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Beschluss

5 U 124/23

OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2025:0514.5U124.23.00
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Leitsätze
1. Eine Berufung und eine Berufungsbegründung sind nicht formgerecht eingereicht worden, wenn beide Schriftsätze nur einfach signiert per beA bei einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung eines Oberlandesgerichts eingereicht wurden. Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.(Rn.10) 2. Eine Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes kein sicherer Übermittlungsweg, sodass eine Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments damit selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung formunwirksam bleibt.(Rn.11) 3. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22). Diese Voraussetzung ist mit einer Übermittlung an das besondere elektronische Behördenpostfach der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts nicht erfüllt. Hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2024 - 11 UF 37/24).(Rn.14) 4. Das Oberlandesgericht als solches betreibt ein "Gerichtspostfach". Nur bei diesem handelt es sich um die "elektronische Poststelle des Gerichts" i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO sowie bei der "für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts" i.S.d. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO.(Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2023, Aktenzeichen 2 O 4/21, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2023, Aktenzeichen 2 O 4/21, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in die Gebührenstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufung und eine Berufungsbegründung sind nicht formgerecht eingereicht worden, wenn beide Schriftsätze nur einfach signiert per beA bei einem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltungsabteilung eines Oberlandesgerichts eingereicht wurden. Gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.(Rn.10) 2. Eine Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes kein sicherer Übermittlungsweg, sodass eine Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments damit selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung formunwirksam bleibt.(Rn.11) 3. Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17/22). Diese Voraussetzung ist mit einer Übermittlung an das besondere elektronische Behördenpostfach der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts nicht erfüllt. Hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2024 - 11 UF 37/24).(Rn.14) 4. Das Oberlandesgericht als solches betreibt ein "Gerichtspostfach". Nur bei diesem handelt es sich um die "elektronische Poststelle des Gerichts" i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO sowie bei der "für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts" i.S.d. § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO.(Rn.16) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2023, Aktenzeichen 2 O 4/21, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2023, Aktenzeichen 2 O 4/21, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in die Gebührenstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien sind Nachbarn und streiten um Ansprüche wegen Überwuchses und Immissionen durch eine auf dem Grundstück des Beklagten, in Grenznähe zum Klägergrundstück befindliche Zeder. Die Klägerin hat den Beklagten nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens auf Schadensersatz in Höhe von 13.761,95 € netto nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie auf Vornahme eines Rückschnitts an dem streitbefangenen Baum mit der Begründung in Anspruch genommen, durch Nadelimmissionen seien Schäden an der Wärmedämmung ihres Anwesens entstanden, was zudem im Gebäudeinneren zu Schimmelbefall geführt habe. Die Kammer - Einzelrichter - hat den Beklagten mit Urteil vom 15.09.2023 zur Zahlung von 3.800 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Berufung des Klägers gegen das ihm am 20.09.2023 zugestellte (eA I 405.1) Urteil ist einfach signiert über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) am 17.10.2023 Uhr in dem Postfach des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts eingegangen und wurde am 18.10.2023 von dort aus an das Postfach des Pfälzischen Oberlandesgerichts weitergeleitet. Die Berufungsbegründungsfrist wurde für den Kläger auf dessen Antrag hin zuletzt mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.12.2023 verlängert bis zum 18.12.2023. Mit einfach signiertem Schriftsatz vom 06.12.2023 begründete der Kläger die Berufung. Dieser Schriftsatz ist am 18.12.2023 um 17:17 Uhr über das beA in dem Postfach des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts eingegangen und wurde am 19.12.2023 um 8:45 Uhr von dort aus an das Postfach des Pfälzischen Oberlandesgerichts weitergeleitet. Die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 19.09.2023 zugestellte (eA I 405.3) Urteil ist per beA mit qualifiziert signiertem elektronischem Dokument am 18.10.2023 bei Gericht eingegangen (eA II 15). Mit am 28.11.2023 per beA eingereichtem, qualifiziert elektronisch signiertem Schriftsatz (eA II 82) hat der Beklagte bei gleichzeitiger Begründung seiner Berufung Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 21.03.2025 (eA II 105-111), in welchem er die Parteien zugleich auf die Unzulässigkeit beider Berufungen hingewiesen hat, abgelehnt. Der Klägervertreter hat daraufhin eingewendet, die Berufungsbegründung sei an das Postfach des Präsidenten des Oberlandesgerichtes versendet worden. Dieser sei Teil des Gerichts und trete auch in seiner Außenwirkung dergestalt auf. Das elektronische Postfach enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass es sich lediglich um ein Behördenpostfach handele. Er habe darauf vertraut, dass das korrekte Postfach verwendet worden sei. Ihm sei auch per Verfügung ein fristgerechter Eingang vom 18.12.2023 mitgeteilt worden. Beanstandungen bezüglich des verwendeten Postfachs seien erst telefonisch am 20.12.2023 erfolgt, jedoch auch insoweit ohne Mitteilung, dass es sich um ein Behördenpostfach handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Beide Berufungen sind wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die Berufung der Klägerin darüber hinaus wegen Formmängeln, unzulässig. 1. Die Berufung der Klägerin vom 17.10.2023 gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2023 ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung und die Berufungsbegründung nicht formgerecht eingereicht wurden und die (formunwirksame) Berufungsbegründungsschrift darüber hinaus nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist. a) Weder die Berufung noch die Berufungsbegründung sind formgerecht eingereicht worden. Beide Schriftsätze wurden lediglich einfach signiert per beA eingereicht und die hierfür geltend Fristen sind längst verstrichen. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss allerdings das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Als sichere Übermittlungswege nennt das Gesetz insbesondere einerseits den Übermittlungsweg zwischen dem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 2), mithin dem "Gerichtspostfach", und andererseits den Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: dem Behördenpostfach des Präsidenten) und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr. 3). Die hier erfolgte Übermittlung zwischen dem beA und einem Behördenpostfach ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes kein sicherer Übermittlungsweg, weswegen die hier erfolgte Einreichung eines einfach signierten elektronischen Dokuments damit selbst im Falle fristgerechter Weiterleitung (wie hier der Berufungsschrift) formunwirksam bleibt (so wohl auch OLG Bamberg, Beschluss vom 2.5.2022 - 2 UF 16/22, BeckRS 2022, 11254). Ob das damit einhergehende Fristversäumnis schuldhaft war (§ 233 Abs. 1, § 85 Abs. 2 ZPO), weil für den Absender ggf. nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass es sich bei dem Postfach des Gerichtspräsidenten um ein Behördenpostfach handelte und damit keine Übertragung auf einem sicheren Übermittlungsweg vorlag, kann offen bleiben, da die Klägerin weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 Satz 1, 236 Abs. 1 ZPO) gestellt hat noch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vorliegen, da die versäumte Prozesshandlung (Einreichung mit qeS oder auf einem sicheren Übermittlungsweg) nicht nachgeholt wurde. b) Die Berufungsbegründung ist überdies verfristet, da der (formunwirksame) Schriftsatz nicht innerhalb der bis zum 18.12.2023 verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen, sondern erst am Folgetag von dem Postfach des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts an das Postfach des Pfälzischen Oberlandesgerichts weitergeleitet worden ist. Ein - wie hier - über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist (BGH, NJW-RR 2023, 351, beck-online). Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung an das Postfach des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts nicht erfüllt; hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2024 - 11 UF 37/24 -, Rn. 19 und 21, juris; VG Schleswig Urt. v. 11.10.2023 - 10 A 46/22, BeckRS 2023, 30289 Rn. 74-78, beck-online; a.A. wohl OLG Köln Hinweisbeschluss v. 4.3.2024 - 28 Wx 1/24, BeckRS 2024, 26945, beck-online). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30.11.2022 - Az.: IV ZB 17/22 - (NJW-RR 2023, 351 Rn. 8, beck-online) ausgeführt, dass ein an das EGVP des Landgerichts übermittelter Schriftsatz auch dann nicht wirksam beim Berufungsgericht eingegangen ist, wenn beide als Intermediär die Dienste desselben Landesbetriebs in Anspruch nehmen, dort jedoch kein gemeinsames EGVP unterhalten. Wenn durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen sichergestellt ist, dass der "Client" eines Gerichts jeweils nur auf die an dieses Gericht adressierten Nachrichten zugreifen kann, führt die Beauftragung eines identischen Dienstleisters für den Betrieb der jeweiligen Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer nicht dazu, dass der Eingang in dem EGVP eines beliebigen anderen Gerichts die Anforderungen an einen wirksamen Zugang nach § 130a V 1 ZPO auch für das Gericht erfüllt, in dessen EGVP das elektronisch übersandte Dokument eigentlich hätte eingehen müssen. Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Streitfall übertragbar, auch, wenn es sich hier um ein und dasselbe Gericht handelt, das unterschiedliche elektronische Postfächer unterhält, mit der Folge, dass mit Eingang der Berufungsbegründung auf dem EGVP des Präsidenten kein Eingang beim Oberlandesgericht i.S.d. § 130 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorliegt. Denn insoweit ist zwischen der Rechtsprechungsfunktion des Pfälzischen Oberlandesgerichts und der Wahrnehmung von Aufgaben einer Justizverwaltungsbehörde durch den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts zu unterscheiden. Beide nehmen zwar als Intermediär die Dienste des Landesbetriebs Daten und Information in Mainz in Anspruch, unterhalten jedoch - wie hier offensichtlich und aktenkundig zutage getreten ist - kein gemeinsames EGVP. Der Präsident betreibt ein besonderes Behördenpostfach, wie auch den bei der Akte befindlichen Prüfvermerken zu entnehmen ist (eA II 2.3 und 94.3). Das Oberlandesgericht als solches betreibt ein "Gerichtspostfach". Nur bei letzterem handelt es sich um die "elektronische Poststelle des Gerichts" i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO sowie bei der "für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts" i.S.d. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO. Des Weiteren wurde auch vorliegend, wie in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, durch die Einrichtung separater Posteingangsschnittstellen verhindert, dass der "Client" des Oberlandesgerichts als richtiger Adressat auf das Behördenpostfach zugreifen kann. So ist ein Zugriff auf das Postfach des Präsidenten etwa durch die Mitarbeiter der Eingangsgeschäftsstelle nicht möglich, weswegen es zwingend einer Weiterleitung an das "richtige" Postfach bedurfte. Weitergehend sieht sich der Senat in seiner Rechtsauffassung durch die Gesetzesbegründung zu § 6 ERVV bestärkt. Eine rechtliche Notwendigkeit für die Einrichtung von zwei getrennten Postfächern für ein und dasselbe Gericht besteht gemäß § 6 Abs. 3 ERVV nicht. Im Gegenteil soll nach der Gesetzesbegründung die Einrichtung zweier Postfächer gerade vermieden werden (BR-Drs. 145/21 (B), S.19). Dies führt nach Auffassung des Senats jedoch nicht dazu, dass es sich im Falle der Einrichtung zweier Postfächer bei beiden um eine "für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts" i.S.d. § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO handelt, da das zweite Postfach auch hiernach gerade der Wahrnehmung der Aufgaben einer Behörde dienen soll. Diese Ansicht wird durch die weitere Gesetzesbegründung gestützt, in der ausgeführt wird, dass im Falle des Vorhandenseins mehrerer Postfächer für ein Gericht der Absender gezwungen sei, je nach Anlass seiner Übersendung zu entscheiden, welches Postfach er adressiert (BR-Drs., a.a.O.). Die hieraus resultierende Gefahr einer falschen Adressierung hat sich vorliegend realisiert, was zu Lasten der Klägerin geht. Für ihren Prozessbevollmächtigten stellte sich zur Auswahl, die Schriftsätze als Adressat entweder an "Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken" oder an "Präsident des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken" zu übermitteln (vgl. eA II 121). Allerdings nimmt der Präsident des Pfälzischen Oberlandesgerichts in dieser Funktion auch nach außen hin - und damit auch für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erkennbar - in erster Linie Aufgaben der Justizverwaltung wahr. Er ist - ebenso wenig wie etwa der Präsident eines Landgerichts - keine Stelle, an die Eingaben in einem Rechtsstreit zu richten sind. Hieraus folgt zugleich, dass die Frist - der Klägerin zurechenbar (§ 85 Abs. 2 ZPO) - nicht unverschuldet versäumt wurde, weswegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO selbst dann ausscheidet, wenn entgegen der Rechtsauffassung des Senats von der Formwirksamkeit der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift ausgegangen wird und nur ein Fristversäumnis vorläge. 2. Die Berufung des Beklagten vom 18.10.2023 gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.09.2023 ist nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der mit Ablauf des 20.11.2023 endenden (§ 222 Abs. 2 ZPO) Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Eine Umdeutung in eine Anschlussberufung (hierzu etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 27/11 -, juris) kommt mangels Zulässigkeit der Berufung der Klägerin nicht in Betracht, denn die Anschlussberufung setzt als unselbstständiger Rechtsbehelf eine zulässige Berufung des Prozessgegners voraus. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Da beide Parteien ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt haben, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Verhältnis der beiden Rechtsmittelstreitwerte quotenmäßig aufzuteilen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 97 ZPO, Rn. 5). 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.