Beschluss
1 T 112/23
LG Frankenthal 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2024:0410.1T112.23.00
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Leitsätze
1. Für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1820 Abs. 3 BGB sind konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt, wobei diese Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn ein Bevollmächtigter Rechte des Vollmachtgebers gegen sich prüfen und ggf. ausüben müsste. (Rn.9)
2. So können z.B. hinreichend konkrete Anhaltspunkte den Verdacht untermauern, dass Rückforderungsansprüche eines Betroffenen gegen einen Bevollmächtigten in Betracht kommen. (Rn.10)
3. Kann ein Betroffener keinen freien Willen bilden, kommt es - auch für die Frage, ob eine Rückforderung überhaupt von dem Betroffenen gewollt wäre - auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, der sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nach seinem objektiven Interesse bestimmt. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen in einem hohen sechsstelligen Bereich stellt sich als objektiv vernünftig und damit im Interesse des Betroffenen liegend dar. (Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des am Verfahren beteiligten Sohnes der Betroffenen ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 01.06.2023, Az. 1 XVII 237/22, abgeändert:
Es wird eine Kontrollbetreuung angeordnet. Diese umfasst den Aufgabenkreis, etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Vermögensübertragungen der Betroffenen an den Bevollmächtigten am 03.07.2018 auf Grund einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zu prüfen und ggf. gegenüber diesem geltend zu machen, sowie die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere Krankenunterlagen der Betroffenen von Behandlern anzufordern. Zur Kontrollbetreuerin wird bestellt:
Rechtsanwältin ...,.... Die Kontrollbetreuung wird von der Betreuerin berufsmäßig geführt.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine wechselseitige Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1820 Abs. 3 BGB sind konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt, wobei diese Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn ein Bevollmächtigter Rechte des Vollmachtgebers gegen sich prüfen und ggf. ausüben müsste. (Rn.9) 2. So können z.B. hinreichend konkrete Anhaltspunkte den Verdacht untermauern, dass Rückforderungsansprüche eines Betroffenen gegen einen Bevollmächtigten in Betracht kommen. (Rn.10) 3. Kann ein Betroffener keinen freien Willen bilden, kommt es - auch für die Frage, ob eine Rückforderung überhaupt von dem Betroffenen gewollt wäre - auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, der sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nach seinem objektiven Interesse bestimmt. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen in einem hohen sechsstelligen Bereich stellt sich als objektiv vernünftig und damit im Interesse des Betroffenen liegend dar. (Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des am Verfahren beteiligten Sohnes der Betroffenen ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 01.06.2023, Az. 1 XVII 237/22, abgeändert: Es wird eine Kontrollbetreuung angeordnet. Diese umfasst den Aufgabenkreis, etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Vermögensübertragungen der Betroffenen an den Bevollmächtigten am 03.07.2018 auf Grund einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zu prüfen und ggf. gegenüber diesem geltend zu machen, sowie die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere Krankenunterlagen der Betroffenen von Behandlern anzufordern. Zur Kontrollbetreuerin wird bestellt: Rechtsanwältin ...,.... Die Kontrollbetreuung wird von der Betreuerin berufsmäßig geführt. 2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine wechselseitige Kostenerstattung findet nicht statt. I. Die Betroffene ist am ... geboren, leidet an einer Demenzerkrankung und lebt seit 26.02.2019 in einem Pflegeheim in .... Sie hatte ursprünglich zugunsten des Bevollmächtigten und des Anregenden am 05.10.2004 eine notariellen General- und Vorsorgevollmacht (Bl. 43 ff. d.A. 1 XVII 120/21) erteilt. Der Bevollmächtigte und der Anregende sind Söhne der Betroffenen. Der Anregende wurde vom Amtsgericht im Betreuungsverfahren beteiligt. Der gemeinsame Vater und Ehemann der Betroffenen verstarb am 01.10.2014. Die auch zugunsten des Anregenden erteilte Vorsorgevollmacht widerrief die Betroffene am 29.01.2015 vor dem Notar (Bl. 50 ff. d.A. 1 XVII 120/21), nachdem ihre Aufforderungen zur Rückgabe der Urkunde gegenüber dem Anregenden fruchtlos geblieben waren. Die Betroffene übertrug am 03.07.2018 schenkweise ein Aktienpaket im Wert von ca. 300.000,00 € und weiterhin einen Geldbetrag in Höhe von 600.000,00 € an den Bevollmächtigten. Bereits im Jahr 2018 wurden zwei Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein auf Anregung des Anregenden geführt und mangels Erforderlichkeit einer Betreuung eingestellt (8c XVII 210/18 und 8c XVII 360/18). Auf neuerliche Anregung des Anregenden wurde im Verfahren zum Az. 1 XVII 120/21 vor dem Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 21.06.2021 (Bl. 57 d.A. 1 XVII 120/21), ergänzt durch Beschluss vom 30.06.2021 (Bl. 63 d.A. 1 XVII 120/21), eine Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Rechte der Vollmachtgeberin gegenüber dem Bevollmächtigten" angeordnet und Rechtsanwältin ... zur Kontrollbetreuerin bestellt. Eine vom Bevollmächtigten hiergegen eingelegte Beschwerde (Bl. 66 d.A. 1 XVII 120/21) wurde wieder zurückgenommen (Bl. 101 d.A. 1 XVII 120/21). Diese ging den schon damals vom Anregenden erhobenen Vorwürfen gegenüber dem Bevollmächtigten - insoweit sei auf die Schreiben des Anregenden vom 01.08.2020 und vom 25.11.2020 verwiesen (Bl. 1 ff. d.A. 1 XVII 120/21) - nach und berichtete am 27.09.2021 (Bl. 89 d.A. 1 XVII 120/21), am 19.11.2021 (Bl. 103 ff. d.A. 1 XVII 120/21) und am 10.12.2021 (Bl. 108 d.A. 1 XVII 120/21). Insoweit kann auf die jeweiligen Schreiben verwiesen werden. Mit Beschluss vom 02.02.2022 (Bl. 111 d.A. 1 XVII 120/21) hob das Amtsgericht die Kontrollbetreuung auf und entließ die Kontrollbetreuerin aus ihrem Amt. Der Anregende bringt im hiesigen Verfahren neben den bereits im Verfahren 1 XVII 120/21 erhobenen Vorwürfen gegen den Bevollmächtigten vor, die Betroffene sei bereits 2018 auf Grund ihrer Demenzerkrankung geschäftsunfähig gewesen, infolgedessen seien die Vermögensverfügungen unwirksam. Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße lehnte - nach Einholung einer Stellungnahme der Betreuungsbehörde, auf welche verwiesen wird (Bl. 14 ff. d.A. 1 XVII 237/22) - mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.06.2023 die Anordnung einer Kontrollbetreuung ab und stellte das Verfahren ein. Zur Begründung führte es aus, die für die Anordnung einer Kontrollbetreuung erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten. Auch wenn es Anhaltspunkte für eine Demenzerkrankung der Betroffenen im Jahr 2018 gibt, führe dies nicht zur Annahme einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB, zumal weitere Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Betroffenen durch den Bevollmächtigten fehlten. Dass die Betroffene entgegen ihren Wünschen untergebracht sei, sei nicht ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anregenden, mit der er seinen Antrag, eine Kontrollbetreuung einzurichten, weiterverfolgt. Die Kammer hat zunächst die Betreuungsakten aus den vorgenannten Verfahren (Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein 8c XVII 210/18 und 8c XVII 360/18 sowie Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße 1 XVII 237/22) beigezogen und das Verfahren mit Beschluss vom 13.10.2023 auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 15.11.2023 wurde der Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt. Weiter wurde ein Sachverständigengutachten zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung des Sachverständigen ... auf Grund Beweisbeschlusses vom 01.12.2023 eingeholt. Insoweit kann wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf das schriftliche Gutachten vom 21.02.2024 verwiesen werden. Die Kammer hat die Betroffene am 03.04.2024 angehört. Insoweit kann auf dem Anhörungsvermerk vom 04.04.2024 verwiesen werden. II. Die zulässige Beschwerde des bereits vom Amtsgericht hinzugezogenen und damit nach §§ 224 Abs. 4 Nr. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Sohnes der Betroffenen hat Erfolg. Es besteht Veranlassung, eine Kontrollbetreuung einzurichten. Nach § 1820 Abs. 3 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Es müssen also neben dem krankheitsbedingten Ausschluss der Ausübungsmöglichkeit seiner Rechte beim Betroffenen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 – XII ZB 143/17 –, Rn. 12 - 13, juris; ferner m.w.N.MüKoBGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, BGB § 1820 Rn. 40). Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn ein Bevollmächtigter Rechten des Vollmachtgebers gegen sich prüfen und ggf. ausüben müsste (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 – XII ZB 143/17 –, Rn. 14, juris). Eine solche Situation liegt hier hinsichtlich der Vermögensverfügungen, die die Betroffene am 03.07.2018 vorgenommen hat, vor, da hinreichende konkrete Anhaltspunkte den Verdacht untermauern, dass Rückforderungsansprüche der Betroffenen gegen den Bevollmächtigten in Betracht kommen. Mit den Ausführungen des Sachverständigen ist zunächst davon auszugehen, dass die Betroffene auf Grund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben. Die Ausführungen des Sachverständigen bestätigte der persönliche Eindruck von der Betroffenen, den die Kammer anlässlich des Anhörungstermins am 03.04.2024 gewinnen konnte. Ein sinnvolles Gespräch mit der Betroffenen war nicht möglich. Es sprechen darüber hinaus erhebliche Indizien für eine bereits am 03.07.2018 bei der Betroffenen bestehende Demenzerkrankung, so dass eine Geschäftsunfähigkeit zumindest möglich und eine weitere Prüfung angezeigt erscheint. Für eine Geschäftsunfähigkeit im Jahr 2018 sprechen über die Schilderungen des Anregenden hinaus folgende Gesichtspunkte: Bereits am 08.06.2018 erfolgte erstmals die Anregung zur Einrichtung einer Betreuung durch den sozialpsychiatrischen Dienst des ... (Bl. 1 ff. d.A. 8c XVII 210/18 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein) in der davon berichtet wurde, die Betroffene spreche häufig bei der Polizei vor (vgl. die Rapporteinträge Bl. 9 f. d.A. 8c XVII 210/18 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 10.04.2018 und vom 16.05.2018, auf die verwiesen wird) und mache einen zunehmend verwirrten Eindruck. Bei einer Hausdurchsuchung seien 500.000 € sichergestellt worden, welches in Begleitung der Polizei von der Betroffenen wieder auf ihr Konto eingezahlt worden sei. Die Betroffene habe kein Zeitgefühl mehr. Sie wisse nicht mehr, dass sie kürzlich an mehreren Tagen bei der Sparkasse gewesen sei. Die Betroffene habe die Mitarbeiter des sozialpsychiatrischen Dienstes bei einem Folgetermin nicht wiedererkannt und sich auch nicht an den Termin erinnert, obwohl die Woche zuvor mehrmals telefoniert wurde. Am 25.06.2018 berichtete die Betreuungsbehörde (Bl. 22 ff. d.A. 8c XVII 210/18 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, worauf verwiesen wird) über einen Besuch der Betroffenen, bei dem diese unzutreffende Erinnerungen geäußert habe (Wegnahme der 500.000 € durch Einbrecher). Im Juli 2018 (Bl. 26 f. d.A. 8c XVII 210/18 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein) berichtete die Betreuungsbehörde erneut, die Betroffene habe sich an den zwei Wochen zurückliegenden Besuch nicht mehr erinnern können. Im November 2018 berichtete die Betreuungsbehörde im zweiten Betreuungsverfahren (Bl. 11 d.A, 8c XVII 360/18 AG Ludwigshafen am Rhein), dass sich die Betroffene nicht mehr an das vorausgegangene Betreuungsverfahren und die Besuche der Betreuungsbehörde habe erinnern können. Es sind auch Ansätze für eine weitergehende Aufklärung durch einen Kontrollbetreuer gegeben. So kann dieser insbesondere Krankenakten anfordern - der Beschwerdeführer hat den Hausarzt der Betroffenen (Bl. 5 d.A. 1 XVII 237/22 AG Neustadt an der Weinstraße) benannt und auf die Möglichkeit der weiteren Ermittlung anhand der Angaben im sog. Überleitungsbogen bei Aufnahme der Betroffenen im Pflegeheim am 26.02.2019 hingewiesen - und eine ärztliche psychiatrische Stellungnahme einholen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine bereits am 03.07.2018 bestehende Geschäftsunfähigkeit vorliegen und dies ggf. in einem Rechtsstreit nachgewiesen werden könnte. Die bereits abgeschlossene Kontrollbetreuung, die überhaupt erst die hier gegenständlichen Vermögensverfügungen der Betroffenen zugunsten des Bevollmächtigten aktenkundig gemacht hat, hatte diese Punkte - offenbar in Verkennung des Erfordernisses - nicht weiter aufgeklärt, nachdem sie einen Missbrauch der Vollmachten ausgeschlossen hatte. Die Formulierung der Kontrollbetreuerin, ob die Betroffene am 03.07.2018 noch uneingeschränkt geschäftsfähig gewesen sei, lasse sich wohl nicht mehr klären (vgl. das Schreiben der Kontrollbetreuerin an den Verfahrensbevollmächtigten des Bevollmächtigten, Bl. 107 d.A. 1 XVII 120/21 AG Neustadt an der Weinstraße), legt nahe, dass die Kontrollbetreuerin dieser Frage zumindest nicht näher nachgegangen ist, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Die Anordnung stellt sich auch insgesamt als verhältnismäßig dar. Der Eingriff in die Rechte der Betroffenen rechtfertigt sich allein im Hinblick auf die Höhe der getroffenen Verfügungen. Einen freien Willen kann die Betroffene nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch in diesem Punkt folgt, nicht mehr bilden. Der Anordnung steht auch nicht der im Juni 2018 von der Betroffenen geäußerten Wille (vgl. Bl. 23 d.A. 8c XVII 210/18 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein) entgegen, da es für die Frage, ob überhaupt eine Betreuung angeordnet werden kann, auf den heutigen Willen der Betroffenen ankommt. In Ermangelung der Fähigkeit einen freien Willen zu bilden kommt es - auch für die Frage, ob eine Rückforderung überhaupt von der Betroffenen gewollt wäre - auf den mutmaßlichen Willen der Betroffenen an, der sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nach ihrem objektiven Interesse bestimmt. Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen im hohen sechsstelligen Bereich stellt sich als objektiv vernünftig und damit im Interesse der Betroffenen liegend dar. Im Übrigen stammt die Äußerung der Betroffenen, sie wünsche keine Betreuung, aus dem Jahr 2018, als schon erhebliche Anhaltspunkte für eine Demenzerkrankung der Betroffenen vorlagen (s.o.), so dass ohnehin nicht von einem hinreichend dokumentierten, entgegenstehenden Willen ausgegangen werden könnte. Demgegenüber ergibt sich aus den weiteren vom Anregenden aufgeworfenen Punkte kein Anlass für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Veräußerung des früheren Wohnhauses der Betroffenen durch den Bevollmächtigten unter dem Marktwert bzw. eine Unterbriefung des Kaufpreises sind nicht vorhanden. Obwohl deren Vorhandensein vom Anregenden behauptet wurde, hat er bis zuletzt Ross und Reiter nicht benannt. Auch konnte der Anregende seine Vorwürfe, die derzeitige Unterbringung der Betroffenen widerspreche ihren Wünschen, nicht substantiieren. Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass dies zutrifft. Für weitere amtswegige Ermittlungen bestehen keine Ansätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Von einer Kostentragung der Beteiligten konnte abgesehen werden, da das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung, Unterbringung) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in dessen Interesse eingelegt wurde (vgl. eingehend LG Meiningen, Beschluss vom 9. Januar 2015 – (228) 4 T 283/14 –, Rn. 18, juris; ferner MüKo FamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, FamFG § 84 Rn. 15). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ohne Zulassung statthaft, eine Zulassungsentscheidung daher nicht veranlasst. Eine Zulassung wäre aber in Ermangelung des Vorliegens von Zulassungsgründen nicht geboten gewesen.