Urteil
3 O 205/19
LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2022:0624.3O205.19.00
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Leitsätze
Bei einer irrtümlichen Dekompression eines Wirbelkanals in der falschen Höhe (sog. „Etagenfehler“, „wrong-level-Operation“) handelt es sich nicht lediglich um eine typische und nicht zu vermeidende Komplikation, sondern um einen (groben) Behandlungsfehler (entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 13. April 2015 - 5 U 1286/14, juris Rn. 19).(Rn.40)
(Rn.43)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus der Behandlung am 22.06.2017 zu ersetzen, soweit die materiellen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer irrtümlichen Dekompression eines Wirbelkanals in der falschen Höhe (sog. „Etagenfehler“, „wrong-level-Operation“) handelt es sich nicht lediglich um eine typische und nicht zu vermeidende Komplikation, sondern um einen (groben) Behandlungsfehler (entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 13. April 2015 - 5 U 1286/14, juris Rn. 19).(Rn.40) (Rn.43) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus der Behandlung am 22.06.2017 zu ersetzen, soweit die materiellen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 € gemäß § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 BGB. Der Beklagte handelte bei Durchführung der streitgegenständlichen Operation als Erfüllungsgehilfe der Klinikum N gGmbH, mit welcher die Klägerin einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hatte. Mangels eigenen Behandlungsvertrags zwischen den Parteien folgen Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten deshalb nur aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: a) Eine tatbestandliche Verletzung der Gesundheit bzw. des Körpers der Klägerin liegt bereits in der Durchführung der Operation als solche, hier im Bereich L 3/4. Jeder ärztliche Heileingriff, gleichgültig ob pflichtwidrig vorgenommen oder nicht, erfüllt den objektiven Tatbestand, soweit er die dafür vorausgesetzte gesundheitliche Beeinträchtigung hervorruft. Dies war hier durch die Operation am 22.06.2017 der Fall, weil hierdurch in die körperliche Integrität der Klägerin eingegriffen worden ist. Dass die Durchführung der Operation im Bereich L 3/4 für sich genommen unstreitig fehlerfrei erfolgte, ist dabei ohne Belang. b) Die Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Klägerin ist widerrechtlich erfolgt. aa) Die Widerrechtlichkeit des Eingriffs ist bereits durch seine Vornahme indiziert. Die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität der Klägerin entfällt hier auch nicht durch die erfolgte Aufklärung der Klägerin. Zwar entfällt die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs grundsätzlich bei einer Einwilligung eines Patienten aufgrund ordnungsgemäßer Eingriffs- und Risikoaufklärung. Auch liegt hier entgegen der Ansicht der Klägerin kein Aufklärungsmangel vor, weil über die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers bzw. einer Standardunterschreitung nicht aufzuklären ist. Jedoch lässt die Einwilligung eines Patienten die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs nur dann entfallen, wenn dieser lege artis durchgeführt wird - in behandlungsfehlerhafte Maßnahmen kann nicht eingewilligt werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2016 - 26 U 116/14, juris Rn. 36). Hier war der Eingriff nicht behandlungsfehlerfrei: bb) Der Beklagte hat die Klägerin fehlerhaft behandelt. Auch die deliktsrechtlichen Pflichten eines Arztes sind auf eine Behandlung und Versorgung des Patienten gerichtet, die den Regeln der ärztlichen Kunst, das heißt mindestens dem im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard seines Fachgebiets, entsprechen. Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, Urteil vom 29.11.1994 - VI ZR 189/93, juris Rn. 14). Dieser Facharztstandard ist hier durch den Beklagten unterschritten worden. (1) Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass mit der objektiv fehlerhaften Interpretation der per Bildwandler intraoperativ angefertigten Röntgenbilder kein bloßer, haftungsrechtlich irrelevanter Diagnoseirrtum vorliegt, der - da keine Aufspaltung eines bestimmten Pflichtenverstoßes möglich ist - zu einer Sperrwirkung bezüglich anderer Behandlungsfehler führen würde (siehe Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage, 2020, Rn. 286 mwN). Ein solcher bloßer Diagnoseirrtum läge vor, wenn die Operation des falschen Segments auf einer vertretbaren Auswertung der intraoperativ erstellten Röntgenbilder beruhte, wenn also der Beklagte bei einer vertretbaren Auswertung über den zu operierenden Bereich sicher sein durfte. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E ist die Kammer aber iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass eine solche Auswertung nicht in vertretbarer Weise erfolgen durfte. An der Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. E bestehen keine Zweifel. Er ist Facharzt für Neurochirurgie und leitender Arzt für Spinale Neurochirurgie am Universitätsklinikum H-E und der Kammer aus diversen Verfahren als erfahrener Sachverständiger bekannt. Die Kammer hat zwar, insbesondere nach dem persönlichen Auftreten des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, keinen Zweifel daran, dass dieser der Meinung war, den zu operierenden Bereich auf den Röntgenaufnahmen klar ausfindig gemacht zu haben. Allerdings hat der Sachverständige Prof. Dr. E im mündlich erstatteten Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und eindeutig erläutert, dass bei einer intraoperativ ausreichenden Bildgebung ein Irrtum über das richtige Segment vermeidbar wäre. Das vom Beklagten gewählte Verfahren sei ein Standardverfahren, das in 99 % der Fälle zur Feststellung der richtigen Operationshöhe ausreichend sei. Bei unzureichenden Aufnahmen hätte aber eine weitere Aufnahme nicht seitlich, sondern von vorne oder hinten (AP) gemacht werden müssen. Entgegen dem Vortrag des Beklagten sei nicht vorstellbar, dass die intraoperativen Aufnahmen einerseits gut gewesen seien und trotzdem die Identifikation der falsche Höhe vertretbar erfolgt sei. Der Sachverständige hat das ausgeführt und auf entsprechende Nachfrage des Beklagten, ohne dass dies im Wortlaut so protokolliert worden wäre, zusätzlich bemerkt: „Das glaube ich Ihnen nicht.“ Die Ausführungen des Sachverständigen lassen nur den Schluss zu, dass entweder die intraoperativ erstellten Aufnahmen für eine sichere Beurteilung nicht ausreichend waren oder diese in nicht vertretbarer, weil vermeidbarer Weise fehlerhaft ausgewertet worden seien. In beiden Fällen aber läge ein privilegierender Diagnoseirrtum nicht vor. Eine weitere Überprüfung der Röntgenbilder ist auch tatsächlich nicht mehr möglich, weil diese trotz der in der Röntgenverordnung vorgesehenen Aufbewahrungsfrist sogleich vernichtet wurden. Ein bloßer Diagnoseirrtum liegt auch nicht deshalb vor, weil die hier verwechselten Segmente intraoperativ für den Operateur nicht mehr zu unterscheiden sind. Deshalb bedarf es auch keiner Feststellungen zur Behauptung des Beklagten, der tatsächlich operierte Bereich habe das gleiche Krankheitsbild aufgewiesen wie der an sich zu operierende, sodass der Etagenfehler während der Operation nicht mehr bemerkt worden sei und auch nicht habe bemerkt werden können. Der hier festzustellende Behandlungsfehler betrifft die unzureichende Vorbereitung der Operation. (2) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E ist der durchgeführte Eingriff nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorbereitet worden. Der Beklagte hat keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen um sicherzustellen, dass die Operation im eigentlich geplanten Bereich L 4/5 durchgeführt wird, so dass es zur „wrong-level“-Operation bzw. zu einem „Etagenfehler“ gekommen ist, weil tatsächlich das Segment L 3/4 operiert wurde. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, die Problematik einer „wrong-level“-Operation sei hinreichend bekannt und müsse zu einer hohen Sensibilisierung gerade bei adipösen Patienten führen. Die hier verwechselten Segmente sähen sich intraoperativ zu ähnlich, als dass man den Unterschied zu diesem Zeitpunkt noch hätte bemerken können oder müssen. Bei einer wie hier ausgeprägten Adipositas der Patientin sei daher zunächst im Vorfeld zu überlegen, welche Bildgebung benötigt werde. Sofern ein seitliches Röntgenbild die Darstellung der Höhe L 4/5 unmöglich mache, müsse über alternative Methoden nachgedacht werden. Hier bestünden viele Möglichkeiten der Höhenlokalisation, etwa durch Markierung vorab mit Goldpartikeln oder einer flexiblen Nadel. Selbst wenn bei einem im Operationssaal angefertigten seitlichen Röntgenbild noch eine Unklarheit vorhanden gewesen wäre oder jenes nicht beurteilbar gewesen wäre, hätte man das Röntgengerät neu positionieren müssen, um die Höhe zu verifizieren. Da etwa im anterior-posterioren Strahlengang der Beckenaufnahme vom 19.04.2017 das zur Operation an sich vorgesehene Segment sehr gut zu sehen gewesen sei, habe eine Aufnahme unter entsprechender Positionierung des im Operationssaal vorhandenen Bildwandlers gefertigt werden können. (3) Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass entweder die intraoperativen Aufnahmen ausreichend waren, aber vom Beklagten in nicht vertretbarer Weise fehlerhaft interpretiert wurden (Diagnosefehler), oder dass diese Aufnahmen für eine sichere Beurteilung unzureichend waren, der Beklagte aber weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Operation im richtigen Segment in standardunterschreitender Weise unterlassen hat. In jedem Fall läge ein Behandlungsfehler vor. Ohne Erfolg verweist der Beklagte auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 13.04.2015 - 5 U 1286/14, juris Rn. 19), in welcher ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Etagenfehler verneint wurde, weil der dortige Sachverständige erstinstanzlich ausgeführt hatte, bei einem Etagenfehler handele es sich um eine typische und im konkreten Fall nicht zu vermeidende Komplikation. Die Kammer teilt diese Einschätzung aufgrund der einleuchtenden und eindeutigen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. E im vorliegenden Rechtsstreit nicht. c) Mit der festgestellten Standardunterschreitung steht auch fest, dass der Beklagte den Facharztstandard und damit die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, also fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat. d) Als Schadensersatz kann die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgelds in einer Höhe von 8.000 € verlangen. Diesen Betrag hält die Kammer zum Ausgleich der erlittenen Schäden für geboten, aber auch für ausreichend. Soweit die Klägerin ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld begehrt hat, war die Klage abzuweisen. Als für die Bemessung des Schmerzensgelds relevante Umstände waren hier einerseits die Durchführung der Operation an sich und die Schmerzen im Rahmen des Heilungsprozesses zu berücksichtigen. Weiter waren zu berücksichtigen die Schmerzen, die die Klägerin erlitten hat, weil die den Spinalkanal im eigentlich vorgesehenen Operationsbereich L 4/5 bedrängenden Strukturen nicht beseitigt worden sind. Die Beschwerden der Klägerin, nämlich Taubheitsgefühle im linken Bein, Schmerzen im rechten Bein von der Hüfte bis zum Knöchel, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule beidseitig, Probleme beim Heben und Tragen von Gegenständen und das Angewiesensein auf einen Rollator bei Gehstrecken von mehr al 100 Metern beruhen nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auf der Grunderkrankung der Klägerin, die aber durch die Operation hätte behandelt werden sollen. Bei der Schmerzensgeldbemessung waren diese Beeinträchtigungen aber nur für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet aber dem Operationstag, zu berücksichtigen. Zwar wäre eine weitere Operation nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E bereits am Folgetag der Erstoperation wieder möglich gewesen. Hier war jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst Anfang/Mitte September erfahren hat, dass die Operation im falschen Bereich vorgenommen worden ist, zuvor war dies schlicht unbemerkt geblieben. Weiter ist der Klägerin eine gewisse Zeit zur Überlegung, zur Einholung ärztlichen Rats und zur Vereinbarung eines weiteren Operationstermins mit dem dazu notwendigen Vorlauf zuzugestehen gewesen. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten war die Grunderkrankung der Klägerin somit behandelbar und ihr zuzumuten. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 08.03.2002 - 10 U 692/01, juris), in welcher für einen Etagenfehler ein Schmerzensgeld in Höhe von nur 4.000 € zugesprochen wurde. Abgesehen davon, dass bei diesem Betrag nach 20 Jahren eine Indexanpassung zu erfolgen hätte, ist die Entscheidung mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort eine weitere Operation nicht mehr notwendig war. Der Zustand des Patienten hatte sich stabilisiert, Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines weiteren Eingriffs bestanden nicht (OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2002 - 10 U 692/01, juris Rn. 32). Vorliegend ist dies anders: Die Operation der Grunderkrankung der Klägerin im Bereich des Segments L 4/5 ist auch nach Auffassung des Beklagten und den damit übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen weiterhin indiziert. Für die Bemessung des Schmerzensgelds ist unerheblich, dass der Sachverständige einen groben Behandlungsfehler ausdrücklich bejaht hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds in Arzthaftungssachen steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund, die Genugtuungsfunktion tritt aber nicht völlig zurück. Schmerzensgelderhöhend kann sich insbesondere auswirken, wenn grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist, also auch eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt. Dafür fehlt es vorliegend aber an Anhaltspunkten. Ein grober Behandlungsfehler ist nicht mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen und indiziert eine solche auch nicht. Für einen groben Behandlungsfehler ist maßgeblich, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der Fehler aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Die Beweislastumkehr als die eigentliche juristische Folge eines groben Behandlungsfehlers ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden. Sie hat ihren Grund darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderem Maße verbreitert und die Aufklärung des Behandlungsgeschehens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (BGH, Urteil vom 08.02.2022 - VI ZR 409/19, juris Rn. 14ff.). Im Rahmen der vorerwähnten Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes war jedoch das Regulierungsverhalten des Beklagten bzw. das des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen. Bereits durch die MDK-Gutachten aus dem März bzw. Juni 2018 ist dem Beklagten eine Standardunterschreitung und zudem die Grobheit des unterlaufenen Fehlers attestiert worden. Auch entsprechende Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen haben den Haftpflichtversicherer nicht dazu bewegen können, eine Haftung dem Grunde nach anzuerkennen oder jedenfalls gewisse Zahlungen anzubieten bzw. zu leisten. Nach allem hält die Kammer die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 8.000,00 € für angemessen. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden in dem erkannten Umfang. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1, § 249 BGB; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nicht festzustellen war allerdings die Qualifikation der Behandlung als „grob fehlerhaft“, insoweit war die Klage abzuweisen. Für eine solche Feststellung fehlt es an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesse. Die Einordnung eines Behandlungsfehlers als grob hat lediglich im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs dem Grunde nach, nämlich für die Frage der Beweislast der Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für einen Primärschaden, eine rechtliche Bedeutung. Für die zukünftige Bestimmung etwaiger Sekundärschäden bedarf es einer solchen Feststellung hingegen nicht, weil ein Anspruch dem Grunde bereits festgestellt worden ist. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen einer vermeintlich fehlerhaften und rechtswidrigen neurochirurgischen Behandlung. Die am ...1967 geborene Klägerin litt seit Jahren unter anderem an chronischen Lumboischialgien mit Betonung auf der linken Seite bei bekanntem Fibromyalgiesyndrom. Am 03.05.2017 ließ sie in der radiologischen Facharztpraxis im MVZ des Klinikums N ein MRT erstellen. Der Befund lautete auf Spinalkanalstenose im Segment L 4/5. Der Befund hinsichtlich der Segmente L 3/4 und L 5/S 1 war entsprechend, dort aber jeweils deutlich geringer ausgeprägt. Zur Zeit der Untersuchung und der nachfolgenden Behandlung hatte die Klägerin einen BMI von 49,8. Bei einer Körpergröße von 1,67 m wog sie 139 kg. Am 30.05.2017 stellte sich die Klägerin in der ambulanten Sprechstunde der neurochirurgischen Facharztpraxis des MVZ des Klinikums N in H vor. Die neurologische Untersuchung durch den Beklagten, der Facharzt für Neurochirurgie ist, ergab eine Hypästhesie im linken Bein lateral. Lähmungserscheinungen waren nicht vorhanden. Der Beklagte riet der Klägerin zu einer Operation zur Dekompression des Wirbelkanals auf der Höhe L 4/5. Ein Aufklärungsgespräch erfolgte durch den Beklagten noch am selben Tag. Am 22.06.2017 operierte der Beklagte die Klägerin in den Räumlichkeiten des Klinikums N in H. In dem von ihm angefertigten Operationsbericht heißt es einleitend zur Operation an sich: „Interspinöse Dekompression des Spinalkanals L 4/ L 5 sowie offene thermische Denervation der Facettengelenke L 4 / L 5 bds. am 22.06.2017“. Anschließend wird - hier auszugsweise wiedergegeben - wie folgt ausgeführt: „Patientin in Intubationsnarkose in Bauchlage. Markierung des Bandscheibenfaches L 4 / L 5 unter Durchleuchtungskontrolle, [...].“ Nach Ausführungen zur Hautinzision, Präparation und zum Einsetzen eines Wundspreizers heißt es weiter: „Kontrolle der korrekten Operationshöhe durch eine erneute Durchleuchtungskontrolle“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Operationsberichts wird auf Anlage K 2 (Blatt 8f. der Akte) Bezug genommen. Die Durchleuchtungskontrolle erfolgte mittels Bildwandler. Die angefertigten Röntgenbilder wurden nicht aufbewahrt. Tatsächlich erfolgte eine sogenannte „wrong level“-Operation, anstelle des Bereichs L 4/5 wurde der Bereich L 3/4 operiert. Dies fiel zunächst nicht auf. Am 23. und 24.06.2017 ist in der Dokumentation bezüglich der Taubheit (Hypästhesie) jeweils ein status idem beschrieben. Am 27.06.2017 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. In der Dokumentation heißt es, die Taubheit im Unterschenkel sei rückläufig, die Schmerzen im Bein seien „weg“, die Gehfähigkeit sei verbessert. Im Zeitraum vom 17.07. bis zum 14.08.2017 wurde die Klägerin zur Durchführung der Reha stationär in der M…klinik B M aufgenommen. Dokumentiert sind für den Aufnahmezeitpunkt deutliche Schmerzen lt. Skala 7/10, Gangbild ohne Schonhinken mit dem Rollator, Hüftgelenk endgradig schmerzhaft, Trochanter- und Leistendruckschmerz, keine Klopfschmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Während der Reha konnte nur eine geringfügige Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit erzielt werden. Neurologische Defizite bestanden fort, zuletzt ausgeprägter. Die Gehstrecke mit dem Rollator betrug bei Entlassung 200 - 400 m. Ihre Schmerzen gab die Klägerin unverändert mit 7/10 an. Eine MRT-Diagnostik wurde empfohlen. Am 15.08.2017 führte der Beklagte eine Kontrolluntersuchung durch. Die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule waren fortbestehend. Die Klägerin gab nun auch Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule an. Der Beklagte veranlasste zur Kontrolle eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule. Dass das an sich zur Operation vorgesehene Segment L 4/5 tatsächlich nicht operiert worden war, erkannten zu diesem Zeitpunkt weder der Beklagte noch der befundende Radiologe im Klinikum N. Der Beklagte veranlasste eine MRT-Untersuchung in der radiologischen Facharztpraxis des MVZ des Klinikums N. Das am 04.09.2017 von der Lendenwirbelsäule angefertigte MRT zeigte die bekannte diskrete Spondylolisthese L 4/5. In einem an Herrn PD Dr. K, H, gerichteten Arztbrief hielt der Beklagte fest, die rezidivierenden Lumboischialgien seien darauf zurückzuführen, dass am 22.06. akzidentell das Segment L 3/4 dekomprimiert worden sei und die vorbestehende Spinalkanalstenose L 4/5 unverändert bestehe. Zusätzlich zeige sich eine zunehmende Spinalkanalstenose im Segment L 2/3. Eine Operation sei weiterhin indiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Arztbrief vom 12.09.2017 (Blatt 62f. der Akte) Bezug genommen. Die Operation des Segments L 4/5 ließ die Klägerin im Anschluss nicht mehr durchführen. Die Klägerin behauptet, die durchgeführte OP sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Die Operation in einem hierzu nicht vorgesehenen Bereich stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die Adipositas sei dem Beklagten bekannt gewesen, sodass er entsprechende Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um die Operation des richtigen Segments sicherzustellen. Mit Nichtwissen bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte den Fehler während der Operation nicht erkannt habe und dass die Qualität des Bildwandlers so schlecht gewesen sei, dass die Operation in der falschen Lage nicht zu bemerken gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass der zur Operation an sich vorgesehene und der tatsächlich operierte Bereich den gleichen pathologischen Befund aufgewiesen hätten. Die MRT-Untersuchung habe am 03.05.2017 eine deutlich geringere Ausprägung des Befunds im später tatsächlich operierten Bereich gezeigt. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Ihre Schmerzensgeldvorstellung beziffert die Klägerin mit mindestens 10.000 €. Die Operation habe ihr Wohlbefinden über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt. Auch psychisch sei sie durch die Operation im falschen Bereich beeinträchtigt, das auch deshalb, weil ihr dies verschwiegen worden sei. Zuletzt mit Schriftsatz vom 02.10.2019 hat die Klägerin mitgeteilt, sie sei seit der Operation bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt krankgeschrieben. Es bestünden Taubheitsgefühle und Schmerzen im linken Bein, im rechten Bein Schmerzen von der Hüfte bis zum Knöchel. Beidseits leide sie an erheblichen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auf Rat ihres Hausarztes nehme sie seit der OP täglich 3 x 30 Tropfen Novaminsulfon 500 mg ein. Der Haushalt sei nur mit Problemen zu bewältigen: Staubsaugen, Wischen, Auf-/Abhängen der Wäsche gelängen nur unter Schmerzen, ebenso das Heben und Tragen von Gegenständen, die schwerer als fünf Kilogramm seien. Sie sei auf Hilfe im Alltag angewiesen. Seit der Operation habe sie einen humpelnden Gang und sei bei Strecken von mehr als 100 Metern auf einen Rollator angewiesen. Ihr ehemaliges Hobby, der Besuch von Flohmärkten, sei ihr körperlich kaum noch möglich. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein vom Gericht als angemessen erachtetes Schmerzensgeld, welches jedoch einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus der grob fehlerhaften Behandlung am 22.06.2017 zu ersetzen, soweit die materiellen Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritter übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Operation sei sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Die versehentliche Operation in der falschen Höhe sei auch unter Anlegung höchster ärztlicher Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen. Die Lokalisierung des zu operierenden Bereichs mittels doppelter Anwendung eines Bildwandlers sei die einzig verfügbare Methode, andere Methoden existierten ebensowenig wie Leitlinien. Die vom MDK-Gutachter erwähnte Markierung des Operationsgebiets mit einer Nadel sei keine gängige Praxis und in Leitlinien nicht vorgesehen. Mit einem Bildwandler sei das Operationsgebiet hier aber nicht zweifelsfrei zu identifizieren gewesen. Man gehe so vor, dass man mit dem Bildwandler zunächst das unterste Bewegungssegment identifiziere. Das sei üblicherweise das Segment L 5/ S 1. Darüber liege das Segment L 4/5, das hier eigentlich hätte operiert werden sollen. Bei der Klägerin habe sich das unterste Segment aber mit dem Bildwandler nicht darstellen lassen, was intraoperativ nicht zu erkennen gewesen sei. Als unterstes Bewegungssegment sei, mit dem Wissen ex post, nur das Segment L 4/5 darstellbar gewesen. Die Aufnahmen, die ein Bildwandler produziere, seien in der Qualität gegenüber Standardröntgengeräten deutlich herabgesetzt. Die Lokalisierung sei durch die Adipositas der Klägerin besonders erschwert worden. Selbst der Radiologe sei bei der Befundung des Röntgenbildes vom 15.08.2017 dem gleichen Irrtum wie der Beklagte unterlegen. Selbst auf dieser qualitativ guten Aufnahme sei das unterste Bewegungssegment nicht zu erkennen. Zu den Einzelheiten wird auf den Befundbericht des leitenden Arztes der Radiologie, Dr. M, verwiesen (Befundbericht vom 15.06.2017, Blatt 128 der Akte). Es habe sich auch kein voll beherrschbares Risiko verwirklicht, sondern ein Risiko, das seine Ursache in den Eigenarten des menschlichen Organismus habe. Die Klägerin sei damals mit einem - unstreitigen - BMI von fast 50 morbid adipös gewesen. Der Beklagte habe während der Operation keine Zweifel daran haben müssen, dass er im richtigen Bereich operiere. Auch in dem tatsächlich operierten Bereich habe bei einer Betrachtung von außen eine Kompression des Spinalkanals bestanden und insoweit derselbe pathologische Befund wie im geplanten Operationsbereich vorgelegen. Bei einer interspinösen Dekompression und der dabei erforderlichen Art des Zugangs würden die den Spinalkanal bedrängenden Strukturen allerdings beseitigt, es lasse sich dann nicht mehr sagen, ob der Spinalkanal bzw. Duralschlauch im operierten Bereich nicht relevant verengt gewesen sei. Die Fehlinterpretation der bildgebenden Kontrollmaßnahme stelle allenfalls einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum dar. Die intraoperativen Bildwandlerkontrollen seien wie üblich nicht gespeichert worden, was aber keinen Dokumentationsfehler darstelle. Der Beklagte meint, die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr lägen nicht vor. Weder liege ein grober Behandlungsfehler vor noch habe sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht. Unabhängig davon seien weder klinisch noch radiologisch Schadensfolgen erkennbar. Der MDK-Gutachter führe weder zu neurologischen Schäden noch zu einer Instabilität durch die Kompression aus. Die Beschwerden der Klägerin seien allein auf die Grunderkrankung, nämlich die seit Jahren bestehenden Lumboischialgien und die Fibromyalgie, nicht jedoch auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Die Schmerzensgeldvorstellungen der Klägerin hält der Beklagte für übersetzt. Die Operation habe, wenn auch im falschen Segment durchgeführt, eine mindestens temporäre Verbesserung des Schmerzzustandes herbeigeführt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E aufgrund des Beschlusses vom 01.02.2021 (Blatt 169 der Akte). Der Sachverständige hat das Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (in einer gesonderten Einschlagmappe) und die Ausführungen des Sachverständigen im Termin (Sitzungsprotokoll vom 02.05.2022, Blatt 261ff. der Akte) Bezug genommen. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 17.07.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.