OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 4/21

LG Frankenthal 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2023:0214.2O4.21.00
1mal zitiert
4Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 € nebst Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 511,00 € seit 19.12.2020 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.289,00 € seit 18.03.2021, jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten dieses Rechtsstreits und des vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 OH 9/19 haben die Klägerin 74% und der Beklagte 26% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.800,00 € nebst Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 511,00 € seit 19.12.2020 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.289,00 € seit 18.03.2021, jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten dieses Rechtsstreits und des vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) geführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 OH 9/19 haben die Klägerin 74% und der Beklagte 26% zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann eine Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin Schadenersatz wegen Substanzschäden an ihrem Anwesen geltend macht, hat die Klage teilweise Erfolg. Soweit aber Ansprüche auf den Rückschnitt der Zeder geltend gemacht werden, bleibt die Klage ohne Erfolg. A. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 13 ZPO und §§ 23 Nr. 1, 71 GVG). Auch die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 a), b), und e) LSchlG-RLP i.V.m. § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO stehen der Klageerhebung vorliegend nicht entgegen. Ein vorgeschaltetes selbstständiges Beweisverfahren entbindet dann von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, wenn das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung die Klageerhebung binnen einer bestimmten Frist angeordnet hat, beziehungsweise ein Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO gestellt wurde (OLG Saarbrücken Urt. v. 22.1.2015 – 4 U 34/14, BeckRS 2015, 6193). Soweit mit dem Antrag Nr. 1 Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, unterliegen diese ohnehin nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten (BGH, Urteil vom 19.2.2016 – V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823). B. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt der Zeder ist nicht ersichtlich. Dabei ist zwischen dem unteren und dem oberen Teil des Baumes zu differenzieren. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten wurde die Zeder im Jahr 2016 nach den Wünschen der Klägerin zurückgeschnitten. Im Einvernehmen mit der Klägerin ist dabei kein Rückschnitt oberhalb von etwa 6-8 m erfolgt. 1. Soweit also Äste in einer Höhe oberhalb von 6-8 m betroffen sind, sind etwaige Rückschnittansprüche verwirkt, § 242 BGB. Die Verwirkung ist als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie ergibt sich vorliegend daraus, dass der Überwuchs schon seit vielen Jahren besteht (Zeitmoment) und die Klägerin im Jahr 2016, als der Beklagte einen Rückschnitt herübergewachsener Äste finanzierte, gerade davon abgesehen hat, auch die Äste in einer Höhe oberhalb von 6-8 m entfernen zu lassen (Umstandsmoment). Insoweit besteht ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten, für einen Rückschnitt der Äste oberhalb von 6-8 m nicht in Anspruch genommen zu werden. 2. Hinsichtlich der unteren Äste ist ein (erneuter) Überwuchs nicht hinreichend substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Beklagte hat substantiiert und unter Vorlage der betreffenden Quittung vorgetragen, dass die Äste unterhalb von 6-8 Metern im Einvernehmen mit der Klägerin zurückgeschnitten wurden. Demgegenüber ist klägerseits nicht dargetan oder anderweitig aus der Akte ersichtlich, dass diese im Jahr 2016 unstreitig in Abstimmung mit der Klägerin zurückgeschnittenen Äste zwischenzeitlich wieder über die Grundstücksgrenze hinaus nachgewachsen sind. Die Klägerin trifft insoweit die sekundäre Darlegungslast, der sie hier nicht nachgekommen ist. Auch aus den zur Akte gelangten Lichtbildern ist nichts für ein Nachwachsen der im Jahr 2016 geschnittenen Äste ersichtlich. Insbesondere die seitens der Klägerin im letzten Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder (Bl. 361, 362) zeigen bei den unteren Ästen keinen Wuchs über die Grundstücksgrenze, die hier anhand der Mauer ersichtlich ist. Zwar mag ein abgefallener Ast (Bl. 361) auf die Mauer gefallen sein. Dieser wurde aber augenscheinlich auch wieder entfernt (Blatt 362). Auch aus den Lichtbildern des Sachverständigen ist nicht ersichtlich, dass die im Jahr 2016 geschnittenen Äste zwischenzeitlich wieder über die Grundstücksgrenze gewachsen wären (insbes. Bl. 36 - Anlage K1). Schließlich ist das Lichtbild auf Blatt 54 der Akte aus der Froschperspektive aufgenommen und deshalb hinsichtlich der hier vorzunehmenden Differenzierung in obere und untere Äste nicht aussagekräftig. Zudem erscheint zwar ein Unterlassungsanspruch der Klägerin hinsichtlich eines möglicherweise drohenden Nachwachsens der unteren Äste vorliegend nicht ausgeschlossen. Ein solcher wird aber nicht ausdrücklich geltend gemacht und kann auch nicht im Zuge der Auslegung in den gestellten Leistungsantrag auf Rückschnitt hineingedeutet werden. C. Wegen der klägerseits geltend gemachten Beeinträchtigungen durch den Abfall von Nadeln, Zapfen und Ästen steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 3.800,00 € zu. Nur in diesem Umfang besteht ein Ausgleichsanspruch der Klägerin entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Höhe nach hat die Kammer den Schaden der Klägerin geschätzt (§ 287 ZPO) und dabei aber aus mehreren Gründen deren Mitverschulden angenommen (§ 254 BGB). Entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 ZPO kann ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstücksnutzung durch von einem Nachbargrundstück ausgehende Immissionen wesentlich beeinträchtigt wird, die er zu dulden hat, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn hierdurch eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. 1. Die Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung durch Laub oder ähnliche Pflanzenteile wie Nadeln, Blüten oder Zapfen erfolgt dabei am Maßstab des verständigen Durchschnittsnutzers und hat insbesondere das geschärfte allgemeine Umweltbewusstsein und das Interesse an der Erhaltung bestehender Baumbeständen zu berücksichtigen. Laubfall ist die Kehrseite eines grünen Wohnumfelds; die damit verbundene Mehrarbeit ist daher bei verständiger Würdigung regelmäßig als unwesentlich zu bewerten. Die Wesentlichkeitsschwelle ist nach der Rechtsprechung allerdings stets überschritten, wenn die Einwirkungen objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers haben. Das soll etwa anzunehmen sein, wenn abfallende Kiefernnadeln die Dachrinne und die Dacheinläufe des Nachbarhauses verstopfen und dadurch Schäden eintreten (BeckOGK/Klimke, 1.2.2023, BGB § 906 Rn. 265, 266). So ist der vorliegende Sachverhalt gelagert. Der Anfall von Nadeln und Zapfen auf dem Grundstück der Klägerin hat zu Substanzschäden an ihrem Anwesen geführt. a) Einerseits blieben die Schäden an der Dämmung aufgrund der Einwirkung der Zedernnadeln unbestritten. Der Beklagte hat auf die Dämmung nur insoweit Bezug genommen, als diese die Feuchtigtkeitsschäden an der übrigen Bausubstanz begünstigt haben soll (insbes. Erwiderung auf die Klageerweiterung v. 6.4.2021 - Bl. 74 ff.). b) Andererseits hat die Begutachtung durch den Sachverständigen XXX die von der Klägerin vorgetragenen Schimmelschäden bestätigt. Die entsprechende Behauptung der Klägerin sieht die Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen XXX und dessen Einlassung im Termin vom 14.2.2023 daher als erwiesen an. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Gerichts gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifel schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige ist zu folgenden Feststellungen gekommen: Der Sachverständige hat Schimmelpilzbildung im Erdgeschoss des Anwesens festgestellt. Der Keller der Klägerin ist als Sandsteinkeller insgesamt undicht. An der Gebäudeecke mit der nach den Feststellungen des Sachverständigen mit Nadeln und Zapfen verstopften Fall- und Standleitung ist der Feuchtigkeitsschaden aber entsprechend größer. Die Wärmeleitfähigkeit des Mauerwerks wurde durch die an der Leitung bestehende Feuchtigkeit weiter erhöht, was die Schimmelbildung letztlich verursachte. So ist die Feuchtigkeit im Hinblick auf den Schimmel zwar nicht das alleinige Problem. Sie ist aber in jedem Fall kausal für die Schimmelbildung, da sie diese physikalisch erleichtert hat und damit zu dem durch den Sachverständigen festgestellten signifikanten Schimmelbefall geführt hat. Der Sachverständige sprach insoweit im Termin von „einem Mehr an Feuchtigkeitsschäden“, die von dem Baum des Beklagten herrühren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Baum zwar nicht allein kausal für den Schaden am Anwesen der Klägerin. Der Schaden wäre aber nicht so ausgeprägt, würde man die Zeder hinwegdenken. Insbesondere hat der Sachverständige auch festgestellt, dass er hinsichtlich der Verstopfung der Regenrinne einen großen Anteil von Nadeln feststellen konnte. Weiter geht der Sachverständige davon aus, dass aufgrund der Zeder eine Reinigung von Sandfang und Schlammfangkorb sowie der Regenrinnen auch in kurzen Intervallen notwendig ist. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken und Sachverständiger für Bauschäden ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Sein Gutachten und seine Auskünfte im Termin waren in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. So haben die Parteien die Feststellungen des Sachverständigen im Kern auch nicht angegriffen, sondern von diesen ausgehend die unterschiedlichen Verursachungsbeiträge bzw. ein Mitverschulden der Klagepartei thematisiert. 2. Die Duldungspflicht des Nadel-, Ast- und Zapfenanfalls als Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt sich für die Klägerin aus der Verwirkung etwaiger Beseitigungsansprüche (vgl. oben B.1.). 3. Maßgeblich für den Umfang des Ausgleichsanspruchs ist die Frage, inwieweit die ortsübliche Benutzung des klägerischen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt war. a) Individuelle Empfindlichkeiten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Es ist vielmehr auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was ihm unter Würdigung aller anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, abzustellen (BeckOGK/Klimke, 1.2.2023, BGB § 906 Rn. 83). Es gilt also insoweit ein differenziert-objektiver Maßstab, der den Gebietscharakter, die tatsächliche Nutzung und auch die Gegeninteressen desjenigen, von dem die Einwirkung auf das betreffende Grundstück verursacht wird, berücksichtigt. Hierbei ist auch der Umstand, dass sich der streitgegenständliche Baum schon seit über 45 Jahren an seinem Standort befindet zu berücksichtigen. b) Zur Überzeugung der Kammer sind die von der Klägerin geltend gemachten Schäden nicht in vollem Umfang auf eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücksnutzung zurückzuführen. Demnach sind für die Klägerin die auf ihr Grundstück herabfallenden oder hinüber gewehten Nadeln, Äste und Zapfen grundsätzlich hinzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - zunächst unabhängig von der konkreten Wohngegend - kein Anspruch besteht, jeglichen Eintrag von Laub, Nadeln und Ähnlichem abzuwehren. Vielmehr ist ein ortsüblicher Eintrag hinzunehmen, sofern die Nutzung des emittierenden Grundstücks ihrerseits ortsüblich ist (BGH, Urt. v. 27.10.2017 – V ZR 8/17, NJW 2018, 1010). Bei der Bemessung dessen, was ortsüblich ist, sind vorliegend - über das allgemeine Umweltbewusstsein in der Bevölkerung hinaus - die Besonderheiten des Wohngebiets, in dem die Parteien ansässig sind, zu beachten. Aus den zur Akte gelangten Lichtbildern ist ersichtlich, dass es in dem streitgegenständlichen auf die einzelnen Grundstücke der Blockrandbebauung aufgeteilten Innenhof diverse Bäume gibt. Das mit einer solchen Begrünung auch eine Intensivierung von Laub-, Nadel-, Zapfen- und Samenanfall einhergeht ist aus Sicht der Kammer selbstverständlich. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auch persönlich von der Begrünung in ihrem Viertel profitiert, sei es als CO2-Senke oder aufgrund positiver Effekte für das lokale Mikroklima, hat sie einen gegenüber einem nicht begrünten Wohngebiet gesteigerten Eintrag von Laub, Nadeln, Zapfen und Samen hinzunehmen. Insoweit verdichtet sich das nachbarrechtliche Treueverhältnis zu einer Duldungspflicht hinsichtlich eines höheren Maßes an Eintrag. Andererseits ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Nadeln der Zeder sich unstreitig nur sehr langsam zersetzen. Die Zeder ist, dies ist insbesondere aus dem Lichtbild des Sachverständigen auf Bl. 32 des Gutachtens (Bl. 203 d.A.) ersichtlich, auch für den hier relevanten Bereich der Blockrandbebauung außergewöhnlich hoch. Sie überragt die Regenrinne der Klägerin und hat unstreitig Substanzschäden an der Dämmung des klägerischen Anwesens verursacht. Hinsichtlich der Schimmelschäden kam der Sachverständige nachvollziehbar (vl. oben) zu dem Ergebnis, dass eine Dublizität der Ursachen vorliegt. Demnach ist auch der Schimmelbefall zumindest teilweise auf die Zeder zurückzuführen. Zudem zeigen die Lichtbilder durchgehend einen sehr starken Nadelanfall, zu dem auch der Sachverständige im Termin mitgeteilt hat, dass hierdurch eine ungewöhnlich häufige Reinigung des klägerischen Anwesens erforderlich ist. Dieses hohe Maß an Immissionen verkennt die Kammer nicht. Hätte die Klägerin aber die Reinigung - insbesondere der Regenrinne - jedenfalls im allgemein üblichen Maß vorgenommen, wäre das Schadensbild nicht so ausgeprägt, wie es sich nunmehr darstellt. So hat der Sachverständige mehrfach ausgeführt, dass eine Reinigung der Regenrinne und des Fallrohrs sowie des Gullis im Hof den Schimmelbefall jedenfalls insoweit hätte verhindern können, als dieser auf die Zeder zurückzuführen ist. Unstreitig belaufen sich die Kosten zur Sanierung der Dämmung auf 11.621,99 €. Auch der Bezifferung der Kosten für die Schimmelsanierung in Höhe von 2.139,96 € ist die beklagte Partei der Höhe nach nicht entgegengetreten. Die hierzu vorgelegten Angebote der XXX (Anlage A3 und Anlage A4) bilden damit eine ausreichende Schätzgrundlage für die Kammer, um den entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, § 287 ZPO angemessenen Ausgleich der Klägerin zu festzusetzen. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass lediglich die Hälfte des von der Zeder ausgehenden Nadel-, Zapfen- und Asteintrags auf dem klägerischen Grundstück überhaupt einen Ausgleichsanspruch auszulösen vermag. Der weitere Eintrag ist von der Klägerin aufgrund der nachbarrechtlichen Treuepflichten als ortsüblich, unwesentlich und daher ausgleichslos zu dulden. Insoweit kommt die Kammer zunächst auf einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 6.880,98 €. Aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin ist hiervon gemäß § 254 Abs. 1 BGB allerdings ein weiterer Abschlag vorzunehmen. Die Klägerin hat es unterlassen, naheliegende und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ihr Anwesen vor den nun geltend gemachten Substanzschäden zu schützen. Dabei hat der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass aus technischer Sicht durch den Einbau von Laubfanggittern in den Dachrinnen eine ordnungsgemäße und ausreichende Wasserableitung möglich gewesen wäre. Hinsichtlich der Immissionen, die für die Beschädigung der Dämmung verantwortlich sind, ist zu beachten, dass die Klägerin im Jahr 2016 die Möglichkeit hatte, auch die hochgelegenen Äste der Zeder, die auf ihr Grundstück hinüberragen, auf Kosten des Beklagten zurückschneiden zu lassen. Diese Möglichkeit zu Schadensabwendung hat sie aber ungenutzt gelassen. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer insgesamt von einem nicht ganz hälftigen Mitverschulden der Klägerin im Umfang von etwa 45 % aus. Daher ist auf die Klage hin ein Betrag von letztlich 3.800,00 € zuzusprechen. Verzugszinsen waren gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zuzusprechen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. C. Die klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren nicht zuzusprechen. Zu der vorgerichtlichen Tätigkeit ist nur im Hinblick auf den klägerseits geforderten Rückschnitt der Zeder vorgetragen. Insoweit war die Klage aber gerade nicht zuzusprechen (vgl. oben B.). Die Erstattung vorgerichtlicher Kosten ist daher ausgeschlossen. Schließlich ist auch kein Vortrag zum Umfang des vorgerichtlichen Mandats ersichtlich. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Korrespondenz eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 I 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist aber gerade eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, NJW-RR 2022, 707 Rn. 24). Da es sich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, war ein Hinweis war gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO sowie § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Überwuchses und Immissionen einer Zeder. Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem beklagtenseitigen Grundstück, XXX, steht in Grenznähe eine große Zeder, die auf das klägerische Grundstück, XXX, hinüberragt. Die Zeder wurde vor über 45 Jahren gepflanzt. Der Überwuchs besteht seit vielen Jahren. Die Nadeln der Zeder zersetzen sich im Vergleich zu Laub nur sehr langsam (Bl. 150). Die Klägerin traf keine baulichen Maßnahmen an den Regenrinnen und dem Wasserablauf in ihrem Hof, die ein Eindringen von Nadeln verhindern würden. Schäden an der Wärmedämmung des klägerischen Anwesens, deren Behebung netto 11.621,99 € kosten würde, entstanden durch Nadelimmissionen. Im Einvernehmen mit der Klägerin wurden im Jahr 2016 überhängende Äste abgeschnitten. Auf das klägerische Grundstück hinübergewachsene Äste, die sich in einer Höhe von über 6-8 Metern befanden, ließ sie nicht abschneiden (Bl. 128). Durch ihren Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 9.9.2020 zur Beseitigung des Überwuchses auffordern. Die Parteien haben hinsichtlich des Baumes ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) unter dem Aktenzeichen (2 OH 9/19) geführt. In diesem stellte der hiesige Beklagte den Antrag, die Klägerin zur Klageerhebung aufzufordern. Die Klägerin behauptet, von der Zeder gingen erhebliche Immissionen in Form von herabfallenden Ästen, Zapfen und Nadeln aus. Diese Immissionen führten zu Verstopfungen in der Regenrinne sowie dem Wasserablauf im Hof des klägerischen Anwesens. Der Überwuchs bestünde direkt ab Höhe der Grundstücksmauer. Im Umkreis befänden sich keine Nadelbäume. Schimmelbefall im klägerischen Anwesen, dessen Sanierung - insoweit unbestritten - netto 2.139,96 € kosten würde, sei auf die Zeder zurückzuführen. Die Klägerin beantragt, 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.761,95 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.029,35 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück des Beklagten XXX, unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Klägerin befindliche Zeder, so weit zurück zu schneiden, dass sie nicht mehr über die Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks F.-straße 13, xxx Lxxx herüber ragt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Immissionen, die von der Zeder ausgingen, seien nicht erheblich und nur geringfügig. Insoweit bestünde eine Duldungspflicht der Klägerin. Der Schimmelbefall im klägerischen Anwesens sei nur minimal. Wasserschäden seien nicht vorhanden. Im Übrigen sei die Isolierung des klägerischen Gebäudes mangelhaft. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten Ansprüche erhoben. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.- Ing. Norbert Laun. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 30.08.2021, 30.05.2022 und 14.02.2023 verwiesen.