Urteil
1 S 7/08
LG FLENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer durch die eigenmächtige Entwendung einer fremden Sache und anschließende Flucht eine Gefahrenlage schafft, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB auch für mittelbar eingetretene Schäden Dritter.
• Eine anknüpfende Handlung kann nicht nur die unmittelbar schadensstiftende Tat sein, sondern auch eine zeitlich vorausgegangene Handlung, die die Gefahrenlage verursacht hat.
• Adäquanz und Zurechnung sind bejaht, wenn die eigenmächtige Besitzentziehung und die Flucht objektiv die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung für Unbeteiligte erhöht und ein innerer Zusammenhang zur geschaffenen Gefahrenlage besteht.
• Nutzungsentgelt für ein fahrbereites, noch nicht repariertes Fahrzeug ist erst nach tatsächlicher Vermögenseinbuße durch Reparaturentzug fällig; eine Feststellung über zukünftigen Anspruch ist möglich.
Entscheidungsgründe
Haftung für mittelbar eingetretene Sachschäden nach eigenmächtiger Besitzentziehung und Flucht • Wer durch die eigenmächtige Entwendung einer fremden Sache und anschließende Flucht eine Gefahrenlage schafft, haftet nach § 823 Abs. 1 BGB auch für mittelbar eingetretene Schäden Dritter. • Eine anknüpfende Handlung kann nicht nur die unmittelbar schadensstiftende Tat sein, sondern auch eine zeitlich vorausgegangene Handlung, die die Gefahrenlage verursacht hat. • Adäquanz und Zurechnung sind bejaht, wenn die eigenmächtige Besitzentziehung und die Flucht objektiv die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung für Unbeteiligte erhöht und ein innerer Zusammenhang zur geschaffenen Gefahrenlage besteht. • Nutzungsentgelt für ein fahrbereites, noch nicht repariertes Fahrzeug ist erst nach tatsächlicher Vermögenseinbuße durch Reparaturentzug fällig; eine Feststellung über zukünftigen Anspruch ist möglich. Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung seines parkenden Opel Astra. Beklagter zu 1) hatte der Beklagten zu 2) ein gewerbliches Dampfbügeleisen vermietet; diese zahlte die Miete nicht. Beklagter zu 1) betrat das Geschäft, nahm das Dampfbügeleisen an sich und flüchtete, verfolgt von Beklagter zu 2., die ein Elektroschockgerät einsetzte. Auf der Flucht prallte oder stürzte Beklagter zu 1.) gegen den Pkw des Klägers; das Fahrzeug wurde beschädigt. Die Reparaturkosten und Gutachterkosten sind beziffert; die Reparatur ist bislang nicht vorgenommen. Das Amtsgericht wies die Klage gegen Beklagten zu 1) ab, vor allem weil der Schaden angeblich auf einem unfreiwilligen Sturz beruhe. Der Kläger legte Berufung ein und verlangte Ersatz der Nettoreparaturkosten, Gutachterkosten und Feststellung eines Nutzungsersatzanspruchs. • Die Berufung hatte im Wesentlichen Erfolg; das angegriffene Urteil enthielt Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 ZPO). • Kein Anspruch aus § 904 S. 2 BGB, weil keine zielgerichtete Notstandseinwirkung auf das Fahrzeug vorlag. • Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 2 BGB: Die Eigentumsbeeinträchtigung ist ursächlich und zurechenbar auf das Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Als Verletzungshandlung reicht auch die vorhergehende Besitzentziehung und Flucht mit dem Dampfbügeleisen. • Adäquanz: Die eigenmächtige Wegnahme und anschließende Flucht erhöht nach allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit, fremdes Eigentum zu schädigen; der eingetretene Erfolg liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. • Zurechnung: Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage (Flucht unter Verfolgung) und der Beschädigung des Pkw; auch Mitursachen durch die Beklagte zu 2) oder Bodenverhältnisse schließen Zurechnung nicht aus. • Rechtswidrigkeit: Selbst wenn die Verfolgung der Beklagten zu 2) als überschreitungspflichtig wäre, rechtfertigt dies nicht die Beschädigung des Pkw; die Beklagte zu 2) durfte gemäß § 859 Abs. 2 BGB zur Besitzkehr Gewalt anwenden. • Verschulden: Der Beklagte zu 1.) handelte fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB), weil er durch die verbotene Eigenmacht eine vorhersehbare Gefahrenlage für Dritte geschaffen hat. • Schadensumfang: Erstattungsfähig sind die Nettoreparaturkosten (1.310,19 Euro) und Gutachterkosten (265,41 Euro), einschließlich Mehrwertsteuer; Nutzungsausfall ist erst nach tatsächlicher Reparatur und damit eingetretener Vermögenseinbuße ersatzfähig, daher nur Feststellungsanspruch über bis zu 172,00 Euro begründet; Kostenpauschale 20,00 Euro ersatzfähig. • Zinsen: Verzugszinsen ab dem 15.08.2007 stehen dem Kläger zu (§§ 291, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB); weitergehende Zinsforderungen seit 10.03.2007 sind nicht ausreichend substantiiert. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Kosten- und vorläufige Vollstreckbarkeitsregelungen wurden dem Urteil entsprechend getroffen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Der Beklagte zu 1.) wurde als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2.) zur Zahlung von 1.595,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2007 verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte zu 1.) nach Reparatur des Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43,00 Euro je Tag, höchstens 172,00 Euro, zu zahlen hat. Die Entscheidung beruht auf § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung), wobei die eigenmächtige Entnahme des Dampfbügeleisens und die anschließende Flucht die haftungsbegründende Gefahrenlage darstellten; Adäquanz, Zurechnung und Verschulden wurden bejaht. Die Kosten- und Vollstreckungsfolgen wurden der Verurteilung angepasst; weitergehende Zinsansprüche des Klägers waren nicht schlüssig dargelegt und wurden zurückgewiesen.