Urteil
7 O 402/15
LG Frankenthal 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFRAPF:2016:0705.7O402.15.00
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Leitsätze
1. Wird zu einem bestehenden Verbraucherdarlehensvertrag mit Ablauf einer dort geregelten Zinsbindungsphase eine neue Vertragsvereinbarung lediglich zu den Vertragskonditionen geschlossen, ohne zugleich ein neues Kapitalnutzungsrecht zu begründen (sog. unechte Abschnittsfinanzierung), so steht dem Darlehensnehmer aus der Neuregelung des Finanzierungsabschnitts kein eigenständiges bzw. neues Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag zu.(Rn.21)
Das gilt auch dann, wenn der Vertrag als „Neuvertrag“ bezeichnet wird, solange jedenfalls tatsächlich eine Neuauszahlung von Darlehensvaluta nicht stattgefunden hat.(Rn.23)
2. Enthält ein Änderungsvertrag zu einem Darlehensvertrag, mit dem für die Zukunft die Vertragskonditionen neu geregelt werden sollen, eine Widerrufsbelehrung, so ist diese Widerrufsbelehrung als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts anzusehen.(Rn.25)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird zu einem bestehenden Verbraucherdarlehensvertrag mit Ablauf einer dort geregelten Zinsbindungsphase eine neue Vertragsvereinbarung lediglich zu den Vertragskonditionen geschlossen, ohne zugleich ein neues Kapitalnutzungsrecht zu begründen (sog. unechte Abschnittsfinanzierung), so steht dem Darlehensnehmer aus der Neuregelung des Finanzierungsabschnitts kein eigenständiges bzw. neues Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag zu.(Rn.21) Das gilt auch dann, wenn der Vertrag als „Neuvertrag“ bezeichnet wird, solange jedenfalls tatsächlich eine Neuauszahlung von Darlehensvaluta nicht stattgefunden hat.(Rn.23) 2. Enthält ein Änderungsvertrag zu einem Darlehensvertrag, mit dem für die Zukunft die Vertragskonditionen neu geregelt werden sollen, eine Widerrufsbelehrung, so ist diese Widerrufsbelehrung als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts anzusehen.(Rn.25) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass er aus dem verfahrensgegenständlichen Darlehensvertrag nichts mehr schulde, besteht nicht. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Beklagte nun – siehe etwa die Darlehenskontoauszüge Anlagen K 4 und K 5 – die von ihr geltend gemachte Zinsschadensforderung richtig errechnet hat und tatsächlich ein Sollsaldo in Höhe von 30.527,41 € besteht. Da die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, es sei gar nichts mehr geschuldet, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an, einen exakten Saldo zur errechnen. Der Feststellungsantrag kann schon dann keinen Erfolg haben, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger den Sollsaldo durch Zahlung von 260.590,17 € am 07.10.2013 vollständig zurückgeführt hätte. Wie dem Darlehenskontoauszug vom 08.10.2013 (Anlage K 3, Bl. 20 d. A.) entnommen werden kann, belief sich der Sollstand unmittelbar vor der Zahlung des Klägers – und damit zu einem Zeitpunkt, als die Zinsschadensforderungen der Beklagten noch nicht eingerechnet waren – auf 270.232,70 €. Auf die Frage, weshalb er der Auffassung sei, es seien aus dem Darlehens seinerzeit noch exakt 260.590,17 € geschuldet gewesen, erklärte der im Termin vom 14.06.2016 informatorisch befragte Kläger, dass er nach erklärtem Widerruf eigenständig eine Berechnung eines Rückabwicklungssaldos unter Berücksichtigung von Nutzungsersatzansprüchen vorgenommen habe. Indes war der mit Schreiben vom 18.09.2013 erklärte Widerruf des Klägers nicht wirksam, so dass ein unter dem seinerzeitigen Sollsaldo in Höhe von 270.232,70 € liegender Rückabwicklungssaldo nicht bestand. Hinsichtlich des Vertrages aus dem Jahre 2006 fehlt es bereits an einem gesetzlichen Widerrufsrecht aus § 355 BGB a.F. Wurde einem Darlehensnehmer durch eine Vereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt und handelt es sich um den Fall einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung, d.h. um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen, da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen, steht ihm bezüglich dieser Vereinbarung kein Widerrufsrecht zu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2012, 6 U 35/11). So liegen die Dinge hier. Der Vertrag aus dem Jahre 2006 ist ausdrücklich als „Zinsforwardvereinbarung“ bezeichnet. Zwar wird er als „neuer Vertrag“ bezeichnet, auch ist von einer Auszahlung der Valuta die Rede. Allerdings gab es unstreitig keine Neuauszahlung eines über die bereits in 1996 überlassene Valuta hinausgehenden Betrages, bei der genannten Summe handelte es sich um bereits in 1996 überlassenes Kapital. Bereits bei Abschluss des in 1996 geschlossenen Altvertrages, der eine jährliche Tilgung von nur einem Prozent vorsah, war klar, dass das Darlehen nicht zum Ablauf der Zinsbindung am 15.06.2006 zurückgeführt sein würde, das Kapital war somit von Vornherein für einen längeren Zeitraum überlassen. Die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht fänden nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der neuen Vereinbarung ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12, Rn. 21). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das weit über 2006 hinausgehende Kapitalnutzungsrecht war nach Vorstehenden bereits im Vertrag von 1996 zumindest angelegt. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31.05.2016, wonach der neue Vertrag aus dem Jahre 2006 mangels ausdrücklicher Bezugnahme auf den Altvertrag aus 1996 wegen Verstoßes gegen die Schriftform formnichtig sei und deshalb auch der Altvertrag aus dem Jahre 1996 der Nichtigkeit anheimfalle, überzeugt nicht. Beide Verträge sind schriftlich abgeschlossen. Aus dem Satz „Neuer Vertrag wegen neuer Zins- und Tilgungsvereinbarung ab 16.06.2006“ wird zudem deutlich, dass es eben auch einen alten Vertrag gibt. Obgleich somit hinsichtlich des Vertrages aus 2006 vorliegend kein gesetzliches Widerrufsrecht bestand, muss sich die Beklagte an den gleichwohl erteilten Widerrufsinformationen – die Vertragsinhalt geworden sind – insoweit festhalten lassen, als hierdurch ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist. Dieses zweiwöchige vertragliche Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs am 18.09.2013 bereits seit geraumer Zeit abgelaufen. Aus dem Umstand, dass dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde, kann nicht gefolgert werden, dass sich die Beklagte hierdurch freiwillig dem Regime der für gesetzliche Widerrufsrechte geltenden Regelung des § 355 BGB a. F. unterworfen hätte. Daher bedarf die Frage, ob die verwendete Belehrung den Anforderungen des § 355 BGB a.F. genügte, vorliegend keiner Beantwortung. Die Klage war daher mit den auf §§ 91 Absatz 1, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Darlehensvertrags. Der Kläger (nebst weiteren Personen auf Darlehensnehmerseite) schloss mit der Beklagten am 13.1.2006 einen Darlehensvertrag mit der Nr. 3430703713 über einen Betrag von 310.954,94 € mit einem bis 2016 festgeschriebenen Darlehenszinssatz von 4,2 %. Dem Darlehensvertrag (Bl. 15 ff. d. A.) war eine Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. 18 d. A.), die u. a. folgende Passage enthielt: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt […]. Als Verwendungszweck ist im Vertrag angegeben: Neuer Vertrag wegen neuer Zins- und Tilgungsvereinbarung ab 16.06.2006 „Zinsforwardvereinbarung“ Bereits im Jahre 1996 hatte der Kläger (und die übrigen Darlehensnehmer) mit der Beklagten ein Darlehen über 645.000 DM (Gesamtbetrag inklusive Zinsen u. Kosten: 1.729.484,98 DM) vereinbart, der Zinssatz war bis 15.06.2006 festgeschrieben. Hinsichtlich der Tilgung hatte man seinerzeit eine jährliche Tilgung von einem Prozent – beginnend ab dem 01.07.2001 – vereinbart (Anlage B 1, Bl. 53 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 18.09.2013 (Bl. 19 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages aus dem Jahre 2006. Mit Datum vom 07.10.2013 zahlte der Kläger einen Betrag in Höhe von 260.590,17 € an die Beklagte. Zum 30.6.2015 weist der Darlehenskontoauszug einen Sollsaldo in Höhe von 30.527,41 € auf. Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2006 sei fehlerhaft, daher sei der Vertrag im Jahre 2013 noch widerrufbar gewesen. Der neue Vertrag aus dem Jahre 2006 sei selbständig vom alten Vertrag zu betrachten, es handele sich nicht bloß um eine Prolongation. Insbesondere sei mit dem neuen Vertrag auch ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden. Zahlungen auf das Darlehen seien nach erfolgter Rückführung des Betrages in Höhe von 260.590,17 € nicht mehr geschuldet, der von der Beklagten mitgeteilte Saldo nicht nachvollziehbar. Er beantragt, 1. festzustellen, dass für die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer: 3430703713 keine Forderungen mehr gegenüber dem Kläger bestehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie ist der Auffassung, da den Klägern im Rahmen der Prolongationsvereinbarungen ohnehin kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, hätten sie überhaupt nicht belehrt werden müssen. Daher sei allenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, das lange abgelaufen sei. Belehrungsfehler seien überdies nicht erkennbar. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.