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Urteil

18 O 349/14 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2015:0211.18O349.14.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.135,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.135,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen anwaltlicher Schlechtleistung. Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer des Versicherungsnehmers T. Dieser befand sich in den Jahren 2004 und 2005 bei dem Arzt I in ärztlicher Behandlung wegen Bluthochdrucks und einer Diabetes. Im Januar 2005 verordnete der Arzt dem Versicherungsnehmer ein anderes blutdrucksenkendes Medikament als zuvor. Im Februar erlitt der Versicherungsnehmer zwei Schlaganfälle. Daraufhin beauftrage der Versicherungsnehmer Rechtsanwalt I1 mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Arzt I wegen ärztlicher Fehlbehandlung aufgrund des Medikamentenwechsels und der Nichtbeachtung weiterer Symptome. Das Landgericht C (Az.: …) wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, da keine Fehlbehandlung habe festgestellt werden können. Ein Rechtsmittel legte der frühere Rechtsanwalt nicht ein. Der Versicherungsnehmer beauftragte daraufhin die Anwaltssozietät I2 zur Wahrnehmung der Interessen gegenüber dem früheren Rechtsanwalt. Diese nahmen Rechtsanwalt I1 vor dem Landgericht F (Az.: …) wegen anwaltlicher Schlechtleistung in Anspruch. Der Anspruch wurde damit begründet, dass das Verfahren vor dem Landgericht C nicht richtig geführt worden sei. Das Landgericht F wies die Klage mit Urteil vom 18.10.2012 nach Beweisverwertung des vor dem Landgericht C eingeholten Sachverständigengutachtens ab. Es führte aus, dass eine Schlechtleistung des Rechtsanwaltes nicht vorgelegen habe, da das Scheitern nicht auf einem Anwaltsfehler, sondern auf den Sachverhalt zurückzuführen gewesen sei. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht I3 ein (Az.: …), nahm diese jedoch nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts in der mündlichen Verhandlung zurück. Die Klägerin gewährte zunächst Deckungsschutz für die Einlegung der Berufung. Nachdem das Oberlandesgericht I3 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumte, erteilte die Klägerin auch die Deckungszusage für die Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Die Klägerin zahlte die Gerichtskosten in Höhe von 5.312,00 €, die Kosten nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 9220,12 € und die Vergütung der Beklagten in Höhe von 5503,51 €. Sie leistete ferner eine weitere Zahlung an die Beklagte in Höhe von 100,00 €. Mit Schreiben vom 27.06.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zur Begleichung der Forderung unter Fristsetzung bis zum 28.07.2014 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht fehlerhaft geführt worden sei, da es keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den Versicherungsnehmer nicht darüber aufgeklärt habe, dass ein Rechtsschutzversicherer nur dann Leistungen zu erbringen habe, wenn die Wahrnehmung der Interessen wenigstens eine Aussicht auf Erfolg habe und nicht mutwillig sei. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass ein Beratungshonorar der Beklagten nicht entstanden sei. Darüber hinaus habe die Gewährung von Versicherungsschutz keine Auswirkung auf die Haftung der Beklagten, da der Rechtsschutzversicherungsvertrag kein Vertrag zugunsten schlechtleistender Dritter sei. Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 in Höhe von 3616,61 € zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 20.135,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen; an sie einen Betrag in Höhe von 1.295,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine fehlerhafte Verfahrensführung vorläge. Die Einlegung der Berufung sei vertretbar, wenn auch hoch risikobehaftet gewesen. Sie behauptet, dass sie den Mandanten vollumfänglich über das hohe Prozessrisiko aufgeklärt habe. Sie ist der Ansicht, dass eine Möglichkeit bestanden habe vor dem Oberlandesgericht I3 zu obsiegen, nachdem dieses einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Sie ist ferner der Ansicht, dass – selbst für den Fall, dass der Regressanspruch der Klägerin gerechtfertigt sei – ihr eine Beratungsgebühr im Hinblick auf die Beratung über die Erfolgsaussichten der Berufung zustünde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015, die beigezogene Akte des Landgerichts F (Az.: …) und die Entscheidungsgründe verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 20.135,63 € aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 VVG, § 17 Abs. 8 ARB 2000 aus übergegangenem Recht zu. Gemäß § 17 Abs. 8 ARB 2000 gehen alle Ansprüche, die der Versicherungsnehmer gegen andere auf Erstattung der Kosten, die der Versicherer getragen hat, auf diesen über. Dem Versicherungsnehmer steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB zu. Zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Mandatsvertrages. Die Beklagte hat auch gegen eine Pflicht aus dem Mandatsverhältnis verstoßen, da sie den Versicherungsnehmer nicht darauf hingewiesen hat, dass die Einlegung der Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar hat die Beklagte – nach ihren Ausführungen in ihrer persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin am 11.02.2015 – den Versicherungsnehmer darüber aufgeklärt, dass die Berufung hoch risikoreich gewesen sei. Diese Aufklärung war jedoch nicht ausreichend, da sie den Versicherungsnehmer bereits vor Einlegung der Berufung auf die Aussichtslosigkeit der Berufung hätte hinweisen müssen. Die von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts F (Az.: …) eingelegte Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg. Dem Versicherungsnehmer stand kein Schadensersatzanspruch gegen seinen früheren Rechtsanwalt I1 zu. Eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts I1 im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht C (Az.: …) liegt nicht vor, da bereits kein Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt, I, des Versicherungsnehmers bestand. Dieser hat – wie die Kammer des Landgerichts F in ihrem Urteil vom 18.10.2012 nach Verwertung des Sachverständigengutachtens aus dem Arzthaftungsprozess gemäß § 411 a ZPO festgestellt hat – bereits keinen Behandlungsfehler begangen. Insoweit hat die Kammer ausgeführt: „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor der erkennenden Kammer hat Herr I bereits keinen Behandlungsfehler begangen. Wie der Sachverständige Q ausgeführt hat, sprach das am 27.01.2005 vom Kläger geschilderte Schwindelgefühl mit Gleichgewichtsstörungen lediglich für einen zu niedrigen Blutdruck (relativer Hypotonus), den Herr I mit der Messung des Blutdrucks, der Anfertigung eines EKG und der vorübergehenden Umstellung der Medikation fehlerfrei behandelt habe. Anzeichen für einen drohenden Schlaganfall, die zu einer Einweisung in ein Krankenhaus gezwungen hätten, hätten dagegen nicht bestanden. (…) Der Sachverständige hat allgemein ausgeführt, dass eine längerandauernde Einnahme von N zu Kreislaufstörungen führen könne, die u.a. durch ein EKG festgestellt und mit einem Wechsel zum schwächeren Medikament N1 behandelt werden könne. Dagegen hat der Sachverständige weder erklärt, dass ein EKG einen drohenden Schlaganfall anzeigen könne, noch sich darauf bezogen, was das EKG des Klägers tatsächlich ergeben habe.“ In dem zugrunde liegenden Verfahren vor dem Landgericht F ist auch nicht rechtsfehlerhaft auf das Ergebnis des Arzthaftungsprozesses vor dem Landgericht C abgestellt worden. Vielmehr ist das im Arzthaftungsverfahren eingeholte Gutachten gemäß § 411 a ZPO verwertet und eine eigenständige Entscheidung getroffen worden. Es war auch nicht erforderlich, die von der Beklagten im Ausgangsverfahren benannte Zeugin, Frau T1, anzuhören. Selbst wenn die Zeugin von Rechtsanwalt I1 im Arzthaftungsprozess benannt worden wäre, hätte dies nicht zu der Annahme einer Pflichtverletzung des Arztes geführt. Zum einen war die Zeugin bei den Besprechungen des Arztes mit dem Versicherungsnehmer unstreitig nicht anwesend. Zum anderen ist die Frage, zu welchem konkreten Tageszeitpunkt am Tag der ärztlichen Behandlung der Versicherungsnehmer bei seinem Arzt vorstellig geworden ist, nicht relevant, da sich daraus kein Behandlungsfehler ergibt. Insoweit hat das Oberlandesgericht I3 (Az.: …) in dem Berichterstattervermerk vom 19.12.2013 ausgeführt: „Der Umstand hätte allenfalls flankierend indizielle Bedeutung dafür haben können, dass I den Behandlungszeitpunkt unzutreffend erinnerte. Die Krankenakte wäre nicht als falsch widerlegt worden, weil sich in ihr kein Anhalt für den Zeitpunkt der Behandlung findet.“ Da die Beklagte bereits bei der ersten Beratung des Versicherungsnehmers von der Berufung hätte abraten müssen, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob möglicherweise höhere Erfolgsaussichten bestanden haben, nachdem das Oberlandesgericht I3 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Versicherungsnehmer ist durch die Pflichtverletzung auch ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Gemäß § 249 BGB ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch die Beklagte hätte der Versicherungsnehmer von der Einlegung der Berufung Abstand genommen, so dass auch keine Kosten für die Berufungsinstanz angefallen wären. Es besteht insoweit die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die von der Klägerin erteilte Deckungszusage schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nicht aus, da die Deckungszusage keine Schutzwirkung zugunsten des Rechtsanwalts, sondern nur zugunsten des Versicherungsnehmers entfaltet (vgl.: LG Flensburg, Urteil vom 30.04.2013, 1 S 158/12; OLG Koblenz, Urteil vom 16.02.2011, 1 U 358/10; LG Wuppertal, Urteil vom 07. Oktober 2009 – 3 O 140/09 – jeweils zitiert nach juris). Eine andere Ansicht widerspricht nicht nur dem Berufsbild des Rechtsanwaltes, vielmehr lässt sie sich auch nicht mit dem Zweck einer Rechtsschutzversicherung in Übereinstimmung bringen, nachdem die Versicherung allein den Schaden des Versicherungsnehmers übernehmen und nicht zugleich den Rechtsanwalt entlasten will. Die grundsätzlich von der Beklagten verdiente 0,5 bis 1,0 Gebühr wegen des Abratens von der Berufung kann dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, weil aus den oben genannten Gründen bereits von der Klageerhebung hätte abgeraten werden müssen, so dass die Gebühr dann auch nicht angefallen wäre. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist durch das Schreiben der Klägerin vom 26.06.2014, welches eine Aufforderung zur Zahlung bis zum 28.07.2014 enthielt, am 29.07.2014 in Verzug geraten. Der Klageantrag zu 2) ist hingegen unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 BGB zu. Ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 27.06.2014 ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verzugsbegründend tätig geworden. Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 III 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 23.752,24 EUR festgesetzt.