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Urteil

8 O 100/23

LG Flensburg 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2024:1223.8O100.23.00
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz bei Übermittlung von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei.(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Unterlassung oder Schadensersatz bei Übermittlung von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei.(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt. A Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen der Übermittlung von Positivdaten an die Schufa zum Abschluss des Mobilfunkvertrages. 1. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich nicht aufgrund von Art. 82 DSGVO. a) Die DSGVO ist auch zeitlich anwendbar. Sie trat gem. Art. 99 Abs. 2 DSGVO am 25.05.2018 in Kraft. Das war vor der Übermittlung der Positivdaten zu dem am 23.10.2018 abgeschlossenen Mobilfunkvertrag. b) Die Übermittlung der Daten war zur Wahrung berechtigter Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz1 lit. F) DSGVO berechtigt. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz dieser Daten erfordern, überwiegen (EuGH, Urteil vom 12.9.2024, C-17/22, C-18/22, NZA 2024, 1339 [1341] Rn. 48, Beck-online). aa) Als berechtigtes Interesses kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (EuGH, Urteil vom 12.9.2024, C-17/22, C-18/22, NZA 2024, 1339 [1341] Rn. 48, Beck-online). Nach dem Erwägungsgrund 47 der DSGVO stellt die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Übermittlung von Positivdaten ist aus Gründen der Betrugsprävention gerechtfertigt. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Meldung des Vertragsschlusses aufgedeckt werden kann, falls Kunden eine Vielzahl von Mobilfunkverträgen ausschließlich in der Absicht abschießen, an die Mobiltelefone zu gelangen. bb) Die Übermittlung der Positivdaten war zur Betrugsprävention auch erforderlich. Für Mobilfunkunternehmen ist das gemeinsame Erheben der Positivdaten grundlegend, um die Chance zu erhöhen, betrügerische Kunden vor Vertragsschluss zu identifizieren. Denn nur durch das Vorhandensein eines gemeinsamen Datenpools werden sie in die Lage versetzt, die (wahre) Identität einer Person zu prüfen und zu erkennen, ob eine Person unter Verwendung ihres echten oder auch unechten Namens versucht, innerhalb kurzer Zeit ggf. eine Vielzahl von Mobilfunkverträgen abzuschließen, um wertvolle Hardware (meist Smartphones) in großer Zahl zu erlangen und für sich zu behalten, ohne je die Absicht und auch nur das erforderliche Einkommen und Vermögen gehabt zu haben, die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Abschluss einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen innerhalb eines kurzen Zeitraums ist für Mobilfunkunternehmen wie die Beklagte ein Indiz dafür, dass ein gesteigertes Betrugsrisiko und die Gefahr erheblicher Vermögensschäden bestehen (LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 7. November 2024 – 8 O 56/24 –, Rn. 50, juris). Negativdaten genügen zur Vorbeugung gegen die genannten Betrugsszenarien nicht, weil bei gefälschter Identität gar keine Negativdaten vorliegen können und beim Abschluss einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen innerhalb eines kurzen Zeitraums noch keine Negativdaten vorliegen. cc) Der Übermittlung der Daten stehen keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers entgegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern. Das Gericht folgt den Ausführungen des LG Amberg (Endurteil vom13.11.2024, 22 O 11/24, GRUR-RS 2024, 31633 Rn. 27, Beck-online), die es für überzeugend hält: „ Als maßgebliche Interessen der betroffenen Personen, die in die Abwägung einzustellen sind, sind das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta zu berücksichtigen (Paal, a.a.O. Rn. 15). In der Rechtsprechung und Literatur ist insoweit umstritten, ob in vergleichbaren Fällen die Interessen der Mobilfunkanbieter oder der Kunden überwiegen. Die Kammer schließt sich der wohl überwiegenden Ansicht an, nach der das Interesse der Mobilfunkanbieter überwiegt (ebenso: Paal, a.a.O. Rn. 20; LG Oldenburg, GRUR-RS 2024, 16757; LG Gießen, ZD 2024, 589; LG Konstanz, GRUR-RS 2024, 14360; LG Hagen, a.a.O.). Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts München (ZD 2024, 46), welche die Erforderlichkeit der Positivdatenübermittlung mit der Begründung verneint, es stünden mildere Mittel zur Wahrung der berechtigten Interessen der Mobilfunkanbieter zur Verfügung, überzeugt nicht. Insbesondere stellt die Übermittlung von Negativdaten kein milderes Mittel dar, weil diese zum einen in erheblich höherem Maße stigmatisierend wäre als die Übermittlung von Positivdaten und weil sie zum anderen Betrugsversuche nicht verhindern, sondern allenfalls nachträglich offenlegen kann, wenn es zu Zahlungsausfällen kommt, und somit kein gleich geeignetes Mittel darstellt. Soweit das LG München meint, „eine Anpassung des Leistungskonzepts der Beklagten, zB durch Vertragsmodelle mit geringeren kreditorischen Risiken oder die Einstellung von mehr (qualifiziertem) Personal zur Kundenwerbung-, Kundenbetreuung und Kundenbewertung“ (a.a.O., beck-online Rn. 101) stelle ein milderes Mittel dar, sind die Erfolgsaussichten dieser Maßnahmen unklar bei erheblichem Mehraufwand für die Beklagte. Sie sind damit kein gleich geeignetes Mittel und werden, wie zu Recht eingewandt wird, dem hochautomatisierten Massegeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht (LG Hagen, a.a.O.; LG Gießen, a.a.O.). Schließlich überzeugt es auch wertungsmäßig nicht, das Interesse der Kunden an einer Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten höher zu gewichten als das Interesse an einer Prävention von Straftaten: Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass Positivdaten keine stigmatisierende Wirkung zukommt, da nahezu jeder erwachsene Mensch in Deutschland über einen Mobilfunkvertrag verfügt (Paal, a.a.O. Rn. 29). c) Dem Kläger ist kein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO entstanden. aa) Der Ersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt neben einer Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO einen der betroffenen Person entstandenen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden voraus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, GRUR-RS 2023, 8972, Rn. 36, Beck-online). Art. 82 I DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930 [1933], Rn. 42, Beck-online). bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann schon der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen, ohne dass dieser Begriff des "immateriellen Schadens" den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, Rn. 145, juris; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 30, juris). Steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern (BGH, Urteil vom 18.11.2024,VI ZR 10/24, Rn. 31, juris). Unterstellt, die Weiterleitung der Positivdaten sei nicht durch berechtige Interessen der Beklagten gerechtfertigt, hätte die Weiterleitung dieser Daten aber nicht zu einem Kontrollverlust geführt. Die Daten sind nur an einen beschränkten Kreis – an die Auskunfteien und ggf. deren Vertragspartner – gelangt (LG Hannover, Urteil vom 14.11.2024, 13 O 33/24, GRUR-RS 2024, 32480 Rn. 16, beck-online). Die Empfänger der Daten können nachvollzogen werden. Dem Beklagten waren durch die ihm erteilten datenschutzrechtlichen Informationen bekannt, das die Positivdaten der Schufa gemeldet wurden. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von sog. Datenleckfällen, in denen Daten ins Internet bzw. ins sog. „Darknet“ gelangt sind (LG Hannover, Urteil vom 14.11.2024, 13 O 33/24, GRUR-RS 2024, 32480 Rn. 16, beck-online) und datenschutzrechtliche Ansprüche gegen die Täter zur Verhinderung einer Weitergabe der Daten wegen deren Anonymität aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgt werden können. cc) Neben dem Kontrollverlust reicht die begründete Befürchtung einer Person, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, Rn. 36, juris; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 32, juris). Die Befürchtung samt ihrer negativen Folgen muss dabei ordnungsgemäß nachgewiesen sein. Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (EuGH, Urteil vom 20.06. 2024, C-590/22, Rn. 35 juris; BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, Rn. 32, juris). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können negative Gefühle („Befürchtung“) in solchen Konstellationen einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht aber nicht aus, denn das Gericht hat zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann“ (EuGH 14.12. 2023 - C-340/21, Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus; dabei ist die objektive Bestimmung des Missbrauchsrisikos der Daten von Bedeutung (vgl. Arning/Dirkers, DB 2024, 381, 383). Der Kläger trägt vor, die Übermittlung der Positivdaten habe zu Ängsten, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen geführt. Er habe sich mit der unberechtigten Übermittlung der Daten durch die Beklagte auseinandersetzen müssen Dass die benannten Daten von einem geschätzten Vertragspartner, der Beklagten, weitergegeben worden seien, habe das Gefühl verstärkt. Das Gericht vermag diese Gefühle nicht als nachvollziehbar begründet anzusehen. Etwaige Befürchtungen des Klägers im Hinblick auf seine Bonitätsbewertungen sind nicht objektiv begründbar. Selbst wenn es sich bei der Einmeldung um einen Datenschutzverstoß handeln sollte, ist dieser als marginal anzusehen. Es handelt sich hier um eine Mitteilung des Abschlusses eines Telekommunikationsvertrages. Dies ist kein Umstand, der im Allgemeinen geheim zu halten gepflegt wird (LG Hannover, Urteil vom 14.11.2024, 13 O 33/24, GRUR-RS 2024, 32480 Rn. 16, beck-online). Die Meldung, dass der Kläger einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hat, unterscheidet ihn nicht von einer Vielzahl anderer Verbraucher und gibt keinen Anlass, an seiner Bonität zu zweifeln (LG Duisburg, Urteil vom19.09.2024, 11 O 24/24, GRUR-RS 2024, 33909 Rn. 22, Beck-online). Dass der Abschluss eines solchen Vertrages allein keinen signifikanten Einfluss auf die Bonitätsbewertung haben kann, liegt vor dem Hintergrund, dass in Deutschland in fast jedem Haushalt der Abschluss von Telekommunikationsverträgen – insbesondere Mobilfunkverträge – der Normalfall darstellt, auf der Hand (LG Hannover, Urteil vom 14.11.2024, 13 O 33/24, GRUR-RS 2024, 32480 Rn. 16, beck-online). 2. Da die Datenübermittlung rechtmäßig war, bestehen auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB oder Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 Abs. 1 BGB, Art, 1 Abs. 1 GG. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung. 1. Der Antrag ist zu weit gefasst und daher unzulässig. Der Kläger erstrebt mit dem Antrag ein allgemeines Verbot der Übermittlung seiner Positivdaten ohne seine Einwilligung. Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention – die in Erwägungsgrund 46 der DSVGO ausdrücklich erwähnt ist – bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO liegen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 3.11.2023, I-6 U 58/23, juris). Das LG Wuppertal weist in seinem Urteil vom 30.10.2024, 6 O 46/24 (GRUR-RS 2024, 31744 Rn. 42, beck-online), darauf hin, dass der Abschluss von Mobilfunkverträgen häufig mit der Überlassung eines Mobilfunkgeräts an den Kunden mit entsprechender monatlicher Zahlungsverpflichtung verbunden werde. Diese Vorfinanzierung von Mobilfunkgeräten stelle eine entgeltliche Finanzierungshilfe dar, bei der der Gesetzgeber selbst eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Verbrauchers vorschreibe und dabei die Abfrage von Daten aus Auskunfteien vorsehe. Das gelte bei vorfinanzierten Mobiltelefonen, die mehr als 200 Euro wert seien (§ 506 Abs. 1, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Gesetzgeber erwähne die Nutzung von Auskunfteien ausdrücklich als eine adäquate Methode der verantwortlichen Kreditvergabe (§ 505b Abs. 1 BGB). 2. Der Antrag ist aber auch unbegründet. Ein Anspruch, dass es die Beklagten unterlässt, Positivdaten des Klägers ohne dessen Einwilligung an Kreditauskunfteien zu übermitteln, besteht nicht, weil die streit gegenständliche Übermittlung der Positivdaten rechtmäßig war. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Regelung der DSGVO nicht ohnehin abschließend ist und damit den Rückgriff auf §§ 823, 1004 bzw. §§ 280 Abs. 1, 241, 1004 BGB, jeweils i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO versperrt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2023, VI ZR 97/22, WM 2023, 2096 Rn. 19 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, juris Rn. 570). III. Der Feststellungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse liegt bei Schadensersatzfeststellungsklagen, die auf einer Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, wie etwa des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, beruhen, bereits dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt dann keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH, Urteil vom 11.01.2028, I ZR 187/16, WRP 2018, 950, [957], Rn. 57, Juris). Ein Feststellungsinteresse ist daher nur zu verneinen, wenn aus Sicht der betroffenen Person bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, Rn. 236, Juris). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass über die immateriellen Schäden hinaus, die mit dem Leistungsantrag zu 1) verfolgt werden, in der Zukunft der Eintritt von weiteren, jetzt noch nicht bezifferbaren immateriellen Schäden droht. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die Schufa möglicherweise in der Zukunft einen materiellen Schaden verursachen könnte. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, dass die Schufa die Daten inzwischen gelöscht habe. 2. Der Antrag ist aber auch unbegründet. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten besteht nicht, weil die Übermittlung der Positivdaten nicht rechtswidrig war, s.o. IV. Der Kläger kann eine Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht verlangen, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht bestanden. B Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 91 Abs. 1 ZPO. C Die Vollstreckbarkeit ist nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO anzuordnen. D Der Streitwertbeschluss beruht auf § 63 Abs. 1 GKG, § 48 GKG, § 3 ZPO. Die Einzelstreitwerte hat das Gericht wie folgt festgesetzt. Leistungsantrag zu 1) 5.000,00 € Unterlassungsantrag zu 2) 1.000,00 € Feststellungsantrag zu 3) 500,00 € Der Kläger begehrt Schadensersatz, Unterlassung und Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung mit der Begründung, die Beklagte habe durch die Übermittlung von sog. Positivdaten die DSGVO verletzt. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 23.10.2018 einen Mobilfunkvertrag ab. In dem Antrag (Anlage B 1) wurde der Kläger über die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien informiert. „2. Schufa/Auskunfteien: Ich willige in den Datenaustausch mit der Schufa Gesellschaft und den sonstigen Auskunfteien gem. Ziffer 11 der AGB für V... Dienstleistungen ein“ In einem Merkblatt zum Datenschutz, dass der Kläger zur Kenntnis nehmen konnte, wies die Beklagte darauf hin, dass sie personenbezogene Daten ihrer Kunden über das Zustandekommen und die Beendigung von Vertragsverhältnissen (sog. Positivdaten) an Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA übermittelt. Die Beklagte meldete bei der SCHUFA zu dem Vertragsschluss die sog. Positivdaten (Name, Vorname, Anrede, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Datum des Vertragsschlusses, Vertragsnummer, Vertragsende) an. Am 19.09.2023 erhielt der Kläger eine Auskunft der bei der SCHUFA Holding AG zu den zum Vertrag mit der Beklagten gespeicherten Daten. „Am 03.11.2018 hat V... GmbH Abteilung VDB den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer … übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.“ Die SCHUFA begann ab Oktober 2023 mit der Löschung von Positivdaten aus dem Telekommunikationsbereich, weil Zweifel bestanden, ob die Übermittlung und Verarbeitung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien für das Bonitätsscoring auf ein,,berechtigtes Interesse" gestützt werden könne (Anlage B 2). Mit Schreiben vom 19.09.2023 forderten die Prozessbevollmächtigten die Beklagte zum Schadensersatz und zur Unterlassung auf. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Kläger ist der Auffassung, die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die SCHUFA Holding AG sei unrechtmäßig erfolgt. Er habe nicht in die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA Holding AG durch die Beklagte eingewilligt. Die Übermittlung der Daten könne nicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO mit dem Vertrag gerechtfertigt werden, weil sie für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich gewesen sei. Die Übermittlung sei auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO wegen berechtigter Interessen erlaubt. Er behauptet, ihm sei ein materieller Schaden entstanden. Bei ihm habe sich nach der Auskunft der Schufa ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere im Hinblick auf die eigene die Bonität, eingestellt. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000,00 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, …, …, zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Mittlung des Vertragsschlusses an die Schufa sei zur Wahrnehmung berechtigter Interesse erfolgt. Die Übermittlung von Positivdaten erhöhe die Chance, betrügerischen Kunden, die unter falschen Angaben Mobilfunkverträge abschlössen, um ohne Zahlungsabsicht an die von den Mobilfunkanbietern vorfinanzierten Mobiltelefone zu gelangen. Die Datenübermittlung ermögliche eine Überschuldungsprävention und eine präzisere Ausfallrisikoprognose. Jedenfalls bestünden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht. Dass dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei, werde vom Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Nachdem die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung einen Telekommunikationsvertrag unterhalte, sei die bloße Unterrichtung der SCHUFA über den Abschluss eines solchen Vertrages praktisch mit einer Nicht-Information gleichzustellen und nicht geeignet, die vom Kläger behaupteten Nachteile auszulösen. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu, überdies sei der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt. Auch dem Feststellungsantrag ermangele die hinreichende Bestimmtheit, überdies fehle es am Feststellungsinteresse.