Beschluss
2-09 T 328/20
LG Frankfurt 09. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0111.2.09T328.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2020 (33 C 2089/16) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2020 (33 C 2089/16) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. I. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.10.2016 den Beklagten zu 1 und zu 2 Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug bewilligt hatte, hat es mit Urteil vom 11.01.2017 die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Mit Beschluss vom 10.07.2018 hat es die für den Beklagten zu 1 ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben; der Beklagte zu 1 wurde in der Folgezeit fruchtlos gepfändet. Mit Kostenrechnung vom 30.06.2020 hat das Amtsgericht dem Kläger die Gerichtskosten i.H.v. 610,10 € in Rechnung gestellt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2020 Erinnerung gegen diese Kostenrechnung eingelegt hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.08.2020 den Kostenansatz aufgehoben. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht als Vertreterin der Staatskasse mit Schreiben vom 18.08.2020 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 04.09.2020 begründet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.09.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts im Beschluss vom 10.08.2020, dass der Kläger nicht als Kostenschuldner herangezogen werden kann, solange die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Beklagten zu 2 nicht aufgehoben ist. Wie das Amtsgericht im Beschluss vom 10.08.2020 ausführt, sind hinsichtlich der vorliegenden Fragestellung voneinander abweichende Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte ergangen. Die Kammer schließt sich – ebenso wie das Amtsgericht im Beschluss vom 10.08.2020 – der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschl. v. 03.08.2011 – 2 W 77/10) an. § 31 Abs. 2 GKG bestimmt eine vorrangige Haftung des sogenannten Entscheidungsschuldners nach § 29 Nr. 1 GKG (dem die Kosten des Verfahrens durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden) gegenüber einem anderen Kostenschuldner. Vorliegend besteht mithin eine vorrangige Haftung der beiden Beklagten, denen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, gegenüber dem Kläger, der nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG (sekundär) haftet, weil er den Rechtsstreit eingeleitet hat. Da nach § 31 Abs. 3 GKG die Haftung eines anderen Kostenschuldners (hier: des Klägers) nicht geltend gemacht werden darf, soweit einem Entscheidungsschuldner Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (hier: der Beklagten zu 2), ist der Staatskasse nach hiesiger Ansicht der Rückgriff auf den Kläger als Kostenschuldner verwehrt. Die Bezirksrevisorin weist zu Recht darauf hin, dass damit im Ergebnis die Staatskasse die Gerichtskosten zu tragen hat, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des einen Entscheidungsschuldners erfolglos geblieben und dem anderen Entscheidungsschuldner Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. Aus Sicht der Kammer darf der Zweitschuldner bei mehreren Entscheidungsschuldnern von der Staatskasse jedoch erst für die Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen von § 31 Abs. 2 S. 1 GKG (erfolglose oder aussichtslose Zwangsvollstreckung) hinsichtlich sämtlicher Entscheidungsschuldner vorliegen (s. BeckOK Kostenrecht, 31. Edition, § 31 GKG Rn. 14; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 31 GKG Rn. 12). Im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Staatskasse (zunächst) an die Stelle des entsprechenden Kostenschuldners (OLG Naumburg, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 W 77/10). Die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 02.04.2009 – 10 W 23/09), wonach der Kläger in einer entsprechenden Konstellation lediglich anstelle des Entscheidungsschuldners in Anspruch genommen werde, dem keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagter zu 1), und nicht anstelle des Entscheidungsschuldners, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde (hier: Beklagte zu 2), überzeugt nicht. Aus Sicht der Kammer wird bei einem Durchgriff auf den Kläger die von § 31 Abs. 2 GKG vorgesehene Rangfolge unterlaufen, da beide Beklagten vorrangig gegenüber dem Kläger haften. Der Kosten-Zweitschuldner bleibt im Verhältnis zu jedem einzelnen Entscheidungsschuldner der nachrangig Haftende; das Rangverhältnis zwischen mehreren Kostenschuldnern regelt allein § 31 Abs. 2 GKG, und an diesem Rangverhältnis wird durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen oder mehrere Kostenschuldner nichts geändert (OLG Naumburg, Beschl. v. 03.08.2011 – 2 W 77/10). Eine solche Auslegung des § 31 Abs. 2 GKG steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelung in § 31 Abs. 3 GKG. § 31 Abs. 3 GKG verhindert, dass der Entscheidungsschuldner, dem Prozesskostenhilfe gewährt wurde, über den Umweg der Kostenerstattung nach §§ 91, 123 ZPO von dem durch die Staatskasse in Anspruch genommenen Zweitschuldner haftbar gemacht wird (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 31 GKG Rn. 5; BeckOK Kostenrecht, 31. Edition, § 31 GKG Rn. 27). Sofern der Staatskasse in der vorliegenden Konstellation der Durchgriff auf den Zweitschuldner gewährt werden würde, würde der Regelungszweck des § 31 Abs. 3 GKG letztlich unterlaufen werden. Auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage, ob und inwiefern § 31 Abs. 3 GKG auch Anwendung finden soll, wenn einem von zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden ist (dafür: OLG Dresden, Beschl. v. 11.10.2012 – 23 WF 124/12; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 31 GKG Rn. 5; dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 – 10 W 23/09), kommt es aus Sicht der Kammer vorliegend nicht an, da nicht das Verhältnis zwischen zwei gleichrangigen Gesamtschuldnern (Beklagter zu 1 und Beklagte zu 2), sondern das Verhältnis zwischen einem Erstschuldner (Beklagte zu 2) und einem Zweitschuldner (Kläger) streitgegenständlich ist. Ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor einer Inanspruchnahme durch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB schützt oder nicht (dagegen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2009 – 10 W 23/09), ist somit nach hiesiger Auffassung in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidungserheblich, da der Kläger im Falle der Inanspruchnahme gegen die Beklagte zu 2 einen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91, 123 ZPO geltend machen könnte. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG. Im Hinblick auf die divergierenden oberlandesgerichtlichen Entscheidungen wird gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 GKG die weitere Beschwerde zugelassen, da die zu entscheidende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist.