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Urteil

8 O 78/19

LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2020:0221.8O78.19.00
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Leitsätze
Der zur Gewährung der Nutzung und des Wegerechts verpflichtete Käufer eines Bahnhofgebäudes kann zum Rückbau vertragswidriger baulicher Veränderungen verpflichtet sein, wenn ihm weitere bauliche Veränderungen des früheren Zustandes durch die Baubehörde untersagt worden sind.(Rn.37)
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt 1. das Empfangsgebäude des Bahnhofs S, das in dem als Anlage K 1 beigefügten Plan innerhalb der rot umrandeten Fläche schraffiert dargestellt ist, zugunsten der Klägerinnen und sonstiger Benutzungberechtigter in der Weise verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu halten, dass a) die Klägerin zu 1) ein Fahrgastinformationssystem nebst Server und eine Schließfachanlage in der Eingangshalle des Empfangsgebäudes betreiben und unterhalten kann, wobei der Standort der Schließfachanlage nach Wahl des Beklagten im Empfangsgebäude liegen soll, b) die Klägerin zu 1) und Reisende die in dem als Anlage K 2 vorgelegten Grundrissplan blau umrandeten Räumlichkeiten des Empfangsgebäudes als Wartehalle und öffentliche WC-Anlage nutzen können, c) die Klägerin zu 2) und Reisende die in dem als Anlage K 3 beigefügten Plan grün gekennzeichneten und mit dem Hinweis „Wegerecht“ versehenen Bereiche begehen können, 2. in den in Anlage K 2 blau umrandeten Räumlichkeiten des vorgenannten Empfangsgebäudes eine zur öffentlichen Nutzung geeignete WC-Anlage auf seine Kosten funktionsfähig gemäß ihrem früheren Zustand wieder herzustellen, indem die entfernte Wand wieder errichtet wird, eine Toilette, ein Urinal und ein Waschbecken eingebaut werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 16 % und der Beklagte 84 %. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung des Tenors zu I.1) auf 200.000 € und des Tenors zu 2) auf 30.000,00 € und im Übrigen auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages festgesetzt wird. IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der zur Gewährung der Nutzung und des Wegerechts verpflichtete Käufer eines Bahnhofgebäudes kann zum Rückbau vertragswidriger baulicher Veränderungen verpflichtet sein, wenn ihm weitere bauliche Veränderungen des früheren Zustandes durch die Baubehörde untersagt worden sind.(Rn.37) I. Der Beklagte wird verurteilt 1. das Empfangsgebäude des Bahnhofs S, das in dem als Anlage K 1 beigefügten Plan innerhalb der rot umrandeten Fläche schraffiert dargestellt ist, zugunsten der Klägerinnen und sonstiger Benutzungberechtigter in der Weise verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu halten, dass a) die Klägerin zu 1) ein Fahrgastinformationssystem nebst Server und eine Schließfachanlage in der Eingangshalle des Empfangsgebäudes betreiben und unterhalten kann, wobei der Standort der Schließfachanlage nach Wahl des Beklagten im Empfangsgebäude liegen soll, b) die Klägerin zu 1) und Reisende die in dem als Anlage K 2 vorgelegten Grundrissplan blau umrandeten Räumlichkeiten des Empfangsgebäudes als Wartehalle und öffentliche WC-Anlage nutzen können, c) die Klägerin zu 2) und Reisende die in dem als Anlage K 3 beigefügten Plan grün gekennzeichneten und mit dem Hinweis „Wegerecht“ versehenen Bereiche begehen können, 2. in den in Anlage K 2 blau umrandeten Räumlichkeiten des vorgenannten Empfangsgebäudes eine zur öffentlichen Nutzung geeignete WC-Anlage auf seine Kosten funktionsfähig gemäß ihrem früheren Zustand wieder herzustellen, indem die entfernte Wand wieder errichtet wird, eine Toilette, ein Urinal und ein Waschbecken eingebaut werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 16 % und der Beklagte 84 %. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung für die Vollstreckung des Tenors zu I.1) auf 200.000 € und des Tenors zu 2) auf 30.000,00 € und im Übrigen auf 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages festgesetzt wird. IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist überwiegend begründet; lediglich die Anträge zu 1d) und 3) unterliegen der Abweisung. 1. Fahrgastinformationsanlage und Schließfachanlage Die Klägerin zu 1) kann von dem Beklagten verlangen, dass sie die Eingangshalle (Wartehalle) des Empfangsgebäudes des Bahnhofs S in der Weise verkehrssicher begehbar und zugänglich macht, dass dort ein Fahrgastinformationssystem nebst Server und eine Schließfachanlage betrieben und unterhalten werden können. Der Anspruch ergibt sich aus II. 2a) 4. des Kaufvertrages (Seite 7 des Kaufvertrages). Hier vereinbarten die Parteien „Der Ersteher räumt jeweils einzeln der … N AG, … S & S AG und … V GmbH (nachfolgend jeder einzelne „Berechtigte“ genannt) das Recht ein, die in seinem Eigentum stehenden und in vorstehender Ziffer 3 aufgeführten Anlagen (nachstehend „Anlagen“ genannt) dauernd und unentgeltlich auf dem Kaufobjekt zu belassen, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und zu diesen Zwecken das Kaufobjekt zu betreten. Der Zugang und die Zufahrt zu den Anlagen sind dem jeweiligen Berechtigten jederzeit gestattet. Der Ersteher verpflichtet sich, Handlungen und Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Anlagen beeinträchtigen oder gefährden könnten. Der jeweilige Berechtigte ist auch berechtigt, die Ausübung dieses Rechts ganz oder teilweise Dritten zu überlassen. Die durch die Unterhaltung und Wartung der Anlagen verursachten Kosten trägt der jeweilige Berechtigte. Der Ersteher verpflichtet sich, die Anlagen entschädigungslos zu dulden“ Zu den in Ziffer 3 aufgeführten Anlagen gehören das Fahrgastinformationssystem mit einem Server der … V GmbH und eine Schließfachanlage. Denn unter II. 2a) 3. des Kaufvertrages heißt es: „Nicht mit verkauft sind die folgenden sich auf dem Kaufobjekt befindlichen weiterhin betriebsnotwendigen Anlagen, deren Lage mit Ausnahme der Niederspannungsverteilung, Schließfächer und Fahrgastinformationssysteme (einschließlich Server) sich aus dem zum Betrieb des als Anlage 3 beigefügten Lageplans ergibt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass diese Anlagen als Scheinbestandteile des Grundstücks (§ 95 BGB) im Eigentum des jeweiligen Anlageneigentümer stehen“ Die Klägerin zu 1) kann vom Beklagten als Ersteher des Grundstücks verlangen, dass das Fahrgastinformationssystem in der Wartehalle aufgestellt wird. Nach II. 2h) 10. des Kaufvertrages (Seite 14 des Kaufvertrages) umfasst das Dauernutzungsrecht an den im anliegenden Grundrissplan (Anlage 7, Blatt 49 der Akte) blau umrandet gekennzeichneten Räumen des Empfangsgebäudes - damit ist die Wartehalle bezeichnet - die Vorhaltung von Fahrgastinformationssystemen. Die Klägerin haben ihr Recht zum Betrieb und Unterhaltung des Fahrgastinformationssystems nicht dadurch verloren, dass es in der Wartehalle abgeschaltet und auf dem Bahnsteig 1 installiert worden ist. Dass die Klägerinnen ihr Nutzungsrecht nicht wahrnahmen, kann weder als Verzicht auf das Recht ausgelegt werden und noch führt es aus anderen Gründen zu einem Rechtsverlust. Der Beklagte hat der Klägerin zu 1) die Aufstellung einer Schließfachanlage auch dann zu gestatten, wenn – wie er behauptet – im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in der Wartehalle des Empfangsgebäudes tatsächlich keine Schließfachanlage aufgestellt war. Der Vereinbarung lässt sich nicht entnehmen, dass nach dem Willen der Parteien die Rechtsgewährung davon abhängen sollte, ob die bezeichneten Anlagen tatsächlich in dem Empfangsgebäude vorhanden sind. Denn es handelt sich um Anlagen, die zur Betreuung der Fahrgäste notwendig sind und die regelmäßig in einem Empfangsgebäude vorgehalten werden. Dass der Nutzungsanspruch nicht nur im Umfang des tatsächlichen Anlagenbestandes begründet werden sollte, ergibt sich aus II. 2a) 3. des Vertrages. Von den Anlagenteilen, die im Lageplan zu II. 2a) 3. des Vertrages mit einem Aufstellungsort konkretisiert werden konnten, sind die Schließfächer und das Fahrgastinformationssystem (einschließlich Server) ausgenommen worden. Der Beklagte musste deshalb davon ausgehen, dass die Vereinbarung auch das Recht der Klägerinnen begründet, das Empfangsgebäude mit den im Vertrag bezeichneten Anlagen auszustatten, sollten sich diese Anlagen nicht oder nicht mehr im Empfangsgebäude befinden. Der Beklagte gewährt den Klägerinnen ihr Recht auf Betrieb und Unterhaltung des Fahrgastinformationssystems und einer Schließfachanlage in der Wartehalle des Empfangsgebäudes nicht. Denn infolge der formell baurechtswidrigen Baumaßnahmen ist der Zutritt zur Wartehalle des Empfangsgebäudes gesperrt worden. Der Beklagte kann gegen den Nutzungsanspruch der Klägerinnen nicht einwenden, der Anspruch auf die Leistung sei jedenfalls gegenwärtig und für die Dauer des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens über die Erteilung der Baugenehmigung ausgeschlossen, weil ihm aufgrund der bauaufsichtlichen Anordnung die Erfüllung des Anspruchs unmöglich sei. Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Pflicht des Beklagten, den Klägerinnen den Betrieb und die Unterhaltung des Fahrgastinformationssystems und der Schließfachanlage in den Räumen des Empfangsgebäudes zu gewähren, umfasst auch die Pflicht, die zu dieser Nutzung erforderlichen baulichen Voraussetzungen zu unterhalten oder zu schaffen. Diesen Anspruch kann der Beklagte erfüllen, indem er den gegenwärtigen, die Untersagungsverfügung begründenden baurechtswidrigen Zustand beseitigt. Dass ihm eine Baugenehmigung für den Rückbau nicht erteilt werde würde, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dem Kläger war von der Klägerin zu 1) bereits mit Schreiben vom 19.05.2017 der Rückbau als eine Möglichkeit zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände aufgezeigt worden. Die Untersagungsverfügung der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 23.10.2017 (Blatt 78) erging gerade im Bewahrungsinteresse der Allgemeinheit vor einer ungenehmigten Veränderung des denkmalgeschützten Gebäudes. Eine wirtschaftliche Unmöglichkeit eines Rückbaus (§ 275 Abs. 2 BGB) ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zum einen hat der Beklagte sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nicht berufen, zum anderen sind ihm besondere wirtschaftliche Anstrengungen zumutbar, weil er durch seine formell baurechtswidrig ausgeführten Bauarbeiten die Ursache für die Nutzungsuntersagung gesetzt hat. 1b) Nutzung der Wartehalle und der WC-Anlage Der Beklagte hat der Klägerin zu 1) und Reisenden die Nutzung der in dem als Anlage K 2 vorgelegten Grundrissplan blau umrandeten Räumlichkeiten des Empfangsgebäudes als Wartehalle und öffentliche WC Anlage zu ermöglichen. Der Nutzungsanspruch folgt aus II. 2h) 10. des Kaufvertrages (Seite 14 des Kaufvertrages): „Der Ersteher räumt der .. S & S AG, nachstehend Berechtigter genannt, auf Dauer ein unbeschränktes und unentgeltliches Dauernutzungsrecht an den im anliegenden Grundrissplan (Anlage 7) blau umrandet gekennzeichneten Räumen im mitverkauften Empfangsgebäude und Flächen auf dem Kaufobjekt ein. Diese werden als Wartehalle und öffentliche WC-Anlage genutzt. Der Ersteher stellt diese Nutzungsmöglichkeit dauerhaft unentgeltlich sicher. Das Recht umfasst den unbeschränkten Zutritt zum Empfangsgebäude, um den Zugang zu den überlassenen Räumen von der Straßenseite und von der Bahnsteigseite durch den in Anlage 9 orange dargestellten Laubengang sicherzustellen. Auch beinhaltet es die Vorhaltung von Fahrgastinformationssysteme. Der Berechtigte ist berechtigt, die Ausübung dieses Rechtes Dritten zu überlassen. Der Beklagte gewährt den Klägerinnen und Reisenden die Nutzung der Wartehalle nicht. Mit der Schaffung eines Notzugangs erfüllt der Beklagte seine Leistungspflicht nicht, weil sich das Nutzungsrecht auf die gesamte Wartehalle und die WC-Anlage und nicht nur auf Teile dieser Fläche erstreckt. Dass der Zutritt zur Wartehalle aufgrund einer baurechtlichen Untersagungsverfügung verboten worden ist, befreit den Beklagten nicht von seiner Leistungspflicht, weil er alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen hat, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Nutzbarkeit der Wartehalle im Umfang der vertraglichen Vereinbarungen wiederherzustellen. 1c) Wegerechte Das Begehren der Klägerin zu 2), dass die Klägerin zu 2) und Reisende die in dem als Anlage K 3 beigefügten Plan grün gekennzeichneten und mit dem Hinweis „Wegerecht“ versehenen Bereiche begehen können, ist ebenfalls begründet. Die Klägerin zu 2) hat aus dem Kaufvertrag und aus §§ 1004, 1018, 1027 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung der Hindernisse und baulichen Anlagen, die die Nutzung der Wegrechtsflächen beeinträchtigen. Bestehen und Umfang des Wegerechts werden durch II. 2h) 14. des Kaufvertrages (Seite 15 des Kaufvertrages) geregelt: Der Ersteher räumt dem jeweiligen Eigentümer der nach erfolgter Teilungsvermessung entstehenden und im Eigentum des Einlieferers verbleibenden Anteil aus dem Flurstück Nr. …, Gemarkung S, Flur …, eingetragen im Grundbuch von S (Amtsgericht S), Blatt … („herrschendes Grundstück“ genannt) auf Dauer unentgeltlich das Recht ein, die auf dem Kaufobjekt belegene und in dem als Anlage 3 beigefügten Lageplan markierte dargestellte Wegeflächen jederzeit zu begehen und mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen zu befahren. Die Unterhaltungs- und Versicherungspflicht für die Wege liegt dem Eigentümer des belasteten Grundstücks (§ 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, die Ausübung dieses Rechtes Dritten zu überlassen. Ferner sieht II.2h) 15 des Kaufvertrages vor, dass Ersteher und Eigentümer bewilligen und beantragen die Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit dem vorstehenden Inhalt (Geh- und Fahrtrecht) im Grundbuch zulasten des Kaufobjekts Die Ausübung des Wegerechts steht nicht nur der Klägerin zu 2) als Eigentümerin des nach der Teilungsvermessung verbleibenden Anteils an dem Flurstück … zu. Die Auslegung der Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB führt dazu, dass auch Reisende die Wegflächen benutzen können, um zu den Bahnsteigen zu gelangen. Die Parteien haben in der Anlage 1 (Blatt 40 der Akte) zum Kaufvertrag vereinbart: „Das Grundstück liegt in direkter Nachbarschaft zum Bahnsteig S und den Bahngleisen der aktiven Strecken N/F und H/L/S/K.. Ein Wegerecht für Reisende und Mitarbeiter der DB AG ist zu gewährleisten“ Ferner heißt es in den Hinweisen zu Nr. 8 der Anlage 1 (Blatt 41 der Akte): „Nutzungs-, Leitungs-, Unterhaltungs-, Wartungs- sowie Betretungsrechte sind für die DB-AG, dessen Tochterunternehmen sowie Dritter zur Sicherung des Anlagenfortbestandes und -betriebes zu gewähren.“ Zudem durfte die Klägerin zu 2) die Ausübung des Wegerechts Dritten überlassen. Der Beklagte beeinträchtigt das Wegerecht der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) und Reisende können die durch die Wartehalle zu den Bahnsteigen führende Wegerechtsfläche nicht erreichen, weil von der Bauaufsicht - aus Gründen, die der Beklagte verursacht hat, s.o. - das Betreten der Wartehalle untersagt worden ist. Der Beklagte hat ferner das Betreten und Befahren der auf der Nordseite des Empfangsgebäudes verlaufenden Wegerechtsfläche durch die Aufschüttung von grobem Kies und durch das Aufstellen vorn Baumaterial unmöglich gemacht. Die Klägerin zu 2) ist nicht zur Duldung verflicht. Die Maßnahmen sind insbesondere nicht durch berechtige Interessen des Beklagten an der Unterhaltung des Gebäudes gerechtfertigt. Die Ausführung von formell baurechtswidrigen Maßnahmen kann ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer vorübergehenden, das Wegerecht beeinträchtigenden Benutzung der Wegerechtsfläche, wie etwa durch Aufstellen von Baugerüsten, Baumaterialien oder Bauzäunen, nicht begründen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, ob und inwieweit zur Ausführung von Bauarbeiten die Wegrechtsflächen in Anspruch genommen werden müssen. Ohnehin finden Bauarbeiten gegenwärtig nicht statt, so dass es schon deshalb keinen Grund gibt, auf der Wegerechtsfläche, die nördlich vor dem Empfangsgebäude verläuft, Baumaterial zu lagern. Da der Beklagte gem. II.2 h) 14 des Vertrages die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht für die Wegfläche übernommen hatte, rechtfertigt der Streit mit den Klägern über die Ausübung des Winterdienstes ebenfalls keine Einschränkungen des Wegerechtes durch bauliche Maßnahmen, die das Betreten der Wegerechtsfläche verhindern. 1d) Nutzung von Räumen durch die Bahnhofsmission Der Antrag, zugunsten der evangelisch-lutherische Kirchengemeinde S F als Trägerin der Bahnhofsmission die in der Anlage K 4 grün umrandeten Räume des Empfangsgebäudes (Anlage 10 zum Kaufvertrag (Blatt 52 der Akte) zugänglich zu machen, ist unbegründet. a) Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass der Beklagte der Trägerin der Bahnhofsmission ihren vertraglichen Anspruch auf Besitz und Gebrauch dieser Räume entzogen hat. Der Beklagte hat der evangelisch-lutherische Kirchengemeinde S F als Trägerin der Bahnhofsmission gem. II.2 l des Kaufvertrages (Seite 17 des Kaufvertrages) im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter ein dauerhaftes unentgeltliches Dauernutzungsrecht über die von ihr mit Mietvertrag vom 24. 08./17.08.2004 angemieteten Räume, die im Lageplan (Anlage 10) grün umrandet dargestellt sind, eingeräumt. Die Klägerinnen als Versprechensempfänger sind nach § 335 BGB auch berechtigt, die Leistung an die begünstige Trägerin der Bahnhofsmission zu fordern. Die Klägerinnen haben aber schon nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass der Beklagte der Trägerin der Bahnhofsmission den Zutritt zu den Räumen vorenthält. Der Beklagte hat sein Bestreiten durch die Vorlage von Berichten in den S Nachrichten unterlegt, wonach die Trägerin der Bahnhofsmission die Räume zum 01.06.2019 geschlossen hatte, weil mit dem Beklagten keine Einigung erzielt werden konnte, wer die Kosten für Strom und Wasser übernimmt, nachdem die Klägerin zu 2) nicht mehr bereit war, diese Kosten zu tragen (Anlage B 8, Blatt 142 der Akte). Soweit der Auszug der Bahnhofsmissionen aus den Räumen des Empfangsgebäudes darauf beruhen sollte, dass der Beklagte nicht mehr bereit war, die Räume auf seine Kosten mit Wärme, Wasser und Strom zu versorgen, stellt die Versorgungseinstellung keine vertragswidrige Entziehung des Gebrauchs dieser Räume dar. Aus dem zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten, die aus dem Betrieb der Bahnhofsmission folgenden Kosten für Heizung, Strom und Wasser zu tragen. Selbst wenn der Vortrag der Klägerinnen, der Beklagte habe der Trägerin der Bahnhofsmission den Besitz an den Räumen entzogen, als hinreichend substantiiert anzusehen wäre, sind die Klägerinnen für diesen Vortrag als beweisfällig anzusehen. Weder mit einer Augenscheineinnahme noch durch einen Sachverständigen könnte das Gericht klären, ob die Räume - wie die Klägerinnen behaupten - von dem Beklagten abgesperrt oder - wie der Beklagte behauptet - von der Trägerin der Bahnhofsmission abgeschlossen worden seien. b) Es besteht kein Anspruch aus § 862 BGB Die Klägerinnen können keinen Anspruch wegen Besitzstörung gelten machen, weil sie im Zeitpunkt der Beeinträchtigung nicht Besitzer der Räume der Bahnhofsmission waren. Die Unterbrechung der Versorgungsleistungen führte auch zu keiner Besitzstörung im Sinne von § 862 BGB. Die zur Nutzung der Räume erforderlichen Lieferungen mit Energie und Wasser sind nicht Bestandteil des Besitzes und können daher auch nicht Gegenstand des Besitzschutzes nach §§ 858 ff. BGB sein (BGH, Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 137/07, Rn. 24, zitiert Juris). 2. Wiederherstellung einer WC-Anlage Der Beklagte ist verpflichtet, in den in Anlage K 2 blau umrandeten Räumlichkeiten des vorgenannten Empfangsgebäudes eine zur öffentlichen Nutzung geeignete WC Anlage auf seine Kosten funktionsfähig und in der Ausstattung ihrem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen. Der Anspruch beruht auf § 280 Abs. 1, § 249 BGB. Der Beklagte hat seine Pflicht aus II. 2h) 10 des Kaufvertrages (Seite 14 des Kaufvertrages), der Klägerin zu 1) ein unbeschränktes und unentgeltliches Dauernutzungsrecht der öffentliche WC-Anlage sicherzustellen, schuldhaft verletzt, indem er in der Herrentoilette die Sanitäranlagen, den Estrich und Teile des Putzes sowie eine Wand entfernen ließ. 3. Wiederherstellung der Wasser- und Abwasseranschlüsse Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, in den in Anlage K 4 grün umrandeten Räumlichkeiten des vorgenannten Empfangsgebäudes die Wasser- und Abwasseranschlüsse auf seine Kosten funktionsfähig wiederherzustellen, ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerinnen können aufgrund II. 3 l des Kaufvertrages in Verbindung mit § 335 BGB von dem Beklagten nur verlangen, dass er der Trägerin der Bahnhofsmission die Nutzung der in Anlage 10 zum Kaufvertrag gekennzeichneten Räume überlässt. Der Kaufvertrag begründet keinen Anspruch der Klägerinnen oder der Trägerin der Bahnhofsmission gegen den Beklagten, die Räume der Bahnhofsmission (unentgeltlich) mit Energie, Frischwasser und Abwasserentsorgung zu versorgen. Dass der Beklagte aus anderen Gründen zur unentgeltlichen Bereitstellung der Versorgung der Bahnhofsmission verpflichtet ist, haben die Klägerinnen nicht dargetan. Dem Beklagten dürfte daher ein Recht zur Zurückbehaltung von Versorgungsleistungen zustehen, soweit und solange ihm die durch die Versorgung der Räume mit Energie und Wasser entstehenden Kosten nicht erstattet werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO III. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergehen aufgrund von § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. III: Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. IV. Ausgehend von der Angabe der Klägerinnen, der Gesamtstreitwert betrage 50.000 €, ist den einzelnen Anträgen folgender Wert zugewiesen worden: Antrag zu 1a) 6.000 € Antrag zu 1b) 15.000 € Antrag zu 1c) 6.000 € Antrag zu 1d) 6.000 € Antrag zu 2) 15.000 € Antrag zu 3) 2.000 € Das Gericht hat den Wert des Interesses der Klägerinnen an der Durchsetzung der Nutzungsansprüche der Trägerin der Bahnhofsmission (1c und 3.) geringer angesetzt als den Wert der im eigenen Interesse verfolgten Ansprüche. Die Klägerinnen, zwei Tochtergesellschaften der DB AG, machen gegen den Beklagten Ansprüche auf Nutzung von Teilflächen des Empfangsgebäudes des Bahnhofs in S geltend. Der Beklagte erwarb aufgrund des Kaufvertrages vom 13.04.2013 von den Klägerinnen ein mit dem Empfangsgebäude des Bahnhofs bebautes Grundstück in S. Wegen der Einzelheiten dieses Kaufvertrages wird auf die Urkunde des Notars Dr. S mit Amtssitz in B vom 13.04.2013 nebst beigefügten Gebäudeplänen (Anlage K 5, Blatt 16 der Akte) und den Versteigerungsbedingungen (Anlage 1 zum Kaufvertrag, Blatt 40 der Akte) verwiesen. Das Kaufgrundstück ist auf der Anlage 2 (Anlage K 1, Blatt 12 der Akte) gelb, das Empfangsgebäude schraffiert hervorgehoben. Da der Kaufgegenstand weiterhin dem Eisenbahnbetrieb gewidmet blieb und nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurde, ließen sich die Klägerinnen von dem Beklagten verschiedene Nutzungsrechte einräumen, die zum Teil durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gesichert worden sind. Der Beklagte verpflichtete sich, die Wartehalle und die öffentliche WC-Anlage den Klägerinnen zur dauerhaften und unentgeltlichen Nutzung zu überlassen. Die Ausübungsfläche dieses Nutzungsrechts ist auf der Anlage 7 zum Kaufvertrag (Blatt 49 der Akte; Anlage K 2 Blatt 13 der Akte) blau umrandet. Ferner räumte er den Klägerinnen das Recht ein, die in dem als Anlage 3 zum Kaufvertrag (Blatt 44; Anlage K3, Blatt 14 der Akte) beigefügten Lageplan grün markiert dargestellten Wegeflächen jederzeit zu begehen und mit Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen zu befahren. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien, dass dem Träger der Bahnhofsmission S ein dauerhaftes Nutzungsrecht auf dem in der Anlage 10 zum Kaufvertrag (Blatt 52 der Akte; Anlage K4, Blatt 15 der Akte) blau umrandeten Räumen zusteht. Der Beklagte begann nach dem Erwerb des Grundstücks zur Umgestaltung des Empfangsgebäudes erhebliche, in Substanz und Statik des Gebäudes eingreifende Bauarbeiten, ohne dass hierzu eine Genehmigung des Bauamtes der Stadt S oder des Eisenbahnbundesamtes vorlag. Im Zuge der Bauarbeiten entfernte der Beklagte in der Herrentoilette der öffentlichen WC-Anlage die Sanitäreinrichtungen und eine Wand. Das Empfangsgebäude ist bis auf einen Zugang zum Reisezentrum verschlossen. Ein verkehrssicheres Betreten oder eine gefahrlose Nutzung durch Mitarbeiter der Klägerinnen oder Reisende wird durch die nicht fertig gestellten Baumaßnahmen verhindert. Die Wegeflächen im Empfangsgebäude sind nicht zugänglich, weil das Empfangsgebäude verschlossen ist. Die außerhalb des Empfangsgebäudes gelegene Wegefläche ist nicht nutzbar, weil der Beklagte auf einen Teil der Wegefläche ein Hochbeet mit grobkörnigen Kies gestaltete und auf einen anderen Teil Baumaterialien lagerte, die er mit einem Bauzaun sicherte. Der Zugang zu den Räumen der Bahnhofsmission ist versperrt und die Wasser und Abwasseranschlüsse sind – insoweit streitig – abgestellt. Die Klägerin zu 2) ließ im April 2017 die Wartehalle des Empfangsgebäudes sperren, weil ein sicherer Eisenbahnbetrieb nicht mehr gewährleistet werden konnte. Die Klägerin zu 2) forderte den Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2017 auf, sämtliche Bauarbeiten einzustellen und entweder genehmigungsfähige Planunterlagen beizubringen oder das Kaufobjekt in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Da der Beklagte die Bauarbeiten fortsetzte, untersagte ihm die untere Denkmalschutzbehörde des Kreises S F mit Bescheid vom 23.10.2017 die Wiederaufnahme von Bauarbeiten des unter Denkmalschutz stehenden Empfangsgebäudes. Wegen der Erteilung der Baugenehmigung ist derzeit ein Verfahren beim Oberverwaltungsgericht in S anhängig. Gemäß II 3 l des Kaufvertrages vom 13.04.2013 (Seite 17 des Kaufvertrages) war der evangelisch-lutherische Kirchengemeinde S F ein unentgeltliches Dauernutzungsrecht an Räumen im Empfangsgebäude, in der sie eine Bahnhofsmission betrieb (Anlage 10; Anlage K 4 Blatt 15 der Akte) übertragen worden. Hierzu bestand ein Mietvertrag aus dem Jahr 2004, in den der Beklagte mit dem Erwerb des Gebäudes eingetreten war. Als der Beklagte diesen Mietvertrag im Jahr 2016 kündigte, versorgte die Klägerin zu 2) auf ihre Kosten die Räume der Bahnhofsmission bis Mai 2019 mit Energie und Wasser. Der Beklagte lehnte es ab, die Versorgung der Bahnhofsmission auf seine Kosten fortzusetzen. Die Bahnhofsmission verließ die Räume und bezog Container, die die Stadt S ersatzweise bereitgestellt hatte. Die Klägerinnen forderten den Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2019 (Anlage K 15, Blatt 84 der Akte) auf, seinen Verpflichtungen im Kaufvertrag zu entsprechen und den hieraus Berechtigten die Nutzung der hier streitgegenständlichen Flächen und Räume wieder einzuräumen. Die Klägerinnen beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, das Empfangsgebäude des Bahnhofs S, das in dem als Anlage K 1 beigefügten Plan innerhalb der rot umrandeten Fläche schraffiert dargestellt ist, zugunsten der Klägerinnen und sonstiger Benutzungsberechtigter in der Weise verkehrssicher begehbar und zugänglich zu machen und zu halten, dass a) die Klägerin zu 1) ein Fahrgastinformationssystem nebst Server und eine Schließfachanlage in der Eingangshalle des Empfangsgebäudes betreiben und unterhalten kann, wobei der Standort der Schließfachanlage nach Wahl des Beklagten im Empfangsgebäude liegen soll, b) die Klägerin zu 1) und Reisende die in dem als Anlage K 2 vorgelegten Grundrissplan blau umrandeten Räumlichkeiten des Empfangsgebäudes als Wartehalle und öffentliche WC Anlage nutzen können, c) die Klägerin zu 2) und Reisende die in dem als Anlage K 3 beigefügten Plan grün gekennzeichneten und mit dem Hinweis „Wegerecht“ versehenen Bereiche begehen können, d) die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde S F die in dem als Anlage K4 beigefügten Plan grün umrandeten Räumlichkeiten des vorgenannten Empfangsgebäudes nutzen kann, 2. in den in Anlage K 2 blau umrandeten Räumlichkeiten des vorgenannten Empfangsgebäudes eine zur öffentlichen Nutzung geeignete WC-Anlage auf seine Kosten funktionsfähig gemäß ihrem früheren Zustand wieder herzustellen, indem die entfernte Wand wiedererrichtet wird, eine Toilette, ein Urinal und ein Waschbecken eingebaut werden 3. den Beklagten zu verurteilen, in den in Anlage K 4 grün umrandeten Räumlichkeiten des vorgenannten Empfangsgebäudes die Wasser- und Abwasseranschlüsse auf seine Kosten funktionsfähig wieder herzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Klageantrag zu 1a) sei unbegründet. Das Fahrgastinformationssystem sei auf Veranlassung der Klägerin zu 1) abgeschaltet und auf den Bahnsteig 1 installiert worden. Eine Schließfachanlage sei beim Abschluss des Kaufvertrages nicht vorhanden gewesen. Den Antrag zu 1b) - wie auch den zu 1a) - auf Einräumung der Nutzung der Wartehalle könne er bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus rechtlichen Gründen nicht einräumen, weil die Wartehalle aufgrund der Versiegelung der Stadt S nicht mehr zugänglich sei und keine Veränderungen/Rückbauten vorgenommen werden dürften. Er habe veranlasst, dass ein Notzugang geschaffen worden sei. Die Baumaßnahmen im Herren WC seien zum Schutz der Bausubstanz erforderlich gewesen, weil infolge unzureichender Wartung und Pflege Schäden eingetreten sein. Infolge der Versiegelung der Wartehalle sei seien auch die WC-Anlagen nicht mehr erreichbar und die Sanierungsarbeiten hätten nicht zu Ende geführt werden können. Er ist zum Antrag zu 1c) der Auffassung, Ausübungsberechtigte des Wegerechts sei nur die Klägerin zu 2), nicht dagegen die Klägerin zu 1) oder Reisende. Es sei ihm auch nicht zumutbar, dass die gesamte Öffentlichkeit, insbesondere Fahrradfahrer und motorisierte Zweiradfahrer, von dem Wegerecht Gebrauch machen könnten. Er räumt ein, auf einem Teil der Wegrechtsfläche groben Kies und auf einem weiteren Teil einen Bauzaun errichtet zu haben und trägt dazu vor, er habe Reisende vor den Gefahren, die von den Bauarbeiten und dort gelagerten Baumaterialien ausgingen, zu schützen. Reisende könnten die Bahnsteige - was unstreitig ist - über andere Zugänge erreichen. Der Antrag zu 1d) sei ebenfalls unbegründet, weil die Räume weiterhin von der Bahnhofsmission genutzt werden könnten. Er sei lediglich nicht bereit, für die Bahnhofsmission die Kosten für Strom und Wasser zu tragen. Aufgrund des Baustopps und der Versiegelung der Wartehalle könne er dem Antrag zu 2) auf Herstellung der WC-Anlage und dem Antrag zu 3) auf Wiederherstellung des Wasser- und Abwasseranschlusses nicht entsprechen.