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Urteil

3 O 204/20

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2023:0324.3O204.20.00
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Leitsätze
1. Bei einer irrtümlichen Dekompression eines Wirbelkanals in der falschen Höhe (sog. „Etagenfehler“, „wrong-level-Operation“) handelt es sich nicht lediglich um eine typische und nicht zu vermeidende Komplikation, sondern um einen (groben) Behandlungsfehler (Bestätigung von LG Flensburg, Urteil vom 24. Juni 2022 - 3 O 205/19, juris und entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 13. April 2015 - 5 U 1286/14, juris Rn. 19).(Rn.50) 2. Die gesetzlich versicherte Patientin hat keinen eigenen Anspruch auf Ersatz der durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer gezahlten Kosten für die stationäre Behandlung und Operation, der gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Krankenversicherer übergehen könnte, weil die Patientin zu keinem Zeitpunkt Schuldnerin der Behandlungskosten war und diese auch tatsächlich nicht gezahlt hat. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13. September 2018 - III ZR 294/16, juris, wonach der Mindestschaden eines Privatpatienten bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung in den Kosten der Behandlung selbst liegen soll, wenn die Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar ist). Dieses Ergebnis bedarf auch unter Wertungsgesichtspunkten keiner Korrektur durch die Annahme eines normativen Schadens, weil der Krankenversicherer eigene sozialrechtliche Rückzahlungsansprüche hat.(Rn.56)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 400,60 € nebst Zinsen auf 17,50 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2018 sowie weitere 383,10 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren, über den Gegenstand des Klagantrags zu 1. hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen haben, die der Klägerin für die Versicherte, Frau Y S, geb. XX.XX.1967, wegen der Folgen der fehlerhaften Operation vom 22.06.2017 – Dekompression des Spinalkanals in Höhe LW 3/4 und nicht in Höhe LW 4/5 – entstanden sind und gegenwärtig und zukünftig entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer irrtümlichen Dekompression eines Wirbelkanals in der falschen Höhe (sog. „Etagenfehler“, „wrong-level-Operation“) handelt es sich nicht lediglich um eine typische und nicht zu vermeidende Komplikation, sondern um einen (groben) Behandlungsfehler (Bestätigung von LG Flensburg, Urteil vom 24. Juni 2022 - 3 O 205/19, juris und entgegen OLG Koblenz, Beschluss vom 13. April 2015 - 5 U 1286/14, juris Rn. 19).(Rn.50) 2. Die gesetzlich versicherte Patientin hat keinen eigenen Anspruch auf Ersatz der durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer gezahlten Kosten für die stationäre Behandlung und Operation, der gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Krankenversicherer übergehen könnte, weil die Patientin zu keinem Zeitpunkt Schuldnerin der Behandlungskosten war und diese auch tatsächlich nicht gezahlt hat. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13. September 2018 - III ZR 294/16, juris, wonach der Mindestschaden eines Privatpatienten bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung in den Kosten der Behandlung selbst liegen soll, wenn die Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar ist). Dieses Ergebnis bedarf auch unter Wertungsgesichtspunkten keiner Korrektur durch die Annahme eines normativen Schadens, weil der Krankenversicherer eigene sozialrechtliche Rückzahlungsansprüche hat.(Rn.56) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 400,60 € nebst Zinsen auf 17,50 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2018 sowie weitere 383,10 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren, über den Gegenstand des Klagantrags zu 1. hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen haben, die der Klägerin für die Versicherte, Frau Y S, geb. XX.XX.1967, wegen der Folgen der fehlerhaften Operation vom 22.06.2017 – Dekompression des Spinalkanals in Höhe LW 3/4 und nicht in Höhe LW 4/5 – entstanden sind und gegenwärtig und zukünftig entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 37 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Klage ist nur in dem erkannten Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht der Patientin in Höhe von 400,60 €. Dieser Anspruch folgt gegen die Beklagte zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 630a, § 249 BGB, gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 249 BGB, jeweils iVm. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch des Versicherten auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Eine Voraussetzung dieses gesetzlichen Anspruchsübergangs ist also das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Versicherten. Hier bestand ursprünglich ein solcher Schadensersatzanspruch der Patientin gegen die Beklagten dem Grunde nach (dazu unter a), der Höhe nach allerdings nur in Höhe von insgesamt 400,60 € der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kosten (dazu unter b). Nur in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Patientin deshalb auf die Klägerin übergegangen. Im Einzelnen: a) Die Patientin hatte gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Dieser Anspruch folgte gegen die Beklagte zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 630a, § 249 BGB, gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 249 BGB. aa) Zwischen der Patientin und der Beklagten zu 1 bestand ein Behandlungsvertrag iSd. § 630a BGB, der Beklagte zu 2 handelte bei Durchführung der streitgegenständlichen Operation als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1 (§ 278 BGB). Die Behandlung der Patientin hatte nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen (§ 630a Abs. 2 BGB). Eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Unterschreitung dieses gebotenen Standards, die einen Gesundheitsschaden des Patienten verursacht, begründet dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch des Patienten. Ein solcher Behandlungsfehler ist hier festzustellen (dazu sogleich unter cc). bb) Mangels eigenen Behandlungsvertrags zwischen der Patientin und dem Beklagten zu 2 folgen Ansprüche der Patientin gegen den Beklagten zu 2 nur aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Patientin wurde durch die Operation im Bereich L 3/4 verletzt. Dass die Durchführung dieser Operation für sich genommen unstreitig fehlerfrei erfolgte, ist dabei ohne Belang. Diese Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Patientin erfolgten auch widerrechtlich: Die Widerrechtlichkeit des Eingriffs ist bereits durch seine Vornahme indiziert und entfällt hier auch nicht durch die erfolgte Aufklärung der Patientin. Zwar entfällt die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs grundsätzlich bei einer Einwilligung eines Patienten nach ordnungsgemäßer Eingriffs- und Risikoaufklärung. Auch liegt hier entgegen der Ansicht der Patientin kein Aufklärungsmangel vor, weil über die Möglichkeit eines Behandlungsfehlers bzw. einer Standardunterschreitung nicht aufzuklären ist. Jedoch lässt die Einwilligung eines Patienten die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs nur dann entfallen, wenn dieser lege artis durchgeführt wird - in behandlungsfehlerhafte Maßnahmen kann nicht eingewilligt werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2016 - 26 U 116/14, juris Rn. 36). Hier war der Eingriff nicht behandlungsfehlerfrei (dazu sogleich unter cc), so dass der Eingriff durch die Operation auch durch die erfolgte Einwilligung der Patientin nicht gerechtfertigt ist. cc) Der Beklagte zu 2 hat die Patientin fehlerhaft behandelt. Der vertraglich geschuldete und auch deliktsrechtlich gebotene (dazu BGH, Urteil vom 29.11.1994 - VI ZR 189/93, juris Rn. 14) Facharztstandard ist hier durch den Beklagten zu 2 unterschritten worden: (1) Zunächst ist die Kammer davon überzeugt, dass mit der objektiv fehlerhaften Interpretation der per Bildwandler intraoperativ angefertigten Röntgenbilder kein bloßer, haftungsrechtlich irrelevanter Diagnoseirrtum vorliegt, der zu einer Sperrwirkung bezüglich anderer Behandlungsfehler führen würde (dazu Frahm/Walter, Arzthaftungsrecht, 7. Auflage, 2020, Rn. 286 mwN). Ein solcher bloßer Diagnoseirrtum läge vor, wenn die Operation des falschen Segments auf einer vertretbaren Auswertung der intraoperativ erstellten Röntgenbilder beruhte, wenn also der Beklagte bei einer vertretbaren Auswertung über den zu operierenden Bereich sicher sein durfte. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E ist die Kammer aber iSd. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass eine solche Auswertung nicht in vertretbarer Weise erfolgen durfte. An der Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. E bestehen keine Zweifel. Er ist Facharzt für Neurochirurgie und leitender Arzt für Spinale Neurochirurgie am Universitätsklinikum XXX und der Kammer aus diversen Verfahren als erfahrener Sachverständiger bekannt. Die Kammer hat zwar, insbesondere nach dem persönlichen Auftreten des Beklagten zu 2 im Termin zur mündlichen Verhandlung, keinen Zweifel daran, dass dieser der Meinung war, den zu operierenden Bereich auf den Röntgenaufnahmen klar ausfindig gemacht zu haben. Allerdings hat der Sachverständige Prof. Dr. E im mündlich erstatteten Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und eindeutig erläutert, dass bei einer intraoperativ ausreichenden Bildgebung ein Irrtum über das richtige Segment vermeidbar wäre. Das vom Beklagten gewählte Verfahren sei ein Standardverfahren, das in 99 % der Fälle zur Feststellung der richtigen Operationshöhe ausreichend sei. Bei unzureichenden Aufnahmen hätte aber eine weitere Aufnahme nicht seitlich, sondern von vorne oder hinten (AP) gemacht werden müssen. Entgegen dem Vortrag des Beklagten zu 2 sei nicht vorstellbar, dass die intraoperativen Aufnahmen einerseits gut gewesen seien und trotzdem die Identifikation der falsche Höhe vertretbar erfolgt sei. Der Sachverständige hat das ausgeführt und auf entsprechende Nachfrage des Beklagten, ohne dass dies im Wortlaut so protokolliert worden wäre, zusätzlich bemerkt: „Das glaube ich Ihnen nicht.“ Die Ausführungen des Sachverständigen lassen nur den Schluss zu, dass entweder die intraoperativ erstellten Aufnahmen für eine sichere Beurteilung nicht ausreichend waren oder diese in nicht vertretbarer, weil vermeidbarer Weise fehlerhaft ausgewertet wurden. In beiden Fällen aber läge ein privilegierender Diagnoseirrtum nicht vor. Eine weitere Überprüfung der Röntgenbilder ist auch tatsächlich nicht mehr möglich, weil diese trotz der in der Röntgenverordnung vorgesehenen Aufbewahrungsfrist sogleich vernichtet wurden. Ein bloßer Diagnoseirrtum liegt auch nicht deshalb vor, weil die hier verwechselten Segmente intraoperativ für den Operateur nicht mehr zu unterscheiden sind. Deshalb bedarf es auch keiner Feststellungen zur Behauptung der Beklagten, der tatsächlich operierte Bereich habe das gleiche Krankheitsbild aufgewiesen wie der an sich zu operierende, sodass der Etagenfehler während der Operation nicht mehr bemerkt worden sei und auch nicht habe bemerkt werden können. Der hier festzustellende Behandlungsfehler betrifft die unzureichende Vorbereitung der Operation. (2) Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E ist der durchgeführte Eingriff nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorbereitet worden. Der Beklagte zu 2 hat keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen um sicherzustellen, dass die Operation im eigentlich geplanten Bereich L 4/5 durchgeführt wird, so dass es zur „wrong-level“-Operation bzw. zu einem „Etagenfehler“ gekommen ist, weil tatsächlich das Segment L 3/4 operiert wurde. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, die Problematik einer „wrong-level“-Operation sei hinreichend bekannt und müsse zu einer hohen Sensibilisierung gerade bei adipösen Patienten führen. Die hier verwechselten Segmente sähen sich intraoperativ zu ähnlich, als dass man den Unterschied zu diesem Zeitpunkt noch hätte bemerken können oder müssen. Bei einer wie hier ausgeprägten Adipositas der Patientin sei daher zunächst im Vorfeld zu überlegen, welche Bildgebung benötigt werde. Sofern ein seitliches Röntgenbild die Darstellung der Höhe L 4/5 unmöglich mache, müsse über alternative Methoden nachgedacht werden. Hier bestünden viele Möglichkeiten der Höhenlokalisation, etwa durch Markierung vorab mit Goldpartikeln oder einer flexiblen Nadel. Selbst wenn bei einem im Operationssaal angefertigten seitlichen Röntgenbild noch eine Unklarheit vorhanden oder jenes nicht beurteilbar gewesen wäre, hätte man das Röntgengerät neu positionieren müssen, um die Höhe zu verifizieren. Da etwa im anterior-posterioren Strahlengang der Beckenaufnahme vom 19.04.2017 das zur Operation an sich vorgesehene Segment sehr gut zu sehen gewesen sei, habe eine Aufnahme unter entsprechender Positionierung des im Operationssaal vorhandenen Bildwandlers gefertigt werden können. (3) Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass entweder die intraoperativen Aufnahmen ausreichend waren, aber vom Beklagten in nicht vertretbarer Weise fehlerhaft interpretiert wurden (Diagnosefehler), oder dass diese Aufnahmen für eine sichere Beurteilung unzureichend waren, der Beklagte aber weitergehende Maßnahmen zur Sicherung der Operation im richtigen Segment in standardunterschreitender Weise unterlassen hat. In jedem Fall läge ein Behandlungsfehler vor. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten auf die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 13.04.2015 - 5 U 1286/14, juris Rn. 19), in welcher ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Etagenfehler verneint wurde, weil der dortige Sachverständige erstinstanzlich ausgeführt hatte, bei einem Etagenfehler handele es sich um eine typische und im konkreten Fall nicht zu vermeidende Komplikation. Die Kammer teilt diese Einschätzung aufgrund der einleuchtenden und eindeutigen Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. E im vorliegenden Rechtsstreit nicht. dd) Mit der festgestellten Standardunterschreitung steht auch fest, dass der Beklagte zu 2 den Facharztstandard und damit die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, also fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat. Dies ist auch der Beklagten zu 1 zuzurechnen (§ 278 BGB). b) Der Anspruch der Patientin bestand allerdings die streitgegenständlichen Kostenpositionen betreffend nur in Höhe von insgesamt 400,60 €. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch bestand insoweit nicht und konnte deshalb auch nicht auf die Klägerin übergehen: aa) Der Anspruch der Patientin bestand in Höhe von 400,60 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 17,50 € Kosten zur Unterstützung der Patientin hinsichtlich der Geltendmachung ihrer Ansprüche in Form von Kopien, Porto und eine Zusammenstellung der Daten auf einer CD bzw. DVD und aus den Kosten für weitere Schmerzmedikation im Zeitraum vom 27.06.2017 bis zum 25.01.2019. Die Kosten der Geltendmachung der Ansprüche sind ein Schaden, der der Patientin infolge der fehlerhaften Behandlung entstanden ist und von dem die Klägerin sie durch Übernahme dieser Kosten freigehalten hat. Die Kosten für weitere Schmerzmedikation sind ebenfalls ein der Patientin entstandener Schaden. Soweit die Beklagte die Kosten als Sowiesokosten bezeichnet und auf die Beweislast der Klägerin hingewiesen hat, hat jene den entsprechenden Beweis erbracht. Die Beklagten haben hierzu weiter ausgeführt, es sei nicht plausibel dargelegt oder bewiesen, da sich eine völlige Beschwerdefreiheit nach Kompression eines Wirbelsegments regelmäßig nicht einstelle. Die Beschwerden der Patientin gingen auf ihre Grunderkrankung zurück. Der Sachverständige hat jedoch zur Überzeugung der Kammer bestätigt, dass dem Beklagten zu 2 vorliegend ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, was eine Beweislastumkehr bewirkt. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mitzuverursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21, NJW 2022, 2747 Rn. 18, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der eigentlich zu operierende Bereich, in dem unstreitig bedrängende Strukturen vorgelegen haben und noch vorliegen, ist eben nicht operiert worden, sodass daher rührende Schmerzen nach wie vor bestehen müssen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Patientin nach der an sich geplanten und standardgerecht durchgeführten Operation völlig beschwerdefrei gewesen wäre. Es genügt, dass nicht äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Patientin in diesem Fall jedenfalls nicht mehr auf Schmerzmittel angewiesen gewesen wäre. Hinsichtlich der vorgenannten Schadenspositionen ist der Schadensersatzanspruch der Patientin gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen, die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insoweit vor. bb) In Höhe der für die streitgegenständliche Behandlung einschließlich der Operation von der Klägerin aufgewendeten Beträge von insgesamt 4.015,55 € bestand ein Anspruch der Patientin selbst hingegen nicht, so dass ein solcher auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergehen konnte. (1) In der Person der Patientin haben nicht alle Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch vorgelegen. Der Patientin selbst ist kein Schaden in Form der Kosten der streitgegenständlichen Behandlung und Operation entstanden. Da im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung das Sachleistungsprinzip gilt, ist die Patientin zu keinem Zeitpunkt Schuldnerin der Behandlungskosten gewesen. Weder war sie zur Zahlung verpflichtet, noch hat sie tatsächlich Zahlungen erbracht. Anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Mindestschaden eines Privatpatienten bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung in den Kosten der Behandlung selbst liegen soll, wenn die Leistung des Arztes für den Patienten ohne Interesse und völlig unbrauchbar ist (BGH, Urteil vom 13.09.2018 - III ZR 294/16, juris). Die Patientin war nicht privat versichert und nicht Schuldnerin des Vergütungsanspruchs. Ein eigener Schaden ist der gesetzlich versicherten Patientin, welche keine Vergütung gezahlt hat, diesbezüglich gerade nicht entstanden. In Betracht kommt hier nur der Übergang solcher Schadensersatzansprüche, die die weitere Behandlung nach der fehlerhaften ärztlichen Behandlung betreffen. Nur insoweit kann eine gesetzlich versicherte Patientin überhaupt einen Schaden erleiden, indem durch die fehlerhafte Behandlung Gesundheitsschäden hervorgerufen oder - wie vorliegend - nicht in der an sich geplanten Weise beseitigt oder jedenfalls standardgerecht behandelt werden. Der Schädiger hat in diesen Fällen Schadensersatz zu leisten durch Zahlung der zur Heilung erforderlichen Behandlungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch keiner Korrektur dieses Ergebnisses unter Wertungsgesichtspunkten, insbesondere durch die Annahme eines sog. „normativen Schadens“ für eine logische Sekunde, wie offenbar von der Klägerin angenommen. (11) Ein solcher normativer Schaden ist anzunehmen, wo die Differenzbilanz nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und ggf. einem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen der Schadensentwicklung nicht gerecht wird. Ohne die Rechtsfigur des normativen Schadens könnte beispielsweise ein Schädiger, der einen Arbeitnehmer verletzt hat, einwenden, dem Arbeitnehmer sei kein Schaden entstanden, da er seinen Lohn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen fortgezahlt bekommen habe. Der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber könnte keinen Regress nehmen, § 6 EFZG liefe leer. Die Differenzhypothese würde hier grundlos den Schädiger begünstigen, da nach ihr nicht er als Schädiger die wirtschaftlichen Folgen des schädigenden Ereignisses zu tragen hat, sondern der unbeteiligte Arbeitgeber des Geschädigten. Aus Wertungsgründen wird die Differenzhypothese in diesen Fällen der Entgeltfortzahlung daher modifiziert: Die Leistungen des Arbeitgebers werden in die Differenz nicht eingestellt. Es besteht ein „normativer Schaden“ des Arbeitnehmers in Form entgangenen Arbeitsentgelts fort, den sein Arbeitgeber beim Schädiger auf Grundlage der Legalzession des § 6 EFZG liquidieren kann (Brand, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, 01.03.2022, § 249 BGB Rn. 18f.). (22) Der hiesige Fall unterscheidet sich davon aber dadurch, dass die Klägerin hinsichtlich der begehrten Erstattung der Behandlungskosten nicht auf den Übergang eines Schadensersatzanspruchs und die argumentative Konstruktion eines Schadens aus Wertungsgesichtspunkten angewiesen ist. Sie hat nämlich eigene sozialrechtliche Ansprüche. Die Klägerin hat einen sozialrechtlichen Erstattungsanspruch wegen des festgestellten Behandlungsfehlers. Eine Krankenkasse selbst verfügt nicht über die Kompetenz, um die medizinische Korrektheit einer Abrechnung zu prüfen. Hierfür ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) zuständig (Makowski in: Beck'sche Online-Formulare Medizinrecht, 30. Edition, 2022, Formular 1.3.6 Rn. 7). Das insoweit vorgesehene Prüfverfahren wird durch das SGB V geregelt (vgl. § 275c SGB V in der aktuell geltenden Gesetzesfassung bzw. § 275 Abs. 1c SGB V in der Gesetzesfassung des Jahres 2017). Soweit die Klägerin ausführt, die Prüfung von Behandlungsfehlern sprenge regelmäßig den zeitlichen Rahmen, der durch § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c SGB V aF bzw. § 275c SGB V vorgegeben werde, steht dies dem Bestehen sozialrechtlicher Ansprüche und der Zumutbarkeit ihrer Geltendmachung nicht entgegen. Zum einen hat das Bundessozialgericht bereits zur alten Rechtslage wiederholt entschieden, der Ausschluss von Einwendungen nach Ablauf der vorgesehenen Frist gelte nur für sogenannte Auffälligkeitsprüfungen, die Frist werde also nur in Gang gesetzt, wenn das Krankenhaus die Krankenkasse ordnungsgemäß über Anlass und Verlauf der Versorgung informiert hat (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R, juris Rn. 10 ff.). Wird ein Behandlungsfehler erst außerhalb der Frist bekannt, dürfte schon deshalb keine Präklusion eintreten. Ein eigener sozialrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin folgt aber auch schon daraus, dass die Beklagte zu 1 für eine Behandlung und Operation der Patientin vergütet worden ist, welche tatsächlich überhaupt nicht durchgeführt wurde und wird. Anspruchsgrundlage einer Krankenkasse bei Inanspruchnahme eines Krankenhauses auf Rückzahlung zuviel gezahlter Vergütung ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R, NZS 2007, 653, 656, beck-online; Gutzeit in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, § 51 SGG Rn. 29). Dass die Klägerin eigene sozialrechtliche Ansprüche in diesem Rechtsstreit ausdrücklich nicht geltend macht, steht ihr frei, hindert aber nicht die Annahme, dass es einer Korrektur des Schadensbegriffs unter wertenden Gesichtspunkten hier nicht bedarf. 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung der Kosten des streitgegenständlichen Krankenhausaufenthalts iHv. 4.015,55 € folgt hier allerdings auch nicht aus den Vorschriften des Sozialrechts. Die Klägerin hat gegen die Beklagten insoweit keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. a) Die Kammer ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, auch für die Prüfung rechtswegfremder Ansprüche zuständig (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Umstand, dass die Klägerin solche Ansprüche ausdrücklich nicht geltend macht, ist unbeachtlich - die Klägerin kann, solange sie eine Forderung geltend macht, über den Umfang der insoweit zu prüfenden Anspruchsgrundlagen nicht verfügen. b) Die Möglichkeit der Rückforderung einer ärztlichen Vergütung, die für eine fehlerhafte Behandlung selbst, also gerade nicht für die infolge einer Fehlbehandlung erforderlich gewordenen Nachbehandlungen gezahlt worden ist, ist im Sozialrecht geregelt. Dieser Rückforderungsanspruch bestimmt sich auch nach den Regelungen des Sozialrechts. Anspruchsgrundlage einer Krankenkasse bei Inanspruchnahme eines Krankenhauses auf Rückzahlung zuviel gezahlter Vergütung ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BSG, Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 12/06 R, NZS 2007, 653, 656, beck-online; Gutzeit in: Roos/Wahrendorf/Müller, beckOGK, § 51 SGG Rn. 29). Danach ist entscheidend, ob eine Krankenkasse eine Leistung gewährt hat, ohne dazu verpflichtet zu sein. Für den Umfang der korrespondierenden Zahlungsverpflichtung, also des Vergütungsanspruchs eines Krankenhauses, gibt es keine ausdrückliche Anspruchsnorm, aufgrund derer der Krankenhausträger von der Krankenkasse die Vergütung verlangen kann. Die Rechtsprechung behilft sich damit, die Regelung des § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V im Lichte der Regelungen des KHG, des KHEntgG, der jeweiligen Fallpauschalenvereinbarung und der zwischen Krankenhaus und Krankenkasse geschlossenen Budgetvereinbarung so auszulegen, dass der Krankenhausträger direkt gegen die Krankenkasse klagen kann (Makowski in: Beck'sche Online-Formulare Medizinrecht, 30. Edition, 2022, Formular 1.3.6 Rn. 3 mN. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). c) Gegen die Beklagte zu 1 hat die Klägerin keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hinsichtlich der von der Klägerin beglichenen Behandlungskosten für die Kammer nicht nachprüfbar vorgetragen worden sind. Zwar ist die Kammer nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, auch für die Prüfung rechtswegfremder Ansprüche zuständig (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Dann gelten allerdings auch die Regelungen der Zivilprozessordnung und damit insbesondere der Beibringungs-, nicht der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Einzelheiten zum hier nach § 275c SGB V durchzuführenden Prüfverfahren sind nicht vorgetragen worden. Gemäß § 17c Abs. 2 KHG regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 SGB V in einer Prüfvereinbarung, insbesondere die Prüfungsdauer, die Abwicklung von Rückforderungen oder das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern für einzelfallbezogene Erörterungen. Einzelheiten dazu sind der Kammer, worauf sie im Verweisungsbeschluss vom 24.06.2022 und im Nichtabhilfebeschluss vom 13.07.2022 auch eingegangen ist, nicht bekannt. Letztlich wird es im Zweifel darauf aber auch nicht ankommen, da die Klägerin - zwischen den Parteien unstreitig - kein Prüfverfahren nach vorgenannten Vorschriften durchgeführt hat, sodass die Voraussetzungen des Anspruchs schon aus diesem Grunde nicht gegeben wären. d) Gegen den Beklagten zu 2 hat die Klägerin schon deshalb keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil er nicht der Empfänger der streitgegenständlichen Behandlungskosten gewesen ist. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden in dem erkannten Umfang. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 249 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich des Betrags in Höhe von 17,50 € aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Hinsichtlich der Kosten der weiteren Schmerzmedikation in Höhe von 383,10 € kann die Klägerin die begehrten Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dieser Teilbetrag ist noch nicht Gegenstand der vorgerichtlich übersandten Zahlungsaufforderung der Klägerin (Anlage K 4, Blatt 31 der Akte) gewesen, sodass sich die Beklagte mit der Zahlung insoweit noch nicht im Verzug befunden hat. Soweit die Klägerin Zinsen auch bezüglich der Behandlungskosten in Höhe von 4.015,55 € begehrt hat, war die Klage in Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache insoweit abzuweisen. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Feststellung einer Schadensersatzpflicht aus übergegangenem Recht wegen einer für fehlerhaft gehaltenen neurochirurgischen Behandlung. Der Beklagte zu 2 war und ist angestellter Arzt der Beklagten zu 1. Die Klägerin war und ist die gesetzliche Krankenkasse von Frau Y S, geboren am XX.XX.1967 (im Folgenden: die Patientin). Diese litt seit Jahren unter anderem an chronischen Lumboischialgien mit Betonung auf der linken Seite bei bekanntem Fibromyalgiesyndrom. Am 03.05.2017 ließ sie in der radiologischen Facharztpraxis im MVZ des KN ein MRT erstellen. Der Befund lautete auf Spinalkanalstenose im Segment L 4/5. Der Befund hinsichtlich der Segmente L 3/4 und L 5/S 1 war entsprechend, dort aber jeweils deutlich geringer ausgeprägt. Zur Zeit der Untersuchung und der nachfolgenden Behandlung hatte die Patientin einen BMI von 49,8. Bei einer Körpergröße von 1,67 m wog sie 139 kg. Am 30.05.2017 stellte sich die Patientin in der ambulanten Sprechstunde der neurochirurgischen Facharztpraxis des MVZ des K N in H vor. Die neurologische Untersuchung durch den Beklagten zu 2, der Facharzt für Neurochirurgie ist, ergab eine Hypästhesie im linken Bein lateral. Lähmungserscheinungen waren nicht vorhanden. Er riet der Patientin zu einer Operation zur Dekompression des Wirbelkanals auf der Höhe L 4/5. Ein Aufklärungsgespräch erfolgte durch ihn noch am selben Tag. Am 22.06.2017 operierte der Beklagte zu 2 die Patientin in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1 in H. In dem vom Beklagten zu 2 angefertigten Operationsbericht heißt es einleitend zur Operation an sich: „Interspinöse Dekompression des Spinalkanals L 4/ L 5 sowie offene thermische Denervation der Facettengelenke L 4 / L 5 bds. am 22.06.2017“. Anschließend wird - hier auszugsweise wiedergegeben - wie folgt ausgeführt: „Patientin in Intubationsnarkose in Bauchlage. Markierung des Bandscheibenfaches L 4 / L 5 unter Durchleuchtungskontrolle, [...].“ Nach Ausführungen zur Hautinzision, Präparation und zum Einsetzen eines Wundspreizers heißt es weiter: „Kontrolle der korrekten Operationshöhe durch eine erneute Durchleuchtungskontrolle“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Operationsberichts wird auf die in dem unter dem Aktenzeichen 3 O 205/19 bei dem Landgericht Flensburg geführten Parallelverfahren vorgelegte Anlage K 2 (Blatt 8f. der Akte, 3 O 205/19) Bezug genommen. Die mit dem Bildwandler angefertigten Röntgenbilder wurden durch die Beklagten nicht aufbewahrt. Tatsächlich erfolgte eine sogenannte „wrong level“-Operation, anstelle des Bereichs L 4/5 wurde der Bereich L 3/4 operiert. Dies fiel zunächst nicht auf. Am 23. und 24.06.2017 ist in der Dokumentation bezüglich der Taubheit (Hypästhesie) jeweils ein status idem beschrieben. Am 27.06.2017 wurde die Patientin aus der stationären Behandlung entlassen. In der Dokumentation heißt es, die Taubheit im Unterschenkel sei rückläufig, die Schmerzen im Bein seien „weg“, die Gehfähigkeit sei verbessert. Für die stationäre Behandlung der Patientin einschließlich der Operation zahlte die Klägerin der Beklagten zu 1 insgesamt 4.015,55 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den in der Anlage K 12 (Blatt 49 der Akte) aufgeführten Positionen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Zeitraum vom 17.07. bis zum 14.08.2017 wurde die Patientin zur Durchführung der Rehabilitation stationär in der …klinik B M aufgenommen. Dokumentiert sind für den Aufnahmezeitpunkt deutliche Schmerzen lt. Skala 7/10, Gangbild ohne Schonhinken mit dem Rollator, Hüftgelenk endgradig schmerzhaft, Trochanter- und Leistendruckschmerz, keine Klopfschmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Während der Rehabilitation konnte nur eine geringfügige Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit erzielt werden. Neurologische Defizite bestanden fort, zuletzt ausgeprägter. Die Gehstrecke mit dem Rollator betrug bei Entlassung 200 - 400 m. Ihre Schmerzen gab die Patientin unverändert mit 7/10 an. Eine MRT-Diagnostik wurde empfohlen. Am 15.08.2017 führte der Beklagte zu 2 eine Kontrolluntersuchung durch. Die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule waren fortbestehend. Die Patientin gab nun auch Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule an. Der Beklagte zu 2 veranlasste zur Kontrolle eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule. Dass das an sich zur Operation vorgesehene Segment L 4/5 tatsächlich nicht operiert worden war, erkannten zu diesem Zeitpunkt weder der Beklagte zu 2 noch der befundende Radiologe im Hause der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 veranlasste eine MRT-Untersuchung in der radiologischen Facharztpraxis des MVZ des K N. Das am 04.09.2017 von der Lendenwirbelsäule angefertigte MRT zeigte die bekannte diskrete Spondylolisthese L 4/5. In einem an Herrn PD Dr. K, H, gerichteten Arztbrief hielt der Beklagte zu 2 fest, die rezidivierenden Lumboischialgien seien darauf zurückzuführen, dass am 22.06.2017 akzidentell das Segment L 3/4 dekomprimiert worden sei und die vorbestehende Spinalkanalstenose L 4/5 unverändert bestehe. Zusätzlich zeige sich eine zunehmende Spinalkanalstenose im Segment L 2/3. Eine Operation sei weiterhin indiziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage zur Klageschrift im Parallelverfahren vorgelegten Arztbrief vom 12.09.2017 (Blatt 62f. der Akte, 3 O 205/19) Bezug genommen. Die Operation des Segments L 4/5 ließ die Patientin im Anschluss nicht mehr durchführen. Die Klägerin behauptet, die tatsächlich durchgeführte Operation sei nicht indiziert gewesen. In einem falschen Segment zu operieren stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Es hätte, etwa durch Markierung mit einer Nadel, sichergestellt werden müssen, dass der richtige Bereich operiert wird. Die Adipositas der Patientin sei - was zwischen den Parteien unstreitig ist - bekannt gewesen, sodass die OP im richtigen Bereich besonders hätte sichergestellt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege kein bloßer Diagnoseirrtum vor. Bei Aufbringung der gehörigen Sorgfalt wäre die Operation im falschen Segment vermeidbar gewesen. Den Vortrag der Beklagten, wonach das operierte Segment denselben pathologischen Befund aufgewiesen habe wie das eigentlich zu operierende, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Aus dem Operationsbericht ergebe sich so gut wie nichts zum intraoperativen Befund. Wie die Beklagten behaupten könnten, der dortige Befund sei der gleiche wie der auf der an sich zu operierenden Höhe, erschließe sich nicht. Durch die Operation im falschen Segment habe sich ein Risiko verwirklicht, das voll beherrschbar gewesen sei. Die Klägerin geht in erster Linie vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers aus, macht sich die in dem unter dem Aktenzeichen 3 O 205/19 bei dem Landgericht Flensburg geführten Parallelverfahren von der dortigen Klägerin - der Patientin - zur Aufklärungsrüge gemachten Ausführungen aber hilfsweise für den Fall zu eigen, dass sich im Verfahren die Auffassung der Beklagten durchsetze, wonach ein Etagenfehler auch ohne Verschulden auftreten könne. Die Patientin habe lediglich in die Operation des Bereichs LWK 4/5 eingewilligt. Das Übergewicht der Patientin sei im Aufklärungsgespräch zwar angesprochen worden. Der Beklagte zu 2 habe das aber als unproblematisch dargestellt, weil die MRT-Aufnahmen ja gut seien. Wenn der Patientin gesagt worden wäre, dass eventuell sogar ein falscher Wirbel operiert werden könne, hätte sie – sie sei ein eher ängstlicher Mensch – in die Operation nicht eingewilligt, sondern die Schmerzmitteileinnahme fortgesetzt und auf Linderung durch physiotherapeutische Behandlung gehofft. Wenn es tatsächlich zu den üblichen Risiken einer Wirbelsäulenoperation gehöre, dass sich der Operateur in der Etage irre und nicht vorwerfbar dort operiere, müsse darüber aufgeklärt werden. Im Aufklärungsbogen finde sich darauf aber - unstreitig - kein Hinweis. Im Falle einer entsprechenden Aufklärung hätte sich die Patientin gegen die Operation entschieden, sich jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden. Ein solcher könne der Patientin nicht abgesprochen werden. Sie habe sich auch im Anschluss nicht dazu durchringen können, eine weitere Operation vornehmen zu lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Operation im falschen Segment sei grob fehlerhaft gewesen. Unabhängig davon stehe aber fest, dass der falsche Bereich operiert worden sei, weshalb die Kausalität feststehe. Für die Spinalkanalstenose L 4/ L 5 bestehe nach wie vor eine Operationsindikation. Die Patientin sei daher auf eine erhöhte Schmerzmittelmedikation angewiesen und werde dies auch zukünftig sein. Der mit dem Antrag zu 1 begehrte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.416,15 € setzt sich zusammen aus Beträgen in Höhe von 17,50 €, 383,10 € und 4.015,55 €: In Höhe von 17,50 € beansprucht die Klägerin Ersatz für die aufgewandten Kosten zur Unterstützung der Patientin im Rahmen des § 66 SGB V, namentlich Kosten für Kopien, Porto und eine Datenzusammenstellung auf CD bzw. DVD. Zudem verlangt die Klägerin Ersatz für die Kosten, die sie für die Schmerzmedikation der Patientin im Zeitraum vom 27.06.2017 bis zum 25.01.2019 in Höhe von 383,10 € aufgewendet habe. Durch die geplante, aber nicht durchgeführte Operation habe die Patientin von ihren Schmerzen befreit werden sollen. Wegen der Zusammensetzung des Betrags wird Bezug genommen auf das Anlagenkonvolut K 13 (Blatt 50ff. der Akte). Im Wesentlichen begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrags in Höhe der für die stationäre Behandlung einschließlich der Operation aufgewandten Kosten in Höhe von 4.015,55 €. Ausdrücklich begehrt die Klägerin insoweit keine Rückzahlung des ärztlichen Honorars, sondern Schadensersatz gemäß §§ 280, 630a BGB in gleicher Höhe. Sie meint, der Patientin sei ein ersatzfähiger Schaden und damit ein nach § 116 SGB X auf sie übergangsfähiger Schaden in Höhe dieser Kosten entstanden, auch wenn die Patientin selbst diese Kosten weder getragen habe, noch hierzu verpflichtet gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege der Mindestschaden eines Patienten bei völlig unbrauchbarer Behandlung in den aufgewendeten Krankenhauskosten. Dies müsse auch bei Zahlung durch einen gesetzlichen Krankenversicherer gelten. Nach § 116 SGB X sei übergangsfähig, was ein Versicherter an Aufwendungen oder an Schadensersatzansprüchen darstellen könne, wenn die Kostenaufwendungen nicht von einem Sozialversicherungsträger übernommen würden. Es sei also danach zu fragen, worin der Schaden gelegen hätte, wenn die Patientin nicht gesetzlich krankenversichert gewesen wäre. Es komme auf die sachliche Kongruenz unabhängig von der Vergütungsgestaltung an. Wenn es, wie die Beklagten meinten, tatsächlich darauf ankäme, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen in der Person eines Versicherten vorliegen müssten, damit sie nach § 116 SGB X übergehen könnten, gäbe es für gesetzlich Versicherte nie einen übergangsfähigen Schaden, da alle Behandlungskosten im Wege des Sachleistungsprinzips von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse getragen würden. Die Vergütung werde zwar im Grundsatz auch bei Fehlleistung des Arztes geschuldet, nicht aber dann, wenn die Leistung - wie hier - für die Patientin ohne Interesse und völlig unbrauchbar sei. Den Versuch des Bundessozialgerichts, Schadensersatzansprüche auf die „sozialrechtliche Schiene“ zu bringen, habe der BGH dahingehend kommentiert, dass das Urteil nicht ohne Widerspruch geblieben und auch später nicht mehr bestätigt worden sei. Schadensereignis und Eingriff als solcher fielen vorliegend zusammen. Ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch bestehe damit bereits mit dem fehlerhaften Eingriff. In der Person der Patientin sei im Zeitpunkt des Eingriffs ein in seinem Ausmaß nicht genau absehbarer Schaden eingetreten, dessen erste Position der völlig nutzlose Aufwand für die erste Behandlung gewesen sei. Dieser Schaden sei nach einer logischen Sekunde im Wege der Legalzession auf die Klägerin als Krankenkasse der Patientin übergegangen. Dass der Klägerin über § 275 SGB V ein Weg zur Prüfung durch den MDK und zur Weigerung der Zahlung der Vergütung offengestanden hätte, wenn sie frühzeitig bemerkt hätte, dass eine nutzlose oder rechtswidrige Behandlung vorliegen könnte, hindere sie nicht an der Geltendmachung auf sie übergegangener Schadensersatzansprüche. Das werde durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.06.1983 (6 Rka 3/81) und die des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2010 (VI ZR 249/08 und VI ZR 327/08) bestätigt. Der Bundesgerichtshof spreche einer Krankenkasse ein Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation aus nach § 116 SGB X übergegangenem Nebenanspruch zu und sehe sich an der Entscheidung nicht durch den sozialrechtlichen Einsichtsanspruch aus § 294a SGB gehindert. Die Klägerin ist der Auffassung, auch für den so aus übergegangenem Recht der Patientin sei der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 4.416,15 € nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.181,80 € ab dem 04.05.2018 und auf weitere 234,35 € ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren, über den Klagantrag zu 1. hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen haben, die der Klägerin für die Versicherte Frau Y S, geb. XX.XX.1967, wegen der Folgen der fehlerhaften Operation vom 22.06.2017 – Dekompression des Spinalkanals in Höhe LW 3/4 und nicht in Höhe LW 4/5 – entstanden sind und gegenwärtig und zukünftig entstehen bzw. entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagten behaupten, die Operation sei sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Die versehentlich in der falschen Höhe vorgenommene Operation sei auch unter Anlegung höchster ärztlicher Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen. Die Lokalisierung des zu operierenden Bereichs mittels doppelter Anwendung eines Bildwandlers sei die einzig verfügbare Methode. Andere Methoden existierten ebenso wenig wie Leitlinien. Die vom MDK-Gutachter erwähnte Markierung des Operationsgebiets mit einer Nadel sei keine gängige Praxis und in Leitlinien nicht vorgesehen. Mit einem Bildwandler sei das Operationsgebiet hier aber nicht zweifelsfrei zu identifizieren gewesen. Man gehe so vor, dass man mit dem Bildwandler zunächst das unterste Bewegungssegment identifiziere. Das sei üblicherweise das Segment L 5/ S 1. Darüber liege das Segment L 4/5, das hier eigentlich hätte operiert werden sollen. Bei der Patientin habe sich das unterste Segment aber mit dem Bildwandler nicht darstellen lassen, was intraoperativ nicht zu erkennen gewesen sei. Als unterstes Bewegungssegment sei, mit dem Wissen ex post, nur das Segment L 4/5 darstellbar gewesen. Die Aufnahmen, die ein Bildwandler produziere, seien in der Qualität gegenüber Standardröntgengeräten deutlich herabgesetzt. Die Lokalisierung sei durch die Adipositas der Patientin besonders erschwert worden. Der Radiologe sei bei der Befundung des Röntgenbildes vom 15.08.2017 dem gleichen Irrtum wie der Beklagte unterlegen. Selbst auf dieser qualitativ guten Aufnahme sei das unterste Bewegungssegment nicht zu erkennen. Zu den Einzelheiten wird auf den Befundbericht des leitenden Arztes der Radiologie, Dr. Müller, verwiesen (Befundbericht vom 15.06.2017, Blatt 128 der Akte 3 O 205/19, LG Flensburg). Es habe sich auch kein voll beherrschbares Risiko verwirklicht, sondern ein Risiko, das seine Ursache in den Eigenarten des menschlichen Organismus habe. Die Patientin sei damals mit einem BMI von fast 50 morbid adipös gewesen. Der Beklagte zu 2 habe während der Operation keine Zweifel daran haben müssen, dass er im richtigen Bereich operiere. Auch in dem tatsächlich operierten Bereich habe bei einer Betrachtung von außen eine Kompression des Spinalkanals bestanden und insoweit derselbe pathologische Befund wie im geplanten Operationsbereich vorgelegen. Bei einer interspinösen Dekompression und der dabei erforderlichen Art des Zugangs würden die den Spinalkanal bedrängenden Strukturen allerdings beseitigt, es lasse sich dann nicht mehr sagen, ob der Spinalkanal bzw. Duralschlauch im operierten Bereich nicht relevant verengt gewesen sei. Die Fehlinterpretation der bildgebenden Kontrollmaßnahme stelle allenfalls einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum dar. Die intraoperativen Bildwandlerkontrollen seien, wie üblich, nicht gespeichert worden, was aber keinen Dokumentationsfehler darstelle. Die Beklagten meinen, die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr lägen nicht vor. Weder liege ein grober Behandlungsfehler vor noch habe sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht. Unabhängig davon seien weder klinisch noch radiologisch Schadensfolgen erkennbar. Der MDK-Gutachter führe weder zu neurologischen Schäden noch zu einer Instabilität durch die Dekompression aus. Die Beschwerden der Patientin seien allein auf die Grunderkrankung, nämlich die seit Jahren bestehenden Lumboischialgien und die Fibromyalgie, nicht jedoch auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Die Kosten der Schmerzmedikation seien Sowiesokosten. Angesichts der umfangreichen Beschwerdesymptomatik der Versicherten seien die Schmerzen nicht auf die stattgehabte Operation zurückzuführen, jedenfalls nicht über die Dauer der stationären Behandlung hinaus. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klageschrift ist den Beklagten am 27.07.2020 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E aufgrund Beschlusses vom 01.02.2021 (Blatt 119ff. der Akte). Der Sachverständige hat das Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten (in einer gesonderten Einschlagmappe) und die Ausführungen des Sachverständigen im Termin (Sitzungsprotokoll vom 02.05.2022, Blatt 211ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagten haben den Rechtsweg als teilweise unzulässig gerügt. Das Zivilrecht in Verbindung mit der sozialrechtlichen Legalzession biete keine Grundlage für das klägerische Begehren zur Rückabwicklung der für die streitgegenständliche Behandlung entrichteten Vergütung. Mit Beschluss vom 24.06.2022 hat die Kammer die Prozesstrennung des hiesigen und des ursprünglich hiermit verbundenen Parallelverfahrens (3 O 205/19) angeordnet und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt, soweit die Klägerin Erstattung der Kosten für die streitgegenständliche Behandlung im Wege des Schadensersatzes in Höhe von 4.015,55 € nebst hierauf bezogener Zinsen verlangt, und den Rechtsstreit insoweit an das für den Rechtsweg vor den Sozialgerichten zuständige Sozialgericht Schleswig verwiesen. Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18.10.2022 den Beschluss der Kammer vom 24.06.2022 aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.10.2022 - 2 W 10/22 - (Blatt 278ff. der Akte) Bezug genommen.