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Urteil

6 U 145/24

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0708.6U145.24.00
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Leitsätze
1. Besteht eine unstreitige Haftung dem Grunde nach, umfasst der Schadensersatzanspruch auch den durch den Unfall bedingten Verdienstausfall; eine Kürzung kommt nur bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21).(Rn.18) (Rn.25) 2. Geltend gemachter längerfristiger Verdienstausfall begründet eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten hinsichtlich seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit sowie seiner konkreten Bemühungen um leidensgerechte Beschäftigung.(Rn.27) 3. Werden dem Geschädigten leidensgerechte Tätigkeiten angeboten oder sind solche aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Qualifikation (z.B. Werkzeugmacher, Sicherheitsdienst) zumutbar im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB, obliegt ihm eine aktive Suche nach entsprechender Beschäftigung; unterbleibt diese, liegt ein Obliegenheitsverstoß vor.(Rn.48) (Rn.74) 4. Eine psychische Erkrankung (z.B. Depression) ist nur dann für die Prüfung eines Obliegenheitsverstoßes relevant, wenn ihre unfallbedingte Genese mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht; andernfalls bleibt der Obliegenheitsverstoß bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02).(Rn.60) 5. Wird dem Geschädigten auf Grundlage eines unstreitigen Parteivortrags ein hypothetisches Einkommen aus einer zumutbaren Tätigkeit angerechnet, das seinem früheren Verdienst entspricht, entfällt der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens vollständig.(Rn.77) 6. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen stellen ersatzfähigen Schaden dar, sofern sie infolge des Unfalls entstanden und medizinisch erforderlich waren.(Rn.83)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2024 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 8.605,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 an den Kläger zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 39%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 61%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 50%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner gleichfalls 50%. 4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.304,35 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht eine unstreitige Haftung dem Grunde nach, umfasst der Schadensersatzanspruch auch den durch den Unfall bedingten Verdienstausfall; eine Kürzung kommt nur bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21).(Rn.18) (Rn.25) 2. Geltend gemachter längerfristiger Verdienstausfall begründet eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten hinsichtlich seiner verbliebenen Arbeitsfähigkeit sowie seiner konkreten Bemühungen um leidensgerechte Beschäftigung.(Rn.27) 3. Werden dem Geschädigten leidensgerechte Tätigkeiten angeboten oder sind solche aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Qualifikation (z.B. Werkzeugmacher, Sicherheitsdienst) zumutbar im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB, obliegt ihm eine aktive Suche nach entsprechender Beschäftigung; unterbleibt diese, liegt ein Obliegenheitsverstoß vor.(Rn.48) (Rn.74) 4. Eine psychische Erkrankung (z.B. Depression) ist nur dann für die Prüfung eines Obliegenheitsverstoßes relevant, wenn ihre unfallbedingte Genese mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht; andernfalls bleibt der Obliegenheitsverstoß bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02).(Rn.60) 5. Wird dem Geschädigten auf Grundlage eines unstreitigen Parteivortrags ein hypothetisches Einkommen aus einer zumutbaren Tätigkeit angerechnet, das seinem früheren Verdienst entspricht, entfällt der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens vollständig.(Rn.77) 6. Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen stellen ersatzfähigen Schaden dar, sofern sie infolge des Unfalls entstanden und medizinisch erforderlich waren.(Rn.83) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2024 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 8.605,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 an den Kläger zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 39%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 61%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 50%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner gleichfalls 50%. 4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 17.304,35 Euro. I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 7.10.2016 geltend, bei dem er mit seinem Motorrad zu Fall kam, als die Beklagte zu 1) als Fahrerin eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die Fahrspur wechselte. Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass sie dem Grunde nach für den Unfall voll haften. Beim Landgericht hat der Kläger, der im Zeitpunkt des Unfalls und bis heute als Postzusteller fest angestellt war und ist, neben einer Schadensposition i.H.v. 10,50 Euro wegen Fahrtkosten ganz überwiegend Verdienstausfallschaden von zuletzt insgesamt 21.354,10 Euro und - nach einer vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.500 Euro hierauf - weiteres Schmerzensgeld geltend gemacht; insoweit hat der Kläger für den Fall, dass man eine Obliegenheit seinerseits zu einem Berufswechsel annehme, einen Betrag von insgesamt 20.000 Euro für angemessen gehalten. Er trägt vor, insbesondere infolge einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung seines rechten Daumens und einer daraus folgenden Schmerzsymptomatik, jedoch auch wegen psychischer Probleme, die auf dem Unfall beruhten, könne er seine Tätigkeit nicht mehr ausüben. Daneben hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass ihm die Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens aus dem Unfall nach einer Quote von 100% zu Schadensersatz verpflichtet seien. Die Beklagten haben beim Landgericht ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld im Umfang weiterer 3.500 Euro anerkannt und haben diesen Betrag auch an den Kläger bezahlt. Im Übrigen haben sie insbesondere eingewandt, der Kläger habe gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen, indem er trotz seiner Daumenverletzung nicht einmal versucht habe, eine andere Tätigkeit zu finden; seine psychischen Probleme beruhten nicht auf dem Unfall, der geltend gemacht Verdienstausfall sei auch betragsmäßig übersetzt. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen Das Landgericht hat die begehrte Feststellung getroffen und hat dem Kläger über die zuletzt bereits geleisteten 5.000 Euro hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 Euro zugesprochen. Verdienstausfall könne der Kläger dagegen nur für die Zeit vom Unfall bis zum 31.12.2017 verlangen. Nach diesem Zeitpunkt sei ein weiterer Anspruch ausgeschlossen, weil der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Ihm habe bereits auf Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Dienstes vom 16.8.2017 klar sein müssen, dass er seine bisherige Tätigkeit nicht länger werde ausüben können. Rund 4,5 Monate ab diesem Zeitpunkt würden dem Kläger genügt haben, seinen Beruf zu wechseln bzw. sich umschulen zu lassen. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht dem Kläger unter Berücksichtigung erhaltenen Krankengeldes und ersparter Aufwendungen an Wasch- und Wegekosten einen Verdienstausfall von 1.743,36 Euro zugesprochen. Dagegen wendet sich nur der Kläger mit seiner Berufung, mit der er in erster Linie seinen Anspruch auf Verdienstausfallschaden für die Jahre 2018, 2021, 2022 und die Monate 1/23 bis 7/23 in Höhe von 17.293,85 Euro - und damit im Hinblick auf jetzt von ihm als abzusetzend akzeptierte ersparte Aufwendungen gegenüber der ersten Instanz in leicht verringertem Umfang - weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht habe schon zu Unrecht angenommen, dass er aus dem Gutachten des medizinischen Dienstes hätte entnehmen können, dass er nicht mehr würde als Paketzusteller arbeiten können. Vielmehr habe er auf Genesung hoffen können; frühestens ab 22.1.2021 sei für ihn erkennbar geworden, dass er seine Tätigkeit nicht mehr würde fortsetzen können. Ggf. sei jedoch auch der vom Landgericht zugestandene Zeitraum von 4,5 Monaten für das Finden einer alternativen Tätigkeit viel zu kurz, zumal für eine Umschulung. Das Landgericht bzw. die Beklagten - die für all das die Darlegungs- und Beweislast trügen - zeigten im Übrigen nicht auf, welche konkreten Stellen er hätte erhalten können, wenn überhaupt würde er nur den gesetzlichen Mindestlohn erhalten haben, der die vom Verdienstausfall abzuziehenden Lohnersatzleistungen nicht überschritten haben würde. Soweit er ab 22.1.2021 aufgrund seiner psychischen Probleme krankgeschrieben sei, habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass diese Probleme nicht auf dem Unfall beruhten. Infolge des feststehenden (körperlichen) Primärschadens sei das Beweismaß des § 287 ZPO anzuwenden und der gerichtliche Sachverständige habe es auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung für möglich gehalten, dass die Primärverletzung am Daumen über die daraus resultierenden Schmerzen und Einschränkungen zu Depressionen geführt habe; das müsse unter Berücksichtigung der langen und dann doch fehlgeschlagenen Behandlung der Hand genügen, um eine Verursachung durch den Unfall anzunehmen. Daneben weist der Kläger darauf hin, dass die von ihm geltend gemachten 10,50 Euro an Fahrtkosten im Urteil erster Instanz übergangen seien. Der Kläger beantragt in der Berufung: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn in der Fassung der Berichtigung vom 26.11.2024 - III 3 O 70/19 abgeändert. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger weitere EUR 17.304,35 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von EUR 8.605,92 ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 16.12.2019 aus einem weiteren Teilbetrag von EUR 5.057,49 ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 29.11.2023 aus einem weiteren Teilbetrag von EUR 3.640,94 ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 23.04.2024 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auf Grundlage des unstreitigen Vortrags zum Unfallhergang ein Anspruch auf Ersatz seines vollen, beim Unfall erlittenen Schadens aus §§ 18, 7 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG zu. Damit hat der Kläger im auch von den Beklagten nicht in Frage gestellten rechtlichen Ausgangspunkt auch Anspruch auf Ersatz seines durch den Unfall verursachten Verdienstausfalls. Dieser Anspruch ist jedoch dadurch gemindert, dass der Kläger zwar nicht bereits ab dem 1.1.2018, aber doch im Verlauf der Jahre 2019/Anfang 2020 dadurch gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung verstoßen hat, dass er sich nicht um eine leidensgerechte Arbeit bemüht hat (1.). Daneben kann der Kläger Ersatz der ihm entstandenen Kosten für Fahrten zu Ärzten verlangen (2.). 1. Abweichend vom landgerichtlichen Urteil steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auch für das Jahr 2018 zu, allerdings entgegen der Auffassung der Berufung nicht darüber hinaus. Ohne dass es das näher ausgeführt hätte, geht das Landgericht insoweit in der Sache vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt zu einem möglichen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus (a)). Zu Unrecht nimmt das Landgericht allerdings an, der Kläger habe bereits ab dem Jahr 2018 gegen seine Obliegenheiten zur Schadensminderung verstoßen; das ist erst - aber immerhin - für den Verlauf der Jahre 2019/2020 anzunehmen, so dass dem Kläger für das Jahr 2018 weiterer Verdienstausfall zuzusprechen ist (b). Der Höhe nach besteht der Anspruch wie mit der Berufung geltend gemacht (c)). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21 -, Rn. 11-13, juris) kommt ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Betracht, wenn er unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. aa) Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. bb) Dabei trifft den Geschädigten im Hinblick auf den grundsätzlich vom Schädiger darzulegenden und zu beweisenden Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB eine sekundäre Darlegungslast, wenn er einen Verdienstausfall als Schaden geltend macht und die Frage der verbleibenden Möglichkeit des Einsatzes seiner Arbeitskraft in Rede steht. Der Verletzte hat, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten. Genügt der Anspruchsteller dieser sekundären Darlegungslast nicht, gilt nach allgemeinen Regeln die Behauptung des Gegners (hier: eine Obliegenheitsverletzung liege vor) gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. cc) Steht danach ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühungen fest, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den - zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast festzustellenden - Verdienstausfallschaden anzurechnen. Dabei kommt eine quotenmäßige Anspruchskürzung grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon abhängt, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung. dd) Entsprechend der Darlegungslast hinsichtlich des Obliegenheitsverstoßes an sich ist auch die Höhe der fiktiven Einkünfte bei hinreichenden Erwerbsbemühungen des Geschädigten grundsätzlich vom Schädiger darzulegen. Wie substantiiert der Schädiger insoweit vorzutragen hat, lässt sich dabei nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, welche Erkenntnismöglichkeiten dem Schädiger hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten - etwa aus ihm vorliegenden ärztlichen Gutachten - zur Verfügung stehen. Dabei wird eine hinreichend substantiierte Behauptung des Schädigers gegebenenfalls wieder eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten auch hinsichtlich der Höhe der fiktiven Einkünfte begründen können. Etwaige Versäumnisse bei der Erfüllung dieser Darlegungslast führen wiederum nur dazu, dass die Behauptung des Schädigers als zugestanden gilt und auf dieser Grundlage die Anrechnung der fiktiven Einkünfte auf den Verdienstausfallschaden durchzuführen ist. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass der Anspruch des Geschädigten auf null reduziert ist und deshalb die Klage vollständig abgewiesen wird. b) Das zugrundegelegt verstößt der Kläger erst - aber immerhin - seit 2019/2020 gegen seine Schadensminderungspflicht. Allein aus dem vom Landgericht für maßgeblich gehaltenen Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse vom 16.8.2017 ergab sich für den Kläger zwar noch nicht, dass er sich um eine alternative Tätigkeit würde bemühen müssen (aa)). Das war dann allerdings im Lauf der Jahre 2019/2020 der Fall. Dass er sich auch dann nicht einmal um eine alternative Tätigkeit bemüht hat, geht zu Lasten des Klägers. Die beim Kläger bestehende Depression ändert daran nichts (bb)). aa) Der Kläger hat nicht dadurch gegen seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, dass er das Gutachten des medizinischen Dienstes vom 16.8.2017 nicht zum Anlass genommen hat, sich um eine alternative Tätigkeit zu bemühen. Es ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits damals keine Hoffnung mehr bestanden hätte, dass sich die am Daumen des Klägers bestehende Schmerzsymptomatik nicht noch würde beseitigen lassen. (1) Vielmehr wurde neben anamnestischen Angaben, die insoweit nichts weiter beitragen, im Abschnitt „Beurteilung und Leistungsvermögen“ lediglich festgestellt, dass der Heilungsverlauf durch eine ausgeprägte Minderbelastbarkeit des Daumens und einer Druck- und Belastungsschmerzsymptomatik geprägt sei, „sodass Arbeitsunfähigkeit in körperlicher Tätigkeit weiter bestätigt“ werde, „mit weiterer Arbeitsunfähigkeit“ zu rechnen sei und „Aktuell eine Immobilisation des rechten Daumens für weitere ca. 3-4 Monate erforderlich“ sei. Zugleich wurde festgestellt, dass „derzeit“ noch „kein Vorliegen des § 51.1 SGB V“ - das heißt keine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - anzunehmen und dass „insgesamt“ der „weitere Verlauf abzuwarten“ sei, außerdem wurde als Stellungnahme/Ergebnis vermerkt, dass „aus medizinischer Sicht auf Zeit weiter AU“ bestehe, jedoch keine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit. (2) Insbesondere die letzten Bemerkungen zeigen, dass selbst der untersuchende Arzt zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer dauerhaften Beeinträchtigung gerechnet hat. Eine Immobilisation sei (nur) „aktuell“ erforderlich, Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sieht der Arzt nicht, nicht einmal perspektivisch („keine Gefährdung“) und - vor allem - sei „der weitere Verlauf abzuwarten“: Das impliziert offensichtlich die Erwartung, dass es im weiteren Verlauf auch noch zu einer Besserung kommen könnte. Keinesfalls genügen diese Angaben für die Annahme, der Kläger selbst habe auf ihrer Grundlage - und obwohl ihn zu diesem Zeitpunkt keiner der behandelnden Ärzte in diesem Sinne informiert hatte, er vielmehr noch im Jahr 2018 mit Schmerztherapien behandelt worden ist - erkennen müssen, dass er seine Tätigkeit als Paketzusteller nicht mehr würde ausüben können. Es verstieß daher nicht i.S. der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch darauf gehofft hat, seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen zu können. (3) Musste sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht um eine alternative Tätigkeit bemühen, kommt es nicht darauf an, ob die vom Landgericht für das Finden einer alternativen Tätigkeit zugestandene Zeit von rund 4,5 Monaten ausreichend (oder überhaupt erforderlich) wäre. bb) Um eine alternative Tätigkeit hätte sich der Kläger aber im Laufe der Jahre 2019/2020 bemühen müssen. In diesem Zeitraum wurde auch für ihn erkennbar, dass er sich eine andere Tätigkeit würde suchen müssen (1)). Dabei ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Kläger an einer Depression leidet (2)). Damit ist von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 2021 auszugehen (3)). (1) Spätestens im Verlauf der Jahre 2019/2020 wurde für den Kläger erkennbar, dass er sich unter Schadensminderungsgesichtspunkten um eine alternative Tätigkeit bemühen musste. (a) Nach seinem eigenen Vortrag hat sich der Kläger nach der letzten stationären Schmerztherapie in der Klinik L. (10.9.-26.9.2018, Anlage K 6) nur noch in der Handsprechstunde der S.-Kliniken vorgestellt, letztmals belegt durch Arztbrief vom 21.3.2019 (Anlage K 40 nach Bl. 130 d.A. LG) wohl bezüglich einer Vorstellung dort vom 5.2.2019. Irgendwelche ursächlichen Therapieansätze im Hinblick auf die Schmerzen werden dabei nicht mehr genannt; es werden lediglich eine Ultraschalltherapie und weiterhin Schmerzmittel rezeptiert. Eine vom Kläger gewünschte Entfernung des ihm bei der Operation des beim Unfall geschädigten Bandes implantierten Ankers lehnt das Krankenhaus ausdrücklich ab und der Kläger hat selbst in seiner Anhörung angegeben, nach der Therapie 2018 seien die Schmerzen nur noch mit Schmerzmitteln behandelt worden, eine Schmerztherapie sei nicht mehr erfolgt oder vorgesehen gewesen (Prot. d. mdl. Vhdl. v. 19.7.2014, Bl. 764 d.A. LG). Dabei hatte der Kläger mit Beginn des Jahres 2019 seine Tätigkeit als Paketzusteller in vollem Umfang wieder aufgenommen, nach seinem eigenen Vortrag unter dauerhaften und nur durch hochdosierte Schmerzmittel erträglichen Schmerzen am Daumen. (b) Angesichts dieser Verhältnisse musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass sich an seinem Zustand bzgl. des Daumens durch ärztliche Maßnahmen nichts mehr würde ändern lassen. Für ihn erkennbar war er aus Sicht der behandelnden Ärzte austherapiert und wurde er nur noch symptomatisch behandelt, während er seine Tätigkeit nur unter erheblichen Schmerzen und hochdosierten Schmerzmitteln ausüben konnte. Das war offensichtlich kein auf Dauer haltbarer Zustand und es erscheint als Verstoß gegen Treu und Glauben, dass der Kläger sich gleichwohl nicht um alternative, den Daumen nicht vergleichbar belastende Tätigkeiten bemüht, sondern sich auf eine fortdauernde Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Verdienstausfall verlassen hat. Tatsächlich hat der Kläger diesen Schluss offenbar auch selbst gezogen und sich daher zunächst bereit erklärt, sich mit Hilfe der von der Beklagten zu 2) beauftragten Fa. R. um eine alternative, leidensgerechte Tätigkeit zu bemühen, bevor er die Zusammenarbeit ohne nachvollziehbaren Grund wieder beendete. (c) Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger mehr als drei Jahre nach dem Unfall überhaupt noch von Bemühungen zu einem Berufswechsel hätte absehen dürfen, selbst wenn noch eine vage Hoffnung auf eine Besserung seiner Beschwerden bestanden hätte. (2) Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch nicht daraus etwas für den klägerischen Anspruch, dass der Kläger jedenfalls inzwischen auch an einer Depression leidet. (a) Das wäre zwar denkbar, wenn die Depression - sei es mehr oder weniger unmittelbar, sei es erst durch die lange andauernden Schmerzen - auf den Unfall zurückzuführen wäre. Denn dann könnte er einerseits unfallbedingt (psychisch) in der Weise arbeitsunfähig sein, dass diese Arbeitsunfähigkeit auch eine trotz der Schmerzsymptomatik am Daumen mögliche alternative Beschäftigung betreffen würde. Andererseits könnte die Depression den Kläger - etwa über daraus resultierende Antriebslosigkeit - daran gehindert haben, sich eine andere Arbeit zu suchen; dann würde es schon an einem (schuldhaften) Verstoß gegen § 254 BGB fehlen. (b) Beides setzte jedoch voraus, dass dem Kläger der Nachweis gelingen würde, dass er unfallbedingt an einer Depression leidet. Das ist jedoch nicht der Fall, wie das Landgericht auf Grundlage der erhobenen Beweise zu Recht angenommen hat. Es besteht nicht - wie es jedoch nach § 287 ZPO für die Bildung der auch insoweit notwendigen Überzeugung erforderlich wäre - eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 -, Rn. 7, juris, m.w.N.) dafür, dass die beim Kläger diagnostizierte Depression auf dem Unfall und den dabei erlittenen Verletzungen beruht. Insoweit weist die Berufung zwar richtig darauf hin, dass der zu dieser Frage angehörte Sachverständige sich auf einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit, mit der der Unfall die Ursache für die Depression des Klägers ist, nicht festlegen wollte. Allerdings zieht die Berufung daraus zu Unrecht den Schluss, diese Frage sei nicht ausreichend aufgeklärt. Vielmehr lässt sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen, die auch von der Berufung nicht durch Argumente oder durch Verweis auf abweichende Meinungen in Frage gestellt werden, eine solche Wahrscheinlichkeit gerade nicht bestimmen, weil Depressionen typischerweise auch spontan und ohne erkennbare äußere Ursache auftreten, so dass sich die im Rahmen des § 287 ZPO für die Überzeugungsbildung erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine erst im Jahr 2021 nachweislich geklagte und diagnostizierte Depression auf den beim Unfall erlittenen Verletzungen beruhe, nicht feststellen lässt; das ist aber keine Frage unzureichender Aufklärung, vielmehr sind weitere Feststellungen und damit der dem Kläger obliegende Nachweis einer höheren oder deutlichen höheren Wahrscheinlichkeit nicht möglich. Die Beurteilung durch den Sachverständigen ist im Übrigen auch deshalb überzeugend, weil der Kläger zumindest im Jahr 2020 mehrfach aus anderen Gründen, als den Schmerzen im Daumen - etwa Beschwerden an der Halswirbelsäule und auch Knieschmerzen -, krankgeschrieben war und ihn nach dem, was sich aus der späteren Anamnese zu seiner psychischen Situation ergibt, zudem auch eine insbesondere coronabedingte Vereinsamung belastet hat. Es geht daher nicht nur darum, dass eine Depression auch spontan auftreten kann; vielmehr liegen beim Kläger auch andere denkbare Ursachen vor, die mit dem Unfall nichts zu tun haben. Dass diese weiteren Faktoren umgekehrt erst im Zusammenwirken mit seinen Beschwerden wegen des Daumens zur Depression geführt haben können - so dass die Daumenverletzung doch kausal gewesen wäre - ist nicht auszuschließen, aber eine höhere Wahrscheinlichkeit für diese Variante lässt sich nicht feststellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. K.. Denn dieser hat zwar eine gegenüber der Einschätzung des Sachverständigen stärkere Tendenz für die Annahme geäußert, dass die Daumenverletzung des Klägers und die damit verbundenen Beeinträchtigungen auch dessen Depression zur Folge gehabt habe. Insoweit geht es jedoch einerseits nicht um eine Frage, die durch den sachverständigen Zeugen zu beurteilen war: Die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Unfall für die Depression des Klägers kausal war, betrifft nicht sachverständig-zeugenschaftliche Angaben zu Tatsachen, sondern eine Frage, für die sich das Gericht die notwendige Sachkunde durch sachverständige Beurteilung verschaffen musste. Und zusätzliche inhaltliche Argumente, warum er das anders beurteile, als der gerichtliche Sachverständige, die ggf. Anlass zu einer abweichenden Einschätzung oder weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätten geben können, hat der Zeuge nicht genannt. Und andererseits hat der Zeuge die weiteren Beeinträchtigungen und Krankschreibungen des Klägers nach dem Unfall nicht gekannt und seiner Beurteilung daher nicht zugrundegelegt. Indem sie daher wesentliche Faktoren für die Wahrscheinlichkeit unberücksichtigt lässt, mit der die Depression des Klägers gerade auf dem streitgegenständlichen Unfall beruht, vermag seine Einschätzung nichts beizutragen. (c) Nachdem sich eine höhere Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit des Unfalls unabhängig hiervon nicht beweisen lässt, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger im Übrigen seinen Vortrag bezüglich seiner psychischen Beeinträchtigungen im Verlauf des Verfahrens insoweit geändert hat, als er zunächst vorgetragen hat, die psychischen Beeinträchtigungen praktisch von Anfang an gehabt, sie lediglich jahrelang nicht gegenüber Ärzten angegeben zu haben bzw. sie sogar angegeben, aber darum gebeten zu haben, dass sie in den Arztberichten nicht erwähnt würden, während er zuletzt darauf abstellt, der gerichtliche Sachverständige habe es im Termin zur mündlichen Verhandlung für möglich gehalten, dass die Primärverletzung am Daumen unter Berücksichtigung der langen und dann doch fehlgeschlagenen Behandlung der Hand - also erst nach und nach - zu Depressionen geführt habe. (3) Damit ist von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 21.1.2021 auszugehen ((a)), der einen klägerischen Anspruch auch der Höhe nach gänzlich ausschließt ((b)). (a) Jedenfalls für die geltend gemachte Zeit ab 21.1.2021 liegt ein den klägerischen Anspruch mindernder Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, ohne dass es auf den genauen Zeitpunkt, ab dem sich der Kläger um alternative Tätigkeiten hätte bemühen müssen, ankäme. Dieser Zeitpunkt könnte zwar relevant werden, wenn die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit einen spürbaren zeitlichen Vorlauf, etwa für die Durchführung einer Umschulung, erfordert hätte, wie die Berufung vorträgt. Denn dann würde es an einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht für die Dauer dieses Zeitraums fehlen und es käme darauf an, ob dieser in den streitgegenständlichen Zeitraum hineinreicht. Vorliegend ist dem Kläger ein solcher Zeitraum jedoch nicht, jedenfalls nicht im Umfang von mehr als wenigen Monaten, zuzugestehen. Nachdem der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Werkzeugmacher und einen Sachkundenachweis im Sicherheitsgewerbe verfügt, ist es dem Vortrag der Beklagten entsprechend denkbar, dass der Kläger im Jahr 2019 oder 2020 mehr oder weniger sofort eine Stelle gefunden hätte, wenn er sich in diesen Berufen beworben bzw. sich auch nur ans Arbeitsamt gewandt hätte; einer (weiteren) Ausbildung oder Umschulungsmaßnahme, die der Kläger zur Begründung der von ihm für einen Tätigkeitswechsel angesetzten viel längeren Zeit heranziehen möchte, hätte es ggf. nicht bedurft. In dieser Konstellation führt die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sekundären Darlegungslast dazu, dass der Zeitpunkt, ab dem ein den klägerischen Anspruch mindernder Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzunehmen ist, mehr oder weniger zusammenfällt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich um Alternativen hätte kümmern müssen. Denn mangels entsprechenden Vortrags des Klägers zu Bemühungen um Arbeit - bzw. sogar dem nicht anders zu behandelnden Zugeständnis, solche Bemühungen nicht unternommen zu haben - ist der Vortrag der Beklagten als zugestanden zu behandeln, der Kläger würde mehr oder weniger sofort Arbeit in einem seiner früheren (Ausbildungs-)Berufe gefunden haben. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in der fraglichen Zeit 2019/2020 weiterhin unter Schmerzen am Daumen litt und deshalb arbeitsunfähig krankgeschrieben war; denn diese Krankschreibung bezog sich lediglich auf seine Tätigkeit als Paketzusteller, daraus folgt nicht, dass er nicht alternative Tätigkeiten hätte ausüben und mit entsprechenden Bewerbungen hätte Erfolg haben können. Damit muss sich der Kläger, dem spätestens im Jahr 2019 oder Anfang 2020 klar sein musste, dass er nach Treu und Glauben seine Tätigkeit werde wechseln und nicht auf Dauer gegenüber den Beklagten seinen Verdienstausfall werde geltend machen können, jedenfalls für die geltend gemachte Zeit ab 21.1.2021 einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorhalten lassen. (b) Soweit dieser Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach der oben 1. dargestellten Rechtsprechung des BGH dazu führt, dass sich der Kläger von seinem an sich bestehenden Anspruch fiktives Einkommen aus seiner unter Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht ausgeübten Tätigkeit abziehen lassen muss, mindert das den klägerischen Anspruch nach den Umständen auf null. Insoweit hat der Kläger den - im Übrigen auch naheliegend zutreffenden - Vortrag der Beklagten nicht bestritten, wonach der Kläger u.a. in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmechaniker einen Verdienst in Höhe des Verdienstes hätte erzielen können, den er in seiner Tätigkeit als ungelernter Paketzusteller erzielt hat. Der Kläger wendet insoweit lediglich ein, er habe sich nicht bzw. nicht zu so frühen Zeitpunkten, wie vom Landgericht zugrundegelegt, um eine solche Tätigkeit bemühen müssen oder er würde nur eine Tätigkeit gefunden haben, in der er den Mindestlohn erhalten hätte. Ersteres ist jedoch nach dem oben zu seinem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesagten nicht richtig. Und auf Letzteres kann sich der Kläger im Hinblick auf seine gänzlich unterbliebenen Bemühungen um alternative Tätigkeiten nicht berufen, weil der abweichende Vortrag der Beklagten, er würde als Werkzeugmacher oder im Sicherheitsgewerbe eine Beschäftigung gefunden haben, im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Klägers als zutreffend zu unterstellen ist. c) Soweit dem Kläger nach allem für das Jahr 2018 dem Grunde nach noch ein Anspruch auf Verdienstausfallschaden zusteht, besteht der Anspruch auch in der geltend gemachten Höhe von 8.595,42 Euro. aa) Die Beklagten bestreiten insoweit lediglich, dass der Kläger vor dem Unfall den vom Kläger seiner Rechnung zugrundegelegten monatlichen Nettoverdienst von durchschnittlich 2.118,99 Euro erzielt habe. Den vom Kläger entsprechend dem landgerichtlichen Urteil vorgenommenen Abzug für ersparte Aufwendungen stellen sie nicht weiter in Frage. bb) Der vom Kläger angesetzte Betrag des monatlichen Nettoverdienstes entspricht jedoch den Feststellungen, die das Landgericht dazu in Würdigung der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen aus der Zeit vor dem Unfall und unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten nebst Stellungnahme des Klägers - zu der die Beklagten ihrerseits nicht mehr weiter vorgetragen haben - hierzu getroffen hat. Nachdem die Beklagte auch in der Berufung nichts mehr vorgetragen hat, was diese Feststellung in Frage stellen würde und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dem Beweismaß des § 287 ZPO unterliegenden Feststellungen falsch sein könnten, sind diese gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidung zugrundezulegen. 2. Dem Kläger steht auch der neben dem Verdienstausfallschaden geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenersatz i.H.v. 10,50 Euro zu. Dass diese - vom Landgericht übersehene - Position auf dem Unfall beruhte und erforderlich war, haben die Beklagten nicht bestritten. 3. Damit ergibt sich insgesamt der zuerkannte Anspruch in Höhe von (8.595,42 Euro + 10,50 Euro =) 8.605,92 Euro. Zinsen i.H. von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf kann der Kläger wie geltend gemacht aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem auf die am 30.12.2019 erfolgte Zustellung der diese Positionen umfassenden Klageerweiterung folgenden Tag verlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.