Urteil
8 O 63/14
LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFLENS:2015:1127.8O63.14.00
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Leitsätze
Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.(Rn.36)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Gesellschafter zusätzlich zu seiner Beteiligung als Gesellschafter eine (typische) stille Beteiligung übernommen, stellt der Anspruch auf Rückgewähr der stillen Einlage eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung dar.(Rn.36) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F F E GmbH hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrages von 2.000.000,00 € aus Insolvenzanfechtung gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Denn bei der Zahlung des Betrages von 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte am 15.12.2011 handelt es sich um eine Rechtshandlung (I.), die für eine der Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat (II.), die Insolvenzgläubiger benachteiligt (III.) und die im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist (V.), wobei die Voraussetzungen eines Bargeschäfts im Sinne des § 142 InsO nicht vorliegen (IV.). I. Die aufgrund der als „Rückführung Stille Beteiligung von FFE zur S F“ bezeichneten Zahlungsanweisung der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vom 12.12.2011 am 15.12.2011 ausgeführte Buchung von 2 Millionen € vom Konto der Insolvenzschuldnerin auf das Konto der Beklagten bei der …Sparkasse stellt eine Rechtshandlung im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO dar. Denn dabei handelt es sich um ein verfügendes Rechtsgeschäft. Unter dem bewusst weit gefassten anfechtungsrechtlichen Begriff der Rechtshandlung ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung auslöst (MüKoInsO/Kayser, InsO, § 129 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Rechtshandlungen sind auch verfügende Rechtsgeschäfte, zum Beispiel das Erbringen von Erfüllungshandlungen (Kayser, am angegebenen Ort, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). II. Die Rechtshandlung, nämlich die als Rückführung der stillen Beteiligung bezeichnete Anweisung der Zahlung von 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte, hat zudem für eine der Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt. Die Beklagte wird im vorliegenden Fall in personeller Hinsicht von § 135 Abs. 1 InsO erfasst (1.); zudem handelt es sich bei der auf Anweisung der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin erfolgten, als Rückführung der stillen Beteiligung bezeichneten Zahlung der 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte um die Befriedigung einer einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderung (2.). 1. Zwar war die Beklagte im Zeitpunkt, zu dem sie die Einlage leistete, und auch im Zeitpunkt der als Rückgewähr der stillen Beteiligung bezeichneten Zahlung von 2 Millionen € am 15.12.2012, soweit es den Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin betrifft, lediglich stille Gesellschafterin. Allerdings war die Beklagte sowohl im Zeitpunkt, zu dem sie die Einlage leistete, als auch im Zeitpunkt der als Rückführung der stillen Beteiligung bezeichneten Zahlung der 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an sie, die Beklagte, überdies mittelbar über die IT-P GmbH alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin. Nach dem Wortlaut des § 135 Abs. 1 InsO („oder für eine gleichgestellte Forderung“) werden von dieser Vorschrift auch Rechtshandlungen erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (vergleiche BGH, Urteil vom 21.2.2013, Aktenzeichen IX ZR 32/12, Rn. 15, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 15, zitiert nach juris). Mit der Insolvenzschuldnerin verbundene Unternehmen - wie hier die Beklagte - werden also Gesellschaftern gleichgestellt (vgl. Braun/de Bra, InsO, § 135 Rn. 11). 2. Die Einlage von - im hier maßgeblichen Zeitpunkt am 15.12.2011 - 10.000.000 € bzw. deren im hier maßgeblichen Zeitpunkt bestehende Überschreitung um 900.000 € sind anfechtungsrechtlich als einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellt zu behandeln. Soweit im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Zahlung der 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte am 15.12.2011 die mit Zusatzvereinbarung vom 27.5.2011 vereinbarte Höhe der Einlage von maximal 10 Millionen € um 900.000 € überschritten wurde, ergibt sich dies bereits aus dieser Überschreitung selbst. Denn die geduldete Überschreitung der maximalen Einlage um 900.000 € stellte hinsichtlich dieser 900.000,00 € eine Stundung dar, die einer Darlehensgewährung gleichsteht. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte haben in Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung festgehalten, dass die aktuelle Überschreitung der maximalen Einlage bis auf Weiteres geduldet wird. Diese Duldung hat den Charakter einer Stundung, die wiederum einer Darlehensgewährung gleichzustellen ist. Ungeachtet des Entstehungsgrundes sind einem Darlehen alle aus Austauschgeschäften herrührenden Forderungen gleich zu achten, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet wurden, weil jede Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt (BGH, Urteil vom 10.7.2014, Aktenzeichen IX ZR 192/13, Rn. 50 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Überdies ist – den Gesamtbetrag der als Rückführung der stillen Beteiligung bezeichneten Zahlung von 2 Millionen € betreffend - zu berücksichtigen, dass die Beklagte, wie dargelegt, nicht nur stille Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, sondern mittelbar über die IT-P GmbH alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war. Eine neben dem Gesellschaftsanteil übernommene stille Beteiligung ist als Kredit zu behandeln (MüKoInsO/Gehrlein, InsO, § 135 Rn. 18; ähnlich Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung, § 39 Rn. 38). Dafür, die Einlage insolvenzrechtlich als Darlehen zu behandeln, spricht hier auch der Umstand, dass gemäß § 7 Abs. 4 des Vertrags über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten vom 1. November 2005 die Beklagte als stille Gesellschafterin zwar am Gewinn, nicht jedoch an etwaigen Verlusten der Insolvenzschuldnerin beteiligt ist. Einem Darlehen entspricht wirtschaftlich gesehen ohne Weiteres auch eine „stille Beteiligung“ ohne Verlustrisiko im Sinne des § 236 HGB (Roth/Altmeppen, GmbHG, § 30 Anhang, Rn. 141 mit weiteren Nachweisen). Schließlich spricht der Inhalt der Rangrücktrittserklärung vom 2.1.2012 für die - anfechtungsrechtliche - Behandlung der gesamten Einlage als Darlehen. Die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte haben in Ziffer I. 1. der Rangrücktrittserklärung ausdrücklich festgehalten, dass die - zu diesem Zeitpunkt eine Höhe von 8.900.000,00 € aufweisende - Einlage aus Sicht der Gesellschafterin, mithin der Beklagten, eine Darlehensforderung und aus Sicht der Gesellschaft, also der Insolvenzschuldnerin, eine Darlehensverbindlichkeit darstellt. Nachvollziehbare Gründe, warum dies nicht auch für die kurze Zeit vorher, nämlich am 15.12.2011, aus der Einlage gezahlten 2 Millionen € gelten sollte, sind jedoch nicht ersichtlich. Zudem hat die Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin, also die Anweisung der als Rückführung der stillen Beteiligung bezeichneten Zahlung der 2 Millionen € an die Beklagte, für die Forderung der Beklagten auf Rückgewähr der Einlage in dieser Höhe Befriedigung gewährt. Denn durch die Rückgewähr der Einlage wurde die Forderung der Beklagten in dieser Höhe erfüllt. III. Die Zahlung der 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte am 15.12.2011 hat zudem die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt. Denn durch die Zahlung der 2 Millionen € wurde die Aktivmasse verkürzt. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 26.4.2012, Aktenzeichen IX ZR 74/11, Rn. 11 weiteren Nachweisen; HambKomm/Rogge/Leptien, § 129 Rn. 37 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte ist der Ansicht, die Rückführung der stillen Beteiligung in Höhe von 2 Millionen € werde angesichts der von ihr behaupteten Vereinbarung, welche als Gegenleistung für die Rückgewähr der 2 Millionen € aus der Einlage die Übernahme der Schuld der Insolvenzschuldnerin, in die Kapitalrücklage der BBB rund 1.500.000 € einzuzahlen, durch sie, die Beklagte, beinhalte, von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach dessen Sinn und Zweck nicht erfasst. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasse nach seinem Sinn und Zweck bloße Rückzahlungen zuvor gewährter Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich gleichstehende Fälle, nicht jedoch Fallkonstellationen, in denen - wie vorliegend - der Darlehensgeber bzw. der stille Gesellschafter als Gegenleistung für die Rückzahlung der zuvor einmal gewährten Einlage weitere vertragliche Verpflichtungen, hier die Einzahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin in Höhe von etwa 1.500.000 € (und weitere, für die Insolvenzschuldnerin an die BBS zu erbringende Leistungen) übernehme. Dem ist nach Ansicht des Gerichts jedenfalls für den hier in Rede stehenden Fall nicht zuzustimmen. Denn das bloße Erlöschen des Schuldverhältnisses, hier des – bei Zugrundelegung der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung - fälligen Anspruchs auf Rückzahlung der Einlage in Höhe von 2 Millionen € durch Bewirken der Zahlung hindert ebenso wenig wie eine - bei Zugrundelegung der Behauptung der Beklagten vereinbarte - Übernahme der Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin - in die Kapitalrücklage der BBS einen Betrag von bis zu 1.508.032,00 € einzuzahlen - durch die Beklagte eine Verkürzung der Aktivmasse durch die Rückgewähr der 2 Millionen € aus der Einlage. Sollte die von der Beklagten behauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sein, dürfte durch die Rückgewähr der 2 Millionen € aus der Einlage bereits eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten sein. Denn für diesen Fall bestand, da eine Kündigung nicht vorgetragen und im Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten nicht das Recht des stillen Gesellschafters vorgesehen ist, jederzeit Entnahmen vom Einlagenkonto zu tätigen, bereits kein fälliger Anspruch der Beklagten auf Rückgewähr der Einlage. Dies würde jedenfalls gelten, soweit die vereinbarte maximale Einlage von 10 Millionen € nicht überschritten wurde. Hinsichtlich der Überschreitung war in der Zusatzvereinbarung vom 27. Mai 2011 allerdings vorgesehen, dass die Insolvenzschuldnerin etwaige Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen zur Zurückführung der stillen Beteiligung nutzen wird. Jedoch kann dies letztlich dahinstehen. Denn auch für den Fall, dass die von der Beklagten behauptete Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin getroffen wurde und damit ein fälliger Anspruch der Beklagten auf Rückgewähr der Einlage in Höhe von 2 Millionen € bestand, liegt jedenfalls eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung vor, die für den Anfechtungstatbestand des § 135 InsO ausreicht (vgl. Kayser, am angegebenen Ort, § 129 Rn. 121). Denn durch die Rückgewähr der Einlage in Höhe von 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte am 15.12.2011 wurde, wie dargelegt, die Aktivmasse verkürzt; die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger hätten sich ohne diese Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - auch angesichts der in der Zahlung liegenden Erfüllungswirkung und der gegebenenfalls erfolgten Schuldübernahme - günstiger gestaltet. Durch die Rückgewähr der 2 Millionen € ist der Betrag der Einlage von 10,9 Millionen € auf 8,9 Millionen € reduziert worden; die Aktivmasse hat sich also vermindert. Dadurch wurde in diesem Umfang der Zugriff auf das Vermögen der Insolvenzschuldnerin für die Gläubiger vereitelt; ohne diese Handlung hätten die Insolvenzgläubiger auf diese 2 Millionen € zugreifen können. An der Verminderung der Aktivmasse ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass - bei Zugrundelegung der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung - eine fällige Verbindlichkeit in Höhe von 2 Millionen € durch Bewirken der Zahlung erloschen ist. Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners benachteiligt dessen übrige Gläubiger im Insolvenzfall regelmäßig, weil für diese nur eine entsprechend geringere Quote übrig bleibt (Kayser, am angegebenen Ort, § 129 Rn. 123; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, § 129 Rn. 163; Rogge/Leptien, am angegebenen Ort, § 129 Rn. 38; ähnlich BGH, Urteil vom 21 6. 2007, Aktenzeichen IX ZR 231/04, Rn. 45, 46, zitiert nach juris). Die Gläubigerbenachteiligung liegt auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten behaupteten Übernahme der Schuld der Insolvenzschuldnerin gegenüber der H H AG, in die Kapitalrücklage der BBS einen Betrag von bis zu 1.508.032,00 € einzuzahlen, vor. Denn auch bei Zugrundelegung dieser behaupteten Schuldübernahme, die allenfalls der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin gleichstehen kann, ändert sich an der Verkürzung der Aktivmasse nichts. Der bloße Schuldbeitritt oder gar eine Erfüllungsübernahme hindert eine Gläubigerbenachteiligung nicht (Kayser, am angegebenen Ort, § 129 Rn. 110a). IV. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts im Sinne des § 142 InsO liegen hier nicht vor. Gemäß § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind. Jedoch ist im vorliegenden Fall für die Rückführung der stillen Beteiligung durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in Höhe von 2 Millionen € durch die Zahlung am 15.12.2011 als Leistung der Insolvenzschuldnerin bereits keine (gleichwertige) Gegenleistung in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt. Denn die - hier, wie dargelegt, allenfalls erfolgte - Verringerung der Passivmasse der Insolvenzschuldnerin durch Erfüllung einer Verbindlichkeit stellt keine in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangte Gegenleistung im Sinne des § 142 InsO dar. Die Gegenleistung muss in das Vermögen des Schuldners gelangt sein (BGH, Urteil vom 11.2.2010, Aktenzeichen IX ZR 104/07, Rn. 36; Ede/Hirte, am angegebenen Ort, § 142 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Daher reicht die bloße Verringerung der Verbindlichkeiten durch Erlöschen der befriedigten Forderung als Gegenleistung nicht aus (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 36; Ede/Hirte, am angegebenen Ort, § 142 Rn. 14). V. Die Rechtshandlung, also die Rückgewähr der Einlage in Höhe von 2 Millionen € durch die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte, ist zudem im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden. Denn der - maßgebliche - Eröffnungsantrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht, dem Amtsgericht Flensburg, am 14.12.2012 eingegangen; die angefochtene Rechtshandlung ist im letzten Jahr vor diesem Antrag, nämlich am 15.12.2011, vorgenommen worden. Die Zahlung der 2 Millionen € ist vorliegend am 15.12.2011 erfolgt. Denn an diesem Tag ist die Belastung des Kontos der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden und der Betrag dem Empfängerkonto der Beklagten gutgeschrieben worden. Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Eine bargeldlose Überweisung ist noch nicht mit der Weiterleitung durch die Schuldnerbank, sondern erst in demjenigen Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Anspruch des Berechtigten auf die Gutschrift entsteht; jener Anspruch entsteht, sobald die Empfängerbank den Betrag zur Gutschrift erhalten hat (MüKoInsO/Kirchhof, InsO, § 140 Rn. 11). Der Antrag der Gläubigerin, der T K L GmbH & Co. KG, vom 14.12.2012 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist beim Amtsgericht Flensburg ausweislich Blatt 1 der Beiakte zum Aktenzeichen 56 IN 342/12 noch am 14.12.2012 eingegangen. Damit beginnt vorliegend die gemäß § 139 Abs. 1 InsO zu berechnende Jahresfrist am 14.12.2011. Der Antrag der T K L GmbH & Co. KG vom 14.12.2012 ist zudem der - gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO - für die Fristberechnung maßgebliche Antrag. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dies bereits daraus, dass der Antrag der T K L GmbH & Co. KG dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 28.3.2013 zu Grunde liegt. Dies folgt nach Ansicht des Gerichts bereits daraus, dass das Amtsgericht Flensburg mit diesem Beschluss zunächst das durch den Antrag der T K L GmbH & Co. KG eingeleitete Verfahren zum Aktenzeichen 56 IN 342/12 und das durch den Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin eingeleitete Verfahren zum Aktenzeichen 56 IN 347/12 zwecks gemeinsamer Fortführung miteinander verbunden und erst dann über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass das Amtsgericht Flensburg beide Anträge seinem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt hat. Der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegende Antrag ist im Anfechtungsprozess stets ungeprüft zugrunde zu legen (OLG Köln, Urteil vom 31.8.2011, Aktenzeichen I-2 U 20/11, Rn. 16, zitiert nach juris; Kirchhof, am angegebenen Ort, § 139 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Auch für den Fall, dass man - anders als das Gericht - eine solche Bindungswirkung nicht annehmen würde, änderte dies nichts am Ergebnis. Denn der Antrag der T K L GmbH & Co. KG vom 14.12.2012 ist zulässig und begründet. Der Antrag genügt, auch wenn die T K L GmbH & Co. KG (Antragstellerin) den Eröffnungsgrund der Überschuldung nicht ausdrücklich nennt, den an die Zulässigkeit des Antrags zu stellenden Voraussetzungen. Denn die Antragstellerin hatte ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und hat ihre Forderung und den Eröffnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat auf Seite 2 der Antragsschrift ihre Forderung aus dem Stromliefervertrag in Höhe von 265.542,52 € dargelegt und durch Vorlage der Vertragsurkunde nebst Anlage 1 (Preisblatt) und der Rechnung vom 6.12.2012 glaubhaft gemacht. Zudem hat die Antragstellerin den Eröffnungsgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat durch Bezugnahme auf den als Anlage 3 eingereichten Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum Bilanzstichtag 31.12.2011, das als Anlage 4 eingereichte Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 11.12.2012 und die als Anlage 7 eingereichte E-Mail der Beklagten an sie, die Antragstellerin, vom 14.12.2012 mit dem Entwurf einer Presseinformation vom selben Tag den Insolvenzgrund der Überschuldung ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin weist zum Bilanzstichtag 31.12.2011 (Abschnitt C. Chancen und Risiken) bereits eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von gut 11 Millionen € aus. Die positive Fortführungsprognose im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO wird im Jahresabschluss lediglich mit die Entwicklung der Beteiligung an der Antragstellerin, der T K L GmbH & Co. KG, begründet. Der Jahresabschluss stellt weiter fest, dass, sollten sich die von der Geschäftsführung der T K L GmbH & Co. KG vorhergesagten Entwicklungen nicht einstellen, die positive Fortführungsprognose der Insolvenzschuldnerin nicht mehr gegeben und unverzüglich Insolvenzantrag gestellt würde. Mit Schreiben vom 11.12.2012 führte der Bevollmächtigte der Beklagten als mittelbarer alleiniger Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin aus, bei seiner Analyse sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Insolvenzschuldnerin drohend zahlungsunfähig und auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen auch insolvenzrechtlich überschuldet sei; er habe der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin geraten, noch im Jahr 2012 einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu stellen. Ebenso heißt es in dem Entwurf einer Presseinformation der Beklagten vom 14.12.2012, die Insolvenzschuldnerin sei aus heutiger Sicht überschuldet und könne anstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr aus eigener Kraft nachkommen. Vor diesem Hintergrund war auch das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin gegeben. Das Rechtsschutzinteresse ist regelmäßig gegeben, wenn dem Gläubiger eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und er den Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht hat (Uhlenbruck/Wegener, InsO, § 14 Rn. 68 mit weiteren Nachweisen). VI. Die Entscheidung zu den Nebenforderungen folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 BGB (vergleiche BGH, Urteil vom 1.2.2007, Aktenzeichen IX ZR 96/04, Rn. 14, 19). VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung von 2 Millionen Euro aus Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der F F E mbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, deren mittelbare Tochtergesellschaft die Insolvenzschuldnerin ist. Die Insolvenzschuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2004 errichtet; Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war das Halten, Erwerben, Veräußern und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen, ohne dass die Insolvenzschuldnerin Arbeitnehmer beschäftigte. Die Insolvenzschuldnerin ist zu 100 % Tochtergesellschaft der IT-P GmbH, welche wiederum zu 100 % Tochtergesellschaft der Beklagten ist. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sind (jedenfalls) seit dem Jahr 2011 D M und M R, wobei letzterer auch Geschäftsführer der Beklagten ist. Im November 2005 einigten sich die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte auf die Errichtung einer stillen Gesellschaft auf unbestimmte Dauer (§ 2 Abs. 1 des Vertrages, Anlage K7, Blatt 89 der Akten) sowie darauf, dass die Geschäftsführung allein der Insolvenzschuldnerin zusteht (§ 4 Abs. 1 des Vertrages), diese jedoch bestimmte Maßnahmen nur mit Einwilligung des stillen Gesellschafters vornehmen darf (§ 4 Abs. 2 des Vertrages) und dem stillen Gesellschafter die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 BGB zustehen (§ 10 Abs. 1 des Vertrages). Weiter vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte, dass die Beklagte am Gewinn, nicht aber am Verlust der Insolvenzschuldnerin beteiligt ist (§ 7 Abs. 1, Abs. 4 des Vertrages). Die Einlage der Beklagten als der stillen Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin wurde zunächst auf 10 Millionen € begrenzt (§ 3 des Vertrages). Im Februar 2010 vereinbarten die Parteien die Erhöhung der Einlage der Beklagten als stillen Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin auf 13 Millionen € als Maximaleinlage. Im Mai 2011 vereinbarten die Parteien die Zurücksetzung der Einlage der Beklagten als stillen Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin auf 10 Millionen €. Tatsächlich betrug die Einlage im Mai 2011 10,9 Millionen €. Diesbezüglich vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte, dass die aktuelle Überschreitung der maximalen Einlage bis auf Weiteres geduldet und die Insolvenzschuldnerin etwaige Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen zur Zurückführung der stillen Beteiligung nutzen wird (Anlage K8, Blatt 92 der Akten). Die Insolvenzschuldnerin hielt bis zum Herbst 2011 unter anderem 25.100 Stückaktien (entsprechend 25,1 %) an der H AG, wobei der einzige andere Gesellschafter der H AG die H H AG, ein mit der Beklagten nicht verbundenes Unternehmen, war, die 74,9 % der Aktien der H AG hielt. Die H AG selbst war zu 75 % an der B GmbH und zu 25,1 % an der B B B GmbH (BBB) beteiligt. Die B B B GmbH hielt ihrerseits einen Anteil in Höhe von 50,1 % an der B B S GmbH (BBS); sämtliche restlichen Anteile an der BBS, nämlich 49,9 % der Anteile, hielt die Insolvenzschuldnerin (siehe Übersichtsskizze Anlage B1, Blatt 45 der Akten). Zusätzlich zu der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der H AG hatte die Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 500.000 € in die Kapitalrücklage der H AG eingezahlt und der H AG Genusskapital in Höhe von 600.000 € zur Verfügung gestellt. Überdies hatte die Insolvenzschuldnerin der B GmbH Genusskapital in Höhe von 1.102.000 € gewährt. Zudem hatte die Insolvenzschuldnerin einen Betrag in Höhe von 1.983.525 € in die Kapitalrücklage der BBS eingezahlt. Die wirtschaftliche Situation der H-Gruppe erschien im Sommer und Herbst 2011 angespannt; auch die wirtschaftliche Situation der BBS war schlecht. Die Insolvenzschuldnerin bemühte sich seit Mitte des Jahres 2011, ihre Beteiligungen an den Gesellschaften der H-Gruppe zu veräußern. Am 30.11.2011 schlossen die Insolvenzschuldnerin, die BBB und die H H AG einen notariell beurkundeten Vertrag (Nummer 575 der Urkundenrolle für 2011 des Notars Dr. S in Flensburg, Anlage B2, Blatt 46-61 der Akten), mit welchem die Insolvenzschuldnerin und die BBB unter anderem vereinbarten, dass die Insolvenzschuldnerin ihre 25.100 Stückaktien der H AG an die BBB veräußert und die an diesen Aktien bestehenden Rechte an die BBB überträgt (Abschnitt B, § 2 des Vertrages). Als Gegenleistung vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die BBB, dass die BBB einen Anteil in Höhe von 25,2 % an der BBS (Geschäftsanteil im Nennwert von 6.300 €) an die Insolvenzschuldnerin veräußert und abtritt und darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 298.000 € an die Insolvenzschuldnerin zahlt (Abschnitt B, § 3; Abschnitt C, § 2 des Vertrages). Weiter vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und die H H AG, dass die Insolvenzschuldnerin an die H H AG die nicht verbrieften Genussrechte aus dem Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der H AG (in Höhe von 600.000 €) und aus dem Vertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der B GmbH (1.102.000 €) mit Wirkung zum 30.11.2011 verkauft und abtritt (Abschnitt E, § 1, (1) des Vertrages). Die Insolvenzschuldnerin und die H H AG vereinbarten weiter, dass die H H AG an die Insolvenzschuldnerin als Gegenleistung für die Abtretung der Genussrechte einen Betrag von insgesamt 1.702.000 € zahlt (Abschnitt E, § 1 (4), (5)). Zudem vereinbarten die Parteien als Gesellschafter der BBS, dass die Insolvenzschuldnerin unter der Voraussetzung, dass ihr von der BBB und der H H AG eine Zahlung in Höhe von insgesamt 2 Millionen € für die Übertragung von Genussrechten an der H AG und der B GmbH und für die Übertragung von Aktien an der H AG zugeflossen ist, in die Kapitalrücklage der BBS einen Betrag von bis zu 1.508.032,00 € zahlt (Abschnitt D, § 1 (1)). Die Parteien vereinbarten weiter, dass die Zahlung auch von der S F GmbH, der Beklagten, mit befreiender Wirkung für die Insolvenzschuldnerin geleistet werden kann (Abschnitt D, § 1 (1) am Ende). Überdies waren sich die Parteien darüber einig, gemeinsam den Geschäftsbetrieb der BBS zu finanzieren und zukünftig zu gestalten (Abschnitt A des Vertrages). Am 1.12.2011 zahlte die H Holding AG aufgrund ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 30.11.2011 insgesamt 2 Millionen € an die Insolvenzschuldnerin. Am 12.12.2011 wies die Insolvenzschuldnerin die Zahlung eines Betrages von 2 Millionen € zugunsten der Beklagten auf deren Konto bei der …Sparkasse, Kto.-Nr. …, BLZ …, an (Anlage B4, Blatt 64 der Akten). Unter der Überschrift „Text“ führte die Insolvenzschuldnerin in der Zahlungsanweisung aus: „Rückführung Stille Beteiligung von FFE zur S F“, wobei die Zahlungsanweisung von den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin unterzeichnet ist. Die Belastung des Kontos der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 2 Millionen € erfolgte am 15.12.2011; am selben Tag erfolgte die Gutschrift zugunsten des Kontos der Beklagten. Mit notariell beurkundetem Vertrag des Notars Dr. S (Nummer 618 der Urkundenrolle für 2011, Blatt 94 bis 96 der Akten)) vom 20.12.2011 verkaufte die Insolvenzschuldnerin ihre Geschäftsanteile, die sie an der BBS hielt, an die Beklagte und trat diese ab; die Beklagte nahm die Abtretung an. Als Kaufpreis für sämtliche Geschäftsanteile vereinbarten die Parteien einen Betrag von insgesamt 1 €. Mit Rangrücktrittsvereinbarung vom 2.1.2012 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin als Gesellschaft und die Beklagte als Gesellschafterin einen Rangrücktritt dergestalt, dass gemäß § 39 Abs. 2 Insolvenzordnung alle etwaigen Darlehensrückzahlungsforderungen gegenüber den in § 39 Abs. 1 bezeichneten Forderungen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger von der Gesellschaft nachrangig sind (Anlage K 16, Blatt 120-122 der Akten). Unter I. 1. der Rangrücktrittsvereinbarung lautet es unter anderem: „Zum 31.12.2011 weist die Anlage eine Höhe von 8.900.000 € auf. Diese Einlage stellt aus Sicht der Gesellschafterin eine Darlehensforderung dar und aus Sicht der Gesellschaft eine Darlehensverbindlichkeit. Im Hinblick auf die diesbezüglichen und zukünftigen Darlehensrückzahlungsansprüche der Gesellschafterin gegen die Gesellschaft vereinbaren die Gesellschafterin und die Gesellschaft im Hinblick auf diese Darlehensrückzahlungsforderungen bereits jetzt einen Rangrücktritt …“. Im Januar und Februar 2012 zahlte die Beklagte in die Kapitalrücklage der BBS einen Betrag von 1.508.032,00 € ein. Außerdem erbrachte die Beklagte diverse weitere Sanierungsleistungen gegenüber der BBS. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 15.4.2014, Seite 6 des Schriftsatzes (Blatt 36 der Akten), 2. Absatz, verwiesen. Im „Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011“ der Insolvenzschuldnerin vom 30.3.2012 (Anlage K 14, Blatt 104-111 der Akten) legten deren Geschäftsführer unter „A. Geschäft, Rahmenbedingungen“ unter anderem dar, dass die Insolvenzschuldnerin zum Bilanzstichtag (31.12.2011) eine Beteiligung an der T K L GmbH & Co. KG (TKL) innehat und insoweit für die Stromabnahmeverpflichtung in den Jahren 2013-2016 Drohverlustrückstellungen gebildet wurden (Blatt 106 der Akten). Unter „C. Chancen und Risiken“ führten die Geschäftsführer weiter aus (Blatt 109 der Akten): „Die Gesellschaft ist derzeit bilanziell mit einem Betrag in Höhe von 11.094.000,00 € überschuldet. Zur Reduzierung dieser bilanziellen Überschuldung hat die S F GmbH mit Schreiben vom 2. Januar 2012 die stille Einlage in Höhe von 8.900.000 € mit einem qualifizierten Rangrücktritt versehen. … Auch nach dem Rangrücktritt ist die Gesellschaft im Sinne des § 19 InsO überschuldet. Ein Antrag auf Insolvenz wurde jedoch nicht gestellt, da die Geschäftsführung von eine positiven Fortführung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO ausgeht. Diese positive Fortführungsprognose stützt sich auf die Entwicklung der Beteiligung an der TKL.“ Mit Schreiben vom 11.12.2011 teilte der Bevollmächtigte der Beklagten der Firma T K L GmbH & Co. KG mit, er sei bei seiner Analyse zu dem Ergebnis gekommen, dass die Insolvenzschuldnerin drohend zahlungsunfähig und auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen auch insolvenzrechtlich überschuldet sei (Beiakte zum Aktenzeichen 56 IN 342/12 des Amtsgerichts Flensburg, Blatt 38). Mit E-Mail vom 14.12.2012 (Blatt 44 der Beiakten) übersandte der Geschäftsführer der Beklagten D M der Firma T K L GmbH & Co. KG den Entwurf einer Presseinformation der Beklagten mit Datum 14.12.2012, in dem es unter anderem lautet: „Die … FFE ist aus heutiger Sicht überschuldet und kann anstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr aus eigener Kraft nachkommen. Der Grund für die Insolvenz der FFE liegt in der Beteiligung an dem T K L GmbH & Co. KG (2,1 %)“ (Blatt 45 der Beiakten). Die T K L GmbH & Co. KG stellte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.12.2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Flensburg (Anlage K1, Blatt 10-14 der Akten; Blatt 1-48 der Beiakten). Wegen des näheren Inhalts wird auf die Antragsschrift vom 14.12.2012 nebst Anlagen (Blatt 1-48 der Beiakten) Bezug genommen. Unter dem 17.12.2012 stellte die Insolvenzschuldnerin selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und (vermutlicher) Überschuldung (Anlage K2, Blatt 15-22 der Akten). Mit Beschluss vom 28.3.2013 (Blatt 159-160 der Beiakten) verband das Amtsgericht Flensburg die Verfahren 56 IN 342/12 (Antrag: T K L GmbH & Co. KG) und 56 IN 347/12 (Eigenantrag der Insolvenzschuldnerin) zwecks gemeinsamer Fortführung miteinander, wobei das Verfahren 56 IN 342/12 führt, eröffnete über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger behauptet, der Insolvenzantrag der Gläubigerin, der T K L GmbH & Co. KG, vom 14.12.2012 sei dem zuständigen Insolvenzgericht, dem Amtsgericht Flensburg, noch am 14.12.2012 zugegangen. Die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 Millionen € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe mit der Insolvenzschuldnerin angesichts der bevorstehenden Vereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin, der BBB und der H H AG vertraglich unter anderen vereinbart, dass der durch die H H AG an die Insolvenzschuldnerin zu zahlende Betrag von 2 Millionen € als Rückführung der stillen Beteiligung an die Beklagte durchgereicht werde, damit diese die Sanierung der BBS unterstützen könne. Weiter sei vereinbart worden, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Anteile an der BBS zu 0 € an die Beklagte übertrage - wobei insoweit unstreitig ist, dass die Übertragung später zu einem Preis von 1 € erfolgte - und die Beklagte in die BBS rund 1.500.000 € als Kapitalrücklage einzahle, fällige Stromrechnungen stunde und die technische Betriebsführung in der BBS übernehme. Die Beklagte verweist insoweit wegen des näheren Inhalts der behaupteten Vereinbarung auf ihren Aktenvermerk vom 17.11.2011 (Anlage B3, Blatt 62-63 der Akten). Die Beklagte meint, die Rückführung der stillen Beteiligung werde angesichts der nach ihrem Behaupten dieser zu Grunde liegende Vereinbarung, welche insbesondere die Übernahme der Schuld der Insolvenzschuldnerin, in die Kapitalrücklage der BBB rund 1.500.000 € einzuzahlen, durch die Beklagte beinhalte, von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach dessen Sinn und Zweck nicht erfasst. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 29.5.2015 (Blatt 180-181 der Akten) und vom 6.11.2015, den Beschluss vom 29.7.2015 (Blatt 203-205 der Akten) und die Beiakten zum Aktenzeichen 56 IN 342/12 Bezug genommen.