Urteil
3 O 33/18
LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2018:0802.3O33.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
in Bezug auf Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
„[4.3] Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.03.2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: „[4.3] Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.“ 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.03.2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 €. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG als für den Sitz der Beklagten zuständiges Landgericht unabhängig von der Höhe des Streitwerts ausschließlich zuständig. II. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Ziffer 4.3 AGB in Bezug auf Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung, die mit Verbrauchern geschlossen werden, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle i.S.d. § 3 Nr. 1 UKlaG und kann damit entsprechende Ansprüche gemäß § 1 UKlaG geltend machen. 1. Zwar ist die Klausel Ziffer 4.3 AGB nicht gemäß § 309 Nr. 2 a) BGB unwirksam, da diese Regelung aufgrund der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegend nicht anwendbar ist. Gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB finden nämlich die §§ 308, 309 BGB auf Verträge der Elektrizitätsversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie abweichen. Bei den streitgegenständlichen Verträgen handelt es sich um Verträge eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens, nämlich der Beklagten, über die Versorgung von Sonderabnehmern – also außerhalb der Grundversorgung – mit elektrischer Energie. Unter Tarif- bzw. (nach jetziger Terminologie) Grundversorgungskunden versteht man solche Abnehmer, die Energie im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung (vgl. § 36 EnWG 2005) beziehen; das Versorgungsverhältnis ist in diesem Fall durch Rechtsverordnungen (namentlich durch die StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) ausgestaltet (MüKoBGB/Basedow, BGB, 7. Auflage 2016, § 310 Rn. 19, beck-online). Die vorliegende Klausel Ziffer 4.3 AGB entspricht wortgleich § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromGVV, so dass gar nicht vom Verordnungswortlaut abgewichen wird, mithin auch nicht zum Nachteil der Kunden. Gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB sind daher die §§ 308, 309 BGB auf die Klausel nicht anzuwenden (vgl. Grüneberg in: Palandt, 77. Auflage 2018, § 310 Rn. 6; MüKoBGB/Basedow, BGB, 7. Auflage 2016, § 310 Rn. 19, beck-online). Auch der EuGH, Urteil vom 21.03.2013 – C-92/11, NJW 2013, 2253, Tz. 34 sieht keine Bedenken gegen diese Regelung und geht von deren Wirksamkeit ausdrücklich aus. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass vorliegend nicht die gesamte StromGVV in die AGB umgesetzt worden ist. Eine solche Gesamtübernahme kann vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt sein, da nämlich einzelne Bestimmungen, wie etwa die des § 2 Abs. 2 StromGVV, wonach ein Vertrag durch einfaches Entnehmen des Stroms zustande kommt, auf Sonderkundenverträge gar nicht angewendet werden können. 2. Die Regelung der Ziffer 4.3 AGB ist allerdings wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Auch im Rahmen der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 BGB muss sich eine Klausel an den Regelungen des § 307 BGB messen lassen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertragspartner nicht klar und verständlich ist. Der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (stRspr; vgl. BGH, NJW 2016, 936 [unter II 2 a]; BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269 Rn. 37; BGHZ 201, 271 = BeckRS 2014, 17301 Rn. 27, jeweils m.w.N). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel diesen Transparenzanforderungen gerecht wird, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2016, 936; BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269; NJW 2014, 2940, jeweils m.w.N). Auslegungszweifel gehen hierbei gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel hat zur Folge, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zu Grunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 121 = NJW 2013, 291 Rn. 16 m.w.N). Für einen durchschnittlichen Kunden ist nicht verständlich, wann die ernsthafte Möglichkeit eines „offensichtlichen Fehlers“ vorliegen soll. Es handelt sich dabei um auslegungsbedürftige Begriffe. Die Verwendung von auslegungsbedürftigen Begriffen führt zwar nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit einer Klausel, sofern sich der Vertragspartner des Verwenders die erforderlichen Informationen zur Inhaltsbestimmung des Begriffs unschwer ohne fremde Hilfe selbst verschaffen kann (vgl. BGHZ 170, 1 = NJW 2007, 1198 Rn. 41 ff. [zu „Transportkosten“]; BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671 Rn. 21 ff. [zu „Verwaltungskosten“]). Intransparent wird die einen auslegungsbedürftigen Begriff verwendende Bestimmung aber dann, wenn der Vertragspartner diese Erkenntnismöglichkeit nicht hat. So verhält es sich hier. Weder ist klar was eine „ernsthafte Möglichkeit“ sein soll und was ein „offensichtlicher Fehler“ im Gegensatz zu einem nicht offensichtlichen Fehler sein soll, insbesondere ob darauf abzustellen ist, ob der Fehler für den Kunden offensichtlich war oder für den Unternehmer. Dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht nicht etwa entgegen, dass der Beklagten eine Konkretisierung nicht möglich (gewesen) wäre. Es ist zwar anerkannt, dass das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern darf und die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des nach den Umständen Möglichen besteht (stRspr; vgl. nur BGH, NJW-RR 2011, 1618 = WM 2011, 1678 Rn. 27 mwN). Indes wäre es der Beklagten vorliegend unschwer möglich gewesen, die Klausel konkreter zu fassen, indem sie die Regelung gegebenenfalls durch Nennung einiger Beispiele, wenigstens abstrakt erläutert hätte (vgl. BGHZ 164, 11 = NJW-RR 2005, 1496), um den Kunden so die Möglichkeit zu eröffnen, eine Begriffsvorstellung zu entwickeln (vgl. BGH NJW 2016, 2101, beck-online). Auch die Tatsache, dass die Beklagte einfach den Wortlaut des § 17 StromGVV übernommen hat, ändert daran nichts, da der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht an das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebunden ist. 3. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob § 320 BGB oder § 17 StromGVV eine Leitbildfunktion hat und daher die Klausel auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wäre. II. Die Klage ist allerdings im Hinblick auf den behaupteten Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG im Zusammenhang mit der Klausel Ziffer 8 AGB unbegründet, da diese Klausel wirksam ist. Die Klausel ist insbesondere nicht wegen Verstoßes gemäß § 308 Nr. 5 BGB unwirksam, da keine Erklärung des Kunden fingiert wird. Gemäß Ziffer 8 Satz 4 AGB hat die Beklagte vielmehr ein einseitiges Leistungsanpassungsrecht, sofern einer der in Ziffer 8 Sätze 1 bis 3 AGB genannten Fälle eines nachträglichen Eintritts einer Äquivalenzstörung eingetreten ist. Die Ausgestaltung dieses einseitigen Leistungsanpassungsrechts ist in Ziffer 8 Sätze 5 und 6 AGB geregelt. Demnach kann die Anpassung nur zum Monatsersten erfolgten und muss dem Kunden sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform (§ 126b BGB) mitgeteilt werden. Die Vertragsänderung tritt also aufgrund der einseitigen Willenserklärung der Beklagten ein, ohne dass es einer Willenserklärung des Kunden bedarf. Insoweit unterscheidet sich die streitgegenständliche Klausel von der Klausel, über die der BGH mit Urteil vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 zu entscheiden hatte. Im dortigen Fall trat die Vertragsanpassung durch vertragliche Änderungsvereinbarung ein, mithin waren im dortigen Fall sowohl eine Willenserklärung des Unternehmers als auch eine Willenserklärung des Kunden erforderlich. Nach der Regelung der AGB im dortigen Fall sollte im Falle des Schweigens des Kunden dies als zustimmende Willenserklärung ausgelegt werden. In der dortigen Klausel hieß es sogar, dass der Kunde auf die „Bedeutung seines Schweigens“ hingewiesen werden musste. Vorliegend wird dagegen dem Schweigen des Kunden keine Bedeutung zugemessen, da die Vertragsanpassung durch einseitige Willenserklärung der Beklagten eintritt. Die Klausel ist auch nicht unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine einseitige Vertragsanpassung kann vereinbart werden, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Unternehmer nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde. So kann bei Versicherungsverträgen mit einer nicht nur kurzen Laufzeit die Störung des Äquivalenzverhältnisses eine Anpassung erforderlich machen, wenn die Parteien ohne sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten in der Lage sind, den Vertrag fortzusetzen und durchzuführen. Ebenso kann eine im Regelungswerk entstandene Lücke - etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt - Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen, die nur durch Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. Nur unter diesen Voraussetzungen der Vertragslücke und der Störung des Äquivalenzverhältnisses ist eine nachträgliche Anpassung des Vertragsinhalts gerechtfertigt, die durch eine Anpassungsklausel geregelt werden kann (BGH NJW 1999, 1865, beck-online). Genau diese Voraussetzungen sind in Ziffer 8 Satz 1 bis 3 AGB als Voraussetzungen für eine Anpassung definiert. Dass eine einseitige Vertragsanpassung in bestimmten Fällen möglich sein muss, hat auch der Gesetzgeber gesehen, sonst hätte er in § 41 Abs. 3 EnWG gerade für solche Fälle kein Sonderkündigungsrecht statuieren müssen. Die Möglichkeit eines solchen Sonderkündigungsrechts ist in Ziffer 8 Satz 7 AGB ausdrücklich geregelt. Aufgrund dieses Kündigungsrechts ist die Klausel insgesamt wirksam. III. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weiter einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, da die Abmahnung zum Teil berechtigt war. Die Höhe der Kostenpauschale wird gemäß § 287 ZPO auf 200,00 € zzgl. 7 % Umsatzsteuer geschätzt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.06.2008, Az. 5 U 13/07, Tz. 48). Keine Rolle spielt es, dass die Klage nur hinsichtlich einer der beiden Klauseln begründet war, dann die Kostenpauschale ist auch in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 12 Rn. 1.133 m.w.N.). Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung war nicht auf den Streitwert abzustellen, der bei UKlaG-Verfahren von Verbraucherschutzverbänden zum Schutz vor Kostenrisiken des Verbraucherschutzverbandes lediglich bei 2.500,00 € pro Klausel liegt, sondern auf die wirtschaftliche Bedeutung des Klauselverbots abzustellen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB- Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der BGH in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (BGH Beschl. v. 29.7.2015 – IV ZR 45/15, BeckRS 2015, 14782, beck-online; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; ferner BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2 f.). Da vorliegend zwei Klauseln streitgegenständlich waren und daher pro Klausel von einem Streitwert von 2.500,00 € auszugehen war, ergibt sich ein Streitwert von 5.000,00 €. Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen eines Verfahrens nach dem UKlaG auf Unterlassung zweier Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Der Kläger ist der Dachverband .... Er ist gemäß § 4 UKlaG in die Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Die Beklagte ist ein ... mit Sitz in ... und erbringt die Dienstleistung auch gegenüber Endverbrauchern außerhalb der Grundversorgung. Die Beklagte verwendet gegenüber Verbrauchern „Allgemeine Geschäftsbedingungen (Strom) der .... In diesen AGB finden sich u.a. folgende Klauseln: „4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 8. [...] Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn ... dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ... in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die AGB (Anlage K 1, Bl. 9 - 10 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.12.2017 (Anlage K 2, Bl. 11 ff. d.A.) mahnte der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Verwendung mehrerer Klausel, u.a. der vorgenannten Klauseln 4.3 und 8., ab und forderte die Beklagte auf, eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner wurde die Beklagte mit gleichem Schreiben aufgefordert, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € binnen 2 Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 08.01.2018 (Anlage K 3, Bl. 20 ff. d.A.) verweigerte die Beklagte die Unterlassung der Verwendung der Klauseln 4.3 und 8. Auch eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel Ziffer 4.3 der AGB verstoße gegen § 309 Nr. 2 a) BGB, der trotz § 310 Abs. 2 BGB anwendbar sei. Außerdem könne aufgrund des Urteils des EuGH vom 21.03.2013, Az. C-92/11, die Inhaltskontrolle nicht mit Hinweis auf eine etwaige Leitbildfunktion beschränkt werden. Zudem verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wobei der wesentliche Grundgedanke der gesetzlichen Regelung in § 320 BGB zu sehen sei. Schließlich sei die Klausel intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil unklar sei, was unter einer „ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ zu verstehen sei. Die Anpassungsklausel Ziffer 8. der AGB sei gemäß § 308 Nr. 5 BGB unwirksam. Der BGH habe dies im Urteil vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 349/14, für eine inhaltlich – wenn auch nicht wortgleiche – Klausel festgestellt. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, in Bezug auf Stromlieferungsverträge außerhalb der Grundversorgung, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen 1. „[4.3] Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.“ 2. „[8.] Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn ... dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von ... in der Mitteilung gesondert hingewiesen.“ II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, Ziffer 4.3 der AGB könne nicht gegen § 309 Nr. 2 a) BGB verstoßen, da sie gemäß § 310 Abs. 2 BGB nicht dessen Kontrolle unterliege. Eine unangemessene Benachteiligung liege ebenfalls nicht vor, weil die Regelung § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV entspreche. Die StromGVV habe Leitbildfunktion. Schließlich sei der Verwender berechtigt, unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen. Die Klausel Ziffer 8 AGB verstoße nicht gegen § 308 Nr. 5 BGB. Das Kündigungsrecht folge aus § 41 Abs. 3 EnWG und müsse daher vereinbart werden. Die Klage wurde am 08.03.2018 zustellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.