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Beschluss

1 T 121/15

LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2015:0513.1T121.15.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen muss, um einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Gericht anzubringen, nicht erfüllt sind, weil es an den gemäß § 3 Abs. 2 ZVFV notwendigen Eintragungen fehlt, indem der Gläubiger in keinem Feld des Vordrucks einen Betrag oder eine Summe in EURO ausgewiesen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.(Rn.14) (Rn.20) (Rn.21) 2. Soweit das auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz eingestellte elektronische Formular in der Spalte, welche mit vorgedruckten Eurozeichen versehen ist, keine Mehrzahl von Beträgen pro Zeile zulässt, folgt hieraus nicht, dass damit bei einer Mehrzahl von Forderungen von jeglichen Eintragungen in die vorgedruckten Felder abgesehen werden kann. Vielmehr hat der Gläubiger, soweit es ihm möglich ist, die Felder auszufüllen und kann er erst dann, wenn keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit besteht, auf eine beigefügte Anlage verweisen.(Rn.28) (Rn.36)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31.03.2015, Az. M 437/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zurückzuweisen, wenn die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen muss, um einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Gericht anzubringen, nicht erfüllt sind, weil es an den gemäß § 3 Abs. 2 ZVFV notwendigen Eintragungen fehlt, indem der Gläubiger in keinem Feld des Vordrucks einen Betrag oder eine Summe in EURO ausgewiesen hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre.(Rn.14) (Rn.20) (Rn.21) 2. Soweit das auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz eingestellte elektronische Formular in der Spalte, welche mit vorgedruckten Eurozeichen versehen ist, keine Mehrzahl von Beträgen pro Zeile zulässt, folgt hieraus nicht, dass damit bei einer Mehrzahl von Forderungen von jeglichen Eintragungen in die vorgedruckten Felder abgesehen werden kann. Vielmehr hat der Gläubiger, soweit es ihm möglich ist, die Felder auszufüllen und kann er erst dann, wenn keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit besteht, auf eine beigefügte Anlage verweisen.(Rn.28) (Rn.36) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31.03.2015, Az. M 437/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Mit Antrag vom 17.02.2015, eingegangen beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) am 20.02.2015 begehrte die Antragstellerin den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Grundlage des Vollstreckungsverfahrens ist ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld - Mahnabteilung - vom 04.02.2015, Az. 14-5890905-0-9. Das verwandte Antragsformular enthält auf der Seite 3 keine Eintragung einer einzelnen oder der gesamten Forderungssumme. Es findet sich zwischen den vorgedruckten Feldern „Summe I" und „Summe II“ lediglich ein maschinell angekreuztes Feld mit der im Leerfeld folgenden, maschinenschriftlichen Eintragung „Forderungsaufstellung“. Dem Antrag beigefügt ist eine dreiseitige Forderungsaufstellung vom 06.03.2015. Diese enthält neben Rechnungsbeträgen für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen aus diversen Abrechnungszeiträumen Angaben zur Rechtsanwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit, zu den festgesetzten Kosten, zur Rechtsanwaltsvergütung sowie den Gerichtskosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie diverse Zinsen. Wegen der Einzelheiten der Eintragungen in das Formular sowie die Forderungsaufstellung wird auf die Seiten 1- 10 der Akte verwiesen. Der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Frankenthal monierte mit Schreiben vom 24.02.2015 den gestellten Antrag hinsichtlich der Zinsläufe sowie der fehlenden Eintragungen auf Seite 3 des Antragsformulars. Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 legte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin eine korrigierte Forderungsaufstellung vor und vertrat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass die Gläubigerin hier dem Formularzwang nicht unterfalle, da sie wegen mehrerer Forderungen die Vollstreckung betreibe. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wies mit Schreiben vom 17.03.2015 darauf hin, dass es bei seiner geäußerten Rechtsauffassung verbliebe. Der Gläubigervertreter wiederholte sodann seinen Antrag mit Schriftsatz vom 30.03.2015. Mit Beschluss vom 31.03.2015 wies der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück und begründete dies im Wesentlichen mit der fehlenden Ausfüllung der vorgesehenen Felder der Seite 3 des Formulars. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die bei der Akte befindliche Urschrift (Bl. 35 - 37 d.A.) verwiesen. Gegen diesen, ihm am 16.04.2015 zugestellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23.04.2015, eingegangen bei Gericht per Fax am 27.04.2015, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholt er seinen bisherigen Vortrag. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.05.2015 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 11.05.2015 hat der zuständige Einzelrichter die Sache der Kammer zur Entscheidung übertragen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) ist statthaft und in formeller Sicht auch im Übrigen nicht zu beanstanden, §§ 793, 567 ff. ZPO, § 11 RPflG. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde aber ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen fehlender Angaben und Eintragungen auf Seite 3 des amtlichen Formulars zutreffend zurückgewiesen. Die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen muss, um einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Gericht anzubringen, ergeben sich hinsichtlich des zu verwendenden Formulars aus der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) vom 23.08.2012 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16.06.2014, letztere veröffentlicht am 24.06.2014 (vgl. BGBl. 2014, Teil I Nr. 26 vom 24.06.2014, S. 754 ff.). § 3 Abs. 2 und 3 ZVFV enthält nunmehr die folgenden Bestimmungen: (2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig: 1. unwesentliche Änderung der Größe der Schrift, 2. unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und 3. Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird. (3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Anlagen und Freifelder ist zulässig. Diesen Anforderungen wird der Antrag der Gläubigerin bezüglich der Eintragungen auf Seite 3 des Vordrucks nicht gerecht. Der Vordruck enthält hier verschiedene vorgedruckte Eintragungen mit Text sowie einem vorgedruckten Eurozeichen in einer gesonderten Spalte mit der Möglichkeit, diese mit Beträgen, Ankreuzungen und in Leerfeldern auch schriftlichen Eintragungen zu versehen. Die Gläubigerin hat in keinem Feld einen Betrag oder eine Summe in Euro ausgewiesen, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. So begehrt sie ausweislich der beigefügten Forderungsaufstellung die Vollstreckung von festgesetzten Kosten in Höhe von 83,75 € nebst Zinsen, wobei sie diese vom 05.02.2015 bis 06.03.2015 begehrt. Auf dem amtlichen Vordruck befindet sich für die festgesetzten Kosten eine vorgedruckte Spalte, die angekreuzt werden kann und mit einem Betrag in Euro versehen werden kann. Zwei Spalten darunter befindet sich eine Zeile, in welcher die Möglichkeit besteht, die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nebst Zeitraum oder Anfangszeitpunkt sowie der Forderungshöhe der Hauptforderung anzugeben. Keine dieser Zeilen ist durch die Gläubigerin ausgefüllt worden. Selbiges gilt für die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit sowie die Rechtsanwaltsvergütung und Gerichtskosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Hauptforderung in Gestalt der (Addition der) einzelnen Telekommunikationsentgelte für die verschiedenen Abrechnungszeiträume ist ebenfalls nicht in die Zeilen eingetragen. Auch die sonstigen Zinsen, die aus diversen Teilbeträgen begehrt werden, sind nicht eingetragen. Sie werden jedoch aus den verschiedenen Beträgen ab einem gemeinsamen Zeitpunkt, nämlich ab dem 21.11.2014 begehrt. Diese Position ist in dem amtlichen Vordruck auf Seite 3 in der vierten Zeile von oben eintragungsfähig. Schließlich fehlt auch in den Feldern „Summe I" und „Summe II" jegliche Eintragung. Dies genügt den Anforderungen der auf der Grundlage von § 829 Abs. 4 ZPO eingeführten Formulare nicht. Zwar ist der Gläubigerin zuzustimmen, dass das auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eingestellte elektronische Formular in der Spalte, welche mit vorgedruckten Eurozeichen versehen ist, keine Mehrzahl von Beträgen pro Zeile zulässt. Daraus folgt aber nicht, dass damit bei einer Mehrzahl von Forderungen von jeglichen Eintragungen in die vorgedruckten Felder abgesehen werden kann. Vielmehr hat der jeweilige Antragsteller - soweit ihm dies möglich ist - die Felder auszufüllen. Erst dann, wenn - und auch in diesem Falle nur soweit - keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit besteht, kann der jeweilige Antragsteller auf eine beigefügte Anlage verweisen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 ZVFV, der bereits eingeleitet wird mit dem Wort „soweit". Schon aus dem Wortlaut ergibt sich daher, dass der Grundsatz die Verwendung des amtlichen Formulars und die Vornahme dortiger Eintragungen ist. Lediglich im Ausnahmefall kann auf Eintragungen in einem Freifeld oder auf eine Anlage verwiesen werden. Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier hinsichtlich der Positionen Zinsen, Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit, festgesetzte Kosten sowie Vollstreckungskosten für den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sicher nicht vor. Für alle diese Positionen ist in dem amtlichen Vordruck eine gesonderte Spalte vorhanden, die mit den zweckmäßigen und erforderlichen Eintragungen versehen werden kann. Diese hat die Gläubigerin aber vorliegend überhaupt nicht ausgefüllt. Auch, soweit sich die Hauptforderung aus den Forderungen mehrerer Abrechnungszeiträume zusammensetzt, ist im Vordruck keine Eintragung vorgenommen. Hier ist es aber jedenfalls möglich, die Addition der Einzelforderungen in die oberste Zeile einzutragen. Schließlich ist auch weder das Feld „Summe I" noch „Summe II“ ausgefüllt, obwohl jedenfalls das letztgenannte ohne weiteres durch Eintragung der Summe, wie sie auf Seite 3 der Forderungsaufstellung ermittelt wurde, hätte ausgefüllt werden können. Dies genügt den Anforderungen an einen formell ordnungsgemäßen Antrag nicht, da die unterlassenen Eintragungen weder unzweckmäßig sind, noch die tatsächlichen Voraussetzungen und Grundlagen der durch die Gläubigerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 200, 145 ff.) hier vorliegen. So ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Februar 2014 ergangen. Damit liegt sie vor der Änderung der ZVFV durch Änderungsverordnung vom 16.06.2014 und betrifft damit nicht die aktuelle Rechtslage. Die Entscheidung ist auch inhaltlich nicht - jedenfalls nicht im Sinne der Gläubigerin - auf die hier zu entscheidende Konstellation zu übertragen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsnormen, die die Anforderungen an den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses regeln, verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass der Formularzwang entfällt, wenn das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Keine dieser Unzulänglichkeiten des Formulars ist hier gegeben. Das Formular enthält Zeile für alle hier geltend gemachten Forderungstypen, nämlich für Haupt- und Nebenforderungen einschließlich Zinsen und Kosten und ist damit vollständig und nicht unzutreffend. Fehlerhaft oder missverständlich ist das Formular nicht, da es sämtliche erforderlichen Eintragungen ermöglicht. Soweit die Gläubigerin auf die Randziffer 38 des Beschlusses (BGHZ 200, 145, 153 f.) verweist, so vermag sie auch damit keine günstigere Entscheidung zu erreichen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass bei der Vollstreckung zweier Forderungen der Vordruck keine Differenzierung und Darstellung ermögliche. Dies trifft aber auf das neue Formular nur noch eingeschränkt zu. So sieht das neue Formular in der Zeile zwischen „Summe I" und „Summe II" vor, dass auf Anlagen verwiesen wird. Die eingedruckte Belehrung weist aber darauf hin, dass dies nur zulässig ist, „wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können". Daher ist denkbar, dass bezüglich der Hauptforderungen auf eine Anlage verwiesen wird. Dies setzt jedoch im Rahmen der Gesamtschau, insbesondere auch der Eintragung der folgenden Zeile „Summe II", voraus, dass soweit die Eintragungen in dem Vordruck vorgenommen werden können, diese auch im Vordruck und der Anlage erfolgen. Auch ist dann in jedem Fall die so geltend gemachte (Teil- )Gesamtforderung in der dafür vorgesehenen Spalte betragsmäßig aufzunehmen. Letzteres ist hier unterblieben. Aus diesem Grund ist in Anlehnung an die Entscheidung des Landgerichts Mainz (FoVo 2013, 111) auch die Angabe einer Gesamtsumme nicht entbehrlich. Die Zeile „Summe II" ist gerade zusätzlich bedruckt mit „(Summe I und Anlage(n))". Daraus wird, abweichend von der durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation deutlich, dass der Verordnungsgeber gerade die Angabe eines Gesamtbetrages als notwendig ansah. Dass dort in der Betragsspalte vorgedruckt ist „(wenn Angabe möglich)" ändert im vorliegenden Fall nichts, denn die Angabe der Gesamtforderung war möglich und ist in der Anlage auch erfolgt. Warum dies in der Anlage möglich, im Formular jedoch entgegen der Eintragungen im vorliegenden Fall entbehrlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Bei einer solchen Auslegung wird dem Ziel der Verordnung Rechnung getragen, ohne den Gläubiger unangemessen zu benachteiligen. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Auslegung nach dem Sinn und Zweck nicht zu beanstanden ist, wenn die Pflicht zur Nutzung des Formulars eingeschränkt wird, da auch die teilweise Nutzung desselben noch geeignet ist, den Zweck der Verordnung zu fördern (BGHZ 200, 145, 153 (Rz. 37)). Im Rahmen dieser Erwägungen ist der antragstellende Gläubiger daher verpflichtet, soweit es möglich und zweckmäßig ist, die vorgedruckten Felder im Formular zu verwenden und darf erst, wenn und nur soweit dies unmöglich oder unzweckmäßig ist, auf Anlagen ausweichen. Nachdem der Antrag hier außer der Setzung des Kreuzes und der maschinenschriftlichen Eintragung „Forderungsaufstellung“ in der Zeile zwischen „Summe I“ und „Summe II“ keine Eintragungen enthält, genügt der Antrag den Voraussetzungen nicht. Das Amtsgericht hat den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Aufgrund der bundesweiten Vielzahl der (potentiellen) Verfahren auch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist wegen Grundsatzbedeutung über die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob nach der geänderten ZVFV die Einschränkungen der Benutzungspflicht entsprechend den Maßstäben des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 200, 145 ff. fortgelten, aus Sicht der Kammer angezeigt.