Urteil
2-01 S 213/17
LG Frankfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0620.2.01S213.17.00
16Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Zahlung einer Sachverständigenrechnung durch den Rechtsanwalt des Geschädigten kommt keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zu.
Die BVSK-Honorarbefragungen stellen eine geeignete Schätzgrundlage für die im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag einer Sachverständigenvergütung dar. Bezogen auf die Nebenkosten ist die BVSK-Honorarbefragung 2015 ebenfalls eine geeignete Schätzgrundlage.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.9.2017, Az.: 29 C 3338/16 (21), wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 192,31 €.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zahlung einer Sachverständigenrechnung durch den Rechtsanwalt des Geschädigten kommt keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zu. Die BVSK-Honorarbefragungen stellen eine geeignete Schätzgrundlage für die im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag einer Sachverständigenvergütung dar. Bezogen auf die Nebenkosten ist die BVSK-Honorarbefragung 2015 ebenfalls eine geeignete Schätzgrundlage. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.9.2017, Az.: 29 C 3338/16 (21), wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 192,31 €. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger verlangt Ersatz von Sachverständigenkosten als Schaden aus einem Verkehrsunfall. Im Oktober 2016 wurde das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt, der durch einen Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen .... mit der Begutachtung des Schadens an seinem PKW. Er schloss mit dem Sachverständigen eine Honorarvereinbarung ab. Darin trat er auch die Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Gutachterkosten zur Sicherheit an den Sachverständigen ab. Die Sicherungsabtretung sollte mit vollständiger Bezahlung der vom Sachverständigen berechneten Kosten erlöschen. Auf die Vereinbarung wird ergänzend verwiesen (Bl. 99, 100 d. A.). Der Sachverständige berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit ein Honorar von brutto 704,96 €: Das Grundhonorar betrug 30 % des Nettoschadens von 1.217,24 €, also 365,80 €. Zusätzlich wurden dem Kläger folgende Netto-Nebenkosten in Rechnung gestellt: Schreibkosten für 3 Gutachtenausfertigungen à 20 Seiten mit 1,68 € pro Textseite, insgesamt 100,80 €; zwei Sätze à 12 Fotografien, im ersten Satz 2,40 € und im zweiten Satz 0,60 € pro Bild; EDV-Abrufkosten von pauschal 24 €; EDV-Fahrzeugbewertung von pauschal 24 €; EDV-Wertminderung von pauschal 24 €; Telefon- und Postgebühren von 18 €. Ergänzend wird auf die Rechnung vom 14.10.2016 verwiesen (Bl. 5 d. A.). Die Beklagte beglich die Sachverständigenrechnung in Höhe von 407 €. Die Differenz von 297,96 € zahlte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Sachverständigen. Der Kläger hat in erster Instanz neben der Zahlung dieses Differenzbetrages eine Wertminderung von 200 € geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 497,96 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 108,29 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2016 zu zahlen, hilfsweise den Kläger von den Anwaltskosten freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 21.9.2017 (Bl. 64 ff. d. A.) die Klage in Bezug auf die Wertminderung abgewiesen und ihr im Hinblick auf die Sachverständigenkosten teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 105,65 € aus §§ 17, 7 StVG, §§ 249, 251, 254 BGB verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung über die Sachverständigenkosten hat es ausgeführt, es sei das Honorar als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen, das ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten erstatten würde, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen sei. Betreffend die Darlegungslast des Geschädigten seien diese Grundsätze des Bundesgerichtshofes aus seiner Entscheidung vom 22.7.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13, nicht heranzuziehen, denn diese Entscheidung bezöge sich nur auf einen Sachverhalt, in welchem der Geschädigte selbst die Rechnung des Sachverständigen beglichen habe. Da diese Rechnung aber nicht von dem Kläger, sondern von einem anwaltlichen Bevollmächtigten gezahlt worden sei, liege kein Indiz dafür vor, der Geschädigte sei aufgrund seiner eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage gewesen, eine etwaig überhöhte Abrechnung des Sachverständigen zu erkennen. Denknotwendig könnte schon nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der Zahlung durch den Anwalt eine eingeschränkte Erkenntnismöglichkeit des geschädigten Laien widerspiegele. Aus diesem Grund seien maßgeblich die objektiv erforderlichen Kosten. Das seien solche, die im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB als üblich anzusehen und durch das Gericht zu schätzen seien. Als Schätzgrundlage hat sich das Amtsgericht für das Grundhonorar auf die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) gestützt und zwar gemäß dem Unfallort und Wohnort des Klägers auf die BVSK-Befragung 2015 für den Postleitzahlenbereich 6 im Korridor HB V. Die Angemessenheit der Nebenkosten hat das Amtsgericht anhand der vom BVSK in der besagten Befragung vorgegebenen Nebenkosten geschätzt. Ansprüche auf Nebenkosten für die Nutzung der EDV habe der Kläger nicht, denn es sei nicht vorgetragen worden, dass diese tatsächlich angefallen oder erforderlich waren. Sie seien zudem schon mit dem Grundhonorar abgegolten. Auf die Begründung im amtsgerichtlichen Urteil und seine Berechnung wird verwiesen (Bl. 67 ff. d. A.). Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Gegen dieses dem Kläger am 5.10.2017 zugestellte Urteil hat er am 1.11.2017 Berufung eingelegt und sie zugleich begründet. Mit seiner Berufung begehrt er die Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 192,31 €. Er ist der Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe fest, dass Gutachterkosten bis zu 20 % über der Tabelle des JVEG nicht zu beanstanden und zu erstatten seien, insbesondere wenn sie - wie hier und insoweit erstmals mit der Berufung vorgetragen - in Übereinstimmung mit einer Honorarvereinbarung berechnet wurden. Die BVSK-Befragung könne nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, denn die Grundlage dieser Erhebung sei nicht gesichert. Es stehe weder fest, wie viele Mitglieder befragt worden seien, noch wie viele geantwortet hätten. Zudem sei der BVSK keinesfalls der größte Sachverständigenverband. In seiner Berufung beantragt der Kläger, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.9.2017 teilweise abzuändern und die Beklagte über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus dazu kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger weitere 192,31 € Sachverständigenkosten zu zahlen, hilfsweise den Kläger insoweit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. 1. Die Berufung ist zulässig, denn sie wurde im erstinstanzlichen Urteil zugelassen, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Außerdem wurde sie form- und fristgereicht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO. 2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten nur in vom Amtsgericht zugesprochener Höhe, §§ 17, 7 StVG, §§ 249, 251, 254 BGB. a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Zwar enthielt die Honorarvereinbarung zwischen ihm und dem Sachverständigen eine Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer. Diese Abtretung sollte jedoch mit vollständiger Bezahlung der vom Sachverständigen berechneten Gutachterkosten erlöschen. Sie stand also unter einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB. Mit vollständiger Befriedigung des Sachverständigen durch Teilzahlungen der Beklagten und des Bevollmächtigten des Klägers ist diese Bedingung eingetreten. Zugleich ist der Sicherungszweck, welcher der der Sicherungsabtretung zugrunde liegenden Sicherungsabrede (§ 241 BGB) innewohnte, fortgefallen. Der Kläger ist damit (erneut) Forderungsinhaber. b) aa) Ist wie hier wegen der Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl seiner Mittel zur Schadensbehebung frei. Er ist insbesondere berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urt. v. 22.7.2017, VI ZR 357/13, Rn. 14 zitiert nach Juris; BGH Urt. v. 11.2.2014, VI ZR 225/13, Rn. 7 zitiert nach Juris, jeweils mwN). Der Geschädigte kann jedoch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur Ersatz desjenigen Geldbetrages verlangen, der aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens notwendig und zweckmäßig erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen, sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung (BGH Urt. v. 22.7.2014, VI ZR 357/13 Rn. 15 zitiert nach Juris, BGH Urt. v. 11.2.2014, VI ZR 225/13, Rn. 7 zitiert nach Juris, jeweils mwN). Auch bei der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH Urt. v. 11.2.2014, VI ZR 225/13 a.a.O.). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn in ihr schlagen sich die Besonderheiten des Einzelfalles und die maßgeblichen und möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Der Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung kommt also eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit des tatsächlich erbrachten Kostenaufwandes zu. Allerdings gilt das nur, soweit diese Rechnung nicht auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH Urt. v. 11.2.2014, VI ZR 225/13, a.a.O., Rn. 8). bb) Die vorstehend beschriebene Indizwirkung kann der Begleichung der Sachverständigenrechnung im vorliegenden Fall jedoch nicht entnommen werden. Die Rechnung wurde nämlich nicht durch den Geschädigten, sondern unstreitig durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten beglichen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.4.2016, Az.: VI ZR 50/15 (Rn. 12 zitiert nach Juris) klargestellt, dass der Honorarrechnung bei der Schadensschätzung des Gerichts keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zukommt, wenn die Rechnung nicht vom Geschädigten selbst bezahlt wurde. Denn - wie bereits einleitend unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des VI. Senates des Bundesgerichtshofs dargetan - ist nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern alleine der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand ein Anhalt für die Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob die Zahlung durch den Rechtsanwalt des Geschädigten die vorstehend beschriebene Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten auslösen kann, hat der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich entschieden. Das hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung richtig erkannt. Die Kammer verneint diese Frage und schließt sich insoweit den überzeugenden und umfassenden Ausführungen des Amtsgerichts an: Richtig weist das Amtsgericht darauf hin, dass bei einer Zahlung durch einen Rechtsanwalt schon denknotwendig nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Zahlung die eingeschränkte subjektbezogene Erkenntnismöglichkeit eines Laien widerspiegelt. Denn der Geschädigte - vorliegend der Kläger - war ja gerade anwaltlich vertreten und beraten. Sofern die Sachverständigenrechnung eine deutliche Überhöhung beinhaltete, hätte diese durch den Anwalt des Klägers erkannt werden können und erkannt werden müssen. Nicht von der Hand zu weisen ist außerdem die Überlegung des Amtsgerichts, dass im Falle der Zahlung durch einen Anwalt des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit Blick auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.7.2014 die Zahlung gerade deswegen geleistet wird, um in den Genuss einer möglichen Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zu gelangen. Würde eine Zahlung durch Dritte, insbesondere durch Rechtsanwälte, der Zahlung durch den Geschädigten gleichgestellt, wäre zu befürchten, dass diese gerade deswegen geleistet würde, um die Erfolgsaussichten einer Klage zu verbessern. In Überstimmung mit der Rechtsprechung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (vgl. Landgericht Frankfurt, Urt. v. 28.9.2016, 2-15 S 132/15 und Urt. v. 11.11.2016, 2-15 S 100/16) lehnt daher die Kammer eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten bei Zahlung durch den Anwalt des Geschädigten ab. cc) Ob die streitgegenständliche Sachverständigenrechnung gemäß der Honorarvereinbarung gestellt wurde, bedarf damit keiner weiteren Erörterung. Es kann dahinstehen, ob die erst in der Berufungsinstanz vorgelegte Vereinbarung neuen Vortrag darstellt und/oder als solcher hätte zugelassen werden können, § 531 ZPO. c) Die Kammer muss daher im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Kosten schätzen. Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO aber nicht vor. Im Rahmen des § 287 ZPO ist die Höhe des Schadensersatzanspruches vielmehr dem Tatrichter freigestellt. Dabei darf freilich ein erhebliches Vorbringen der Parteien nicht übergangen werden, Rechtsgrundsätze dürfen bei der Schadensbemessung nicht verkannt werden und wesentliche Bemessungsfaktoren müssen beachtet werden (BGH Urt. v. 26.4.2016, VI ZR 50/15, Rn. 10 zitiert nach Juris). Listen und Tabellen können bei der Schadensschätzung verwendet werden (BGH Urt. v. 12.4.2011, VI ZR 300/09, zitiert nach Juris). aa) Nicht gefolgt werden kann insoweit der Ansicht der Klägerseite, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 50/15, entschieden, eine Sachverständigenrechnung sei generell in Höhe von bis zu 20 % über den Vergütungssätzen des JVEG angemessen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese generalisierende Feststellung ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat zwar in der zitierten Entscheidung erklärt, es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe und Schätzgrundlage heranziehe. Damit besagt der Bundesgerichtshof aber nicht, dass ein Gericht durchweg gehalten sei, das JVEG als Schätzgrundlage heranzuziehen; zu der Wahl einer bestimmten Schätzungsmethode hat der Bundesgerichtshof die Instanzgerichte freilich nicht angehalten. Das würde auch dem den Tatrichtern im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumten freien Ermessen zuwiderlaufen. bb) Die Kammer bedient sich in ständiger Rechtsprechung den BVSK-Honorarbefragungen als Grundlage einer Schätzung für den im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Betrag für eine Sachverständigenvergütung (Urt. v. 17.1.2014, 2-01 S 29/12; Urt. v. 6.6.2016; 2-01 S 194/15 und 2-01 S 195/15, Urt. v. 13.6.2016, 2-01 S 109/15; Urt. v. 15.5.2018, 2-01 S 153/17). Im vorliegenden Fall ist die zuletzt erfolgte BVSK-Befragung aus dem Jahr 2015 für den streitgegenständlichen Unfall aus dem Jahr 2016 maßgeblich. Der Einwand des Klägers, der BVSK stelle nicht den größten Sachverständigenverband dar, steht der Verwendung seiner Honorarbefragungen nicht entgegen. Ob der BVSK der größte oder nur einer der größeren und/oder bedeutendsten Verbände ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für die Honorarbefragung 2015 wurden nämlich insgesamt 933 Dokumente zur Verfügung gestellt, also Befragungen in dieser Anzahl tatsächlich durchgeführt. Soweit Sachverständigenbüros mehrere Standorte haben, durfte nur ein Fragebogen ausgefüllt werden. Diese knapp 1.000 Befragungen sind eine erhebliche Größe und sind daher geeignet, eine repräsentative Erhebung darzustellen und Grundlage einer richterlichen Schätzung zu bilden. Die Befragungen erfolgten auch bundesweit, mögliche, regionale Besonderheiten können das Gesamtergebnis daher nicht einseitig beeinflusst haben. Laut BVSK wurde bezogen auf die Zahl der erstellten Schadensgutachten im Bereich der freiberuflichen Sachverständigen zudem ein Marktanteil von immerhin 75 % erreicht. Dass die Umfrage offen erfolgte und die befragten Marktteilnehmer um die Verwertung als Schätzgrundlage wussten, führt nicht schlechterdings zur Untauglichkeit ihrer Angaben. Dafür, dass die Befragten mittels überhöhter Angaben eine mittelbare Erhöhung ihrer Vergütung bezweckten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Für die jeweiligen Fallkonstellationen lässt sich die BVSK-Befragung auch regional auswerten. Für den Raum Frankfurt stellt sie Ergebnisse des Postleitzahlenbereichs 6 zur Verfügung. Wie sich bereits aus BVSK-Befragungen vorangegangener Jahre ergibt, sind signifikante Unterschiede bezogen auf den städtischen und ländlichen Raum nicht gegeben. Ein Zuschlag für den Raum Frankfurt ist daher zur Überzeugung der Kammer nicht vorzunehmen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als übliche Vergütung nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden kann, sondern die Vergütung sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt, wobei Ausreißer außer Betracht zu bleiben haben und der Bereich entscheidend ist, in dem sich die Mehrzahl und damit die üblichen Werte halten (BGH Urt. v. 4.4.2006, X ZR 122/05, zitiert nach Juris), ist auf den Korridor HB V abzustellen, in welchem 50 % bis 60 % der BVSK-Mitglieder abrechnen (Landgericht Frankfurt, Urt. v. 28.9.2016, 2-15 S 132/15). Schließlich ist auch unbedenklich, dass die BVSK das Sachverständigenhonorar nicht zeitabhängig bemisst, sondern in Relation zur Schadenshöhe. Denn eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH Urt. v. 4.4.2006, X ZR 122/05, Rn. 18 zitiert nach Juris). cc) Die Kammer schätzt das Grundhonorar des Sachverständigen nach Maßgabe des für den Postleitzahlenbereich 6 der BVSK-Befragung 2015 innerhalb des vorgegebenen HB V Korridors für den maßgeblichen Schadensbetrag von 1.217,24 € auf 331 €. Da der Schadensbetrag eher im oberen Spektrum des Bereichs zwischen 1.000 € bis 1.250 € liegt, war es gerechtfertigt, den Korridor auszuschöpfen und den danach höchst möglichen Betrag von 331 € zu wählen. dd) Die Kammer bedient sich in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts und der Rechtsprechung der 15. Kammer des Landgerichts Frankfurt (Urt. v. 28.9.2016, 2-15 S 132/15) auch für die Nebenkosten der BVSK-Befragung 2015. Die Kammer hat gesehen, dass der Bundesgerichtshof die BVSK-Befragung 2011 als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten eines Privatsachverständigen nicht anerkannt hat (BGH Urt. v. 24.4.2017, VI ZR 61/17). Die für die BVSK-Befragung 2011 höchstrichterlich aufgeführten Bedenken sind aber auf die BVSK-Befragung 2015 nach Ansicht der Kammer nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung bemängelt, den Erläuterungen zu den Nebenkosten habe es im Rahmen der BVSK-Befragung 2011 an Transparenz gefehlt. Insbesondere habe die betriebswirtschaftliche Definition, wonach Nebenkosten, die mit der eigentlichen Tätigkeit nichts zu tun hätten, Positionen darstellten mit der Maßgabe, dass lediglich die tatsächlich anfallenden Kosten weitergegeben würden, mit der Praxis der Rechnungsstellung des KfZ-Sachverständigen nicht zwingend zu tun. In den geltend gemachten Nebenkosten seien in der Regel Gewinnanteile enthalten, die bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre (BGH a.a.O., Rn. 30 zitiert nach Juris; vgl. auch bereits BGH Urt. v. 22.7.2014, VI ZR 357/13, Rn. 20 zitiert nach Juris). Um diesen - bereits in der letztgenannten Entscheidung vom 22.7.2014 angeklungenen - Bedenken des Bundesgerichtshofs zu begegnen, hat der BVSK in seiner Befragung aus 2015 ausdrücklich auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet. Vielmehr hat der Verband einen aus seiner Sicht üblichen Nebenkostenansatz vorgegeben. Die Höhe der vorgegebenen Nebenkosten hat der BVSK offengelegt. Die Kammer ist im Rahmen ihrer Schätzung nach § 287 ZPO der Überzeugung, dass ein Systemwechsel von den vom BVSK ermittelten Grundhonoraren zu einer anderen Schätzgrundlage für die Nebenkosten zu Widersprüchen und Ungereimtheiten führen könnte. Es ist vorzugswürdig, im Rahmen einer Schätzung in einem Bewertungs- bzw. Erhebungssystem zu verbleiben. Auch aus diesem Grund bedient sich die Kammer für die Schätzung der Nebenkosten der Vorgaben des BVSK. Die Vorgabe der Nebenkosten durch den BVSK ist ein Verfahren, das aus Sicht der Kammer auch tauglich ist, sie als Schätzgrundlage zugrunde zu legen. Die vom BVSK vorgegebenen Nebenkosten sind überdies aufgrund einer eigenen Überprüfung der Kammer betragsmäßig geeignet, eine Schätzgrundlage zu bilden. Der Höhe nach entsprechen sie den Erfahrungen der Kammer im Hinblick auf die im Postleitzahlengebiet 6 üblichen Kosten. Darüber hinaus entsprechen sie den Nebenkosten nach dem JVEG - soweit dort vorgegeben. Von den im vorliegenden Verfahren von Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten gilt das für folgende Positionen: Die Schreibkosten werden vom BVSK, Postleitzahlengebiet 6, mit 1,80 € vorgegeben, für Kopien mit 0,50 €. Das JVEG sieht für Kopien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG ebenfalls 0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten - vorliegend sind es 20 Seiten - vor. Schreibkosten werden im JVEG zwar nicht betragsmäßig pro Seite beziffert. Indes werden sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit 0,90 € je angefangene 1000 Anschläge berechnet. Eine DIN A 4-Seite in der üblichen Schriftgröße Arial 12 und 1,5-Zeilenabstand hat üblicherweise rund 2.000 Zeichen (ohne Leerzeichen), also ca. 2.000 Anschläge. Für eine Seite käme eine Berechnung nach dem JVEG daher wie auch der BVSK auf rund 1,80 €. Für Farbkopien setzt der BVSK, Postleitzahlengebiet 6, in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG 2 €, für weitere Abzüge 0,50 € an. Die Pauschale für Porto und Telekommunikation des BVSK von 15 € ist zur Überzeugung der Kammer angemessen und spiegelt die üblichen Kosten für diese Position realistisch wider. Sie bewegt sich im Rahmen dessen, was auch nach dem RVG gemäß dessen Anlage 1 mit 20 € in Ziff. 7002 vorgesehen ist (vgl. zur Angemessenheit der 15 € nach BVSK auch OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2016, 16 U 167/15, Rn. 43 zitiert nach Juris). Die Kammer ist damit bezogen auf die zugesprochenen Nebenkosten der Entscheidung des Amtsgerichts gefolgt. Auf die tabellarische Übersicht in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 74 d. A.) wird Bezug genommen. Alleine bei den Kosten für den 2. Satz Fotografien hat das Amtsgericht, wohl aufgrund eines Tippfehlers, nicht entsprechend der auf Grundlage des BVSK erfolgten Schätzung 0,50 € als berechtigten Ansatz aufgeführt, sondern 0,60 €. Daher kommt es für diese Position auf netto 7,30 € anstelle von 6,00 €. Betragsmäßig wirkt sich dies in Höhe von brutto 1,43 € zugunsten des Klägers aus und ist daher unerheblich, § 528 ZPO. ee) Keinen Anspruch hat der Kläger - wie vom Amtsgericht zutreffend entschieden - bereits dem Grunde nach auf Ersatz folgender Positionen: EDV-Abrufkosten, EDV-Fahrzeugbewertung und EDV-Wertminderung. Der Kläger hat zu keiner dieser Positionen, die von dem Sachverständigen pauschal mit 24 € berechnet wurden, deren Inhalt, gesonderten Anfall, Erforderlichkeit oder Höhe vorgetragen. Eine Grundlage für den Ersatz dieser EDV-Pauschalen ist daher nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nicht vortragen lassen, der Sachverständige habe über seine EDV tatsächlich Abrufe vorgenommen. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind diese Kosten daher nicht dargetan bzw. mit dem Grundhonorar als bereits abgegolten anzusehen. c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf Grundlage des § 47 GKG festgesetzt worden. d) Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden, ob die Zahlung von Sachverständigenkosten durch den Rechtsanwalt des Geschädigten ein Indiz dafür sein kann, dass die geltend gemachten Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Auch ist ungeklärt, ob der Bundesgerichtshof die vom BVSK in seiner Honorarbefragung 2015 vorgegebenen Nebenkosten als geeignete Grundlage einer Schätzung selbiger nach § 287 ZPO ansieht. Beide Fragen sind über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung; in einer Vielzahl von Rechtsstreitigen sind sie maßgeblich bzw. streitentscheidend. Diese Entscheidung kann in Bezug auf die Festsetzung des Streitwertes mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 eingeht. Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.