OffeneUrteileSuche
Urteil

7 S 28/16

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2016:1104.7S28.16.00
1mal zitiert
3Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Rückwirkung der Meldung auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt nach den gesetzlichen Regelungen des EEG 2012 bzw. des EEG 2014 nicht in Betracht. Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 als auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 führen zu einer endgültigen Vergütungsreduzierung in dem jeweils vorgesehenen Umfang für den Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur noch keine Meldung der Anlage vorliegt. Diese Sanktion entfällt erst mit der Nachholung der Meldung und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Es handelt sich nicht lediglich um eine Verzögerung der Fälligkeit.(Rn.23) 2. Die Aufrechnung eines aus individueller Pflichtverletzung des Netzbetreibers begründeten Schadensersatzanspruchs des Anlagenbetreibers mit einem im öffentlichen Interesse bestehenden Anspruch des Netzbetreibers ist nicht gestattet. (Rn.27)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 05.04.2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Berufungswert: 3.367,85 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rückwirkung der Meldung auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt nach den gesetzlichen Regelungen des EEG 2012 bzw. des EEG 2014 nicht in Betracht. Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 als auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 führen zu einer endgültigen Vergütungsreduzierung in dem jeweils vorgesehenen Umfang für den Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur noch keine Meldung der Anlage vorliegt. Diese Sanktion entfällt erst mit der Nachholung der Meldung und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Es handelt sich nicht lediglich um eine Verzögerung der Fälligkeit.(Rn.23) 2. Die Aufrechnung eines aus individueller Pflichtverletzung des Netzbetreibers begründeten Schadensersatzanspruchs des Anlagenbetreibers mit einem im öffentlichen Interesse bestehenden Anspruch des Netzbetreibers ist nicht gestattet. (Rn.27) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 05.04.2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Berufungswert: 3.367,85 € I. Die Klägerin und Berufungsbeklagte fordert in dem Verfahren von der Beklagten und Berufungsklägerin in den Jahren 2013 und 2014 nach dem EEG gezahlte Einspeisevergütungen zurück. Für den Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Danach habe die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.367,85 EUR nebst Zinsen nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte habe die Zahlungen insoweit ohne Rechtsgrund erlangt. Der Beklagten habe für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.07.2014 nur einen Anspruch in Höhe des Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts, insgesamt in Höhe von 592,04 EUR, gehabt. Für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 sei der Vergütungsanspruch vollständig auf Null reduziert gewesen (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2014). Den darüber hinausgehenden ausgezahlten und eingeklagten Betrag habe die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt, da die Anlage zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 der Bundesnetzagentur gemeldet gewesen sei. Dabei stehe dem Rückforderungsanspruch § 814 BGB nicht entgegen, deren Voraussetzungen nicht vorgetragen seien. Darüber hinaus sei der Anspruch auch durch Aufrechnung nicht erloschen, da der Beklagten entsprechende Gegenansprüche nicht zustünden. Ein Bereicherungsanspruch wegen des eingespeisten Stroms scheide aus, da § 17 Abs. 2 Nr. 1a) EEG 2012 als auch § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 einen Rechtsgrund für die Erlangung des eingespeisten Stroms darstellten. Ansprüche aus §§ 948, 951 BGB scheiterten daran, dass keine Sache im Sinne von § 90 BGB vorliege. Weiter sei die Geltendmachung des Anspruchs durch die Beklagte auch nicht rechtsmißbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Die Beklagte könne im Wege eines eigenen Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB nicht einwenden, die Klägerin habe Nebenpflichten verletzt. Die Klägerin habe nicht die Pflicht gehabt, die von der Beklagten im Formblatt gemachte Angabe zu Ziffer 25 zu überprüfen. Mit dem Formblatt habe die Klägerin auch auf die Meldepflicht hingewiesen. Soweit die Beklagte die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG beantragt hatte, sah das Amtsgericht keine Veranlassung dazu, da es die gesetzlichen Regelungen des EEG 2012 sowie des EEG 2014 selbst nicht für verfassungswidrig halte, insbesondere sei eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegeben. Für die Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Nachdem der Beklagten das Urteil des Amtsgericht am 08.04.2016 zugestellt worden ist, hat sie mit am 04.05.2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie mit am 06.06.2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung des Rechts. Das Amtsgericht verkenne, dass Bereicherungsrecht nicht anwendbar sei. Allenfalls ergebe sich ein Anspruch aus EEG. Des Weiteren werde verkannt, dass Einspeisevergütungen auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnten. Nach § 57 Abs. 5 S. 3 EEG seien Rückforderungsansprüche für vertragliche Zahlungsansprüche ausgeschlossen. Zahlungsansprüche aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche seien daher keineswegs ausgeschlossen. Darüber hinaus sei die Forderung entgegen der Ansicht des Amtsgerichts durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen erloschen. Die Beklagte könne Wert- bzw. Aufwendungsersatz für den gelieferten Strom verlangen. Dies folge aus §§ 948, 951 BGB bzw. aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Zwar sei Strom keine Sache im Sinne von § 90 BGB, allerdings sei eine analoge Anwendung gemäß §§ 948, 951 BGB geboten, da insoweit eine gesetzliche Regelungslücke bestehe. Ferner stünden der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer Nebenpflichtverletzung zu. Insoweit habe die Klägerseite überprüfen müssen, ob eine Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Zuerkennung des Klageanspruchs stelle neben der Verletzung materiellen Rechts auch eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 14 GG dar. Die gesetzlichen Regelungen seien nicht hinreichend bestimmt. Der Entzug von Vergütungs- und Entschädigungsansprüchen sei zur Durchsetzung des Prinzips des „atmenden Deckels“ nicht verhältnismäßig. Die Nichterfüllung von Anmeldepflichten habe als milderes Mittel auch durch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder durch das Hinausschieben der Fälligkeit von Vergütungsansprüchen sanktioniert werden können. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, 1. den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen; 2. im Fall einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts, das Urteil zu ändern und die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 21.06.2016 (Az.: 3 U 108/15) und vom 22.09.2016 (Az.: 11 U 108/15). II. Die Berufung war statthaft und zulässig. Sie ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg; sie war unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütungen in Höhe von 3.367,85 EUR gemäß §§ 57 Abs. 5 S. 1, 3 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 EEG 2012. Nach diesen Vorschriften ist ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten hat. Sie enthalten eine eigene Anspruchsgrundlage. Ausdrücklich regeln sie zwar nur die Verpflichtung zur Rückforderung. Ersichtlich ist der Gesetzgeber jedoch davon ausgegangen, dass damit zugleich ein entsprechender Anspruch normiert sein soll. Die Anwendung des vom Amtsgericht herangezogenen § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Das in dieser Vorschrift enthaltene zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Erhalts der Leistung ohne rechtlichen Grund ist zwingend erfüllt, wenn der Anlagenbetreiber Beträge erhalten hat, die ihm weder aus gesetzlicher noch aus vertraglicher Grundlage zustehen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 21.6.2016, Az: 3 U 108/15). Oben genannte Normen finden Anwendung, da die Anlage am 30.09.2012 in Betrieb genommen wurde. Bei Inbetriebnahme galt das EEG 2012, das am 01.01.2012 in Kraft getreten war. Die Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch aus den oben genannten Normen liegen vor. Voraussetzung ist, dass der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber eine höhere als die in Teil 3 des Gesetzes vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, es sei denn, dass sich die Zahlungspflicht aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt. Teil 3 regelt Voraussetzungen und Umfang der finanziellen Förderung des Anlagenbetreibers. Nach den dortigen Vorschriften richten sich auch Grund und Höhe des der Beklagten zustehenden Förderanspruchs, denn eine eigene vertragliche Vergütungsregelung bestand nach Aktenlage nicht. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass mangels rechtzeitiger Meldung bei der Bundesnetzagentur der Beklagten an sie entrichtete Beträge in Höhe von 3.367,85 EUR nicht zustanden. Nach § 17 Abs. 2 Nr. lit. a EEG 2012 verringerte sich für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.07.2014 der Vergütungsanspruch auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes. Dem Beklagten stand für diese Zeit danach unstreitig nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 592,04 EUR zu. Für die Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014 entfällt der Vergütungsanspruch nach dem dann in Kraft getretenen §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz. Von den insgesamt 3.959,89 EUR gezahlten Einspeisevergütungen hatte die Beklagte daher die Differenz in Höhe des Klagebetrags zurückzuerstatten. Eine Rückwirkung der Meldung auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt nach den gesetzlichen Regelungen des EEG 2012 bzw. des EEG 2014 nicht in Betracht. Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 als auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 führen zu einer endgültigen Vergütungsreduzierung in dem jeweils vorgesehenen Umfang für den Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur noch keine Meldung der Anlage vorliegt. Diese Sanktion entfällt erst mit der Nachholung der Meldung und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Es handelt sich nicht lediglich um eine Verzögerung der Fälligkeit (vgl. ausführlich LG Itzehoe, Urteil vom 01. Oktober 2015 – 6 O 122/15 –, Rn. 52, juris, m. w. N.). Zutreffend - und mit der Berufung nicht weiter angegriffen - hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Rückforderung nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen ist, weil die Klägerin die Vergütung in Kenntnis der fehlenden Verpflichtung geleistet hat. Insoweit wird auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Darstellungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Ob § 814 BGB auf den aus dem EEG folgenden Rückforderungsansprüchen (analog) anwendbar ist, muss mangels Vorliegen der Voraussetzungen daher nicht entschieden werden. Die Beklagte kann dem Rückforderungsanspruch keine eigenen gesetzlichen Ansprüche wegen der Einspeisung von Strom in das Netz der Klägerin entgegenhalten. Dabei scheitert ein Bereicherungsanspruch, wie schon das Amtsgericht ausführt, daran, dass die Erlangung des Stroms auf Rechtsgrundlage des EEG, mithin nicht ohne Rechtsgrund, erfolgt. Ansprüche aus §§ 948, 951 BGB scheiden nicht nur deswegen aus, da Strom keine Sache im Sinne von § 90 BGB darstellt, sondern auch vor dem Hintergrund, dass das EEG die Vergütung für einzuspeisenden Strom speziell regelt. Die Rückforderungsansprüche des EEG können nicht durch die Anwendung der §§ 948, 951 BGB konterkariert werden. Es fehlt damit auch an einer planwidrigen Regelungslücke, weswegen auch eine analoge Anwendung dieser Normen auf Strom ausscheidet. Das gleiche gilt für Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei schon deren Voraussetzung nicht substantiiert dargelegt sind, da die Beklagte insoweit ein eigenes und kein fremdes Geschäft geführt haben dürfte. Die Beklagte kann nicht mit einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses aufrechnen. Es trifft zwar zu, dass zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis, das ein Schuldverhältnis im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB darstellt, aufgrund dessen dem Anlagenbetreiber ein unmittelbarer Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Anschluss, Abnahme und gegebenenfalls Vergütung zustünde und der Netzbetreiber deshalb die Erfüllung seiner Pflicht nicht vom Abschlusses eines Vertrages abhängig machen dürfe. Dieses Schuldverhältnis begründet gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, deren Verletzung schadensersatzpflichtig machen kann (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). In vorliegender Konstellation ist ein aus einer solchen Pflichtverletzung entspringender Schadensersatzanspruch mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin aber schon nicht aufrechenbar. Vorliegend ergibt sich aus dem Natur des Rechtsverhältnisses ein Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung eines aus individueller Pflichtverletzung des Netzbetreibers begründeten Schadensersatzanspruchs des Anlagenbetreibers mit einem im öffentlichen Interesse bestehenden Anspruch des Netzbetreibers kann nicht gestattet sein (vgl. OLG Schleswig a. a. O.). Rückforderungsanspruch und -pflicht aus § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 25 Abs. 4 EG 2012) dienen dem allgemeinen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur ist für die Umsetzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Die Vergütung für den aus Solarenergie erzeugten Strom errechnet sich nach § 51 EG 2014 (§ 32 EG 2012) aus der dort vorgesehenen Ausgangsvergütung abzüglich der Verringerung nach § 31 EEG 2014 (§ 20b EEG 2012). § 31 EEG 2012 (§ 20 b EEG 2012) sieht eine monatliche Verringerung der Vergütung in Abhängigkeit von der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen vor. Auf Grundlage der gemeldeten installierten Leistung kann der Leistungszubau ermittelt und mit den Ausbauzielen abgeglichen werden. Dieser Abgleich ist die Grundlage für die Anwendung der zubauabhängigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, in dem die Förderung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht wird (sog. Prinzip des atmeten Deckels). Realistisch umsetzen lässt sich dieses Ziel jedoch nur, wenn die Bundesnetzagentur vollständig über die installierte Gesamtleistung unterrichtet ist. Wichtig ist auch, dass dies zeitnah geschieht, denn der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage geltende Vergütungssatz bleibt für den genannten gesamten Förderbetrag von 20 Jahren unverändert. Dies macht die Erfüllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber so wichtig. Aufgrund der hohen Bedeutung der Erfüllung der Meldepflicht hat es der Gesetzgeber in der Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionieren (vgl. OLG Schleswig a. a. O.). Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge liegt im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber darf sie nicht für sich verwenden, sondern hat sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen muss. Dies kommt den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Dient der Rückforderungsanspruch damit dem allgemeinen Interesse, kann seine Durchsetzung nicht an individuellem Fehlverhalten des Netzbetreiber scheitern. Es gibt keinen Grund, weshalb der letztlich geschützte Kreis der Verbraucher sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen sollte. Jedenfalls darf der Schadensersatzanspruch nicht dazu führen, dass der Rückforderungsanspruch nicht mehr durchsetzbar wäre. Dieses Ergebnis wird nur durch ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache erreicht (vgl. OLG Schleswig a. a. O.). Im Übrigen liegt jedoch auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Einer etwaigen Hinweispflicht zur Notwendigkeit der Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur für die Bestimmung der Vergütung hat die Klägerin genügt; eine weitergehende Pflicht bestand nicht. Mit der Übersendung des Formblatt der Anlage K1 hat die Klägerin einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Meldung erteilt. Aus der Überschrift des Formblattes (“Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien“) wird deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung sind. Es kommt hinzu, dass es grundsätzlich Sache der Beklagten war, sich über die Fördervoraussetzungen zu informieren. Grundsätzlich durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte dies auch getan habe. Die Errichtung einer Solaranlage und die Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz war ihre eigene Entscheidung, die sie nur getroffen haben kann, nachdem sie sich über die Fördervoraussetzungen Klarheit verschafft hatte. Zu diesen Voraussetzungen gehört die Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur. Diese Pflicht traf allein sie (vgl. OLG Schleswig a. a. O.). Aus den vorgenannten Gründen ist die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auch nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB. Die Klägerin hat auch keine einen Schadensersatzanspruch der Beklagten auslösende Pflichtverletzung im Verhältnis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber begangen. Unabhängig von der fraglichen Aufrechenbarkeit eines aufgrund individuellen Fehlverhaltens der Klägerin begründeten Schadensersatzanspruchs liegen jedenfalls die Voraussetzungen erkennbar nicht vor. Erheblich wäre eine solche Pflichtverletzung nur, wenn sie eine zugunsten des Anlagenbetreibers bestehende drittschützende Pflicht beträfe. Die Regelungen über den Ausgleichsmechanismus zwischen Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber sind aber zugunsten des Anlagenbetreibers nicht drittschützend. Der Ausgleichsmechanismus bezweckt nicht den Schutz des Anlagenbetreibers, sondern den der Verbraucher. Eine drittschützende Wirkung zugunsten des Anlagenbetreibers ist nicht zu erkennen (vgl. OLG Schleswig a. a. O.). Letztlich war das Berufungsverfahren auch nicht nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG auszusetzen. Wie das Amtsgericht ist auch die Kammer nicht davon überzeugt, dass durch die Ansprüche Grundrechte der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sind. Die Kammer schließt sich insoweit der ausführlichen Begründung des Amtsgerichts an. Dabei ist ergänzend anzumerken, dass eine Unverhältnismäßigkeit der Rückforderungsansprüche für den Anteil, der über den üblichen Marktwert hinausgeht, schon deswegen ausscheidet, da es sich dabei um eine vom Gesetzgeber gewollte Subventionierung erneuerbarer Energien handelt. Soweit der Gesetzgeber diese besonderen Leistungen unter besondere Voraussetzungen, wie hier die Anmeldepflicht bei der Bundesnetzagentur, stellt und bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen eine Rückforderung ermöglicht wird, kann darin keine Verletzung der Grundrechte der Anlagenbetreiber gesehen werden. Des Weiteren sind die Regelungen des EEG auch hinreichend bestimmt. Die Entscheidungen zu den Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Es ist gerichtsbekannt, dass mittlerweile eine Vielzahl von Verfahren zu Rückforderungsansprüchen existiert, sodass die Verfahren bundesweit nach einheitlichem Maßstab behandelt werden sollten. Hierfür bedarf es einer höchstrichterlichen Leitentscheidung.