Beschluss
2 U 5/25
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0411.2U5.25.00
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Leitsätze
Zur Frage, ob Angaben zur Kapazität der Speicherbatterie einer Photovoltaikanlage Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung sein und einen Sachmangel begründen können, wenn diese Kapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann
Tenor
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob Angaben zur Kapazität der Speicherbatterie einer Photovoltaikanlage Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung sein und einen Sachmangel begründen können, wenn diese Kapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gründe Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. I. Die Berufung wendet sich unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen die landgerichtliche Einschätzung, der von der Streithelferin hergestellte Batterieheimspeicher (im Folgenden nur: Batteriespeicher), den der Kläger im Zuge der Anschaffung einer Photovoltaikanlage zur privaten Nutzung von der Beklagten erworben hat, sei mangelhaft und der Kläger insoweit zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Maßgeblich wenden die Beklagte und die Streithelferin ein, die seit August 2023 ununterbrochene Drosselung der Speicherkapazität auf 70% der vertraglich vereinbarten Maximal-Leistung von 5 KWh nebst Einschränkung der Lade- und Entladeleistung durch einen Fernzugriff der Streithelferin beruhe auf einer Vorsichtsmaßnahme und erfolge unabhängig von der Beschaffenheit des vom Kläger erworbenen Batteriespeichers, der weder eine erhöhte Brandgefahr aufweise noch anderweitig zu bemängeln sei. Insbesondere entspreche der Batteriespeicher mit den eingebauten Nickel-Cobalt-Lithium-Zellen (im Folgenden: NCA-Zellen), die nach wie vor Marktstandard seien, dem derzeitigen Stand der Technik. Dass jedem Elektrogerät ein nicht auszuräumendes Betriebsrisiko anhafte, sei allgemein bekannt und begründe nicht dessen Fehlerhaftigkeit. Vielmehr handele es sich um eine Auswirkung des sogenannten allgemeinen Lebensrisikos und sei von jedem Käufer hinzunehmen. Ohnehin habe der Batteriespeicher des Klägers bei seiner Übergabe im August 202 2 im Regelbetrieb einwandfrei funktioniert, während die Drosselung erst rund ein Jahr später vorgenommen worden sei. Vom Vorliegen eines Sachmangels im ausschlaggebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs könne somit auch unter Berücksichtigung der in § 477 BGB zu Gunsten des Verbraucherkäufers normierten Beweislastumkehr keine Rede sein. Dies gelte auch für den vom Landgericht additiv angenommenen Mangelverdacht. Unter diesem Aspekt sei von einer Mangelhaftigkeit des vom Kläger erworbenen Batteriespeichers schon deswegen nicht auszugehen, weil sich ein etwaiger Mangelverdacht ausräumen lasse, indem der Batteriespeicher auf eine bestehende Brandgefahr hin untersucht werde. Die hiernach erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens dürfe nicht unter Rückgriff auf das – restriktiv anzuwendende – Rechtsinstitut des Mangelverdachts unterbleiben, andernfalls eine Beweisaufnahme in jedem Fall, in dem ein Sachmangel in Streit stehe, obsolet wäre. § 475b BGB sei auf den Streitfall zum einen nicht anwendbar, weil die vom Kläger erworbene Photovoltaikanlage keine Sache mit digitalen Elementen iSd § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB darstelle. Zum anderen unterliege die Beklagte keiner Aktualisierungspflicht. Schließlich greift die Berufung ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Auffassung auf, die vom Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2024 gesetzte 14-tägige Frist zur Nacherfüllung sei mit Blick auf die technische Komplexität eines jeden Batteriespeichers und den hohen Prüfaufwand, der infolge der Brandereignisse im Jahr 2023 angefallen sei, unangemessen kurz gewesen. Selbst wenn eine zu kurz bemessene Frist lediglich dazu führe, dass eine angemessene Frist in Gang gesetzt werde, hätte der Kläger nicht unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der von ihm gesetzten Frist den Rücktritt vom Kaufvertrag über den Batteriespeicher erklären dürfen. Überdies sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht erheblich und der Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen nunmehr, das am 16. Dezember 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (Az.: 12 O 81/24) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen erster und zweiter Instanz sowie auf das landgerichtliche Sitzungsprotokoll vom 25. November 2024 (Bl. 297 f. eALG) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidungen wird auf das landgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2024 verwiesen. II. Die Einwände der Berufung sind unbegründet. Weder weist das landgerichtliche Urteil einen Rechtsfehler im Sinne von § 546 ZPO auf, noch rechtfertigen die vom Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für die Beklagte günstigere abweichende Bewertung der Rechtslage, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, der Kläger sei wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über den Batteriespeicher zurückgetreten, da das Gerät einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aufweise. a) Die Parteien haben im März 2022 einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers geschlossen, den das Landgericht zu Recht und von der Berufung unangefochten als Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montagepflicht qualifiziert hat (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 2004 – VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850, 851 und vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845 Rn. 16 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 6. August 2024 – 2 U 75/23, EnWZ 2024, 420 Rn. 14 ff.). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2016 (Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13, WM 2016, 1806 Rn. 18 ff.), die auf der Anwendung werkvertraglicher Vorschriften beruht, betraf eine in entscheidenden Punkten andere Fallgestaltung und hat somit für den Streitfall keine wegweisende Bedeutung. b) Ob es sich außerdem um den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen iSd § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB handelt, bedarf, wenngleich hierfür gute Argumente sprechen (vgl. BT-Drucks. 19/27424, S. 30 f.), keiner abschließenden Klärung. Denn auch in diesem Fall gilt allein das Verbrauchsgüterkaufrecht mit seinen Ergänzungen in §§ 475b, 475c und 477 Abs. 2 BGB (BeckOGK BGB/Fries, Stand: 1.2.2025, § 327a Rn. 22; MünchKommBGB/Lorenz, 9. Aufl., § 475b Rn. 1). § 475b Abs. 2 BGB bestimmt nach wie vor den Gefahrübergang als den für das Vorliegen eines Sachmangels maßgeblichen Zeitpunkt und enthält lediglich für Leistungsdefizite im Zusammenhang mit Aktualisierungspflichten hiervon abweichende Regelungen. Folglich greift § 475b Abs. 3 Nr. 1 BGB den subjektiven Mangelbegriff gemäß § 434 Abs. 2 BGB auf und erhebt ihn auch beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen zum Maßstab für die Mangelfreiheit der Kaufsache. Gleiches gilt sinngemäß über § 475b Abs. 4 Nr. 1 BGB für den objektiven Mangelbegriff gemäß § 434 Abs. 3 BGB. Ergänzungen finden sich wiederum nur in Bezug auf Aktualisierungen der digitalen Elemente, die – wie noch zu zeigen sein wird – im Streitfall keiner gesonderten Erörterung bedürfen. c) Die Parteien haben insoweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Batteriespeichers iSd § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB getroffen, als das Gerät unstreitig eine maximale Speicherkapazität von 5 KWh sowie eine maximale Ladeleistung von 1.250 W und eine maximale Entladeleistung von 2.500 W aufweisen sollte. Diese Vorgaben erfüllt der Batteriespeicher seit August 2023 infolge der durch die Streithelferin veranlassten Drosselung auf nur noch 70% der vereinbarten Speicherkapazität, die seit mehr als eineinhalb Jahren andauert und vor dem zugesagten Austausch der im Speicher verbauten NCA-Batteriezellen gegen hitzebeständigere Lithium-Eisenphosphat-Batteriezellen (im Folgenden: LFP-Zellen) nicht mehr rückgängig gemacht wird, nicht. Dass die Drosselung auf einem Fernzugriff durch die nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligte Streithelferin beruht, ändert nichts daran, dass der von der Beklagten veräußerte Batteriespeicher nicht mehr im sogenannten Regelbetrieb arbeiten kann. Entgegen der von der Streithelferin erstinstanzlich vertretenen Meinung kommt es nicht darauf an, dass der Wert von 5 KWh lediglich die Obergrenze der Speicherkapazität markiert („maximal“) und in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren nicht durchgehend ausgeschöpft wird. Denn ein Batteriespeicher, der die höchstmögliche Speicherkapazität nie erreicht, was infolge der Drosselung der Fall ist, erfüllt die vertragliche Vereinbarung offensichtlich nicht. Folgerichtig macht die Streithelferin diesen rechtlichen Ansatz im Berufungsverfahren nicht mehr geltend. Ebenso wenig verhilft der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung eigens erwähnte Umstand, dass der Batteriespeicher zumindest in eingeschränktem Umfang seinen Zweck erfülle, der Berufung zum Erfolg. Denn dass der Batteriespeicher nicht gänzlich nutzlos ist, ändert nichts an dem mit der Drosselung einhergehenden Leistungsdefizit gegenüber dem Vertragssoll. d) Lediglich im Ansatz zutreffend nehmen die Beklagte und die Streithelferin die Regelung des § 434 Abs. 1 BGB in den Blick, wonach die Kaufsache (nur) beim Gefahrübergang, also bei der Übergabe und Inbetriebnahme des Batteriespeichers am 29. August 202 2 (§ 446 Satz 1 BGB), den subjektiven wie objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entsprechen muss (vgl. zum Gefahrübergang bei mangelhafter Leistung im Fall einer Gattungsschuld MünchKommBGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 434 Rn. 8 mwN). Mängel, die erst nach Gefahrübergang eintreten, liegen vorbehaltlich vom Verkäufer zu vertretender Verschlechterungen nicht im Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts (BeckOK BGB/Faust, 73. Edition, § 434 Rn. 23). Richtig ist auch, dass die Streithelferin als Herstellerin des Batteriespeichers nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten iSd § 278 Satz 1 BGB in Bezug auf deren Vertragspflicht gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 86/16, NJW 2018, 291 Rn. 24, vom 9. Juni 2020 – VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 18 und vom 29. November 2023 – VIII ZR 164/21, NJW 2024, 1262 Rn. 19; kritisch BeckOGK BGB/Schaub, Stand: 1.9.20224, § 278 Rn. 68.1 mwN). Bestand die Ursache des Mangels dagegen bereits beim Gefahrübergang und war der Mangel zu diesem Zeitpunkt nur noch nicht aufgetreten, ist der Kaufgegenstand gleichwohl mangelhaft (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 31 ff. [zur richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB aF]; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 434 Rn. 7). e) Letzteres ist hier der Fall. Zwar lief der Batteriespeicher nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zunächst im Regelbetrieb und erreichte die vereinbarte Speicherkapazität. Gleichwohl war er bereits bei seiner Übergabe an den Kläger mangelhaft iSd § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Denn das Gerät hat die Leistungseinbuße ab August 2023 nicht etwa aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seines Zustands erfahren. Vielmehr hat die Streithelferin, deren Fachkunde der Senat als gegeben voraussetzt, die seit der Herstellung vorhandene Beschaffenheit der Batteriespeicher zum Anlass genommen, sämtliche Akkumulatoren aus der Baureihe, zu der das Gerät des Klägers zählt, bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen in den gedrosselten Betrieb zu versetzen, um – wie sie einräumt – ihrer produktsicherheitsrechtlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG nachzukommen. Das mit der Drosselung einhergehende Leistungsdefizit hat seine Ursache mithin in der seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unverändert gebliebenen Beschaffenheit des Batteriespeichers und war bereits beim Gefahrübergang angelegt. Dass sich die Notwendigkeit der Drosselung erst im Nachhinein, nämlich nach einer ungewöhnlichen Häufung von Brandereignissen und der damit einhergehenden Presseberichterstattung, ergeben hat, ändert nach Maßgabe der vorstehend skizzierten Grundsätze daran nichts. f) Obgleich der Umstand, dass der vom Kläger erworbene Batteriespeicher einer Leistungseinbuße unterliegt, deren Ursache in der seit der Herstellung unveränderten Beschaffenheit liegt, bereits isoliert betrachtet einen Sachmangel iSd § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB begründet, kommt hinzu, dass das vereinbarte Leistungsmaximum von 5 KWh nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann. aa) Die Streithelferin hat die seit August 2023 andauernde Drosselung auf 70% der vereinbarten Speicherkapazität explizit als Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur „Marktberuhigung“ bezeichnet (S. 12 und 18 des Schriftsatzes vom 9. August 2024, Bl. 138, 144 eALG), was das Vorliegen eines Risikos iSd § 2 Nr. 22 ProdSG, also eine Sachlage impliziert, die deutlich über das wiederholt apostrophierte allgemeine Lebensrisiko („Technologierisiko“), für das weder die Beklagte noch die Streithelferin haftet, hinausgeht. Die Berechtigung dieser Schlussfolgerung verdeutlicht die Bezugnahme der Streithelferin auf die Vorkehrungspflichten gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG, die den Hersteller auf den Fall vorbereiten sollen, dass sich ein Risiko iSd § 2 Nr. 22 ProdSG bei einem bereits bereitgestellten Produkt realisiert (NK-ProdR/U. Schütte, 1. Aufl., § 6 ProdSG Rn. 40; Klindt, ProdSG, 3. Aufl., § 6 Rn. 48). Wie der Kläger mit Recht bemerkt, haftet der Argumentation der Beklagten und der Streithelferin insoweit ein unauflösbarer logischer Widerspruch an, als sie einerseits die Leistungsdrosselung als eine von der Beschaffenheit des Batteriespeichers unabhängige Vorsichtsmaßnahme bezeichnen, andererseits aber deren produktsicherheitsrechtliche Unabdingbarkeit betonen. Ginge die Brandgefahr der Baureihe, der das vom Kläger erworbene Gerät angehört, nicht über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte „Technologierisiko“ hinaus, wäre die ergriffene Maßnahme nicht – und erst recht nicht die geplante kostenintensive Umrüstung sämtlicher Geräte der genannten Baureihe auf LFP-Zellen – notwendig und würde von einem markterfahrenen Wirtschaftsakteur wie der Streithelferin, die den damit einhergehenden Aufwand eigens hervorhebt, nicht ergriffen. Wäre die Drosselung aus Sicht der Streithelferin nicht unbedingt erforderlich, um den unter Umständen gravierenden Folgen eines erneuten Batteriebrands zuvorzukommen, wäre sie spätestens der Aufforderung des Klägers vom 8. Februar 2024 nachgekommen, den Batteriespeicher in seine Ausgangsfunktion zurückzuversetzen. Stattdessen hat sie wiederholt erklärt, sie werde die Drosselung bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen, die sie selbst als „state of the art“, also als Produkt auf dem neuesten Stand der technischen Entwicklung, bezeichnet (Anlage KGR 6, Bl. 37 eALG), unter keinen Umständen zurücknehmen. Diese Aussage fasst der verständige Käufer – und mit ihm der Senat – dahin auf, dass das Versetzen des Batteriespeichers in den Regelbetrieb mit derart hohen Risiken behaftet ist, dass selbst einem ausdrücklichen Verlangen danach aus Sicherheitsgründen nicht entsprochen werden kann (vgl. zur Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2009 – 22 U 166/08, juris Rn. 39). bb) Der von der Beklagten und der Streithelferin angestellte Vergleich mit anderen Elektrogeräten wie Kühlschränken und ähnlichem, die ebenfalls einem nicht auszuräumenden allgemeinen Betriebsrisiko unterliegen, geht an der Sache vorbei. Denn der reihenweise veranlasste Fernzugriff auf die Funktion der Batteriespeicher beruht gerade nicht auf einem rein theoretischen Brandrisiko, sondern erfolgte – wie die Presseberichterstattung zeigt – nach wiederholten Bränden in den Jahren 2022 und 2023 anlassbezogen und ausschließlich für eine bestimmte Baureihe, nämlich für diejenige, die von den Brandereignissen betroffen war. Andernfalls dürfte kein einziges Elektrogerät bis zu seiner Kapazitätsgrenze betrieben werden, was offenkundig nicht zutrifft. g) Als gleichermaßen unbegründet erweist sich der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, der Batteriespeicher des Klägers sei einer Untersuchung auf eine Brandgefahr hin zugänglich und ein Mangelverdacht damit aufklärbar. Zum einen bedarf es von vornherein keines Rückgriffs auf die Rechtsfigur des Mangelverdachts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juli 2017 – V ZR 250/15, NJW 2018, 389), da dem Batteriespeicher des Klägers – wie aufgezeigt – ein konkreter Mangel anhaftet, indem er nicht bis zur vereinbarten Leistungsgrenze gefahrlos betrieben werden kann (vgl. zur Abgrenzung auch OLG Hamm, Urteil vom 28. November 2022 – 22 U 28/22, NJW-RR 2023, 140 Rn. 38 [Blindgänger-Verdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück]). Zum anderen hätte es der Beklagten im Rahmen der von ihr gemäß § 439 Abs. 1 BGB geschuldeten Nachbesserung oblegen, einen Mangelverdacht durch geeignete Aufklärungsmaßnahmen, namentlich durch die von der Streithelferin nunmehr geforderte Untersuchung des vom Kläger erworbenen Batteriespeichers, auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2022 – V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Mai 2002 – 2 U 165/01, juris Rn. 28). Nichts dergleichen hat sie indes getan, sondern den Rückschluss auf ein dem Batteriespeicher innewohnendes erhöhtes Gefahrenpotenzial – wie dargelegt – dadurch bekräftigt, dass sie eine Rücknahme der Drosselung ohne Austausch der Batteriezellen ausgeschlossen hat. h) Ob die Beklagte die Drosselung der Speicherkapazität nebst Be- und Entladeleistung zu vertreten hat, was sie mit ihrer Berufungsbegründung unter Verweis auf eine vermeintliche Entscheidungsprärogative der Streithelferin in Abrede stellt („bewusste Entscheidung der Streithelferin“), bedarf keiner abschließenden Klärung. Der vom Kläger begehrte Teilrücktritt ist verschuldensunabhängig ausgestaltet; verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche macht der Kläger dagegen nicht geltend. i) Die vom Kläger – mit Blick auf § 475d Nr. 1 BGB überobligatorisch – gesetzte Frist zur Nacherfüllung war entgegen der Auffassung der Berufung nicht unangemessen kurz. Wie ausgeführt, hätte die Beklagte innerhalb der 14-tägigen Frist den Batteriespeicher des Klägers untersuchen und entweder umgehend eine Umrüstung des Geräts veranlassen oder, für den Fall, dass sich eine erhöhte Brandgefahr nicht bestätigte, die Streithelferin veranlassen müssen, die Drosselung zurückzunehmen. Dass und weshalb solche Maßnahmen nicht durchführbar gewesen sein sollen, legt die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte durfte sich als vom Kläger berechtigterweise auf Nacherfüllung in Anspruch genommene Verkäuferin gerade nicht mit dem pauschalen Hinweis begnügen, sie habe den Fernzugriff nicht veranlasst. Sie selbst hat dafür einzustehen, dass die von ihr veräußerten Geräte die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und Leistungsdefizite im Rahmen der Nacherfüllung zu beheben. Im Übrigen hat der Kläger mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 15. November 2024 (Bl. 278 eALG) erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag über den Batteriespeicher erklärt. Dass die seither ohne für den Kläger erkennbare Abhilfemaßnahmen verstrichene Zeitspanne von rund 15 Monaten seit der letzten Drosselung, die der Beklagten von Beginn an bekannt war, angemessen iSd § 475d BGB ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede. j) Schließlich ist der Rücktritt nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die in der Lieferung des nach obigen Erwägungen mangelhaften Batteriespeichers liegende Pflichtverletzung der Beklagten (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht unerheblich ist. aa) Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich iSd § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16, vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12 und vom 11. Dezember 2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46). Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung, der hier vorliegt, indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23, vom 6. Februar 2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16 und vom 11. Dezember 2019, aaO). Denn die von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung ist auch im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und der dabei anzustellenden Interessenabwägung beachtlich (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013, aaO Rn 17). bb) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Pflichtverletzung der Beklagten nicht als unerheblich im genannten Sinne dar. Die Speicherkapazität ist die wichtigste Kerngröße eines Stromspeichers und unterschreitet aufgrund der Verringerung um 30% auf 3,5 KWh nicht nur die vereinbarte Speicherkapazität von 5 KWh deutlich, sondern liegt zudem unterhalb der für Privathäuser üblichen Speicherkapazität zwischen 4 KWh und 16 KWh. Durch die Reduzierung der Speicherkapazität ist der Kläger seit August 2023 durchgehend – und nicht, wie die Streithelferin behauptet, nur kurzfristig – daran gehindert, den selbst produzierten Strom in dem Umfang zu speichern und für sich zu verbrauchen, den die vertraglich vereinbarte Speicherkapazität von 5 KWh erlaubt. Stattdessen ist er gezwungen, überschüssigen Strom in das Netz einzuspeisen und in erhöhtem Maße von ihm selbst benötigten Strom dem Netz zu entnehmen, was Sinn und Zweck einer privat betriebenen Photovoltaikanlage erkennbar zuwiderläuft. Dessen ungeachtet kann ein von der Streithelferin befürchteter Brand, der Grund für die Drosselung der Speicherkapazität ist, selbst dann, wenn seine Wahrscheinlichkeit nicht hoch ist, derart schwerwiegende Folgen haben, dass dem Kläger mit einer bloßen Kaufpreisminderung nicht hinreichend gedient wäre. Seine Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, er habe das Vertrauen in die Streithelferin – und damit in die von ihr hergestellten Produkte – verloren, ist nachvollziehbar und verdeutlicht, dass es sich nicht um eine geringfügige Vertragsstörung handelt, die sich anders als durch einen (Teil-)Rücktritt sachgerecht beheben lässt. Der Einwand der Beklagten und der Streithelferin, Letztere leiste an die Käufer der betroffenen Batteriespeicher „Kulanzzahlungen“ zum Ausgleich der mit der Drosselung einhergehenden Geldeinbuße, ändert daran nichts. Denn obschon solche Ausgleichszahlungen der Pflichtverletzung an Gewicht nehmen, bleibt die Schwelle der Erheblichkeit überschritten, zumal sie in erster Linie der Vorbeugung von Schadensersatzforderungen dienen, die gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden können. 2. Die vom Landgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 2 getroffene Feststellung greift die Berufung ebenso wenig an wie die zugesprochene Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten einschließlich der jeweiligen Zinsansprüche. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen .