Urteil
6 HKO 23/20, 6 HK O 23/20
LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2020:1113.6HKO23.20.00
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Leitsätze
1. Einem Internet-Blogger, der auch Chlordioxid in Fläschchen unter einem bestimmten Produktnamen "M..." vertreibt, ist es zu untersagen unter werbender Abbildung eines solchen Fläschchens mit "M-Tropfen" mit der Angabe "Chlordioxid M.. gegen Viren, Bakterien und Pilze" und der Überschrift "Corona Virus – gibt es ein Heilmittel?" Aussagen zur Wirksamkeit des Produkts gegen das Corona Virus zu machen. Bei Chlordioxid handelt es um einen Aufbereitungsstoff zur Desinfektion von Trinkwasser; Aussagen zur Wirksamkeit bei der Bekämpfung des Corona-Virus stellen dem gegenüber Werbung für ein Arzneimittel dar. Sie verletzen das Werbeverbot des § 3a HeilMWerbG, weil Chlordioxid nicht für die beworbene Anwendung zugelassen ist und die Aussagen nicht einem höher zu gewichtenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen.(Rn.58)
2. Der Schutz der Meinungsfreiheit tritt hinter den Schutz der Gesundheit zurück. Die streitgegenständlichen Äußerungen waren nicht Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion über Erkrankungen infolge des Corona-Virus und deren Behandlung, sondern zielten ausschließlich darauf ab, für den Kauf des Präparats M... zu werben. Demgegenüber geht von dem Inhaltsstoff eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefahr aus. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stufte Chlordioxid-Lösungen bereits 2015 als zulassungspflichtig und bedenklich ein. Chlordioxid kann in Abhängigkeit von der im Präparat enthaltenen Konzentration und zur Einnahmemenge zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, auf die in der Werbung nicht hingewiesen wurde.(Rn.65)
3. Aussagen zur Wirksamkeit eines Produkts in einem Internet-Blog sind geschäftliche Handlungen, wenn sie der Absatzförderung dienen.(Rn.54)
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr das Mittel „M“ ohne Zulassung als Arzneimittel zur innerlichen Behandlung von Krankheiten und Leiden zu vertreiben und / oder zu bewerben, insbesondere zu werben
1. Corona Virus – gibt es ein Heilmittel?
Seit dem Auftauchen des Corona-Virus gibt es Meldungen im Internet, über die Wirksamkeit des M von J H.
2. M von J H eliminiert Corona Virus!
3. Als sich die Meldungen über die Verbreitung des Corona-Virus überstürzen, war uns sofort klar, dass wir das Mittel dagegen in der Hand halten: nämlich das M von J H. Doch weil uns das Z Labor 2014 verboten hatte, dieses zu verbreiten, weil es ‚giftig‘ sei, gaben wir es bisher nur ‚unter der Hand ab‘. Dabei hatte damals ein Chemiker analysiert, dass es nicht gefährlich sei - und Selbstversuche und unzählige Erfahrungsberichte bestätigen dies!
4. Nun ist der Moment gekommen, um uns über das Verbot hinwegzusetzen, nachdem Dipl.-Ing. H W folgende Meldung verbreitete: ‚Wir kennen ja verschiedene Therapien, um pathogene abzutöten. Es ist dabei nicht entscheidend, ob es sich um Bakterien, Viren, Pilze oder Makroben handelt. Im Palmenparadies E fällt zum Beispiel sofort der Chlordioxid-Gasgeruch auf; also wird hier das Wasser nicht mit dem giftigen Chlor gereinigt. Alle Pathogene sind elektrisch primitiv gebaut. Corona-Viren haben keine Chance, in einem solchen Wasser zu überleben. Aufgrund des niedrigen Redox – Potenzials von ClO2 tötet es alle elektrisch primitiv gebauten Keime, auch das Corona-Virus. Gesundmachende Bakterien, wie im Darm, werden wegen ihres höheren Redox-Potenzials von ClO2 nicht angegriffen.‘“
jeweils sofern dies geschieht, wie in der Anlage K3 wiedergegeben.
II. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen vorläufig vollstreckbar, und zwar der Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
V. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Internet-Blogger, der auch Chlordioxid in Fläschchen unter einem bestimmten Produktnamen "M..." vertreibt, ist es zu untersagen unter werbender Abbildung eines solchen Fläschchens mit "M-Tropfen" mit der Angabe "Chlordioxid M.. gegen Viren, Bakterien und Pilze" und der Überschrift "Corona Virus – gibt es ein Heilmittel?" Aussagen zur Wirksamkeit des Produkts gegen das Corona Virus zu machen. Bei Chlordioxid handelt es um einen Aufbereitungsstoff zur Desinfektion von Trinkwasser; Aussagen zur Wirksamkeit bei der Bekämpfung des Corona-Virus stellen dem gegenüber Werbung für ein Arzneimittel dar. Sie verletzen das Werbeverbot des § 3a HeilMWerbG, weil Chlordioxid nicht für die beworbene Anwendung zugelassen ist und die Aussagen nicht einem höher zu gewichtenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen.(Rn.58) 2. Der Schutz der Meinungsfreiheit tritt hinter den Schutz der Gesundheit zurück. Die streitgegenständlichen Äußerungen waren nicht Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion über Erkrankungen infolge des Corona-Virus und deren Behandlung, sondern zielten ausschließlich darauf ab, für den Kauf des Präparats M... zu werben. Demgegenüber geht von dem Inhaltsstoff eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefahr aus. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stufte Chlordioxid-Lösungen bereits 2015 als zulassungspflichtig und bedenklich ein. Chlordioxid kann in Abhängigkeit von der im Präparat enthaltenen Konzentration und zur Einnahmemenge zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, auf die in der Werbung nicht hingewiesen wurde.(Rn.65) 3. Aussagen zur Wirksamkeit eines Produkts in einem Internet-Blog sind geschäftliche Handlungen, wenn sie der Absatzförderung dienen.(Rn.54) I. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel „M“ ohne Zulassung als Arzneimittel zur innerlichen Behandlung von Krankheiten und Leiden zu vertreiben und / oder zu bewerben, insbesondere zu werben 1. Corona Virus – gibt es ein Heilmittel? Seit dem Auftauchen des Corona-Virus gibt es Meldungen im Internet, über die Wirksamkeit des M von J H. 2. M von J H eliminiert Corona Virus! 3. Als sich die Meldungen über die Verbreitung des Corona-Virus überstürzen, war uns sofort klar, dass wir das Mittel dagegen in der Hand halten: nämlich das M von J H. Doch weil uns das Z Labor 2014 verboten hatte, dieses zu verbreiten, weil es ‚giftig‘ sei, gaben wir es bisher nur ‚unter der Hand ab‘. Dabei hatte damals ein Chemiker analysiert, dass es nicht gefährlich sei - und Selbstversuche und unzählige Erfahrungsberichte bestätigen dies! 4. Nun ist der Moment gekommen, um uns über das Verbot hinwegzusetzen, nachdem Dipl.-Ing. H W folgende Meldung verbreitete: ‚Wir kennen ja verschiedene Therapien, um pathogene abzutöten. Es ist dabei nicht entscheidend, ob es sich um Bakterien, Viren, Pilze oder Makroben handelt. Im Palmenparadies E fällt zum Beispiel sofort der Chlordioxid-Gasgeruch auf; also wird hier das Wasser nicht mit dem giftigen Chlor gereinigt. Alle Pathogene sind elektrisch primitiv gebaut. Corona-Viren haben keine Chance, in einem solchen Wasser zu überleben. Aufgrund des niedrigen Redox – Potenzials von ClO2 tötet es alle elektrisch primitiv gebauten Keime, auch das Corona-Virus. Gesundmachende Bakterien, wie im Darm, werden wegen ihres höheren Redox-Potenzials von ClO2 nicht angegriffen.‘“ jeweils sofern dies geschieht, wie in der Anlage K3 wiedergegeben. II. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 zu zahlen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen vorläufig vollstreckbar, und zwar der Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. V. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. A Die Klage ist begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der im Blog seiner Internetseite verbreiteten Aussagen zur Wirksamkeit von M gegen das Corana-Virus gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangen. Die Aussagen sind eine geschäftliche Handlung, die nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist, weil sie gem. § 3a UWG einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 1. Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, Verletzungen der Regeln zum Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs geltend zu machen. 2. Bei dem von dem Beklagten vorgenommen Eintrag im Blog handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine "geschäftliche Handlung" ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Die Darstellung des Produkts M in dem Internet-Blog dient dazu, das Produkt M bekannt zu machen und für dessen Kauf im Internetladen des Beklagten zu werben. Das Ziel der Verkaufsförderung von Waren aus dem Internetladen des Beklagten tritt allgemein mit den rechtsseitig neben dem Text platzierten Hinweisen auf „Bücher und DVDS aus unserem Shop“ und konkret für das Produkt M mit dem im Anschluss an den Text gesetzten Link „50-ml-Fläschchen (reichen 5-6 Monate) sind erhältlich: 20,-- Euro, hier im Shop bei g...de“. Die Werbung ist dem Beklagten als eigene geschäftliche Handlung zuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der von ihm verfassten Einleitung zu dem streitgegenständlichen Text als dessen Urheberin Frau I S angibt. Es genügt, dass er den Beitrag im Blog veröffentlicht hat. Zudem hat der Beklagte sich die positiven Wirkungsaussagen zum Zwecke der Bewerbung des Produkts und seines Verkaufs in seinem Internetladen zu eigen gemacht. Die vom Beklagten verfasste Einleitung (“... Es ist angebracht, sich näher damit zu beschäftigen ...“) und der Link zu seinem Internetladen lassen seine Absicht, die Aussagen eines Dritten werbewirksam zur eigenen Absatzförderung einzusetzen, erkennbar werden. 3. Die Werbung ist unzulässig. a) Sie verletzt das Werbeverbot von § 3a HWG verletzt. Nach § 3a Satz 1 HWG ist eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Die Vorschrift ist gemäß ihrem Satz 2 auch anzuwenden, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind. aa) Arzneimittel sind gemäß § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) bzw. Art. 1 Nr. 2 a) der Richtlinie 2001/83/EG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Ein Erzeugnis kann als Arzneimittel angesehen werden, wenn es infolge seiner Form und seiner Aufmachung einem Arzneimittel genügend ähnelt und wenn insbesondere seine Verpackung und sein Beipackzettel einen Hinweis auf Forschungen pharmazeutischer Laboratorien, auf von Ärzten entwickelte Methoden oder Stoffe oder auf bestimmte Zeugnisse von Ärzten zugunsten der Eigenschaften des Erzeugnisses enthalten (Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 2 Zentralbegriffe des Arzneimittelrechts, Rn. 81, Beck-online). Ein Erzeugnis ist „als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung von menschlichen Krankheiten“ anzusehen, wenn es, gegebenenfalls auf dem Etikett, dem Beipackzettel oder mündlich, ausdrücklich als ein solches „bezeichnet“ oder „empfohlen“ wird, sog. Präsentationsarzneimittel (Fuhrmann / Klein / Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 2 Zentralbegriffe des Arzneimittelrechts, Rn. 84). Es reicht aus, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis – in Anbetracht seiner Aufmachung – die beschriebene Wirkung haben müsse (EuGH, Urteil vom 15.11.2007, C-319/05, PharmR 2008, 59 [63], Rn. 46. Beck-online). Wegen des in der Bestimmung enthaltenen Wortes „zur“ in der Definition des Arzneimittels, sind nicht nur die Erzeugnisse einbezogen, die eine tatsächliche Auswirkung auf die Körperfunktionen haben, sondern auch diejenigen, die die angekündigte Wirkung nicht haben. (Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, § 2 Zentralbegriffe des Arzneimittelrechts, Rn. 83). bb) Das Präparat M wird als Arzneimittel beworben. (1) Der Begriff der Werbung für ein Arzneimittel umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern. Die Nennung eines bestimmten Arzneimittelnamens stellt sich, wie auch aus § 4 Abs. 6 Satz 2 HWG folgt, regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels geeignete Maßnahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser Förderung auch dienende Maßnahme verstanden. Für die Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes reicht es nach dessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Maßnahme neben anderen Zwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel gerichtet ist (BGH, Urteil vom 26. 03.2009, I ZR 213/06, Rn. 13, Juris). Mit den beanstandeten Aussagen wird dem maßgeblichen Inhaltsstoff, Chlorid, die Wirkung zugeschrieben, dass es bei oraler Einnahme das Corona-Virus „tötet“. In der Angebotsbeschreibung werden zudem als Schlagworte „gegen Viren“ und „Krankheitskeime“ genannt, was den gesundheitlichen Aspekt der Aussage unterstreicht. Das gilt auch, soweit mit der angegriffenen Aussage zu Nr. 1 die Wirksamkeit als Heilmittel gegen Corona nur als Frage aufgeworfen wird und der Verweis auf die Berichte im Internet zur angeblichen Wirksamkeit von M eine wahre Tatsache darstellt. Denn die gebotene Gesamtbetrachtung der Werbung zeigt, dass die These der Wirksamkeit durch die nachfolgende Darstellung bestätigt werden soll und auch die Adressaten der Werbung zum intendierten Schluss kommen sollen, dass die Frage zur Wirksamkeit von M mit „ja“ zu beantworten sei. (2) Das Werbeverbot ist auch dann verletzt, wenn der Bericht (auch) das Ziel verfolgen sollte, die Öffentlichkeit zu einer gesundheitlichen Frage zu informieren. Das folgt aus dem Zweck des Werbeverbots. Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden. Angesichts der Bedeutung und des Ausmaßes der Bedrohung der durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Rechtsgüter durch eine unangemessen beeinflussende Werbung ist es geboten, den Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG schon dann zu eröffnen, wenn für das angesprochene Publikum eine werbende Aussage für ein bestimmtes Arzneimittel neben anderen damit verfolgten Zwecken erkennbar bleibt. Bereits dann können die Gefahren drohen, denen das Heilmittelwerbegesetz begegnen soll. Ob die betreffende Werbung letztlich nach einem der Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes unzulässig ist, ergibt sich dann aus der gebotenen Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht der das betreffende Werbeverbot rechtfertigenden Gründe und der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungs- sowie Werbe- und gegebenenfalls Meinungsfreiheit des Werbenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 213/06, Rn. 17, Juris). Die Abwägung zwischen dem Ausmaß der Gefahren, die durch die Veröffentlichung der beanstandeten Anzeige für das durch § 10 Abs. 1 HWG geschützte Rechtsgut begründet worden sind, und der Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit, wird maßgeblich durch den Zusammenhang beeinflusst, in dem die Anzeige erschienen ist (BGH, Urteil vom 26.03.2009, I ZR 213/06, Rn. 23). Hier tritt der Schutz der Meinungsfreiheit hinter dem Schutz der Gesundheit zurück. Die streitgegenständlichen Äußerungen waren nicht Beitrag zu einer öffentlichen Diskussion über Erkrankungen infolge des Corona-Virus und deren Behandlung, sondern zielten ausschließlich darauf ab, für den Kauf des Präparats M zu werben. Demgegenüber geht von dem Inhaltsstoff eine nicht unerhebliche Gesundheitsgefahr aus. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stufte Chlordioxid-Lösungen bereits 2015 als zulassungspflichtig und bedenklich ein. Chlordioxid kann - in Abhängigkeit von der im Präparat enthaltenen Konzentration und zur Einnahmemenge zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, auf die in der Werbung nicht hingewiesen wurde. Zu einer 28-prozentigen Natriumchloritlösung, die als M vertrieben worden war, haben die auf einem Gutachten eines Sachverständigen beruhenden Feststellungen des mit einem Strafverfahren wegen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln befassten Landgerichts Hildesheim ergeben, dass es bei oraler Einnahme in Kontakt mit Magensaft oder Speichel zu Salzsäure, Chlordioxid – ein giftiges Gas mit stechendem, chlorähnlichem Geruch – und Wasser zerfalle und je nach verabreichter Dosis unspezifisch reizend bis schädigend auf Schleimhäute wirke, wodurch es dosisabhängig zu Übelkeit und Durchfall kommen könne (LG Hildesheim, Urteil vom 27. 10.2017 – 22 KLs 14 Js 10671/14, Rn. 120 ff, Juris). b) Die Werbung des Beklagten verstieß zudem gegen weitere Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes. Sie enthielt nicht die nicht die nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HWG notwendigen Angaben. Chlordioxid war entgegen § 4 Abs. 1a HWG nicht mit dem vorangestellten Wort „Wirkstoff“ benannt worden. In dem hier vorliegenden Fall der Werbung außerhalb der Fachkreise (§ 2 HWG) fehlte der notwendige Hinweis zu Risiken und Nebenwirkungen, § 4 Abs. 3 HWG. Der Beklagte durfte nicht mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck nicht deutlich erkennbar war, sowie mit irreführenden Äußerungen Dritter werben (§ 11 Nr. 9 und Nr. 11 HWG). Die Werbung war irreführend, weil das Präparat die ihm zugeschriebene Wirkung nicht hat, § 3 Satz 1 Nr. 1 HWG. Es fehlt an einem wissenschaftlichen Nachweis, dass es gegen den Corona-Virus (in irgend einer Weise zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit) wirksam ist. c) Das Angebot verstieß ferner gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG. Hiernach dürfen Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/ EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 erteilt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. M bzw, Chlorid ist nicht als Arzneimittel zur Anwendung gegen Corona zugelassen worden. Ein Befreiungstatbestand nach Art. 21 Abs. 2 lit 1c) AMG liegt nicht vor. 4. Die durch die Werbung und das Angebot von M verletzten § 3a HWG und § 21 AMG, nach denen grundsätzlich nur zugelassene Arzneimittel in den Verkehr gebracht und beworben werden dürfen, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, deren Verletzung die Interessen der davon betroffenen Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 25. 06.2015, I ZR 11/14, Rn. 9, zur Vorgängerregelung von § 4 Nr. 11 UWG, Juris). Das trifft auch auf § 3, § 4 und § 11 HWG zu. 5. Die Verletzung dieser Marktverhaltensregelungen begründet die Gefahr der Wiederholung von gleichen oder gleichartigen Verletzungen des Wettbewerbsrechts. Der Beklagte hat die Wiederholungsgefahr nicht durch seine Unterlassungserklärung vom 13.04.2020 (Anlage K 5, Blatt 80 der Akte) ausgeräumt. Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbsverstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein. Sie muss den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafversprechen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins. (BGH, Urteil vom 21.02.2008, I ZR 142/05, Rn. 14, Juris; BGH, Urteil vom 17.09.2015, I ZR 92/14, DB 2016, 827, 829 Rn. 34, Juris). Die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung genügt diesen Erfordernissen nicht. Der Beklagte hat sich nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der (ersten) Wiederholung der Verletzungshandlung verpflichtet. Vielmehr soll nach Nr. 2 der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe „im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden“ verwirkt sein. Damit blieben einzelne Verstöße, sofern nicht gleichzeitig drei oder mehr Verletzungshandlungen festgestellt werden, sanktionslos. Die Unterlassungserklärung gilt gem. Nr. 1 nur für die wörtliche Wiederholung der beanstandeten Werbung, so dass ihre Geltung sich nicht auf gleichartige oder sinngemäße Aussagen zur Wirksamkeit von M gegen den Corona Virus erstreckt. Die Unterlassungsverpflichtung soll nach Nr. 3 nicht für „Berichterstattungen in Beiträgen aus dem Blog“ gelten, womit der Beklagte den Kern der hier in Rede stehenden Verletzungshandlung, nämlich die wettbewerbswidrige Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel, aus dem Anwendungsbereich herausnimmt. Ferner erstreckt sich die Unterlassungserklärung nicht auf den gesamten beanstandeten Text, sondern der Beklagte hat unter Nr. 1.1 und 1.4 Kürzungen vorgenommen. Angesichts der aufgezeigten Unzulänglichkeiten der Unterlassungserklärung kann es dahinstehen, ob darüber hinaus Nr. 4 der Unterlassungserklärung sprachlich so gefasst ist, dass sie bewusste Unklarheiten zum Beginn und zum Umfang der Unterlassungspflicht hervorruft, die Zweifel an einem ernsthaften Unterwerfungswillen des Beklagten begründen, oder eine zulässige Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiellem Recht darstellt. II. Der Kläger kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG eine Aufwandspauschale von 238,00 € für die Abmahnung verlangen. Auf den Betrag sind Rechtshängigkeitszinsen nach § 288 Abs. 1, § 291 BGB zu zahlen. B Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO. C Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 709 ZPO angeordnet worden. D Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 51 Abs. 2 GKG. Der Kläger verlangt die Unterlassung von Aussagen zur Wirksamkeit von Chordioxid gegen den Corona Virus in einem Internet-Blog. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. Unternehmen, die Heilmittel oder Medizinprodukte herstellen, ferner Ärzte- und Apothekenkammern sowie Ärzte, Apotheken und Heilpraktiker. Der Beklagte betreibt im Internet unter seiner Domain www.g...de auf einer Unterseite einen sog. „Blog“, in dem Nutzer ihre Meinungen zu bestimmten Themen darstellen können, und auf einer weiteren Unterseite einen Laden, über den er Chlordioxid unter dem Produktnamen „M“ vertreibt. Ein Fläschchen mit 50 mg. enthält ausweislich des Aufklebers eine destillierte Lösung mit 22,4 % NaClO2. Chlordioxid ist gem. Teil I c der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zu § 11 der Trinkwasserverordnung als Aufbereitungsstoff zur Desinfektion von Trinkwasser zugelassen. In dem Blog äußerte sich der Beklagte unter einer werbenden Abbildung eines Fläschchens mit „M-Tropfen“ mit der Angabe „Chordioxid M gegen Viren, Bakterien und Pilze“: „Corona Virus – gibt es ein Heilmittel? Seit dem Auftauchen des Corona-Virus gibt es Meldungen im Internet, über die Wirksamkeit des M von J H Der J-Verlag hatte im Editorial der Nr. ¾ darauf hingewiesen. Zugleich startete im Internet eine Art 'Shitstorm' gegen das M als Mittel gegen das Corona-Virus. Was ist dran? I S betrachtet die Fakten der langen Geschichte des M und seine unglaubliche Erfolgsgeschichte, die nicht jeder Mediziner teilen will. Doch anlässlich der Corona Virusepidemie, die sich zu einer weltweiten Pandemie auszubreiten scheint, ist es angebracht, sich damit näher zu beschäftigen. I S schreibt: M von J H eliminiert Corona Virus! Als sich die Meldungen über die Verbreitung des Corona-Virus überstürzen, war uns sofort klar, dass wir das Mittel dagegen in der Hand halten: nämlich das M von J H. Doch weil uns das Z Labor 2014 verboten hatte, dieses zu verbreiten, weil es ‚giftig‘ sei, gaben wir es bisher nur ‚unter der Hand ab‘. Dabei hatte damals ein Chemiker analysiert, dass es nicht gefährlich sei - und Selbstversuche und unzählige Erfahrungsberichte bestätigen dies! Nun ist der Moment gekommen, um uns über das Verbot hinwegzusetzen, nachdem Dipl.-Ing. H W folgende Meldung verbreitete: ‚Wir kennen ja verschiedene Therapien, um pathogene abzutöten. Es ist dabei nicht entscheidend, ob es sich um Bakterien, Viren, Pilze oder Makroben handelt. Im Palmenparadies E fällt zum Beispiel sofort der Chlordioxid-Gasgeruch auf; also wird hier das Wasser nicht mit dem giftigen Chlor gereinigt. Alle Pathogene sind elektrisch primitiv gebaut. Corona-Viren haben keine Chance, in einem solchen Wasser zu überleben. Aufgrund des niedrigen Redox – Potenzials von ClO2 tötet es alle elektrisch primitiv gebauten Keime, auch das Corona-Virus. Gesundmachende Bakterien, wie im Darm, werden wegen ihres höheren Redox-Potenzials von ClO2 nicht angegriffen.‘ “ Mehr lesen im NET-Journal unter ... 50-ml-Fläschchen (reichen 5 - 6 Monate) sind erhältlich: 20,-- Euro, hier im Shop bei g....de“ Der Kläger beanstandete den Blog-Eintrag mit der Abmahnung vom 30.03.2020 (Anlage K4, Blatt 75 der Akte) als Werbung, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 HWG irreführend und grob täuschend sei, weil sie dem Mittel eine Wirkung zu schreibe, die wissenschaftlich nicht gesichert sei. Er hatte der Abmahnung folgenden Entwurf einer Erklärung beigefügt, in dem sich der Beklagte verpflichtete, 1. im geschäftlichen Verkehr das Mittel „M Chlordioxid“ „ohne Zulassung als Arzneimittel zur innerlichen Behandlung von Krankheiten und Leiden zu vertreiben und/oder zu bewerben, insbesondere zu werben: 1.1 Corona Virus – gibt es ein Heilmittel? Seit dem Auftauchen des Corona-Virus gibt es Meldungen im Internet, über die Wirksamkeit des M von J H. 1.2 M von J H eliminiert Corona-Virus! 1.3. Als sich die Meldungen über die Verbreitung des Corona-Virus überstürzen, war uns sofort klar, dass wir das Mittel dagegen in der Hand halten: nämlich das M von J H. Doch weil uns das Z Labor 2014 verboten hatte, dieses zu verbreiten, weil es ‚giftig‘ sei, gaben wir es bisher nur ‚unter der Hand ab‘. Dabei hatte damals ein Chemiker analysiert, dass es nicht gefährlich sei - und Selbstversuche und unzählige Erfahrungsberichte bestätigen dies! 1.4. Nun ist der Moment gekommen, um uns über das Verbot hinwegzusetzen, nachdem Dipl.-Ing. H W folgende Meldung verbreitete: ‚Wir kennen ja verschiedene Therapien, um pathogene abzutöten. Es ist dabei nicht entscheidend, ob es sich um Bakterien, Viren, Pilze oder Makroben handelt. Im Palmenparadies E fällt zum Beispiel sofort der Chlordioxid-Gasgeruch auf; also wird hier das Wasser nicht mit dem giftigen Chlor gereinigt. Alle Pathogene sind elektrisch primitiv gebaut. Corona-Viren haben keine Chance, in einem solchen Wasser zu überleben. Aufgrund des niedrigen Redox – Potenzials von ClO2 tötet es alle elektrisch primitiv gebauten Keime, auch das Corona-Virus. Gesundmachende Bakterien, wie im Darm, werden wegen ihres höheren Redox-Potenzials von ClO2 nicht angegriffen.‘ “ 2. für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung - auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen - gegen eine unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung an den Verband sozialer Wettbewerb e.V. Eine Vertragsstrafe von 5.100,-- zu zahlen. Im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt. Der Beklagte verpflichtete sich mit der nachfolgenden Unterlassungserklärung vom 13.04.2020 (wobei Auslassungen oder Ergänzungen im Vergleich zum Entwurf des Klägers mit eckigen Klammern gekennzeichnet werden): 1. es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr das Mittel „M Chlordioxid“ ohne Zulassung als Arzneimittel zur innerlichen Behandlung von Krankheiten und Leiden zu vertreiben und/oder zu bewerben, insbesondere [wörtlich] zu werben: 1.1 [...] „Seit dem Auftauchen des Corona-Virus gibt es Meldungen im Internet, über die Wirksamkeit des M von J H.“ 1.2 „M von J H eliminiert Corona-Virus!“ 1.3. „Als sich die Meldungen über die Verbreitung des Corona-Virus überstürzen, war uns sofort klar, dass wir das Mittel dagegen in der Hand halten: nämlich das M von J H. Doch weil uns das Z Labor 2014 verboten hatte, dieses zu verbreiten, weil es ‚giftig‘ sei, gaben wir es bisher nur ‚unter der Hand ab‘. Dabei hatte damals ein Chemiker analysiert, dass es nicht gefährlich sei - und Selbstversuche und unzählige Erfahrungsberichte bestätigen dies“ 1.4. [...] „Corona-Viren haben keine Chance, in einem solchen Wasser zu überleben. Aufgrund des niedrigen Redox – Potenzials von ClO2 tötet es alle elektrisch primitiv gebauten Keime, auch das Corona-Virus. Gesundmachende Bakterien, wie im Darm, werden wegen ihres höheren Redox-Potenzials von ClO2 nicht angegriffen.“ 2. für jeden Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Zuwiderhandlung [...] gegen eine unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung [eine von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende] Vertragsstrafe [...] an den Verband sozialer Wettbewerb e.V. zu bezahlen. Im Fall von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe [...] verwirkt. 3. Berichterstattungen in Beiträgen aus dem Blog mit ähnlich lautenden Zitaten oder Verlinkung zu weiteren Internetseiten oder Dokumenten sind davon nicht betroffen. Sie werden im Rahmen eines Bildungsauftrages und zur Dokumentation verstanden, die der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit unterliegen. Die unterzeichnete Person übernimmt keinerlei Haftung für Inhalte aus Verlinkung Dritter. 4. Vorbehaltlich eines wissenschaftlich anerkannten Nachweises für die Wirksamkeit von M oder Chlordioxid in der Gegenwart oder der Zukunft sowie die Zulassung als Mittel zur oralen Einnahme gegen Pathogene wie Viren, Bakterien, Pilze oder Parasiten gemäß dem Arzneimittelgesetz oder einer staatlichen Verfügung, erhält die Unterlassungserklärung ihre Gültigkeit. Bis dahin gilt der eigentliche Wirkstoff Chlordioxid nach deutscher Trinkwasserverordnung als zugelassen für die sichere und keimfreie Aufbereitung von Trinkwasser. Der Kläger wies die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 21.04.2020 zurück, weil die in den Ziffern 1.3 und 1.4 enthaltenen Vorbehalte geeignet seien, die Unterlassungsverpflichtung sanktionslos zu umgehen. Der Beklagte lehnte eine Abänderung seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung des Produkts M in dem Internetblog sei eine geschäftliche Handlung des Beklagten, weil er für ein Produkt werbe, das er in seinem Internetladen zum Kauf anbiete. Die Darstellung sei darauf ausgerichtet, den Absatz dieses Produktes über den Internetladen des Beklagten zu fördern. Die Werbung sei gemäß § 3 und § 3a UWG wettbewerbsrechtlich unlauter, weil sie einem Arzneimittel gelte, das nach § 21 AMG ohne Zulassung nicht in den Verkehr gebracht und nach § 3a HWG nicht beworben werden dürfe. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13.04.2002 sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie erkennbar darauf ausgerichtet sei, die Unterlassungsverpflichtung zukünftig zu umgehen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Aussagen müsse auch die unter 1.1 angegriffene Behauptung, wonach über die Wirksamkeit von M im Internet berichtet werde, die bei isolierter Betrachtung zutreffend sein möge, als wettbewerbsrechtlich unzulässig bewertet werden, weil die nachfolgenden Aussagen erkennen ließen, dass der Beklagte sich die Behauptung als inhaltlich richtig zu eigen mache. Ferner habe er Anspruch auf Zahlung von 238,00 € als pauschale Abgeltung seiner Aufwendungen für die Abmahnung. Der Kläger beantragt aufgrund der am 10.06.2020 zugestellten Klage, I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Mittel „M Chlordixid“ ohne Zulassung als Arzneimittel zur innerlichen Behandlung von Krankheiten und Leiden zu vertreiben und / oder zu bewerben, insbesondere zu werben 1. Corona Virus – gibt es ein Heilmittel? Seit dem Auftauchen des Corona-Virus gibt es Meldungen im Internet, über die Wirksamkeit des M von J H. 2. M von J H eliminiert Corona-Virus! 3. Als sich die Meldungen über die Verbreitung des Corona-Virus überstürzen, war uns sofort klar, dass wir das Mittel dagegen in der Hand halten: nämlich das M von J H. Doch weil uns das Z Labor 2014 verboten hatte, dieses zu verbreiten, weil es ‚giftig‘ sei, gaben wir es bisher nur ‚unter der Hand ab‘. Dabei hatte damals ein Chemiker analysiert, dass es nicht gefährlich sei - und Selbstversuche und unzählige Erfahrungsberichte bestätigen dies! 4. Nun ist der Moment gekommen, um uns über das Verbot hinwegzusetzen, nachdem Dipl.-Ing. H W folgende Meldung verbreitete: ‚Wir kennen ja verschiedene Therapien, um pathogene abzutöten. Es ist dabei nicht entscheidend, ob es sich um Bakterien, Viren, Pilze oder Makroben handelt. Im Palmenparadies E fällt zum Beispiel sofort der Chlordioxid-Gasgeruch auf; also wird hier das Wasser nicht mit dem giftigen Chlor gereinigt. Alle Pathogene sind elektrisch primitiv gebaut. Corona-Viren haben keine Chance, in einem solchen Wasser zu überleben. Aufgrund des niedrigen Redox – Potenzials von ClO2 tötet es alle elektrisch primitiv gebauten Keime, auch das Corona-Virus. Gesundmachende Bakterien, wie im Darm, werden wegen ihres höheren Redox-Potenzials von ClO2 nicht angegriffen.‘“ jeweils sofern dies geschieht, wie in der Anlage K3 wiedergegeben. II. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Kläger keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch habe. Seine Äußerung im Blog zum Produkt M sei nicht wettbewerbswidrig. Sie sei keine geschäftliche Handlung, weil sie nicht einem in seinem Internetladen angebotenem Produkt zugeordnet werden könne. Als Meinungsäußerung sei die Äußerung lauterkeitsrechtlich irrelevant. Darüber hinaus sei die Aussage zu 1.1 inhaltlich wahr. Darüber hinaus sei die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr bereits durch die Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt worden. Mit seinen Ergänzungen in Nr. 3 der Unterlassungserklärung habe er dem Umstand Rechnung getragen, dass seine Äußerung in dem Blog rechtlich zulässig sei. Nr. 4 der Unterlassungserklärung sei unnötig, beschreibe in Übereinstimmung mit dem materiellen Anspruch nur den Umfang der Unterlassungspflicht.