OffeneUrteileSuche
Urteil

I Ks 115 Js 4439/20

LG Flensburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2021:0311.I.KS115JS4439.20.00
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Derjenige, der seinem Opfer sieben Stichverletzungen in den Oberköper - unter anderem im Halsbereich sowie im Brust- und Bauchbereich - zugefügt hat, handelt zwar mit bedingtem Tötungsvorsatz, tritt aber allein durch die Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat strafbefreiend zurück. Selbstverständlich bleibt die gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs in einer das Leben gefährdenden Behandlung bestehen.(Rn.95) 2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen ist, kann und darf straferschwerend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatbild von einer massiven Wut und Wirkung der Tatausführung geprägt ist und die Tatfolgen sogar überdurchschnittlich charakterisierende Elemente einer gefährlichen Körperverletzung aufweisen.(Rn.104) 3. Tatmotive wie Wut, Eifersucht und verletzter Stolz, bei denen die Annahme niedriger Beweggründe im Falle eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts zumindest in Betracht zu ziehen sind, sind deshalb bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13).(Rn.123)
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige, der seinem Opfer sieben Stichverletzungen in den Oberköper - unter anderem im Halsbereich sowie im Brust- und Bauchbereich - zugefügt hat, handelt zwar mit bedingtem Tötungsvorsatz, tritt aber allein durch die Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat strafbefreiend zurück. Selbstverständlich bleibt die gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs in einer das Leben gefährdenden Behandlung bestehen.(Rn.95) 2. Im Rahmen der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen ist, kann und darf straferschwerend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tatbild von einer massiven Wut und Wirkung der Tatausführung geprägt ist und die Tatfolgen sogar überdurchschnittlich charakterisierende Elemente einer gefährlichen Körperverletzung aufweisen.(Rn.104) 3. Tatmotive wie Wut, Eifersucht und verletzter Stolz, bei denen die Annahme niedriger Beweggründe im Falle eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts zumindest in Betracht zu ziehen sind, sind deshalb bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2013 - III-3 Ws 13/13).(Rn.123) Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB I. Der zum Tatzeitpunkt 31-jährige Angeklagte ist geboren und aufgewachsen in der Türkei, in einem kleinen Dorf in Kurdistan, ca. 15 Kilometer entfernt von der Grenze zu Syrien. Der Ort war abgelegen, erreichbar nur mit dem Bus über eine unbefestigte Straße, die jedoch witterungsbedingt oft nicht befahrbar war – dann war der Ort von der Außenwelt oft tagelang abgeschnitten, mit der Folge, dass beispielsweise der Schulunterricht ausfiel, weil der einzige Lehrer nicht kommen konnte. Der Angeklagte hat deshalb nahezu keine Schulbildung – zwar besuchte er die Schule über einen Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Jahren, tatsächlich Unterricht aber hatte er in dieser Zeit nicht mehr als ein Jahr. Die Folge ist ein bis heute anhaltendes erhebliches Bildungsdefizit, das sich bemerkbar macht insbesondere in Form von Problemen beim Lesen und Schreiben. In der Schule wurde türkisch gesprochen, zu Hause kurdisch – beide Sprachen beherrscht der Angeklagte fließend. Zu seinen Eltern und Geschwistern hatte der Angeklagte ein gutes Verhältnis. Die Familie lebte von der Landwirtschaft, der Angeklagte brachte sich früh ein, arbeitete als Hirte. Ab dem Alter von vierzehn oder fünfzehn Jahre ging er regelmäßig für einige Monate im Jahr nach Istanbul, um dort zu arbeiten – kehrte aber anschließend immer wieder in sein Heimatdorf zurück. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte eine Freundin in Izmir, mit ihr sammelte er erste sexuelle Erfahrungen. Die Beziehung hielt einige Jahre. Als der Angeklagte zum Militär eingezogen wurde, wurde er dort aufgrund seiner kurdischen Herkunft diskriminiert. So durfte der Angeklagte, als ihm seine Mutter am Telefon mitteilte, dass seine Großmutter gestorben sei, nicht kurdisch mit seiner Mutter sprechen, weil beim Militär ausschließlich türkisch zu sprechen sei – seine Mutter jedoch war der türkischen Sprache nicht mächtig, so dass ein Gespräch nicht möglich war. Auch wurde dem Angeklagten nicht gestattet, zur Beerdigung seiner Großmutter zu reisen. In diesem Zusammenhang fügte sich der Angeklagte selbst eine Verletzung zu. Gelegentlich konsumierte er während seines Militärdienstes auch Cannabis – zur Beruhigung. Im Jahr 2016 kam der Angeklagte dauerhaft nach Deutschland. Gegenüber den Behörden gab er an, dass er sich in der Türkei verfolgt fühle, seitdem er gemeinsam mit einem Cousin auf einer Beerdigung in Syrien gewesen sei. In Deutschland hielt sich der Angeklagte zunächst in einer Unterkunft in H im Kreis Segeberg auf, ging dann aber nach Hannover, wo ein Onkel von ihm lebte, der ihm einen Job in einer Fleischfabrik besorgte. Die Arbeit war gut bezahlt, der Angeklagte musste sie jedoch aufgeben, weil es Probleme mit seinen Papieren gab. Der Angeklagte kehrte daraufhin nach Schleswig-Holstein zurück. In der Ausländerbehörde in Bad Segeberg traf er auf einen Mann, der – gegen Zahlung eines größeren Geldbetrages – versprach, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Der Angeklagte zahlte das Geld – die erhoffte Aufenthaltserlaubnis jedoch erhielt er nicht. Der Mann war anschließend für ihn nicht mehr erreichbar. Ausländerrechtlich war der Angeklagte nach wie vor lediglich geduldet. Der Angeklagte ist verheiratet und hat einen Sohn. Er ist türkischer Staatsbürger. Seine Deutschkenntnisse sind mangelhaft. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Zur Sache hat die Kammer Feststellungen getroffen wie folgt: 1. Die Vorgeschichte der Tat: Mitte / Ende des Jahres 2018 kam der Angeklagte nach H. Hier lebten bereits mehrere Verwandte von ihm – unter anderem sein Cousin, der Zeuge S T, genannt „E“, den der Angeklagte als „Onkel“ bezeichnete. Beide kannten sich bereits seit ihrer Kindheit – sie waren in demselben Ort aufgewachsen, haben nebeneinander gewohnt. Inzwischen jedoch lebt der Zeuge S T seit 20 Jahren in Deutschland und betreibt in B einen Pizza-Lieferdienst. Bei diesem Pizza-Lieferdienst war regelmäßig die spätere Ehefrau des Angeklagten zu Gast, die Zeugin N T. Im November 2018 lernte der Angeklagte sie dort kennen. Die Zeugin N T, zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt, hatte bereits drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter. Sie ist psychisch krank, leidet unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom sowie unter einer Borderline-Störung, was sich in Panikattacken und Angststörungen äußert. Sie stand deshalb schon damals unter Beobachtung des Jugendamts. Die Behörde war – und ist bis heute – der Auffassung, dass die Zeugin N T für ihre Kinder dauerhaft keine gute Betreuung gewährleisten könne. Aus diesem Grund befanden sich ihre beiden ältesten Kinder in einer Pflegefamilie, als sie den Angeklagten kennenlernte. Dem Zeugen S T waren sowohl die psychischen als auch die familiären Probleme der Zeugin N T bekannt. Er war dennoch der Auffassung, dass eine Ehe zwischen der Zeugin N T und dem Angeklagten für beide Seiten vorteilhaft wäre. Die Zeugin N T könne dem Jugendamt ein stabiles Umfeld vorweisen und so möglicherweise verhindern, dass auch ihr drittes Kind in einer Pflegefamilie untergebracht werden würde, der Angeklagte könne durch eine Hochzeit – und im Idealfall gemeinsame Kinder – seinen Aufenthaltsstatus festigen. Vor diesem Hintergrund gingen der Angeklagte und die Zeugin N T eine Beziehung ein und bezogen gemeinsam eine Doppelhaushälfte im …weg in H. Zunächst funktionierte dieses Arrangement. Bereits nach einem Monat Beziehung erkannte der Angeklagte die Vaterschaft für das unmittelbar vor Beginn der Beziehung geborene Kind S an, das Paar machte Pläne für eine Hochzeit, die Zeugin N T wurde erneut schwanger. Während der Schwangerschaft jedoch trennte sich die Zeugin N T vom Angeklagten – nur kurzzeitig, denn sie hatte das Gefühl, dass zwar der Angeklagte diese Trennung akzeptierte, von seiner Familie jedoch fühlte sie sich unter Druck gesetzt, die Beziehung fortzusetzen – sie würde „sonst ihre Kinder verlieren“. Schließlich kehrte die Zeugin N T zum Angeklagten zurück. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes M kümmerte sich vor allem der Angeklagte um die Kinder. Dem Jugendamt, das die Familie nach wie vor betreute, fiel auf, dass die Wohnung „in einem besseren Zustand“ war, und dass auch die Kinder „einen besseren Eindruck“ machten – der Angeklagte konnte „auffangen, was die Mutter nicht leisten konnte“. In der Beziehung jedoch gab es weiterhin Probleme, insbesondere auch deshalb, weil die Zeugin N T und der Angeklagte unterschiedliche Erwartungen an diese Beziehung hatten. Für die Zeugin N T war es eine Zweckbeziehung, „arrangiert“ von der Familie des Angeklagten, für den Angeklagten hingegen war es mehr, er entwickelte Gefühle, sagte der Zeugin, dass er sie „liebe“, dass sie und die Kinder „alles“ für ihn seien. Hinzu kamen Sprachprobleme, die häufig zu Streit und Missverständnissen führten. Die Zeugin N T verstand zwar türkisch, konnte dies jedoch nur in sehr begrenztem Umfang sprechen, der Angeklagte sprach lediglich gebrochen deutsch, so dass eine Unterhaltung kaum möglich war. Die Kommunikation fand zum Teil mit Hilfe eines auf dem Smartphone installierten Übersetzungsprogrammes statt. Trotz dieser Probleme heirateten der Angeklagte und die Zeugin N T im Oktober 2019 – die Ehe hielt jedoch nur wenige Wochen. Bereits im Dezember 2019 folgte eine erneute – diesmal endgültige – Trennung, auch diese Trennung ging von der Zeugin N T aus. Zunächst blieb der Angeklagte in dem gemeinsamen Haus wohnen, dies funktionierte jedoch nicht, so dass die Zeugin N T ihn schließlich aufforderte, das Haus zu verlassen – am 25. Dezember 2019 zog der Angeklagte aus. Er kam bei einem Verwandten unter, dem Zeugen A T. Akzeptieren konnte der Angeklagte die Trennung nicht. In den Wochen nach der Trennung bedrängte er die Zeugin N T mehrfach, die Beziehung fortzusetzen – sie solle „ihn wieder einziehen lassen“ oder es sei ihre Schuld, „dass die Kinder keinen Vater mehr hätten“. Er stellte ihr nach, stand – insbesondere abends – unangemeldet vor der Tür und versuchte, sich Zutritt zu dem ehemals gemeinsamen Haus zu verschaffen, vor allem dann, wenn er wusste oder vermutete, dass die Zeugin N T männliche Besucher hatte. So klingelte er unter dem Vorwand, ein Ladekabel zu benötigen, als der Ex-Freund der Zeugin N T bei dieser zu Besuch war. Als die Zeugin N T ihm sagte, sie werde ihm das Kabel rausbringen, versuchte er, die Tür aufzudrücken und sich Zutritt zu verschaffen. Er griff der Zeugin an die Kehle und drückte sie an die Wand. Als sich die Situation beruhigt hatte, rief die Zeugin den Cousin des Angeklagten, den Zeugen S T an – dieser sagte ihr, sie solle den Angeklagten wieder bei sich wohnen lassen, „dann sei Ruhe“. Kurz darauf entriss der Angeklagte der Zeugin N T auf offener Straße ein Mobiltelefon, weil er davon ausging, dass sie einen anderen Mann treffen wollte. Anfang Februar 2020 war bei der Zeugin N T deren Bekannte M zu Besuch, als der Angeklagte gemeinsam mit seinem Cousin, dem Zeugen S T, auftauchte. Die Zeugin N T schickte ihre Bekannte ins Bad – dies bemerkte der Angeklagte, äußerte, dass er schon mehrfach gesagt habe, dass sich diese Bekannte nicht so oft bei der Zeugin N T aufhalten solle. Er führte seine Hand an seinem Hals entlang – die Bekannte M interpretierte diese Geste so, dass er ankündigte, ihr die Kehle aufzuschneiden. Der Zeuge S T zog den Angeklagten schließlich aus dem Haus. Vor dem Hintergrund der geschilderten Vorfälle erließ das Amtsgericht Husum am 11.02.2020 auf Antrag der Zeugin N T eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Darin wurde dem Angeklagten unter anderem untersagt, sich in einem Umkreis von 50 Metern um die Wohnung der Zeugin ohne deren vorherige Zustimmung aufzuhalten, oder in sonstiger Form Kontakt zu der Zeugin aufzunehmen. Der Angeklagte kannte den Inhalt dieser einstweiligen Anordnung und verstand diesen auch. Trotz dieser einstweiligen Anordnung bestand nach wie vor regelmäßiger Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin N T – dieser Kontakt ging jedenfalls zum Teil auch von der Zeugin aus, wenn sie den Angeklagten beispielsweise aufforderte, die Kinder von der Tagesmutter abzuholen und nach Hause zu bringen, oder die Kinder ins Bett zu bringen. Der Angeklagte kam diesen Aufforderungen nach, äußerte hierbei mehrfach den Wunsch, bei der Zeugin zu übernachten – dies jedoch lehnte die Zeugin ab. Der psychische Zustand der Zeugin hatte sich zwischenzeitlich verschlechtert, sie befand sich in Behandlung in der Tagesklinik in H. Auch dem Angeklagten ging es schlecht. Er konnte die Trennung nicht verarbeiten, rauchte viel, schlief wenig und konsumierte Cannabis. In mindestens einem weiteren Fall erschien der Angeklagte in der Folge – unter Verstoß gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Husum – unaufgefordert bei der Zeugin N T. Die Zeugin hatte Besuch von zwei Mitpatienten – ihrer Bekannten M und des Zeugen E – als der Angeklagte plötzlich im Erdgeschoss des Hauses stand. Er sagte, die Tür sei nicht richtig verschlossen gewesen und er wolle die Kinder sehen. Die Kinder schliefen bereits. Es wurde die Polizei gerufen. Auch nach diesem Vorfall jedoch bestand weiterhin einvernehmlicher Kontakt zwischen der Zeugin N T und dem Angeklagten – zuletzt am Morgen des Tattages. 2. Das Tatgeschehen: Am Tattag, dem 19.02.2020, begleitete die Zeugin N T den Angeklagten am Morgen zunächst gemeinsam mit dem Zeugen S T zu einem Termin bei der Ausländerbehörde. Anschließend trennten sich ihre Wege. Der Angeklagte hatte eine neue Wohnung in H gefunden, eine Drei-Zimmer-Wohnung, und sollte an diesem Tag die Schlüssel bekommen. Die Zeugin N T begab sich zur Behandlung in die Tagesklinik H. Für den Abend hatte sich die Zeugin N T mit einem Mitpatienten aus der Tagesklinik verabredet, dem Zeugen R, den sie seit einigen Wochen kannte. Der Zeuge R fand die Zeugin N T attraktiv – zwar wusste er, dass sie verheiratet war und Kinder hatte – er wusste aber auch, dass sie sich von ihrem Mann getrennt hatte, sah „also keinen Grund, sich nicht auf etwas einzulassen“. Und so hatten beide bereits im Vorfeld miteinander geflirtet, zumindest andeutungsweise auch darüber gesprochen, dass es bei dem Treffen zu „Intimitäten“ kommen könne. Die Zeugin N T hatte dem Zeugen R zudem zweideutige WhatsApp-Nachrichten geschickt. Der Zeuge E, bester Freund der Zeugin N T, wusste dies. Er besuchte die Zeugin N T unmittelbar bevor der Zeuge R diese aufsuchte. Als der Zeuge R zwischen 19:45 Uhr und 20:00 Uhr erschien – früher als geplant – forderte die Zeugin N T den Zeugen E auf, zu gehen – „Oh, er ist da, sieh mal zu, dass Du wegkommst“. Die Zeugen E und R begegneten sich daraufhin kurz an der Haustür – der Zeuge E ging, der Zeuge R kam. Die Zeugin N T verschloss die Haustür von innen, die Rollläden im Erdgeschoss waren bereits heruntergelassen. Auch der Angeklagte erschien zu einem für die Kammer nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls spätestens innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem Eintreffen des Zeugen R, beim Haus der Zeugin N T. Er stellte fest, dass diese nicht allein war, sondern dass der Zeuge R bei ihr war. Ob er den Zeugen R bereits bei dessen Ankunft gesehen, oder ob er ihn erst später beobachtet hatte, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Kammer konnte auch keine Feststellungen dazu treffen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits im Haus war, oder ob er die entsprechenden Beobachtungen von außen machte. Zunächst unterhielten sich der Zeuge R und die Zeugin N T, dann wollte die Zeugin N T duschen, der Zeuge R begleitete sie ins Bad. Der Angeklagte rief währenddessen bei seinem Cousin an, dem Zeugen S T. Er wolle Sachen aus dem Haus holen und in seine neue Wohnung bringen, aber da sei „schon wieder jemand“, „ein dicker, fetter Mann“, der solle „weggehen“. Der Angeklagte war wütend darüber, dass sich die Zeugin N T mit einem anderen Mann traf. Der Zeuge S T rief daraufhin – ca. fünf Minuten nach dem Anruf des Angeklagten und ca. eine halbe Stunde nach dem Eintreffen des Zeugen R, also zwischen 20:15 Uhr und 20:30 Uhr – bei der Zeugin N T an und fragte diese, ob jemand bei ihr sei. Die Zeugin N T – gerade aus der Dusche gekommen – verneinte dies zunächst – da sei niemand, es laufe nur der Fernseher. Der Zeuge S T lachte, schließlich wusste er vom Angeklagten, dass die Zeugin N T nicht allein war – er höre eine Männerstimme, sagte er. Dann verschärfte der Zeuge S T den Ton. Der Zeuge R solle gehen, es könne „sonst Stress geben mit dem Angeklagten, weil der sauer sei“. Das Telefonat lief über den Lautsprecher, so dass der Zeuge R mithören konnte. Es kam daraufhin zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen S T und dem Zeugen R – auf wessen Initiative dieses Gespräch zustande kam, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge S T fragte den Zeugen R, was er im Haus mache, ob er „etwas mit N T anfangen wolle“. Der Zeuge R antwortete, dass dies „nicht unbedingt“ seine „Absicht“ sei und dass er die Bedenken verstehen könne, weil seine Schwester selbst Muslima sei. Er müsse „eh gleich weg“. Entgegen seiner Ankündigung blieb der Zeuge R. Die Zeugin N T war aufgrund des Anrufs beunruhigt, sie hatte Angst. Der Zeuge R versuchte, sie zu beruhigen, jedoch ohne Erfolg. Beide gingen in das Wohnzimmer. Dieses Wohnzimmer geht vom Flur – von der Haustür aus gesehen – nach links ab. Wenn man es auf diesem Weg – also vom Flur kommend – betritt, geht man direkt auf das Sofa zu. Bei dem Sofa handelt es sich um ein Ecksofa, das mit der Längsseite an der der Tür gegenüberliegenden Wand steht, die kürzere Seite ragt – von der Tür aus gesehen rechts – in den Raum hinein. Hinter dieser kürzeren in den Raum hineinragenden Seite beginnt der Essbereich. Aus diesem Essbereich gelangt man in die Küche, von dort ins Bad. Zusätzlich kann die Küche auch direkt durch eine am Ende des Flures befindliche Tür betreten werden. Der Zeuge R und die Zeugin N T begaben sich zum Sofa. Dort begannen sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, Zärtlichkeiten auszutauschen. Die Zeugin N T war allenfalls noch mit einem Oberteil bekleidet und im Übrigen nackt, der Zeuge R war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls weitgehend entkleidet – sein Oberkörper war frei, die Hose heruntergelassen. So stand der Zeuge R vor der auf dem kürzeren in den Raum hineinragenden Schenkel des Sofas sitzenden Zeugin N T, während diese damit begann, ihn oral zu befriedigen. Die – zu diesem Zeitpunkt geschlossene – Tür zwischen Wohnzimmer und Flur befand sich aus Sicht der Zeugin N T links, aus der Position des Zeugen R rechts, wobei letzterer sich so gedreht hatte, dass er mit dem Rücken zur Tür stand. Der Angeklagte hatte sich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit einem Zweitschlüssel Zutritt zum Haus verschafft. Diesen Zweitschlüssel hatte er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt von dem Zeugen S T erhalten, der ihn wiederum einige Tage zuvor von der Zeugin N T bekommen hatte. Der Angeklagte betrat das Wohnzimmer durch die zum Flur führende Tür und fand die Zeugen R und N T in der beschriebenen Situation vor. In der rechten Hand hielt er ein Messer mit einer Klingenlänge von 10 bis 30 Zentimetern. Der Angeklagte, der angesichts der Tatsache, dass die Zeugin N T sexuell mit einem anderen Mann aktiv war, wütend, eifersüchtig und in seinem Stolz verletzt war, rief: „Was machst Du mit meiner Frau? Das ist meine Frau!“ und versetzte dem Zeugen R unmittelbar einen ersten Stich in den Oberkörper. Der Zeuge R hatte keine Chance, zu reagieren, weil er „verwundert und geschockt“ war. Wahrgenommen hat er das Messer in diesem Augenblick noch nicht. Er ging zunächst davon aus, dass der Angeklagte ihm einen Faustschlag versetzt habe. Die Zeugin N T, die einen „spitzen Gegenstand“ in der Hand des Angeklagten erkannt hatte, kletterte über das Sofa und flüchtete durch die Küche in das Bad. Beim Durchqueren der Küche griff sie ihr dort liegendes Mobiltelefon und nahm dieses mit. Im Bad lehnte sie sich von innen gegen die Tür und alarmierte die Polizei. Der Angeklagte ließ nicht vom Zeugen R ab, sondern stach mit unkontrollierten Bewegungen weiter auf diesen ein – das Kampfgeschehen verlagerte sich vom Wohn- in den Essbereich. Der Esstisch kippte gegen die Wand. Der Angeklagte schrie: „Meine Frau, Du Schwein.“ Es gelang dem – zu diesem Zeitpunkt bereits stark blutenden – Zeugen R, den Angeklagten „am Kragen zu packen“ und ihn „auf Abstand zu halten“. Erst zu diesem Zeitpunkt bemerkte der Zeuge R selbst, dass er blutete und erkannte, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand hielt. Er schrie ihn an, das Messer fallen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte jedoch nicht nach. Den Zeugen R verließen die Kräfte, so dass sich der Angeklagte lösen konnte. Er versetzte dem Zeugen R jedoch keine weiteren Messerstiche, sondern sagte, dass sein Onkel „gleich vorbeikommen“ werde und verließ das Haus dann fluchtartig. Der Zeuge R, der zu diesem Zeitpunkt noch stand, verstand dies als „Drohung“. Nachdem der Angeklagte das Haus verlassen hatte, begab sich der Zeuge in die Küche. Er klopfte an die Badtür, sagte der Zeugin N T, dass sie rauskommen könne und sackte auf einem Hocker zusammen. Er presste sich ein weißes Langarm-Shirt auf die Einstichstellen, es gelang ihm jedoch nicht, die Blutungen zu stillen. Als die Zeugin N T aus dem Bad kam, fand sie den Zeugen R blutüberströmt vor. Sie griff sich ein Bettlaken, presste dieses ebenfalls auf die Einstichstellen und versuchte, den Zeugen R durch Ohrfeigen bei Bewusstsein zu halten. Dieser hatte Todesangst, hielt es jedenfalls für möglich, dass er den Angriff nicht überleben würde. Als die Polizei eintraf, öffnete ihnen die Zeugin N T die Tür. Den Zeugen R fanden die Beamten in der Küche auf einem Stuhl sitzend vor, etwas auf seinen Oberkörper drückend, das blutdurchtränkt war. Er sagte, er habe Atemnot. Die Beamten sahen die Einstichstellen und alarmierten daraufhin den Rettungswagen. Insgesamt hatte der Angeklagte dem Zeugen R sieben Stichverletzungen im Oberkörper zugefügt – unter anderem im Halsbereich sowie im Brust- und im Bauchbereich. Eine dieser Stichverletzungen führte zur Öffnung der linken Brusthöhle und verursachte dort eine Einblutung. Dem Angeklagten, der während der Tat weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, war beim Einsatz des Messers bewusst, dass er den Zeugen R damit in äußerst gefährlichen Körperregionen verletzen würde. Er hielt es jedenfalls für möglich, dass diese Verletzungen für den Zeugen R tödlich sein könnten, dies nahm er auch billigend in Kauf. Nähere Feststellungen zum Messer konnte die Kammer nicht treffen, auch nicht dazu, ob der Angeklagte das Messer zum Tatort mitgebracht hat, oder ob es sich um ein Messer aus dem Haushalt der Zeugin N T gehandelt hat, das sich der Angeklagte erst beim Betreten des Hauses gegriffen hat, weil das bei der Tat verwendete Messer nicht aufgefunden wurde. 3. Das Nachtatgeschehen: Der Zeuge R wurde mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus in Husum gebracht und dort erstversorgt – unter anderem musste ihm eine Bülau-Drainage gelegt werden, um Blut abzulassen. Anschließend wurde er noch in der Nacht in das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein nach Kiel verlegt. Dort wurde er einige Tage stationär behandelt. Er litt in der Folge unter Atemproblemen, weil die Lunge in ihrer Leistungsfähigkeit zunächst eingeschränkt war. Bleibende körperliche Schäden hat er nicht. Unter den psychischen Folgen der Tat litt der Zeuge R über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten. Er zog nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zunächst zu einem Bekannten, nahm regelmäßig Schlaftabletten ein. Die Zeugin N T fand den Zweitschlüssel ihres Hauses nach der Tat auf dem Fußboden des Wohnzimmers. Sie leidet bis heute unter Panikattacken und Alpträumen. Zudem hat sie Angst vor der Familie des Angeklagten. Auch ihre beiden jüngsten Kinder, die bis zu der Tat bei ihr lebten, sind inzwischen in Pflegefamilien untergebracht. Der Angeklagte ist nach der Tat geflüchtet. Er hat Deutschland unter nicht feststellbaren Umständen verlassen und wurde fast drei Monate später – am 09.05.2020 – in Griechenland festgenommen. Im August 2020 wurde er nach Deutschland überstellt. III. Die unter I. und II. getroffenen Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. 1. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zur Person nicht eingelassen. Die entsprechenden Feststellungen beruhen auf der Aussage des Sachverständigen Dr. med. T, den die Kammer insoweit als Zeugen vernommen hat, und der glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte ihm gegenüber im Rahmen der Explorationsgespräche die festgestellten Umstände geschildert habe. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten sowie zu seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.04.2020. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Angeklagten beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin N T. Die Feststellungen zu seinem Familienstand beruhen auf den Aussagen der Zeugen N T und M. 2. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte hat sich auch zur Sache nicht eingelassen. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. med. T hat er im Rahmen der Exploration angegeben, eine Erinnerungslücke zu haben – diese ende erst zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich bereits in Griechenland befunden habe. Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen R und N T, darüber hinaus auf den weiteren Beweisen, die die Kammer ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhoben hat. Im Einzelnen: a) Feststellungen zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zum Umzug des Angeklagten nach H, zu seinen dort lebenden Verwandten und zu seinem Verhältnis zu seinem Cousin, dem Zeugen S T, beruhen auf der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen S T, der geschildert hat, seit wann er selbst in Deutschland lebt, wann der Angeklagte nach H gekommen ist und wie er in dem von ihm – dem Zeugen – betriebenen Pizza-Lieferservice die Zeugin N T kennengelernt hat. Der Zeuge hat zudem die gemeinsame Kindheit mit dem Angeklagten in der Türkei beschrieben wie festgestellt. Der Zeuge hat – in Übereinstimmung mit der Zeugin N T – deren psychische Erkrankung beschrieben, er hat auch bestätigt, dass er Kenntnis von dieser Erkrankung hatte. Die Feststellung, dass die Zeugin N T zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Kinder hatte, von denen die beiden ältesten in einer Pflegefamilie lebten, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin N T. Die Zeugin N T hat auch ausgeführt, dass es sich bei ihrer Beziehung zum Angeklagten um eine Zweckbeziehung gehandelt habe, arrangiert von der Familie des Angeklagten. Die Kammer folgt insoweit den Angaben der Zeugin und nicht denen des Zeugen S T, der letzteres abgestritten hat – auf die Frage, wer die Idee hatte, dass der Angeklagte und die Zeugin N T heiraten, hat er nach einer längeren Pause lachend geantwortet: „Ich natürlich nicht.“ Sämtliche Umstände jedoch sprechen für die Version der Zeugin N T. So haben der Angeklagte und die Zeugin sich in dem Geschäft des Zeugen S T kennengelernt, der Zeuge S T hat in einem anderen Zusammenhang ausgesagt, dass er der Ältere sei, und dass der Angeklagte deshalb auf ihn „höre“ – dies sei „Familientradition“. Wenn der Zeuge S T wie von ihm geschildert gegen eine Beziehung der beiden gewesen wäre, hätte er eine solche dementsprechend problemlos verhindern können. Nicht zuletzt war die Gründung einer Familie für den Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt die einzige Option, seinen Aufenthaltsstatus zu festigen – aus diesem Grund hat die Familie T die Zeugin N T auch in der Folge unter Druck gesetzt, mit dem Angeklagten zusammen zu bleiben, da sie sonst auch ihre beiden jüngeren Kinder verliere. Die Feststellungen zu der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin N T beruhen ebenfalls auf der Aussage der Zeugin N T, die glaubhaft geschildert hat, dass sich diese Beziehung wie festgestellt entwickelt hat, insbesondere dass es zu den festgestellten Problemen gekommen ist. Die Feststellung, dass es vor allem der Angeklagte war, der sich um die beiden bei dem Paar lebenden Kinder gekümmert hat, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen XY, der für das Jugendamt arbeitet, und der die Familie unmittelbar vor der Tat betreut hat. Der Zeuge XY hat auch ausgesagt, dass die Zeugin N T dem Jugendamt schon über einen längeren Zeitraum bekannt gewesen sei, weil sie es „aufgrund ihrer Psyche“ nicht habe leisten können, eine ausreichende Betreuung für ihre beiden älteren Kinder zu gewährleisten. Erst mit der Beziehung zu dem Angeklagten habe keine Kindeswohlgefährdung mehr bestanden, weshalb man die beiden jüngeren Kinder dann in der Familie belassen habe. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der zwischenzeitlichen Trennung der Zeugin N T vom Angeklagten und der anschließenden Fortsetzung der Beziehung beruhen auf der Aussage der Zeugin N T. Die Feststellungen zu den Auseinandersetzungen im Anschluss an die endgültige Trennung beruhen ebenfalls auf der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N T. Der Angeklagte habe angefangen, ihr „nachzustellen“, sei „nachts ums Haus geschlichen“, habe „viel Ärger, Stress“ gemacht. Als er wegen des Ladekabels geklingelt habe, habe er versucht, „die Tür mit dem Fuß aufzudrücken“, er sei ihr „an die Kehle gegangen“ und habe sie „an die Wand gedrückt“. Als der Angeklagte ihr später auf der Straße das Mobiltelefon entrissen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie „einen anderen Mann zum Sex“ habe treffen wollen – tatsächlich sei sie auf dem Weg zu ihrer Ziehmutter gewesen. Als bei einer anderen Gelegenheit ihre Freundin M bei ihr gewesen sei, sei der Angeklagte „lauter geworden“, habe eine Geste gemacht, die die Zeugin N T im Rahmen ihrer Aussage gezeigt hat, indem sie mit der Hand an ihrem Hals entlanggefahren ist. Die Kammer hat – auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Zeugin N T, die wie ausgeführt an einer Borderline-Erkrankung sowie an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet – keinen Zweifel daran, dass die Zeugin diese Vorfälle wie auch die übrigen Konflikte mit dem Angeklagten glaubhaft geschildert hat. Die Zeugin hat insgesamt bei ihrer Aussage keinerlei Belastungstendenz gezeigt, was insbesondere auch daran deutlich wird, dass die Zeugin unmittelbar nach ihrer Aussage ihr Profil beim Kurznachrichtendienst WhatsApp geändert hat, indem sie dieses mit einem Foto des Angeklagten im Gerichtssaal und dem Kommentar „Du hast sehr viel Schuld auf Dich genommen, heute habe ich meine Schuld bei Dir beglichen...mach was draus“ versehen hat. Dies hat der Zeuge E, der über WhatsApp mit der Zeugin N T kommuniziert und dementsprechend ihr Profil einsehen kann, der Kammer im Rahmen seiner Aussage glaubhaft berichtet. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Husum vom 11.02.2020 (Bd. II, Bl. 8-10) hat die Kammer verlesen. Die Feststellung, dass der Angeklagte den Inhalt dieser einstweiligen Anordnung kannte und auch verstand, beruht auf der Aussage des Zeugen S T, der ausgesagt hat, dass die Zeugin N T den Angeklagten nach Erlass der einstweiligen Anordnung um Hilfe mit den Kindern gebeten habe, und dass der Angeklagte zunächst entgegnet habe, er könne nicht „wegen dem Annäherungsverbot“. Die Feststellungen zu den anschließenden einvernehmlichen Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin N T beruhen auf den Aussagen der Zeugen S T und N T. Ersterer hat auch ausgesagt, dass es dem Angeklagten nach der Trennung schlecht gegangen sei, dass er wenig geschlafen, viel geraucht und zudem auch Cannabis konsumiert habe. Die Feststellung, dass sich die Zeugin N T aufgrund ihres psychischen Zustands in Behandlung in der Tagesklinik H befand, beruht auf ihrer Aussage. Die Feststellung, dass der Angeklagte in der Folge mindestens einmal unaufgefordert bei der Zeugin N T im Haus gestanden hat, beruht auf den Aussagen der Zeugin N T und des Zeugen E, die diesen Vorfall übereinstimmend und glaubhaft geschildert haben wie festgestellt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der neuen Wohnung des Angeklagten beruhen auf der Aussage des Zeugen S T. b) Feststellungen zum Tatgeschehen Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Besuch bei der Ausländerbehörde am Morgen des Tattages beruhen auf den entsprechenden übereinstimmenden Aussagen der Zeugen N T und S T. Die Feststellungen zum Kontakt zwischen der Zeugin N T und dem Zeugen R im Vorfeld des Treffens beruhen insbesondere auf der Aussage des Zeugen E. Bei diesem handelt es sich um den besten Freund der Zeugin N T, er ist zudem ebenfalls Patient in der Tagesklinik in H, so dass er auch den Zeugen R kannte. Er hat glaubhaft bekundet, dass beide bereits vor dem Treffen über den Kurznachrichtendienst WhatsApp miteinander geflirtet hätten. Der Zeuge R habe „ein Auge auf“ die Zeugin N T „geworfen“ gehabt, sie habe dem Zeugen R zweideutige WhatsApp-Nachrichten geschickt und „mit ihren Reizen gespielt“. Auch der Zeuge R selbst hat bestätigt, dass zwischen ihm und der Zeugin N T andeutungsweise darüber gesprochen worden sei, dass es „zu Intimitäten“ kommen könne, und dass er – angesichts der Tatsache, dass sich die Zeugin N T von dem Angeklagten getrennt habe – keinen Grund gesehen habe, sich „nicht auf etwas einzulassen“. Der Zeuge E hat zudem ausgesagt, dass er bis zum Eintreffen des Zeugen R bei der Zeugin N T gewesen sei, und dass diese ihn wie festgestellt weggeschickt habe, als der Zeuge R zu der festgestellten Uhrzeit erschienen sei. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf des Abends beruhen insbesondere auf den Aussagen der Zeugen N T und R, die die festgestellten Geschehnisse glaubhaft geschildert haben. Insbesondere hat auch der Zeuge R keinerlei Belastungstendenz gezeigt, sondern den Ablauf des Abends sachlich, detailliert und – im Rahmen der jeweiligen Wahrnehmungen – in Übereinstimmung mit der Zeugin N T beschrieben. Der Zeuge R hat ausgesagt, dass die Zeugin N T die Haustür hinter ihm verschlossen habe, und dass die Rollläden bereits heruntergelassen gewesen seien, als er am Haus eingetroffen sei. Die Feststellung, dass auch der Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, aber jedenfalls innerhalb der ersten 30 Minuten nach dem Eintreffen des Zeugen R beim Haus der Zeugin N T war, beruht zunächst auf der Aussage des Zeugen S T, der das Telefonat mit dem Angeklagten in der festgestellten Weise geschildert hat, und der zudem auch ausgesagt hat, dass sich der Angeklagte während dieses Telefonats beim Haus der Zeugin N T aufgehalten habe. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem anschließenden Anruf des Zeugen S T bei der Zeugin N T beruhen auf den Aussagen der Zeugen R, N T und S T, die den Inhalt des Gesprächs übereinstimmend wie festgestellt geschildert haben. Die Zeugin N T hat ausgesagt, dass sie das Gespräch über die Freisprechfunktion ihres Mobiltelefons geführt habe, der Zeuge R, der das Gespräch dementsprechend von Anfang an mitverfolgen konnte, hat zudem ausgesagt, dass der Zeuge S T mit der Zeugin N T „grob“ gesprochen habe, dass das anschließende Gespräch mit ihm im Ton freundlich gewesen sei. Er hat weiter geschildert, dass er sich zum Zeitpunkt des Anrufs gemeinsam mit der Zeugin N T im Bad befunden habe, wo die Zeugin N T geduscht habe. Aus der Aussage des Zeugen R, dass das Gespräch zeitlich ca. 30 Minuten nach seinem Eintreffen bei der Zeugin N T stattgefunden habe, ergibt sich, dass der Angeklagte zuvor – nämlich innerhalb dieser 30 Minuten – am oder im Haus gewesen sein muss, denn sonst hätte er den Zeugen R dort nicht wahrnehmen können. Aus der Aussage ergibt sich zudem, dass der Anruf des Zeugen S T bei der Zeugin N T zwischen 20:15 Uhr und 20:30 Uhr erfolgt ist. Soweit der Zeuge S T ausgesagt hat, dass das Telefonat zwischen ihm und der Zeugin N T zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr stattgefunden habe, folgt die Kammer dem Zeugen nicht, denn zu diesem Zeitpunkt war der Zeuge R noch nicht im Haus der Zeugin N T. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufbau des Erdgeschosses des Hauses und mit dessen Einrichtung beruhen auf dem entsprechenden Grundriss (SB I „Lichtbildmappe K6 – Tatort“, Bl. 3) sowie auf den Lichtbildern (SB I „Lichtbildmappe K6 – Tatort“, Bl. 4-44) – sowohl den Grundriss als auch die Lichtbilder hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Der Grundriss zeigt die Raumaufteilung wie festgestellt, insbesondere den Zugang zum Wohnzimmer vom Flur, die Position des Sofas und die Übergänge vom Wohnzimmer durch den Essbereich und die Küche ins Bad. Die Lichtbilder zeigen die entsprechende Möblierung – insbesondere das Sofa, zudem den im Zuge des Kampfgeschehens im Esszimmer umgestürzten Esstisch und die auf dem Teppich- bzw. Fliesenboden sichtbaren Blutspuren, anhand derer die Kammer wiederum der Weg des blutenden Zeugen R aus dem Wohnzimmer durch das Esszimmer in die Küche nachvollziehen konnte. Für weitere Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder sowie den Grundriss verwiesen. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte mit dem Zweitschlüssel Zugang zum Haus verschafft hat, beruht auf der Aussage des Zeugen R, dass die Zeugin N T die Haustür nach seinem Eintreffen von innen verschlossen habe. Sie beruht zudem auf der Aussage der Zeugin N T, dass der Angeklagte sich auch in der Vergangenheit bereits Zugang zum Haus verschafft habe, immer mit dem Argument, dass die Haustür nicht richtig verschlossen gewesen sei – und dass sie den Schlüssel nach der Tat auf dem Fußboden des Wohnzimmers gefunden habe. Die Feststellung, dass der Angeklagte diesen Zweitschlüssel vom Zeugen S T erhalten hat, der ihn wiederum zuvor von der Zeugin N T bekommen hatte, beruht auf der Aussage des Zeugen S T, dem die Kammer insoweit folgt, da der Angeklagte ohne einen solchen Zweitschlüssel keine Möglichkeit gehabt hätte, die Kinder ins Haus zu bringen, wenn er diese bei der Tagesmutter abgeholt hat, während sich die Zeugin N T zur Behandlung in der Tagesklinik befand. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Situation, in der der Angeklagte die Zeugen N T und R vorgefunden hat, beruhen auf den Aussagen dieser beiden Zeugen. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich nach dem Telefonat aus dem Bad in das Wohnzimmer begeben und dort im weiteren Verlauf des Abends Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten. Die Zeugin N T hat ausgesagt, dass sie nur mit einem Oberteil bekleidet gewesen sei, der Zeuge R hat ausgesagt, dass sein Oberkörper frei gewesen sei, und dass er seine Hose heruntergelassen habe. Der Zeuge R hat die von der Zeugin N T beschriebenen „Zärtlichkeiten“ dahingehend konkretisiert, dass ihn die Zeugin – vor ihm auf dem Sofa sitzend – oral befriedigt habe. Die genaue Position der beiden innerhalb des Raumes hat er wie festgestellt auf der von ihm gefertigten Skizze gezeigt, die die Kammer während der Vernehmung des Zeugen in Augenschein genommen hat (Bd. II, Bl. 215). Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte in dieser Situation das Wohnzimmer durch die – bis dahin geschlossene – Tür zum Flur betreten habe. Die Feststellungen, dass der Angeklagte den Zeugen R bereits zu Beginn des Angriffs mit den Worten „Was machst Du mit meiner Frau? Das ist meine Frau!“ und später – nachdem sich das Kampfgeschehen in den Essbereich verlagert hatte – mit den Worten „Meine Frau, Du Schwein“ – angeschrien hat, beruhen bezüglich der ersten Äußerung auf der Aussage des Zeugen R, bezüglich der zweiten Äußerung auf der Aussage der Zeugin N T. Die Zeugin N T hat zudem ausgesagt, dass der Angeklagte beim Betreten des Wohnzimmers einen „scharfen Gegenstand“ in der Hand gehabt habe – dieser sei ca. 10 bis 15 Zentimeter lang gewesen. Der Zeuge R hat ausgesagt, dass er später – nämlich als er den Angeklagten im Essbereich am Kragen gepackt habe – ein Messer wahrgenommen habe mit einer Klingenlänge von ca. 20 bis 30 Zentimetern. Es sei „kein normales Küchenmesser“ gewesen. Die Feststellung, dass es sich bei dem von der Zeugin N T anfangs wahrgenommenen „scharfen Gegenstand“ bereits um das Tatmesser gehandelt hat, beruht auf der Tatsache, dass der Angeklagte dem Zeugen R bereits unmittelbar nach dem Betreten des Wohnzimmers den ersten Stich versetzt hat – auch wenn der Zeuge R dies seiner Aussage zufolge zunächst nicht als Stich wahrgenommen hat, sondern als „Faustschlag“, ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass sich – wie aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern ersichtlich ist (SB I „Lichtbildmappe K6 – Tatort“, Bl. 26-29) – schon im Wohnzimmer im Bereich des Sofas Blutspuren befinden. Die Feststellung, dass die Zeugin N T wie festgestellt unmittelbar nach Beginn des Angriffs ins Bad geflüchtet ist und sich dort verschanzt hat, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin selbst sowie des Zeugen R. Die Zeugin N T hat zudem ausgesagt, dass sie auf dem Weg ins Bad ihr in der Küche gelegenes Mobiltelefon gegriffen und mit diesem aus dem Bad den Notruf gewählt habe. Die Feststellungen zum weiteren – sich in den Essbereich verlagernden Kampfgeschehen – ergeben sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen R, die gestützt wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die zum einen den umgestürzten Esstisch zeigen (SB I „Lichtbildmappe K6 – Tatort“, Bl. 30-31, Bilder 53 und 55), zum anderen insbesondere aber auch die sich vom Wohnzimmer über den Essbereich bis in die Küche ziehenden Blutspuren (SB I „Lichtbildmappe K6 – Tatort“, Bl. 27-31, 33, 11-14). Die Feststellung, dass der Zeuge R den Angeklagten im Esszimmer am Kragen gepackt und aufgefordert hat, dass Messer fallen zu lassen, dass ihn dann die Kräfte verlassen haben, so dass sich der Angeklagte wieder lösen konnte, beruht ebenso auf der Aussage des Zeugen R wie die festgestellte Äußerung des Beklagten, dass gleich noch sein Onkel komme. Der Zeuge R hat auch ausgesagt, dass er dies als Drohung verstanden habe, dass der Angeklagte anschließend fluchtartig das Haus verlassen habe, dass er selbst sich in die Küche begeben habe – was erneut durch die auf den in Augenschein genommen Lichtbildern ersichtlichen Blutspuren gestützt wird – und sich dort ein weißes Langarm-Shirt auf die Einstichstellen gepresst habe. Dass der Zeuge R an die Badtür geklopft hat, und dass die Zeugin N T anschließend rausgekommen ist und den Zeugen R wie festgestellt vorgefunden und versorgt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen. Die Feststellung, dass der Zeuge R Todesangst hatte, und dass er es jedenfalls für möglich hielt, an seinen Verletzungen zu versterben, beruht auf seiner Aussage, dass er „innerlich schon abgewunken“ gehabt habe. Die Feststellungen dazu, wo und in welchem Zustand die eintreffenden Polizeibeamten den Zeugen R und die Zeugin N T aufgefunden haben, ergeben sich aus der Aussage des Zeugen POK M. Die Feststellungen zu Anzahl und Position der Stichverletzungen ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen R als auch aus dem verlesenen Behandlungsformular des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Bd. II, Bl. 196). Die Feststellung, dass infolge der Stichverletzungen eine Einblutung in der linken Brusthöhle entstanden ist, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen R. c) Feststellungen zum Nachtatverhalten Die Feststellung, dass der Zeuge R mit dem Rettungswagen zunächst in das Krankenhaus in Husum gebracht worden, dort erstversorgt und anschließend noch in der Nacht in das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein nach Kiel verlegt worden ist, ergibt sich aus dessen Aussage. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Bülau-Drainage ergibt sich aus dem Behandlungsformular des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (Bd. II, Bl. 196), das die Kammer verlesen hat. Die Feststellungen zur weiteren Behandlung des Zeugen R sowie zu den physischen und psychischen Folgen der Tat für ihn, ergibt sich aus dessen Aussage. Er sei „erstmal zu Bekannten“, habe „immer geguckt, dass Fenster und Türen zu sind“. Irgendwann habe er „einen Break gemacht, damit abgeschlossen“. „Hundertprozentig damit durch“ sei er aber nicht. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den psychischen Auswirkungen der Tat auf die Zeugin N T ergeben sich ebenso aus ihrer Aussage wie die Feststellungen im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Unterbringung auch ihrer jüngsten Kinder in einer Pflegefamilie. Diese Unterbringung hat zudem auch der Zeuge XY bestätigt. Die Feststellung, dass das bei der Tat verwendete Messer nicht aufgefunden wurde, beruht auf der Aussage des Zeugen KHK J. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Flucht des Angeklagten nach Griechenland, seiner dortigen Festnahme und der anschließenden Überstellung nach Deutschland beruhen auf der entsprechenden Bescheinigung der griechischen Behörden, deren Übersetzung die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat (Bd. III, Bl. 497-498). 3. Feststellungen zur subjektiven Tatseite a) Vorsatz Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf einem Rückschluss aus dem objektiven Geschehensablauf. Insbesondere hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dem Zeugen R durch die Messerstiche tödliche Verletzungen zuzufügen. Dies folgt vor allem aus der massiven Gefährlichkeit der Messerstiche, die er dem Zeugen R ziellos in äußerst gefährliche Regionen im Bereich des Oberkörpers versetzt hat – nämlich unter anderem in den Hals- und in den Brustbereich. Bei derart offensichtlich äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ist es naheliegend, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass das Opfer zu Tode kommen könnte, und dass er dies – wenn er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – auch billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 19.04.2016, 5 StR 498/15, zitiert nach juris), wobei ein derart bedingter Vorsatz bereits dann vorliegt, wenn dem Täter der Eintritt des Todes gleichgültig ist (BGH, Urteil vom 07.07.2016, 4 StR 558/15, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Angeklagte dem Zeugen R insgesamt sieben Messerstiche versetzt, sämtliche gingen in den Bereich des Oberkörpers, unter anderem in den Hals- sowie in den Brustbereich. Das Zufügen derartiger Stichverletzungen ist eine entsprechend gefährliche Gewalthandlung, die nach den obigen Ausführungen einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahelegt – denn es ist allgemein bekannt, dass sich in diesem Bereich lebenswichtige Organe und Blutgefäße befinden, und dass die Wahrscheinlichkeit, diese zu treffen, dementsprechend besonders hoch ist – insbesondere dann, wenn man wie vorliegend der Angeklagte insgesamt siebenmal unkoordiniert zusticht, dies mit einem Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 10 Zentimetern. Bei derartigen Messerstichen drängt sich die Erkenntnis, dass diese für das Opfer tödlich sein können, geradezu auf – es wäre deshalb lebensfremd, anzunehmen, dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seiner Handlungen entweder nicht erkannt hätte, oder aber dass er schlicht darauf vertraut hätte, es werde schon alles gut gehen. Trotz der generell bei der Frage des Tötungsvorsatzes anzunehmenden hohen Hemmschwelle (BGH, Urteil vom 16.08.2012, 3 StR 237/12, zitiert nach juris) ist die Kammer auch überzeugt davon, dass der Angeklagte die potentiell tödlichen Folgen für den Zeugen R billigend in Kauf nahm. Dies folgt bereits daraus, dass der Angeklagte dem Zeugen – obwohl er die Gefährlichkeit seines Handelns erkannt hat – weitere Stiche versetzt hat (BGH, Urteil vom 19.04.2016, 5 StR 498/15, zitiert nach juris). Es folgt aber auch aus der feindlichen Haltung, die der Angeklagte gegenüber dem Zeugen R eingenommen hat, nachdem er ihn in der festgestellten intimen Situation mit der Zeugin N T vorgefunden hatte – diese feindselige Grundhaltung hat sich unter anderem darin geäußert, dass der Angeklagte den Zeugen R während der Tat angeschrien hat mit den Worten „Meine Frau, Du Schwein“. b) Tatmotivation Die Feststellung, dass der Angeklagte aus Wut, Eifersucht und verletztem Stolz gehandelt hat, beruht insbesondere auf den festgestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen R, aber auch auf seinem festgestellten Verhalten unmittelbar vor der Tat. Der Angeklagte hat durch den Anruf beim Zeugen S T deutlich gemacht, dass er nicht dulden wollte, dass sich die Zeugin N T mit einem anderen Mann trifft – dieser solle „weggehen“. Er hat dann den Zeugen R angeschrien mit den Worten „Was machst Du mit meiner Frau? Das ist meine Frau!“ sowie mit den Worten „Meine Frau, Du Schwein“. Durch diese Wortwahl hat er deutlich gemacht, dass es sich bei der Zeugin N T seiner Auffassung nach trotz der Trennung um seine Frau handelte, und dass der Zeuge R deshalb seiner Auffassung nach kein Recht habe, mit dieser sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Kammer hat hingegen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beobachtung dieses sexuellen Kontakts den Angeklagten in eine plötzlich auftretende tiefe Verzweiflung gestürzt hätte, dass ihm durch diese Beobachtung geradezu der Boden unter den Füßen weggezogen worden wäre. Vielmehr war die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin N T zum Zeitpunkt der Tat bereits seit mehreren Wochen beendet, er war auf Aufforderung der Zeugin N T aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen und sie hatte in der Folge seinen mehrfach geäußerten Wunsch, wieder bei ihr übernachten zu dürfen, stets abgelehnt. Dem Angeklagten war deshalb bewusst, dass die Beziehung endgültig beendet war, was sich im Übrigen auch daran zeigt, dass er in der Zwischenzeit eine eigene Wohnung angemietet hatte, für die er am Tattag die Schlüssel bekommen hat. IV. 1. Gefährliche Körperverletzung gemäß der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß der §§ 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Das von ihm verwendete Messer ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die Stiche waren zumindest generell geeignet, das Leben des Zeugen R zu gefährden, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Dass die von ihm ausgeführten Messerstiche generell geeignet waren, das Leben des Zeugen zu gefährden, hielt der Angeklagte nach den Feststellungen auch für möglich und nahm dies billigend in Kauf, so dass er insoweit zumindest mit Eventualvorsatz handelte. 2. Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch eines Tötungsdelikts Zwar hat der Angeklagte dem Zeugen R nach den unter II. getroffenen Feststellungen die Messerstiche mit (bedingtem) Tötungsvorsatz versetzt, von dem Versuch eines Tötungsdelikts ist er jedoch strafbefreiend zurückgetreten, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB. Hierfür genügte es vorliegend, dass der Angeklagte von dem Zeugen R abgelassen und damit die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat. Der Versuch war zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht fehlgeschlagen. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder mit anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, und wenn der Täter dies auch erkennt – oder wenn der Täter subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (BGH, Urteil vom 19.03.2013, 1 StR 647/12, zitiert nach juris). Vorliegend hat der Zeuge R den Angeklagten nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen zwar im Essbereich am Kragen gepackt und auf Abstand gehalten – ihn haben dann jedoch seine Kräfte verlassen, so dass sich der Angeklagte lösen konnte. Es ist davon auszugehen, dass das Messer – das nicht aufgefunden wurde – sich zu diesem Zeitpunkt noch beim Angeklagten befand, so dass es ihm möglich gewesen wäre, dem Zeugen R weitere Stiche zu versetzen und die Tat damit zu vollenden. Der Versuch war zum Zeitpunkt des Rücktritts auch noch nicht beendet. Der Angeklagte hielt den Tod des Zeugen R aufgrund der diesem bis dahin zugefügten Verletzungen weder für sicher noch für möglich – dies jedoch wäre Voraussetzung für die Annahme eines beendeten Versuchs (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.1982, 2 StR 550/82, zitiert nach juris). Zwar hat der Angeklagte unmittelbar nach Ausführung der letzten Tathandlung erkannt, dass er dem Zeugen R mehrere Stichverletzungen in äußerst gefährlichen Körperregionen zugefügt hatte – dies schon deshalb, weil der Oberkörper des Zeugen R unbekleidet war und der Zeuge R bereits stark blutete. Der Zeuge R jedoch hatte den Angeklagten unmittelbar vor Aufgabe der weiteren Tatausführung noch am Kragen gepackt und ihn aufgefordert, das Messer fallen zu lassen – bei Aufgabe der Tatausführung stand der Zeuge R nach wie vor, zusammengesackt ist er erst später in der Küche. Ganz erheblich dafür, dass der Angeklagte den Tod des Zeugen R zu diesem Zeitpunkt nicht für möglich hielt, spricht darüber hinaus die Tatsache, dass er gegenüber dem Zeugen beim Verlassen des Hauses ankündigte, sein Onkel werde gleich noch kommen. Dies fasste der Zeuge R als Drohung auf, was aus Sicht der Kammer naheliegend ist. Es hätte aus Sicht des Angeklagten keinen Sinn gemacht, dem Zeugen R damit zu drohen, dass sein Onkel vorbeikommen werde, wenn er davon ausgegangen wäre, dass der Zeuge R sterben würde oder könnte – im Gegenteil, eine solche Drohung macht nur dann Sinn, wenn der Angeklagte davon ausging, dass der Zeuge R zwar – erkennbar – schwer verletzt war, jedoch überleben werde. Im Ergebnis war es deshalb ausreichend, dass der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat. V. Den Strafrahmen hat die Kammer dem § 224 Abs. 1, 1. Halbsatz StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. 1. Kein minder schwerer Fall Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB liegt nicht vor. a) Zunächst weicht das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle vorliegend nicht in einem so erheblichen Ausmaß ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens bereits allein deshalb geboten erscheinen würde. Die Kammer hat diesbezüglich eine Gesamtbetrachtung vorgenommen und im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung alle be- und entlastenden Umstände berücksichtigt, gleich, ob diese der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, Urteil vom 02.11.1982, 1 StR 624/82, zitiert nach juris). Die Kammer hat hierbei nicht verkannt, dass für die Annahme eines minder schweren Falles nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich ist, sondern dass bereits ausreicht, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 19.02.2015, 2 StR 343/14, zitiert nach juris). Dies jedoch ist vorliegend im Ergebnis nicht der Fall. Für die Annahme eines minder schweren Falles spricht zunächst, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war zudem zu berücksichtigen, dass er sich durch die gescheiterte Beziehung mit der Zeugin N T in einer Situation befand, geprägt von Traurigkeit über das Ende der Beziehung, aber auch von dem Wunsch, wieder mit der Zeugin N T zusammenzukommen, was sich daran zeigt, dass er sie – wenn er sich abends in ihrem Haus um die Kinder gekümmert hat – mehrfach gefragt hat, ob er bei ihr übernachten dürfe. Die Zeugin N T selbst war es, die seine Nähe suchte, wenn sie – beispielsweise mit den Kindern – seine Hilfe brauchte, die auf der anderen Seite aber versucht hat, ihn auf Abstand zu halten, beispielsweise indem sie die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Husum erwirkt hat. In dieser Situation fand der Angeklagte am Tatabend die von ihm getrenntlebende, aber immer noch mit ihm verheiratete Zeugin N T in einer intimen Situation mit dem Zeugin R vor. Auch unter Berücksichtigung dieser zugunsten des Angeklagten zu wertenden Umstände jedoch kann angesichts der zu seinen Lasten zu wertenden Umstände im Ergebnis kein minder schwerer Fall angenommen werden. Zunächst hat der Angeklagte die Zeugin N T und den Zeugen R in der festgestellten Situation nur deshalb vorgefunden, weil er sich (erneut) unter Verstoß gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Husum nicht nur zum Haus der Zeugin begeben hat, sondern auch in das Haus hinein. Entscheidendes Gewicht aber hat die Kammer dem Tatbild beigemessen. Der Angeklagte hat nicht nur zwei Merkmale des § 224 StGB erfüllt, indem er die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat. Das Tatbild ist darüber hinaus geprägt von einer massiven Wucht und Wirkung in der Tatausführung – der Angeklagte hat insgesamt siebenmal auf den Zeugen eingestochen – dies, auch wenn er von dem versuchten Tötungsdelikt strafbefreiend zurückgetreten ist, mit bedingtem Tötungsvorsatz. Er hat dem Zeugen ganz erhebliche Verletzungen zugefügt, zudem litt der Zeuge über einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten unter erheblichen psychischen Problemen, sah sich zunächst nicht einmal in der Lage, allein zu wohnen, sondern musste zu einem Bekannten ziehen. Tatbild und Tatfolgen in ihrer konkreten Gestalt entsprechen damit dem gesetzlichen Leitbild und zeigen die charakterisierenden Elemente einer mindestens durchschnittlichen, hier aufgrund der Nähe zur versuchten Tötung sogar überdurchschnittlich gefährlichen Körperverletzung, so dass die strafmildernden Gesichtspunkte vorliegend gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten nicht überwiegen. b) Die Annahme eines minder schweren Falles kommt auch nicht unter dem Aspekt der §§ 20, 21 StGB in Betracht – denn der Angeklagte war bei Begehung der Tat in seiner Einsichts- oder in seiner Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt, so dass er weder schuldunfähig war noch vermindert schuldfähig. Die entsprechenden Feststellungen hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen Dr. med. T – Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie – getroffen, der unter Berücksichtigung der von ihm in insgesamt drei Terminen – am 26.10.2020, am 16.11.2020 sowie am 03.12.2020 – durchgeführten Exploration des Angeklagten, seiner Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung sowie der ihm vorliegenden Akte ausgeführt hat, dass es vorliegend bereits an einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB fehle. Dem schließt sich die Kammer im Ergebnis an. Der forensisch besonders erfahrene Sachverständige ist bei der Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, seine überzeugenden Ausführungen sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und von Fachkenntnis getragen. Im Einzelnen: aa) Der Angeklagte litt zum Tatzeitpunkt unter keiner krankhaften seelischen Störung. Eine krankhafte seelische Störung ergibt sich insbesondere nicht aus einem akuten Rauschzustand. Soweit der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber im Rahmen der Exploration geäußert hat, vor der Tat eine ihm unbekannte weiße Substanz konsumiert zu haben, die eine bis zur Ankunft in Griechenland andauernde Gedächtnislücke verursacht habe, hat der Sachverständige dies ausgeschlossen. Zum einen sei ihm – auch nach intensiver Literatur-Recherche – keine Droge bekannt, die Erinnerungslücken von einer derartigen Dauer produziere. Zum anderen würden Drogen, die Erinnerungslücken produzieren, beim Konsumenten in der Regel aber auch ein anderes Verhalten auslösen, als es der Angeklagte vorliegend gezeigt habe. Unter dem Einfluss dieser Drogen sei ein Konsument – anders als vorliegend der Angeklagte – nicht mehr in der Lage, zielgerichtet zu handeln. Zudem reagiere ein solcher nicht mehr auf Außenreize, was der Angeklagte jedoch getan habe, beispielsweise indem er von dem Zeugen R abgelassen habe, als dieser ihn aufgefordert habe, das Messer fallen zu lassen. Dem Sachverständigen seien lediglich drei Arten von Betäubungsmitteln bekannt, bei denen dies anders sei – die also Erinnerungslücken produzieren, und nach deren Einnahme der Konsument weiter in der Lage sei, zielgerichtet zu handeln. Dies seien Ketamin, Benzodiazepine und Angel Dust. Auch diese Betäubungsmittel jedoch würden keine Erinnerungslücken mit der vom Angeklagten beschriebenen Dauer auslösen. Wenn der Angeklagte vor der Tat also tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe, dann – so der Sachverständige – jedenfalls nicht mit den vom ihm im Rahmen der Exploration beschriebenen Folgen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich an und legt sie ihrer Entscheidung zugrunde – sie sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und von offenkundiger Fachkenntnis getragen. Auch der Kammer – die regelmäßig im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Betäubungsmitteln befasst ist, sowohl im Hinblick auf die Schuldfähigkeit von Angeklagten als auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten – ist insbesondere kein Betäubungsmittel bekannt, dass die vom Angeklagten im Rahmen der Exploration geschilderten mehrtägigen Erinnerungslücken produziert. Für den Fall, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat aber tatsächlich unter dem Einfluss von nicht näher bekannten Betäubungsmitteln gestanden haben sollte, gibt es jedenfalls keine Hinweise darauf, dass er sich in einem Drogenrausch befunden hat, der als akute Intoxikationspsychose unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB fallen würde. Der Sachverständige – dem die Kammer auch insoweit folgt – hat hierzu ausgeführt, dass er keinerlei Anhaltspunkte dafür sehe, dass der Angeklagte aufgrund derartiger Betäubungsmittel in seiner Einsichts- oder in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dem schließt sich die Kammer an. Weder der Zeuge R noch die Zeugin N T haben Ausfallerscheinungen des Angeklagten geschildert. Der Angeklagte war vielmehr in der Lage, die Tat zielgerichtet durchzuführen. Insbesondere der Zeuge R hat ausgeführt, dass sich der Angeklagte „von der Optik her“ weder „besoffen noch unter Drogeneinfluss bewegt“ habe – er habe „nicht geschwankt“, sondern einen „sehr gezielten Eindruck“ gemacht. Der Angeklagte war darüber hinaus auch in der Lage, auf die Ansprache des Zeugen R, er solle das Messer fallen lassen, zu reagieren, indem er den Angriff beendet und das Haus verlassen hat und dadurch vom Versuch des Tötungsdelikts strafbefreiend zurückgetreten ist. Der Angeklagte litt zum Tatzeitpunkt auch nicht an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung, die ebenfalls unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB fallen würde. Zwar hat der Sachverständige hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte infolge der Trennung von der Zeugin N T möglicherweise unter einer Anpassungsstörung oder unter einer Depression gelitten habe – die sich geäußert habe durch die von der Kammer festgestellten Folgen, nämlich durch Traurigkeit, Schlafstörungen sowie durch einen erhöhten Zigarettenkonsum und den Konsum von Cannabis. Der Sachverständige hat jedoch auch – für die Kammer nachvollziehbar – ausgeführt, dass es sich sowohl bei der Anpassungsstörung als auch bei der Depression um erwartbare Reaktionen des Angeklagten auf die Trennung gehandelt habe, nicht um psychische Störungen mit krankhaftem Hintergrund. Auch insoweit schließt sich die Kammer dem Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. bb) Der Angeklagte litt zum Tatzeitpunkt auch nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Der Sachverständige hat – für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend – insbesondere ausgeführt, dass angesichts des gesamten Tatgeschehens keine Anhaltspunkte für eine Affekthandlung des Angeklagten vorlägen. Hauptmerkmale einer Affekthandlung seien eine enge Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie ein jeweils rechtwinkliger Auf- und Abbau des Affekts, ausgelöst durch einen nichtigen Anlass. Vorliegend sei keines dieser Merkmale erfüllt. Die Tat habe sich gegen den Zeugen R gerichtet und nicht gegen die Zeugin N T, zu der der Angeklagte die emotionale Bindung gehabt habe. Auch habe der Angeklagte nicht aus nichtigem Anlass gehandelt, sondern aus dem Grund, dass er die zwar von ihm getrenntlebende, aber noch mit ihm verheiratete Zeugin N T beim Oralverkehr mit dem Zeugen R angetroffen habe. Zudem fehle es an einem rechtwinkligen Aufbau des Affekts, denn der Angeklagte habe jedenfalls seit dem Telefonat mit dem Zeugen S T gewusst, dass sich der Zeuge R im Haus befinde, dennoch habe er zunächst noch dieses Telefonat geführt. Und schließlich habe sich der Angeklagte auch im Anschluss an die Tat nicht desorganisiert verhalten, sondern er habe den Tatort nach der Aufforderung des Zeugen R, das Messer fallen zu lassen, geordnet verlassen – bereits dieses Nachtatverhalten entziehe einem Affekt die Grundlage. Der Angeklagte sei – nachvollziehbar – wütend und eifersüchtig gewesen und habe sich ganz bewusst entschieden, nicht mit den Fäusten zu kämpfen, sondern das Messer zu nehmen. cc) Der Angeklagte litt zum Tatzeitpunkt auch nicht unter einer Intelligenzminderung. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte – bedingt durch die festgestellten Umstände seiner Schulzeit – zwar ein Bildungsdefizit habe, jedoch in seiner Intelligenz nicht gemindert sei. So habe sich insbesondere im Rahmen der Exploration gezeigt, dass der Angeklagte durchaus in der Lage sei, auch komplexe Dinge zu verstehen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit nach eigener kritischer Würdigung an. dd) Der Angeklagte litt zum Tatzeitpunkt auch nicht unter einer schweren anderen seelischen Störung. Zunächst ergibt sich eine solche nicht aus der Depression, die der Sachverständige als reaktive Depression diagnostiziert hat, und die damit unter das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung (ehemals Abartigkeit) fallen würde (vgl. MüKo/Streng, StGB, 4. Auflage, § 20, Rn. 46, zitiert nach beck-online). Der Sachverständige hat hierzu – für die Kammer überzeugend – ausgeführt, dass es sich bei dieser Depression um eine übliche Reaktion auf die Trennung handele, die in ihrer Intensität und in ihrem Gewicht nicht so stark ausgeprägt gewesen sei, dass sie die Voraussetzungen für ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfülle. Gleiches gelte für die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung. Auch insoweit folgt die Kammer dem Sachverständigen. Bei einer nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörung wie einer Anpassungsstörung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (BGH, Urteil vom 26.04.2007, 4 StR 7/07, Rn. 7, zitiert nach juris). Hierfür – so der Sachverständige, dem sich die Kammer auch insoweit anschließt – gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Andere vertypte Strafmilderungsgründe, deren Vorliegen bei einer vorzunehmenden Gesamtschau möglicherweise zur Annahme eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Keine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB Da es wie dargelegt bereits an einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB fehlt, kommt auch eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 49, 21 StGB nicht in Betracht. 3. Strafzumessung im Einzelnen Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche bereits genannten Strafzumessungskriterien gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Die Kammer hat zudem auch berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bereits seit mehreren Wochen in einer für ihn erheblich belastenden Situation befunden hat, geprägt von Traurigkeit über das Ende der Beziehung mit der Zeugin N T. Diese hatte auf der einen Seite die Beziehung zu ihm beendet und ihn – durch die von ihr erwirkte einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Husum – auf Abstand gehalten, auf der anderen Seite immer wieder dann seine Nähe zugelassen und gesucht, wenn sie die Hilfe des Angeklagten brauchte, beispielsweise bei der Versorgung der Kinder. Nicht zuletzt hat die Kammer auch die Situation berücksichtigt, in der der Angeklagte die Zeugin N T unmittelbar vor der Tat mit dem Zeugen R vorgefunden hat, wobei jedoch zulasten des Angeklagten nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass sich die Zeugin N T zu diesem Zeitpunkt zum einen bereits vom Angeklagten getrennt hatte und dass sich der Angeklagte zum anderen selbst in diese Situation gebracht hat, indem er sich unter Verstoß gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Husum nicht nur zum Haus der Zeugin begeben hat, sondern in das Haus hinein. Zulasten des Angeklagten waren Tatbild, Tatmotivation und Tatfolgen zu berücksichtigen. So wirkt sich zunächst strafschärfend aus, dass der Angeklagte zwei Merkmale des § 224 StGB erfüllt hat, indem er die Tat zum einen mittels eines gefährlichen Werkzeugs, zum anderen aber auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen hat (vgl. MüKo/Hardtung, 3. Auflage, § 224, Rn. 60, zitiert nach beck-online). Der Angeklagte handelte dabei aus Wut, Eifersucht und verletztem Stolz – aus Motiven also, bei denen die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB im Falle eines versuchten oder vollendeten Tötungsdelikts zumindest in Betracht zu ziehen gewesen wäre, und die deshalb bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2013, III-3 Ws 13/13, zitiert nach juris). Diese Motivation stand bei Ausführung der Tat wie ausgeführt auch im Vordergrund, nicht etwa Niedergeschlagenheit und Verzweiflung im Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Wochen zurückliegenden Ende der Beziehung zur Zeugin N T. Hinzu kommt, dass der Angeklagte dem Zeugen R die festgestellten ganz erheblichen Verletzungen zugefügt hat, die den Zeugen in der Folge sowohl körperlich – der Zeuge litt unter Atemnot – als auch über einen Zeitraum von mindestens vier bis fünf Monaten psychisch erheblich beeinträchtigt hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.