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Urteil

6 O 138/23

LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2023:1129.6O138.23.00
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Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.551,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.551,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet. A. Das Landgericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Die Zuständigkeit bestimmt sich hier nach der seit dem 10.01.2015 in Kraft befindlichen VO (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) und folgt aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Regelung ist bereits nach ihrem Wortlaut unabhängig davon anwendbar, ob die Beklagtenpartei ihren Sitz innerhalb der europäischen Union. Die Beklagte übt ihre gewerbliche Tätigkeit auch in Deutschland aus und hat diese mit dem Betrieb einer deutschsprachigen Homepage darauf ausrichtet (OLG Braunschweig Urt. v. 23.2.2023 – 9 U 3/22, BeckRS 2023, 2622 Rn. 52; OLG Dresden, NJW-RR 2023, 344 Rn. 18). Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verbrauchereigenschaft der Klagepartei. Die verfolgten bereicherungsrechtlichen Ansprüche unterfallen dem o. g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (OLG Braunschweig Urt. v. 23.2.2023 – 9 U 3/22, BeckRS 2023, 2622 Rn. 53, m.w.N.). Dies ist bei der Klage, die sich im Wesentlichen auf die Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages wegen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz stützt, offensichtlich. B. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Hauptanspruch in voller Höhe begründet. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. I. Deutsches Recht ist vorliegend anwendbar. Die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Zivilrechts ergibt sich aus Art. 6 Ib VO (EG) Nr. 593/2008 („Rom I-VO“). II. Die Klägerin hat einen Anspruch in Höhe der geltend gemachten Einzahlungen, abzüglich der gezogenen Gewinne, welche grundsätzlich zwischen den Parteien (nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen insbesondere zum Pokerspiel) unstreitig sind und der Höhe nach dem Klageantrag entsprechen. 1. Die Verluste aus den reinen Glücksspielen (zu Pokerspielen und Sportwetten siehe unter Zif. 2) und Zif. 3)) sind zu erstatten, da die Einzahlungen gemäß § 812 Abs. 1 BGB unstreitig Leistungen auf den zwischen den Parteien vereinbarten Glücksspielvertrag darstellen und ein Rechtsgrund für die Leistung fehlt, nachdem der Vertrag gegen den - für den jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen - Glücksspielstaatsvertrag als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB verstoßen hat sowie keine der beklagtenseits erhobenen sonstigen Erwägungen einem Anspruch entgegensteht. a. Die Leistungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da der Glücksspielvertrag zwischen den Parteien gegen § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist. aa. Die Regelung in § 4 Abs. 4 GlüStV ist als Schutzgesetz im Sinne von § 134 BGB zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Norm Schutzgesetz, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Anspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses eine Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, NJW 2022, 1007, Rn. 51). Dies ist vorliegend der Fall. Aus § 1 S. 1 GlüStV ergibt sich, dass der Glücksspielstaatsvertrag unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern soll und gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV auch dem Spielerschutz dient (vgl. OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 69; im Ergebnis auch LG Konstanz, Urteil vom 2. Februar 2022 – D 2 O 287/21 –, Rn. 47 - 49, m.w.N., juris; für das Verhältnis zwischen Spieler und Spielanbieter offengelassen, OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.4.2021 – 23 U 94/20, BeckRS 2021, 55958 Rn. 27). Die gegenteilige Argumentation, dass Spielerschutz nicht als Individualschutz auszulegen wäre, sondern auf den Schutz des spielenden Publikums abzielen würde und daher Gemeinwohlzweck wäre (BeckOGK/Haertlein, 1.10.2023, BGB § 762 Rn. 151; Köhler, NJW 2023, 2449 Rn. 32-35), was sich aus einer systematischen Auslegung mit den anderen, in § 1 GlüStV statuierten, Gemeinwohlzwecken dienenden Zielen ergeben soll (vgl. hierzu offengelassen, OLG Köln, BKR 2022, 806 Rn. 73), überzeugt nicht. Diese Ansicht verkennt, dass die genannten Ziele nach dem Wortlaut von § 1 GlüStV gleichrangig sind, sodass die Gemeinwohlbezogenheit von einzelnen Zielen nicht den Schluss zulässt, dass dies für sämtliche Ziele gilt. Dies ergibt sich darüber hinaus ausdrücklich aus den Gesetzesmaterialien. In den „Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, Stand 07.12.2011“ heißt es auf Seite 5: „Die Glücksspielangebote sollen weiterhin zum Schutz der Spieler, und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt reguliert werden“ (Hervorhebung durch Unterzeichner). Weiter wird dort ausgeführt, dass neben dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung von Suchtgefahren der Jugend- und Spielerschutz als weiteres Ziel steht. Korrespondierend hiermit wird in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, Stand 07.12.2011 auf Seite 18 zu § 4 Abs. 4 GlüStV die Beibehaltung des Internetverbotes mit den Besonderheiten begründet, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind und hierzu auf die Entscheidungen EuGH, Urteil vom 8.9.2009, Rs. C 42-/07 – Liga Portuguesa, Rn. 63, 72; Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10) Bezug genommen. In der in Bezug genommen Entscheidung des BVerwG wird als Besonderheit des Anbietens von Glücksspielen im Internet unter anderem hervorgehoben, dass bei einem Angebot im Internet größere Gefahren besonders für Personen mit einer ausgeprägten Spielneigung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 Az. 8 C 5.10 MMR 2011, 843). Dieser Einschätzung hat sich der EuGH - in der ebenfalls in den Erläuterungen zum Glückspielstaatsvertrag zitierten Entscheidung (EuZW 2011, EuGH, Urteil vom 30.6.2011, Rs. C-212/08 - Zeturf, Rn. 80) - nahezu wortwörtlich angeschlossen. bb. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Durchführung des Glücksspielangebotes im Internet verstößt evident gegen § 4 Abs. 4 GlüStV. Insoweit bestand nicht einmal ein Erlaubnisvorbehalt und eine Erlaubnis ist auch nicht behauptet worden. b. Der Verstoß ist auch hinreichend kausal im Sinne von § 134 BGB geworden. Ohne den streitgegenständlichen Vertrag wäre es nicht zu der konkreten Leistung an die Beklagte gekommen, unabhängig davon, ob die Klagepartei (hypothetisch) anderweitig an Glücksspielen teilgenommen hätte. Anders als im Rechtsverhältnis zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Spieler resultiert der geltend gemachte Vermögensschaden des Spielers (jedenfalls auch) aus der Missachtung des Verbots unerlaubten Glücksspiels durch die Beklagte (vgl. hierzu auch allgemein BGH, BKR 2022, 811 Rn. 16). Entsprechend besteht in der vorliegenden Konstellation auch ein Anscheinsbeweis für eine Kausalität, da das vom Gesetz vorgeschriebene Verhalten eine bestimmte Gefahrmöglichkeit wie gezeigt herabsetzen soll und sowohl der Verstoß gegen das Schutzgesetz feststeht als auch die bekämpfte Gefahr sich durch die Zahlungen der Klagepartei an die Beklagte verwirklicht hat (Staudinger/J Hager (2021) BGB § 823 G, Rn. G 39; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823, Rn. 92). c. Es ist von einem Verschulden der Beklagte auszugehen. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass und aufgrund welcher konkret eingeholten Rechtsberatung sie zu der fundierten Auffassung gelangt ist, dass nicht von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen wäre. d. § 817 Satz 2 BGB steht dem Rückforderungsanspruch der Klagepartei nicht entgegen. Nach dieser Norm ist ein Rückforderungsanspruch u.a. dann ausgeschlossen, wenn auch dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Eine konkrete Kenntnis von der Gesetzeswidrigkeit ist vorliegend nicht näher vorgetragen worden. Insbesondere begründet die Beklagte selbst (insbesondere auf Seiten 11ff. und 29ff. der Klageerwiderung) nur ein leichtfertiges sich Verschließen der Klagepartei. Soweit sie an anderer Stelle der Klageerwiderung (z.B. auf S. 43 unter der Überschrift Mitverschulden) von einer Kenntnis der Klagepartei ausgeht, ist dies nicht weiter begründet worden. Ob die Klagepartei sich einer Gesetzeswidrigkeit der Spielangebote leichtfertig verschlossen hat, kann dahinstehen, nachdem dies einem Rückforderungsanspruch nicht entgegenstehen würde. Im Rahmen des Rückforderungsverbots des § 817 Satz 2 BGB kann nicht außer Betracht bleiben, welchen Zweck das in Frage stehende Verbotsgesetz verfolgt. Im Einzelfall kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (BGH, Urt. v. 31.05.1990 – VI I ZR 336/89 – juris Rn. 15). Innerhalb der Leistungskondiktion darf der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm nicht dadurch konterkariert werden, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem sitten- und verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2008 – III ZR 132/08 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Leistende der Einsicht in eine Sittenwidrigkeit möglicherweise leichtfertig verschlossen hat. So hat der Bundesgerichtshof etwa für die Fälle der sog. Schenkkreise ausgeführt, dass die Kondiktionssperre nicht dazu führen dürfte, dass die Initiatoren der "Spiele", die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder im Ergebnis behalten dürften (BGH, Urt. v. 10.11.2005 – III ZR 72/05 – juris Rn. 12). Auch innerhalb der Leistungskondiktion ist der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm maßgebend, der nicht konterkariert werden darf (BGH, Urt. v. 13.03.2008 – III ZR 282/07 – juris Rn. 10). Vorliegend sind die Regelungen des GlüStV – wie ausgeführt – dazu bestimmt, den Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägige Verbotsnorm des § 4 Abs. 4 GlüStV verfolgt jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention des Verbotsgesetzes würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22 – juris Rn. 67; OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22 – juris Rn. 56). Die Erwägung, der Spielerschutz würde geradezu konterkariert, wenn verlorene Spieleinsätze zurückerstattet würden, denn gerade die besonders vulnerablen Spielsüchtigen würden die rückerstatteten Beträge innerhalb kürzester Zeit wieder verspielen, vermag nicht zu überzeugen und rechtfertigt insbesondere nicht die unter Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag erlangten Erträge der Beklagten zu belassen. e. Ein Abzug aufgrund von Gewinnchancen war nicht vorzunehmen. Die Klagepartei hat von den geltend gemachten Einsätzen bereits die realisierten Gewinne in Abzug gebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass darüber hinaus weitere relevante Gewinnchancen bestanden hätten. Verwirklicht haben sich diese jedenfalls nicht. Soweit die Beklagte zu einem Mitverschulden der Klagepartei ausführt und insbesondere zu einer Initiative des Spielers, einer Kenntnis von der vermeintlichen Unzulässigkeit und einer Kenntnis der Risiken vorträgt, ergibt sich aus den vorgenannten Darstellungen, warum dies im vorliegenden Fall nicht zulasten der Klagepartei zu berücksichtigen war. 2. Hinsichtlich der Verluste der Klagepartei aus Pokerspielen (EUR 2.260) ergibt sich keine andere Würdigung, sodass grundsätzlich auf die vorgenannten Ausführungen Bezug genommen wird. a. Insbesondere ist auch von einer Leistung an die Beklagte auszugehen. Aus der unstreitigen Einzahlungsübersicht der Klagepartei ergeben sich einzelnen Zahlungen über „DIRECTPAY24“ und „PAYSAFECARD“, bzw. über „PAYPAL“. Die Beklagte hat nicht konkret bestritten, welche dieser Zahlungen nicht entsprechend dem Klägervortrag an die „Beklagte“ (vgl. Bl. 4 d.A.) sondern direkt an andere Spieler geleistet worden sein sollen. Im Übrigen geht die Beklagte scheinbar selbst davon aus, dass sämtliche Zahlungen zunächst an sie selbst geleistet wurden, wenn sie ausführt: „Die Spieleinsätze .... leisten die Spieler daher mit dem Zweck, an der konkreten Hand einer Pokerrunde weiter beteiligt zu sein und den konkreten „Pott“ zu gewinnen“ (Bl. 76 d.A). Diese Formulierung legt nahe, dass der jeweilige Spieler zunächst Einsätze an die Beklagte leistet, um von dieser an einer Pokerrunde „beteiligt“ zu werden. Hierfür spricht auch, dass die von der Beklagten vielfach schriftsätzlich verwendete Formulierung, dass sie selbst nur eine Teilnahme- bzw. Tischgebühren (sog. Rake) „verdienen“ würde, gerade nicht den (zumindest kurzzeitigen) Erhalt der Einzahlungen in Abrede stellt, sondern eher nahelegt. Korrespondierend damit hat die Beklagte zuletzt selbst im Schriftsatz vom 04.01.2024 vorgetragen „das eingezahlte Geld - abgesehen von der Rake – bleibt zudem nicht bei der Beklagten“. Die Formulierung „bleibt“ indiziert, dass die Beklagte selbst von einer Weiterleitung ausgeht. Letztlich hat die Beklagte auch nicht konkret behauptet, dass dasjenige Geld, welches letztlich für ein Pokerspiel verwendet wird, von Anfang an, sprich im Zeitpunkt der Zahlung der Klagepartei an die Beklagte, einem Pokerspiel gewidmet wäre und sich nicht erst - beispielsweise durch eine nachträgliche Entscheidung des jeweiligen Spielers an einem Pokerspiel teilzunehmen - dieser Verwendungszweck ergibt. b. Beim Pokerspiel (und auch bei Sportwetten - siehe sogleich) handelt es sich offensichtlich auch um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüSTV, nachdem für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und der Ausgang des Spiels vom ungewissen Ausgang der Pokerrunde (oder des Sportereignisses) abhängt. c. Einem Rückzahlungsanspruch steht die Einrede der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Selbst wenn die Beklagte die Einsätze an andere Spieler zur Auszahlung gebracht hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer Entreicherung der Beklagten ausgegangen werden, da durch diese Auszahlungen etwaige mit dem klagegegenständlichen Anspruch vergleichbare Ansprüche anderer Spieler verringern würden, was der Beklagten zugute kommt und die Beklagte diese Auszahlungen möglicherweise ihrerseits zurückverlangen kann. Darüber hinaus steht dem Einwand der Entreicherung §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 2 BGB entgegen. Wie gezeigt ist vorliegend die Kondiktion gemäß § 817 S. 2 BGB nicht ausgeschlossen, sodass § 819 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar ist (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 819 Rn. 25; vgl. auch OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 64). 3. Die vorgenannten Wertungen lassen sich auch auf die Verluste aus Sportwetten (1.050,31 € und 1.011,64 €) übertragen. a. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Sportwetten gemäß § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 ein Erlaubnisvorbehalt geregelt war, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erteilt werden konnte, nachdem die Beklagte nicht über eine solche Erlaubnis - in Rheinland- Pfalz im hier streitgegenständlichen Zeitraum - verfügte. Eine derartige ergibt sich unstreitig auch nicht aus dem als Anlage B 3 unter dem Betreff: „Sportwettkonzessionsverfahren beabsichtigte Entscheidung - Vorabankündigung“ vorgelegten Schreiben vom 02.09.2014 des hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, welches die Beklagte selbst nur als Beleg einer Antragsstellung anführt. Es ist auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung auszugehen, selbst wenn die Beklagte ersichtlich eine Konzession für die Durchführung von Sportwetten beantragt hatte, unabhängig davon wie die Angebote der Beklagten konkret ausgestaltet waren. Soweit die Beklagte (in Übereinstimmung mit der umfangreich zitierten, verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung) die Praxis der Erlaubniserteilung beanstandet, wäre es ihr unbenommen gewesen, in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Erlass einer Erlaubnis durchzusetzen oder wegen einer verzögerten Bearbeitung Ansprüche gegen den verantwortlichen Rechtsträger geltend zu machen. Eine mögliche Duldung durch die Verwaltungsbehörden und ein Absehen von Maßnahmen zur Unterbindung begründet jedoch keine Erlaubnis. Eine Berufung darauf, dass die Verwaltungsbehörde gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen ist, verfängt zivilrechtlich grundsätzlich ebenfalls nicht (BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20, Rn. 53, juris; KG Berlin Urteil vom 06.10.2020 – 5 U 72/19, Rn. 53, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 – 23 U 55/21, juris, Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, Rn. 48 – 51, juris). Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung herleiten, da dieser einer unterschiedlichen Erfassung eines Lebenssachverhaltes im öffentlich-rechtlichen Regelungskontext gegenüber der Behandlung in Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegensteht. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet die rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Inhalte von Rechtssätzen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen (BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95, juris, Rn. 58; vgl. hierzu auch Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2007, § 100 Rn. 85 ff.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Normgeber abweichende Regelungen erlässt, welche der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969 – 1 BvR 457/66, juris, Rn. 21 zu unterschiedlichen Wertungen im Steuer- und Handelsrecht). Unterschiedliche Regelungen, die sich nicht allein aus den unterschiedlichen Wertungen des Zivil- und des öffentlichen Rechts ergeben würden, sind vorliegend nicht gegeben. Das Verbot von Glücksspielen ohne eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ist eindeutig und wird durch die beklagtenseits dargestellten Erwägungen nicht in Frage gestellt. Der Beklagten hätte es wie gezeigt freigestanden, eine begehrte Erlaubnis gerichtlich geltend zu machen, statt im rechtlich jedenfalls ungewissen Zustand einer bloßen Duldung durch die Verwaltungsbehörden zu verharren. Warum im vorliegenden Fall entsprechend des als Anlage B 10 (identisch dazu Anlage B 11) vorgelegten Hinweisbeschlusses des OLG Dresden darauf abgestellt werden soll, ab wann rein tatsächlich die Voraussetzungen einer Konzession erfüllt waren, ohne dass die Beklagte versucht hat diese (verwaltungs)gerichtlich zu erstreiten, ist nach Auffassung der Kammer nicht einsichtig. Die Erwägungen des OLG Frankfurt a.M (Hinweisbeschluss v. 19.1.2023 – 8 U 102/22, BeckRS 2023, 8678), welche überwiegend in einer Bezugnahme auf die Entscheidung der Vorinstanz (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 26.4.2022 – 2-12 O 283/21, NVwZ 2023, 943) bestehen, teilt die Kammer hiernach nicht (vgl. zum Ganzen insbesondere OLG Köln Urt. v. 17.11.2023 – 19 U 123/22, BeckRS 2023, 32376 Rn. 27ff; OLG Dresden Endurteil v. 31.5.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 32ff). IV. Die Rückforderung ist vorliegend auch nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit der Vorschrift setzt eine Wirksamkeit des Spiel- und Wettvertrags voraus. Unwirksam sind insbesondere solche Spiele und Wetten, die – wie hier – gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22 – juris Rn. 55; OLG Dresden, Urt. v. 27.10.2022 – 10 U 736/22 – juris Rn. 52; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022 – 23 U 55/21 – juris Rn. 58). V. Dem Rückzahlungsanspruch der Klagepartei steht auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dass der Klagepartei hier (im Zeitpunkt der Zahlung) positiv bekannt war, dass die zugrundeliegenden Verträge mit der Beklagten nichtig und sie deshalb zur Leistung nicht verpflichtet war, ist nicht konkret vorgetragen worden. VI. Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22 – juris Rn. 71; OLG Frankfurt, Beschl. v. 08.04.2022 – 23 U 55/21 – juris Rn. 59). Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. VI. Die Einrede der Verjährung steht einem Anspruch nicht entgegen. Es ist nicht hinreichend vorgetragen worden, dass und seit wann die Klagepartei Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem Rückforderungsanspruch insbesondere aufgrund einer Medienberichterstattung gehabt haben soll. Jedenfalls für die Zeit vor dem Jahr 2020 hat selbst die Beklagte Medienberichterstattungen nur in einem geringen Umfang behauptet, der keine Kenntnis der Klagepartei indiziert. Ob dies ab dem Jahr 2020 anders zu bewerten ist, muss die Kammer nicht entscheiden, nachdem die Klage im Jahr 2023 erhoben wurde und die dreijährige Verjährungsfrist daher bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war. C. Der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 291 BGB. D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.551,41 € festgesetzt. Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Rückzahlung im Rahmen von Onlinespielen - und wetten in Anspruch. Die Klägerin nahm vom 28. Februar 2014 bis zum 18. Mai 2015 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten xxx deren Angebote wahr. Weiter nahm die Klägerin vom 21. Mai 2015 bis zum 22. November 2018 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten xxx Angebote der Beklagten wahr. Die Beklagte hat ihren Sitz in Gibraltar. Die Klagepartei hat auf der Webseite der Beklagten xxx einen Betrag in Höhe von 1.467,90 € verspielt, denn Einzahlungen in dieser Höhe standen keine Auszahlungen gegenüber. Auf den dargestellten Verlust entfällt ein Anteil in Höhe von 1.050,31 € auf getätigte Sportwetten. Weiter hat die Klagepartei auf der Webseite der Beklagten https://www.premium.com einen Betrag in Höhe von 7.083,51 € verspielt, denn Einzahlungen in Höhe von 15.733,51 € standen nur Auszahlungen in Höhe von 8.650,00 € gegenüber. Auf den dargestellten Verlust entfällt ein Anteil in Höhe von 1.011,64 € auf getätigte Sportwetten. Insgesamt ergibt sich ein Verlust in Höhe von 8.551,41 €, von welchem 2.260 € auf Online-Pokerspiele entfallen. Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass die Einzahlungen zurückzuerstatten wären, nachdem der zugrundeliegende Vertrag wegen Verstoß gegen den Glückspielstaatsvertrag nichtig wäre. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 8.551,41 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt insbesondere vor, dass nicht von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen wäre und jedenfalls die Klagepartei nicht zu einer Rückforderung berechtigt wäre. Darüber hinaus wäre eine Rückforderung der Verluste aus Sportwetten und Pokerspiele aus weiteren Gründen nicht geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Gerichtsakte Bezug genommen.