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Urteil

2 S 146/22

LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.09.2022, Az. 3a C 52/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.478,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.09.2022, Az. 3a C 52/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.478,42 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag. Die Klägerin ist ein überregional tätiges Abrechnungsunternehmen, das auf Leistungen für Zahnmediziner spezialisiert ist. Auf Basis einer Factoring-Vereinbarung trat der den Beklagten behandelnde Zahnarzt ... seine Honorarforderung an die Klägerin ab. Am 25.8.2017 setzten er und ... einen Implantatverbindungssteg für eine herausnehmbare Zahnprothese in den Oberkiefer des Beklagten ein. Im Oberkiefer des Beklagten befanden sich zu dieser Zeit noch fünf Implantate. Die Zeugen bauten den Steg darauf auf. Wegen der Unlösbarkeit des sogenannten Abutments eines der Implantate verschraubten sie den Steg nur mit den vier übrigen Implantaten. Am 16.12.2019 suchte der Beklagte erneut die Praxis der Zeugen auf, da der Implantatverbindungssteg sowie die Zahnprothese gebrochen waren. Wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler beim Einpassen des Zahnimplantats erfolgte im Frühjahr 2020 eine Begutachtung des Gebisses des Beklagten durch den Zahnarzt ... im Auftrag der .... Der Gutachter kam in seinem Bericht vom 24.03.2020 zu dem Ergebnis, dass die in 2017 durchgeführte Behandlung aufgrund der Spannweite der Umgebungskonstruktion eines Implantat nicht den gängigen prothetischen und implantologischen Richtlinien sowie ebenfalls nicht dem Heilkostenplan des Zeugen ... entsprach. Der Gutachter konnte jedoch nicht feststellen, ob der Implantatverbindungsteg aus diesem Grund oder schicksalhaft brach. Da kein anderer Zahnarzt die Behandlung des Beklagten vernehmen wollte, wandte sich der Beklagte am 16.4.2020 erneut an den Zeugen ... und vereinbarte mit diesem die weitere Behandlung in dessen Praxis. Der Beklagte äußerte dabei ausdrücklich, dass die Behandlung im Rahmen einer Nachbesserung erfolgen sollte. Er stimmte schließlich aber zu, die Kosten für die Behandlung zu tragen. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.522,78 €. Eine Information des Beklagten in Textform über die voraussichtlichen Behandlungskosten erfolgte nicht. Die Klägerin übersandte dem Beklagten eine auf den 3.8.2020 datierte Rechnung über 4.478,42 € und mahnte ihn am 2.11.2020, 23.11.2020 und 14.12.2020 erfolglos. Hierfür berechnete sie Kosten in Höhe von 12,80 €. Anschließend machte die Klägerin die Forderung anwaltlich geltend. Ihre Anwaltskosten beliefen sich auf 454,20 €. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.478,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.11.2020 sowie 12,80 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 454,20 Euro zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die am 25.8.2017 eingesetzte Zahnprothese habe von Anfang an nicht gepasst und merklich gespannt. Das erstinstanzliche Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Oberstarztes ... Beweis erhoben (Bl. 90) und im Termin vom 24.8.2022 (Bl. 128) einen Hinweis erteilt. Mit Urteil vom 23.9.2022 hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Zahlung von 4.478,42 € zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Mahnkosten hat es die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung begründet das erstinstanzliche Gericht dahingehend, dass zwischen dem Beklagten und der Praxis ... am 16.4.2020 ein Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB zustande gekommen sei. Diesen habe der Beklagten mangels Nachbesserungsansprüchen abgeschlossen. Durchgreifende Einwendungen gegen den hieraus resultierenden Vergütungsanspruch habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Insbesondere sei aufgrund der vollständig erfolgten Leistungserbringung keine Kündigung des Behandlungsvertrags mehr möglich. Eine Aufrechnung mit einem möglichen, auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch sei nicht erklärt worden. Auch ein grober Behandlungsfehler habe nicht vorgelegen und daher stünde dem Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Soweit der Beklagte sich auf § 630c Abs. 3 BGB berufen haben, bliebe auch dies ohne Erfolg. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass er von der Behandlung abgesehen hätte, wäre er ordnungsgemäß über deren Kosten belehrt worden. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Er begründet sein Rechtsmittel damit, dass die streitgegenständlichen Leistungen im Rahmen einer Nachbesserung geschuldet gewesen seien und daher durch die vorherigen Zahlungen des Beklagten abgegolten seien. Das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten habe auch ergeben, dass eine solche Nachbesserung notwendig gewesen und durchgeführt worden sei. Entsprechend sei es dem Beklagten allein um die Nachbesserung und nicht um den Abschluss eines neuen Behandlungsvertrages gegangen. Im Übrigen sei vorliegend das Werkvertragsrecht anzuwenden, da das Implantat selbst fehlerhaft sei und nicht lediglich die Art und Weise des Einsetzens des Implantats. Die ursprüngliche Prothese sei für den Beklagten absolut unbrauchbar und habe deshalb gänzlich erneuert werden müssen. Schließlich hätte das erstinstanzliche Gericht nicht ohne weitere sachverständige Stellungnahme einen nur leichten Behandlungsfehler annehmen dürfen. Der Umstand, dass sich aus dem gerichtlich beauftragten Gutachten nicht ergebe, dass ein grober Behandlungsfehler vorliege, verwundere nicht, da eine entsprechende Frage in dem betreffenden Beweisbeschluss nicht formuliert gewesen sei. Bereits aus dem vorgerichtlichen Gutachten, welches der gerichtliche Sachverständige übernommen habe, ergebe sich, dass die ursprüngliche Arbeit der ... absolut unbrauchbar gewesen sei. Jedenfalls habe ... als im Jahr 2020 behandelnder Arzt gegen seine Beratungspflicht verstoßen, da er den Beklagten nicht darüber aufgeklärt habe, dass noch Nachbesserungsansprüche aus der Behandlung im Jahr 2017 bestünden. Würde man der Auffassung folgen, dass Schadenersatzansprüche aus der Behandlung im Jahr 2017 nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses seien, seien zumindest die Kosten der erstinstanzlichen Beweiserhebung niederzuschlagen. Schließlich bestreitet der Beklagte erstmalig in der Berufungsbegründung, dass er eine Anzahlung von 2.522,78 € gezahlt habe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.09.2022, Aktenzeichen 3a C 52/21, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, es habe sich bei den mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechneten Leistungen nicht um Nachbesserungsarbeiten, sondern um eine vollständig neue Versorgung des Beklagten gehandelt. Schließlich seien dabei zwei weitere Implantate eingebracht worden, auf denen eine komplett neue Teleskopversorgung eingegliedert worden sei. Im Übrigen sei nicht bewiesen, dass die im Jahr 2017 durchgeführte Behandlung fehlerhaft gewesen sei. Ein schicksalhafter Verlauf können nicht ausgeschlossen werden. Aufrechenbare Ansprüche seien von dem Beklagten in der ersten Instanz nicht dargelegt worden. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die streitgegenständliche Rechnung bezieht sich auf eine fachgerechte und erfolgreiche Behandlung des Beklagten im Jahr 2020. Etwaige Ansprüche aus der Behandlung des Beklagten im Jahr 2017 hat der Beklagten nicht hinreichend identifizierbar zur Aufrechnung gestellt. A. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ergibt sich aus §§ 630c Abs. 1, 398 BGB. Der Beklagte und die Praxis der Zeugen haben im Jahr 2020 einen neuen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts. An diese ist die Kammer vorliegend gebunden. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils enthält die folgenden Feststellungen: "Schließlich stimmte der Beklagte aber zu, die Kosten für die Behandlung tragen zu wollen" sowie "[...] der Beklagte [...] vereinbarte mit diesem die weitere Behandlung in dessen Praxis." Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO. Umstände, die solche Zweifel begründen könnten, sind vorliegend aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wurde nicht gestellt. Die Kammer ist daher an die Feststellung, wonach der Beklagte zustimmte, die Kosten der Behandlung aus dem Jahr 2020 zu tragen, gebunden. In dem Kontext, dass der ... unstreitig die Nachbesserung verweigert hatte, ist dies nur dahingehend zu verstehen, dass eine neue Vereinbarung über die Behandlung des Beklagten geschlossen wurde, §§ 133, 157 BGB. Für das Verständnis der getroffenen Vereinbarungen als neuem Behandlungsvertrag spricht auch, dass der Beklagte zunächst eine Anzahlung in Höhe von 2.522,78 € geleistet hat. Auch diese Zahlung steht aufgrund der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts fest. Der Umstand, dass der Beklagte diese Zahlung nun erstmals zweitinstanzlichen bestreitet, ist in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen, zumal er die Zahlung erstinstanzlich noch selbst vorgetragen hatte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Selbst wenn der beklagtenseitige Vortrag, der Beklagte habe sich nur zur Zahlung bereit erklärt, weil er sonst keinen Zugang zu einer Behandlung erhalten hätte, dahingehend zu verstehen ist, dass der Beklagte eigentlich nicht für die Behandlung im Jahr 2020 bezahlen wollte, wäre dies unbeachtlich. Ein solches Fehlen des Willens, sich an die eigene Erklärung zu binden, wäre als geheimer Vorbehalt nach § 116 S. 1 BGB unbeachtlich. § 116 S. 1 BGB erklärt den Selbstbindungswillen als für eine Willenserklärung irrelevant. Weder dessen Fehlen noch dessen Existenz lösen nach dieser Norm Rechtsfolgen aus (BeckOGK/Rehberg, 1.6.2023, BGB § 116 Rn. 202). B. Der Beklagte kann gegen die Klageforderung auch keine Mängel der Leistungserbringung im Jahr 2020 einwenden. Behandlungsfehler im Jahr 2020 sind nicht vorgetragen. Der Behandlungsvertrag ist auch nicht gekündigt worden (§ 628 BGB), sodass der Vergütungsanspruch auch nicht aus diesem Grund beziehungsweise auf dieser Basis erlöschen konnte (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630a Rn. 117, 119). Hinsichtlich der jedenfalls nicht formgerechten Information über die Behandlungskosten (§ 630c BGB) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Schließlich ist auch kein Verstoß gegen die ärztliche Beratungspflicht im Jahr 2020 ersichtlich. ... schuldete im Zuge der Behandlung im Jahr 2020 weder eine Aufklärung über einen möglichen Behandlungsfehler aus dem Jahr 2017 noch die Information über einen möglicherweise aus diesem Grund bestehenden Schadenersatzanspruch, §§ 630a, 630c BGB. Eine Aufklärung des Beklagten über einen möglichen Behandlungsfehler war im April 2020 entbehrlich, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Möglichkeit eines Behandlungsfehlers hatte. Die vertraglichen Pflichten des Arztes zur Information und Aufklärung des Patienten betreffen verschiedene Aspekte. § 630c Abs. 2 S. 2 BGB normiert insoweit eine Pflicht, den Patienten über Umstände zu informieren, die einen Behandlungsfehler nahelegen. Die Pflicht zur Information des Patienten kann aber aufgrund besonderer Umstände entfallen, § 630c Abs. 4 BGB. Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Konstellationen der Notfallbehandlung und dem Verzicht des Patienten ist eine Information auch dann entbehrlich, wenn der Patient schon über entsprechende Kenntnisse verfügt (Laufs/Katzenmeier/Lipp ArztR, III. Der Behandlungsvertrag Rn. 35, beck-online). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hatte sich im Jahr 2020, so sein Vortrag aus der Klageerwiderung, auf Anraten seiner Krankenkasse zum Zwecke der Mangelbeseitigung zu ... begeben. Den Hinweis auf einen möglichen Behandlungsfehler hatte der Beklagte daher bereits vor der Behandlung im Jahr 2020 von dritter Seite erhalten. Im Zuge der Vereinbarung über die erneute Behandlung hat er eine mögliche Nachbesserung auch selbst thematisiert. ... war vor diesem Hintergrund zumindest rechtlich nicht verpflichtet, den Hinweis der Krankenkasse zu wiederholen. Auch eine Verpflichtung zur Aufklärung über mögliche Schadenersatzansprüche war im April 2020 aus dem vorgenannten Grund entbehrlich. Zudem ist - das Vorliegen eines Behandlungsfehlers unterstellt - die Frage, ob und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche bestehen, eine rechtlich Frage. Zu einer Aufklärung über rechtliche Fachfragen ist ein Arzt gegenüber seinem Patienten aber grundsätzlich nicht verpflichtet. Anders als etwa ein Rechtsanwalt, der berufsrechtlich dazu verpflichtet ist, über den sichersten Weg zur Durchsetzung eines rechtlichen Anspruchs zu beraten, treffen einen Arzt über medizinische Fachinformationen hinaus nur Informationspflichten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung, namentlich über den Umstand, dass etwaige Kosten gegebenenfalls nicht von der Krankenversicherung übernommen oder erstattet werden, § 630c Abs. 3 BGB. Eine rechtliche Beratung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens etwaiger Schadenersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt und deren Durchsetzbarkeit lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in welcher das Bestehen eines solchen Anspruchs zwischen den Prozessparteien und - damit angesichts der Abtretung des Vergütungsanspruchs an die Klägerin - wohl auch zwischen Arzt und Patient weiter streitig ist. C. Schließlich vermag die Kammer aufgrund der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts und der bisherigen Beweisaufnahme nicht auszuschließen, dass dem Beklagten möglicherweise noch Ansprüche aus Behandlung im Jahr 2017 zustehen. Dies kann aber dahinstehen. Da die Behandlung aus dem Jahr 2017 abgeschlossen, abgerechnet und bezahlt ist, wären hieraus resultierende Forderungen des Beklagten im hiesigen Prozess nur im Wege einer Aufrechnung zu berücksichtigen, §§ 387 ff. BGB. Eine solche Aufrechnung ist nicht erfolgt. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem beklagtenseitigen Vortrag in der Klageerwiderung vom 14.10.2021 (insbes. Bl. 38). Der Beklagte beschränkt sich dort lediglich darauf, die im Jahr 2017 geleisteten Zahlungen zu beziffern und Mängel an der Leistungserbringung zu benennen. Da die Aufrechnung rechtsgestaltend wirkt, muss sich die beabsichtigte Rechtsänderung klar und unzweideutig aus der betreffenden Erklärung ergeben. Fehlt es an der danach erforderlichen Bestimmtheit, ist die Aufrechnungserklärung unwirksam (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 7.1.2010 - 19 W 89/09, BeckRS 2010, 2867). Aus einer Gesamtschau des beklagtenseitigen Vortrags lässt sich die Behauptung einer Aufrechnungslage herauslesen. An einer konkreten Erklärung der Aufrechnung unter Bezifferung der Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, fehlt es weiterhin. Dies gilt im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2023 gerade auch angesichts des erstinstanzlichen Urteils, in dem bereits das Fehlen einer Aufrechnungserklärung thematisiert wurde. Die beklagtenseits herangezogene Rechtsprechung des PfOLG Zweibrücken, wonach es keiner ausdrücklichen Aufrechnungserklärung bedarf, damit der Patient im Falle eines Behandlungsfehlers von seiner Zahlungspflicht frei wird, bezieht sich auf den gekündigten Behandlungsvertrag und ist auf die vorliegende Konstellation daher nicht übertragbar (OLG Zweibrücken Urt. v. 20.11.2001 - 5 U 20/01, BeckRS 2001, 30221021). D. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei ist auch im Hinblick auf die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine anhand von § 21 GKG abweichende Entscheidung zu treffen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der Vorschrift, aufgrund derer die Kosten der Beweisaufnahme etwa niederzuschlagen wären, liegt nicht vor. Von einer solchen kann dann nicht ausgegangen werden, wenn - wie vorliegend - eine gerichtliche Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben oder abgeändert wird, weil das Rechtsmittelgericht eine andere Rechtsauffassung vertritt (BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 21 Rn. 6). Das erstinstanzliche Gericht hatte seine Entscheidung aber gerade auf das - nach Auffassung des Berufungsgerichts - nicht erforderliche Sachverständigengutachten gestützt. Dabei war zwar die Beweisfrage, welcher der Sachverständige nachzugehen hatte, im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen eines möglichen Schadenersatzanspruchs wenig konkret gefasst. Vor einer, für eine Kostenniederschlagung nach § 21 GKG erforderlichen, offensichtlich überflüssigen Beweiserhebung über erkennbar nicht erhebliche Tatsachen (BDZ/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 21 Rn. 7) kann gleichwohl nicht ausgegangen werden, da das Sachverständigengutachten jedenfalls die Qualität der Leistungserbringung durch den behandelnden Arzt ... betraf. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertbemessung erfolgt gemäß §§ 47, 48 GKG.