Beschluss
19 W 89/09
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0107.19W89.09.0A
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Leitsätze
Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die nur dem Grunde nach ohne Angaben zur Höhe dargelegt werden, ist mangels Bestimmtheit unwirksam.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 26. Zivilkammer – vom 01.12.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die nur dem Grunde nach ohne Angaben zur Höhe dargelegt werden, ist mangels Bestimmtheit unwirksam. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main – 26. Zivilkammer – vom 01.12.2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Da die sofortige Beschwerde von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin „auch im eigenen Namen“ eingelegt wurde, handelt es sich um ein Rechtsmittel auch der Klägerin selbst. Dieses ist unzulässig, da die Klägerin durch die nach ihrer Ansicht zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. 2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat für die Festsetzung des Streitwertes zu Recht allein die Klageforderung als maßgeblich angesehen. Die in der Klageerwiderung erklärte Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert nicht. Allerdings kann die Nichtberücksichtigung der Hilfsaufrechnung bei der Wertfestsetzung nicht damit begründet werden, dass der Sachvortrag der Beklagten zur Begründung von Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin deckungsgleich mit dem Sachvortrag ist, mit dem die Verwirkung der Klageforderung begründet werden sollte. Denn als Rechtsfolge der geltend gemachten Pflichtverletzungen der Klägerin kann grundsätzlich sowohl die Verwirkung des Provisionsanspruchs als auch – stattdessen oder zusätzlich – ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen. Die Hilfsaufrechnung kann sich jedoch deshalb nicht als streitwerterhöhend nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG auswirken, weil es an einer wirksamen Aufrechnungserklärung der Beklagten im Sinne von § 388 BGB fehlt. Die Beklagten haben zur Begründung der Hilfsaufrechnung lediglich Angaben dazu gemacht, aus welchen Umständen sich Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin ergeben sollen. Sie haben diese Ansprüche jedoch nicht beziffert. Danach fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung, ohne die auch die Wirkungen der Aufrechnung nach § 389 BGB nicht festgestellt werden können. Da eine Aufrechnung rechtsgestaltend wirkt, muss sich die beabsichtigte Rechtsänderung klar und unzweideutig aus der Erklärung ergeben. Fehlt es an der danach erforderlichen Bestimmtheit, ist die Aufrechnungserklärung unwirksam (OLG Köln, NJW 2005, 1127 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 388 Rn. 1). Im Übrigen musste die Hilfsaufrechnung für das gerichtliche Verfahren auch deshalb außer Betracht bleiben, weil keine Entscheidung über die behaupteten Gegenansprüche erging, sondern der Rechtsstreit durch Abschluss eines Prozessvergleichs erledigt wurde (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Wegen der oben dargelegten Unbestimmtheit der Aufrechnungserklärung hat das Landgericht die unbezifferten Gegenforderungen zu Recht auch nicht bei der Wertfestsetzung für den Prozessvergleich berücksichtigt. Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.