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Urteil

1 S 158/12

LG Flensburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2013:0430.1S158.12.0A
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Leitsätze
1. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so steht dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht entgegen, dass sein Rechtsschutzversicherer die Kosten übernommen hat. 2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geht nach § 86 Abs. 1 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den Rechtsschutzversicherer über.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 21. November 2012 – 67 C 140/12 – geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.529,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 4.004,31 € die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so steht dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht entgegen, dass sein Rechtsschutzversicherer die Kosten übernommen hat. 2. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags geht nach § 86 Abs. 1 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den Rechtsschutzversicherer über. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 21. November 2012 – 67 C 140/12 – geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.529,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach einem Streitwert von 4.004,31 € die Klägerin zu 22 % und der Beklagte zu 78 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Wegen des Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 21. November 2012 (Bl. 69 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin rügt mit der Berufung, das Amtsgericht habe die Bedeutung der Rechtsschutzversicherung für den Beratungsumfang eines Rechtsanwalts verkannt. Der Beklagte habe einen Anwaltsfehler begangen, weil er eine unschlüssige Klage eingereicht habe. Der Wunsch der Versicherungsnehmerin, ohne Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten, entlaste den Beklagten nicht, da sie mit ihrer Weisung nicht über den Umfang des Versicherungsschutzes habe hinausgehen dürfen. Der Beklagte hätte der Versicherungsnehmerin von der Erhebung einer unschlüssigen Klage abraten müssen. Auf die Deckungszusage könne sich der Beklagte nicht berufen, weil zwischen ihm und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestehe. Er sei auch nicht in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages einbezogen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 21. November 2012 - 67 C 140/12 - aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der Klägerin habe der Klageentwurf zur Prüfung vorgelegen. Sie hätte den Versicherungsschutz versagen können. Die Deckungszusage stelle im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin ein Schuldanerkenntnis dar. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Ansprüche aus fehlerhafter anwaltlicher Beratung zu. Richtigerweise hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte am 19. November 2010 vor dem Landgericht Flensburg im Verfahren 3 O 388/10 eine unschlüssige Klage erhoben habe, da er die für das Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht schlüssig vorgetragen habe. Die Erhebung einer unschlüssigen Klage ist als Pflichtverletzung gleichzusetzen mit der Einreichung einer von Anfang an offensichtlich unbegründeten Klage. Erhebt ein Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so haftet er wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung (OLG München, Urteil vom 4. August 2010, 15 U 4975/08, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2006, 5 U 271/05, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 1991, 24 U 201/90, juris). Für den Beklagten war erkennbar, dass seine Klage, soweit sie den Vortrag zur Nacherfüllungsfrist betraf, unschlüssig war. Das Landgericht hat in seinem Hinweis vom 6. Januar 2011 explizit darauf hingewiesen, dass es an einem Vortrag der Klägerin zur Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle. Damit wird dokumentiert, dass das Landgericht die Klage schon zu diesem Zeitpunkt für unschlüssig hielt. Wenn der Beklagte meint, die Auffassung des Landgerichts in dem vorbezeichneten Hinweis treffe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zu, so trägt er das Risiko, dass seine Auffassung unzutreffend ist. Die Voraussetzungen eines weiteren Hinweises (vgl. dazu Zöller / Greger, 28. Aufl., § 139 Rn. 14a m. w. N.) lagen nicht vor. Zudem hat der Beklagte auch nicht um einen ergänzenden Hinweis gebeten. Erhebt der Rechtsanwalt eine unschlüssige Klage, so steht dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch des Mandanten nicht entgegen, dass sein Rechtsschutzversicherer die Kosten übernommen hat. Auch der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geht nach § 86 Abs. 1 VVG bzw. § 17 Abs. 8 ARB 2000 auf den Rechtsschutzversicherer über. Die Pflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden. Wäre die unschlüssige Klage nicht erhoben worden, wäre der Klägerin der Schaden nicht entstanden. Dass die Klage noch in prozessual sicherer Weise schlüssig gemacht worden wäre, wird von dem Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 254 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu lindern, § 254 Abs. 2 BGB. Wegen Erteilung der Deckungszusage für eine aussichtslose Klage ist der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2006, 5 U 271/05, juris). Die vertraglichen Pflichten eines Anwalts gegenüber seinem Mandanten sind nicht dadurch modifiziert oder gar eingeschränkt, dass die Partei rechtsschutzversichert ist. Dass der Schaden wegen der Rechtsschutzversicherung und deren Deckungszusage nicht bei der Mandantin verblieben ist, führt nicht zur Entlastung des Beklagten (OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2011, 1 U 358/10, juris). Ungeachtet der bestehenden Rechtsschutzversicherung hätte der Beklagte daher von der Klagerhebung abraten müssen. Prozesskosten wären dann nicht angefallen (OLG Koblenz, Urteil vom 16. Februar 2006, 5 U 271/05, Rn 20, juris). Dass der Beklagte der Klägerin von der Klageerhebung abgeraten hätte, hat er nicht dargelegt. Allein weil die juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmerin kein Interesse an einer Nachlieferung gezeigt hat, ist ihr noch kein Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Versicherte kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Denn zum einen war die Erfolgsaussicht für eine Berufung wegen § 529 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nur gering. Zum anderen hat der Beklagte auch nicht dargelegt, dass er der Versicherten gegenüber erklärt habe, sie von den Kosten für das Berufungsverfahren unabhängig von dessen Ausgang freizustellen. Ohne eine solche Freistellungserklärung durfte die Versicherte von der Einlegung des Rechtsmittels absehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, IX ZR 111/02, Rn 9, juris). Selbst wenn man dennoch in der Nichteinlegung der Berufung ein Mitverschulden sehen sollte, tritt dieses angesichts des überwiegenden Verschuldens des Beklagten zurück. Der Schadensersatzanspruch hat allerdings nicht den vom Kläger behaupteten Umfang. Er beträgt lediglich 3.104,91€. Hierbei handelt es sich um die Gerichtskosten in Höhe von 726,- €, die Verfahrens- und Terminsgebühr des Beklagten in Höhe von 1.202,50 € und die aufgrund des klagabweisenden Urteils dem Gegner zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.517,06 €. Nicht durch die Erhebung der unschlüssigen Klage ursächlich entstanden sind hingegen die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Beklagten in Höhe von 899,40 €. Insoweit handelt es sich um die 1,3 Geschäftsgebühr, die zu seinen Gunsten bereits vor Erhebung der unschlüssigen Klage angefallen war und wegen der die Klägerin ein anwaltliches Verschulden nicht dargelegt hat. Es ist dem Beklagten nicht anzulasten, dass er die Gegenseite trotz der fehlenden Fristsetzung außergerichtlich angeschrieben hat. Denn vielfach lassen sich Einigungen erzielen, die unabhängig von den Erfolgsaussichten einer Klage zur Zufriedenheit der Beteiligten führen. Eigene außergerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin in Höhe von 424,95 € nach einem Wert von 3.104,91 € beanspruchen, jedoch nur eine 1,3 Geschäftsgebühr (282,10 €), eine Auslagenpauschale (20,- €) sowie hierauf entfallende Umsatzsteuer (67,85 €). Weitere Positionen sind nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.