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Beschluss

5 StR 480/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. • Die Bewertung niedriger Beweggründe richtet sich nach den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht nach Anschauungen einer fremden Volksgruppe. • Die kulturelle oder religiöse Herkunft eines Täters begründet nur ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe.
Entscheidungsgründe
Revision wegen Totschlags: kulturelle Herkunft rechtfertigt nur ausnahmsweise Abweichen vom Maßstab niedriger Beweggründe • Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. • Die Bewertung niedriger Beweggründe richtet sich nach den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht nach Anschauungen einer fremden Volksgruppe. • Die kulturelle oder religiöse Herkunft eines Täters begründet nur ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe. Ein tschetschenischer Angeklagter tötete seine Ehefrau, weil er ihr das Lebensrecht absprach; er war der Ansicht, sie sei untreu und wolle ihn verlassen. Vor dem Landgericht Cottbus wurde über die Strafbarkeit und die Frage niedriger Beweggründe verhandelt. Das Landgericht erkannte keine niedrigen Beweggründe, weil der Angeklagte seiner soziokulturellen Herkunft und seinem religiösen Verständnis zufolge diese Beweggründe nicht habe erkennen können. Der Angeklagte legte dagegen Revision ein. Der Bundesgerichtshof prüfte lediglich, ob sich aus der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Gericht bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. • Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; daher war die Revision unbegründet. • Für die Beurteilung, ob Beweggründe als niedrig anzusehen sind, ist der Maßstab der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. • Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte der Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, können den Maßstab nicht ersetzen. • Die Verwurzelung in einem anderen Kulturkreis oder in einer bestimmten Glaubensform kann nur in Ausnahmefällen die Annahme niedriger Beweggründe ausschließen. • Selbst wenn das Schwurgericht die subjektive Seite niedriger Beweggründe anders bewertet hätte, würde dies den Angeklagten nicht zu seinen Gunsten beschweren. • Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung, wonach kulturelle Motive höchst restriktiv zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05). Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2017 bleibt bestehen. Es liegen keine Revisionsgründe vor, die einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Maßgeblich ist der Maßstab der deutschen Rechtsgemeinschaft bei der Bewertung niedriger Beweggründe; kulturelle oder religiöse Herkunft rechtfertigt nur ausnahmsweise eine abweichende Bewertung. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil wurde damit in der Sache bestätigt.