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I ZR 142/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/05 Verkündet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Buchführungsbüro UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 UWG §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit StBerG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" werben, wenn sie im un- mittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - I ZR 142/05 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 auf- gehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 20. Juli 2004 abge- ändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte, die keine Angehörige der steuerberatenden Berufe ist und daher nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, ist seit dem 1. September 1998 im Gewerberegister der Stadt C. mit dem Gewerbe "Buchführungsbüro" eingetragen. Im Branchentelefonbuch für den Bereich C. war sie für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 unter der Rubrik "Buch- führung" verzeichnet. Die klagende Steuerberaterkammer B. sieht hierin ein unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs und der Irreführung wettbewerbswidri- ges Verhalten. Sie hat daher gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe- werbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind, solange ihr die dazu notwendigen berufsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, entsprechend zu werben und ihr Gewerbe unter der Bezeichnung "Buchführungsbüro" zu füh- ren. 2 Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Berufungsgericht beschränkt aufrechterhaltene einstweilige Verfügung beantragt, 3 der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buch- führung anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, und insbe- sondere das Gewerbe unter "Buchführungsbüro" zu führen. - 4 - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich insbesondere auf ihre im Verfahren der einstweiligen Verfügung abgegebene Unterlassungs- erklärung bezogen und diese ergänzt. Zuletzt hat sie unter Anbieten einer Ver- tragsstrafe in Höhe von 5.000 € erklärt, sie verpflichte sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich, es zu unterlassen, im ge- schäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" zu werben und/oder werben zu lassen und/oder derartige Arbeiten zu erbringen, es sei denn, im gleichen Zusammenhang werde ange- geben, dass mit diesen Begriffen nur das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", die "laufende Lohnabrechnung" und das "Fertigen der Lohnsteueranmeldun- gen" gemeint sei. Die Klägerin hat auch diese Erklärung nicht als streiterledi- gend angenommen. 4 Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die Beru- fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Brandenburg GRUR-RR 2006, 167). 5 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be- klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:7 Die Klägerin sei als Kammer der freien Berufe der Steuerberater nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der von ihr gel- 8 - 5 - tend gemachte Unterlassungsanspruch sei sowohl nach altem Recht (§§ 1, 3 UWG a.F.) als auch nach neuem Recht (§§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1 UWG) begründet. Die Bestimmungen im Steuerberatungsgesetz, die die zulässige Hilfeleistung in Steuersachen festlegten, bezweckten den Schutz der Unabhän- gigkeit des Steuerberaters und stellten Marktverhaltensregelungen zum Schut- ze der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dar. Die Werbung und das Leistungsangebot der Beklagten im Branchentelefonbuch seien nach dem Sprachsinn auf die umfassende Übernahme von Buchführungsaufgaben im handelsrechtlichen wie auch steuerrechtlichen Sinn gerichtet. Deren Erfüllung sei den in den §§ 3 und 4 StBerG bezeichneten Personen vorbehalten, zu de- nen die Beklagte nicht gehöre. Diese täusche damit über den zulässigen Inhalt ihres Leistungsangebots und werbe selbst dann, wenn sie die für die Vornahme der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tätigkeiten erforderliche Qualifikation besit- zen sollte, hinsichtlich der darüber hinausgehenden Tätigkeiten unberechtigt. Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG befugt seien, dürften nicht mit dem Begriff "Buchführung" werben und sich nur dann als Buchhalter bezeichnen, wenn sie dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG im Einzelnen aufführten. Die Eintragung der Beklagten im Gewerberegister unter der Unterneh- mensbezeichnung "Buchführungsbüro" stelle ebenso wie die Eintragung im Branchentelefonbuch unter der Rubrik "Buchführung" eine unlautere Wettbe- werbshandlung dar. Der Umstand, dass der Gewerbetreibende mit seiner An- meldung in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfülle, ändere nichts daran, dass die Eintragung auch zu Zwecken des Wettbewerbs erfolge. Die Eintragung im Gewerberegister sei geeignet, sich auf den Wettbewerb nicht unerheblich auszuwirken. 9 - 6 - Die hinsichtlich der unzulässigen Werbung wegen des insoweit bereits begangenen Wettbewerbsverstoßes bestehende Wiederholungsgefahr und die dadurch im Hinblick auf das Anbieten und das Erbringen solcher Leistungen begründete Erstbegehungsgefahr seien durch die von der Beklagten angebote- nen Unterlassungsverpflichtungserklärungen nicht entfallen. Diese Erklärungen seien ungenügend, weil die Beklagte den Begriff "Buchführung" auch mit Zusät- zen im Geschäftsverkehr nicht verwenden dürfe. 10 Der Klageanspruch sei auch nicht verjährt.11 II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beur- teilung des Streitfalls hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begehungsgefahr, die für den von der Klägerin geltend gemachten, auf die Gesichtspunkte der Irreführung (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG, § 3 Satz 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) und des Rechtsbruchs (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., jeweils i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Nr. 4, § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG) gestützten Unterlassungsanspruch erforderlich ist, ist zumindest durch die von der Beklagten zuletzt abgegebene Unterlas- sungserklärung weggefallen. Dies gilt sowohl im Blick auf die Wiederholungsge- fahr, die durch ein möglicherweise als wettbewerbswidrige Werbung zu beurtei- lendes Verhalten der Beklagten begründet worden war (nachstehend 1.), als auch im Blick auf die Erstbegehungsgefahr, die durch das Verhalten der Be- klagten gegebenenfalls hinsichtlich des Anbietens und Erbringens der bewor- benen Leistungen entstanden sein konnte (nachstehend 2.). 12 1. Die Beklagte hat durch ihre im Rechtsstreit zuletzt abgegebene straf- bewehrte Unterlassungserklärung die durch ein mögliches wettbewerbswidriges 13 - 7 - Werbeverhalten begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstö- ße ausgeräumt. 14 a) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzungs- handlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerbs- verstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernst- lichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeverspre- chen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen Un- terlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementspre- chend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss- Verkauf, m.w.N.). Beschränkungen der Unterlassungserklärung, die lediglich einer Begrenzung des Unterlassungsanspruchs des Gläubigers nach materiel- lem Recht entsprechen, sind jedoch unbedenklich. Dem Wegfall der Wiederho- lungsgefahr steht nicht entgegen, dass der Schuldner es ablehnt, seine Unter- lassungserklärung auf ein Verhalten zu erstrecken, das ihm nicht verboten wer- den kann (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 12 Rdn. 1.126). b) Die von der Beklagten zuletzt abgegebene Unterlassungserklärung entspricht diesen Erfordernissen. 15 aa) Im Verlauf des Rechtsstreits ist es zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie ist damit berechtigt, die in dieser Bestimmung auf- geführten Tätigkeiten auszuführen, und darf deshalb auch gemäß § 8 Abs. 4 16 - 8 - Satz 1 StBerG auf ihre insoweit gegebene Befugnis zur Hilfeleistung in Steuer- sachen hinweisen. 17 bb) Die Beklagte überschreitet mit der Verhaltensweise, die sie sich in ih- rer zuletzt abgegebenen Unterlassungserklärung vorbehalten hat, die Grenzen dieser Befugnis nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die in dem in § 6 Nr. 4 StBerG bestimmten Umfang zur Hilfeleistung in Steuer- sachen befugten Personen keinen abgeschlossenen Ausbildungsgang mit ge- nau definiertem Berufsabschluss aufzuweisen brauchen (v. Borstel in Gehre/ v. Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl., § 8 Rdn. 22). Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG). Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG dürfen auch andere Berufsbezeichnungen angegeben werden, darunter solche mit einem hohen Irreführungspotential; denn bei einem "geprüf- ten Bilanzbuchhalter" liegt für den Verkehr die Annahme nicht fern, dieser dürfe auch bei der Bilanzerstellung mitwirken (vgl. Willerscheid in Kuhls/Meurers/ Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 22). Einer aus der Bezeichnung folgenden möglichen Irreführungsgefahr wird jedoch dadurch entgegengewirkt, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG "dabei" die er- laubten Tätigkeiten im Einzelnen angegeben werden müssen. Die Gesetzesbe- gründung geht davon aus, dass durch die Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG er- reicht wird, dass eine entsprechende Werbung "nicht irreführend i.S. von § 1 UWG" ist (BT-Drucks. 14/2667, S. 28). cc) Soweit die Beklagte sich in ihrer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, mit den Begriffen "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" nur "im glei- chen Zusammenhang" mit der Angabe der in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Tä- tigkeiten zu werben, entspricht dies dem Erfordernis des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG, diese Tätigkeiten "dabei" anzugeben. Mit der Formulierung "im glei- 18 - 9 - chen Zusammenhang" sind die Umstände, unter denen der Hinweis auf die von der Beklagten zulässigerweise erbrachten Leistungen noch in einem so engen Zusammenhang mit ihrer Werbung steht, dass eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist, hinreichend deutlich und bestimmt umschrieben. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet, wie sich durch Auslegung der Unterlassungserklärung der Beklagten ergibt, die unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungshandlungen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 184/94, WRP 1997, 434, 435 - Versierter Ansprechpartner; vgl. ferner BGH, Teil-Versäumnis- und Endurt. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 Tz. 17 - Umsatzsteuerhinweis). dd) Bedenken gegen die Höhe der versprochenen Vertragsstrafe beste- hen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geäußert worden. Die Ein- schränkung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist insoweit ebenfalls un- bedenklich (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.109 und 1.111 m.w.N.). 19 2. Die vom Berufungsgericht in Bezug auf die unbefugte Erbringung von Leistungen angenommene Erstbegehungsgefahr ist zumindest dadurch wegge- fallen, dass sich die Beklagte in ihrer zuletzt abgegebenen Unterlassungserklä- rung auch insoweit strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. 20 Soweit das Berufungsgericht ferner in Bezug auf ein unbefugtes Anbie- ten von Leistungen von einer Erstbegehungsgefahr ausgegangen ist, ist diese jedenfalls dadurch weggefallen, dass die Beklagte durch die Abgabe der auf das Werben und Erbringen entsprechender Leistungen gerichtete Unterlas- sungserklärung auch in Bezug auf deren Anbieten in ernstlicher und unmissver- ständlicher Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie keine entsprechenden 21 - 10 - unzulässigen Leistungsangebote machen wird (vgl. Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rdn. 1.26 m.w.N.). 22 III. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist deshalb aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landge- richtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.23 Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 20.07.2004 - 11 O 86/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.07.2005 - 6 U 108/04 -