Beschluss
2-06 O 65/21
LG Frankfurt 06. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0504.2.06O65.21.00
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Tenor
Den Antragsgegnern zu Ziff. 1-3 wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu Ziff. 1 zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, unter Bezugnahme auf die … Ltd zu verbreiten
a) „Möglicherweise will … Ltd – EUR Sie um Ihr Geld betrügen.“
b) „Setzen Sie sich mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung und schildern Sie den Fall.“
wenn dies geschieht wie in dem Schreiben an … … vom 29.01.2021.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3 und den Antragsgegnern zu 1/3 auferlegt.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Den Antragsgegnern zu Ziff. 1-3 wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu Ziff. 1 zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, unter Bezugnahme auf die … Ltd zu verbreiten a) „Möglicherweise will … Ltd – EUR Sie um Ihr Geld betrügen.“ b) „Setzen Sie sich mit der nächsten Polizeidienststelle in Verbindung und schildern Sie den Fall.“ wenn dies geschieht wie in dem Schreiben an … … vom 29.01.2021. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin zu 2/3 und den Antragsgegnern zu 1/3 auferlegt. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss beruht, soweit dem Eilantrag hinsichtlich Ziff. II a) und d) stattgegeben wurde, auf dem Sachvortrag in den gewechselten Schriftsätzen und den §§ 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 1 UWG. Die mit Antrag zu Ziff. II a) und d) angegriffenen Äußerungen beinhalten jedoch eine gegen § 4 Nr. 1 UWG verstoßende Herabsetzung der Antragstellerin. Der Vorwurf kriminellen Handelns ist geeignet, das persönliche Ansehen und die berufliche Wertschätzung der Antragstellerin erheblich zu beeinträchtigen. Es handelt sich zwar vorliegend nicht um eine grundsätzlich unzulässige Schmähkritik, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Mitbewerbers im Vordergrund steht. Die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass es sich um eine pauschal abwertende Darstellung der Tätigkeit eines Wettbewerbers handelt, ohne dass konkrete Umstände genannt werden, die den Betrugsverdacht belegen könnten. Das Interesse der Verbraucher, über konkrete Missstände unterrichtet zu werden, mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anbieter auf die unseriösen Machenschaften eines Wettbewerbers hinweisen darf. Hierfür kann ein hinreichender Anlass bestehen, der sich in der Regel aus dem schutzwürdigen Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise ergibt. Die aufklärende, den Mitbewerber herabsetzende Äußerung muss sich darüber hinaus nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten. Eine Rechtfertigung einer herabsetzenden Darstellung eines Wettbewerbers setzt danach stets voraus, dass die Verbraucher konkret über einzelne Umstände aufgeklärt werden, ohne deren Kenntnis sie Schaden zu nehmen drohen (BGH, Urt. v. 19.05.2011 - I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter, GRUR 2012, 74). Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie sie hier in Rede steht, vermag die massive Beeinträchtigung, die mit der Äußerung der Antragsgegner verbunden ist, dagegen nicht zu rechtfertigen. Eine Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG liegt hingegen nicht vor. Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist in der Regel nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden. Ein etwaiger tatsächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht konkretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BGH Urt. v. 31.03.2016 – I ZR 160/14, GRUR 2016, 710). Konkrete mit den Mitteln des Beweises überprüfbare Vorgänge sind den beanstandeten Äußerungen zu Ziff. II a) und d) nicht zu entnehmen. Die tatsächliche Grundlage des Betrugsverdachts findet in dem an den Kunden gerichteten Schreiben keinen Anklang. Um ihm eine erneute Überprüfung des Überweisungsauftrags zu ermöglichen, werden vielmehr abstrakte Beispiele für Täuschungshandlungen wie das nicht ernstlich gemeinte Inaussichtstellen eines großen wirtschaftlichen Vorteils in Form von Erbschaft oder Gewinn ohne konkreten Bezug zum Finanzprodukt der Antragstellerin aufgeführt und die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung vorgeschlagen. Die Antragsgegner zu Ziff. 2 und zu Ziff. 3 haften nach §§ 8 Abs. 1 UWG, 831 BGB ebenfalls auf Unterlassung. Gemäß dem Vortrag der Antragsgegner haben die Antragsgegner zu Ziff. 2 und zu Ziff. 3 aufgrund ihrer Leitungsfunktion durch ihre abstrakt generellen Weisungen, dokumentiert durch die Erlaubnis zur Verwendung ihrer Faksimile-Unterschriften, die ihnen untergeordneten, handelnden Mitarbeiter zu derjenigen Verrichtung bestellt, bei deren Ausführung die angegriffene wettbewerbswidrige Handlung erfolgt ist. Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet. Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor. Die Negativformulierung des Antrages zu Ziff. I beinhaltet eine unzulässige Verpflichtung der Antragsgegner zur Ausführung von Zahlungsaufträgen unabhängig von deren Autorisierung im Gewand eines Unterlassungsanspruchs. Bei Nichtvorliegen der Zustimmung wäre der Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler jedoch gemäß § 675j Abs. 1 BGB unwirksam und daher die Ausführung vom Zahlungsdienstleister gemäß § 675o BGB abzulehnen. Überdies stellt die beanstandete Nichtausführung des streitgegenständlichen Zahlungsvorgangs keine unlautere gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG dar. Vielmehr kam die Antragsgegnerin durch die Maßnahme ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Betrugsprävention nach. Als CRR-Kreditinstitut und Zahlungsdienstleister ist die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu unterhalten, § 25a Abs. 1 1 KWG und § 27 Abs. 1 S. 1 ZAG. Diese Verpflichtung beinhaltet vor allem auch die Beachtung gesetzlicher Vorgaben und Bestimmungen. Dazu gehört u.a. Art. 2 Abs. 1 Verordnung EU 2018/389, welche die Antragsgegnerin verpflichtet einen Transaktionsüberwachungsmechanismus zu unterhalten, um nicht autorisierte oder betrügerische Zahlungsvorgänge zu erkennen. In Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung muss es der Antragsgegnerin auch möglich sein, Zahlungsvorgänge nicht auszuführen, wenn sich für sie der Verdacht ergibt, dass es an einer Autorisierung fehlt oder diese betrügerisch veranlasst wurde. Das Mindestmaß an einzubeziehenden risikobasierten Faktoren ist in Art. 2 Abs. 2 Verordnung EU 2018/389 aufgeführt. Dazu zählt u.a. der Betrag des Zahlungsvorgangs, bekannte Betrugsszenarien bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen und Anzeichen für eine Malware-Infektion bei einer Sitzung während des Authentifizierungsverfahrens. Die Antragsgegnerin hat insofern dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Zahlungsvorgang durch den Transaktionsüberwachungsmechanismus aufgrund verschiedener Indizien als auffällig gemeldet wurde, u.a. Bekanntmachungen von Finanzaufsichtsbehörden, Kundenbeschwerden, polizeiliche Ermittlungen und die Nutzung einer Software für Fernzugriff auf Kunden-PCs. Mangels Kenntnis der konkreten Umstände der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs und abschließender Prüfung, erfordert eine effektive Betrugsprävention auch die Nichtausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen sich der Verdacht nachträglich gegebenenfalls nicht bestätigt. Die mit dem Antrag zu Ziff. II b)-c) und III angegriffenen Äußerungen der Antragsgegnerin stellen ebenfalls keine unlautere geschäftliche Handlung dar. Ein abträgliches Urteil zur Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers ist darin nicht enthalten. Das Schreiben an den Bankkunden … … vom 29.01.2021 erfolgte nicht im wettbewerblichen Eigeninteresse, sondern in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Gemäß § 675o Abs. 1 S. 2 BGB hat der Zahlungsdienstleister den Zahler unverzüglich über die Nichtausführung zu unterrichten, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeit anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die streitgegenständlichen Äußerungen sind abstrakt ohne konkreten Bezug zum Geschäftsmodell der Antragstellerin und überwiegend in Frageform formuliert. Dadurch wird der gute Ruf der Antragstellerin nicht stärker beeinträchtigt als zur Information des Marktteilnehmers erforderlich. Die Präsentation erfolgt aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises standardisiert. Dem Zahler soll ersichtlich Hilfestellung zur Überprüfung des Zahlungsvorgangs geleistet werden, ohne das geschäftliche Ansehen des Zahlungsempfängers zu schädigen. Aus den gleichen rechtlichen Erwägungen scheidet auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 1 GKG.