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Urteil

3 O 213/23

LG Flensburg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2024:1001.3O213.23.00
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Leitsätze
1. Der Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, muss seine Leistungen gemäß § 630b iVm. § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen und darf nur einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegieren. Dies gilt insbesondere bei der vereinbarten Chefarztbehandlung.(Rn.33) 2. Für den Fall seiner Verhinderung darf der Wahlarzt auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat.(Rn.34) 3. Eine vorformulierte Klausel ist dabei nur wirksam, wenn die Vertretung des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht, und sofern als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist und dieser auch namentlich benannt wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07).(Rn.35) 4. Durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten kann sich der originäre Wahlarzt allerdings von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen. Dies gilt auch für den Fall der vorhersehbaren Verhinderung. Dabei ist der Patient aber so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. Schließlich muss dieser Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07).(Rn.36) 5. Darüber hinausgehende Anforderungen sind an die Individualvereinbarung nicht zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit einer solchen Individualvereinbarung nicht der Angabe von Grund oder Dauer der Verhinderung.(Rn.37)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.050,79 € nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, muss seine Leistungen gemäß § 630b iVm. § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen und darf nur einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegieren. Dies gilt insbesondere bei der vereinbarten Chefarztbehandlung.(Rn.33) 2. Für den Fall seiner Verhinderung darf der Wahlarzt auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat.(Rn.34) 3. Eine vorformulierte Klausel ist dabei nur wirksam, wenn die Vertretung des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht, und sofern als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist und dieser auch namentlich benannt wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07).(Rn.35) 4. Durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten kann sich der originäre Wahlarzt allerdings von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen. Dies gilt auch für den Fall der vorhersehbaren Verhinderung. Dabei ist der Patient aber so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. Schließlich muss dieser Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07).(Rn.36) 5. Darüber hinausgehende Anforderungen sind an die Individualvereinbarung nicht zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit einer solchen Individualvereinbarung nicht der Angabe von Grund oder Dauer der Verhinderung.(Rn.37) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.050,79 € nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.050,79 € gemäß § 630a Abs. 1 BGB iVm. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) iVm. der zwischen dem Klinikum und der Beklagten getroffenen Wahlleistungsvereinbarung. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst einen eigenen vertraglichen Honoraranspruch gemäß § 630a Abs. 1 BGB iVm. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 GOÄ, auch wenn die Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Klinikum und der Beklagten zustande gekommen ist. Ob und inwieweit neben einer mit einem Krankenhaus getroffenen Wahlleistungsvereinbarung der jeweilige Wahlarzt in eine Vertragsbeziehung mit dem Patienten eintritt, hängt von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab (dazu BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, juris Rn. 21; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.07.2024 - 5 U 22/24, juris Rn. 9 mwN). In aller Regel kommt zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten ein totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag zustande. Bei einem solchen totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur umfassenden Leistungserbringung. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG) als auch auf die Wahlleistungen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Zusätzlich zu dem Krankenhausaufnahmevertrag und der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus schließt der Patient - ausdrücklich oder stillschweigend - einen weiteren Vertrag über die wahlärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt. Der hierfür gebräuchliche Begriff „Arztzusatzvertrag“ bringt zum Ausdruck, dass der Patient diesen zusätzlich zum umfassenden Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen hat. Der Wahlarzt beziehungsweise die Wahlarztkette im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist dann vertraglicher Schuldner des Patienten für die Wahlleistung, während der Krankenhausträger zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen Leistungen verpflichtet ist. Es kommt mithin zu einer doppelten Verpflichtung hinsichtlich der Wahlleistung. Der Vergütungsanspruch für die wahlärztliche Leistung fällt dabei nur einmal an, nämlich in der Person des Arztes (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, juris Rn. 24 mwN). So liegt der Fall auch hier. Nach dem Inhalt der mit dem Klinikum getroffenen Wahlleistungsvereinbarung vom 04.05.2021 kann der Wahlarzt, hier der Kläger, das Arzthonorar für seine Tätigkeit gesondert, d.h. selbst, geltend machen. Der Kläger ist unstreitig auch selbst liquidationsberechtigt. b) Dieser Anspruch des Klägers besteht auch trotz des Umstands, dass der Kläger die mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 27.07.2021 abgerechneten wahlärztlichen Leistungen nicht selbst erbracht hat, sondern diese von seinem ständigen ärztlichen Vertreter für den Bereich der Kardiologie Dr. R… erbracht wurden. Weder steht dieser Umstand dem Entstehen des Honoraranspruchs entgegen noch ist der Anspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB untergegangen, weil nach der Behandlung durch Dr. R… eine Leistungserbringung durch den Kläger selbst unmöglich geworden wäre. Dem Anspruch steht auch kein Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht entgegen (zu diesem Einwand BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07, juris Rn. 14). Im Einzelnen: aa) Der Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, muss seine Leistungen gemäß § 630b iVm. § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen. Nach dieser Bestimmung hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu erbringen. Dies ist auch und gerade bei der Vereinbarung einer sogenannten Chefarztbehandlung der Fall. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Die grundsätzliche Pflicht des Wahlarztes zur persönlichen Behandlung hat ihre gebührenrechtliche Entsprechung in § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ. Danach kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden; allerdings darf er einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegieren. Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. bb) Über die Delegation nachgeordneter Aufgaben hinaus darf der Wahlarzt im Fall seiner Verhinderung jedoch auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat. Die Gebührenordnung für Ärzte schließt solche Vereinbarungen nicht aus. Vielmehr ergibt der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 5 GOÄ, dass der Wahlarzt unter Berücksichtigung der darin bestimmten Beschränkungen des Gebührenanspruchs Honorar auch für Leistungen verlangen kann, deren Erbringung er nach Maßgabe des allgemeinen Vertragsrechts wirksam einem Vertreter übertragen hat (BGH aaO, juris Rn. 7 f.). Hinsichtlich solcher Vertretungsvereinbarungen ist zu unterscheiden: (1) Eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die den Eintritt eines Vertreters auch für den Fall vorsieht, dass die Verhinderung des originären Wahlarztes im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung bereits feststeht (“vorhersehbare Verhinderung“), ist wegen Verstoßes gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Zulässig ist deshalb nur eine Klausel, in der der Eintritt eines Vertreters des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht, etwa weil die Verhinderung (Krankheit, Urlaub etc.) selbst noch nicht absehbar oder weil noch nicht bekannt ist, dass ein bestimmter verhinderter Wahlarzt, auf den sich die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt, zur Behandlung hinzu gezogen werden muss (“unvorhersehbare Verhinderung“), sofern darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist und dieser auch namentlich benannt wird (BGH aaO, juris Rn. 9 ff.). (2) Durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten kann sich der originäre Wahlarzt allerdings von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen. Dies gilt auch für den Fall der vorhersehbaren Verhinderung. Da sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber nach Treu und Glauben vor Abschluss einer solchen Vereinbarung aber besondere Aufklärungspflichten. Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Er ist in der ohnehin psychisch belastenden Situation der Aufnahme in das Krankenhaus bereits mit der umfangreichen Lektüre der schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung und der in diesem Zusammenhang notwendigen Belehrungen befasst. Dies begründet die nicht unerhebliche Gefahr, dass er der Vertretervereinbarung, die der durch die Wahlleistungsvereinbarung erweckten Erwartung, durch den Wahlarzt behandelt zu werden, widerspricht, nicht die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lässt. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ein nochmaliger Hinweis, dass er auch in diesem Fall die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält, ist nicht erforderlich, da eine solche Belehrung bereits vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erteilt werden muss. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. Schließlich muss dieser Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen werden, da sie einen Vertrag beinhaltet, durch den die Wahlleistungsvereinbarung geändert wird, für die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG das Schriftformerfordernis gilt (zum Ganzen BGH aaO, juris Rn. 14 ff.). (3) Darüber hinausgehende Anforderungen sind an die Individualvereinbarung nicht zu stellen. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit einer solchen Individualvereinbarung nicht der Angabe von Grund oder Dauer der Verhinderung. Der Grund der Verhinderung ist für die Entscheidung des Patienten, die Ausführung der ärztlichen Kernleistungen dem ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes zu überlassen, nicht von Bedeutung. Demgegenüber kann die Dauer der Verhinderung für die Entscheidung des Patienten, ob dieser (sofern möglich) eine Verschiebung der Behandlung in Kauf nehmen will, bedeutsam sein - die Dauer der Verhinderung kann aber auch von einem Patienten in einer konkreten Behandlungssituation ohne Weiteres erfragt werden, ein Grund, eine solche Aufklärung zur notwendigen Voraussetzung der Wirksamkeit einer Vertretervereinbarung zu machen, ist nicht ersichtlich. cc) Die von der Beklagten unterzeichnete Vertretervereinbarung enthält eine Individualabrede, die den vorstehenden Anforderungen genügt. (1) Diese Vereinbarung unterliegt, obgleich sie erkennbar in einem Formular enthalten ist, nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dieser Kontrolle unterworfen sind, liegen nicht vor, soweit die Vertragsregelungen im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die „Individualvereinbarung“ ist ausgehandelt worden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Vertragsparteien über den Text der Regelungen verhandelt haben. Vielmehr kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich ist, dass der Patient durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert wird (BGH aaO, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die „Individualvereinbarung“ der Beklagten mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stellt (Verschiebung des Eingriffs, Behandlung durch den Vertreter zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung, Verzicht auf die wahlärztliche Behandlung) und eine Beeinflussung der Beklagten, sich für eine der Varianten zu entscheiden, weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist. (2) Auch inhaltlich genügt die „Individualvereinbarung“ den oben genannten Anforderungen. Insbesondere enthält sie alle notwendigen Hinweise, die für die ordnungsgemäße Aufklärung des Wahlleistungspatienten erforderlich sind, und wahrt zudem die Schriftform. c) Der Anspruch besteht auch in Höhe des geltend gemachten Rechnungsbetrags von 5.050,79 €. Über die Richtigkeit der Abrechnung für die erbrachten Leistungen streiten die Parteien nicht. Auch eine Kürzung des Honorars gemäß § 5 Abs. 5 GOÄ kommt hier nicht in Betracht: Zwar kommt dann, wenn nicht der ständige Vertreter des Wahlarztes die vereinbarte Leistung erbringt, gemäß § 5 Abs. 5 GOÄ nicht der volle Gebührenrahmen zur Anwendung (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07, juris Rn. 8). Hier ist aber gerade der ständige Vertreter des Klägers für den Bereich der Kardiologie, Oberarzt Dr. R…, tätig geworden. 2. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 3 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Zahlung ärztlichen Honorars auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung. Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie sowie Internistische Intensivmedizin und liquidationsberechtigter Chefarzt der Medizinischen Klinik der D… Krankenhaus gGmbH (im Folgenden: Klinikum). Die privat krankenversicherte Beklagte befand sich vom 04.05.2021 bis zum 06.05.2021 in stationärer Behandlung zur Untersuchung des Rezidivs eines symptomatischen Vorhofflimmerns. Die Beklagte schloss mit dem Klinikum am 04.05.2021 eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung (Anlagen K1, Blatt 8 der Akte, und BLD2, Blatt 44 ff. der Akte). In dieser heißt es u.a.: „... Für den Fall der unvorhersehbaren Verhinderung (z.B.: bei Notfällen, plötzlicher Erkrankung) des Wahlarztes der jeweiligen Fachabteilung bin ich mit der Übernahme seiner Aufgaben durch seinen in der Tabelle auf Seite 4 beginnend nachfolgend benannten ständigen ärztlichen Vertreter einverstanden. ... Das Arzthonorar kann gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht werden, sofern nicht die Verwaltung des Klinikums oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. ... Tabelle: Liquidationsberechtigte Ärzte und ständige ärztliche Vertreter: Fachabteilung Wahlarzt ständiger ärztlicher Vertreter Innere Medizin Prof. Dr. C… D. G… Kardiologie: OA Dr. U. R… ...“ Ausweislich des als Anlage BLD4 (Blatt 48 der Akte) eingereichten Vermerks war der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beklagten am 04.05.2021 zu einem Notfall gerufen worden. Die Beklagte unterzeichnete deshalb ebenfalls am 04.05.2021 ein als „Individualvereinbarung“ überschriebenes Formular (Anlage K3, Blatt 12 der Akte, im Folgenden auch: Vertretervereinbarung). In diesem heißt es u.a.: „... Individualvereinbarung Prof. G… wird verhindert sein, die vereinbarte wahlärztliche Hauptleistung persönlich durchzuführen. Als Patient/in mit Wahlleistung haben Sie folgende Entscheidungsmöglichkeiten: § Der Eingriff soll bis zur Verfügbarkeit von Prof. G… verschoben oder in einer anderen Klinik erbracht werden. Eine Verschiebung des Eingriffs kommt natürlich nur dann in Betracht, wenn dies die Erkrankung zulässt. § Die Operation soll zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung mit Abrechnung nach GOÄ durch den zuständigen Vertreter von Prof. G… durchgeführt werden bei Beibehaltung des Liquidationsrechts von Prof. G…. Der Vertreter wurde Ihnen namentlich mitgeteilt (...) § Der Eingriff soll als allgemeine Krankenhausleistung (also nicht als wahlärztliche Leistung) durch den jeweils laut Dienstplan zuständigen Arzt durchgeführt werden. Ich wünsche nach eingehender Erörterung die angekreuzte Lösung. ...“ In dem Formular ist die zweite Alternative angekreuzt, als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter des Klägers für den Bereich der Kardiologie, Dr. R…, eingetragen. Dieser behandelte die Beklagte in der Folge. Die vom Kläger für die im Wesentlichen durch den Oberarzt Dr. R… durchgeführte Behandlung erstellte Rechnung vom 27.07.2021 (Anlage K2, Blatt 9 der Akte), abgerechnet über die M… Medizinische Abrechnung GmbH, beglich die Beklagte nicht. Die private Krankenversicherung der Beklagten erkannte die Rechnungslegung des Klägers nicht an und verweigerte eine Erstattung gestützt auf die Auffassung, die Wahlleistungsvereinbarung sei unwirksam, eine Liquidationsberechtigung des Klägers bestehe nicht. Der Kläger hält die getroffene Wahlleistungsvereinbarung, ergänzt durch die geschlossene „Individualvereinbarung“ für den vorliegenden Fall einer vorhersehbaren Verhinderung, für wirksam. Sie entspreche den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KHEntgG. Die Vertretungsvereinbarung entspreche den vom Bundesgerichtshof hierzu genannten Voraussetzungen. Danach könne der Wahlarzt für den Fall einer vorhersehbaren Verhinderung durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen befreit und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen werden, wenn (1) der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes unterrichtet werde, ihm (2) das Angebot unterbreitet werde, dass an Stelle des Wahlarztes ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringe und, sofern die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrages getroffen werde, der Patient auf diese gesondert hingewiesen werde, und (3) der Patient über die Alternative unterrichtet werde, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen und, wenn die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar ist, dem Patienten auch dies zur Wahl gestellt werde. Zudem bedürfe die Vertretungsvereinbarung der Schriftform. Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. weitere Anforderungen würden nicht gestellt. Auf den Grund der Verhinderung des Wahlarztes komme es nicht an, auch sei die Angabe der Dauer sowie der Gründe der Verhinderung in der Vertretervereinbarung nicht erforderlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.050,79 € nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB hierauf ab dem 27.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die getroffene Wahlleistungsvereinbarung nebst Stellvertretervereinbarung seien unwirksam. Wahlleistungsvereinbarung und Stellvertretervereinbarung seien zeitgleich am Tag der stationären Aufnahme, nämlich am 04.05.2021, geschlossen worden. Deshalb habe bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses beider Vereinbarungen festgestanden, dass der durch die Wahlleistungsvereinbarung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtete Wahlarzt, der Kläger, die Leistungen nicht erbringen werde. In diesem Fall habe die Wahlleistungsvereinbarung von Beginn an ihren Zweck nicht erfüllen können - Sinn und Zweck einer Wahlleistungsvereinbarung sei, dass sich der Patient gegen das Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung gesonderten Entgeltes nach GOÄ die Tätigkeit des durch die Wahlleistungsvereinbarung dann zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichteten Wahlarztes sichere. Hier habe aber festgestanden, dass der Kläger die Leistungen nicht erbringen werde. Jedenfalls bestehe deshalb kein Honoraranspruch des Klägers, weil dieser die abgerechnete Leistung nicht persönlich erbracht habe iSd. § 613 BGB, § 4 Abs. 2 GOÄ. Eine Delegation dieser Leistung auf den Oberarzt Dr. R… sei nicht zulässig gewesen. Zum einen sei der Kläger überhaupt nicht verhindert gewesen, weil er im Klinikum tätig gewesen sei und einen anderen Patienten behandelt habe. Zum anderen sei keine wirksame Stellvertretervereinbarung geschlossen worden. Der als „Individualvereinbarung“ geschlossenen Vereinbarung lasse sich weder Grund noch Dauer der Verhinderung entnehmen, was für die Entscheidung des Patienten über die zur Wahl gestellten Möglichkeiten bedeutsam sei. Deshalb verstoße die Vereinbarung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 27.06.2024 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt; die letzte Zustimmungserklärung des Klägers ist am 01.07.2024 bei Gericht eingegangen.