hingegen - wenngleich nicht in psychiatrisch-forensisch relevanter Hinsicht - die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Zwar sei aus psychiatrischer Sicht keine schwere Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, die Voraussetzung für die Bejahung des Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB aus medizinischer Perspektive wäre. Gleichwohl weise der Angeklagte eine durchaus erheblich akzentuierte Persönlichkeit auf. Insoweit merkte die Sachverständige an, dass bei der Beurteilung des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung allerdings zu berücksichtigen sei, dass sich das hiesige Konzept der Persönlichkeitsstörungen im Rahmen der psychiatrischen Diagnostik an westlichen kulturellen Werten und Normen orientiere, da die Diagnosesysteme ICD-10 und DSM-5 an die Fragestellung anknüpfe, ob ein Proband ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten aufweise, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche. Aus diesem Grund könne unter Zugrundelegung des hiesigen kulturellen Werte- und Normensystems eine Persönlichkeitsstörung bei Angehörigen anderer Kulturkreise grundsätzlich nur mit gewissen Einschränkungen festgestellt werden. Insbesondere sei es schwierig, die Werte eines in der islamischen Kultur festverwurzelten Familienvaters mit denjenigen der westeuropäischen Gesellschaft zu vergleichen. Dies bedeute aber nicht, dass eine Diagnostik vorliegend ausscheide. Vielmehr dürften kulturellen Besonderheiten bei der Beurteilung des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung schlicht kein besonderes Gewicht zukommen. Dies gelte vorliegend insbesondere für die patriarchalische Weltanschauung des Angeklagten, die zwar einem Denk- und Verhaltensmuster entspreche, welches von den hiesigen soziokulturellen Werten abweiche. Jedoch sei davon auszugehen, dass der Angeklagte insoweit keine erheblichen Abweichungen von den Wertvorstellungen seiner Herkunftsgesellschaft aufweise. Unabhängig von den außer Acht zu lassenden kulturellen Besonderheiten bezüglich der Wertvorstellungen des Angeklagten sei aber festzustellen, dass dieser sich im Verhalten und Denken massiv narzisstisch präsentiere. Dies hätten die Beweisaufnahme sowie das Verhalten des Angeklagten und der Inhalt seiner eigenen Angaben nach Darstellung der Sachverständigen zweifelsfrei und eindrucksvoll ergeben. Die Aussagen diverser Zeugen belegten, dass er stets bestrebt gewesen sei, die Kontrolle über sämtliche Lebensbereiche, insbesondere auch die familiären Strukturen innezuhaben, wobei er sich gänzlich unbeeindruckt von Interventionsmaßnahmen gezeigt habe. Auch weise er einen erheblichen Mangel an Empathie, insbesondere in Bezug auf seine Kinder und seine Frau auf, der sich sowohl in seiner Reaktion auf die Tat, aber auch seinen Äußerungen zu den körperlichen Übergriffen auf die Töchter zeige. Es habe sowohl in der Exploration als auch der Hauptverhandlung den Anschein gehabt, als habe er seine Schuld an der Tat sowie ein Bedauern darüber, was er den Kindern angetan habe, jeweils gleichsam „der guten Ordnung halber“ betont, sodann habe er sich jedoch ausführlich über die, teilweise als ungerecht empfundenen, schweren Folgen der Tat für ihn selbst beklagt. Zudem belegten sowohl seine eigenen Äußerungen als auch die Präsentation seiner Person nach außen, etwa durch die „YouTube“-Videos und die dort geäußerten Inhalte, seine sich überhöhende Selbstwahrnehmung. Aus psychiatrischer Sicht sei im Übrigen davon auszugehen, dass der aufgezeigte Narzissmus des Angeklagten nicht allein in seiner soziokulturellen Prägung und Weltanschauung begründet sei. So habe die Sachverständige durchaus auch schon andere Personen aus dem gleichen Kulturkreis begutachtet bzw. behandelt; diese hätten sich jedoch sämtlich deutlich weniger narzisstisch präsentiert als der Angeklagte, sodass er wohl auch in jenem Kulturkreis als narzisstisch akzentuiert gelten würde und die damit zusammenhängenden Verhaltensweisen durchaus einer grundsätzlichen Beurteilung nach den Klassifikationen des ICD-10 bzw. DSM-5 zugänglich seien. Im Rahmen der Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur sei ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte offenbar im Hinblick auf seine geäußerten Eifersuchtsideen auch paranoide Vorstellungen entwickelt habe. Diesbezüglich sei festzustellen, dass er diese vor allem dann konstruiere, wenn er in narzisstische Krisen gerate. Die Ausbildung überwertiger Ideen sei bei hochnarzisstischen und wenig bis gar nicht empathischen Menschen wie dem Angeklagten vielfach anzutreffen. Diesen fehle in Krisen der Zugang zu empathischen Deutungsmustern für das Verhalten ihrer Mitmenschen, welches belastend auf sie wirke. Bezogen auf den Angeklagten und die Phase, in der sich seine Frau und Kinder zusehends emanzipiert hätten, bedeute dies, dass der Angeklagte die Eifersuchtsideen als Erklärungsmuster für das Verhalten seiner Frau entwickelt habe, welches ihr die Verantwortung für seine krisenhafte Situation und das von ihm empfundene Leid zugeschrieben habe. Aus seiner hochnarzisstischen Perspektive heraus sei es für ihn schlicht unerklärlich, dass seine Frau sich von ihm abgewandt habe und auch die (älteren) Kinder sich zusehends von ihm und seinen Werten distanzierten, also müsse seine Frau seiner Auffassung nach geradezu das „personifizierte Böse“ sein, ihn betrügen und zudem auch die Kinder negativ beeinflussen. Plakativ beschrieben könne man sagen, dass es in der Vorstellungswelt des Angeklagten, was er ja schließlich selbst in der Hauptverhandlung durch seine Äußerungen zum Ausdruck gebracht habe, wenigstens 300 anderer Männer bedürfe, um ihn aufzuwiegen. Dementsprechend könne bezogen auf den Tatzeitraum, aber letztlich auch auf sein Verhalten in der Hauptverhandlung, davon ausgegangen werden, dass bei dem Angeklagten eine pathologische Eifersucht vorgelegen habe. Diese weise jedoch nicht die Kriterien auf, die diagnostisch für die Feststellung eines Eifersuchtswahns im Sinne einer wahnhaften Störung nach ICD-10 erforderlich seien. Ein solcher Eifersuchtswahn zeichne sich nämlich durch einen inhaltlich fokussierten und lang andauernden Wahn bezüglich der Untreue des Lebenspartners aus. Die wahnhaften Vorstellungen seien dabei nicht flüchtig und flexibel, sondern stabil und nicht korrigierbar. Insoweit sei anzumerken, dass selbst ein etwaig zu diagnostizierender Eifersuchtswahn aus forensischer Sicht nicht zwingend die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB erfülle. So könne bei Vorliegen eines solchen Wahns zwar unter Umständen eine krankhafte seelische Störung - nach einigen Lehrmeinungen auch eine schwere andere seelische Abartigkeit - anzunehmen sein. Doch selbst ein etwaig zu diagnostizierender Eifersuchtswahn erfordere eine gewisse Schwere und Einengung des Verhaltens und Denkens, um ein Eingangsmerkmal zu erfüllen. Die Eifersuchtsideen des Angeklagten hingegen, welche ohnehin selbst bei hypothetischer Bejahung eines Eifersuchtswahns keine entsprechende hinreichende Schwere und Einengung erkennen ließen, würden nach Einschätzung der Sachverständigen nicht einmal die Kriterien erfüllen, die zur Annahme eines Eifersuchtswahns erforderlich seien. Insoweit präsentierten sich die Eifersuchtsideen des Angeklagten zu flexibel; er sei in der Lage, diese regelmäßig an die empfundenen akuten narzisstischen Krisen oder zum Teil auch an die jeweils an ihn gestellten sozialen Erwartungen anzupassen. Dies habe sich zum einen in der Exploration gezeigt, als er sogar in der Lage gewesen sei, jedwede Eifersucht und Untreue seiner Frau gänzlich zu bestreiten. Selbst bei Unterstellung, dass er sein Verhalten wegen der Anwesenheit des Zeugen K. angepasst habe, sei beachtlich, dass ihm gerade eine solche Anpassung bei einem fixierten, insbesondere forensisch-relevanten, Eifersuchtswahn nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr wäre gerade ein heftiger emotionaler Ausbruch als Reaktion auf die Konfrontation mit dem vermeintlichen Nebenbuhler zu erwarten gewesen. Stattdessen sei er in der Exploration dem Zeugen gegenüber ruhig und freundlich aufgetreten. Zum anderen habe sich die Flexibilität seiner Eifersuchtsideen auch in der Hauptverhandlung deutlich gezeigt, indem er diese durchgehend angepasst und dramatisiert habe. Auch sei untypisch für einen Eifersuchtswahn, dass sich die wechselhaften Vorstellungen des Angeklagten auf diverse verschiedene angebliche Affären seiner Frau beziehen würden; charakteristisch für einen Eifersuchtswahn sei die fixierte Vorstellung auf eine konkrete Person, mit welcher der Partner die Untreue vermeintlich auslebe. Die von dem Angeklagten gezeigten Eifersuchtsideen seien vielmehr typisch für eine pathologische Eifersucht als Ausprägung der Reaktion einer narzisstischen Persönlichkeit auf eine Krise. Bezüglich einer solchen bloßen pathologischen Eifersucht sei sich die psychiatrische Literatur einig, dass sie lediglich ein Persönlichkeitsbestandteil sei und allenfalls zu einer Akzentuierung einer Persönlichkeit beitrage, jedoch nicht geeignet sei, ein Eingangsmerkmal nach §§ 20, 21 StGB zu erfüllen, da sie nicht mit einer Einengung des Handelns, Denkens und Fühlens einhergehe und dementsprechend nicht handlungsleitend sei. Neben den narzisstischen und teilweise auch paranoiden Merkmalen in seiner Persönlichkeit weise der Angeklagte im Übrigen auch dissoziale Tendenzen auf, welche etwa durch seine Weigerung, die Interventionen des Jugendamtes oder des Zeugen KK S. zu akzeptieren, oder seine Einstellung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis belegt würden. Im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung der aufgezeigten besonderen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten und der Frage, ob diese ausreichten, eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, sei - ungeachtet etwaiger kultureller Besonderheiten im Zusammenhang mit der Frage nach Abweichungen des inneren Erlebens und Verhaltens von den herrschenden soziokulturellen Werten und Normen - nach sämtlichen Diagnosesystemen jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine Persönlichkeitsstörung durch eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit im sozialen, beruflichen und privaten Leben bestimmt sei, wobei diese Beeinträchtigung regelmäßig zu bedeutsamen Leiden des Probanden und insgesamt einer Einschränkung der sozialen Funktionsfähigkeit in verschiedenen Bereichen führe. Gerade für solche Einschränkungen ließen sich aber in der Biographie des Angeklagten über die Abhängigkeitserkrankung, die alleine als solche nicht für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ausreiche, keinerlei Anhaltspunkte finden. Trotz seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur und der infolgedessen bestehenden Neigung zur Entwicklung von paranoiden Eifersuchtsideen sowie seiner dissozialen Tendenz habe der Angeklagte sowohl im … als auch in Deutschland - ungeachtet etwaiger Schwierigkeiten auf Grund seines jeweiligen Flüchtlingsstatus - jeweils eine durchweg erhaltene soziale Funktionsfähigkeit bewiesen. Im ... habe er eine schulische Ausbildung durchlaufen, zeitweise studiert, seit jungen Jahren durchgehend gearbeitet, später sogar ein eigenes Unternehmen geführt sowie geheiratet und eine Familie gegründet, für die er gesorgt habe. Sodann habe er die Immigration nach Deutschland über den beschwerlichen Fluchtweg organisiert und mit seiner Familie durchgeführt. In Deutschland wiederum sei er - seinem Selbstverständnis entsprechend - für Behördengänge und die Versorgung der Familie zuständig gewesen. Zwar habe er nicht arbeiten können, dies habe jedoch maßgeblich an seinem Aufenthaltsstatus gelegen. Er habe zudem Sozialkontakte, etwa zu dem Zeugen K., aufrecht gehalten und es zu verstanden gewusst, sich, soweit erforderlich, über den Zeugen Hilfe bei administrativen Aufgaben zu verschaffen. Auch habe der Zeuge A. von freundschaftlichen Kontakten seiner Familie mit derjenigen des Angeklagten berichtet, bei denen sich der Angeklagte zunächst, bis er durch seinen Drogenkonsum auffällig geworden sei, sozialadäquat verhalten habe. Auch habe der Angeklagte sein nach außen vermitteltes Bild offenbar zumindest teilweise ungeachtet seiner Abhängigkeit kontrollieren können, was etwa seine gepflegten Auftritte in den „YouTube“-Videos und das dort präsentierte Verhältnis zu seinen jüngeren Töchtern belegten. Menschen mit einer Persönlichkeitsstörung würden jedoch schwerwiegende, typischerweise wiederholte Abweichungen von üblichen Lebensläufen aufweisen. Soweit sein Narzissmus seine Familie beeinträchtigt habe, sei jedenfalls kein persönliches Leiden des Angeklagten feststellbar gewesen, welches aber bei einer Persönlichkeitsstörung zu fordern sei. Auch sei nicht ausreichend, dass die infolge seiner Persönlichkeit auftretenden Beeinträchtigungen maßgeblich den familiären Bereich beträfen; erforderlich seien Beeinträchtigungen verschiedener sozialer Funktionsbereiche. Dementsprechend gehe die Sachverständige von dem Vorliegen einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht aber einer Persönlichkeitsstörung aus. Dementsprechend liege bei dem Angeklagten auch keine schwere andere seelische Abartigkeit vor, für die es ohnehin einer schweren Persönlichkeitsstörung bedürfte. cc) Darüber hinaus gebe es trotz der lediglich einen Persönlichkeitsbestandteil darstellenden vereinzelten paranoiden Vorstellungen des Angeklagten keinerlei Hinweise auf Ich-Störungen, Halluzinationen oder andere psychotische Symptome, sodass die Diagnose einer Psychose ausscheide. Es gebe keinerlei Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung des Angeklagten. Dieser sei zudem zumindest durchschnittlich intelligent, sodass auch die Annahme eines Schwachsinns im Sinne des § 20 StGB ausscheide. dd) Darüber hinaus hat sich die Sachverständige auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei dem Angeklagten bei Begehung der Tat ein Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (zweites Eingangsmerkmal des § 20 StGB) vorgelegen habe. Dabei habe sie sich für die Beurteilung zunächst an den sog. klassischen „Saß-Kriterien“ orientiert - ausgehend von dessen Annahme, es handele sich bei Affekttätern um grundsätzlich psychisch gesunde Menschen, die lediglich in bestimmten Situationen einer besonderen emotionalen Reaktion ausgesetzt gewesen seien - und unterschieden, welche der von Saß aufgestellten - und später von Maneros, der ergänzend eine schwere akute Belastungsreaktion (ICD-10 F:43.02) als Grundlage eines Affektes sehe, teilweise weiterentwickelten - Faktoren vorliegend für einen hochgradigen Affekt sprechen würden und welche dagegen. Dabei ist die Sachverständige zu dem Schluss gekommen, dass ein Affekt des Angeklagten nicht vorgelegen habe, da wesentliche Hauptmerkmale eines solchen nicht erfüllt seien und wiederum erhebliche sogenannte Negativmerkmale gegen die Annahme eines solchen sprechen würden: Insoweit hat sie vorangestellt, dass typisch für einen Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei, dass sich das durch die Tat gezeigte Verhalten außerhalb der üblichen Persönlichkeit des Täters bewege; wesentliche von Saß aufgestellte Negativkriterien, die also gegen die Annahme eines Affektes sprächen, seien daher ein aggressives Vorgestalten der Tat in der Phantasie des Täters, etwa in Gestalt von Morddrohungen, generell die konkrete Ankündigung der Tat sowie aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit. Alle diese Merkmale erfülle der Angeklagte. Er habe seiner Frau nach deren Angaben vor der polizeilichen Wegweisung angedroht, ihren Kopf abzuschneiden und ihr auf die Brust zu legen, was eine aggressive Vorgestaltung ihrer Tötung in seiner Phantasie darstelle. Auch habe er ihr telefonisch vor der Tat angekündigt, der Familie Dinge anzutun, die die Welt noch nicht gesehen habe, was zumindest implizit als Todesdrohung gewertet werden könne, weshalb die Geschädigte erhebliche Angst vor ihm gehabt habe. Bereits diese Entwicklung spreche gegen die Annahme eines Affektes, da der Sachverständigen keinerlei Fälle bekannt seien, in denen der Täter die Tat im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung begangen habe, das Opfer jedoch zuvor die eigene Tötung befürchtet und deshalb auf Grund akuter Angst sogar die Polizei aufgesucht habe. Vielmehr handele es sich bei Affekttaten regelmäßig um für den Täter untypische, sich plötzlich auf Grund einer spontanen hoch affektiven Beteiligung entladende Gewaltausbrüche. Der Angeklagte jedoch war auch vor der Tat bereits erheblich gewalttätig, insbesondere auch gegenüber seiner Frau, sodass auch das Negativmerkmal der aggressiven Vorgestaltung gegenüber dem Tatopfer erfüllt sei. Daneben gehe ein hochgradiges Affektgeschehen in der Regel mit einer ausgestanzten Erinnerungslücke einher, deren Beginn und Ende eher „scharfkantig“ seien, wobei auch nach dem unmittelbaren Ende der Erinnerungslücke die wieder eintretende Erinnerung zunächst erfahrungsgemäß noch etwas „schwammig“ erscheine. Auch das Negativmerkmal der noch vorhandenen Erinnerung sei erfüllt, auch wenn insoweit zu berücksichtigen sei, dass der Angeklagte sich selbst teilweise auf Erinnerungslücken berufe. Er habe jedoch spontan durchaus konkrete Erinnerungen an die Tatausführung angeführt und diese auf Nachfrage der Sachverständigen auch beschrieben, weshalb sie von einer erhaltenen Erinnerungsfähigkeit ausgehe, zumal er gerade auch seine Gedanken unmittelbar vor der Tat konstant und detailliert habe schildern können, nämlich seine Angst vor einer Entdeckung und Bestrafung wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung. Daneben sei auch das von dem Angeklagten teilweise selbst dargestellte Motiv für die Tat, also sein Bestreben, die Kinder zu retten und auf den richtigen Weg zu führen, untypisch für einen Affekt, da dies keiner spontanen, überwältigenden Emotion, sondern einem sich lange anbahnenden Konflikt entspreche. Hinsichtlich der sogenannten Positivmerkmale, die also für das Vorliegen eines Affektes sprechen würden, sei zwar zu beachten, dass die vorliegende partnerschaftliche hochspezifische Täter-Opfer-Beziehung typisch für Affekttaten sei. Allerdings fehle es jedenfalls an einem entscheidenden Hauptkriterium, das bei jedem Affekt vorliegen müsse, nämlich einem schnellen und rechtwinkligen Aufbau und ebenso gestalteten Abbau des Affektes, auf den sodann regelmäßig eine Phase der schweren Erschütterung folge, welche etwa 10-15 Minuten andauere und in welcher auch selbstbelastende Aussagen nicht untypisch seien. Vorliegend könne zwar auf Grund des spontanen Tatentschlusses und der kurzfristigen Tatentwicklung infolge der Entdeckung des Angeklagten durch seine Frau im Hausflur und ihres Schreiens ein rechtwinkliger Affektanstieg nicht ausgeschlossen werden. Sodann sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Geschehen eine gewisse Zeit hingezogen habe, was die Nachbarn ausgeführt hätten, wobei der Angeklagte sogar von der Zeugin B. entdeckt worden sei, auf die er drohend reagiert habe. Diese sich durchaus vergleichsweise länger hinziehende Tatbegehung und erhaltene Reaktionsfähigkeit des Angeklagten spreche deutlich gegen die Annahme eines rechtwinkligen Affektabbaus und vielmehr für eine eher gleichbleibende affektive Verfassung des Angeklagten. Auch sei die geforderte schwere Erschütterung nicht ohne weiteres festzustellen; der Angeklagte habe sich ihrer Einschätzung nach infolge der - durchaus körperlich anstrengenden - Tat eher körperlich erschöpft gezeigt und sich mit seiner Bedürfnisbefriedigung (dem Rauchen einer Zigarette, der Forderung nach Wasser) befasst. Ausweislich der Einschätzung des Notarztes habe er sich zudem selbstdarstellend verhalten. Nach einer Affekttat seien die Täter, gerade weil die Tat so persönlichkeitsfremd sei, jedoch typischerweise in einem hocherschütterten Zustand anzutreffen, in dem sie regelmäßig den Tod des Opfers beklagten und sich häufig auch sogleich selbst belasteten. Entsprechende Verhaltensweisen des Angeklagten seien jedoch nicht feststellbar gewesen. Alleine die Übertötung seiner Ehefrau durch die Vielzahl der Schläge und die Spontanität der Tatbegehung reichten als Anhaltspunkte für einen Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung jedoch nicht aus. Dieses Tatbild sei vielmehr typisch für die hohe affektive Beteiligung, die regelmäßig bei Intimiziden anzutreffen sei. Solche Intimizide würden jedoch nicht zwangsläufig unter §§ 20, 21 StGB fallende Affekttaten darstellen. Vielmehr sei im Rahmen einer psychiatrisch-psychologischen Deliktshypothese davon auszugehen, dass der hochnarzisstische Angeklagte, dessen Persönlichkeit zudem als paranoid akzentuiert, rigide und besitzergreifend beschrieben werden kann, sich nach seiner Immigration in einer seinen Selbstwert erschütternden narzisstischen Krise befunden habe, weil er in Deutschland nicht den von ihm angestrebten sozialen Status erreicht habe. Er sehe sich ausweislich seiner Ausführungen in den „YouTube“-Videos, seiner Schilderungen zu seinem Unternehmen im … und den Aussagen des Zeugen K. selbst in der Rolle eines Menschen, der andere führe und Organisationsaufgaben innehabe. Dieser Vorstellung habe er in Deutschland nicht gerecht werden können. Zudem sei sein Narzissmus auf sein patriarchalisches Frauenbild getroffen, welches westliche Freiheiten und die Selbstbestimmung und Gleichberechtigung der Frau abgelehnt habe. Infolgedessen habe sich sein Narzissmus auf die Kontrolle seiner Familie und seinen Status als Familienoberhaupt fokussiert; er habe seinen Selbstwert über seine Familie generiert, wobei er seine Rolle bei wahrgenommener Missachtung derselben durch seine Frau und Kinder auch durch massive Gewaltausübung und Drohungen durchgesetzt habe. Seine Weltanschauung habe schließlich zu einem Konflikt mit der ältesten Tochter geführt, wobei er die Interventionen des Jugendamtes und der Polizei als Kränkung empfunden habe. Als sich schließlich auch Se. und seine Frau zunehmend emanzipiert, von ihm abgewandt und sogar staatliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei es zu einer Eskalation gekommen, zumal die Anzeigen für ihn einen Gesichtsverlust dargestellt hätten. Auch habe die Öffnung seiner Frau und Töchter für westliche Werte für ihn regelrecht eine grundsätzliche Bedrohung seines Selbstwertes und Status dargestellt. Er habe sich daraufhin in einer weiteren narzisstischen Krise befunden und durch Drohungen sowie aggressives Verhalten - etwa im Hausflur, als er heftig gegen die Tür getreten habe - reagiert. Zuvor habe er bereits mit seinen Eifersuchtsideen und der Vorstellung, seine Frau und Kinder würden sich gegen ihn verschwören, auf die Krise und Eskalation reagiert, wobei er sich der Idee verschrieben habe, zumindest die jüngeren Töchter vor den (westlichen) Einflüssen seiner Frau retten zu wollen, was sich auch in den später verfassten Chatnachrichten zeige. Die sodann erfolgte Wegweisung und vor allem die Gewaltschutzanordnung hätten schließlich eine erneute Kränkung, zudem Verunsicherung wegen der Obdachlosigkeit und damit Zuspitzung der Situation bedeutet. In dieser krisenhaften Situation der narzisstischen Erschütterung seines Selbstbildes und des drohenden maximalen Kontrollverlustes über die Familie habe er sich schließlich am Tattag zu der Wohnung begeben, wobei berücksichtigt werden müsse, dass er seine Frau zu diesem Zeitpunkt als das „personifizierte Böse“ angesehen habe. Dies werde durch Chatnachrichten, aber vor allem auch durch seine überaus abwertenden Äußerungen in der Hauptverhandlung belegt, die vielfach spontan erfolgt seien und einen deutlichen Einblick in seine Wahrnehmung und Einstellung gegenüber seiner Ehefrau zuließen. In dieser Verfassung sei der grundsätzlich gewaltbereite Angeklagte schließlich auf seine Frau getroffen, die er ohnehin als die Ursache seines von ihm empfundenen Leids ausgemacht habe; als „diese Frau“, die - wie er einmal angemerkt habe - nicht mache, was er wolle, sich auch in der Tatsituation nicht seinen Erwartungen entsprechend verhalten habe, habe er schließlich mit einem Höchstmaß an Wut, Kränkung und Brutalität reagiert und seine Frau aus einem Bedürfnis nach Vernichtung im Sinne einer „finalen Bankrotterklärung“ heraus getötet, wobei die ihren Kopf und das ihr Aussehen bestimmende Gesicht geradezu zerstörenden Schläge bezeichnend seien. Die psychopathologischen Auffälligkeiten des Angeklagten, also seine Abhängigkeit und die pathologische Eifersucht, seien in Bezug auf die Tat jedoch nicht handlungsleitend gewesen. Dies habe der Angeklagte zum einen selbst in Abrede gestellt; zum anderen sei bei Intimiziden durch hochnarzisstische Täter die Eifersucht selten das Tatmotiv, was mit den Angaben des Angeklagten in Einklang stehe. Denn die Eifersucht sei geradezu nur ein Ventil oder Konstrukt, um eine narzisstische Krise zu bewältigen. Ausschlaggebend sei vielmehr regelmäßig der Kontrollverlust über den Partner durch das Verlassenwerden und die damit einhergehende narzisstische Kränkung. ee) Da keine Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB feststellbar gewesen seien, sei letztlich eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen. Der Angeklagte hätte demnach trotz seiner affektiven Erregung in seinem Handeln zu jeder Zeit innehalten, dies bewerten und korrigieren können. d) Diesen überzeugenden Einschätzungen der gerichtsbekannt erfahrenen Sachverständigen Dr. H. schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung uneingeschränkt an und macht sich diese zu Eigen. Die Sachverständige hat ihr ausführliches Gutachten schlüssig vorgetragen und anschaulich begründet. Ihre Schlussfolgerungen sind für die Kammer insbesondere auch bei Berücksichtigung des von dem Angeklagten während der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks sowie der Aussagen der seine Persönlichkeit und sein Verhalten beschreibenden Zeugen durchweg nachvollziehbar. Die Einschätzungen der Sachverständigen decken sich mit den Überzeugungen der Kammer bezüglich der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tatmotivation, welche sich auf Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. Ziffer III. 2.) ergeben haben. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ist auch die Kammer davon überzeugt, dass die auffälligen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten auf Grund seiner erhaltenen sozialen Funktionsfähigkeit und mangels ihn beschränkender Leiden infolge von Beeinträchtigungen im Alltag nicht ausreichen, um eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen. Ergänzend zu den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Sachverständigen hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass er sich auch in der Hauptverhandlung dadurch als auf einem hohen sozialen Leistungs- und Interaktionsniveau befindlich gezeigt hat, dass er die prozessualen Abläufe schnell verinnerlicht hatte und selbst diverse Prozesshandlungen zu seiner Verteidigung übernommen hat. Schließlich folgt die Kammer auch insoweit den Darlegungen der Sachverständigen, als danach ein Affekt des Angeklagten im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen hat. Insbesondere steht der sich über Minuten erstreckende Tatverlauf und die gegenüber der Zeugin B. unterdessen angedeutete Drohung, die eine Zäsur im Handlungsverlauf darstellt, dem erforderlichen rechtwinkligen Affektabbau entgegen; ebenso fehlt es an der dem Affektabbau nachfolgenden Phase der schweren Erschütterung, da der Angeklagte sich unmittelbar nach der Tat gegenüber den Polizeibeamten eher ruhig, aber auch um seine Bedürfnisbefriedigung besorgt, zeigte. Zudem stehen insbesondere auch die gewaltbereite Persönlichkeit des Angeklagten, die gegenüber seiner Frau geäußerten Todesdrohungen und damit die aggressive Vorgestaltung der Tat der Annahme eines Affektes entgegen. Bei einer Gesamtschau aller genannten Faktoren und unter nochmaliger Würdigung der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt war und damit keinerlei Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorlag. Darüber hinaus hat die Kammer auch für den - hypothetischen - Fall einer Annahme eines Eingangsmerkmals gewürdigt, dass der Angeklagte bei der Tat allein schon durch seine vorausgegangene Überlegung bezüglich der Gewaltschutzanordnung deutlich demonstriert hat, die Strafbarkeit seines Tuns einordnen zu können, sodass eine Verminderung seiner Einsichtsfähigkeit auch aus diesem Grunde ausscheidet. Er hat überdies in der konkreten Tatsituation und auch unmittelbar nach dieser zielgerichtet mit anderen Personen ohne weiteres interagieren können, was ebenfalls gegen eine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit spricht. 2. Eine Ausnahme von der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB kam auch nicht im Wege der richterrechtlichen Rechtsfolgenlösung in Betracht, da diese nur für den Fall des Heimtückemordes bei Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände anzunehmen ist (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 211 Rn. 99 - 103). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben; weder liegt ein Heimtückemord vor, noch sind zugunsten des Angeklagten schuldmildernde Umstände besonderer Art ersichtlich, die in ihrer Gewichtung den gesetzlichen Milderungsgründen gleichstehen würden. VI. Keine besondere Schwere der Schuld Die Kammer hat nicht auf eine besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erkannt, da sie nach einer Gesamtwürdigung der Tatumstände jedenfalls keine erheblich schuldsteigernden Umstände festgestellt hat. Insoweit hat sie auf der einen Seite zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Mordmerkmale verwirklicht und die Tat zudem in Kenntnis des Umstandes begangen hat, dass jedenfalls drei seiner Kinder im Haus anwesend waren und die Tatbegehung daher ohne weiteres hätten beobachten und dadurch eine noch größere Traumatisierung, als sie durch den Verlust der Mutter ohnehin eingetreten ist, erfahren können, was das Handlungsrecht des Angeklagten über den Tatbestand des § 211 StGB hinaus zur Überzeugung der Kammer erhöht. Auch hat die Kammer den Umstand gewürdigt, dass er tateinheitlich gegen die Gewaltschutzanordnung verstoßen hat. Auf der anderen Seite hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass keine Tatplanung festgestellt werden konnte und die Tat sich spontan entwickelte. Auch hat die Kammer nicht verkannt, dass die durch den Angeklagten verwirklichten Mordmerkmale zwar unterschiedlichen Gruppen des § 211 Abs. 2 StGB angehören, letztlich aber beide an eine besondere Verwerflichkeit des Motivs anknüpfen, er also keine sich in ihrem Unrechtsgehalt erheblich unterscheidenden Mordmerkmale verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund überwiegen nach alledem die schuldsteigernden Aspekte der Tat nicht in einem hinreichend erheblichen Umfang. VII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten.