Beschluss
1 T 227/14
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFRAPF:2014:0917.1T227.14.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. August 2014 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 stellte die Antragstellerin, eine Sozialversicherungsträgerin, einen Fremdantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. 2 Grundlage waren rückständige Abgaben zur Sozialversicherung für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 30. April 2014. 3 Bereits am 28. Mai 2013 hatte die Antragstellerin einen solchen Antrag gestellt, den sie auf Rückstände im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30 April 2013 gestützt hatte. Die Rückstände für diesen Zeitraum hatte der Schuldner daraufhin ausgeglichen. Das Verfahren wurde nach übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. 4 Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 erklärte die Antragstellerin, die rückständigen Beitragsforderungen seien vollständig begleichen. Die Fortsetzung des Verfahrens werde begehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben der Antragstellerin vom 2. Juli 2014 (Bl. 19 f. d. A.). 5 Mit Beschluss vom 4. August 2014 wies das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein den Antrag der Antragstellerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurück. Zur Begründung führte es aus, die Antragstellerin habe entgegen § 14 Abs. 1 S. 1 InsO keinen Insolvenzgrund glaubhaft gemacht. Der ursprünglich zulässige Antrag sei durch die Begleichung der Forderung unzulässig geworden. Trotz der Neuregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO verbleibe es bei der Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin für das Bestehen des Insolvenzgrundes. Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners seien aber nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (Bl. 31 ff.) verwiesen. 6 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11 - meint sie, dass eine (erneute) Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes nach Beseitigung des ursprünglichen Insolvenzgrundes nicht erforderlich sei. Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO sei die Beschwerde allenfalls als unbegründet unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Schuldner zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Schreiben der Antragstellerin vom 31. Juli 2014 (Bl. 33. d. A.) und vom 20. August 2014 (Bl. 36 d. A.). II. 7 Die unproblematisch zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 8 1. Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Die Antragstellerin hatte beides ursprünglich glaubhaft gemacht. 9 2. Der Schuldner hat die als Eröffnungsgrund glaubhaft gemachte Forderung der Antragstellerin allerdings zwischenzeitlich erfüllt. 10 Zwar bestimmt § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, dass ein Antrag nicht allein dadurch unzulässig wird, dass die Forderung erfüllt wird, wenn zuvor in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden ist. Dies ist hier auch unproblematisch der Fall. Die Antragstellerin hat jedoch weder ein fortbestehendes rechtliches Interesse an der Durchführung des Insolvenzverfahrens noch einen fortbestehenden Insolvenzgrund dargelegt. Da aus § 14 Abs. 1 S. 2 lediglich folgt, dass das rechtliche Interesse des antragstellenden Gläubigers nicht alleine durch die Erfüllung der Forderung(en) entfällt, müssen darüber hinaus die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 vorliegen (MüKO InsO, 3. Aufl., § 14 Rn. 59 m. w. Nachw.). Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO entfällt daher das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses (vgl. BGH NZI 2012, 708) nicht und auch das des Insolvenzgrundes nicht. 11 Somit muss der antragstellende Gläubiger das Fortbestehen eines Insolvenzgrunds trotz Erfüllung der Zahlung des Schuldners darlegen. Da bei einem Fremdantrag gemäß § 18 InsO lediglich Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit in Betracht kommen, hat der antragstellende Gläubiger schlüssig darzulegen, dass trotz der Erfüllung seiner Forderung und unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 ein Insolvenzgrund weiterhin besteht. Da auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 S. 2 trotz der Erfüllung der Forderung weiterhin ein Antragsrecht des Gläubigers gegeben sein muss, besteht kein Anlass, auf das Erfordernis einer Glaubhaftmachung des fortbestehenden Insolvenzgrunds zu verzichten (vgl. zum Ganzen MüKo aaO, Rn. 62). 12 Den Schuldner trifft hierbei keine sekundäre Darlegungslast (MüKo aaO.; BGH NZI 2013, 594 Tz. 11). Ergänzend wird insofern und im Hinblick auf die Indizwirkung des früheren Zahlungsrückstands des Schuldners (vgl. hierzu BGH aaO Tz. 13) auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Antragstellerin ist ihrer Verpflichtung zur Darlegung und Glaubhaftmachung insofern nicht nachgekommen. Dass weitere Forderungen gegen den Schuldner bestünden ist weder dargetan noch ersichtlich. Die - ohnehin im Vergleich zur der Entscheidung BGH NZI 2006, 591 - vorliegend aufgrund der unstreitigen Umstände nur schwächere Indizwirkung daher entfallen. 13 3. Nachdem somit der ursprünglich zulässige Antrag nach Erfüllung des Schuldners unzulässig, nicht lediglich unbegründet, geworden ist, besteht für eine Anwendung des § 14 Abs. 3 InsO kein Raum. 14 4. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Im Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 11. April 2013 - IX ZB 256/11 - und vom 16. Mai 2013 - IX ZB 284/11 - ist die Rechtslage nach Auffassung des erkennenden Gerichts höchstrichterlich geklärt. Im Hinblick auf die Indizwirkung der Zahlungsrückstände des Schuldners handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung.