Urteil
7 U 182/16
OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2018:0627.7U182.16.00
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Leitsätze
1. Eine Formulierung zum Fristbeginn, wonach die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Ausfertigung der Vertragsurkunde ausgehändigt wird, ist zulässig, da sie ein generelles vertragliches Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist auf den nach der Gesetzeslage spätesten Zeitpunkt enthält und damit dem Verbraucher günstig ist.(Rn.86)
(Rn.87)
2. Eine Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist ist fehlerhaft, wenn diese nicht nur mit zwei Wochen angegeben wird, sondern alternativ für den Fall, dass die Belehrung „nicht taggleich mit dem Vertragsschluss“ erfolgt, mit einem Monat (entgegen OLG Köln, 4. März 2016, 13 U 252/15, OLG Düsseldorf, 9. Februar 2017, 6 U 80/16).(Rn.91)
(Rn.92)
(Rn.93)
(Rn.94)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.07.2016, Az.: 7 O 402/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.138,88 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 96% und die Beklagte 4% zu tragen.
IV. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Formulierung zum Fristbeginn, wonach die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Ausfertigung der Vertragsurkunde ausgehändigt wird, ist zulässig, da sie ein generelles vertragliches Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist auf den nach der Gesetzeslage spätesten Zeitpunkt enthält und damit dem Verbraucher günstig ist.(Rn.86) (Rn.87) 2. Eine Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist ist fehlerhaft, wenn diese nicht nur mit zwei Wochen angegeben wird, sondern alternativ für den Fall, dass die Belehrung „nicht taggleich mit dem Vertragsschluss“ erfolgt, mit einem Monat (entgegen OLG Köln, 4. März 2016, 13 U 252/15, OLG Düsseldorf, 9. Februar 2017, 6 U 80/16).(Rn.91) (Rn.92) (Rn.93) (Rn.94) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.07.2016, Az.: 7 O 402/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.138,88 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 96% und die Beklagte 4% zu tragen. IV. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Der Kläger macht zuletzt einen Anspruch wegen behaupteter Formnichtigkeit eines Darlehensvertrags geltend. Hilfsweise verlangt er Nutzungsersatz wegen des seiner Auffassung nach wirksamen Widerrufs seiner auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und verlangt weiter hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr zustehen. Der Kläger nahm im Jahr 1996 gemeinsam mit weiteren Darlehensnehmern bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Volksbank H… eG - ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen über einen Nettokreditbetrag von ... DM auf (vgl. den Darlehensvertrag Anlage B1, Bl. 53 ff. d. A.; siehe auch Anlage K12, Bl. 91 ff. d. A.). Es wurde eine Zinsfestschreibung bis 15.06.2006 vereinbart. Die Tilgung sollte jährlich in Höhe von 1% des ursprünglichen Darlehensbetrags zuzüglich der durch Tilgung ersparten Zinsen erfolgen. Die Leistungsrate aus Zins und Tilgung wurde zunächst mit monatlich 3.525,00 DM angegeben (vgl. Bl. 55 d. A.). Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 23.01.2006 - wiederum zusammen mit weiteren Vertragspartnern/Darlehensnehmern - eine als Darlehensvertrag überschriebene Vereinbarung, die ein „Darlehen“ über ...... € auswies (Vertragsnummer ....., Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.). Es wurden ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 4,29 % und eine Zinsbindung bis zum 30.05.2016 vereinbart. Ratenzahlungen sollten beginnend mit dem 30.06.2006 mit monatlich 1.500,00 € erfolgen. Im Vertrag wurde unter Ziff. 2. als Verwendungszweck folgende Angabe aufgenommen: „Neuer Vertrag wegen neuer Zins- und Tilgungsvereinbarung ab 16.06.2016 „Zinsforwardvereinbarung“ Beginn der Zinsfestschreibung 16.06.2016“ Unter Ziff. 9 wurden folgende weitere Darlehensbedingungen vereinbart: „(...) Der Darlehensnehmer nimmt das Darlehen zwischen dem 15.06.2006 und dem 15.07.2006 ab.(…) Das Darlehen wird zu einem Auszahlungskurs von 100 % im Juni 2006 ausgezahlt. Für den Darlehensnehmer besteht eine Abnahmeverpflichtung bis spätestens zum Ende des in Ziffer 2 genannten Auszahlungsmonats auch für den Fall, dass die Marktkonditionen zum Auszahlungstermin günstiger sind als der gesicherte Zinssatz. Bei Nichtabnahme oder teilweiser Nichtabnahme dieses Darlehens hat der Darlehensnehmer der Bank den Schaden zu ersetzen, dessen Höhe sich nach den bestehenden Marktverhältnissen bemisst. (…)“ Dem Vertrag aus dem Jahr 2006 war eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, die unter anderem - wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18 d. A. verwiesen - folgenden Inhalt enthielt: „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge (...) Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. (…) Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (…) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.(…)“ In der Rubrik „Finanzierte Geschäfte“ verwendete die Beklagte beide Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts kumulativ und ging zudem auf die Lage bei Finanzierung der Überlassung einer Sache ein. Eine gesonderte Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte im Jahr 2006 nicht. Die Beklagte führte das Darlehenskonto zum Darlehen aus dem Jahr 1996 unter der Kontonummer des Darlehens aus dem Jahr 2006 fort und vermerkte unter dem 14.06.2006 eine „Zinssatzänderung individuell“ (vgl. Anlage B2, Bl. 188 d. A.). Mit eigenem Schreiben vom 18.09.2013 erklärte der Kläger - aufgrund entsprechender Vollmacht auch für zwei weitere Darlehensnehmer - den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Anlage K2, Bl. 19 d. A.). Die ursprüngliche weitere Darlehensnehmerin W hatte ihren Miteigentumsanteil bereits mit notarieller Urkunde vom 20.09.2012 bzw. 04.10.2012 an den Kläger veräußert und übertragen. Anlässlich dieser Veräußerung war der Kläger in die Rechte und Pflichten von Frau Walz aus dem Darlehensvertrag eingetreten; die Beklagte entließ Frau Walz als Darlehensnehmerin aus der Schuldhaft im Jahr 2014 nach Rückführung des überlassenen Darlehenskapitals durch den Kläger an die Beklagte. Am 07.10.2013 überwies der Kläger den aus seiner Sicht noch offenen Darlehensbetrag von ... € (vgl. Anlage K3, Bl. 20 RS d. A.). Am 20.12.2013 gewährte die Beklagte die Briefe zu den als Sicherheit bestellten Grundschulden zurück und übergab dem Kläger korrespondierende notariell beglaubigte Löschungsbewilligungen. Am 30.12.2013 buchte die Beklagte von dem Darlehenskonto eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ..... € ab, die sie jedoch unter dem 26.03.2014 wieder gutschrieb (vgl. Anlagen K4 und K5, Bl. 21 f. d. A.). Am 26.03.2014 nahm die Beklagte mit dem Betreff „Neuberechnung Forderung aufgrund Widerruf Neue Zinsvereinbarung“ eine Sollstellung von ... € vor. Der Aufforderung des Klägers, das zum 30.06.2015 mit einem Sollstand von 30.527,41 € geführte Darlehenskonto als ausgeglichen auszuweisen (vgl. Anlagen K6 und K7, Bl. 23 ff. d. A.), kam die Beklagte nicht nach. Auch in der Folge teilte die Beklagte lediglich mit, dass sie die Rechtsauffassung des Klägers zum Widerruf nicht teile (vgl. Anlage K10, Bl. 28 d. A.). Am 31.12.2015 wies das Konto einen Sollstand von ... € auf (vgl. Anlage K13, Bl. 105 d. A.). Der Kläger hat vorgetragen, der Darlehensvertrag vom 23.01.2006 sei durch den Widerruf vom 18.09.2013 wirksam beendet worden. Bei diesem habe es sich um einen eigenständigen Vertrag und nicht nur eine bloße Prolongation eines bestehenden Darlehensvertrags oder eine unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt. Vielmehr habe dieser ausweislich der vereinbarten Darlehensbedingungen eine Novation bzw. echte Abschnittsfinanzierung dargestellt. Die Widerrufsbelehrung habe mehrere Fehler aufgewiesen. Insbesondere sei die Belehrung durch die Verwendung des Begriffs „taggleich“ unverständlich. Sie könne dahin verstanden werden, dass die Belehrung auch vor Vertragsschluss hätte erfolgen können, was im Gesetz jedoch nicht vorgesehen sei. Die Dauer der Widerrufsfrist sei daher und auch wegen der Formulierung im Übrigen nicht genau zu bestimmen. Da die Beklagte trotz der Rückgewähr der Sicherheiten weiterhin Zinsen auf das Darlehen berechne, bestehe ein Interesse an der begehrten Feststellung. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich die Sollstellung des Darlehenskontos ergebe. Diese werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Unter Berücksichtigung von Nutzungsersatzansprüchen habe „über den Daumen gepeilt“ nur noch eine offene Forderung zu Gunsten der Beklagten von ... € bestanden, die - insofern unstreitig - ausgeglichen worden sei. Der Beklagten würden zudem auch dann keine Ansprüche zustehen, wenn ihrer Auffassung gefolgt würde. Der Vertrag aus dem Jahr 2006 nehme nicht hinreichend deutlich auf den Vertrag aus dem Jahr 1996 Bezug, weswegen er als Abänderung von diesem nicht der gebotenen Schriftform genüge, was zur Nichtigkeit beider Vereinbarungen führe. Die damit bestehenden Rückabwicklungsansprüche hätten in jedem Fall die Folge, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr zustünden. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass für die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... keine Forderungen mehr gegenüber dem Kläger bestehen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger habe kein Widerrufsrecht zugestanden, da es sich bei der Vereinbarung vom 23.01.2006 mangels Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts nicht um ein Verbraucherdarlehen gehandelt habe. Angesichts der im Darlehensvertrag aus dem Jahr 1996 vereinbarten Tilgung von 1% jährlich sei eine Laufzeit von etwa 60 Jahren vereinbart gewesen. Diese sei durch die Vereinbarung vom 23.01.2006 nicht verändert worden. Vielmehr habe nach Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung lediglich eine neue Vereinbarung zur Höhe der Zinsen getroffen werden müssen. Der Annahme, dass es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung handele, stehe auch der Wortlaut der geschlossenen Vereinbarung nicht entgegen, da dieser kein konstitutives Gewicht habe. Ein Widerrufsrecht habe dem Kläger damit bereits nicht zugestanden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht habe nicht bestanden. Sollte durch die Beifügung einer nicht erforderlichen Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht begründet worden sein, so wäre dieses zur Zeit der Erklärung des Widerrufs längst erloschen gewesen. Unabhängig davon sei die Belehrung auch wirksam gewesen, da sie den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Insbesondere sei es unschädlich, dass die Belehrung den Fristbeginn gegebenenfalls geringfügig hinausgeschoben habe, da dies im Interesse des Kunden liege und nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führen könne. Der Beklagten habe zusätzlich zu den bezahlten ... € noch eine offene Valuta von ... € zugestanden. Zu dieser sei angesichts der vorzeitigen Rückführung des Darlehens aufgrund einer korrigierten Zinsschadenberechnung ein Betrag von ...… € hinzuzurechnen. Daneben würden kontinuierlich weitere Zinsansprüche entstehen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien bereits mangels einschlägiger Anspruchsgrundlage nicht zu erstatten. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen - wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 110 ff. d. A. Bezug genommen - ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass er aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag nichts mehr schulde, bestehe nicht. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Beklagte die Zinsschadensforderung richtig berechnet habe und der Sollstand zutreffend sei. Da die Klage auf die Feststellung gerichtet sei, dass der Kläger gar nichts mehr schulde, komme es auf den exakten Saldo nicht an. Der Feststellungsantrag könne schon dann keinen Erfolg haben, wenn sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger das Darlehen durch die erbrachte Zahlung von ... € vollständig zurückgeführt habe. Ausweislich der zur Akte gereichten Kontoauszüge habe vor dieser Zahlung ein Sollstand von ... € bestanden. Soweit der Kläger angegeben habe, die erbrachte Zahlung unter Berücksichtigung von Nutzungsersatzansprüchen berechnet zu haben, greife dies nicht durch. Denn der erklärte Widerruf sei nicht wirksam gewesen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht habe für den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 nicht bestanden, da es sich mangels Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts um eine unechte Abschnittsfinanzierung gehandelt habe. Der Vertrag sei ausdrücklich als „Zinsforwardvereinbarung“ bezeichnet worden. Eine Neuauszahlung von Kapital habe es unstreitig nicht gegeben. Das weit über das Jahr 2006 hinausgehende Kapitalnutzungsrecht sei vielmehr bereits in dem Vertrag aus dem Jahr 1996 angelegt gewesen. Die Auffassung des Klägers, dass der neue Vertrag mangels ausdrücklicher Bezugnahme auf den Altvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden sei, überzeuge nicht. Beide Verträge seien schriftlich abgeschlossen worden. Zudem werde hinreichend deutlich gemacht, dass es einen früheren Vertrag gegeben habe. Soweit aufgrund der erteilten Widerrufsbelehrung ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden sei, sei die zweiwöchige Widerrufsfrist zur Zeit der Widerrufsbelehrung bereits abgelaufen gewesen. Allein aus der vertraglichen Vereinbarung eines Widerrufsrechts könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte sich den Regelungen der §§ 355 ff. BGB habe unterwerfen wollen. Ob die Belehrung den Anforderungen des § 355 BGB a. F. genügt habe, könne daher dahinstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge zunächst weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt. Mit Schriftsatz vom 07.06.2017 (Bl. 223 ff. d. A.) hat der Kläger seinen Antrag neu gefasst und auch seinen Vortrag angepasst. Er bringt nunmehr vor, dass er sich die Rechtsauffassung der Beklagten, nach der es sich bei dem Darlehensvertrag vom 23.01.2016 um eine Prolongation gehandelt habe, ausdrücklich zu eigen mache. Zu eigen mache sich der Kläger den Sachvortrag, wonach die Beklagte im Januar 2006 lediglich eine neue Konditionenvereinbarung habe treffen wollen. Dieser Sachvortrag, insbesondere die seinerzeitige Motivationslage der Beklagten, werde zugestanden. Hieran sei der Senat aufgrund des Grundsatzes der Parteiautonomie gebunden. Die Auffassung, dass es sich um eine Novation gehandelt habe, werde nur noch hilfsweise vertreten. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2006 sei jedoch auch aus materiellrechtlichen Gründen als reine Konditionenanpassung und nicht als eigenständiger Darlehensvertrag anzusehen. Entscheidend sei, dass es sich bei dem ursprünglichen Darlehensvertrag aus dem Jahr 1996 um eine unechte Abschnittsfinanzierung handele. Darin sei hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten eine 1%ige Tilgung zuzüglich ersparter Zinsen, mithin eine Zeit der Kapitalüberlassung von 25 bis 30 Jahren vereinbart, während die Zinsbindung lediglich auf 10 Jahre festgelegt worden sei. Es habe daher im Jahr 2006 keine Notwendigkeit bestanden, einen erneuten Darlehensvertrag abzuschließen. Dies habe die Beklagte auch in ihrem Schreiben vom 12.01.2006 zum Ausdruck gebracht (Anlage B3). Dass der Kläger aufgrund der Vertragsurkunde und den entsprechenden Formulierungen den Eindruck habe gewinnen müssen, es solle ein eigenständiger Darlehensvertrag geschlossen werden, schade nicht, da es für ihn nicht darauf angekommen sei. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass keine Umbuchung des Kapitals nach Inkrafttreten der neuen Konditionen vorgenommen worden sei. Schließlich spreche dafür, dass das Kapital entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 bis heute nicht förmlich abgenommen worden sei, ohne dass die Beklagte die vereinbarte Bereitstellungsprovision von 0,25% monatlich eingefordert habe. Die Auffassung, dass es sich um eine Prolongation gehandelt habe, führe zu einer bis in das Jahr 1996 rückwirkenden Formnichtigkeit des gesamten Darlehens, die aufgrund der Inanspruchnahme des Darlehens nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB bzw. § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 VerbrKrG zu einer „zinsreduzierten Heilung“ führe. Denn die Vereinbarung aus dem Jahr 2006 nehme nicht ausreichend auf den Vertrag aus dem Jahr 1996 Bezug. Unter anderem die Überschrift mit „Darlehensvertrag“ und die im Verwendungszweck erfolgte Bezugnahme auf einen „neuen Vertrag“, der geschlossen werden solle, würden eine eindeutige Bezugnahme vermissen lassen und der Annahme einer Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung sogar explizit entgegenstehen. Die mangelnde Schriftform führe zur Nichtigkeit des Vertrags. Im Ergebnis bedeute dies, dass der Kläger seit Auszahlung des Darlehens lediglich einen Zins von 4% p. a. zu zahlen habe, was zu einer Überzahlung in Höhe von ... € führe, die nunmehr mit dem neuen Hauptantrag zurückverlangt werde. Die Auffassung der Beklagten, dass eine Konditionenneuvereinbarung formlos ergehen könne, sei abzulehnen. Es sei dogmatisch zwingend, dass eine solche Vereinbarung eine Änderung bzw. Ergänzung eines bestehenden Darlehensvertrags sei, bei der die gesetzlichen Rahmenbedingungen und somit auch die Formerfordernisse des Verbraucherdarlehensrechts weiterhin gelten würden. Der Einwand der Verjährung sei verspätet und unsubstantiiert. Verjährung liege zudem auch nicht vor. Der Kläger habe frühestens durch den als Anlage K5 vorgelegten Kontoauszug vom 27.03.2014, in dem die Beklagte „Neuberechnung Forderung aufgrund Widerruf neue Zinsvereinbarung“ als Verwendungszweck mitgeteilt habe, erkennen können, dass die Beklagte von einer Konditionenneuvereinbarung und nicht von einem Neuerungsvertrag ausgegangen sei. Ferner sei die Verjährung durch einen von dem Kläger unter dem 14.12.2016 zur staatlich anerkannten Gütestelle Florian Stoll in München gestellten Güteantrag gehemmt gewesen. Da die Beklagte der Gütestelle durch Schreiben vom 19.01.2017 mitgeteilt habe, dass sie an dem Güteverfahren nicht teilnehmen wolle, sei das Scheitern des Güteversuchs festgestellt worden. Schließlich sei ein Verjährungsbeginn aufgrund der unübersichtlichen und schwierigen Rechtslage nicht eingetreten. Die entsprechende Antragsumstellung sei auch zulässig. Da die Formnichtigkeit bereits erstinstanzlich thematisiert worden sei, liege hierin keine Klageänderung, sondern nur eine sinnvolle Umstellung, auf die bereits das Landgericht hätte hinwirken müssen. Zudem habe der Kläger erst durch die Abtretungserklärungen der beiden weiteren Darlehensnehmer vom 25. bzw. 26.11.2016 die Aktivlegitimation erlangt. Soweit hilfsweise die Auffassung vertreten werde, dass es sich um eine Novation gehandelt habe, habe der Kläger wirksam den Widerruf erklärt. Insofern werde auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen. Nach Verrechnung der aufgrund des wirksamen Widerrufs bestehenden Ansprüche verbleibe ein Anspruch zu Gunsten des Klägers von ... €. Zuzüglich Verzugszinsen bis einschließlich 30.06.2017 würden sich ...… € ergeben. Dieser Anspruch werde nunmehr hilfsweise geltend gemacht. Weiter hilfsweise werde an der negativen Feststellungsklage festgehalten. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 05.07.2016, Az. 7 O 402/15, aufzuheben. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn ... € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 01.07.2017 zu bezahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.341,28 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 01.07.2017 zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass für die Beklagte aus dem Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... keine Forderung mehr gegenüber dem Kläger besteht, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurück- sowie die geänderte Klage abzuweisen. Sie verteidigt das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger sei aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 kein „frisches Geld“ zur Verfügung gestellt worden. Eine Umbuchung des Kapitals habe nicht stattgefunden. Es seien lediglich die Zinshöhe und die Ratenhöhe angepasst worden. Daran ändere die formale Betrachtungsweise des Klägers nichts. Die getroffene Vereinbarung sei insofern vor dem Hintergrund der Korrespondenz der Parteien zu verstehen. Sie sei getroffen worden, nachdem die Beklagte dem Kläger erläutert habe, dass die Konditionsvereinbarung zum 15.06.2006 ende (Anlage B 3, Bl. 189 d. A.). Die Änderung der Kontonummer sei vermutlich allein auf die Fusion der früheren Vertragspartnerin des Klägers mit der Beklagten zurückzuführen. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden. Auch ein vertragliches Widerrufsrecht habe zur Zeit der Erklärung des Widerrufs nicht mehr bestanden. Hinsichtlich der geänderten Klage trägt die Beklagte vor, der Kläger könne nur Zahlung an alle Gläubiger gemäß § 432 BGB fordern. Hierzu gehöre Frau W. Der Umstand, dass diese aus der Haftung für das Darlehen entlassen worden sei, ändere nichts daran, dass sie mit dem Kläger und den anderen Darlehensnehmern nicht Gesamtgläubigerin i. S. v. § 428 BGB sei. Bei einem unterstellt wirksamen Widerruf nähmen alle ursprünglichen Darlehensnehmer an dem Rückgewährschuldverhältnis teil. Das spätere Ausscheiden eines Darlehensnehmers aus dem Darlehensverhältnis ändere nichts daran, dass er Mitgläubiger eines etwaigen Rückgewährschuldverhältnisses sei. Frau .... habe keinerlei Ansprüche an den Kläger abgetreten. Im Übrigen seien deren Ansprüche verjährt. Der Kläger verkenne, dass nach Ablauf der Zinsbindung die Vereinbarung von Zinsen nicht dem Schriftformerfordernis des § 492 BGB unterfalle. Zinsänderungen seien vielmehr formlos möglich. Aber selbst bei einer unterstellten Formnichtigkeit der Prolongationsvereinbarung führe dies nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit des gesamten Darlehensvertrages. Der Vertrag aus dem Jahr 1996 erfülle alle Formerfordernisse. Zudem sei die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderungshöhe nicht nachvollziehbar. Würde man unterstellen, dass sich der Zins auf 4% jährlich reduziert habe, wäre die Zinsdifferenz 1,55% für die ersten zehn Jahre und 0,2% für die Folgejahre. Der Kläger könne nur die zu viel bezahlten Zinsen zurückfordern. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die im September 2015 erhobene negative Feststellungsklage des Klägers habe die Verjährung hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht gehemmt. Ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers sei mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt gewesen. Das Güteverfahren habe keine Hemmung der Verjährung herbeigeführt. Der Kläger habe gewusst, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, an einem Güteverfahren mitzuwirken. Diese habe in erster Instanz bereits gewonnen. Eine gütliche Einigung sei auch aufgrund der Vielzahl der zwischen den Parteien anhängigen Verfahren nicht möglich gewesen. In diesem Fall sei die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 im erklärten Einverständnis beider Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 13.06.2018 bestimmt (Bl. 287 d. A.). II. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet. Keinen Erfolg hat der nunmehrige Hauptantrag des Klägers; mit seinem ersten Hilfsantrag ist er hingegen überwiegend erfolgreich. A. Der mit Schriftsatz vom 07.06.2017 eingeführte neue Hauptantrag, mit dem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von ... € begehrt wird, führt nicht zum Erfolg. 1. Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ... € zu bezahlen, stellt allerdings eine im Sinne der §§ 533, 263 ZPO zulässige Klageänderung dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem neuen Antrag um eine bloße Umstellung i. S. v. § 264 Nr. 2 ZPO handelt, die auch im Berufungsverfahren ohne die Einschränkungen des § 533 ZPO zulässig wäre. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier erfüllt. Der Antrag ist zumindest insofern sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), als er geeignet ist, den Streit der Parteien über mögliche Ansprüche aus bzw. im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag endgültig beizulegen, da weitere in Betracht kommende Ansprüche verbeschieden werden. Der neue Antrag wirft lediglich neue Rechtsfragen auf, die im Wesentlichen auf Grundlage des bisherigen Prozessstoffs beantwortet werden können, so dass auch im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO keine Bedenken bestehen. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund der Abtretungserklärung der anderen Darlehensnehmer (Anlage KSP 4, Bl. 265 d. A.) auch zur Geltendmachung möglicher Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB aktivlegitimiert wäre. Die seitens des Klägers an die Beklagte erbrachten Zahlungen sind jedenfalls nicht rechtsgrundlos erfolgt. Die nach Auffassung des Klägers unzureichende Bezugnahme auf den Vertrag aus dem Jahr 1996 führt nicht zu einem Verstoß gegen die Schriftform, der die Herabsetzung des geschuldeten Zinses nach § 494 Abs. 2 S. 2 BGB a. F. zur Folge hat. a) Nach § 494 Abs. 2 S. 2 BGB in der vorliegend anwendbaren Fassung von 01.08.2002 bis 10.06.2010 (im Folgenden: „a. F.“) ermäßigt sich der einem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn im Vertrag entgegen § 494 Abs. 1 BGB a. F. die Angabe des Zinssatzes, des effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt. Diese Rechtsfolge, die einen Ausgleich für die aus § 494 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. folgende Heilung von Formmängeln durch Empfang oder Inanspruchnahme eines Darlehens darstellt, greift auch in bestimmten Fällen fehlender Schriftform ein. Entsprechend dem Schutzzweck der Schriftform, der einer umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers dient, ist § 494 Abs. 2 S. 2 BGB a. F. jedenfalls auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Verstoß gegen die Schriftform zu einer unzureichenden Information und Warnung des Verbrauchers geführt hat. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Erklärung des Verbrauchers nicht formgültig abgegeben wurde, weil sie nicht in einer einheitlichen Urkunde enthalten war, nur mündlich oder ohne Unterschrift erfolgt ist (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2006, 681 Rn. 24 ff.). b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In Betracht käme allein ein Verstoß gegen die Schriftform, weil die Erklärungen des Verbrauchers nicht in einer einheitlichen Urkunde enthalten waren. Dessen bedurfte es hier jedoch nicht, weil der Darlehensvertrag vom 23.01.2006 keinen Nachtrag bzw. keine Änderung des früheren Vertrags, sondern einen eigenständigen, neuen Vertrag darstellt. Es handelt sich nicht um eine unechte Abschnittsfinanzierung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass bei einem langfristigen Darlehensvertrag die Zinskonditionen für eine kürzere Laufzeit als die Darlehensvertragslaufzeit fest vereinbart sind und daher nach Ablauf der Zinsbindungszeit nur für die weitere, von Anfang an gegebene Darlehenslaufzeit die Zinsen neu vereinbart und sodann auf der Basis des fortgeltenden ursprünglichen Vertrages vollzogen werden. Solche Vereinbarungen stellen keinen eigenständigen Darlehensvertrag dar (vgl. BGHZ 159, 270, 273; BGH BKR 2013, 326, 328 f. m. w. N.; siehe auch: BGH WM 2016, 1727). Anders liegt es hingegen bei der sog. echten Abschnittsfinanzierung, bei der das Altdarlehen zur Rückzahlung fällig wird, bei der Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit sowie in den Fällen der Novation; hierbei handelt es sich jeweils um Darlehensverträge (BGH BKR 2013, 326, 329 m. w. N.). aa) Dass es sich bei dem zweiten Vertrag aus dem Jahr 2006 um eine Prolongation oder eine unechte Abschnittsfinanzierung handelt, folgt nicht daraus, dass sich der Kläger diese Auffassung der Beklagten nunmehr ausdrücklich zu eigen macht bzw. ausdrücklich zugesteht. Ein Geständnis i. S. v. § 288 ZPO ist nur hinsichtlich Tatsachen möglich, nicht hingegen im Hinblick auf eine rechtliche Beurteilung oder das Ergebnis einer Vertragsauslegung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 288 Rn. 1a m. w. N.). Zwar sind die einer Auslegung oder einer rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Tatsachen einem Geständnis zugänglich mit der Folge, dass das Gericht hieran gebunden ist (vgl. BGH WM 2015, 1246, 1247 f.). Der Kläger macht sich mit seinem Schriftsatz vom 07.06.2017 jedoch nur die Rechtsauffassung der Beklagten zu eigen (Bl. 224 d. A.). In seinem Schriftsatz vom 07.06.2018 führt der Kläger aus, dass er sich „den Sachvortrag der Beklagten, wonach die Beklagte im Januar 2006 lediglich eine neue Konditionenvereinbarung treffen wollte, zu eigen [macht] und diesen Sachvortrag, insbesondere die seinerzeitige Motivationslage der Beklagten, [zugesteht]“ (Bl. 307 d. A.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass für den Senat bindend feststeht, dass die Parteien im Jahr 2006 tatsächlich eine neue Konditionenvereinbarung getroffen haben. Für die hier gebotene Vertragsauslegung kommt es nach den Grundsätzen von §§ 133, 157 BGB nicht darauf an, was die Bank erklären wollte. Maßgeblich ist vielmehr, wie der Kläger als Empfänger der Erklärung deren Inhalt verstehen durfte (vgl. BGH NJW 1988, 1378, 1379; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 133 Rn. 28). Zwar bindet übereinstimmender Vortrag der Parteien zum Verständnis eines Vertragsinhalts das Gericht (vgl. BGH NJW 2009, 3422; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 288 Rn. 1a). Allerdings folgt aus dem oben zitierten Vortrag des Klägers nicht, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Vertrag aus dem Jahr 2006 um eine neue Konditionenvereinbarung oder Prolongation handelt. Soweit die Beklagte aufgrund einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu dem Ergebnis kommt, dass die Parteien übereinstimmend nur den bestehenden Vertrag aus dem Jahr 1996 ändern wollten (vgl. etwa Bl. 186 d. A.), so handelt es sich dabei um eine nicht zugeständnisfähige Rechtsauffassung. Eine nach außen nicht hervortretende Motivationslage der Beklagten ist für die Auslegung unerheblich. Daran ändert auch deren Zugeständnis nichts. bb) Die Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - vielmehr, dass es sich bei dem Vertrag vom 23.01.2006 um eine Novation handelt, bei der der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1996 einvernehmlich aufgehoben und durch einen neuen Darlehensvertrag ersetzt wurde. Hierin liegt ein Vereinbarungsdarlehen, durch das zwar kein erstmaliges, aber ein neues und gegenüber dem früheren selbständiges - da auf einem anderen Schuldgrund, nämlich dem neuen Vertrag beruhendes - Kapitalnutzungsrecht begründet wird (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2012], § 491 Rn. 51). (1) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass das Ende der Zinsbindungsfrist des Vertrages aus dem Jahr 1996 zum 15.06.2006 der Anlass für den Abschluss des neuen Darlehensvertrags gewesen sein dürfte. Soweit dem auch durch eine bloße Neufestlegung der Zinskonditionen hätte Rechnung getragen werden können, war dies aber gerade nicht die einzige und insbesondere nicht die vorliegend gewählte Lösung. Vielmehr handelte es sich nach den Umständen des Vertragsschlusses eindeutig um einen Neuvertrag. Hierfür spricht schon der Wortlaut als Ausgangspunkt der Auslegung des Vertrages, der die Überschrift „Darlehensvertrag/Verbraucherdarlehensvertrag“ trägt. Eine Bezugnahme auf den Vertrag aus dem Jahr 1996 - etwa durch die Bezeichnung als Zusatzvereinbarung oder Abänderung oder den Hinweis auf die Fortgeltung einzelner Regelungen aus diesem - fehlt demgegenüber gänzlich. Auch aus dem Inhalt des Vertrags ergibt sich, dass es sich um einen Neuvertrag handelte. Es wurde mit einem Betrag von ... € eine um bereits erbrachte Tilgungsleistungen reduzierte und damit gegenüber dem früheren Vertrag eigenständige Darlehensvaluta angegeben. Der unter Ziff. 2 vereinbarte Verwendungszweck weist ebenfalls eindeutig auf den Abschluss eines „neuen Vertrags“ lediglich aus Anlass des Ablaufs der Zinsbindung zum 15.06.2006 hin. Im weiteren Vertragstext wird außerdem wiederholt darauf abgestellt, dass das Darlehen an den Darlehensnehmer ausgezahlt werden soll, dieser eine Pflicht zur Abnahme habe und sich für den Fall der Nichtabnahme schadensersatzpflichtig mache. Zudem haben die Parteien die Geltung neuer Darlehensbedingungen vereinbart und insofern ergänzend geregelt, dass diese bereits für die Forwardphase gelten sollten. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn lediglich die Konditionen des Vertrags aus dem Jahr 1996 bei ansonsten unveränderter Fortgeltung desselben hätten geändert werden sollen. Entsprechendes gilt, soweit nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers neue - wenngleich nicht zur Akte gereichte - Sicherungszweckerklärungen abgegeben wurden. Fälle unechter Abschnittsfinanzierungen sehen bei Banken - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - zudem anders aus. Gerade bei Banken tritt hinzu, dass diesen die entsprechenden Unterschiede durchaus bekannt sind und sich in den verwendeten Formularen auch wiederfinden. (2) Die im Verwendungszweck unter Ziff. 2. (Anlage K1, Bl. 15 d. A.) erfolgte Bezugnahme darauf, dass es sich um eine „Zinsforwardvereinbarung“ handele, steht der dargestellten Bewertung nicht entgegen. Diese ist im Kontext mit dem unmittelbar zuvor erwähnten „neuen Vertrag“ sowie der dargestellten Pflicht zur Abnahme der Darlehensvaluta zu sehen. Hieraus folgt, dass es sich jedenfalls nicht ausschließlich um eine den Zinssatz betreffende Forward-Vereinbarung handelte. (3) Dass nach dem in der Berufungserwiderung gehaltenen Vorbringen der Beklagten keine gesonderte Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte, sondern das Darlehenskonto des Klägers lediglich unter Berücksichtigung der veränderten Zinsen fortgeführt wurde, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der zur Akte gereichte, lediglich die Zeit von 31.05.2006 bis 19.12.2006 detailliert abbildende Kontoauszug schließt nicht aus, dass die neue Darlehensvaluta in diesem rechnerisch berücksichtigt wurde. Aus der Tatsache, dass sie in diesem nicht gesondert ausgewiesen wird (Anlage B2, Bl. 188 d. A.), folgt nichts Gegenteiliges, da dies einer Ersetzung des Darlehens und einer konkludenten Verrechnung nicht entgegensteht. Zudem wurde das Darlehenskonto ausweislich der zur Akte gereichten Übersicht jedenfalls zum 31.12.2006 unter der Kontonummer des neuen Darlehensvertrags geführt (Anlage B2, Bl. 188 d. A.). Dass dies auf der Fusion der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dieser beruhte, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, wann diese erfolgt ist bzw. aus welchem Grund sie sich auf die Kontonummern hätte auswirken sollen. cc) Offen bleiben kann hier somit, ob die Annahme einer unechten Abschnittsfinanzierung oder Prolongation überhaupt zu einer Formnichtigkeit beider Verträge geführt hätte, wie der Kläger meint. B. Der Kläger hat jedoch mit seinem Hilfsantrag zu 1. teilweise Erfolg. 1. Die in der Geltendmachung des Hilfsantrags zu 1. liegende Klageänderung im Sinne einer Eventualklagehäufung ist wiederum nach § 533 ZPO zulässig. Es gilt insoweit das unter A. 1. Gesagte entsprechend. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 7.138,88 € zu, § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB. a) Der Kläger ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Widerruf begründeten Rückabwicklungsverhältnis berechtigt. Zwar sind mehrere Darlehensnehmer im Fall der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis - sei es durch mehrere Widerrufe, sei es durch einen Widerruf, der im Verhältnis zu allen Darlehensnehmern Wirkung entfaltet - Mitgläubiger mit der Folge, dass für mögliche Zahlungsansprüche nach § 432 Abs. 1 BGB nur Leistung an alle gefordert werden kann (BGH NJW 2018, 223 Rn. 27). Allerdings haben die weiteren beiden Darlehensnehmer ihre Ansprüche mit Erklärung vom 25.11.2016 gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten (Anlage KSP 4, Bl. 265 d. A.). Die Erklärung bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf Ansprüche aus den Darlehensverträgen, sondern auch aus einem möglichen Rückabwicklungsverhältnis. Die im Darlehensvertrag erwähnte vierte Darlehensnehmerin W (vgl. Anlage K1, Bl. 15 d. A.) ist unstreitig aus dem Vertrag ausgeschieden. Der Kläger hat ferner unbestritten vorgetragen, dass er in alle Rechten und Pflichten von ... .... aus dem Darlehensvertrag eingetreten ist, nachdem er zugleich deren Miteigentumsanteil erworben hat. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sie dennoch Mitgläubigerin des Rückgewährschuldverhältnisses sei, ist unzutreffend. Hat der Kläger die Stellung von ..... ..... als Darlehensnehmerin eingenommen und ist diese in der Folge aus dem Schuldverhältnis ausgeschieden, ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der sie zur Partei eines Rückgewährschuldverhältnisses macht. Dieses entsteht allein zwischen den Parteien des abzuwickelnden Vertragsverhältnisses (vgl. MüKoBGB/Gaier, 7. Aufl., § 346 Rn. 30; für den Fall der Vertragsübernahme Staudinger/Kaiser, BGB [2012], § 346 Rn. 115). b) Dem Kläger stand aus dem am 23.01.2016 geschlossenen Darlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 i.V.m. §§ 355, 357 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, im Folgenden jeweils: „a.F.“ sowie i.V.m. §§ 346 ff. BGB zu. Bei diesem Vertrag handelte es sich - wie ausgeführt - nicht um eine unechte Abschnittsfinanzierung, für die kein Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. besteht (BGHZ 159, 270, 273; BGH BKR 2013, 326, 328 f.; ZIP 2016, 1727 f.), sondern um ein Vereinbarungsdarlehen, das §§ 491, 495 Abs. 1 BGB a.F. unterfällt (BGH BKR 2013, 326, 329; MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 495 Rn. 7). c) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht mit eigenem Schreiben vom 18.09.2013 wirksam ausgeübt (Anlage K2, Bl. 19 d. A.). Schon der von ihm als einem von mehreren Darlehensnehmern erklärte Widerruf führt - soweit er berechtigt ist - dazu, dass der Darlehensvertrag insgesamt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird (BGH BKR 2017, 285 Rn 22; vgl. auch BGH NJW 2018, 223). Auf die Bevollmächtigung durch die anderen Darlehensnehmer, die zwischen den Parteien aber auch nicht im Streit steht, kommt es daher nicht entscheidend an. d) Der Widerruf war hier nicht verfristet, weil die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB a.F. gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen hatte. aa) Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. (hier in der Fassung vom 08.12.2004 bis 31.03.2008) berufen, da sie die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern inhaltliche Bearbeitungen vorgenommen hat, die die Schutzwirkung entfallen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; WM 2016, 1930, 1932 f.; WM 2017, 849, 851 f.). Diese inhaltliche Bearbeitung ergibt sich schon daraus, dass die Musterbelehrung für den Fristbeginn noch die „frühestens“-Formulierung vorsah, die die Beklagte ersichtlich einer vollständigen inhaltlichen Abänderung unterzogen hat. Weiterhin sah die Musterbelehrung in der genannten Fassung die Angabe beider Fristen nicht kumulativ, sondern nur alternativ vor (der zugehörige Hinweis 1 „wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz “ war ein Bearbeitungshinweis). Weiterhin stellt auch die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts anstatt wie in der Musterbelehrung in Bearbeitungshinweis 9 vorgesehen nur des Passenden davon unabhängig vom Vorliegen eines finanzierten Geschäftes eine inhaltliche Bearbeitung dar, die die Schutzwirkung entfallen lässt (BGH BKR 2017, 373, 374; WM 2017, 2251, 2252; WM 2017, 2259, 2260). Ob diese inhaltlichen Bearbeitungen gesetzeskonform sind oder nicht, ist für das Entfallen der Schutzwirkung unerheblich. bb) Die hier verwendete Widerrufsbelehrung ist nicht gesetzeskonform. (1) Dass die Widerrufsbelehrung nicht auf jeden Darlehensnehmer einzeln Bezug nimmt, ist allerdings unschädlich. Dies geht ersichtlich auf die am Anfang des Vertrags erfolgte „Definition“ dieses Begriffs zurück. Dort werden als „Darlehensnehmer“ alle Personen aufgeführt, denen das Darlehen vertragsgemäß zufließt (Bl. 15 d. A.). Damit ist - wie im Vertragsrecht allgemein üblich - geklärt, dass jeweils alle Darlehensnehmer angesprochen werden. Denn eine solche vorangestellte Begriffsbestimmung dient gerade der Vereinfachung von Vertragstexten, die nicht erreicht werden würde, wenn trotz der eingangs erfolgten Bezeichnung der unter den jeweiligen Oberbegriff fallenden Personen jeweils wieder alle einzelnen Personen namentlich oder durch Angabe ihrer Stellung im Vertrag aufgeführt werden würden. Der Eindruck, dass nur einem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zustehen würde, kann daher bei verständiger Würdigung nicht entstehen. (2) Nicht zu beanstanden ist ferner die Formulierung zum Fristbeginn, wonach die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Ausfertigung der Vertragsurkunde ausgehändigt wurde. (a) Die Formulierung entspricht zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB a.F.) begann die Widerrufsfrist bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher sowohl die Widerrufsbelehrung in Textform als auch die Ausfertigung der Vertragsurkunde – also des von beiden Seiten unterzeichneten Vertragstextes – erhalten hatte, sondern unter Umständen schon früher, nämlich bereits mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform und der Abgabe seines eigenen Vertragsangebotes in Schriftform. Dies geben die Belehrungen nicht hinreichend wieder, sondern erwecken den Eindruck, die Widerrufsfrist beginne stets erst mit Erhalt der Vertragsausfertigung und der Widerrufsbelehrung, obwohl sie tatsächlich bereits früher beginnen konnte. Dies ist geeignet, den Verbraucher von einem wirksamen Widerruf abzuhalten, da dieser unter Umständen zu spät erklärt werden würde. Die konkrete Verwendungssituation ist, da dies letztlich nichts anderes als den nicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Belehrungsfehler und ausgebliebenem Widerruf betrifft, unerheblich (BGH WM 2017, 1258, 1260; Senat, Urteil vom 23.11.2016, Az. 7 U 119/15 und Az. 7 U 62/16, juris). (b) Die Formulierung ist aber dennoch zulässig und damit im Ergebnis unschädlich, da sie ein generelles vertragliches Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist auf den nach der Gesetzeslage spätesten Zeitpunkt enthält und damit dem Verbraucher günstig ist. Widerrufsbelehrungen sind als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers anzusehen. Weichen sie zu Gunsten des Verbrauchers – im Sinne einer Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist oder im Sinne eines Abhängigmachens ihres Beginns von zusätzlichen Voraussetzungen – von der gesetzlichen Regelung ab, so liegt hierin regelmäßig ein Angebot auf vertragliche Abänderung der Widerrufsfrist oder ihres Beginns, das der Verbraucher durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages annimmt. Das ist wirksam, solange es sich um eine dem Verbraucher gegenüber der Gesetzeslage günstige Änderung handelt (BGH NJOZ 2009, 2520, 2522 f.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12. 2016, Az. 19 U 82/16, juris Rn. 28 ff. zur hier verwendeten Belehrung). (3) Auch die Belehrungsteile über die Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften sind insgesamt gesetzeskonform. (a) Die Belehrung über die Widerrufsfolgen war nach der damaligen Gesetzeslage ohnehin nicht geboten. Die nur teilweise Aufnahme der Widerrufsfolgen ist daher unschädlich, da die beiderseitige Pflicht zur Erstattung empfangener Leistungen dargestellt und zutreffend ist. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51). (b) Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier – kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902). Insoweit müssen Widerrufsbelehrungen für verschiedene Fallgestaltungen offen sein, solange sie dadurch nicht unverständlich oder verwirrend werden. Letzteres ist hier nicht der Fall. Durch die angegebenen und auch für einen Verbraucher verständlichen Definitionen dazu, wann ein verbundenes Geschäft vorliegt, kann der Verbraucher erkennen, ob dieser Teil der Widerrufsinformation für ihn relevant ist oder nicht. Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371 WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902). Durch den Verbindungssatz „bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstückes (…) ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn (…)“ ist für den Verbraucher klar und verständlich dargestellt, in welchen Fällen welche der beiden Definitionen eingreift. (4) Fehlerhaft ist hingegen die Belehrung über die Länge der Widerrufsfrist. Die Beklagte hat diese nicht nur mit zwei Wochen angegeben, sondern alternativ für den Fall, dass die Belehrung „nicht taggleich mit dem Vertragsschluss“ erfolgt, mit einem Monat. (a) Nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte sind Belehrungen wie die hier vorliegende zulässig. So hat das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 43) diesen Belehrungsteil wegen der dortigen Verwendung der Belehrung im Präsenzgeschäft als wirksam angesehen. Auch die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 04.03.2016, Az. 13 U 252/25) und Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2017, Az. 6 U 80/16) haben die Belehrung hinsichtlich der Fristdauer letztlich als gesetzeskonform angesehen, weil sie der Auffassung waren, die Formulierung „nicht taggleich“ sei aufgrund der vorausgegangenen Definition des Fristbeginns (erst mit Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung) für den Verbraucher erkennbar dahin zu verstehen, dass damit nur „nach“ Vertragsschluss gemeint sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 10.11.2014, Az. 9 U 119/14) hat sich mit diesem Belehrungsteil nur insoweit befasst, als es wegen diesem ein Entfallen der Schutzwirkung der Musterbelehrung angenommen hat. Den gesetzlichen Anforderungen entsprach die dortige Belehrung schon wegen der zum Fristbeginn noch verwendeten „frühestens“-Formulierung nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 09.08.2016, Az. 23 U 46/16) hat sich mit der Wirksamkeit einer inhaltsgleichen Belehrung, die von der Vorinstanz verneint worden war, gar nicht erst befasst, weil es der Meinung war, es fehle an ausreichenden Darlegungen der Berufung zur Wirksamkeit der Belehrung. (b) Der Senat teilt die Auffassung der zitierten Oberlandesgerichte indessen nicht. Gegen die auch hier verwendete alternative Fristangabe ist dem Grunde nach zwar nichts einzuwenden. Sie ist als Sammelbelehrung, die den Fall des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. einbezieht, grundsätzlich zulässig. Das Abgrenzungsmerkmal des Vertragsschlusses ist verständlich und wird im Übrigen auch vom Gesetz verwendet (BGH WM 2017, 849, 851; WM 2018, 50, 51). Die Belehrungen sind allerdings fehlerhaft, weil sie nicht der damaligen Gesetzeslage entsprechen. Die Länge der Widerrufsfrist betrug nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., der lediglich Nachbelehrungen erfasste, nur dann einen Monat, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss erteilt wurde. Hier gibt die Belehrung durch die Formulierung "nicht taggleich" aber diese Fristdauer nicht nur für den Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, sondern auch für den Fall der Belehrung vor dem Vertragsschluss an (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2016 - 19 U 82/16, juris Rn. 41 f.). Es tritt noch hinzu, dass die Formulierung „nicht taggleich“ auch solche Fälle der Frist von zwei Wochen unterstellen würde, in denen die Widerrufsbelehrung zwar am selben Tag erfolgte, aber dennoch erst nach dem Vertragsschluss (z.B. Vertragsschluss vormittags, die vergessene Belehrung wird nachmittags nachgeholt). Auch das gibt somit die Gesetzeslage nicht zutreffend wieder. Die konkrete Verwendungssituation („Präsenzgeschäft“) ist auch hier unerheblich. Ein Belehrungsfehler scheidet auch nicht deshalb aus, weil eine vertragliche Verlängerung der Widerrufsfrist auch in dem Fall, dass die Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss überlassen wird, vorliegt. Darauf, dass die Widerrufsfrist hier aufgrund der vertraglichen Vereinbarung erst mit der Aushändigung der Vertragsausfertigung begann, kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da es hier nicht um den Beginn der Frist, sondern um ihre Länge geht. Der Beginn der Frist erst mit (zusätzlicher) Aushändigung der Vertragsurkundenabschrift schließt eine Aushändigung der Widerrufsbelehrung vor dem Tag des Vertragsschlusses nicht zwingend aus. Eine zulässige Verlängerung der Widerrufsfrist läge daher nur in dem Fall vor, dass die Belehrung vor Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Abgabe des schriftlichen Vertragsangebotes des Verbrauchers erfolgte. Anders liegt es aber schon in dem Fall, in dem die Aushändigung der Belehrung – was hier vom Wortlaut dieses Belehrungsteils erfasst wäre – isoliert vor der Abgabe selbst dieser Antragserklärung des Verbrauchers erfolgen würde und die Belehrung aus diesem Grund – da nicht im Zusammenhang mit Vertragsangebot oder Vertragsschluss erfolgt – unwirksam wäre. In diesem Fall gölte eben nicht die hier von der Belehrung angegebene Frist von einem Monat. Erst recht liegt eine Verlängerung der Widerrufsfrist im Fall der zwar am selben Tag, aber erst nach dem Vertragsschluss erfolgten Belehrung nicht vor, sondern im Gegenteil eine Verkürzung, da die Belehrung diesen Fall der Frist von zwei Wochen zuordnet. cc) Dahingestellt bleiben kann somit an dieser Stelle, ob die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, weil nicht alle Darlehensnehmer im Sinne der gesetzlichen Vorgaben und der vereinbarten Belehrung eine Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. e) Die jedenfalls überwiegend erfolgte Ablösung des Darlehensvertrags steht der Wirksamkeit des Widerrufs nicht entgegen. Sie erfolgte erst am 07.10.2013 und damit nach Abgabe und Wirksamwerden der Widerrufserklärungen vom 18.09.2013 (Anlage K2, Bl. 19 d. A.). f) Auch nach § 242 BGB sind mögliche Ansprüche des Klägers nicht ausgeschlossen. aa) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ergibt sich nicht aus der Motivation der Widerrufsrechtsausübung. Auf diese Motivation kommt es nicht an, da das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einseitiges Recht zur Loslösung vom Vertrag geben soll. Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; WM 2016, 1835, 1838; WM 2016, 1930, 1935; je m.w.N.). Der bloße Umstand, dass der Kläger und seine Mitdarlehensnehmer die Verträge jahrelang ohne Beanstandung bedient haben, trägt einen Rechtsmissbrauch ebenso wenig. Gleiches gilt für das (etwaige) Ziel, günstigere Zinsen oder eine Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936). Die genannten Ziele halten sich im Rahmen der durch das Widerrufsrecht eingeräumten Möglichkeiten. bb) Die Widerrufsrechte waren auch nicht verwirkt. (1) Ein Recht ist verwirkt - mit der Folge, dass seine Ausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt -, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; RuS 2014, 340, 344, jeweils m.w.N.). Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; RuS 2014, 340, 344). (2) Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260), sind hier jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt. (a) Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und dem Widerruf liegende Zeitraum von vorliegend knapp 7 Jahren und 9 Monaten trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Dieser Zeitraum allein vermag zwar das „Zeitmoment“ der Verwirkung zu tragen, für sich genommen aber noch nicht das „Umstandsmoment“, nach dem sich der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht. (b) Maßgebend für die Beurteilung des Umstandsmoments ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1840; WM 2016, 1930, 1934 - jeweils m.w.N.). Ausgangspunkt der Bewertung ist stets, dass der Unternehmer für den Beginn der Widerrufsfrist eine hinreichende Belehrung schuldet. Unterlässt er diese oder nimmt er sie fehlerhaft vor, ist dies sein Risiko, die Folgen dieser unterlassenen hinreichenden Widerrufsbelehrung gehen grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). (aa) Allein aus dem laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH WM 2016, 1930, 1934 m.w.N.). Auch kann die Bank die Bildung schutzwürdigen Vertrauens nicht damit begründen, dass der Verbraucher aufgrund einer bloß fehlerhaften Belehrung grundsätzlich von seinem Widerrufsrecht gewusst habe. Dem Verbraucher wird es in der Regel schwerer fallen, das Fortbestehen seines Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Belehrung den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt. Entsprechend kommt es nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder „nur“ fehlerhaft belehrt hat. Das Risiko, dass ein Fehler in der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt daher allein die Bank (BGH WM 2016, 1930, 1934 f. m.w.N.). Die Motivation für die Widerrufsrechtsausübung ist für die Verwirkung bereits deshalb belanglos, weil sie erst mit der Ausübung zu Tage treten kann und daher vorher schon als solches nicht geeignet ist, ein berechtigtes Vertrauen des Darlehensgebers zu begründen. (bb) Im Übrigen würde das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen voraussetzen, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231). Hierzu fehlt es schon an tauglichem Sachvortrag der Beklagten, in welcher Weise und mit welchen Vermögensdispositionen oder sonstigen Maßnahmen (vgl. zu den Fallgruppen: BeckOK BGB/Sutschet, 45. Edition, § 242 Rn. 142) sie sich auf das Ausbleiben des Widerrufes eingerichtet haben will und warum dessen späte Ausübung ihr einen unzumutbaren Nachteil bringen würde. Zwar müssen dieses Einrichten sowie die unzumutbaren Nachteile in ihrer Intensität umso geringer sein, je deutlicher das Zeitmoment und die sonstigen, das Umstandsmoment prägenden Umstände ausfallen (vgl. BGH WM 2017, 2247, 2248). Der unzureichende Vortrag der Beklagten zu diesem Einrichten und zur unzumutbaren Härte genügt allerdings in der Gesamtschau mit den bereits dargestellten Umständen in der hier gegebenen Konstellation nicht. Weiteres bringt die Beklagte hierzu nicht vor. Da die Freigabe der Sicherheiten hier erst nach Erklärung des Widerrufs durch den Kläger erfolgt ist, kann das Umstandsmoment hierauf nicht gestützt werden. cc) Auch eine sonstige unzulässige Rechtsausübung in Form eines widersprüchlichen Verhaltens des Klägers liegt nicht vor. Es lässt sich nach Vorgesagtem nicht feststellen, dass die Interessen der Beklagten vorrangig schutzwürdig wären. 3. Der vom Kläger mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 8.341,28 € besteht jedoch nur in Höhe von 7.138,88 €. a) Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta ohne Berücksichtigung erfolgter Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Des Weiteren schuldet er Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen: BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441, 3442). Eine automatische Saldierung dieser Ansprüche erfolgt nicht. Gegenansprüche werden nur auf die entsprechende Einrede nach § 348 BGB oder bei Aufrechnung durch eine Partei berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2010, 146, 148). b) Zu Gunsten des Klägers ist ein Anspruch auf Nutzungsersatz entstanden, § 346 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich hat der Kläger Anspruch auf Nutzungsersatz für alle bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen, und zwar sowohl für die Zins- als auch für die Tilgungsanteile. Der Anspruch steht ihm jedoch nur in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Denn es handelte sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen zu für solche Darlehen üblichen Konditionen. Daher kann Nutzungsersatz nur in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936; WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005; WM 2017, 1705, 1706). Einen höheren Nutzungsersatz macht der Kläger auch nicht geltend. Nach seiner Berechnung ergibt sich unter Zugrundelegung eines Nutzungsersatzes von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ein von der Beklagten nicht bestrittener Betrag von 7.138,88 € (Bl. 266 f. d. A.). Auch die in die Berechnung eingestellten Zins- und Tilgungsleistungen werden von der Beklagten nicht in Frage gestellt. c) Die beziffert geltend gemachten Zinsen, die zusammen mit dem Nutzungsersatz den Betrag von 8.341,28 € bilden, der dem 1. Hilfsantrag zugrunde liegt, werden hingegen nicht geschuldet. Zwar hat der Kläger nach dem Widerruf unstreitig einen Betrag von 260.590,17 € auf die offenen Forderungen aus dem Darlehensvertrag bezahlt. Dass es sich hierbei tatsächlich um die im Sinne der §§ 348, 320 f. BGB seinerseits geschuldete Leistung handelte, folgt aus seinem Vorbringen nicht. Er hat in seiner Anhörung in erster Instanz lediglich angegeben, dass es sich bei diesem Betrag „über den Daumen gepeilt“ um die Summe gehandelt habe, die unter Berücksichtigung von Nutzungsersatzansprüchen noch zu zahlen gewesen sei (Bl. 108 d. A.). Soweit er nunmehr gesondert Nutzungsersatz geltend macht, setzt er sich hierzu in Widerspruch. Es fehlt zudem an einer konkreten Berechnung der wechselseitigen Ansprüche. Auch die zuletzt mit Schriftsatz vom 07.06.2017 (Bl. 223 ff. d. A.) zur Akte gereichte Berechnung (Anlage KSP 5, Bl. 266 ff. d. A.) gibt hierüber keinen Aufschluss. d) Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsen werden aus gleichem Grund ebenfalls erst als Rechtshängigkeitszinsen und damit ab Zustellung der mit Schriftsatz vom 07.06.2017 umgestellten Anträge geschuldet, §§ 291, 288 BGB. Diese ist am 14.06.2017 erfolgt (Bl. 268 d. A.). Da der Kläger Zinsen allerdings erst ab dem 01.07.2017 geltend macht, ist dieses Datum maßgeblich (§ 308 Abs. 1 ZPO). C. Über den weiteren Hilfsantrag ist nach derzeitigem Sachstand nicht zu entscheiden, da dieser im wohlverstandenen Interesse des Klägers lediglich für den Fall gestellt wird, dass der vorrangige Hilfsantrag insgesamt ohne Erfolg bleibt. D. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu. 1. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Das würde voraussetzen, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters in Schuldnerverzug befunden hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. a) Zwar wandelte der Widerruf den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die sich daraus ergebenden wechselseitigen Ansprüche - Herausgabe der erhaltenen Zahlungen zuzüglich Nutzungsersatz auf Seiten der Beklagten/Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta zuzüglich Wertersatz auf Seiten des Klägers (vgl. BGH NJW 2015, 3441, 3442 m.w.N.) - sind allerdings gemäß § 348 S.1 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen. Diesbezüglich steht der Beklagten über § 348 S. 2 BGB die Einrede aus §§ 320, 322 BGB zu, die auch ohne Berufung hierauf den Verzugseintritt hindert (BGH NJW-RR 2003, 1318,1319 m.w.N.). Der Kläger legt - wie ausgeführt - nicht schlüssig dar, dass er mit der Zahlung in Höhe von 260.590,17 € tatsächlich die ihm aus dem Rückabwicklungsverhältnis obliegenden Leistungen in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten bzw. erbracht hätte. Damit scheidet auch der Eintritt des Schuldnerverzugs aus (vgl. zum Ganzen BGH BKR 2017, 373 Rn. 15; NJW 2017, 1823 Rn. 23 ff.). b) Ein Verzug der Beklagten bestand auch nicht deshalb, weil die Beklagte den Widerruf nicht als wirksam anerkannt hat. Der Verzug setzt eine wirksame und durchsetzbare Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine durchsetzbare Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, einen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es aber nicht. Dazu besteht, da der Widerruf als einseitiges Gestaltungsrecht im Wirksamkeitsfall das Rückabwicklungsverhältnis auch ohne Zustimmung des Darlehensgebers herbeiführt, auch kein Bedürfnis. 2. Die Rechtsanwaltskosten können auch nicht als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung zugesprochen werden. a) Zwar dürfte als Pflichtverletzung der Beklagten die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass es sich bei der gesetzlichen Pflicht zur (korrekten) Widerrufsbelehrung um eine dem anderen Teil gegenüber bestehende, bei Verstoß schadensersatzpflichtig machende (vorvertragliche) Vertragspflicht handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz angenommen (BGH BKR 2007, 21, 24 f.). Es kann dahinstehen, ob sich das auf die Fälle der Widerrufsbelehrung nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. generell übertragen lässt (so wohl MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 361 Rn. 7 ff.; Schimansky/Bunte/Lwowski/Jungmann, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., § 81a Rn. 86). Denn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen einer solchen Pflichtverletzung wären selbst dann nicht erfüllt. Dafür wäre neben einem Verschulden der Bank der konkrete Nachweis des Darlehensnehmers erforderlich, dass der Belehrungsfehler für den Schaden ursächlich geworden ist, weil er bei ordnungsgemäßer Belehrung den Darlehensvertrag tatsächlich – und zwar innerhalb der dann gegebenen Frist von zwei Wochen – widerrufen hätte (BGH BKR 2007, 21, 25; Schimansky/Bunte/Lwowski/ Jungmann, a.a.O., § 81a Rn. 86 f. ). Dazu fehlt jeglicher Vortrag des Klägers. b) Die bloße Nichtanerkennung der Wirksamkeit des Widerrufes vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Eine Vertragspflicht, diesen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es – wie dargestellt – nicht. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, da er bei seiner Beurteilung der Gesetzeskonformität der hier verwendeten Widerrufsbelehrung von den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf abweicht. Aufgrund der somit gegebenen Divergenz ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).