Beschluss
1 T 50/07
LG FLENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig, aber unbegründet.
• Kosten können dem Kläger auch für Teile des Verfahrens auferlegt werden, die durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt wurden, wenn die Beklagten nach wirksamer Geltendmachung sofort anerkannt haben (§ 93b Abs. 3 ZPO).
• Eine Kündigungserklärung ist unwirksam, wenn die Prozessbevollmächtigten keine wirksame Vollmacht vorlegen und die Erklärung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wird (§ 174 BGB).
• Ein Grundstückserwerber kann erst nach Eintragung im Grundbuch im eigenen Namen kündigen; Vollmachten, die vor Eintragung erteilt wurden, genügen nicht für eine wirksame Kündigung.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei unwirksamer vorprozessualer Kündigung und sofortiger Anerkennung • Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig, aber unbegründet. • Kosten können dem Kläger auch für Teile des Verfahrens auferlegt werden, die durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt wurden, wenn die Beklagten nach wirksamer Geltendmachung sofort anerkannt haben (§ 93b Abs. 3 ZPO). • Eine Kündigungserklärung ist unwirksam, wenn die Prozessbevollmächtigten keine wirksame Vollmacht vorlegen und die Erklärung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen wird (§ 174 BGB). • Ein Grundstückserwerber kann erst nach Eintragung im Grundbuch im eigenen Namen kündigen; Vollmachten, die vor Eintragung erteilt wurden, genügen nicht für eine wirksame Kündigung. Die Kläger forderten Räumung des Mietobjekts wegen Eigenbedarfs und kündigten vorprozessual am 22.05.2007. Die Beklagten wiesen diese Kündigung zurück, weil die vorgelegten Vollmachten vom 02.05.2007 datierten, zu einer Zeit, in der die Kläger noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen waren. Die Kläger reichten daraufhin am 11.06.2007 die Klage ein und erklärten erneut die Kündigung. Die Beklagten anerkannten nach Klageerhebung den geltend gemachten Räumungsanspruch sofort und ohne Räumungsfrist. Das Amtsgericht erließ ein Teilanerkenntnis- und Endurteil mit einer Kostenentscheidung, gegen die die Kläger sofortige Beschwerde einlegten. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren war ausschließlich die Kostenverteilung für den Teil, der durch das Anerkenntnis betroffen ist. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft. • Auferlegung der Kosten trotz Anerkenntnis: Nach § 93b Abs. 3 ZPO hat das Amtsgericht die Kläger auch für den durch das Anerkenntnis erledigten Teil der Prozesskosten zu belasten, weil die Beklagten den Räumungsanspruch nach wirksamer Geltendmachung sofort anerkannt und keine Räumungsfrist verlangt haben. • Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung: Die vorprozessuale Kündigung vom 22.05.2007 war unwirksam, weil die zugrundeliegenden Vollmachten vom 02.05.2007 erteilt worden waren, als die Kläger noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren; gemäß § 174 BGB kann ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden. • Vollmachtserfordernis und Eigentumserwerb: Ein Erwerber eines Grundstücks kann nach der Rechtsprechung und den gesetzlichen Grundsätzen erst nach Eintragung im Grundbuch im eigenen Namen kündigen; vor Eintragung erteilte Vollmachten rechtfertigen keine wirksame Kündigung. • Kostenfolge: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, wonach der Unterliegende die Kosten zu tragen hat; hier war die Beschwerde erfolglos, sodass die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt wurde. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung wird zurückgewiesen. Die Kostenregelung des Amtsgerichts bleibt bestehen, weil die Beklagten den Räumungsanspruch nach wirksamer Geltendmachung sofort anerkannten und keine Räumungsfrist verlangten, sodass nach § 93b Abs. 3 ZPO die Kläger die Kosten auch für den anerkannten Teil zu tragen haben. Die erste vorprozessuale Kündigung war unwirksam, weil die vorgelegten Vollmachten vor Eintragung der Kläger als Eigentümer erteilt worden waren und daher gemäß § 174 BGB zurückgewiesen werden durften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO und ist deshalb in vollem Umfang bestätigt; die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.