OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 80/24

LG Frankenthal 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFRAPF:2025:0827.6O80.24.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.09.2024, Az. 6 O 80/24, wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.09.2024, Az. 6 O 80/24, wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kläger hat auch die Kosten der Streithelferin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. I. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht eingelegt worden. Es handelt sich um einen Teil-Einspruch, da der nach Einspruch formulierte Antrag hinsichtlich der Zug um Zug-Verurteilung geringfügig hinter dem ursprünglichen Antrag zurückbleibt, indem nunmehr nicht nur der Batteriespeicher zurückgegeben werden soll, sondern die komplette Photovoltaikanlage. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung. Die Klage ist ohnehin teilweise unschlüssig, da der Kaufpreis ausweislich der Auftragsbestätigung und der Rechnung lediglich 44.268,71 € betrug und nicht die geltend gemachten 45.768,71 €. a) Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 312c, 312g, 355, 346 BGB. aa) Der Kläger und die Beklagte haben einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher geschlossen. Dieser Vertrag ist als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu qualifizieren, nicht als Werkvertrag, da der Anteil des Preises, der auf die Montageleistungen entfällt, unstreitig lediglich 10-20 % des Gesamtpreises ausmacht, also von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu auch BGH, BauR 2004, 995 ff.). Auch handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage nicht um eine Sonderanfertigung, die eigens auf die Bedürfnisse des Klägers angepasst wurde, sondern unstreitig wurden Standardmodule verwendet (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. I-10 U 265/24, juris). bb) Der Kläger hat auch als Verbraucher gehandelt. Allein die Absicht, Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen, führt nicht zur Annahme einer Unternehmereigenschaft (so wohl auch BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 121/12, juris, unter Aufhebung des insoweit anderslautenden Urteils des OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012, Az. I-19 U 151/11, juris; zuletzt auch OLG Hamm, NZBau 2016, 362 ff.). cc) Die weiteren Voraussetzungen des § 312c BGB sind indes nicht gegeben. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vertrag nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist. Zwar erfolgte der eigentliche Vertragsschluss, Abgabe der verbindlichen Bestellung durch den Kläger und Auftragsbestätigung durch die Beklagte, über Fernkommunikationsmittel. Zuvor, am 26.08.2022, sind jedoch die Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Vertreter der Beklagten, Herrn xxx, vor Ort in Rahmen eines persönlichen Gesprächs durchgeführt worden, was die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts ausschließt. Ein solches ist nämlich dann nicht gegeben, wenn zwar die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen ohne persönlichen Kontakt abgegeben werden, aber die vorangegangenen Vertragsverhandlungen nicht aus der Ferne vorgenommen worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um echte Verhandlungen handelte und in diesem Rahmen dem Verbraucher alle für ihn erforderlichen Informationen übermittelt worden sind. Es muss allerdings auch genügen, wenn der Verbraucher sich wie bei einem Ladengeschäft über den wesentlichen Vertragsinhalt informieren konnte und direkten Kontakt mit dem Unternehmer oder Personen seiner Sphäre hatte, sodass er ggf. nachfragen und die bei Fernabsatzgeschäften typischen Informationsdefizite auf diese Weise beseitigen konnte (zum Ganzen: BGH, NJW 2018, 1387 ff.; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, BGB § 312c Rn. 4; BeckOK BGB/Martens, 74. Ed. 01.05.2025, BGB § 312c Rn. 15; Koch in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, BGB § 312c Rn. 7; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312c Rn. 34; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312c Rn. 19; jeweils m.w.N.). Der Zeuge xxx hat glaubhaft bekundet, dass im Rahmen des Gesprächs am 26.08.2022 vor Ort alle Details des Angebots vom 26.08.2022 durchgegangen worden seien, welche identisch gewesen seien mit denen des Angebots vom 31.08.2022, das Vertragsbestandteil wurde. Der Zeuge hat sogar das am 26.08.2022 erstellte „Individuelle Energiekonzept“ zur Akte gereicht, das er mit dem Kläger durchgesprochen hat (Bl. 450 ff. d.A.). Auf Grund ihrer Detailfülle ist das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage überzeugt. Auch der Kläger musste einräumen, dass das Energiekonzept im Detail durchgesprochen worden ist. Dass einzelne Fragen evtl. noch offenblieben, etwa die Ausrichtung der Photovoltaikplatten auf dem Dach, ist unschädlich, da jedenfalls das Angebot vom 26.08.2022/31.08.2022 Bestandteil des Vertrages wurde. Damit sind alle Bestandteile des Vertrages im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 26.08.2022 im Einzelnen besprochen worden, was die Annahme eines Fernabsatzgeschäfts ausschließt. dd) Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht nach § 312b BGB, da während der Hausbesuche des Herrn Korb beim Kläger weder der Vertrag geschlossen wurde noch der Kläger ein Angebot abgegeben hat. Dies geschah vielmehr mehrere Tage später, als keine gleichzeitige Anwesenheit beider Personen außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten mehr vorlag. ee) Auf die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung kommt es nicht mehr an. b) Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB. aa) Der Batteriespeicher weist zwar einen Mangel i.S.d. § 434 BGB auf. (1) Die Parteien haben im Vertrag vereinbart, dass der Batteriespeicher eine Leistung von 7,5 kWh haben muss, was später auf 10,0 kWh erhöht wurde. Dies stellt eine vereinbarte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dar. Diese Vorgaben erfüllt der Batteriespeicher seit August 2023 infolge der durch die Streithelferin veranlassten Drosselung auf nur noch 70 % der vereinbarten Speicherkapazität nicht, die nunmehr seit zwei Jahren andauert und vor dem zugesagten Austausch der im Speicher verbauten NCA-Batteriezellen gegen hitzebeständigere LFP-Zellen nicht mehr rückgängig gemacht wird. Dass die Drosselung auf einem Fernzugriff durch die nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligte Streithelferin beruht, ändert nichts daran, dass der von der Beklagten veräußerte Batteriespeicher nicht mehr im sogenannten Regelbetrieb arbeiten kann. Es kommt nicht darauf an, dass der Wert von 10,0 KWh lediglich die Obergrenze der Speicherkapazität markiert und in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren nicht durchgehend ausgeschöpft wird. Denn ein Batteriespeicher, der die höchstmögliche Speicherkapazität nie erreicht, was infolge der Drosselung der Fall ist, erfüllt die vertragliche Vereinbarung offensichtlich nicht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.01.2025, Az. 6 O 116/24, nicht rechtskräftig, nicht veröffentlicht). Der Mangel lag auch im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 05.04.2023 vor. Zwar lief der Batteriespeicher nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zunächst im Regelbetrieb und erreichte die vereinbarte Speicherkapazität. Gleichwohl war er bereits bei seiner Übergabe an den Kläger mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Denn das Gerät hat die Leistungseinbuße ab August 2023 nicht etwa aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seines Zustands erfahren. Vielmehr hat die Streithelferin, die seit der Herstellung vorhandene Beschaffenheit der Batteriespeicher zum Anlass genommen, sämtliche Akkumulatoren aus der Baureihe, zu der das Gerät des Klägers zählt, bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen in den gedrosselten Betrieb zu versetzen, um ihrer produktsicherheitsrechtlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG nachzukommen. Das mit der Drosselung einhergehende Leistungsdefizit hat seine Ursache mithin in der seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unverändert gebliebenen Beschaffenheit des Batteriespeichers und war bereits beim Gefahrübergang angelegt. Dass sich die Notwendigkeit der Drosselung erst im Nachhinein, nämlich nach einer ungewöhnlichen Häufung von Brandereignissen und der damit einhergehenden Presseberichterstattung, ergeben hat, ändert daran nichts (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris). Hinzu kommt, dass das vereinbarte Leistungsmaximum von 10,0 KWh nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann. Die Streithelferin hat die seit August 2023 andauernde Drosselung auf 70 % der vereinbarten Speicherkapazität explizit als Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur „Marktberuhigung“ bezeichnet, was das Vorliegen eines Risikos i.S.d. § 2 Nr. 22 ProdSG, also eine Sachlage impliziert, die deutlich über das allgemeine Lebensrisiko („Technologierisiko“), für das weder die Beklagte noch die Streithelferin haftet, hinausgeht (anders wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. I-10 U 265/24, juris; OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025, Az. 10 U 923/24, juris). Die Berechtigung dieser Schlussfolgerung verdeutlicht die Bezugnahme der Streithelferin auf die Vorkehrungspflichten gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG, die den Hersteller auf den Fall vorbereiten sollen, dass sich ein Risiko i.S.d. § 2 Nr. 22 ProdSG bei einem bereits bereitgestellten Produkt realisiert. Die Argumentation der Beklagten und der Streithelferin ist insoweit widersprüchlich, als sie einerseits die Leistungsdrosselung als eine von der Beschaffenheit des Batteriespeichers unabhängige Vorsichtsmaßnahme bezeichnen, andererseits aber deren produktsicherheitsrechtliche Unabdingbarkeit betonen. Ginge die Brandgefahr der Baureihe, der das vom Kläger erworbene Gerät angehört, nicht über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte „Technologierisiko“ hinaus, wäre die ergriffene Maßnahme nicht - und erst recht nicht die geplante kostenintensive Umrüstung sämtlicher Geräte der genannten Baureihe auf LFP-Zellen - notwendig und würde von einem markterfahrenen Wirtschaftsakteur wie der Streithelferin, die den damit einhergehenden Aufwand eigens hervorhebt, nicht ergriffen. Wäre die Drosselung aus Sicht der Streithelferin nicht unbedingt erforderlich, um den unter Umständen gravierenden Folgen eines erneuten Batteriebrands zuvorzukommen, wäre sie spätestens der Aufforderung des Klägers vom 24.01.2024 nachgekommen, den Batteriespeicher in seine Ausgangsfunktion zurückzuversetzen. Stattdessen hat sie wiederholt erklärt, sie werde die Drosselung bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen nicht zurücknehmen. Diese Aussage fasst der verständige Käufer dahin auf, dass das Versetzen des Batteriespeichers in den Regelbetrieb mit derart hohen Risiken behaftet ist, dass selbst einem ausdrücklichen Verlangen danach aus Sicherheitsgründen nicht entsprochen werden kann (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris). (2) Ob darüber hinaus weitere Mängel vorliegen, etwa durch den Einbau minderwertiger Batteriezellen aus China, bedarf keiner Entscheidung. Eine Beweisaufnahme hierüber ist daher entbehrlich. (3) Auch kann offenbleiben, ob der Batteriespeicher eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB ist und sich daraus eine Mangelhaftigkeit ergibt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2025, Az. I-10 U 265/24, juris). (4) Die Tatsache, dass der Batteriespeicher zur ordnungsgemäßen Funktion eine Internetverbindung benötigt, begründet allerdings keinen Mangel. Eine Internetverbindung ist vielmehr branchenüblich und entspricht dem Stand der Technik, was allgemein bekannt ist. Zudem ist die Internetverbindung im Vertrag auch explizit vereinbart worden („Smart Home Ready“, „kostenloses Monitoring über Web und App“, „Dauerhafter Internetanschluss erforderlich!“, S. 2 des Angebots vom 26.08.2022, Bl. 465 d.A.). bb) Der Mangel am Batteriespeicher selbst ist auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Erheblichkeit eines Mangels ist i.d.R. zu bejahen, wenn die Mangelbeseitigungskosten 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen (Grüneberg/Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, BGB § 323 Rn. 32 m.w.N.). Da vorliegend der Speicher insgesamt ausgetauscht werden muss, erreichen die Nachbesserungskosten 100 % der vereinbarten Gegenleistung für den Batteriespeicher. Zudem ist die Speicherkapazität die wichtigste Kerngröße eines Stromspeichers. Durch die Reduzierung der Speicherkapazität ist der Kläger seit August 2023 durchgehend - und nicht, wie die Streithelferin behauptet, nur kurzfristig - daran gehindert, den selbst produzierten Strom in dem Umfang zu speichern und für sich zu verbrauchen, den die vertraglich vereinbarte Speicherkapazität von 10,0 KWh erlaubt. Stattdessen ist er gezwungen, überschüssigen Strom in das Netz einzuspeisen und in erhöhtem Maße von ihm selbst benötigten Strom dem Netz zu entnehmen. Dessen ungeachtet kann ein von der Streithelferin befürchteter Brand, der Grund für die Drosselung der Speicherkapazität ist, selbst dann, wenn seine Wahrscheinlichkeit nicht hoch ist, derart schwerwiegende Folgen haben, dass dem Kläger mit einer bloßen Kaufpreisminderung nicht hinreichend gedient wäre. Der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, Letztere leiste an die Käufer der betroffenen Batteriespeicher „Kulanzzahlungen“ zum Ausgleich der mit der Drosselung einhergehenden Geldeinbuße, ändert daran nichts. Denn obschon solche Ausgleichszahlungen der Pflichtverletzung an Gewicht nehmen, bleibt die Schwelle der Erheblichkeit überschritten, zumal sie in erster Linie der Vorbeugung von Schadensersatzforderungen dienen, die gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden können (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.01.2025, Az. 6 O 116/24, nicht rechtskräftig, nicht veröffentlicht). cc) Hiernach ist der Kläger an sich zum Teilrücktritt hinsichtlich des Batteriespeichers berechtigt, nicht hingegen zu einem vollständigen Rücktritt vom gesamten Vertrag. Liegt eine Schlechtleistung einer (abgrenzbaren) Teilleistung vor, sind § 323 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BGB nebeneinander anwendbar (Grüneberg/Grüneberg BGB, 84. Aufl. 2025, BGB § 323 Rn. 27 m.w.N., auch zur Gegenmeinung; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 323 Rn. 276). Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB sind nicht gegeben. Dass der Kläger ohne den Batteriespeicher kein Interesse an der gesamten Anlage hätte, wie er vortragen lässt, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, anfänglich keinerlei Interesse an einem Batteriespeicher gehabt zu haben. Warum es ihm jetzt gerade auf einen solchen ankommen soll, ist nicht erklärlich. Dass die eingebaute Photovoltaikanlage auch ohne den Batteriespeicher betrieben werden kann, haben Beklagte und Streithelferin versichert. Einzige Voraussetzung ist, dass ein externer Wechselrichter eingebaut wird. Angesichts des deutlich überwiegenden Anteils der Photovoltaikanlage am Gesamtpreis und der Tatsache, dass diese vollkommen fehlerfrei läuft, ist es dem Kläger zuzumuten, die Anlage umzurüsten und zumindest die Photovoltaikanlage zu behalten. Auch ist es unstreitig möglich, die Anlage mit einem Batteriespeicher eines anderen Herstellers mit integriertem Wechselrichter zu betreiben. dd) Der Rücktritt scheitert im Übrigen auch daran, dass die Beklagte mit Hilfe der Streithelferin dem Kläger seit November 2023, also noch vor dem Nachbesserungsverlangen, eine Nachbesserung im Wege des Austauschs des Batteriespeichers angeboten hat. Ob die vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung von zwei Wochen ordnungsgemäß bemessen (so wohl OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025, I-2 U 5/25, juris) oder zu kurz war, kann offenbleiben, da der Kläger nach § 475d Abs. 1 BGB ohnehin nicht zu einer Fristsetzung verpflichtet war. Es war dem Kläger durchaus zuzumuten, das Nachbesserungsangebot anzunehmen, auch wenn die Streithelferin keinen konkreten Termin zur Nachbesserung mitteilen konnte. Voraussetzung für eine konkrete Terminplanung wäre ohnehin gewesen, dass der Kläger sich mit der Nachbesserung einverstanden erklärt hätte, denn die Beklagte kann das Anwesen des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung betreten. Da eine solche bislang fehlt, war die Beklagte auch nicht zu einer näheren Terminsabsprache verpflichtet. Dem Kläger ist es auch zumutbar, einen Speicher mit LFP-Zellen einbauen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als er selbst vorträgt, LFP-Zellen seien den verbauten NCA-Zellen technisch überlegen. Allein die Behauptung, eine Nachbesserung müsse mit NCA-Zellen erfolgen, da nur diese vertraglich vereinbart gewesen seien, greift zu kurz. Denn die Parteien haben v.a. einen funktionsfähigen Batteriespeicher vereinbart. Auf welchem Wege die versprochene Leistung erreicht wird, ist nachrangig. Auch die Behauptung des Klägers, er habe das Vertrauen in die Streithelferin verloren und lehne daher eine Nachbesserung mit Speichern aus deren Herstellung ab, ist nicht ausreichend. Der Kläger trägt selbst vor, LFP-Zellen seien weniger gefährlich als NCA-Zellen und technisch höherwertig, so dass nicht ersichtlich ist, warum kein Vertrauen in eine derartige Nachbesserung seitens der Streithelferin bestehen sollte. c) Die Frage der Anrechenbarkeit von Nutzungsvorteilen und deren Höhe bedarf keiner Entscheidung (vgl. hierzu instruktiv LG Münster, Urteil vom 16.12.2024, Az. 12 O 81/24, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 29.01.2025, Az. 6 O 116/24, nicht rechtskräftig, nicht veröffentlicht). 2. Aus denselben Gründen scheiden auch die Zinsforderung und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. Auch ein Annahmeverzug besteht nicht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 Satz 1-Satz 3 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 45.768,71 € festgesetzt. Die Streithelferin stellt Batteriespeicher her. Die Beklagte vertreibt u.a. Photovoltaikanlagen und die von der Streithelferin hergestellten Batteriespeicher und baut diese ein. Nachdem der Mitarbeiter der Beklagten, Herr xxx, zweimal zu Gesprächen im Haus des Klägers war, schloss der Kläger am 31.08.2022 online mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher. Der Kaufpreis betrug hiernach 49.121,22 € inkl. USt. Der Anteil des Preises, der auf die Montage der Anlage entfiel, betrug 10-20 %. Der Anteil, der auf den Batteriespeicher entfiel, betrug, nach späterer Aufstockung des Speichers, 13.900,00 €, abzgl. einem Rabatt von 7 %. Grundlage der Bestellung des Klägers war das Angebot der Beklagten vom selben Tage. Die Bestellung enthielt folgenden Passus: „Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Bestellung wird auf die Anlage KGR 15 (Bl. 362 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 14.09.2022. Hieraus ergibt sich ein Gesamtkaufpreis von 44.268,71 €. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Auftragsbestätigung wird auf die Anlage KGR 10 (Bl. 286 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte führte die Leistungen aus. Der Batteriespeicher wurde am 05.04.2023 eingebaut. Die Beklagte stellte am 11.04.2023 eine Rechnung über 44.268,71 € (Anlage KGR 12, Bl. 296 ff. d.A.). In den ersten Monaten des Jahres 2022 gerieten mehrere Batteriespeicher aus der Herstellung der Streithelferin in Brand. Am 09.03.2022 deaktivierte diese daraufhin 66.000 Speichersysteme. Im Juni 2022 wurden diese wieder in Betrieb gesetzt. Am 19.03.2023 drosselte die Streithelferin die Leistung der baugleichen Batteriespeicher auf 50 %. Im Mai 2023 wurde ein Software-Update aufgespielt. Seit August 2023 laufen die baugleichen Batteriespeicher mit 70 % der Leistung. Die Streithelferin bot den Eigentümern der Speicher, so auch dem Kläger, an, die Speicher gegen andersartige Speicher (LFP-Zellen statt NCA-Zellen) auszutauschen. Das erste Angebot stammt von November 2023. Zudem bot sie an, für die geringere Leistungsfähigkeit auf Grund der Drosselung einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Mit Schreiben vom 13.03.2024 erklärte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten den Widerruf des Vertrages und den Rücktritt vom Vertrag. Als Grund wurde die Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers angegeben. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage KGR 14 (Bl. 337 f. d.A.) Bezug genommen. Diesem Schreiben vorausgegangen war eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung am Batteriespeicher binnen zwei Wochen. Der Kläger behauptet, in dem bei ihm verbauten Batteriespeicher seien, ebenso wie bei allen baugleichen von der Streithelferin ausgelieferten Speichern, minderwertige Zellen aus China verbaut worden. Diese entsprächen nicht dem Stand der Technik. Eine Nachbesserung sei nicht möglich, da mit den vertraglich vereinbarten NCA-Zellen kein Betrieb mit einer 100 %-igen Leistung möglich sei. Er ist daher der Ansicht, dass der von ihm erklärte Rücktritt wirksam sei. Da der Speicher, was unstreitig ist, einen internen Wechselrichter habe, habe die Photovoltaikanlage im Übrigen keinen Nutzen für ihn, so dass er vom gesamten Vertrag zurücktreten könne. Ein Mangel ergebe sich auch aus der gedrosselten Leistung und daraus, dass der Speicher nicht ohne Verbindung zum Internet funktioniere. Zudem habe er den Vertrag auch wirksam widerrufen. Er habe als Verbraucher gehandelt und es handele sich um ein Fernabsatzgeschäft. Da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß sei, sei der Widerruf auch nicht verspätet. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 45.768,71 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Batteriespeichers nebst Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Nachdem der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 keinen Antrag gestellt hat, ist ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, welches dem Klägervertreter am 09.09.2024 zugestellt worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.09.2024, der noch am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.09.2024, Az. 6 O 80/24, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 45.768,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des xxx-Batteriespeichers mit der Seriennummer xxx sowie der gesamtem Photovoltaikanlage xxx zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers und der verbundenen Photovoltaik-Anlage befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.001,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf sei unberechtigt. Da alle wesentlichen Punkte, insbesondere der Preis, bereits vor Ort zwischen Herrn xxx und dem Kläger besprochen worden seien, sei kein Fernabsatzgeschäft gegeben. Zudem sei der Kläger auch nicht als Verbraucher anzusehen. Auch der Rücktritt sei nicht wirksam, da der Speicher nicht mangelhaft sei. Zudem könne der Rücktritt keinesfalls den gesamten Vertrag erfassen, da allenfalls eine Einschränkung am Speicher festzustellen sei, was für den gesamten Vertragsgegenstand unerheblich sei. Hilfsweise werde aufgerechnet mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung i.H.v. 7.865,31 €. Die Rechtsanwaltskosten seien keinesfalls ersatzfähig. Die Streithelferin ist der Auffassung, eine Mangelhaftigkeit des Speichers sei nicht gegeben. Bei der angeblichen Brandgefahr handele es sich vielmehr um ein allgemeines Technologierisiko. Dieses habe der Kläger auch gekannt bzw. hätte es kennen müssen. Auch die Leistungsreduzierung stelle keinen Sachmangel dar. Zu dieser sei es lediglich gekommen, da sie ihrer Pflichten aus dem ProdSG habe nachkommen müssen. Die Internetverbindung der Anlage sei branchenüblich und stelle ebenfalls keinen Mangel dar. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf die Protokolle vom 11.12.2024 (Bl. 361 ff. d.A.) und 06.08.2025 (Bl. 443 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.