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Beschluss

1 S 84/21

LG Flensburg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2022:0201.1S84.21.00
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Leitsätze
1. Ein Unfallgeschädigter, der Schmerzensgeld beansprucht, ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.(Rn.6) 2. Allerdings ist die unfallbedingte Verletzung schlüssig darzulegen. Ein bloßer Verweis auf ärztliche Berichte ersetzt hinreichenden Vortrag nicht. Fehlt es schon an einer Schilderung der konkreten ambulanten Behandlung sowie einer ausreichenden Beschreibung der Schmerzen, sind die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nicht schlüssig dargetan.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unfallgeschädigter, der Schmerzensgeld beansprucht, ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen.(Rn.6) 2. Allerdings ist die unfallbedingte Verletzung schlüssig darzulegen. Ein bloßer Verweis auf ärztliche Berichte ersetzt hinreichenden Vortrag nicht. Fehlt es schon an einer Schilderung der konkreten ambulanten Behandlung sowie einer ausreichenden Beschreibung der Schmerzen, sind die unfallbedingten Verletzungen und deren Folgen nicht schlüssig dargetan.(Rn.7) Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Der Antrag ist unbegründet. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Die Antragstellerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG auf Zahlung des geltend gemachten Schmerzensgeldes und Schadensersatz in Form des Ersatzes von Physiotherapiekosten infolge unfallbedingt erlittener Verletzungen. Auch der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat die unfallbedingte(n) Verletzung(en) und deren Folgen nicht schlüssig dargelegt, weshalb den Beweisangeboten, insbesondere dem Angebot auf Einholung eines Sachverständigenbeweises, nicht nachzugehen war. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7; vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rn. 7; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - XI ZR 437/17, juris Rn. 10; jeweils mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10, juris Rn. 14). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 8, BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18 -, Rn. 6 - 12, juris). Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags nicht überspannt. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 9; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18 -, Rn. 6 - 12, juris). Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. zum Arzthaftungsprozess: Senat, Beschluss vom 12. März 2019 - VI ZR 278/18, juris Rn. 8; Urteile vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, NJW-RR 2019, 467 Rn. 15; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 19; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, NJW 2015, 1601 Rn. 19; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252, 254; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18 -, Rn. 6 - 12, juris). Danach hat das Amtsgericht die beantragte Beweiserhebung zur Recht mit der Begründung abgelehnt, die unfallbedingte Verletzung sei nicht schlüssig dargelegt, es liege keine Darlegung der konkreten ambulanten Weiterbehandlung, keine ausreichende Beschreibung der Schmerzen im Kopf, Nacken, Knie und Rücken sowie der Sehstörungen vor. Denn die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, unfallbedingt ein Trauma im Bereich von Hals- und Brustwirbelsäule erlitten zu haben. Näher konkretisiert hat sie diesen Vortrag auch nach dem Hinweis des Amtsgerichts im Termin vom 06.08.2021 nicht. Der bloße Verweis auf Anlagen, insbesondere den ärztlichen Bericht der Ärztin P. (Anlage K1), ersetzt einen hinreichenden Vortrag nicht, insbesondere und jedenfalls wenn der Bericht per Hand ausgefüllt und nur schwer leserlich ist, wie die Antragstellerin in der Berufungsschrift selbst einräumt. Soweit die Antragstellerin erstmals mit der Berufungsschrift den Bereich der Wirbelsäule konkret mit C4/C5 sowie C5/C6 angibt und dazu erneut auf den ärztlichen Bericht verweist, aus dem sich dies aber wie ausgeführt nur schwer leserlich ergibt, bleibt dieser Vortrag gemäß §§ 531, 529 ZPO unberücksichtigt. Denn das Amtsgericht hat auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags im Termin vom 06.08.2021 hingewiesen, ohne dass eine entsprechende Konkretisierung durch die Antragstellerin - trotz Möglichkeit - erfolgt wäre. Selbst wenn man von einer unfallbedingten Verletzung der Wirbelsäule in den Bereichen C4/C5 sowie C5/C6 ausginge, sind jedenfalls auch die Folgen der unfallbedingten Verletzung nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt - auch im Rahmen des Berufungsvorbringens - an der Beschreibung der Weiterbehandlungen (wann, was wurde behandelt) sowie der Schmerzen (Art und Häufigkeit des Auftretens, Intensität, konkrete Beeinträchtigungen etc.), womit eine Einordnung und Bemessung des Schmerzensgeldes mangels der für die Bewertung erforderlichen Kriterien nicht möglich ist. Das schlagwortartige Aufführen der Folgen (“Weiterbehandlung“, “Schmerzen im Bereich Kopf, Nacken, Knie und Rücken“) ersetzt einen konkreten Vortrag nicht. Ein solcher Vortrag wäre der Antragstellerin auch möglich gewesen. Denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift leidet sie „nach wie vor an bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich Kopf, Nacken Knie und Rücken“ und die Behandlung dauere „nach wie vor an“, d.h. sie könnte aus dem unmittelbaren Erleben heraus die Folgen konkret beschreiben. Das Amtsgericht hat im Termin vom 06.08.2021 auch insoweit auf die Erforderlichkeit konkreteren Vortrages hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin dem nachgekommen wäre.