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Leitsatz

I ZR 160/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR160
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR160.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 160/14 Verkündet am: 31. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Im Immobiliensumpf GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 4 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 7 und 8 in der Fassung vom 22. Dezember 2008 a) Nutzt ein Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien, um über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitig- keiten vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. b) Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilien- rechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn abträgliche Äußerungen des Rechtsan- walts über die Notartätigkeit sich nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können. c) Eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG 2008 kann ausscheiden und ein Werturteil vorliegen, wenn ein strafrechtlich relevanter Vorwurf erhoben wird, der eine komplexe rechtliche Würdigung erfordert und bei dem der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern überlagert (hier: "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden"). d) § 4 Nr. 7 UWG 2008 ist inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden, so dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG 2008 zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt. e) Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar in einem Zeitungsartikel von einem Rechtsanwalt erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern kann besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR160.14.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammer- gerichts vom 13. Juni 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein mit dem Immobilienrecht befasster Rechtsanwalt und Notar, der in der Berliner Kanzlei tätig ist. Er verlangt von dem Beklagten, der sich als Rechtsanwalt in Berlin mit dem Kapitalanlagerecht beschäftigt, Unterlassung einer Äußerung, die in dem nachfolgend abgebildeten Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 20. Dezember 2011 unter der Überschrift "Im Berliner Sumpf. Weitere Notare lassen wegen Beurkundung fragwürdiger Immobilien Ämter ruhen" erschienen ist. 1 - 3 - - 4 - Einleitend bezieht sich der Artikel auf den Rücktritt des ehemaligen Berli- ner Justizsenators Br. wegen seiner Rolle als Notar in einer "Affäre um Schrottimmobilien". Sodann wird ausgeführt, "der Immobiliensumpf" drohe nun "in die Kammern der Zunft zu schwappen". Es wird berichtet, dass der Klä- ger im vorliegenden Verfahren sein Amt als Schatzmeister der Rechtsanwalts- kammer Berlin bis auf weiteres ruhen lasse, ebenso wie sein Sozius Notar L. dessen Amt als Schatzmeister der Notarkammer. Diese stünden im Ver- dacht, "in großem Stil betrügerische Immobiliengeschäfte beglaubigt zu haben - zum Schaden der Käufer". Nachfolgend wird der Anwalt des Klägers und sei- nes Sozius mit den Worten zitiert, es handele sich um "frei erfundene" Vorwür- fe, die Notare hätten sich absolut korrekt verhalten". Der Artikel spricht von ei- nem "Biotop" im Bereich des "Ku'damms", in dem das Flechtwerk hochmögen- der Anwälte, willfähriger Funktionäre und betrügerischer Immobilienhändler be- sonders dicht" sein solle, was diese aber bestritten. Der Zeitung lägen Kaufver- träge vor, die der Kläger und Notar L. "beglaubigt" hätten und die von den Käufern angefochten worden seien, weil sie sich "betrogen fühlten". Es wird eine 50 Jahre alte Frau vorgestellt, die als Gartenbauerin tätig sei und die bei einem Nettoeinkommen von 1.800 € bis ins hohe Alter einen Kredit von 60.000 € abzahlen müsse. Die Käuferin wird dahingehend zitiert, dass sie "rein- gelegt" worden sei und keine Eigentumswohnung gewollt habe. Es wird berich- tet, die Käuferin habe das Vertragsangebot unterzeichnet, obwohl sie den Ver- trag nicht, wie vorgeschrieben, zwei Wochen zuvor gekannt habe, weil sie Angst gehabt habe, jemand könne ihr die Wohnung "wegschnappen". Es habe sich um ein Kaufangebot eines jetzt insolventen Immobilienhändlers gehandelt, der nach Angaben eines im Artikel namentlich zitierten "Verbraucherschutzan- walts" R. in fast tausend, stets durch die Kanzlei des Klägers beurkundeten Fällen minderwertige Wohnungen verkauft haben solle; jeweils 300 "Beglaubi- gungen" hätten der Kläger und sein Sozius vorgenommen. Dem Beklagten im hiesigen Verfahren lägen 50 durch die Kanzlei des Klägers beurkundete Verträ- 2 - 5 - ge vor, die die Käufer angefochten hätten. Drei dieser Fälle habe der Kläger beurkundet. Zweimal sei er von der Zwei-Wochen-Frist abgewichen. Der Be- klagte klage gegen die D. bank, zu der der Kläger gute Kontakte haben solle. Es folgt das vorliegend angegriffene Zitat: "'Ich halte das für orga- nisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden', sagt S. , 'Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen'". Anschließend wird eine Gegenäußerung des Anwalts der Kanzlei angeführt, wo- nach ein Notar nicht über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit eines Geschäfts beraten müsse und sich die Notare keines Rechtsbruches schuldig gemacht hätten. Sodann wird der Beklagte mit der Aussage zitiert: "Sie hätten aber wis- sen können, dass sie es mit Betrügern zu tun hatten, sagt Anwalt S. ". Nach Angaben des Anwalts R. seien die namentlich genannten Geschäftsführer der Vermittlungsfirma in der Branche für Handel mit "Schrottimmobilien" be- kannt gewesen. In dem Artikel heißt es weiter, der hiesige Kläger habe einen der Geschäftsführer in einem Prozess wegen Anlagebetrugs verteidigt, die Rechnung des Klägers liege der Zeitung vor; der Geschäftsführer sei zudem vom Kammergericht "wegen arglistiger Täuschung verurteilt" worden, auch die- ses Urteil liege der Zeitung vor. Die Notare bestritten alle Vorwürfe; die Kam- mern prüften nun. Der Kläger mahnte den Beklagten wegen der streitgegenständlichen Äu- ßerung am 22. Dezember 2011 ab und erstattete - auch wegen weiterer Äuße- rungen des Beklagten - am 9. März 2012 Strafanzeige bei der Staatsanwalt- schaft Berlin. Am 20. Juni 2012 machte er die vorliegende Klage anhängig. Mit Bescheid vom 30. August 2012 wies die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin ge- richtete Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, die angezeigten Äußerungen seien unter dem Aspekt der freien Meinungsäußerung im Sinne von Art. 5 GG gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. 3 - 6 - Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt, es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un- tersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger rui- niert werden", wie gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dort zitiert in dem Ar- tikel "Im Berliner Sumpf" vom 20. Dezember 2011, geschehen. Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen auf die Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage nach §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG für be- gründet erachtet und hierzu ausgeführt: Die Parteien seien als im Bereich des Immobilienrechts tätige Rechtsan- wälte in Berlin Mitbewerber. Dass die angegriffene Äußerung in erster Linie die Notartätigkeit betreffe, sei unerheblich, weil der Ruf des Klägers als Rechtsan- walt auch durch Vorwürfe in Bezug auf die Notartätigkeit beeinträchtigt werde. Der Beklagte habe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich und zwar auch zur Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen, gehandelt. Die Äu- ßerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt An- leger ruiniert werden" beinhalte eine Tatsachenbehauptung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG. Der Beklagte habe damit behauptet, der Kläger arbeite planmäßig in Absprache mit Dritten, nämlich "organisiert", unter vorsätzlichem Verstoß ge- gen Strafgesetze, nämlich § 263 StGB, wobei er gezielt Käufer in den Ruin trei- be. Der Schwerpunkt des Vorwurfs liege in der subjektiven Komponente, also dem vorsätzlichen, organisierten und gezielten Handeln. Dies sei auch unter 4 5 6 7 - 7 - Berücksichtigung der einleitenden Formulierung "Ich halte das für" keine Mei- nungsäußerung, sondern die Behauptung einer inneren Tatsache. Gegen die Einstufung als Tatsachenbehauptung spreche nicht der Gesamtzusammen- hang, insbesondere nicht der Nachsatz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen", der für sich genommen eine Meinungsäußerung darstelle. Diese Meinungsäußerung werde mit der vorangehenden Tatsachenbehauptung gerade begründet. Die angegriffene Äußerung sei geeignet, im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG den Kredit des Klägers zu schädigen. Die Tatsachenbehauptung - vorsätzliches Handeln des Klägers - sei nicht erweislich wahr. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe positiv gewusst, dass die Immobilien in einer Vielzahl von Fällen nur etwa die Hälfte ihres Kaufpreises wert gewesen seien oder dass die Käufer im Vorfeld über die Höhe der laufen- den Belastungen getäuscht worden seien. Dass die Praxis der formularmäßigen Abbedingung der in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG aF vorgeschriebenen Zwei- Wochen-Frist im Jahr 2013 als amtspflichtwidrig beurteilt worden sei, besage für eine solche positive Kenntnis des Klägers nichts. Gleiches gelte für eine auch extreme Differenz zwischen An- und Verkaufspreis. Sie lasse nicht zwin- gend auf eine vorsätzliche Beteiligung an einem wucherischen Verhalten schließen. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, das beanstandete Verhalten des Beklagten sei nach § 4 Nr. 8 UWG (aF) unlauter (dazu unter B I). Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil die angegriffene Äußerung des Beklagten gemäß § 4 Nr. 7 UWG aF und gemäß § 4 Nr. 1 UWG nF verstößt und dem Kläger der begehrte Unterlas- sungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zusteht (dazu unter B II). 8 - 8 - I. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan- dete Äußerung des Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt (dazu B I 1) und die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind (dazu B I 2). Zu Unrecht hat das Berufungsge- richt jedoch angenommen, dass die beanstandete Äußerung den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG aF erfüllt (dazu B I 3). 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstan- dete Äußerung des Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne dieses Gesetzes jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zu- sammenhängt. Von einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann nur ausgegangen werden, wenn die Handlung bei der gebotenen objekti- ven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 22 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachblüten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 2 Rn. 48; Fezer/Fezer, UWG, 2. Aufl., § 2 Nr. 1 Rn. 168; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. § 2 Rn. 38). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich ledig- 9 10 11 12 - 9 - lich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine ge- schäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 17 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; GRUR 2015, 694 Rn. 22 - Bezugsquellen für Bachblüten; vgl. auch zur Geschäftspraktik im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG deren Erwägungsgrund 7). Welt- anschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äu- ßerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG (vgl. RegE UWG 2008, BT-Drucks. 16/10145, S. 21; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 51; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 43). Das Erfordernis des funktionalen Bezugs zur Beeinflussung der geschäft- lichen Entscheidung gilt auch im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Mitbe- werbern, das im Falle der Herabsetzung oder Anschwärzung von Mitbewerbern von der Richtlinie 2005/29/EG gar nicht betroffen ist (dazu Köhler in Köh- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.2, 8.2). Der Begriff des "objektiven Zusammen- hangs" ist insoweit im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich auszulegen (BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 19 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Erd- mann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 31 Rn. 60). b) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene Äußerung eine geschäftliche Handlung des Beklagten darstellt. aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Beklagte seine Kontakte zu den Medien, um durch die mediale Berichterstattung potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Damit liegt bei objektiver Betrach- 13 14 15 - 10 - tung der für die Annahme einer geschäftlichen Handlung notwendige funktiona- le Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen vor. bb) Die Revision rügt ohne Erfolg, bei der beanstandeten Angabe hande- le es sich um einen Beitrag, der der öffentlichen Meinungsbildung über einen Vorgang von allgemeiner Bedeutung diene. Die Verfolgung weltanschaulicher oder verbraucherpolitischer Zwecke steht der Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur entgegen, sofern das bean- standete Verhalten vorrangig diesem Ziel dient. Die Mitverfolgung solcher ideel- ler Zwecke hindert die Einordnung als geschäftliche Handlung hingegen nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die gleichzeitige Verfolgung des Ziels vorrangig erscheint, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleis- tungen zu fördern (vgl. BGH, GRUR 2013, 945 Rn. 18 - Standardisierte Man- datsbearbeitung; OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 279, 280; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 2 Rn. 51; Fezer/Fezer aaO § 2 Rn. 168 f.; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 43). Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte verfolge über die mögliche ideel- le Zielsetzung hinaus, Verbraucher über Einzelheiten zum Thema "Schrottim- mobilien" zu unterrichten, zugleich eigene erwerbswirtschaftliche Ziele. Das Be- rufungsgericht ist hierbei ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die erwerbs- wirtschaftliche Zweckverfolgung sei vorrangig. Die Auffassung der Revision, Äußerungen sogenannter Experten in einem Gespräch stellten keine Wettbe- werbshandlung dar, rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Der Be- klagte hat die beanstandete Äußerung nicht als neutraler Experte, sondern vor dem Hintergrund seiner Rolle als Parteivertreter in ungefähr 50 Verfahren getä- tigt, in denen Käufer von der Kanzlei, in der der Kläger tätig ist, beurkundete Immobilienkaufverträge angefochten haben. Somit ist ein Bezug der Äußerung zur erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Beklagten gegeben. 16 - 11 - cc) Die Revision wendet weiter vergeblich ein, es sei ohne Erwähnung des Kanzleisitzes des Beklagten nicht naheliegend, dass sich potentielle Man- danten aufgrund des streitgegenständlichen Zeitungsartikels an den Beklagten wendeten. Die Annahme des Berufungsgerichts, schon die namentliche Angabe des Beklagten in dem Zeitungsartikel begründe einen hinreichenden objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen, erweist sich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, die Adresse eines nur namentlich bekannten Rechtsanwalts - etwa durch eine Internetrecherche oder die Inan- spruchnahme von Auskunftsdiensten - herauszufinden, nicht als erfahrungswid- rig. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien seien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. a) "Mitbewerber" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unterneh- mer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen inner- halb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewer- bers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 9 = WRP 2009, 1246 - E-Mail-Werbung II; Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 15 = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei). 17 18 19 - 12 - b) Das Berufungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass die Parteien als im Immobilienrecht in Berlin tätige Rechtsanwälte Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, Verbraucher differenzierten bei der Wahrnehmung des Rufs eines Anwaltsnotars nicht zwischen seiner Tätigkeit als Notar und als Rechtsanwalt, sondern nähmen den beruflichen Leumund einheit- lich wahr, greift die Revision nicht an. Danach erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Anzahl anwaltlicher Mandate des Klägers drohe beein- trächtigt zu werden, wenn sein Ruf aufgrund seiner - in der angegriffenen An- gabe in Bezug genommenen - Tätigkeit als Notar leide, als rechtsfehlerfrei. Die Rüge der Revision, der Beklagte trete als Rechtsanwalt nicht in einen Substitu- tionswettbewerb mit dem Kläger in seiner Stellung als Notar, greift aus dem gleichen Grunde nicht durch. 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beanstandete Äußerung den Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG aF erfüllt. Nach § 4 Nr. 8 UWG aF handelt unlauter, wer über die Dienstleistungen oder das Unter- nehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unter- nehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die beanstandete Äußerung des Beklagten als Tatsachenbehauptung eingeordnet und hiermit dem Grund- recht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen hat. a) Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahr- heitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äu- 20 21 22 23 - 13 - ßerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbrände mwN). Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Ele- mente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Fal- le einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Be- wertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BVerfGE 85, 1, 15 f.; BVerfGK 7, 1, juris-Rn. 28; BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, GRUR 1994, 915, 916 f.). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussa- gegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich ein- wandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21; BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 - Mecklenburger Obstbrände). b) Die Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze führt zu dem Er- gebnis, dass die vorliegend beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbe- hauptung, sondern als Werturteil anzusehen ist. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Äußerung nicht hinreichend ihren Gesamtkontext berücksichtigt hat. 24 25 - 14 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der angegriffenen Äußerung sei die Behauptung zu entnehmen, der Kläger arbeite planmäßig in Absprache mit Dritten (organisiert) unter vorsätzlichem Verstoß gegen Strafgesetze (Krimi- nalität), nämlich § 263 StGB (Betrug), wobei er Käufer gezielt in den Ruin trei- be. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, bei der Behauptung, der Kläger handele vorsätzlich und ruiniere als Mitwirkender bei organisierter Wirt- schaftskriminalität Anleger gezielt, handele es sich um eine dem Beweis zu- gängliche innere Tatsache. bb) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. (1) Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbe- stand ist in der Regel - ebenso wie eine Rechtsmeinung im außerstrafrechtli- chen Bereich - zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, WRP 2009, 631 Rn. 15 - Fraport-Manila-Skandal). Als Tatsa- chenbehauptung ist eine solche Äußerung nur zu qualifizieren, wenn sie nicht als Rechtsmeinung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen her- vorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugäng- lich sind. Ob und inwieweit sich für den Adressaten in dem Werturteil zugleich ein substantieller Tatsachenkern verkörpert, ist nach dem Kontext zu entschei- den, in dem der Vorwurf erhoben wird (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80, GRUR 1982, 633, 634 = WRP 1983, 21 - Geschäftsführer; Ur- teil vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91, GRUR 1993, 409, 410 - Illegaler Fellhandel; BGH, WRP 2009, 631 Rn. 14 - Fraport-Manila-Skandal). Ein tat- sächlicher Gehalt tritt hinter die Bewertung zurück, wenn er sich als nicht kon- kretisiert, pauschal und gänzlich substanzarm darstellt (BVerfG, NJW-RR 2004, 26 27 28 - 15 - 1710, 1711; BGH, GRUR 1994, 915, 917; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 30 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter). (2) Der angegriffenen Äußerung geht in dem Zeitungsartikel die Wieder- gabe weiterer Äußerungen des Beklagten voran. Dem Beklagten lägen etwa 50 Fälle aus der Kanzlei, der der Kläger angehöre, vor, die Käufer angefochten hätten. Fünf Verträge habe ein anderer Notar aus dieser Kanzlei beurkundet, drei Verträge der Beklagte, wobei dieser in zwei Fällen von der vorgeschriebe- nen Zwei-Wochen-Frist abgewichen sei. Es folgt das wörtliche Zitat des Beklag- ten "Das ist nur erlaubt, wenn der Erwerber ein erfahrener Käufer ist oder einen Anwalt dabei hat, was nicht der Fall war". Der Beklagte klage "wie so oft" gegen die D. bank, eine Tochter der B. , zu der der Kläger gute Kontakte haben solle. Es folgt die angegriffene Äußerung, der Beklagte halte "das" für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert würden, sowie der Satz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu su- chen". (3) Die angegriffene Äußerung ist durch die einleitende Formulierung "Ich halte das für" als wertende Angabe kenntlich gemacht. Der Begriff der "organi- sierten Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden", ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers bei Verwendung durch einen Rechtsanwalt zunächst ein bewertender, unspezifischer Oberbegriff strafbarer oder auch nur strafwürdiger Verhaltensweisen aus dem Bereich des Wirtschaftslebens zum Nachteil von Anlegern. Selbst wenn das unvoreinge- nommene und verständige Publikum im vorliegenden Äußerungszusammen- hang hiermit das im Bereich der Immobilienwirtschaft angesiedelte, durch das planmäßige Zusammenwirken mehrerer Beteiligter gekennzeichnete sittlich vorwerfbare Übervorteilen von Anlegern im Sinne des Betrugs verbinden sollte (vgl. [zum "Betrug"] BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 29 30 - 16 - 213 Rn. 14 - Autocomplete-Funktion), so überlagert der wertende Gehalt der Äußerung einen etwaigen Tatsachenkern. Konkrete, mit den Mitteln des Bewei- ses überprüfbare Vorgänge sind der beanstandeten Äußerung nicht zu ent- nehmen. Auch in den den angegriffenen Angaben vorangestellten Äußerungen des Beklagten sind keine Tatsachen enthalten, durch welche mit der angegrif- fenen Aussage die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten und mit den Mitteln des Beweises überprüfbaren Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1316). Die Erwähnung der Beurkundungsvorgänge in der Kanzlei, der der Klä- ger angehört, seiner Abweichung von der Zwei-Wochen-Frist und der finanzie- renden Bank reichen hierfür nicht aus, weil der Betrugsvorwurf durch diese Um- stände faktisch nicht hinreichend untermauert wird. Zu Recht hat das Beru- fungsgericht (in anderem Zusammenhang) festgestellt, dass allein die dem Klä- ger vorgehaltene Abweichung von der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG aF weder "kriminell" ist noch zwingend dazu führt, dass ein Anle- ger "ruiniert" wird. Die Äußerung nennt auch sonst keine tatsächlichen Umstän- de, die auf eine positive Kenntnis des Klägers von wucherischen Preisen oder Täuschungen über die von den Anlegern übernommene laufende finanzielle Belastung hindeuten. Insoweit erschöpft sich die Äußerung in der pauschalen und substanzarmen Bewertung des Verhaltens als "organisierte Wirtschaftskri- minalität". Die der angegriffenen Äußerung folgende Aussage "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen" untermauert zudem deren wertenden Gehalt, weil sie die subjektive Einschätzung enthält, der angesprochene Perso- nenkreis solle nach Auffassung des Äußernden nicht in den Selbstverwaltungs- organen tätig werden. Damit weist die Äußerung allenfalls einen in der Bezug- nahme auf die Übervorteilung von Anlegern bestehenden Tatsachenkern auf, der jedoch durch den wertenden Gehalt der Äußerung überlagert wird (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 41 ff.). - 17 - (4) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der angegriffe- nen Äußerung nicht die Behauptung der inneren Tatsache, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Zwar können innere Tatsachen Gegenstand einer Tatsa- chenbehauptung sein. Allerdings sind die innere Tatseite betreffende Aussagen - etwa die Begriffe "absichtlich" oder "bewusst" - komplexe Rechtsbegriffe, die eine wertende Betrachtung erfordern und bei Verwendung in einem nicht juristi- schen Text einen wertenden Gebrauch nahelegen (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 19). Nicht anders verhält es sich vorliegend bei der Verwendung des Wor- tes "zielgerichtet" durch den Kläger. Eine Meinungsäußerung kann vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Werturteil oder seine persönliche Meinung ableitet. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (BVerfG, NJW 2007, 2686, 2688; BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 19). Um eine Tatsachenbehauptung handelt es sich danach bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein Vor- gang bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, NJW 1992, 1314, 1316). An der Nen- nung von Indiztatsachen, anhand derer auf ein vorsätzliches Handeln des Klä- gers geschlossen werden könnte, fehlt es aber vorliegend. Die angegriffene Äußerung erschöpft sich in dem pauschalen Vorwurf "organisierter Wirtschafts- kriminalität, bei der Anlieger gezielt ruiniert werden", ohne tatsächliche Umstän- de zu nennen, deren Beweis auf einen Vorsatz des Klägers zu einem Betrug zu Lasten der Anleger schließen ließe. Damit handelt es sich auch bei der Be- zeichnung als "zielgerichtetes" Handeln um eine subjektive Bewertung des Be- klagten. 31 - 18 - II. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich jedoch gemäß § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig. Die beanstandete Äußerung stellt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG nF dar. 1. Die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG durch das am 10. Dezember 2015 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlau- teren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) hat auf das Bestehen des Unterlas- sungsanspruchs keinen Einfluss. a) Der Kläger hat seinen Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsge- fahr gestützt und hierfür auf eine im Dezember 2011 vorgenommene Handlung des Beklagten Bezug genommen. Der Unterlassungsantrag ist nur dann be- gründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten nach dem zur Zeit der Handlung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten des Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. No- vember 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kosten- lose Zweitbrille jeweils mwN). b) Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den un- lauteren Wettbewerb ist die Rechtslage hinsichtlich der Herabsetzung von Mit- bewerbern inhaltlich nicht geändert worden. Vielmehr ist der zuvor geltende § 4 Nr. 7 inhaltsgleich in die Neufassung des § 4 Nr. 1 UWG übernommen worden (vgl. BT-Drucks. 18/6571, S. 15). Die bisher zur Herabsetzung von Mitbewer- bern anerkannten Grundsätze gelten damit nach der Novellierung unverändert 32 33 34 35 - 19 - fort, so dass im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG aF zugleich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG erfüllt sind. 2. Nach § 4 Nr. 7 UWG aF handelte unlauter, wer die Kennzeichen, Wa- ren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Ver- hältnisse eines Mitbewerbers herabsetzte oder verunglimpfte. a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 7 UWG aF wird im Streitfall nicht durch die Unionsrecht umsetzende und daher in ihrem Anwendungsbereich vorrangig anzuwendende Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ausgeschlossen. Es handelt sich vorliegend nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 UWG, weil es an der für eine vergleichende Werbung erfor- derlichen Bezugnahme auf die eigenen Dienstleistungen des Beklagten fehlt. Die Voraussetzungen für einen Werbevergleich sind grundsätzlich noch nicht erfüllt, wenn eine Werbeaussage so allgemein gehalten ist, dass sich den an- gesprochenen Verkehrskreisen keine Bezugnahme auf den Werbenden auf- drängt, sondern sich ein solcher Bezug nur reflexartig daraus ergibt, dass mit jeder Kritik an Mitbewerbern in der Regel unausgesprochen zum Ausdruck ge- bracht wird, dass diese Kritik den Werbenden selbst nicht trifft (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 - "SOOOO … BILLIG?"; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 19 - Coaching-Newsletter mwN). b) "Herabsetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht gerechtfertigte Verringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgliches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachen- behauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Grundlage verächtlich zu ma- chen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 1.12; MünchKomm.UWG/ Jänich, 2. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 33). Die Beurteilung der Frage, ob eine Werbe- 36 37 38 - 20 - aussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den In- halt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs be- rücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich in- formierten und verständigen Adressaten der Werbung an (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter mwN). Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositio- nen einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 26 ff. - Coaching-News- letter). 3. Die angegriffene Äußerung beinhaltet eine gegen § 4 Nr. 7 UWG aF verstoßende Herabsetzung des Klägers. a) Die im streitgegenständlichen Zeitungsartikel enthaltene Äußerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden" stellt eine Meinungsäußerung dar, deren wertender Gehalt ih- ren Tatsachenkern überlagert (dazu oben B I 3, Rn. 30). Diese nach dem inhalt- lichen Kontext des Zeitungsartikels auch auf den Kläger bezogene Äußerung ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - geeignet, das persönli- che Ansehen und die berufliche Wertschätzung des Klägers erheblich zu beein- trächtigen. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist der angegriffenen Äuße- rung ein klarer Bezug auf den Kläger zu entnehmen. In unmittelbarem inhaltli- chen Zusammenhang mit der angegriffenen Äußerung gibt der streitgegen- ständliche Artikel ein Zitat des Beklagten in indirekter Rede wieder, wonach der als beurkundender Notar namentlich benannte Kläger zweimal von der Warte- 39 40 41 - 21 - frist des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG abgewichen sei. Dies - so die im Artikel wiedergegebene weitere Aussage des Beklagten - sei nur erlaubt, wenn der Erwerber ein erfahrener Käufer sei oder einen Anwalt dabei habe, was nicht der Fall gewesen sei. Der Artikel fährt fort mit der Aussage, der Beklagte klage "wie so oft" gegen eine namentlich benannte Bank, zu der der namentlich genannte Kläger gute Kontakte haben solle. Sodann folgt die angegriffene Äußerung "Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden". Angesichts der vorgehenden namentlichen Benennung des Klägers und der Bezugnahme auf seine notarielle Tätigkeit steht außer Frage, dass sich die vom Beklagten hier geäußerte Bewertung jedenfalls auch auf den Kläger bezieht. Verstärkt wird die Bezugnahme auf den Kläger durch den Nachsatz "Solche Leute haben in den Kammern nichts zu suchen", weil im Artikel zuvor berichtet wird, dass der Kläger Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer und sein ebenfalls als Notar tätiger Kanzleipartner Schatzmeister der Notarkammer gewesen seien. bb) Der gegenüber einem Rechtsanwalt und Notar erhobene Vorwurf kriminellen Handelns wiegt besonders schwer, weil die Öffentlichkeit mit seiner in § 1 BRAO festgelegten Stellung als Organ der Rechtspflege und als Träger eines öffentlichen Amtes nach § 1 BnotO besonderes Vertrauen und die Erwar- tung von Integrität und Rechtstreue verbindet (vgl. auch § 43 Satz 2 BRAO, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO). Wird dem Rechtsanwalt und Notar in einer öffentlichen Äußerung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung die Beteili- gung an organisierter, gezielt Anleger ruinierender Wirtschaftskriminalität vor- geworfen, so ist dies geeignet, das für eine Beauftragung unabdingbare Ver- trauen potentieller Mandanten in eine untadelige Berufsausübung empfindlich zu schädigen. 42 - 22 - b) Die Beurteilung der Äußerung als Herabwürdigung eines Mitbewer- bers im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF verletzt den Beklagten nicht in seiner Mei- nungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfasst kom- merzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wer- tendem, meinungsbildendem Inhalt (BVerfGE 102, 347, 359). Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfGE 85, 1, 15). bb) Der Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG steht im Streitfall nicht entge- gen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unions- rechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) die dort nieder- gelegten Grundrechte zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Mei- nungsäußerung und Berichterstattung in Rede steht, vorrangig die insoweit ein- schlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Slg. 2003, I-2003 I, S. 4989 Rn. 68 - Rechnungshof/Öster- reichischer Rundfunk u.a.; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08, BGHZ 187, 240 Rn. 20 - AnyDVD, mwN). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken noch eine andere Richtlinie des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 28 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 1.2; Münch- Komm.UWG/Jänich aaO § 4 Nr. 7 Rn. 12a; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 7/2; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 Rn. 6). 43 44 45 - 23 - cc) Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Geset- zen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF, die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 [zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF]; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter). Zu- dem steht auch dem durch die beanstandete Äußerung der durch Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz seines geschäftlichen Rufs zu (vgl. hierzu BVerfGE 50, 16, 27). Es bedarf daher regelmäßig einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching-Newsletter). Im Falle von herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehren- schutz zurück (vgl. BVerfGE 61, 1, 12; 93, 266, 294). dd) Um eine Schmähkritik handelt es sich vorliegend nicht. Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit ver- drängenden Effekts eng auszulegen. Selbst eine überzogene oder gar ausfälli- ge Kritik ist erst dann eine Schmähung, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffent- lichkeit wesentlich berührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur aus- nahmsweise vor (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f.; 93, 266, 294). Danach stellt die angegriffene Äußerung keine Schmähkritik dar. Der Be- klagte verfolgt mit seiner Aussage zwar vorrangig erwerbswirtschaftliche Zwe- 46 47 48 49 - 24 - cke, indem er auf seine anwaltliche Dienstleistung bei der Vertretung von Ver- brauchern hinweist, die für sie nachteilige Immobiliengeschäfte abgeschlossen haben (dazu oben B I 1). Zugleich informiert der Beklagte jedoch die Öffentlich- keit über die Umstände einer Vielzahl von Immobiliengeschäften zum Nachteil von Verbrauchern, die teilweise der als Funktionsträger der Rechtsanwalts- kammer tätige Beklagte notariell beurkundet hat. Das damit berührte öffentliche Interesse an dem von dem Beklagten behandelten Thema steht der Annahme einer Schmähkritik entgegen. ee) Die im Rahmen des § 4 Nr. 7 UWG aF vorzunehmende Abwägung der betroffenen - auch grundgesetzlich geschützten - Rechtspositionen führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger die beanstandete Äußerung des Beklagten nicht hinnehmen muss. (1) Ist eine Schmähkritik zu verneinen, kann sich die lauterkeitsrechtliche Unzulässigkeit einer Äußerung über einen Mitbewerber aufgrund einer umfas- senden Interessenabwägung ergeben. Erforderlich ist insofern eine Gesamt- würdigung, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 7.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urhe- berrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Ein beeinträchtigendes Werturteil kann daher umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informa- tionsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 Rn. 19). Weiterhin von Bedeutung ist das Maß an Herabsetzung, das mit der 50 51 - 25 - Äußerung einhergeht (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO Rn. 7/18). Bei der Ge- wichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtsposi- tionen ist zudem zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsäuße- rungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist seine Äußerung in Abwägung mit an- deren Belangen gerechtfertigt (BVerfG, GRUR 2008, 81, 83). (2) Vorliegend geht die Gesamtabwägung aufgrund folgender Überle- gungen zugunsten des Klägers aus: An der Erörterung der vom Beklagten thematisierten Vorgänge besteht zwar ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies folgt aus der großen Anzahl von an den Geschäften über "Schrottimmobilien" beteiligten Verbrauchern, dem Umstand, dass eine große Anzahl dieser Geschäfte von wenigen Notarkanzlei- en, darunter derjenigen, der der Kläger angehört, beurkundet worden sind und hierbei mehrfach von der Wartefrist des § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG abgewichen worden ist. Ein erhebliches öffentliches Interesse folgt auch aus dem Umstand, dass der Kläger seinerzeit als Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer und sein ebenfalls als Notar tätiger Kanzleipartner als Schatzmeister der Notar- kammer hervorgehobene Funktionen in den öffentlich-rechtlichen Selbstverwal- tungskörperschaften der rechtsberatenden Berufe innehatten. Öffentliches Inte- resse an dieser Angelegenheit erregt schließlich auch ihre im in Rede stehen- den Artikel erwähnte Verbindung mit der Berliner Landespolitik, wonach "eine Affäre um Schrottimmobilien" zum Rücktritt des seinerzeitigen Berliner Justiz- senators geführt hat. 52 53 - 26 - Allerdings wird die Bezeichnung des Klägers als eines Beteiligten an or- ganisierter Wirtschaftskriminalität durch die in dem fraglichen Artikel mitgeteilten tatsächlichen Umstände nicht untermauert und erweist sich deshalb als grob unsachlich. Weder die im Artikel genannten Beurkundungsvorgänge in der Kanzlei des Klägers noch die weiter angeführte Abweichung von der in § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG vorgesehenen Wartefrist stellen für sich betrachtet oder in der Zusammenschau ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Der Beklagte nennt keine tatsächlichen Umstände, die auf eine positive Kenntnis des Klägers von wucherischen Verkaufspreisen für Immobilien oder Täuschungen über die von den Anlegern übernommenen laufenden finanziellen Verpflichtungen hin- deuten. Vielmehr erschöpft sich die angegriffene Äußerung in dem pauschalen Vorwurf "organisierter Wirtschaftskriminalität, bei der Anleger gezielt ruiniert werden", ohne tatsächliche Umstände zu nennen, die auf einen Vorsatz des Klägers zu einem Betrug zu Lasten der Anleger schließen ließen. Der Bewer- tung des Beklagten, der Kläger sei bei seiner notariellen Tätigkeit im vorliegen- den Zusammenhang an organisierter Wirtschaftskriminalität beteiligt gewesen, fehlt damit im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage. Im Rahmen der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die ange- griffene Äußerung persönliches Ansehen und berufliche Wertschätzung des Klägers erheblich beeinträchtigt. Die angegriffene Äußerung ist geeignet, das für eine Beauftragung unabdingbare Vertrauen potentieller Mandanten in eine untadelige Berufsausübung eines Rechtsanwalts und Notars empfindlich zu schädigen, weil es die an ihn als Berufsträger gestellte Erwartung von Integrität und Rechtstreue untergräbt (dazu B II 3 a bb). Bei der Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung ist festzustellen, dass gegenüber einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe kaum ein gravierenderer Vorwurf als der erhoben werden kann, an organisierter Wirtschaftskriminalität beteiligt zu sein, bei der 54 55 - 27 - Anleger gezielt ruiniert werden. Damit ist der geschäftliche Ruf des Klägers als Schutzgut seiner Grundrechte aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG erheblich be- troffen. Schließlich ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht vorrangig den Zweck verfolgt, ein öffentliches Informationsinte- resse zu befriedigen, sondern seine Kontakte zu den Medien dazu nutzt, durch mediale Berichterstattung potentielle Mandanten auf seine anwaltlichen Dienst- leistungen für von Immobiliengeschäften geschädigte Verbraucher aufmerksam zu machen (dazu B I 1). Aufgrund der Einstufung der angegriffenen Äußerung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wirkt sich bei der Abwägung aus, dass § 4 Nr. 7 UWG aF nicht nur die wirtschaftlichen Inte- ressen des Mitbewerbers, sondern zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, aaO § 4 Rn. 1.2; GK-UWG/Toussaint, 2. Aufl. § 4 Nr. 7 Rn. 5). Dieses Allge- meininteresse entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts anerkannten lauterkeitsrechtlichen Schutzzweck der Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82). Ist das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb betroffen, so ist es ge- rechtfertigt, geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den lauterkeitsrechtlichen Verhaltensan- forderungen, sondern lediglich dem allgemeinen Deliktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching-Newsletter). Danach erweist sich die angegriffene Äußerung als unzulässig. Die Be- wertung des Klägers ist grob unsachlich und mangels tatsächlicher Anhalts- punkte für ein kriminelles Verhalten des Klägers nicht geeignet, das im vorlie- genden Zusammenhang bestehende öffentliche Informationsinteresse zu be- friedigen. Zugleich schädigt die Äußerung das geschäftliche Ansehen des Klä- 56 57 - 28 - gers erheblich und beeinträchtigt das Interesse der Allgemeinheit an einem un- verfälschten Wettbewerb, weil sie die Qualität des Dienstleistungsangebots des Klägers in ungerechtfertigter Weise in Zweifel zieht. Auch in Ansehung des be- stehenden öffentlichen Interesses an der Erörterung der vom Beklagten thema- tisierten Vorgänge hält sich seine Kritik damit nicht mehr im Rahmen des Erfor- derlichen oder sachlich Gebotenen, sondern stellt eine von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht mehr gerechtfertigte unlau- tere Herabsetzung eines Mitbewerbers dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.03.2013 - 15 O 309/12 - Kammergericht, Entscheidung vom 13.06.2014 - 5 U 63/13 - 58