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Beschluss

8 O 163/22

LG Frankenthal 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird eine Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen von dem Schuldner bestritten, so darf diese nicht zum Gegenstand einer Schufa-Meldung und eines Eintrags gemacht werden. Wird der Schuldner über die dennoch erfolgte Informationsweitergabe an die Schufa nicht unterrichtet, kann er verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.(Rn.5)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den in der Datenbank der ... enthaltenen Negativeintrag über die Antragstellerin, mit dem Wortlaut „Abwicklungskonto Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Kontonummer: ... Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Saldo Hat der Vertragspartner eine Zahlungsstörung an die ... übermittelt, informiert er die ... in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren. Kontonummer: ... Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 892 EUR Datum des Ereignisses: 13.05.2022 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldsaldos durch den Vertragspartner“ gegenüber der ... schriftlich zu widerrufen. 2. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 € und höchstens 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der ... oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit der Kontonummer ..., als ein Negativmerkmal mitzuteilen. 3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last. 4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. 5. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn gleichzeitig mit diesem Beschluss zugestellt wird: die Antragsschrift vom 27.06.2022 nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen von dem Schuldner bestritten, so darf diese nicht zum Gegenstand einer Schufa-Meldung und eines Eintrags gemacht werden. Wird der Schuldner über die dennoch erfolgte Informationsweitergabe an die Schufa nicht unterrichtet, kann er verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.(Rn.5) 1. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin den in der Datenbank der ... enthaltenen Negativeintrag über die Antragstellerin, mit dem Wortlaut „Abwicklungskonto Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass eine Zahlungsstörung vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Kontonummer: ... Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Saldo Hat der Vertragspartner eine Zahlungsstörung an die ... übermittelt, informiert er die ... in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren. Kontonummer: ... Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 892 EUR Datum des Ereignisses: 13.05.2022 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldsaldos durch den Vertragspartner“ gegenüber der ... schriftlich zu widerrufen. 2. Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5,00 € und höchstens 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der ... oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit der Kontonummer ..., als ein Negativmerkmal mitzuteilen. 3. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last. 4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. 5. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn gleichzeitig mit diesem Beschluss zugestellt wird: die Antragsschrift vom 27.06.2022 nebst Anlagen. I. Die Antragsstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin im Hinblick auf deren Meldung einer Zahlungsstörung an die Wirtschaftsauskunftei .... Die Antragsgegnerin ist ein Inkassounternehmen. Die Antragstellerin trägt unter Vorlage einer Bonitätsauskunft der ... vor, aufgrund der Meldung einer Zahlungsstörung durch die Antragsgegnerin, von der ... ein negatives Rating erhalten zu haben. In einer Versicherung an Eides statt vom 27.06.2022 erklärt die Antragsstellerin dazu, dass sie gegenwärtig keine Möglichkeit zu einer Kreditkartenzahlung mehr habe und ihr die Eröffnung eines neuen Girokontos seitens einer Bank verweigert worden sei. Sie führt darin weiter aus, bislang lediglich mit Datum vom 12.08.2021 ein Schreiben der Antragsgegnerin erhalten zu haben. In diesem sei ihr die Meldung an eine Auskunftei nicht angedroht worden. Die von der Antragsgegnerin in diesem Schreiben geltend gemachte Forderung habe sie gegenüber dieser am 18.08.2021 schriftlich bestritten. In Ihrer Antragsschrift hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie sich mit dem dort beigefügten Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2022 in gleicher Angelegenheit an die Antragsgegnerin gewandt und diese auf das Schreiben nicht reagiert habe. Im Übrigen wird wegen des Sachverhaltes auf die Antragsschrift vom 27.06.2022 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Eine Schutzschrift hat die Antragsgegnerin im Zentralen elektronischen Schutzschriftregister nicht hinterlegt. II. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus §§ 937 Abs. 1, 940 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 44 Abs. 1 S. 2 BDSG. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Regelungsverfügung (§ 940 ZPO, § 1004 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 4 c) und d) BDSG). Gemäß § 940 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, sofern diese Regelung, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung). Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller ein subjektives Recht zusteht, dessen Verwirklichung durch die einstweilige Verfügung gesichert werden soll (Verfügungsanspruch) und dass die begehrte Regelung durch das Gericht eilbedürftig in dem Sinne ist, dass bei Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache wesentliche Nachteile in Bezug auf das Rechtsverhältnis drohen (Verfügungsgrund). Ein Anspruch auf den Widerruf der Meldung an die ... ergibt sich für die Antragstellerin vorliegend aus §§ 1004 BGB, 823 Abs. 2 BGB, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 4 c) und d) BDSG. Dabei sperrt der Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nach zutreffender Auffassung nicht etwaige weitergehende oder daneben bestehende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus nationalem Recht (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 40. Ed. 1.5.2022, DSGVO Art. 82 Rn. 9; zur Gegenauffassung vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 20.1.2022 - 10 O 14/21 = ZD 2022, 238 ff. m.W.n.). Schutzzweck der DSGVO ist gerade ein umfassender Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Sperrwirkung bzw. Beschränkung der Betroffenenrechte auf Schadenersatzansprüche würde diesem Ziel entgegenstehen (OLG Dresden, Urt. v. 14.12.2021 - 4 U 1278/21 = ZD 2022, 235). Die Folge einer derartigen Einschränkung wäre, dass ein effektiver Schutz des Persönlichkeitsrechts nur außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO gewährleistet wäre. Voraussetzung eines Anspruchs aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB ist insbesondere die Verletzung eines Schutzgesetzes. Ein solches Schutzgesetz ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO, der eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann gestattet, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO unmittelbar anwendbar. Als Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV hat die DSGVO allgemeine Geltung und gilt verbindlich in jedem Mitgliedstaat. Gleichwohl greift die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Informationsweitergabe an Auskunfteien zur Auslegung des in seinem Wortlaut allgemein gehaltenen Art. 6 DSGVO auf die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zurück (OLG Naumburg, Urt. v. 10.03.2021 - 5 U 182/20 = ZD 2021, 432 (rechtskräftig); LG Mainz, Urt. v. 12.11.2021 - 3 O 12/20 = ZD 2022, 163 (nicht rechtskräftig)). Daher ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Informationen über Forderungsausfälle an eine Auskunftei der gesetzgeberische Maßstab des § 31 Abs. 2 BDSG anzuwenden. Demnach ist davon auszugehen, dass ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO im Fall der Informationsweitergabe an eine Auskunftei nur vorliegt, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG vorliegen. Normadressat des § 31 DSGVO sind zunächst zwar nur Auskunfteien und Regelungsgegenstand ist das von diesen erstellte Rating. Gleichwohl setzt die Frage der Verwendbarkeit von Daten für das Rating zugleich auch die Maßstäbe für die Zulässigkeit von deren Übermittlung (ebenso: LG Mainz, ebenda; OLG Naumburg, ebenda). Die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen sind bei Übermittlung an und Verwendung ihrer Daten durch eine Auskunftei identisch, da diese regelmäßig selbst keine inhaltliche Prüfung der einer Datenübermittlung vorangehenden Geschäftsvorfälle vornimmt. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich Verfügungsanspruch und -grund ergeben sind dabei grundsätzlich glaubhaft zu machen, § 921 Abs. 1, 936 ZPO. Eine Tatsache ist in diesem Sinne glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der in § 294 ZPO bezeichneten Mittel der Überzeugungsbildung in freier Würdigung des gesamten Vorbringens eine hinreichende Überzeugung von den behaupteten Tatsachen zu erlangen vermag. Erforderlich ist damit nicht - wie im Hauptsacheverfahren - die volle Überzeugung, sondern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Tatsache im Sinne eines den konkreten Umständen angepassten Maßes an Glaubhaftigkeit. Die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden, es genügt insbesondere nicht pauschal und in jedem Fall, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der jeweiligen Tatsachenbehauptung spricht (Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 294, Rn. 6 m.w.N.). Mittel der Glaubhaftmachung ist dabei regelmäßig eine eidesstattliche Versicherung. Diese muss eigene Wahrnehmungen und Handlungen der erklärenden Person benennen und deren Richtigkeit an Eides statt versichern (MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 294 Rn. 18). Die Antragsstellerin hat vorliegend glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung der Daten durch die Antragsgegnerin an die ... den Anforderungen des § 31 Abs. 2 BDSG nicht genügt. In ihrer Erklärung vom 27.06.2022 hat die Antragstellerin an Eides statt versichert, dass sie die Forderung gegenüber der Antragsgegnerin bestritten hat und nicht über die Informationsweitergabe an die ... informiert wurde. Nach § 31 Abs. 2 BDSG dürfen nur Daten berücksichtigt werden, wenn der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet wurde (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) BDSG) und der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d) BDSG). Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Meldungen durch die Antragsgegnerin. Findet eine Übermittlung personenbezogener Daten - wie vorliegend - statt, die nicht durch datenschutzrechtliche Vorschriften gedeckt ist, und besteht Wiederholungsgefahr, kann ein Anspruch auf Unterlassen entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 iVm § 823 Abs. 1 entstehen, da dadurch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht iSd § 823 Abs. 1 verletzt wird und keine speziellen datenschutzrechtlichen Unterlassungsansprüche bestehen (BeckOGK/Spindler, 1.3.2022, BGB § 823 Rn. 333). Die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr wird in solchen Fällen durch die Erstbegehung indiziert (speziell für Auskunfteien: OLG Schleswig Urt. v. 2.7.2021 - 17 U 15/21, BeckRS 2021, 16986 Rn. 52; allgemein: MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB § 1004 Rn. 303 m.W.n.). Spezielle datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Unterlassungsantrag der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen (Musielak/Voit/Musielak, 19. Aufl. 2022, ZPO § 308 Rn. 3), dass Ordnungshaft jedenfalls gegenüber dem Geschäftsführungsorgan der Antragsgegnerin angeordnet werden soll. Da die Antragsgegnerin in der Rechtsform der GmbH organisiert ist, ist - beziehungsweise sind - dies vorliegend deren Geschäftsführer und nicht der Vorstand. Ein Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO an die Antragsstellerin hinsichtlich einer etwaigen Klarstellungsbedürftigkeit des Antrags war vorliegend angesichts der Offenkundigkeit des beabsichtigten Antragsziels und der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit entbehrlich. Verfügungsgrund ist vorliegend die Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO). Das Drohen wesentlicher Nachteile hat die Antragstellerin dabei glaubhaft gemacht. Sie versichert an Eides statt, dass erste gewichtige Nachteile bereits eingetreten sind. So sind der Antragstellerin aufgrund des Ratings der ..., dessen Bestandteil ausweislich der vorgelegten Bonitätsauskunft die Meldung der Zahlungsstörung durch die Antragsgegnerin ist, bereits Vertragsabschlüsse verweigert und Kreditkarten gesperrt worden. Die Anhörung der Antragsgegnerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung konnte aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit unterbleiben (§§ 937 Abs. 2 ZPO). Dabei muss die Eilbedürftigkeit der Verfügung über die dem einstweiligen Verfügungsverfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit in Form des Verfügungsgrunds hinausgehen (Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 937, Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften sind entsprechende Abfragen bei Auskunfteien üblich und - beispielsweise für Kreditinstitute - teilweise auch verpflichtend. Im zunehmend vernetzten und automatisierten Geschäftsverkehr droht damit im Fall eines schlechten Ratings der faktische Ausschluss vom Wirtschaftsleben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr bereits der Neuabschluss eines Girokontos bereits verweigert wurde. Sie hat weiter glaubhaft gemacht, dass ihre Kreditkarten gesperrt wurden. Die Antragstellerin hat vorgetragen, in ihrer Berufsausübung - durch die fehlende Möglichkeit zur Reservierung von Hotelzimmern auf beruflichen Reisen - eingeschränkt zu sein. Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zu presserechtlichen Verfügungsverfahren (BVerfG, Bes. v. 1.12.2021 - 1 BvR 2708/19 = NJW 2022, 1083) war eine Anhörung der Antragsgegnerin vorliegend nicht geboten. Die Antragsgegnerin hatte aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bereits vorgerichtlich die Möglichkeit zur Stellungnahme und diese nicht genutzt. Dies genügt vorliegend dem durch das Bundesverfassungsgericht zuletzt in der vorgenannten Entscheidung konkretisierten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, da der Verfügungsantrag am 27.06.2022 und damit unverzüglich nach Ablauf der in dem vorgerichtlichen Schreiben gesetzten Frist zum 22.06.2022 bei Gericht eingereicht wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 48 GKG, § 3 ZPO und steht im freien Ermessen des Gerichts. Angesichts der - vorliegend von der Antragstellerin glaubhaft gemachten - gravierenden Auswirkungen eines negativen Ratings, gerade in beruflichen Angelegenheiten, ist ein Streitwert von 15.000,00 EURO angemessen.