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Urteil

3 O 70/19

LG Frankenthal 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB bei gebrauchten Sachen ist zwar EU-richtlinienwidrig (vgl. EuGH, 13. Juli 2017, C-133/16). Diese Unwirksamkeit führt jedoch nicht zu einer Nichtanwendbarkeit der Norm.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB bei gebrauchten Sachen ist zwar EU-richtlinienwidrig (vgl. EuGH, 13. Juli 2017, C-133/16). Diese Unwirksamkeit führt jedoch nicht zu einer Nichtanwendbarkeit der Norm.(Rn.29) (Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann mit den streitgegenständlichen Mängeln einen Rücktritt vom Vertrag nicht begründen, da selbst bei Annahme eines Mangels dieser aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen ist (§ 218 Abs. 1 BGB). Der Kläger stützt seinen Rücktritt auf die Behauptung, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Steuerkettenlängung und ein Defekt des Pleuellagers vorliegen würden. Ein Nacherfüllungsanspruch hinsichtlich dieser Mängel ist verjährt, so dass der Rücktritt unwirksam ist. Die Verjährungsfrist beginn gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache, hier mit dem Kauf des PKW am 31.03.2017. Die Verjährungsfrist betrug ein Jahr, so dass diese am 30.03.2018 abgelaufen war. Ausweislich der unstreitig vereinbarten Regelung in Zif. VI. 1 AGB der Beklagten verjährten Ansprüche wegen Sachmängeln innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist auf ein Jahr ist vorliegend bei der Rechtsanwendung zu beachten. Nach § 474 Abs. 2 BGB ist bei dem veräußerten, gebrauchten PKW eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Regelung bei gebrauchten Sachen richtlinienwidrig ist. Der EuGH hat mit Urteil vom 13.07.2017 entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedsstaats entgegenstehen, die beim Verbrauchsgüterkauf eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre ab Lieferung zulässt (EuGH v. 13.07.2017 - C-133/16 - Ferenschild; dazu eingehend Leenen, JZ 2018, 284 ff.; Augenhofer in: BeckOGK, Stand 01.01.2018, § 476 BGB Rn. 66 f.). Die Richtlinie unterscheidet – anders als das deutsche Recht – zwischen der Haftungsdauer (oder Haftungsfrist), innerhalb derer der Mangel in Erscheinung getreten sein muss, und der Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers. Art. 7 der Richtlinie erlaubt nur eine Abkürzung der Haftungsdauer (Haftungsfrist) auf bis zu einem Jahr ab Lieferung, nicht dagegen (auch) der Verjährungsfrist, die nach Art. 5 der Richtlinie auch für gebrauchte Sachen mindestens zwei Jahre betragen muss (Ball in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 476 1. Überarbeitung, Rn. 26_1). Diese Unwirksamkeit führt jedoch nicht zu einer Nichtanwendbarkeit von § 476 Abs. 2 BGB, sondern auch für den vorliegenden Fall, kann im Ergebnis von einer Verkürzung der Verjährungsfrist ausgegangen werden. Hierbei kann dahinstehen, ob dies mit einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (Leenen, JZ 2018, 284, zit. in BeckOGK/Arnold, 01.06.2019, BGB, § 475, Rn. 240) oder der schlichten Anwendung der europarechtswidrigen Regelung aufgrund fehlender direkter, horizontaler Drittwirkung der Richtlinie (BeckOGK/Augenhofer, 15.9.2018, BGB, § 476, Rn. 67) begründet wird, da beide Auffassungen im Ergebnis zu einer einjährigen Verjährungsfrist gelangen. Die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Mängel ist hiernach mit Ablauf des 30.03.2017 beendet. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung vor Fristablauf durch das selbstständige Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt a.d.W., Az. 2 H 1/18 ist nicht eingetreten. In der dortigen Antragsschrift eingegangen am 05.02.2018 ist lediglich hinsichtlich eines behaupteten Mangels am hinteren, rechten Luftfahrwerk eine Begutachtung beantragt worden. Die Antragserweiterung mit Schriftsatz vom 03.04.2019, eingegangen beim Amtsgericht am 04.05.2019, welche sich auch auf eine Verlängerung der Steuerkette bezieht, ist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Amtsgericht eingegangen und hatte insofern keine Auswirkung auf den Ablauf der Verjährungsfrist, ebenso wie die Einreichung der Klageschrift in diesem Verfahren, welche am 08.03.2019 beim Landgericht einging. Mangels Hauptanspruch bestehen auch die geltend gemachten weiteren Ansprüche auf Erstattung der Zinsen, Feststellung des Annahmeverzuges und Erstattung von Anwaltskosten nicht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag aufgrund Mangelhaftigkeit des gebrauchten Fahrzeuges in Anspruch. Mit Kaufvertrag vom 31.03.2017 erwarb der Kläger vom Beklagten den PKW, Fahrgestellnummer: xy, zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.750,00 € (Anlage K1, Bl. 7 d. A.). Zwischen den Parteien sind hierbei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten (Anlage B1, Bl. 39 d. A.) vereinbart worden. Hierin heißt es u. a.: „VI. Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ Mit Schreiben vom 01.09.2017 rügte der Kläger einen zu hohen Ölverbrauch des Fahrzeuges, einen Defekt des Klimakompressors und einen Defekt des Luftfahrwerks hinten links. Hierüber korrespondierten die Parteien sodann und die Beklagte beseitigte jedenfalls einen Teil der Mängel. Mit Antrag eingegangen beim Landgericht Landau i. d. Pf. am 05.02.2018 leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein, welches letztlich am Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. geführt wurde und beantragte die Feststellung, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug das Luftfahrwerk hinten rechts defekt wäre und das Fahrzeug hierdurch bedingt an Höhe verloren hätte (Bl. 1 d. Beiakte). Erstmals mit Antrag vom 03.04.2018, eingegangen beim Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. am 04.05.2018 beantragte der Kläger die Feststellung, dass die Steuerkette am streitgegenständlichen Fahrzeug sich verlängert hätte und deshalb ausgetauscht werden müsse (Beiakte Bl. 43 d. A.). Mit Eingang am 17.08.2018 beim Amtsgericht ist eine weitere Antragsergänzung dahingehend erfolgt, dass auch die Ursache eines eingetretenen Motorschadens vom Sachverständigen begutachtet werden sollte (Bl. 74 f. d. Beiakte). Der Kläger trägt vor, dass er zum Rücktritt berechtigt wäre. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens hätte sich ergeben, dass ursprünglich für die obigen Mangelsymptome eine Steuerkettenlängung sowie ein Defekt im Pleuellager verantwortlich gewesen wären. Auf die vereinbarte einjährige Verjährungsfrist könne sich der Beklagte aufgrund eines Verstoßes von § 476 Abs. 2 BGB gegen Art. 8 Abs. 1 S. 2 Richtlinie 1999/44/EG nicht berufen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Fahrgestellnummer xy, an den Kläger 24.750,00 € zzgl. Zinsen von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2018 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. beschriebenen Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Der Beklagte trägt vor, dass die Verjährungsfrist abgelaufen wäre. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Mängel sei ein Antrag im selbstständigen Beweisverfahren erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht worden. Eine mögliche Europarechtswidrigkeit der deutschen Regelung stünde einer Anwendbarkeit gegenwärtig nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Gerichtsakte Bezug genommen.