Beschluss
23 U 94/20
OLG Frankfurt 23. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0426.23U94.20.00
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Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.04.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.04.2020 durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen. Es besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit Zahlungen vom Girokonto der Klägerin für deren Teilnahme an Online-Glücksspielen geltend. Sie stützt sich darauf, dass die betreffenden Glücksspielanbieter nicht über eine Lizenz verfügt hätten, was für die Beklagte erkennbar gewesen sei, so dass sie die Ausführung der Zahlung hätte verweigern müssen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 7.840 €, da der Beklagten keine Pflichtverletzung aus dem Girovertrag der Parteien vorzuwerfen sei, nachdem sie die durch SEPA-Überweisungen bzw. Kartenzahlungen gegebenen Anweisungen der Klägerin pflichtgemäß ausgeführt habe. Der Beklagten hätten vorliegend keine weiteren Prüfpflichten vor Ausführung der jeweiligen Zahlungen oblegen. Für Kreditinstitute bestehe nur in Ausnahmefällen eine Warn- und Hinweispflicht, wenn aufgrund massiver Anhaltspunkte der Verdacht gehegt werde, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wolle. Solche Anhaltspunkte seien hier im Hinblick auf das angebliche unerlaubte Glücksspiel weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Verwendungszweck auf den vorgelegten Kontoauszügen weise jeweils lediglich den Anbieternamen aus, was weder auf die Eigenschaft als Glücksspielanbieter noch gar auf eine fehlende Legalität schließen lasse; ein MCC Code, der unter Umständen Rückschlüsse auf das Vorliegen von Glücksspiel zugelassen hätte, sei auf den Auszügen nicht enthalten. Auch der Umstand, dass die Zahlungen ins Ausland und teils an eine Limited angewiesen worden seien, lege keinen Verstoß gegen § 285 StGB nahe. Anders als in anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen sei die Beklagte vorliegend auch lediglich als Vertragspartnerin der Klägerin tätig geworden, nicht dagegen als sog. „Acquirer“ für die Glücksspielanbieter. Ohne offensichtliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß seien der Beklagten auch keine weiteren Nachforschungen abzuverlangen, zumal sie auch mit erheblichem Prüfungsaufwand kaum in der Lage wäre festzustellen, welche Spiele die Klägerin tatsächlich gespielt habe und inwiefern diese illegal gewesen seien. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus § 812 Abs.1 S.1 BGB zu. Die Zahlungsautorisierungen durch die Klägerin seien nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs.1 S.2, Abs.5 GlüStV nichtig gewesen, da die Beklagte nicht gemäß § 4 Abs.1 S.2 GlüStV durch die Ausführung der Zahlungen bzw. Überweisungen an unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt habe. Insofern bestehe ein rechtlicher Zusammenhang zwischen § 4 Abs.1 S.2 GlüStV und § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 GlüStV. Die Überprüfung der Legalität obliege, wie sich aus § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 GlüStV ergebe, der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes und nicht dem ausführenden Kreditinstitut. Ebenso scheide auch ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 4 Abs.1 S.2 GlüStV aus. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Klagebegehren der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vollumfänglich begründet. Die in den Heimatstaaten der Online-Glücksspiel-Anbieter erteilten Glücksspiel-Lizenzen entfalteten in Deutschland keine Legalisierungswirkung. Ohne Mitwirkung der Zahlungsdienstleister, welche die Zahlungen zwischen den Spielern und Online-Glücksspiel-Anbietern abwickelten und an diesen selbst mitverdienten, sei ein nicht reguliertes Online-Glücksspiel-Angebot faktisch unmöglich. Anfang 2020 habe sich das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport als nationale Glücksspielaufsicht an die Branchenverbände der deutschen Kreditwirtschaft gewendet und an die gesetzliche Verpflichtung erinnert, Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel nicht durchzuführen. Inzwischen seien mehrere Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen, wie etwa das Kreditkartenunternehmen VISA, PayPal, aber auch die G Bank. Da die Beklagte sich dem aber bis heute nicht angeschlossen habe und auch keinerlei Anstalten mache, die eigenen gesetzlichen Verpflichtungen überhaupt zu erkennen geschweige denn umzusetzen, sei das hiesige gerichtliche Verfahren erforderlich und geboten. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 7.840 € aus § 812 BGB i.V.m. §§ 675c, 670 analog BGB zu. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag habe der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch nur zugestanden, soweit sie die Aufwendung den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen; die Beklagte sei insofern schon ihrer Darlegungs- und Beweislast für Auftrag, Aufwendungen und deren Erforderlichkeit trotz des Bestreitens der Erforderlichkeit durch die Klägerin in keiner Weise nachgekommen. Im Übrigen fehle es an der Erforderlichkeit, wenn der Zahlungsempfänger den Zahlungsdienstleister rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehme und seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutze. Das sei der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar sei, dass dem Zahlungsempfänger eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Zahler nicht zustehe, weil der Vertrag des Zahlungsempfängers mit dem Zahler gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sei. In diesem Fall sei der Zahlungsdienstleister aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Kontoinhaber zur Zahlungsverweigerung verpflichtet. Gleiches gelte, wenn der Zahler für eine gesetzlich verbotene Veranstaltung eine Vergütung beanspruche und es dem Zahlungsdienstleister gesetzlich verboten sei, beim Zahlungsverkehr mitzuwirken. Die Klägerin habe erstinstanzlich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie in der Zeit vom 30.08.2018 bis 09.01.2019 über das Girokonto bei der Beklagten Abbuchungen in Höhe von insgesamt 7.840 € für Spieleinsätze zu Gunsten von in Malta ansässigen Online-Glücksspiel-Anbietern getätigt habe. Die Internetspiele der Online-Glücksspiel-Anbieter, an welche die Beträge geflossen seien, seien in Deutschland verboten, was für die Beklagte problemlos erkennbar gewesen sei, nachdem nur staatliche Lotterien sowie teilweise Sport- bzw. Pferdewetten erlaubt seien. Zu Unrecht sei das Landgericht ohne weiteren Hinweis davon ausgegangen, dass anhand der Namen der Online-Casinos nicht feststellbar gewesen sei, dass es sich „überhaupt um Glücksspieleranbieter“ gehandelt habe. Die Beklagte unterliege den Regelungen des Geldwäschegesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, was ein wirksames Risikomanagement notwendig mache. Der Zahlungsdienstleister dürfe vor einem naheliegenden Gesetzesverstoß die Augen nicht verschließen. Bei Zahlungen, bei denen die Umstände sehr für einen Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel sprächen, z.B. im Falle der Zahlung eines Kunden mit deutscher Adresse außerhalb von Schleswig-Holstein, müsse die Beklagte Vorsorge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten treffen. Die Beklagte habe unschwer das Empfängerkonto feststellen können. Die Beklagte habe auch mit allen Online-Glücksspiel-Anbietern Akzeptanzverträge abgeschlossen, welche der Beklagten zugesichert hätten, dass die Online-Glücksspiel-Anbieter entsprechende Zahlungen auch annähmen. Insofern sei es der Beklagten auch jederzeit möglich gewesen festzustellen, ob Zahlungen an nicht lizenzierte Online-Glücksspiel-Anbieter geleistet würden. Hierfür habe die Klägerin erstinstanzlich Beweis angeboten. Ohnehin treffe die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast; da sich die Beklagte hierzu nicht substantiiert eingelassen habe, gelte der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehe der Klägerin gegen die Beklagte der Anspruch auf Rückzahlung der 7.840 € auch aus §§ 812, 134 BGB i.V.m. § 4 Abs.1 S.2 GlüStV zu. § 4 Abs.1 S.2, Abs.4 GlüStV stelle ein Verbotsgesetz dar, so dass die Zahlungsaufträge, die den fraglichen Zahlungen zugrunde gelegen hätten, als Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig gewesen seien. Selbst wenn die Nichtigkeitsfolge nicht eindeutig als Normzweck des Verbotsgesetzes feststellbar wäre, greife die in § 134 BGB enthaltene Auslegungsregel als Vermutung ein. Unerheblich sei insoweit, ob die Beklagte die Illegalität der Zahlungen nicht habe erkennen können. Das Mitwirkungsverbot des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV richte sich an alle und bedürfe keiner vorherigen Untersagungsverfügung gemäß § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 GlüStV. § 4 Abs.1 S.2 GlüStV sei im Ersten Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ und nicht im zweiten Abschnitt „Aufgaben des Staates“ enthalten wie etwa § 9 GlüStV. Die aktuell geltende Fassung des GlüStV (2012) stelle die Fortsetzung des GlüStV (2008) dar; § 4 Abs.1 GlüStV (2008) sei aber inhaltlich deckungsgleich mit § 284 Abs.1 StGB gewesen. Dafür, dass § 4 Abs.1 S.2 GlüStV und dessen Nichtigkeitsfolge nur dann zur Anwendung hätten kommen sollen, wenn der Beklagten vorher von Seiten der Glücksspielaufsicht eine Untersagungsverfügung gemäß § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 GlüStV erteilt worden wäre, gebe auch der Wortlaut der Erläuterungen zum GlüStV (Stand: 07.12.2011, S. 27) nichts her. Auch die Verwendung der Begrifflichkeit „Störer“ mache deutlich, dass § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 GlüStV eine bloße Ermächtigungsnorm für die Glücksspielaufsicht sei, um gegen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Wege der Untersagungsverfügung öffentlich-rechtlich vorzugehen. Die dies bestätigenden Schreiben der Glücksspielaufsicht (Anlagen K8 und K9) habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Die klageweise geltend gemachte Forderung ergebe sich auch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 4 Abs.1 S.2 GlüStV, der als Verbotsgesetz zugleich individualschützend und damit Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB sei. Der Klägerin sei durch das schuldhafte Handeln der Beklagten auch ein Schaden entstanden; denn ohne das schuldhafte Handeln der Beklagten hätte die Klägerin die Beträge nicht einsetzen und verlieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl.165ff.d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.04.2020 - 2-10 O 362/19 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.840,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Eine vertragliche Warnpflicht bestehe nur, wenn ein Kunde einer Bank am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehme, um andere mittels einer Straftat zu schädigen, was hier nicht der Fall gewesen sei. Unzutreffend sei die „ins Blaue hinein“ getätigte Behauptung, dass die Beklagte mit irgendeiner der Zahlungsempfängerinnen irgendein Vertragsverhältnis unterhalten habe. Bestritten bleibe auch, dass die fraglichen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel erfolgt seien und dass die Beklagte hätte erkennen können, in welchem Zusammenhang diese Zahlungen erfolgt seien. Die Beklagte habe jedenfalls nicht im Sinne von § 4 Abs.1 S.2 des Glücksspielstaatsvertrags an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitgewirkt. Für die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sei dies in § 9 Abs.1 S.3 des Glücksspielstaatsvertrags dahingehend konkretisiert, dass Zahlungsdienstleistern unerlaubte Glücksspielangebote bekannt zu geben seien und konkret für diese Fälle die Mitwirkung an Zahlungen zu untersagen seien. Aber selbst wenn die Beklagte tatsächlich gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hätte, hätte sie damit nicht zugleich vertragliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Insofern handele es sich bei § 4 Abs.1 S.2 des Glücksspielstaatsvertrags weder um ein Schutzgesetz, noch um ein Verbotsgesetz. Abgesehen davon stelle der Glücksspielstaatsvertrag lediglich Landesrecht dar, der die bundesrechtlichen Regelungen der für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien maßgeblichen §§ 675c bis 676c BGB nicht brechen könne. Da die Beklagte lediglich Weisungen der Klägerin ausgeführt und ihren diesbezüglichen Aufwand ersetzt erhalten habe, sei schon zweifelhaft, inwiefern sie etwas erlangt habe, das kondizierbar sei. Jedenfalls aber sei die Leistung der Klägerin nicht rechtsgrundlos erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl.194ff.d.A.) Bezug genommen. II. Der Senat hält die Berufung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte abgelehnt. Vorauszuschicken ist, dass die Klage sich schon nicht klar und substantiiert zu den Hintergründen der fraglichen, über das Girokonto bei der Beklagten veranlassten Zahlungen verhält, zumal die Rechtsgrundlagen der Zahlungsvorgänge unterschiedliche sind. Nach den beigefügten Anlagen ist davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 30.08.2018 bis zum 27.09.2018 Zahlungen an eine Fa. A Ltd. per Sofortüberweisung anwies und im Zeitraum vom 16.10.2018 bis zum 09.01.2019 Zahlungen an die Firmen B, C und D per - nicht näher dargestellter - „Kartenzahlung“ erbrachte. Dabei soll es sich jeweils um Zahlungen an in Malta ansässige Online-Glücksspiel-Anbieter ohne in Hessen gültige Lizenz gehandelt haben. Es kann bis auf weiteres unterstellt werden, dass die Klägerin jeweils mit den Zahlungen vor Beginn des eigentlichen Spiels dortige Guthabenkonten auflud. Nicht dagegen verhält sich die Klage dazu, von wo aus die in Hessen wohnhafte Klägerin am Spiel teilgenommen hat, welche Spiele gespielt und wie beauftragt wurden, inwiefern sie mit den Spielen Gewinne erzielt hat sowie ob und wann ihr die Illegalität ihrer eigenen Vorgehensweise bekannt war. Letzteres verwundert, nachdem die Klage selbst zu Recht davon ausgeht, dass der in Kenntnis der Illegalität des Spiels spielende Spieler schon infolge Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB keine Ansprüche gegen sein Kreditinstitut geltend machen könne (vgl. Klageschrift, S.14; Bl.14 d.A.). Die Klage enthält insoweit nur die nicht aussagekräftige, an einen Textbaustein erinnernde Floskel: „Nachdem die Klägerin davon erfahren hatte, dass die von ihr getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt sind, (…)“ (vgl. Klageschrift, S.4; Bl.4 d.A.). Dies vorausgeschickt hat das Landgericht jedenfalls die geltend gemachten Ansprüche unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu Recht abgelehnt. Vertragliche Schadensersatzansprüche kommen nicht in Betracht. Irgendwelche Pflichtverletzungen aus dem der Dienstleistung zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (Zahlungsdiensterahmenvertrag) bestehen aus den vom Landgericht genannten Gründen nicht. Der Zahlungsdienstleister ist gemäß § 675o Abs.2 BGB grundsätzlich zur Ausführung eines Zahlungsauftrags verpflichtet und darf diese nur verweigern, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt sind - etwa die Autorisierung fehlt - oder die Ausführung des Zahlungsauftrags - nicht: die Zahlung im Valutaverhältnis - gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt (vgl. BGH WM 2013, 361; Palandt-Sprau, BGB, 80.Aufl., § 675o Rn.2f. m.w.N.). Die öffentlich-rechtliche Norm des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) gestaltet dabei nicht die zivilrechtliche Beziehung der Parteien aus und begründet in diesem Verhältnis nicht eigenständig irgendwelche vertraglichen Verhaltenspflichten, etwa zur Unterlassung der Ausführung eines Zahlungsauftrags gegen den erklärten Willen des Zahlers (vgl. OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; auch Heintz/ Scholer VuR 2020, 323; vgl. auch BGH WM 2013, 1983 zu § 31ff. WpHG). Es bestanden auch nicht etwa zumindest vertragliche Warn- oder Hinweispflichten, gegen die die Beklagte verstoßen hätte. Im Zahlungsverkehr bestehen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden nur in Ausnahmefällen; eine Bank muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen (BGH NJW 2012, 2422; NJW 2008, 2245). Ein Fall massiver Anhaltspunkte für den Verdacht einer Fremdschädigung etwa durch Veruntreuung (vgl. den Fall bei BGH NJW 2008, 2245) steht hier von vornherein nicht in Rede. Gegen eine vertragliche Warnpflicht spricht zudem, dass kein Informationsgefälle zu Lasten der Klägerin vorlag; vielmehr waren der Klägerin - anders als der Beklagten - sogar die Empfänger, ihre Eigenschaft als Online-Glücksspiel-Anbieter und der Zweck der Zahlungen selbst unmittelbar und positiv bekannt (vgl. hierzu Beyer, WuB 2020, 378). Letztlich hätte die Beklagte - unterstellt, es sei für sie erkennbar gewesen, dass die Zahlungsempfänger Anbieter von Online-Glücksspielen waren - allenfalls die Klägerin auf ihren Verdacht hinweisen und wegen der Ausführung des Auftrags noch einmal Nachfrage halten können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin in einem solchen Fall von dem Zahlungsauftrag Abstand genommen hätte. Es kommt auch keine deliktsrechtliche Schadensersatzhaftung nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 4 Abs.1 S.2 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 in Betracht. Die besagte Norm stellt schon kein Schutzgesetz in diesem Sinne dar. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH NJW 2020, 1514 m.w.N.). Danach ist nicht jedes Verbotsgesetz zugleich ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB (a.A.: LG Ulm WM 2020, 742: „Folglich muss es auch ein Schutzgesetz sein“). Der Glücksspielstaatsvertrag als solcher bezweckt zwar die Unterbindung illegalen Glücksspiels auch zum Schutz der Spielenden vor Sucht- und Überschuldungsgefahr (vgl. LG Ulm a.a.O.). Es ist allerdings die konkrete Norm des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 zu betrachten, die nach ihrem Wortlaut ohne Rücksicht auf eine Spielsucht oder Verschuldung des Zahlungsdienstenutzers lediglich auf den Zahlungsverkehr gerichtet ist. Sie hat dabei eine rein aufsichtsrechtliche Zielsetzung, die - worauf noch einzugehen ist - im Zusammenhang mit § 9 GlüStV zu sehen ist und entscheidend gegen den Schutzgesetzcharakter der Norm spricht (vgl. BGH WM 2013, 1983 zu § 31d WpHG). Es besteht aus dem gesamten Regelungszusammenhang heraus auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber an die Verletzung des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV eine deliktische Einstandspflicht des Zahlungsdienstleisters gegenüber dem Zahler - der zudem nicht einmal selbst auch der Spielende sein muss - knüpfen wollte, dass also der Zahlungsdienstleister für den durch die Glücksspielteilnahme des Spielenden auf Seiten des Zahlers entstandenen Vermögensnachteil aufkommen sollte (Beyer, WuB 2020, 378; vgl. auch Heintz/Scholer VuR 2020, 323). Selbst wenn man dies anders sähe, fehlte es jedenfalls an einer Schutzgesetzverletzung durch Ausführung der vertraglichen Anweisungen der Klägerin. Denn eine Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel liegt noch nicht in der Durchführung der von der Klägerin autorisierten Zahlung, weil die Regelung des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV zu sehen ist und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S.17), und ein solcher Hinweis hier vor den Zahlungsanweisungen nicht vorlag. Soweit das Landgericht Ulm (WM 2020, 742) abweichend davon ausgeht, dass § 4 Abs.1 S.2 GlüStV aus sich selbst heraus bereits ein unmittelbar wirkendes Verbot jeglicher Mitwirkungshandlung im Zahlungsverkehr ausspricht, das unabhängig vom Kenntnisstand der Beteiligten sowie ungeachtet öffentlich-rechtlicher Verfügungen der Aufsichtsbehörde Gültigkeit beansprucht, wird dieses Verständnis durch den Wortlaut der Norm zwar durchaus gestützt. Die Normgebung ist im Zusammenspiel mit § 9 Abs.1 Nr.4 GlüStV aber nicht eindeutig, von der Unbestimmtheit und Abstraktheit des Verbots einer „Mitwirkung“, welche noch dazu bloß „im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel“ vorkommen muss, einmal abgesehen. Die Verbotsnorm des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV soll die Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 9 Abs.1 Nr.4 GlüStV bilden; ohne die Regelung in § 4 Abs.1 S.2 GlüStV könnten irgendwelche Verbote an aufsichtsrechtlich Unbeteiligte nicht zulässigerweise erteilt werden. Dies trägt aber sowohl die eine wie die andere Argumentationslinie. Zum einen spricht diese Systematik zwar für die abstrakte Geltung des § 4 Abs.1 S.2 GlüStV, zum anderen bedürfte es aber keiner Untersagungsverfügung nach § 9 Abs.1 Nr.4 GlüStV als Grundlage weiterer Inanspruchnahme als Störer mehr, wenn das Verbot sich bereits aus dem Gesetz ergäbe. Letztlich lässt sich dies nur über einen Blick in die Materialien auflösen. Daraus ergibt sich aber das oben Gesagte wörtlich (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S.17; vgl. korrespondierend auch S.32: „Die Regelung in § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 dient der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs.1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr.4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde.“). Letztlich fehlte es jedenfalls auch an einem Vertretenmüssen der Beklagten, da für sie nicht ohne weiteres erkennbar war, dass die Zahlungsempfänger - hier zu Argumentationszwecken unterstellt - Glücksspielanbieter waren und die Zahlungen der Ermöglichung von (zukünftigem) illegalem Glücksspiel dienen sollten, und im Übrigen mangels besonderer zivilrechtlicher Prüfpflichten (s.o.) auch ein Organisationsverschulden ausscheidet. Schließlich steht auch die Kausalität des bloßen Aufladens des Spielekontos für den später eingetretenen Schaden in Frage, zumal nichts zur Erzielung von Gewinnen vorgetragen ist. Außerdem dürfte - eine Haftung aufgrund leichter Fahrlässigkeit dem Grunde nach einmal unterstellt - angesichts des Umstands, dass die Klägerin sich bewusst selbst gefährdete und überdies in Verdacht steht, eine Straftat gemäß § 285 StGB begangen zu haben, von einem weit überwiegenden Mitverschulden der Klägerin im Sinne von § 254 BGB auszugehen sein. Ansprüche der Klägerin bestehen auch nicht aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs.1 S.1 BGB. Es ist hier schon dem Vortrag nicht klar zu entnehmen, was genau die Beklagte hier durch eine Leistung der Klägerin erlangt hat und inwiefern sie durch die Leistung (noch) bereichert ist. Soweit es um die Erstattung von Zahlungen bzw. die Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung aufgrund nicht autorisierter Zahlungsvorgänge geht, ergäbe sich eine mögliche Anspruchsgrundlage allein aus den §§ 675u S.2, 5; 675z S.1 BGB. Es liegt jedoch schon kein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor, nachdem die Klägerin jeweils unstreitig die Autorisierung der Zahlungsvorgänge im Sinne von § 675j BGB durch Zustimmung als Verfügungsberechtigte erteilt hat. Diese einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 80.Aufl., § 675j Rn.3) ist auch nicht etwa nach § 134 BGB nichtig, insbesondere ergreift § 4 Abs.1 S.2 GlüStV diese von vornherein nicht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO i.d.F. des Gesetzes vom 21.10.2011 (BGBl.I S.2082) liegen vor. Schließlich regt der Senat an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Etwaiger neuer Vortrag ist nach der ZPO nur in sehr engen Grenzen zulässig. Die Rücknahme hätte die Halbierung der Gerichtskosten zweiter Instanz zur Folge, § 3 Abs.2 GKG i.V.m. KV-Nr.1222.