Beschluss
1 T 235/15
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2015:0930.1T235.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 17.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28.07.2015 - Az. M 1104/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Gläubiger begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. 2 Mit Antrag vom 28.05.2015, eingegangen beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) am 01.06.2015, begehrte der Antragsteller den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Grundlage des Vollstreckungsverfahrens ist ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 07.01.2014, Az. 13-68725750-5. 3 Das verwandte Antragsformular enthält auf der Seite 3 keine Eintragung hinsichtlich der Einzelpositionen der geltend gemachten Forderungssumme. Es findet sich lediglich in den vorgedruckten Feldern “Summe I” und “Summe II” der Betrag von jeweils 328,35 €. In dem zwischen den Feldern Summe I und Summe II liegenden vorgedruckten Feld ist ein Ankreuzfeld angekreuzt. Auf genaue Anlagen wird nicht verwiesen. Dem Antrag beigefügt ist eine 3-seitige Forderungsaufstellung vom 28.05.2015. Diese enthält neben den einzelnen Forderungspositionen auch die Verbuchung von Zahlungen. Wegen der Einzelheiten der Eintragung in das Formular sowie der dem Formular beigefügten Zahlungsaufstellung wird auf die Seiten 1 - 12 d.A. verwiesen. 4 Der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) monierte mit Schreiben vom 10.06.2015 den gestellten Antrag hinsichtlich der nicht erfolgten Eintragungen in das Formular. Ferner beanstandete er den geltend gemachten Zinslauf hinsichtlich des Zinsbeginns. Schließlich monierte er die fehlende Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten aus drei Zeitpunkten. Mit Schreiben vom 22.06.2015 legte die Bevollmächtigte des Gläubigers ein korrigiertes Forderungskonto sowie die fehlenden Belege vor. Hinsichtlich der fehlenden Eintragungen in das Formular verwies die Gläubigerseite auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2014, Az. VII ZB 39/13. Sie vertrat insoweit die Auffassung, dass die Eintragungen nicht dem Formularzwang unterfallen würden, da auf Grund mehrerer Teilzahlungen eine entsprechende Eintragung im Formular nicht möglich sei. 5 Der Rechtspfleger beim Amtsgericht monierte daraufhin mit Verfügung vom 25.06.2015 nochmals die fehlenden Eintragungen und verwies auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer des hiesigen Landgerichts im Verfahren 1 T 121/15. Mit Schreiben vom 20.07.2015 verblieb die Gläubigerseite bei ihrer Rechtsauffassung und bat um Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. 6 Durch Beschluss vom 28.07.2015 wies der Rechtspfleger den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurück und begründete dies mit den fehlenden Eintragungen in den vorgesehenen Feldern auf Seite 3 des Formulars. Wegen der Einzelheiten der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf die bei der Akte befindlichen Urschrift (Bl. 49 - 51 d.A.) verwiesen. 7 Gegen diesen Beschluss, der den Gläubigervertretern gegen Postzustellungsurkunde am 03.08.2015 zugestellt wurde, legten die Prozessbevollmächtigten des Gläubigers mit Schriftsatz vom 17.08.2015, eingegangen bei Gericht am selbigen Tage, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Prozessbevollmächtigten den bereits gehaltenen Vortrag. 8 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2015 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. 9 Mit Beschluss vom 28.09.2015 hat der zuständige Einzelrichter die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung übertragen. II. 10 Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) ist statthaft und in formeller Sicht auch im Übrigen nicht zu beanstanden, §§ 793, 567 ff. ZPO, § 11 RPflG. 11 In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. 12 Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen fehlender Angaben und Eintragungen auf Seite 3 des amtlichen Formulars aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. 13 Die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen muss, um einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Gericht anzubringen, ergeben sich hinsichtlich des zu verwendenden Formulars aus der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) vom 23.08.2012 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16.06.2014, letztere veröffentlicht am 24.06.2014 (vgl. BGBl. 2014, Teil I Nr. 26 vom 24.06.2014, S. 754 ff.). 14 § 3 Abs. 2 und 3 ZVFV enthalten nunmehr die folgenden Bestimmungen: 15 (2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig: 16 1. unwesentliche Änderung der Größe der Schrift, 2. unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und 3. Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird. 17 (3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Anlagen und Freifelder ist zulässig. 18 Diesen Anforderungen des Verordnungsgebers wird der Antrag des Gläubigers bezüglich der Eintragung auf Seite 3 des Vordrucks nicht gerecht. 19 Der Vordruck enthält auf Seite 3 verschiedene vorgedruckte Eintragungen mit Text sowie einem vorgedruckten Eurozeichen in einer gesonderten Spalte mit der Möglichkeit, diese mit Beträgen Ankreuzungen und in Leerfelder auch schriftlichen Eintragungen zu versehen. Der Gläubiger hat außerhalb der Felder in Summe I und Summe II in keinem Feld einen Betrag oder eine Summe in Euro ausgewiesen, obwohl dies ohne weiteres möglich und auch zweckmäßig gewesen wäre. 20 a) So begehrt der Gläubiger ausweislich der beigefügten Forderungsaufstellung einen Restbetrag von 241,52 € als Hauptforderung. 21 Für diese Forderung ist es ohne weiteres möglich, in den vorgedruckten Formularfeldern einen sinnvollen und zweckmäßigen Eintrag vorzunehmen. In der Zeile 2 der Seite 3 des Formulars ist als ankreuzbare Forderungsbezeichnung vorgegeben: „Restforderung aus Hauptforderung“. In dieses Formularfeld konnte ohne weiteres die Restforderung aus der Hauptforderung von 241,52 € eingetragen werden. Eine genaue Aufschlüsselung, wie dieser Betrag sich zusammensetzt, ist im Formular nicht vorgesehen oder erforderlich. 22 b) Darüber hinaus macht der Gläubiger Zinsen mit einem Zinssatz von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 241,52 € seit dem 22.06.2015 geltend. 23 Diese Forderung ist in 4. Zeile des Vordrucks unproblematisch eintragbar. Dort kann durch Setzen der Ankreuzmöglichkeiten eine Forderung in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem einzutragenden Gesamtbetrag seit bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetragen werden. 24 c) Ferner macht der Gläubiger in der Vergangenheit liegende Zinsen, die er konkret mit 5,01 € berechnet hat, geltend. 25 Auch was die geltend gemachten Zinsen auf die Hauptforderung für die Vergangenheit anbetrifft, ist eine Eintragung ohne Probleme möglich. Insoweit bietet die 3. Zeile die entsprechenden Eintragungsmöglichkeiten, die für die noch offene Forderungshöhe von 5,01 € Zinsen auf die Hauptsache verwendet werden kann. 26 d) Auch was die weiteren geltend gemachten unverzinslichen Kosten in einer restlichen Forderungshöhe von 112,69 € anbetrifft, können diese unproblematisch in das Formular eingetragen werden. 27 Insoweit bietet sich entweder eine Aufteilung in die 6., 7., 8. und 11. Zeile an. Alternativ käme auch eine Eintragung in der 11. Zeile insgesamt in Betracht. Soweit etwaige Positionen nicht oder nicht vollständig in dem amtlichen Vordruck auf Seite 3 eintragungsfähig sein sollten, käme ergänzend auch der Verweis auf zu bezeichnende Anlagen in Betracht. 28 Aus diesen Gründen genügt der gestellte Antrag den Anforderungen des auf Grundlage von § 829 Abs. 4 ZPO eingefügten Formulars nicht. 29 Soweit die Prozessbevollmächtigten des Gläubigers darauf abstellen, dass nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 13.02.2014, Az. VII ZB 39/13, dann vom Formular abgewichen werden dürfe, wenn das Formular keine passenden Fehler vorsehe, vermögen sie damit in der Sache nicht durchzudringen. Im vorliegenden Fall bietet das aktuelle Formular hinreichende Eintragungsmöglichkeiten, die für die geltend gemachten Einzelpositionen passen und zweckmäßig verwendet werden können. 30 Zudem hat der Verordnungsgeber auf die Bedenken des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung durch die Überarbeitung des Formulars reagiert. Insoweit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht eins zu eins und ohne weiteres auf das aktuelle Formular zu übertragen. Überträgt man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sinngemäß auf die vorliegende Konstellation und berücksichtigt zudem die Intension des Verordnungsgebers - wie sie in § 3 Abs. 3 ZVFV wörtlich zum Ausdruck kommt -, dass dann, wenn keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit besteht, auf eine beigefügte Anlage verwiesen werden kann, so ist der Antrag ungenügend gewesen. 31 Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 3 ZVFV. Dieser wird eingeleitet mit dem Wort „Soweit“. Schon aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Grundsatz der Verwendung des amtlichen Formulars und die Vornahme dortiger Eintragungen grundsätzlich obligatorisch ist. Lediglich im Ausnahmefall kann auf Eintragungen in einem Freifeld oder auf eine Anlage verwiesen werden. 32 Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier hinsichtlich der vorstehend beschriebenen Positionen nicht vor. Für all diese Positionen ist in dem amtlichen Vordruck eine gesonderte Spalte vorhanden, die mit den zweckmäßigen erforderlichen Eintragungen versehen werden kann. Diese hat die Gläubigerin aber vorliegend überhaupt nicht ausgefüllt. 33 Auch, soweit die Gläubigerseite geltend macht, Teilzahlungen nicht eintragen zu können, vermag dieser Umstand eine Befreiung von den sonstigen Eintragungen in Seite 3 des amtlichen Vordrucks nicht zu begründen. Bereits aus dem Vordruck „Restforderung aus Hauptforderung“ ergibt sich, dass der Verordnungsgeber schon bei Erlass der Verordnung davon ausgegangen ist, dass auf teilweise bezahlte Forderungen das Formular ebenfalls Anwendung finden soll. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass hiervon nur echte Teilforderungen oder solche Forderungen, die auf Grundlage einer einmaligen Teilzahlung reduziert worden sind, abgestellt werden sollte. Vielmehr ist die Begrifflichkeit „Restforderung aus Hauptforderung“ dahingehend zu verstehen, dass hier eine wie auch immer zustande gekommene Restforderung eingetragen werden kann und auch soll. Gleiches gilt für die entsprechenden Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie noch Gegenstand des Vollstreckungsauftrages in Gestalt des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind. 34 Insgesamt ist die Verordnung und der darauf beruhende Formularvordruck dergestalt zu verwenden, dass der Intension des Verordnungsgebers weitestgehend Rechnung getragen wird. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (BGHZ 200, 145, 153 Rz. 37) ausgeführt, dass die Auslegung nach dem Sinn und Zweck nicht zu beanstanden ist, wenn die Pflicht zur Nutzung des Formulars eingeschränkt wird, da auch die teilweise Nutzung selbigen noch geeignet ist, den Zweck der Verordnung zu fördern. Die Verordnung liefe jedoch dann immer leer, wenn ein Fall dem Antrag zugrunde liegt, in dem der Schuldner mehr als eine Teilzahlung erbracht hätte. Dies würde dann zur Folge haben, dass sämtliche Eintragungen in den entsprechenden Feldern unterbleiben könnten. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Vorgabe einer solchen Formularverordnung. Nur der Vollständigkeit halber verweist die Kammer darauf hin, dass mit den entsprechenden Eintragungen auch keine unzumutbaren Belastungen für die antragstellende Seite verbunden sind. Insoweit sind lediglich die unter der Rubrik Zusammenfassung aufgeführten Restforderungen in die entsprechenden Zeilen einzutragen, was einer entsprechend geschulten Hilfskraft in Gestalt einer Büroangestellten ohne Zweifel innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraums möglich ist. 35 Im Ergebnis hat das Amtsgericht daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 37 Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen. Bei der Vielzahl der bundesweit vorhandenen potenziellen Verfahren mit identischen Fragestellungen ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der Grundsatzbedeutung über die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob nach der geänderten ZVFV die Einschränkungen der Benutzungspflicht entsprechend den Maßstäben des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 200, 145 ff. noch fortgelten, aus Sicht der Kammer angezeigt. Soweit die Kammer in einem ähnlichen Verfahren (1 T 121/15) die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist hierüber bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden worden. Zudem unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt auch im Wesentlichen von dem dortigen.